1872 / 34 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 08 Feb 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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7TTA : und auf die Nachforderung hin exzogener Brausteuer findet diese ab- Außerdem is die Steuerbehörde in dem vorstehend unter Nr. 7

: j t i f gekürzte Verjährungsfrist keine Anwendung. erwähnten Fälle befugt, die Uebertretung einzelner für die Sicheru Außer den bestimmten Steuersäßen wird nichis erhoben, Quittun- | geseßten Betrage nah dem Gewichte dex zur Verarbeitung auf der : C 27. (Strafbestimmungen. Begriff und Strafe der Defrau- | der Euer via wichtiger Vor riften mit einer CiperoR gen und Bescheinigungen der Steuerbchörden werden gebührenfrei. | Mühle e noch unvermahlencn Stoffe entrichten. i dation:) | Wex dic im §. 1 bezeihneten Stoffe zum Brauen verwen- Ordnungsstrafe bis zum Betrage von 200 Thlr. zu belegen. ertheilt. ; e Ein solcher Brauer darf alsdann: e det, ohne die geseßliche Anmeldung zur Entrichtung der Brausteuer & 34. (Zusammentreffen mehrerer Zuwiderhandlungen gegen _§. 15. (Zeit der Anmeldung und Berichtigung der leßteren.) & die zur Brauverwendung bestimmten Stoffe ohne Erlaubniß bewirkt zu haben, macht sich der Brausteuer-Defraudation schuldig 1 die Geseße.) Treten ‘der Quwiderhandlung gegen die Bestimmungen Die Anmeldung (§. 14) muß, wenn des Vormittags gemaischt wer- | der Steuerbehörde nicht auf anderen, als den hierzu cin- für allemal | und hat eine dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe gleih- | dieses Geseßes andere Vergehen oder Verbrechen hinzu, so fommen den joll spätestens am Nachmittage des vorhergehenden Tage®d j, und | genchmigten Mühlenwerken vermahlen lassen; i E kommende Geldbuße verwirkt. Diese Geldbuße soll jedoch in keinem | die allgemeinen Strafgeseße zur Anwendung. wenn Nachmittags gemaischt werden soll, Pen am Vormittage 2) auf der genehmigten Mühle feine Vermahlungen bewirken Falle weniger als 10 Thlr. betragen. | Ist mit der Defraudation zugleih eine Verleßung besonderer desselben Tages drei Stunden vorher, in beiden Fällen auch während | lassen, ohne solche zuvor nah näherer Vorschrift der Steuerbéhörde 2 Die Steuer ist von der Strafe unabhängig zu entrichten. Vorschriften dieses Gesehes verbunden, so tritt die darauf geseßte der Dienststunden (§. 25) erfolgen. Berichtigungen dieser Anmeldun- | bei der zuständigen Hebestelle angemeldet und von leßterer einen dem | g. 28. (Berechnung der Defraudationsstrafe.) Kann der Betrag | Strafe in der Regel der Strafe der E hinzu. gan, Lui nur innerhalb der für die leßtéren jelb « vorstehend festgeseß- | Vermahlungsakte selb| demnächst zum Ausweise dienenden Mahl- | der hinterzogenen Steuer nicht anders ermittelt werden, so if derselbe) __Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen en J ZUIÄNA:: 1,4021 Ul ian d _«_ _| Erlaubnißschein empfangen zu haben, mit welchem die hetreffende falls sich die begangene Defraudation nicht blos auf eine Nach- Me Geseb, welche nicht in Defraudafionen bestehen, soll, wenn die Soll die Beschickung darnach verstärkt werden, oder sollen eue | Mahipost nach Gat ung und Menge übereinstimmen ea f | maischung/ oder die zusäßliche Verwendung eines SARBSL Bes Uebertretungen derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, die Gebräude hinzutreten,. so wird. die Steuer davon leichzeitig entrichtet. 3) E a aR enchmigung ‘der Steuerbehörde keine bereits (§. 1 unter 2 bis 5) bezieht, nach Maßgabe desjenigen zu bemessen, | Ordnuúngsstrafe gegen mehrere Thäter und Theilnehmer nur in cin- Soll ein Gebräude eingestellt oder die Be iung vermindert | vermahlenen (ge chroteten) Braustoffe von ‘Anderen erwerben; auch : was an Material zu cinem vollen Gebräude in der betreffenden | maligem E festgeseßt werden. | St tete Steuer bei | muß derselbe : ; : Brauerei genommen zu werden pflegt. Kann leßteres nicht festgestellt C 35. (Vertretungsverbindlichkeit für verwirkte Geldstrafen.) der nächsten Zahlung in Anrechnung. a 4) die ihm bekannt zu machenden sonstigen Verpflichtungew er- werden oder is die Defraudation nur in Bezug auf cine Nach- | I. Wer Brauerei als Gewerbe betreibt aftet; was die auf Grund §.16. rstattung der Steuer:) Eine Erstattung der cinmal er- füllen, welche 1hm, Sea eeTe wegen der Kontrole der einzelnen J maischung oder die Zusebung eines Surrogatstoffes begangen, so tritt dieses Geseßes verhängten Geldstrafen betrifft, mit seinem Vermögen legten Brausteuer darf, abgesehen. von dem Falle des §. 6, mit Ge- Vermahlungen und zur Verhütung einer mißbräuchlichen Venußung statt des vierfachen Betrages der hinterzogenen Steuer ‘eine Geldbuße | für seine Verwalter , Gewerbsgehülfen ; so wie für diejenigen Haus- nehmigung der zuständigen Direktivbehörde dann gewährt werden, | der zur Bereitung seines Braumaterials genehmigten Mühlenwerke, von 10 bis 100 Thalern ein. i i E j genossen, welche in der Lage sind; auf den Gewerbebetrieh Einfluß zu wenn vo sländig erwiesen ist; daß u E |von der Steuerbehörde auferlegt werden. __§. 29. (Thatbestand der Defraudation.) Die Defraudation { Üben, wenn:

1) ‘entweder die zur. Einmaischung bestimniten Braustoffe vor" dex - Die für die Zulassung der Brauer zu der vorstehend unter Il. wird insbesondere dann als vollbracht angenommen: j 1) diese Geldstrafen von dem eigentlich Schuldigen wegen Unver- beabsichtigten Verwendung durch Zufall. vernichtet oder der Art | erwähnten Besteuerungsweise maßgebenden allgemeinen Grundsäße | 1) wenn mit der Age (Nachmaischung oder Zumaischung) | mögens nicht beigetrieben werden.können, und zugleich beschädigt worden sind, daß ihre erwendung zur Bierbereitung :| “werden von -dem Bundes8rathe festgestellt werden. j | von steuerpflichtigen Stoffen egonnen" is, welche der Steuerbchörde 2) der Nachweis erbracht wird ; daß der Brauereitreibende bei

__ nicht möglich erschein oder R A t E ¿1II. Jn den Fällen zu 1. und U. ist der Brauer von der Anzeige nicht, oder für einen anderen Tag, oder in unrichtiger, einen geringe- Auswahl und Anstellung der Verwalter und Gewerbs8gehülfen oder

2) sonst aus Anlaß U gor ea f yener UnN unvermeidlicher Hinder- | der Brau-Einmaischungen (§. 4) insoweit befreit; als er steuerpslich- | ren Steuerbetrag bedingender Beschaffenheit oder Menge zur Ver- | bei Beaufsichtigung derselben, sowie der Eingangs bezeichneten Haus- nisse die deklarirte Bierbereitung nicht hät stattfinden oder do | tige Stoffe zum Brauen verwendet, welche vorher einer Verarbeitung | wendung angemeldet sind} engen fahrlässig, d. h. nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen

nit hat vollendet werden könne j auf Mahlwerken unterliegen, Für andere der im F. 1. genannten | 2) wenn Braumalzschrot nach erfolgter Anmeldung. von Brau- eschäftsrnannes zu Werke gegangen ist.

und wenn- der Anspruch auf Erstattung binnen 24 Stunden nah der Braustoffe ist die dort festgeseßte Steuer neben der Vermahlung®steuer, a Einmaischungen, sei es an dem dazu bestimmten Orte oder anderwärts Als solche Fahrlässigkeit gilt insbesondere die wissentliche Anstellung

deklarirten Einmaischungszeit- (§. 14) bei der zuständigen Steuerbehörde | und zwar entweder vor der ‘jedesmaligen Verwendung auf Grund j bei dem Brauer in ciner Menge vorgefunden wird, welche die geseß- beziehungsweise Beibehaltung eines wegen Braumalzsteuer-Defrauda-

angenieldet worden ist. uxzd e der in den §§. 14 und 17. vorgeschriebenen Anmeldungen oder im lich “a Menge (8. 10° Absay 3) um mehr als fünf Prozent tion bereits E Verwalters oder Gewerbsgehülfen, falls nicht dic F. 17. (General - Deklaration für die Verwendung von Malz- Falle: besonderer Vereinbarung mit - der Steuerbehörde, in einer Ab- i Übersteigt; : | | oberste Finanzbehörde die Anstellung beziehung®weise Beibehaltung

Surrogaten.) Wer Stoffe der im §. 1 und 2. bis 5 genannten | findungssumme auf einen bestimmten Pian (F. 4) zu entrichten, 3) wenn Stoffe der im §. 1 unter 4 und 5 genannten Gattung, | eines solchen genchmigt hak.

Gattungen jun Brauen verwenden will, hat hierüber, abgesehen von | Auch sind solche Braustoffe den für die elben in diesem Gesebe allge- der Vorschrift im leßten Absaß des §. 19 Cane in der Braustätte Jst ein. Brauereitreibender, welcher nah den Bestimmungen diec-

den Anmeldungen für die einzelnen Gebräude (§. 14), mindestens | inein vorgeschriebenen Kontrolen unterworfen. : : vor der erlaubten Zeit oder um mehr als 5 Prozent Über die ver- | ses Gesepes subsidiarish in Anspruch genommen wird, bereits wegen

3 Tage vor der ersten derartigen Einmaischung der Steuer - Hebestelle C22, (Revisionsbefugniß der Steuerbeamten a) Besuch der Ge- 2 steuerte Menge, oder aber anderwärts außerhalb des im §. 10 be- | einer von ihm selbst in der nachgewiesenen Absicht der Steuer-

eine schriftliche General - Deklaration in doppelter Ausfertigung zu | werbsräume. Das Gebäude; in welchem cine Brauerei betrieben / stimmten Aufbewahrungsraumes bei dem Brauer vorgefunden werden ; verkürzung begangenen Braumalzsteuer-Defraudation bestraft, #o da

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werden, so bringt der Steuerpfslichtige die schon entrich

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übergeben, darin die Art und Weise der beabsichtigten Verwendung, | |' wird, einschließlich der zur Aufbewahrung der steuerpflichtigen Brau- ; 4) wenn sich in dem Falle des §. 12 Ziffer 3 bei einer amtlichen | derselbe die Vermuthung fahrlässigen Verhaltens so lange gegen 1ch/ insbesondere bei welchem Abschnitte der Bierbereitung dieselbe jedes- materialien und zur Kühlung und Gährung der Gebräude dienenden 2 Aufnahme der Lagervorräthe Gewichtsabweichungen von mehr ‘als | als er niht nachweist, daß er bei Anstellung beziehungsweije Beaus- mal erfolgen soll, auch, soweit die Aufbewahrung der Vorräthe nur: |' Räume, darf, wenn die Brauerei “nicht im Betriebe is nur von 7 10 pCt. zwischen der vorgefundenen Menge und dem buchmäßigen | sichtigung seines Ein le bezeichneten Hülfspersonals die Sorgfalt in. cinem besonderen Raume (F. 1e elten, dart, leßteren näher zu: |- Morgeias: 6 bis Abends 9 Uhr von den Steuerbeamten behufs der “F Sollbestande ergeben ; : | eines ordentlichen Geshà tsmannes angewendet hat. i beschreiben und. bei dem Betriebe selbst diese Erklärung genau zu befol- | Revision besucht und muß ihnen zu dem Behufe sogleich. geöffnet | 5) wenn ein Brauer, welcher die Brausteuer auf Grund beson- 11. “Hinsichtlich der in Folge einer Zuwiderhandlung gegen die gen oder später beabsichtigte dauernde Aenderungen binnen gleicher Frist | werden. So lange jedoch in der Brauerei gearbeitet wird, ist die Re- q derer Bewilligung als Mahlsteuer entrichtet, den im §. 21 Ziffer Il. | Vorschriften dieses Gesebes vorenthaltenen Steuer haftet der Braueret- vorher \hriftlich anzuzeigen. Soll von dem Inhalte dieser Deklaration, | vision zu jeder A zulässig und muß der Zugang zur Brauerei als8- unter Nr. 1 bis 3 eins{ließlich enthaltenen Vorschriften zuwider- | treibende für die unter 1. bezeichneten Personen mik seinem Vermögen, von welcher das cine Exemplär demnächst in der Brauerei zur Ein- dann unverschlossen A : Dana. " E ¡ wenn die Steuer von dem eigentlichen Schuldigen wegen Unvermögens sicht der Steuerbeamten ausliegen muß, nur für einzelne bestimmte Die Revisionsbefugniß erstreckt sich zugleich auf die an die Brauerei 5 Insoweit vorstehend unter 1 bis 5 Abweichungen von der wu nicht beigetrieben werden fann. Mrt Einmaishungen abgewichen werden, \o genügt es, solches in der nach | anstoßenden, mit derselben in Verbindung stehenden Räumli(hkeiten L lässigen Menge den Thatbestand der Defraudation bilden, wird die 111. Zur Erlegung von Geldstrafen auf Grund der subsidiarischen F. 14 abzugebenden Ver euerung8anmeldung Regen. und im Falle des §. 21 auch auf diejenigen Räume, -in welchen Brau- E Strafe (§. 27) nah dem Steuerbetrage von dem ermittelten Gewichts- | Haftung in Gemäßheit der Vorschriften zu 1. fann der Braucrei- Die Zumaischung der im §. 1 unter 4 und 5 genannten Stoffe. |- stoffe vermahlen werden. E unterschiede bemessen. , : treibende nur durch richterliches Erkenntniß verurtheilt werden. darf jedo der Regel nach nur innerhalb der Zeit von dem Beginne. Innerhalb der der Revision unterliegenden Räume dürfen keine F 6, 39. Das Dasein der Defraudation und die Anwendung der 1V. Die Steuerverwaltung is jedoch befugt, statt der Tin ung der Einmaishung bis zur Beendigung des Kochens der Bierwürze | Einrichtungen - etroffen werden; welche die Ausübung der geseßlichen 5 Strafe derselben wird in den im §. 22 angeführten Fällen lediglich | der Geldbuße von den subsidiarisch Verhafteten und unter Verzich attfinden. Ausnahmen hiervon sind nur unter den von der zu än-- | Aufficht verhindern. ‘Die Steuerbehörde ist befugt, anzuordnen, daß J durch die daselbs bezeichneten Thatsachen begründet. i hierauf die im Unvermögensfalle an die Ste][le der Geldbuße zu ver- igen Gresppenarde anzuordnenden Kontrolebedingungen zulässig. ‘Oeffnungen in der Braustätte; welche zu unbemerkten Zumaischungen f Kann jedoch der Angeschuldigte nachweisen daß er cine De- | hängende Freiheitsstrafe fogleich an dem eigentlich Schuldigen voll- i g. 18. (Fei der Einmaischungen.) Die Einmaischungen dürfen | benußt werden könnten; während der Zeit des Brauens unter Ber- 4 fraudation nicht habe verüben können, oder cine solche nicht be- |' streden zu N. 4A) - | nur an den Wochentagen geschehen, und zwar in den Monaten vom | {luß geseßt werden. | 2 absichtigt sei, so findet nur cine Ordnungsstirafe nach Vorschrift des . 36. (Strafe des Rückfalles, der Bestechung der Beamten und Oktober bis ein lel März von Morgens 6 bis Abends 10 Uhr, 923. (b: Haussuchungen.) - I} gegründeter Verdacht. vorhanden, / VaS alt : j | der Widerseßlichkeit gegen Beamte; Umwandlufig der Geldbußen in in den übrigen Monaten aber von Morgens 4 bis Abends 10. Uhr. daß Steuerdefrauden begangen sind und deshalb eine förmliche Haus- F “6. 31. (Strafe des ersten Rüfalles.) Jm Falle der Wieder- Freiheitsstrafe und Verjährung - der Strafe.) In Ansehung der Be- * Einzelne Ausnahmen hiervon können durch die zuständige Direk- | suchung Me es sei bei Personen ; welche. Brauerei betreiben Ÿ holung der Defraudation nach vorhergegangener rechtskräftiger Ver- | strafung des Rükfalles, sowie wegen Bestehung der Beamten und tivbehörde unter den anzuordnenden Bedingungen bewilligt werden. | oder bei anderen, jo darf Vene nur- unter Beachtung der für Haus- - | urtheilung wird die Strafe- auf den achtfachen Betrag der vorenthal- | wegen Widerseblichkeit gegen Beamte, zu welcher auch die Versagung Sud (Erimarten der Steuerbeamten.) Der Brauer is verpflichtet, | suchungen in den Landesgesepen vorgeschriebenen Formen und an J tenen Steuer, mindestens aber auf 25 Thlr. bestimmt. i der im §. 24 den Gewerbetreibenden zur Pflicht gemachten Hülfs- die Ankunft eines Steuerbeamten zur angezeigten Stunde des Ein- solchen Orten stattfinden, die zur Begehung des Unterschleifs oder Ber- l Ç. 32. (Strafe des ferneren Rückfalles.) Jeder fernere Rückfall | leistung ‘gerechnet wird,“ ferner in Ansehung -der mwandlung der maischens (§. 14) abzuwarten. heimlichung von Beständen steuerpflichtiger Gegenstände geeignet sind. 2 zieht in der Regel eine Freiheitsstrafe nach sch, welche nach dem | Geld- in Freiheitsstrafen; und dexr Verjährung der Strafen, kommen Findet sich derselbe ein, so muß alsdann sogleich in dessen Gegen- Ç. 24. (e. Verhalten derjenigen, bei welchen revidirt wird ) Die- L Doppelten der im §. 31 bestimmten Geldbuße zu bemessen ist, jedoh | die entsprehenden Anordnungen in den §§. 142, 149, 150, 169, 161, wart das Braumaterial abgewogen und mit der Einmaischung be- | jenigen, bei welchen revidirt wird und deren Gewerbsgehülfen- sind | ein Jahr nicht überschreiten darf. / : : 162 und 164 des Vereins-Zollgesebes, sowie der dasselbe ergänzenden gonnen werden; der Brauer darf aber die Einmaischung ersh nachdem | verbunden, den revidirenden Beamten diejenigen Hülfsdienste zu leisten, J Doch kann ausnahmsweise nach richterlichem Ermessen mit Be- | und abändernden Bestimmungen .in Anwendung. _ eine Stunde gewartet worden, ohne des Beamten Gegenwart ver- oder leisten zu lassen; welche erforderlich sind, um die ihnen obliegen- rücsihtigung aller Umstände des vorliegenden Vergehens und der g. 37. (Strafverfahren.) Jn Betreff der Feststellung, Unter- richten. Ll X den Geschäfte | es mögen solche in Revision des Betriebes Nach- vorausgegangenen Fälle auf das Doppelte der im §. 31 bestimmten suchung und Entschetdung der Brausteuer-Vergehen, sowie in Betreff Is das in Gemäßheit des §. 14 (Absaß 2) für mehrere Einmai- messung der Geräthe, Anlegung von Verschlüssen-, Verwiegung von Geldbuße erkannt werden. i S der Strafmilderung und des Erlasses der Sirase im Gnadenwege/ hungen zugleich ver)steuerte Braumaterial am Aufbewahrungsort | Materialvorräthen oder Feststellung des Thatbestandes bei vorgefun- f g. 33. (Ordnungsstrafen.) Die Uebertretung der Vorschriften | kommen dic Vorschriften zur Anwendung, nach welchen sich das Ver- vorhanden , so kann der Steuerbeamte die Verwiegung der für die | denen Unrichtigkeiten L in den vorgeschriebenen Grenzen zu A dieses Gesehes, sowie der 1n Uolge derselben öffentlich bekannt gemac- | fahren wegen Vergehen gegen die Dona ehe bestimmt. späteren Beschickungen bestimmten Vorräthe bis zur Stunde ihrer vollzichen. Dieselben haben die zu diesern Zwecke erfordexlichen Ma- J ten Verwaltungsvorschriften wird, sofern nicht die Defraudationsstrafe Die nah den Vorschriften dieses Gesepes verwirkten Geldbußen Einmaischung ausseben und diese Vörräthe selbst am deklarirten Orte terialien zu beschaffen; auch für: hinreichende Beleuchtung zu ¡eh J verwirkt is, mit einer O Reale bis zu 50 Thlr. geahndet. fallen dem Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die unter amtlichen Verschluß nehmen. F. 25, (Dienststunden und bereite Abfertigung.) - Die Dienst- Die Ordnungössirafe soll jedo in den nachgenannten Fällen nicht Strafentscheidung erlassen ist. s / i Die im §. 1 unter 4 und 5 genannten Stoffe dürfen nicht stunden, in welchen die Erhebungsbeamten an den Wochentagen zur - F unter 5 Thlr. und bei Wiederholungen nicht unter 10 Thlr. betragen : g. 38. Jede von einer nah §? 37 zuständigen Behörde wegen früher, als mit Beginn desjenigen Abschnittes der Bierbereitung; bei | Abfertigung der Steuerpflichtigen bereit sein müssen, bestimmt ie ' 1) wenn, den Vorschriften in §§. 7 und 17 dieses Geseßes ent- Brausteuer-Vergehens cinzuleitende Untersuchung und zu erlassende welchem deklaration8mäßig (§Y, N ihre Verwendung stattfinden soll, | Steuerbehörde. Jn der Regel ollen die Dienststunden- folgende sein: i gegen, die Anzeige der Brauereiräume und Geräthe oder die Ein- | Strafentscheidung kann auch auf diejenigen Theilnehmer des Ver- und in nicht größerer, als der für das betreffende Gebräude versteuerten in den Wintermonaten Oftober bis Februar einschließli Bor: | reichung der General-Defklaration unterblieben ist; D gehen8, welche anderen Bundesstaaten angehören / ausgedehnt Menge in die Braustätte eingebracht werden. j mittags von 8 bis 12-Uhr und Nachmittags von 1 bis 5 Uhr; in 9) wenn die zur Bierbereitunig bestimmten Stoffe der im §. 1 werden. E i ÿ. 20. (Nachmaischen). In der Regel soll die ganze Beschickung den übrigen Monaten von 7 bis 12 Uhr und von 2 bis 5 Uhr. | unter 1. bis 3. genannten Gattung an einem anderen als dem dazu “Die Strafvollstreckung ist nöthigenfalls durch Requisition der auf einmal eingemaischt werden, \o daß feine Nachmaischung. statt- Wenn es nöthig ist, muß auch außer dieser Zeit die Abfertigung : angezeigten Orte (F. 10) bei dem Brauer: vorgefunden werden; zuständigen Behörden und Beamten desjenigen Staates zu bewirken, finden darf. h , der Steuerpflichtigen möglichst bewirkt werden. Abweichungen von 3) wenn zu einer anderen Tageszeit, als der angemeldeten (§. 14) | in dessen Gebiete die Pollstreckungsmaßregel zur Ausführung fom- Wird aber eine Brauerei regelmäßig mit -Nachmäischen be- | vorstehenden Bestimmungen sollen an den Orten, wo dergleichen statt- oder vor Ablauf der Stunde/ welche auf den Steuerbeamten gewartet | men 10 A trieben, so muß ein- für allemal angezeigt werden, in wieviel Ab- finden, besonders békannt gemacht werden. : werden muß (§. 19) eingemaisht worden is; Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen si gegen- theilungen und mit welchen Gewichte für jede Beschickung gemaischt g. 26. (Verjährung der Abgabe.) Zuviel erhobene Gefälle wer- 4) wenn die zu cinem Gebräude gehörige Biermenge um mehr | seitig thätig und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen gesebr werden soll. i den zurückgezahlt, wenn binnen- Jahresfrist, vom Tage der Versteue- als 10 pCt. von dem deklaritten Bierzuge (YŸ. 14) abweicht; lichen Maßregeln leisten, welche zur Entdeckung oder Bestrafung der : 91. (Erhebung der Brausteuer von der Vermahlung der Brau- | rung_an gerechnet, der Anspruch auf Ersaß angemeldet und be- : 5) wenn unbefugter Weise Nachmaischungen (§. 20) vorgenom- Brausteuer-Hinterziehungen dienlich sind.

offe). 1) Wo zur Zeit nach den Landesgeseben die Braumalzsteuer | ‘gründet wird. men worden \ind, insoweit dadurch nicht ctwa die Defraudations- g. 39. (Schlußbestimmungen.) Der obersten Finanzbehörde des in lnschlusse an ît örtlih bestehende Mahlsteuer von eis für \ Wenn der Anspruch ganz oder theilweise zurü ewiesen wird, so Ÿ strafe nah §. 29 zu 1. verwirkt ist; : betreffenden Staats, welche für Fugen Dees Beseyes zu sorgen Brauzwecke zur Mühle bestimmten, "noch ungeschroteten Malze er- | is dagegen der Rekurs an die vorgeseßte Behörde binnen einer Prä- | 6) wenn Jemand, dem die freie Bereitung des Haustrunks ver- | hal bleibt die Bestimmung der Hebestellen und Beamten, welchen hoben wird, kann es hierbei aus künftig für die Dauer der Mabl- flusivfri von 6 Wochen zulässig. : : stattet ist (§. 5) Bier an nicht zum Haushalte gehörige Perfonen die Erhebung der Brausteuer und die Kontrolle übertragen wird) fo euer - Verfassung an den betreffenden Orten mit der unten zu 111. eitdet sich der Reklament an cine inkompetente Behörde, so hat abläßt; | j wie dex Erlaß der erforderlichen Kontrollvorschriften und Instruklio- erwähnten Maßgabe sein Bewenden behalten. diese: ‘das Gesu an eine kompetente Behörde abzugeben, ohne daß 7) wenn Brauer, welche die Brausteuer auf Grund besonderer | nen überlassen. : E j t ; 11, Außerdem dite die obersten Landes-Finanzbehörden ermächtigt, | dem Reklamanten die Zwischenzeit auf- die Frist anzurechnen ist. Bewilligung als Mahlsteuer entrichten; die ihnen in Gemäßheit des _ Soweit die Vorschriften dieses Geseßes_ auf preußische DRE

Zee Brauereibesißern, “welche darauf antragen und sich den ihnen Qu wenig oder gar nicht - erhobene Gefälle können gleichfalls §Ç. 21 Ziffer 11. Nr. 4 von der BRerwältungsbehörde auferlegten Pflih- | währung sich bezhen, hat die betreffende Finanzbehörde nas S ieferhalb besonders vorzuschreibenden Bedingungen unterwerfen, zu | innerhalb Jahresfrist, vom Tage des Eintritts der ZahlungsverPpflich- fen vexrleßen. | dürfniß diese Vorschriften in threr Anwendung auf die in dem ve- Pte daß sie die Brausteuer von den Stoffen; welche ‘vor der | tung an gerechnet nachgefordert werden. L

inmaischung ciner Vermahlung unterliegen, mit dem in §. 1 fest- Auf das Regreßverhältniß des Staates gegen die Steuerbeamten s