1872 / 34 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 08 Feb 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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3) die Sparkasse des Amts Oldenstadt in Betreff verschiedener Dar-

lehne von bezw. 400 Thlrn., 900 Thlrn., 1500 Thlrn. 1500 Thlrn. und 1000 Thlrn. :

4) Hauswirth Johann B Geffert in Molzen, in Betreff der _Darlehne von 900 Thlrn. und 1100 Thlxn.,

5) Rentier Georg August Rühne in Nelzen, .in Betreff der auf 1200 Thlr. ß chäßten Verpflichtungen des 2c. Heuer aus einem Siegeleipachtkontrafkte.

Uelzen, den 3. Februar 1872. | iy 3 öniglihes Amtsgericht Il.

AUBICZDOA

Verkäufe, Verpachtungen, Submissiouen 2c.

_ Bau- und Nußzhol -Verkauf. Es soll den 22. Februar c. im Kruge zu Dammendorf nachstehendes Holz des diesjährigen Ein- \hlages aus dem Belaufe Damm L IAN 41 a, 509 Stüd eichen Bau- und Nu 5 Stük buchen Bau- und Nußholz, 149 Stück kiefern Bau- und Nußbholz, sowie circa 18 Raum-Meter eichen

Ma er Eee) Jagen 44a 5 Stück kiefern Bau- und -Nußholz im |

Wege der Lizitation öffentlich an den Meistbietenden gegen gleich baare Bezahlung verkauft, E Kauflustige an dem gedachten Tage auf Ort und Stelle Vormittags um 10 Uhr hiermit eingeladen wer- den. Dammendorf; den 3. Februar 1872. Der Oberförster.

Le, 194 Holzverkauf. In der etwa § Meilen von Neustreliß an der Penzliner Chaussee gelegenen Brusdorfer Gutsforst stehen zur Zeit 16006 Raummeter kiefern Scheitholz 200 do. do. Knüppelholz zum Verkaufe bereit. : ' Etwaige Reflektanten wollen sich zunächst an den Gutsförster Voß zu Brusdorf bei Neustreliß wenden. (a. 91/11.)

[388] Bekanntma chun g. Für die Königliche Werft soll der Jahresbedarf an Stangen- eisen und Eisenplatteu pro 182© ficher gestellt werden.

Lieferungs-Offerten sind versiegelt mit der Aufschrift »Submisfion auf Lieferung von Eisen« bis zu dem am 27. Tebruar cr./ Mittags 12 Uhr, im Bureau der unter eichneten Behörde anhbe- raumten Termine mit Proben cinzureicen.

Die Lieferungs-Bedingungen, welché-auf portofreie Anträge gegen Erstattung der Kopialien abschriftlich mitgetheilt werden, liegen in der Registratur der Königlichen Werft zur Einsicht aus.

Danzig, den 31. Januar 1872. :

Königliche Werft.

[358] Bekanntmachung.

Am Dienstag, deu 20. Februar 1872, Vormittags 12 Uhr sollen im Bureau der unterzeichneten Festungs8bau - Direktion die el

derselben in diesem Jahre erforderlichen Mauermaterialien

im Wege der öffentlichen Submission vergeben werden, und zwar:

370 Mille Mauersteine und Klinker, 20 » Dathsteine/ 1400 Kubikmeter Beg Earogel 1200 Tonnen Cement, 850 Kubikmeter gerer Kalk, 1900 » auersand. i Submittenten haben ihre resp. Offerten rechtzeitig und versiégelt der S einzusenden, und muß auf der Ae vermerkt sein, Über welches Material die Offerte abgegeben wird. Die Bedingungen sind im Fortifikations - Bureau gar Einsicht ausgelegt, können aber auch gegen Erstattung der Kopialien über- sandt werden. i Wilhelmshaven, den 2. Februar 1872. Königliche Festungsbau-Direktion.

Verschiedene Bekanntmachungen.

C)

Außerordentliche General - Versanünlung

i der ¿ | Aktionáre der Magdeburg - Côthen - Halle- Leipziger Eisenbahn - Gesellschaft.

Die Herren Aktionäre der Magdeburg - Cöthen - Halle - Leipziger Eisenbahn-Gesellschaft werden hierdurch zu einer außerordentlichen General S e N welche im Saale des hiesigen Empfangsge- bäudes, Fürstenstraße Nr. 1—10, n f

Donnerstag, den 7. Är3 dSs. I8.j E Nachmittags 3 Uhr; cingeladen. :

n derselben werden die Anträge des Direktoriums Und des Gese Da S: betreffend: 1) die Ermächtigung des Gesellschafts - Vorstandes zur Aufnahme as Darlehns von 2,000,000 Thlr. auf das Stammunter- nehmen,

2) die Ermächtigung des Gesellschafts - Vorstandes zur Kündi der auf dem tantmaierne an E Priorifäts{chulden

und zur eventuellen Aufnahme neuer Prioritäten an Stelle der | |

ekündigten,

D E Sen m des zwischen dem Direktorium der Magde F alle- E

burg-Côthen- Leipziger Eisenbahn-Gesellschaft und dem

rektorium der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn-Gesell A F e

assung - enen Vertrages vom 24. Januar 1872 wegen er- Côthen-Halle-Leipziger Eisenbahn mit sämmtlichen Zweig- un eligaft x an die Magdeburg-Halberstädter Eifenba n-Ge- e alt 2C./ 1 E 4) die in Folge des Vertrages mit der Magdeburg - Halberstädter A «Gesellschaft notzwendig werdenden Alänbeälingen der atuten h zur Berathung und Beslußlatlung kommen. Jeder Jnhaber von Stammaktien; welcher an der General-Ver- sammlung Theil nehmen will, hat si A seinen Machtgeber 2 am 4., 5. oder G. März d. Js. in den Stunden von 8—12 Vor- und von 3—6 Uhr Nachmittaás im Geschäftslokase des Direktoriums, Fürstenwallsträße Nr. 6j als Eigenthümer von 5 oder mehr Stammaktien zu legit Eintrittskarte in Empfang zu nehmen. us . Die stimmberechtigten Inhaber von Stammaktien Lit. B üben nur bei dem Gegenstande Nr. 3 der Tagesordnung ein Stimmrecht aus. Bei den Beschlüssen über die Gegenstände 1, 2 und 4 steht uer in Gemäßheit der Bestimmungen §. 9 Nr. 4 und 5 des vierten achtrages zum Statute ein Stimmrecht nicht zu. L

Magdeburg, den 6. Februar 1872. “Der Vorsitzende ' des Aus\chusses der Magdeburg - Cöthen - Halle- eipziger Eisenbahn-Gesellschaft. Neuhauër,

imiren und die

s

Außerordentliche eneral-Versammlung Hieb etus

bic Aktionäre der Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger

«

Eisenbahn-Gesellschaft.

_ Die Herren Aktionäre ‘der Magdeburg - Côthen --Halle- Leipziger Eisenbahn - Gesellschaft werden hierdurch zu einer außerordentlichen General - Versammlung, welche im Saale des hiesigen Empfangs- gebäudes, Fürstenstraße 1—10, stattfindet; auf

Donnerstag, den 7. März d. Is. 97 Morgens 10/, Uhr, eingeladen.

In derselben wird der Antrag des Direktoriums und des Gesell-

: [haf auSI E betreffend

ie eventuelle Aufna der Magdeburg - Côthen - Halle- Leipziger Beau esellschaft«

zur Berathung und. Beschlußfassung kommen.

Jeder Jnhaber von Stamm-Aktien, der an der General - Ver- sammlung Theil nehmen will, hat si resp. seinen Machtgeber am | 4., 5. oder G. März d. Is. : in den Stunden von 8—12 Uhr Vor- und 3—6 Uhr Nachmittags im Geschäftslokale des Direktoriums, -Fürstenwallstraße Nr. 6, als Eigenthümer von 5 oder mehr Aktien zu legitimiren und die Ein- trittskarte in Empfang zu nehmen.

__ Die Besiper von tamm - Aktien Littera B. sind zwar zur Theilnahme an der General - Versammlung berechtigt, je p Fot ihnen nach §. 9. des vierten Nachtrages zum Gesellschafts - Statute ein Stimmrecht im vorliegenden Falle nicht zu.

i Magdeburg, den 6. Februar 1872. des Ausschusses d Magdeburg Cöth Halle - Leipzi e u u er Magdeburg - Cöthen - Hallle - Leipziger Eisenbahu - Gesellschaft, 900 Neubauer.

-

[380] Beta tab bis Die hiesige Waldwärterstelle zur Beaufsichtigung uñseres

Siebenruthenwaldes und “atl ae Werders, mit welcher ein jähr-

liches Gehalt von 100 Thlr. und 40 bis 50 Thlr. Anweisegeld ver- bunden ist, \oll baidigst anderweit beseßt werden. Die Anstellung er- olgt unter or gegenseitiger Oi da die gedachten a es QUSS zt werden und die Stelle daher in 4 bis g Jahren eingehen wird. __ Forstversorgungsberechtigte, welche noch rüstig sind, das 40. Lebens- Sr niht überschritten haben und die Stelle annehmen wollen, wer- en aufgefordert, sich binnen 3 Monaten ; spätestens aber bis zum 15, Mai d. J. unter Vorlegung ihrer Zeugnisse bei uns zu melden.

Lippehne ;/ den 26. Januar 1872. Der Magistrat. ] 1 Zweite Beilage

Me 34.

lassung des Betriebes und der Verwaltung der Magdeburg- L

schen Amts Königsberg, was olgt:

gidieht nach dem Nettogewicht; jedoch bleibt ein U

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Zweite

Beilage zum Deulschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger. , : Donnerstag den 8. Februar.

1872.

Reichstags - Angelegenheiten.

Entwurf. : zu einem Geseße wegen Erhebung der Brausteuer im Deutschen Reiche.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser , König “von Preußen 2c., verordnen im Namen des Deutschen Reichs, ad

erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, für das innerhalb der Zolllinie liegende Gebiet des Deutschen Reichs, jedoch mit Ausschluß der Königreiche Bayern und Württemberg, des Großherzogthums Baden, Elsaß-Lothringens, des Großherzoglich \ächsi- en Vordergerichts Ostheim und des Herzoglich sachsen-coburg-gothai-

g. 1. (Erhebungsweise und Erhebungssäße der Brausteuer.) Die

4 Brausteuer wird von den zur Bereitung von Bier verwendeten nach- 8 benannten Stoffen zu den folgenden Säßen erhoben :

1) von Getreide (Malz; Schrot u. #. w.) mit 2 von Reis (gemahlen oder ungemählen u. st. w.) mit . 20 » 3) von Stärke; Stärkemehl (mit Einschluß des Kartoffel- mehls) und Stärkegummi (De pu mit 1 Thlr. 4) von Zucker aller Art (Stärke-, Trauben- U. st. w. E) sowie von Zuckerauflösungen mit 1s 2: _5) von Syrup aller Art mit L02409 für jeden Centner. :

Von Gemischen solcher Stoffe y welche verschiedenen On unterliegen; ist die Abgabe für das Ganze nah dem Saße für den darin enthaltenen höchst besteuerten Stoff zu entrichten.

g.. 2. (ELERs der Essigbrauereien.) Js mit der Bierbraucrei ugleich cine Essigbereitung verbunden, oder wird Essig aus den in & 1 benannten Stoffen in eigens dazu bestimmten Anlagen im

roßen zum Verkauf bereitet, 0 muß die Brausteuer auch von dem solchergestalt zur Essigbereitung verwendeten Material entrichtet werden.

F. 3. (Steuerpslichtiges Ie Die Versteuerung der im §. 1 unter 1 bis 3 genannten Stoffe erfolgt nah dem Bruttogewwicht der- G in derjenigen Beschaffenheit, wie diese Stoffe zur Einmaischung

ommen sollen; jedoch mit der Maßgabe þ daß ein Uebergewicht an einer ua Maischpost unter "/,4 Centner bei Berechnung der Steuer nicht’ berücksichtigt wicd.

Die Versteuerung der im §. 1 unter 4 und 5 Cane Stoffe

ebergewicht an der esammtpost unter einem Pfunde gleichfalls außer Berücksichtigung.

F. 4. (Fixation.) Die Versteuerung kann nach Uebereinkommen mit der Stenerbehörde unter den von derselben festgeseßten Bedingun-

en durch Entrichtung einer Abfindungssumme auf einen bestimmten eitraum erfolgen.

Die in Ansehung dieser Fixationen zu beobachtenden allgemeinen Grundsäße werden von dem Bundesrathe vorgeschrieben werden.

Wit R A Die Bereitung des Haustrunks in gewöhn - lichen Kochkesseln ist von der Steuerentrichtung frei, wenn die Zube- reitung des Haustrunks lediglich zum eigenen Bedarf in Familien von nit mehr als 10 Personen über 14 Jahre geschieht.

Wer von dieser Bewilligung Gebrauch machen will, muß solches der Steuerbehörde zuvor in jedem Jahre anmelden und darüber einen Anmeldungsschein si ertheilen lassen. :

Ein jedes Ablassen der solchergestalt- steuerfrei zubereiteten Ge- tränke an nicht zum Haushalte gehörige Personen is untersagt.

m Fakle ciner wiederholten Verleßung der vorstehend an die Bewilligung der Steuerfreiheit geknüpften Bedingungen fann dem Schuldigen die Befugniß zur steuerfreien Haustrunksbereitung nach dêm Ermessen der Steuerbehörde auf bestimmte Zeit oder für immer entzogen werden. :

C 6. (Vergütung der Steuer bei Versendung in das Ausland.)

. Bei ‘gehörig nachgewiesener Ausfuhr von Bier aus dem Geltungs-

bereiche des gegenwärtigen Gesebes wird eine entsprechende Rückver- ütung der erhobenen Brausteuer unter den vom Bundesrathe dieser- halb zu erlassenden Bedingungen und Maßgaben gewährt.

F. 7. (Anzeige der Brauerei - Räume , sowie der vorhandenen Braupfannen und Böttiche.) Wer Essig zum Verkauf , oder; ohne nach §. 5 von der Steuer befreit zu sein, Bier brauen will, hat der Steuerhebestelle, insoweit dies nicht bereits auf Grund der bisherigen gesebBwen Vorschriften geschehen ist, mindestens 8 Tage vor Anfang

es Betriebes eine Nachweisung nach einem besonders vorzuschreiben- den Muster in doppelter Ausfertigung einzureichen worin die Räume jur Aufstellung der Geräthe und zum Betriebe der Brauerei, einschließ- ih der Gährungsräume, die Braupfannen, Brau-, Kühl- und Gähr- gefäße, ingleichen der in Litern ausgedrüctte Rauminhalt jedes ein- zelnen dieser Gefäße, genau und vollständig angegeben sein müssen.

Ingleichen hat der Brauer, wenn neues Geräth angeschafft y oder wenn das vorhandene ganz oder zum O abgeändert oder in ein anderes Lokal gebracht wird j innerhalb derx nächstfolgenden 3 Tage hiervon Anzeige zu machen. / 9 |

Inh aber von Brauereien, sowie andere Personen, wenn leßtere Braúpfannen besißen oder sie verfertigen, oder Handel damit treiben, dürfen die Pfannen nicht aus ihren Händen geben, bevor sie es der Steuerhebestelle ihres Wohnorts angezeigt und von dieser eine Be- scheinigung darüber erhalten haben.

_Nebenerhebungen.)

_§. 8. (Vermessung, Bezeichnung und. E der Geräthe.) Die in den Braurreien vörhandenen oder die künftig hinzukommenden und die' angenrerten Braucreigeräthe werden nah der Bestimmung der Steuerbehörde numerirt , auch von derselben nachgemessen Und, O thunlich) mit einer Bezeichnung versehen. Den amtlich ermit- elten Rauminhalt und die Nummer -muß. der Brauereibesißer an den E deutlich bezeichnen und diese Bezeichnung gehörig erhalten en. : / ___Um für die Be wo die Brauereigeräthe nicht in Betrieb sein dürfen, ihre unbefugte Benußung zu verhindern, können die Geräthe, auch nach Umständen die Zugänge zur Braukesselfeuerung, an Ort und Stelle dur einen Steuerbeamten unter Verschluß geseßt Werden.

_§. 9. (Erforderniß einer Waage.) Jede Brauerei soll mit ciner geaihten Waage, worauf wenigstens fünf Centner auf einmal ge- ibe werden fönnen und mit den erforderlichen geaichten Gewichten versehen sein. Bis solche angeschafft worden, kann der Betrieb der Brauerci untersagt werden. : :

g. 10. (Aufbewahrung „der Vorräthe an Braustoffen.) Jeder Brauer is verbunden, seinen Vorrath an Malzschrot und an andcren zur Bierbereitung bestimmten, im §. 1 unter Nr. 2 bis 5 bezeichneten Stoffen nur an einem gewissen, ein- für allemal vorher anzuzeigenden gecigneten Orte aufzubewahren.

_Die unter Nr. 4 und 5 im §. 1 genannten Stoffe dürfen nur in Räumen, welche von der Braustätte gänzlich getrennt sind, aufbe- wahrt werden.

Der Vorrath an Malzschrot darf, sobald Braueinmaischungen angemeldet sind (§. 14), die längstens für den folgenden Tag deklarirte Menge nicht übersteigen. |

ill der Brauer von den im §. 1 unter 2 bis 5 bezeichneten Stoffen Vorräthe halten, welche nicht zur Bierbereitung bestimmt sind; so muß er il Verlangen der Steuerbehörde dieselben in einenx anderen ein- für allemal auzuzeigenden Raum aufbewahren, auch sich den nach Bedürfniß von der Steuerbehörde zu treffenden Anordnungen wegen der Buchführung über solche Vorräthe und wegen des Ver- \{lusses derselben, insbesondere zur Zeit des Brauens unterwerfen.

. 11, Die im §. 10 gedachten Aufbewahrungsorte. stehen ohne Ausnahme unter Aufsicht und Kontrole der Steuerbeamten.

§. 12. (Buchführung in Ansehung der zuckerhaltigen Surrogat- stoffe.) 1) Ueber die zur Bierhereitung bestimmten Vorräthe von den im §. 1 unter 4 und 5 genannten Stoffen hat der Brauer nach näherer Anleitung der Steuerbehörde ein . von der leßteren geliefertes Buch zu führen, in welches jeder Zugang sofort bei der Einbringun unter Angabe der R Gattung und Menge, dexr Kollizahl un Verpactungsart; des Bezugsorts, des Namens (der Handelsfirma) des Verkäufers,/ des O und der Stunde der Aufnahme, jeder Abgang aber sogleich bei Ablassung der versteuerten Menge in die Brauftätte (§. 19) unter Angabe der Gattung und Menge, ivie des Tages und der Stunde der Herausnahme einzutragen ist,

Jeder Zugang muß mit über den Bezug lautenden Versendungs- papieren (Fakturen, Frachtbriefen u. \. Wi) belegt sein.

2) Die Entnahme von Braustoffen aus dem Aufbewahrungs- rauine (F. 10 Absaß 2) zu anderen Zwecen, als zur Verwendung in der Brauerei, ist nur in Ausnahmefällen nach vorher besonders ein- zuholender Genehmigung der Steuerbehörden zulässg,

3) Der Brauer hat das nach der vorstchenden Bestimmung zu 1 u führende Buch den Steuerbeamten jeder Zeit auf Verlangen zur Finsicht vorzulegen, auch Nechnungsabschlüsse des Buchs und amtliche Bestandsaufnahmen der Vocräthe sich gefallen zu lassen.

Ein hierbei gegen den buchmäßigen Sollbestand ermittelter Min- derbefund soll als in der Brauerei verwendet angesehen, und wenn derselbe zwei Prozent des Sollbestandes übersteigt, nachversteuert, ein Mehrbefund aber dem Buchbestande zugeschrieben werden.

g. 13. (Vorschriften flir den gemeinschastlichen Betrieb der Brauerei und Brennerei.) - Bei dem- gemeinschaftlichen Betriebe der Brauerei und Brennerei darf für-die lebtere, falls nicht die von der Brauerei zu entrichtende Steuer fixirt is (F.- 4) reines Malzschrot niht verwendet , das ur Brennerei bestimmte Malz muß vielmehr vor dem Schroten auf der Mühle wenigstens zum vierten Theile mit ungemalztem Roggen vermischt werden. Wird neben der Brauerei Branntwein aus Kartoffeln gebrannt, \so ist zu leßterem Behufe. der Gebrauch von reinem Malzschrot zwar gestattet, dasselbe muß 1cdoch besonders angemeldet - und aufbewahrt werden und steht unter der Aufsicht und Kontrole der Steuerbehörde.

g. 14. (Pratangeige und Steuerentrichtung; Unzulässigkeit von

er; abgesehen von den in den §§. 4 und 5 ge- dachten Fällen; brauxn will, ist verpflichtet, der Steuerhebestelle \chrift-

1 lih anzuzeigen, welche Gattung und Menge der im §. 1 genaniiten

Stoffe er zu jedem Gebräude—-nehmen, an welchem Tage und zu welcher Stunde er einmaischen wird und wieviel Bier er aus dem angegebenen Braumaterial ziehen will. Es steht dem Steuerpflich- tigen frei, diese Anzeige, so oft er braut, zu machen, oder im Voraus für einen bestimmten Zeitraum. Im ersteren Falle ist gleichzeitig "- mit der Anmeldung die Steuer zu entrichten; im lehteren Falle kann die Steuer nah der Wahl des Steuerpflichtigen entweder für den pen ame tyre im Voraus oder für jede Maischung besonders vor eren Eintriit bezahlt werden.