1872 / 34 p. 11 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 08 Feb 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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treffenden Landestheile geseßlih bestchende Währung näher? zu be- S 3 Sgr. 2 | 8, ohne bisher zu Klagen Veranlassung zu geben; bewährt unktionen im Brausteuer-Interesse herangezogen würden. , ‘Der Ein-

e: s : i 1869 s S Dl A e D Soi will Jedoch aleicbzeitig die gegen die Qulänglichkeit ffihrung_ einer gleichen Einrichtung in Norddeutschland möchten aber g. 40. Dieses Geseß tritt am i in Kraft, und find von | und mit Aus\{luß der nah 1866 der Gemeinschaft hinimgerercue ciner alleinigen Besteuerung des Getreidemalzes mit Recht U ge- | in Anbetracht der vielfachen ühen und den Mahllohn s{chmä-

leßterem Zeitpunkte ab; vorbehaltlich der Ausnahme im §. 21 Ziffer l, } zum Theil weniger konsumtionsfähigen und daher zu einem Verglei machten Bedenken S Heranziehung der sonst noch zur iererzeu- | lernden Kosten, der erklärlichen Unlul gegen andere Gewerbetreibende,

i l e : Y alle ADEE Vorschriften aufgehoben; welche Über die Besteuerung | nicht geeigneten G biete; immer nur | gung verwendeten Sto i eshäft8verbindung steht x denun- quiv

i 7 e (der sogenannten Malzsurrogate) zu ciner f mit denen man in regelmäßiger } i des Biers und Essigs, des Malzcs und der Malzsurrogate in den- 1 À iti Sodann mußte aber weiter in | zirend vorzugehen sehr berechtigte Zweifel an ciner gewi enhaften jenigen Ländern und Gebietstheilen des Deutschen ‘Reich ¡ für welche 2 Gs g Bft alenten Besteuerung desetigen. ae LUE tas A zug seh

i : age fommen , ob die Feststellung der Steuer vom Braumaterial, ahrnehmung so ungewohnter Pflichten von Seiten der Müller ent- dieses Geseß ergeht, zur Zeit bestehen. 1869 8.2 : Ï wie bisher in den meisten norddeutschen Gebieten, lediglich an den . gegenstehen. | Ei ag Urkundlich 2c. i n anderen Staaten; deren Bierabgabe auf demselben System © Aft der Einmaischung anzulegen sei; oder ob in Ansehung der vor Schließlih mag noch angedeutet werden, daß auch die Fixation Gegeben 2c. : der Malzbesteuerung beruht, is die dur die steuersreic Verwendung Ï ihrer Verwendung einer Bermahlung unterliegenden Stoffe (wie Ge- | von Brauereien und die bisherige Steuerfreiheit des sogenannten : Z : der Surrogate dem Ertrage der Biersteuer drohende Gefahr schon seit Ï zreide und Reis) die Besteuerung des erm ani uns 8afts8, | Haustrunks mit der Mahlsteuerform gar niht oder doch nur unter Motive zu dem Entwurfe®eines Geseßes wegen Erhebung | lange gewürdigt und im Geseßgebungswe & beseitigt worden. Ï welche zur Zeit in Bayern und Württemberg ganz allgemein sowie | den lästigsten Kontrolen vereinbar sein würde. i ; _ der Brausteuer im Deutschen Reiche. Jn Bayern besteht cin geseßliches Berbot, T in einer Anzahl preußischer Städte im Anschlu an die dortige Mahl- Dieten Bedenken gegenüber sind hauptsächlih zwei praktische Obgleich die Abgabe von Bier innerhalb des früheren Nord- »zur Bereitung von Bier statt Malzes Stoffe irgend welcher Art : steuerverfassung besteht; als eine geeignetere Grundlage den Vorzug | Vorzüge der Vermahlungssteuer geltend gemacht worden nämlich : deutschen Bundesgebiets und, nah der Verfassung des Deutschen als Qusaß oder Ersaß 2c. zu verwendeñ«. D verdiene. Bei-der besonderen Bedeutung, welche diese Frage durch 1) im Allgemeinen bezüglich aller Brauereièn. Die dadurch zu Reichs, im ganzen Gebiet des leßteren mit Ausnahme der Staaten Art. 7 des Malzaufschlagsgeseßes vom 16. Mai 1868.) I has in Artikel 35 der Reichsverfassung anerkannte Interesse an der | erreichende Befreiung der Brauer von- der lästigen Pflicht einer ver- Bayern, Württemberg, Baden und vorerst noch der Reichslande Elsaß- n Württemberg werden nah dem Gesehe vom 8. April 1856 Ï Erzielung einer en Uebereinstimmung in_ der Beers des | bindlichen Deklaration der einzelnen Gebräue nah Menge des Maisch- Lothringen zu denjenigen gemèinschaftlichen Verbrauchssteuern gehört, | (Artikel 1 Ziffer 4) Surrogake zwar ohne Beschränkung zugelassen, Î Branntweins und Biers zwischen sämmtlichen Staaten des Deutschen materials, Zeit der Einmaischung und Stärke des -Bierzu 8; über welche nah den Artikeln 35 bis 38 dex Verfassung dem unde | aber dieselben sind ciner der Malzsteuer adäquaten Abgabe unter- Ï Reichs erhält, is Pee in Preußen einer sehrpeingehenden Prüfung 2) im besonderen; bezüglich der mehr und mehr auffommenden ausscließlich die Gesekgebung zustcht und deren Reinertrag von den | worfen ; derén Betrag je nach der verschiedenen Natur der Surrogate Ï unterzogen worden, deren Ergebniß indessen ein für die allgemeine | Brauanlagen im großen Style mit eigenen, in der Brauerei selbst Einzelstaaten an die Bundesfkasse abzuführen is so fehlt es doch gur und ihrem Verhältniß zum Getreidemalz im Verwaltungswege fest- Anwendbarkeit der süddeutschen Malzvermahlungssteuer auf Nord- | aufgestellten und nur für die lehtere arbeitende Malzmühlen; die eit noch an einem allgemein gültigen Bundes eseße über die Be- | geseßt wird. eutschland durchaus ungünstiges gewesen ist. e vônere Sicherheit und denno Ante Oas ciner amtlichen cuerung des Biers. Das Gese vom 4. Juli 1868 (Bundesgeseßb[. Im far Mith Reiche wird nur fester Zucker aller Art und : Zunächst hat die durch diese Erhebung8weise bedingte Rüfver- [eberwachung der Mühlenthätigkeit gegenüber den besonderen Schwie- S. 379 i R nur für einige erst nach Errichtung des Nord- | zwar gegen Entrichtung einer d?r Höhe der Malzaccise entsprechenden egung der Versteuerungspflicht auf einen dem Orte nach von dem rigkeiten, welche solche Anlagen durch den I E E aa fast ununter- deutschen Bundes der Steuergemeinschaft E Staaten | Steuer zur Brauverwendung verstattet, dagegen ist die Verwendung Ï SBrauereibetriebe unabhängigen, der Zeit nach früheren, auch nicht brochenen Großbetrieb einer amtlichen Verugung des fertigen Malz- und Gebietstheile und das Geseß vom 8 Juli desselben Jahres iti. ‘anderer Malzsurrogate verboten. Ï zur Biererzeugung selbst gehörigen, sondern leßtere lediglich vorbe- | shrots und einer gehörigen Ueberwachung der Einmaischungen be- desgesebbl. S. 403) beschränkte \sich darauf, die Frage- der subsidiari- |- Innerhalb der norddeutschen SieuergemeimnsGan ist bisher ein Ï reitenden Gewerb8aft {hon an sich praktische Nachtheile zur Folge, | reiten. h i L e hen Haftung des Braueckei Unternehmers für die Zuwiderhand- | Verbot der Verwendung von Surrogaten nirgends, cine Besteuerun Ï von denen die Einmaischungssteuer jedenfalls frei bleibt. Denn eine |, Die behauptete freiere Bewegung im Brauereibetriebe (zu 1) _ver- lungen seiner Gewerbsgehülfen allgemein zu regeln. Aus diesem | derselben allein im Großherzogthum Sachsen und zwar dur Ï mal bedingt die Vermahlung von Malz noch nicht nothwendig liert indessen einen großen Theil ihres Werthes {hon durch die That- Mangel eines einheitlichen Geseßes haben sih in mehrfacher Bezichung | ein Geseß vom 12. März 1862 eingeführt, indem F. 1 daselbst nach Ï die Verwendung des fertigen Erzeugnisses zur Bierbereitung. | sache, daß einmal geschrotetes Malz auch eine schleunige Verwendung Uebelstände und Weiterungen ergeben, deken baldige Beseitigung um | Festseßung der Steuer für Malzschrot wörtlich weiter bestimmt: / Î Malzschrot findet außerdem regelmäßig auch in Brennereien und | bedingt, wenn es nicht in der Qualität erheblich verlieren soll, daß o wünschenswerther erscheint, als die Abweichungen der verschic enen » Für andere stärkemechl - oder zuckerhaltige Substanzen; welche zur Ï sonst vielfah zur Bereitung von Hefe, von Genußmitteln; zu Bâ- | demnach schon durch den Umfang ciner nach Menge und Zeit vorher Landes8geseße von einander nicht Überall blos formeller Natur \{ind, Vierbrauerci verwendet werden. möchten; wird der Steuersaß îm 4 N Viehfutter u. \. w. erwendung. Da cs nun nicht im der Ab- | zu deklarirenden Malzvermahlung auch Tag und tärke der oder wenigstens nur Nebensächliches betreffen , sondern troß der | Wege der Verordnung verhältnißmäßig nach dem durchschnittlichen I sicht licgen kann, dieses anderweit verbrauchte Material der Biersteuer | nächsten Einmaischung im Ganzen sich vorher bestimmt. vertragsmäßig hergestellten Verkchrsfreiheit für Bier innerhalb der. Extraktgehalt im Vergleich zu dem Extraktgehalt des Gerstenmalz- I mit zu unterwerfen, so wäre eine weitläuftige, die unbetheiligten © Rie dem aber auch sci, so wird dieser einzige Vortheil die vor- Steucrgemeinschaft theils und zwar in mehreren Thüringischen Staaten, shrots und nah dem Steuersaße des leßteren besonders bestimmt Ï Gewerbe belästigende und doch faum fsichernde Kontrolle der erörterten {weren Bedenkeh gegen eine allgemecinere Anwendung höhere Erhebungssägey als die allgemein geltenden bestehen, theils (im werden.« i Ï Rerwendung von Malzschrot zu steuerfreien Zwecken die nothwendige | der Mahlsteuerform in Norddeutschland nich.t aufriegen fönnen. Großherzogthum Hessen) ein ganz anderes Svstem der Besteuerung Auf Grund dieser geseßlichen Ermächtigung sind später durch J olge Hierbei fiele bezüglich des Branntweinschrots noch der Un1- Dagegen hat (zu 2) anerkannt werden müssen, daß dieser Steuer- d Anwendung kommt. Zur Herstellung der Einheit war Seitens | zwei Großherzogliche Verordnungen vom 7. September 1863 und- J fan ershwerend ins Gewicht, daß eine Vermischung desselben mit | modus in gewissen Ausnahmefälle, welche keine allgemeine Mühlen- er verbündeten Regierungen dem Reichstage des Norddeutschen 24. März 1865 Zucker und Syrup, beziehungsweise Kartoffelstärke- Ï ungemalztem Getreideschrot (um seine mißbräuchliche Benupung zur | kontrole oder Ueberwachung örtlicher Steuergrenzen edingen, insbe- Bundes bereits in der Sißungsperiode von 1869 cin die Ausdeh- | mehl unter Steuer geseßt worden. 6 A Î Vierbereitung zu verhüten), zwar in Getreidebrennereien, nicht | sondere also für einzelne; im Großen betriebene Brauanlagen; wo nung des oben erwähnten Geseßes vom 4. Juli 18/8 auf das Wenn hiernach ebensowohl die Sorge für ein gerechte8, das eigent- - Ï aber in den in Norddeutschland der Zahl nach überwiegenden Kar- Malzvermahlung und Schroteinteigung gewissermaßen nur übrige damalige Bundesgebiet bezweckender zeseßentwurf unter- | liche Steuerobjeft leichmäßig treffendes Besteuerungssystem, wie das / toffelbrennercien technisch anwendbar sein würde. Jn Bapern und | eine fortgeseßte Gewerbshandlung bilden, vor der Deflaration breitet, derselbe fand aber wegen der gleichzeiti vorgeschlagenen | durch den jepigen Zustand gefährdete Finanz-Juteresse eine Erledigung Ï Württemberg fällt dieses Bedenken fort, weil dort in richtiger Konl|e- und Kontrole der einzelnen Einmaischungen den Vorzug, e Erhöhung der Steuer nicht die Zustimmung des Reichstags. | der Surrogatbesteuerungsfrage erfordere, #o wird doch cine angemessene 7 quenz auch die Branntweinbereitung demselben Malzaufschlage wle dient; vorausgeseBt daß im-betreffenden Falle vom Brauer genügende Ein zweiter in derselben Sißung8periode aus der Initiative des | Lösung dieser Frage nicht wie in Bayern und zum Theil in Groß- ï das Bier, und feiner anderen Abgabe unterliegt. Sodann Garantien, einmal gegen heimliche Verinahlungen von Malz auf Reichstags selbst Nef BSTg egan cner Geseßentwurf, welcher wenigstens | britannien in einem Verbote der Surrogatverwendung zu suchen Î hildet aber auch umgekehrt Malzschrot nicht mhr das alleinkge der eigenen Mühle und zum anderen gegen heimliche Einbringung das abweichende System der E mel durch Ausdehnung des | sein. Ein solches -Verbot erscheint vom volkswirthschaftlichhen Stand- ïÏ Material zur Biererzeugung; es fommecn, abgeschen von rohem anderwärts bereiteten Malzschrots gegeben werden fönnen. ZU Geseßes vom 4. Juli 1868 auf die zum unde gehörigen Groß- unkte - verwerflih. Auf der anderen Seite bestehen gegen die Ein- 5 Getreideschrot und Reis, noch diejenigen Malzsurrogate in Betracht, | ersterem Zwecke würden; statt einer verschlußfähigen Einrichtung der herzoglich hessischen Gebiet8theile beseitigen sollte, wurde zwar vom führung ciner Besteuerung der Malzsurrogate (noten Bedenken, als i welche nicht über eine Mühle gehen und nach der Absicht des Gesep- | Mühlen, die neuerdings in Bayern mit gutem Erfolge R Reichstage und vom Bundesrathe angenommen, is aber von dem | für mehrere Gattungen dieser Surrogate eine vor unverstcuerter Ber- Î entwurfs fünftig der gleichen e i r | mechanischen Messungsapparate an den alzbrecbern ins ejoydere Bundes-Präsidium, welchem die E Data Gi Einführungstermins | wendung hinlänglih {üpende Kontrolle nur shwer und nicht ohne Î Stoffe würde daher allgemein die Einm i i i - | dann von Bedeutung werden, wenn ihnen, wie zu erwarten, E, überlassen war, nah dem Wunsche der hessischen Regierung, welche Belästigung der Brauer zu erzielen ist. Es hat aus diesem Grunde Ï ‘trolle in den Brauereien noch neben der Vermahlungskontrolle in den Ie Einrichtung gegeben werden fann, daß sie, statt des Maßes, auf eine gleichzeitige Aenderung der Steuer in Südhessen Bedacht zu | die bei der Geseßesvorlage im Jahre 1869 von den verblindeten Re- Î Mühlen beibehalten und so die Last der Steueraufsicht für beide Theile | das Gewicht der Über die Mühle “aa i Stoffe anzeigen. In nehmen hatte; bisher noch nicht in Wirksamkeit geseßt worden. gierungen verneinte Frage: Î herdoppelt werden müssen. Auch diese Jnkonvenienz der Malzmahl- | leßterer Beziehung würden si ein evbot des Bezugs berei R ge: __ Der anliegende Entwurf bezweckt nicht nur die Ausfüllung jener ob eine gleihmäßige Besteuerung des Biers vielleicht auf andcrer Î euer erledigt sih in Vayern_ dur das dortige unbedingte Verbot der \chroteten Materials, die Verpflichtung zur Buchführung af AA __Lüe in der Bunde8gesebgebung, sondern auc eine materielle Aende- Grundlage als der Materialsteuer zu finden sci, insbesondere, ob 5 Btreibendung aller anderen Stoffe zur Bierbereitung mit alleiniger und Malzschrotbestände des Brauers und amtliche Beobach A. ex DAE Le D e E E durch Mitbesteuerung der soge Wehe die in Frankreich, Baden tio Hessen bestehende Br cuerun ï Ausnahme von Malz; in rig Nag Me E E E selbst als cinigermaßen ausreichende Hülfsfontrolen dar- l : : es Rauminhalts der Würze-Kochgefäße (sogenannte »Kesse euer« i alzaufschlage eine Steuer von den Surrogaten, doch hat, da Welt eten. i j 2A Das preußische Steuergeseß vom 8. Februar 1819, welches in den Vorzug Voiene IAROMAANE LIA L zu 7 Dn E wirkfaimen Kontrolle für den ribtigén Eingang dieser Ruf Grund der vorstehenden Erwägungen will der Gese MULLN allen Staaten der Steuergemeinschaft, mit Ausnahme Hessens, noch wiederholt- einer eingehenden Erwägung unterzogen werden müssen d Steuer dort gänzlich abgesehen. : zwar als allgemeine Regel die bisher in Norddeutschlan t iu E heute die Grundlage ihrer Biersteuergeseße bildet, beruhte auf der nah | deren Ergebniß jedoch auch_ jeßt zu der Ueberzeugung geführt hat, da j Während ferner die Einmaischungssteuer, indem sie sich an cine | Steuerform festhalten, wonach Deklaration und Gewichts8ermittetung dem Standpunkte des Brauereigewerbes zu jener Zeit zutreffenden | der Einführung der Kesselsteuer überwiegende prinzipielle und prak- F Geawerbshandlung des Brauers anschließt, die Unbequemlichkeit der | des steuerpflichtigen Materials sih an den Aft der Einmai ung au Annahme, Bier nur aus Getreide erzeugt werde, dasselbe konnte | tische Bedenken ac uTcin. Vor Allem trifft die Kesselsteuer das 5 Steuerkontrolle lediglich Demjenigen auferlegt; dem auch der Vortheil | {ließt7 er will jedoch bezüglich der über eine e U ta Satte si& darnach auf die Besteuerung des Malzschrots (§. 18 daselbst) be- | cigentliche Steuerobjeft, das Bier, nur sehr mittelbar und ‘insofern 5 aus dem Betriebe des steuerpflichtigen Gewerbes zufällt , belastet die | die abweichende Form einer Versteuerung beim Es ungsafte E Seit längerer Zeit haben aber mit dem Fortschritte der | ganz ungleihmäßig, als sie, den Maßstab lediglich an das Bedürfniß Ï Malzmahlsteuer dur Verlegung des Schwerpunkts der Kontrolle in nicht unbedingt ausschließen, sondern als Ausnahme da zu e ee rauereitechnik auch andere stärkemehlhaltige und zuckerhaltige Stoffe, des Kochraums für die zu erzeugende Menge anlegend, Biere von dem Ï die Mühlen cinen bei der Sache unbetheiligten, mit Ausnahme der | thre Anwendung dem Interesse der SteuerplGL gen wie der Behörde erst versuchsweise, dann in stetig steigendem Umfange, als sebr brauch- | verschiedensten -Kraftgehalt und Werth mit gleich hoher Steuer belegt. j mablsteuerpflichtigen Städte Preußens bisher noch von feiner Steuer- gleichmäßig entspricht. Dies, ist zunächst der Fall: lab bib Lee rsaß für einen Theil des einzumaischenden G treideschrots | Dieser Nachtheil gewinnt noch dadurch an praktischer Bedeutung, daf} Y aufsiht betroffenen ahlreicen Gewerbstand, ohne Entschädigung und a) sür die Brauereien in denjenigen E a Gese N N Verwendung - gefunden. Es gene hierzu das Stärkemebl, ins- | abweichend von .der Gewohnheit West- und Süddeutschlands8, in vielen J lediglich zu Gunsten des eigentlichen SkituersGuldigens mit schr empfind- | Brausteuer bisher hon im Anschlusse an_ die na a esebe ba besondere das aus Kartoffeln bereitete, sodann Zucker und Syrup, | Gegenden Nord- und Ostdeutschlands von den unteren Volksklassen Y lichen Verpflichtungen gegen die Behörde, wie der Inhalt der Malz- / 30. Mai 1820 bestehende Mahlsteuer in Form dex leßteren erhoben

Reis. Nach den Berichten der Provinzialbchörden hat im Jahre 1869 |

namentlich der nus Kartoffelstärke dargestellte,- endlich neuerdings der vorherrschend leichte und deshalb billigere obergährige Biere konsumirt z ura gien Bayerns und Württembergs ergiebt , deren sirenge | worden ist, in diesen Orten jedoch nur auf \o lange, als dort die | i

L O i: N Ï A : " i - ir i ichzeiti E: twaigen n i ; : werden.“ Indem die Kesselsteuer ferner zur möglichsten Aus8nußun 5 Vorschriften obne fiskalische Nachtheile auch für Norddeutschland | Mahlsteuer selbst bestehen wird, weil gleichzeitig mit ihrer e t allcin in den Brauereien Preußens cin Verbrauch von mindestens des deklarirten Raumes M forvert, Gcaleitet sie bin B bis n der Ï Ae TUNDeA 3 raáchen lassen. Ja um nur cinige Sicherheit gegen Aufhebung derjenige Steuersuß fort Gen würde; Ae R 8/326 Centner Reis, F Grenze, innerhalb welcher sein Verlust in der Steuerersparniß einen . heimliche Malzschrotungen zu gewinnen, würde sich noch außer- | steuer gegenwärtig durch die in ber Mae ener U Ae G 403 » Stärke, Ausgleich findet, zu ganz irrationellen Braumethoden, wie z. B. zu | _ dem eine Kontrolle der in den kleinen Städten und auf dem | Ueberwachung der Mühlen und En E Mere ) A Er 7,381 » Zucker und Syrup (wovon etwa 98 pCt. aus mechrmaligem Nachfüllen und allzu dickem Einkochen der Würzen. 5 platten Lande zahlreihen Mühlenwerke ju blos wirthschäftlichen | Kontrolekosten agene hat, und 44 e na ers Hus bilden- é K Kartoffelstärke bereiteter), Sie stört dic freie Bewegung des Gewerbes auch in anderer Beziehung; I . QZwecken und damit eine weitere schwere Belästigung der Privatbesißer | örterungen sih nicht empfehlen würde, die G. euren tur

äls Ersaß für pp. 234,000 Centner Malzschrot mit ciner Steucrerspar- | indem sie, dem mit der Nachfrage wechselnden Bedürfnisse entgegen, | nicht umgehen lassen. Da die Zahl allein der gew erblichen Mühlen | den Einrichtungen mit ihren Belästigungen an A c M L A

us von E Thalern E ne werden fönnen. Da aber | zur jedesmaligen vollen Aus8nußung des einmal vorhandenen Kessel- j ctwa das Fün ffache von der Zahl der Brauereien érreicht, so würde der Malzvermahlun en für die Brauereien cs Orts noch serne

L Zahlen fast durchweg nur auf den freiwilligen Angaben der | raums oder zur DOGallng von Kochpfannen “allerlei verschiedener 2 ugleich durch die erheblich größere Ausdehnung und Zersplitterung | recht zu erhalten ; sodann: ; u tädte für kinzelne rauer beruhen; viele von ihnen jede Auskunft verweigert baben und | Größe nöthigt, eine Last, die besonders schwer von den zahlreichen 4 der Steueraufsicht cine wesentliche Vermehrung der Beamtenzahl be- ! B. auch außerhalb der mahl} euerpflichtiFen n A g 6mefálle

die bestehende gea keine Handhabe ciner anitlichcn Kontrole Brauern der nördlichen und östlichen Gegenden würde empfunden. dingt werden. Jn Bayern und Württemberg macht die bedeutende Brauercien nach Maßgabe des oben zu 2 für gewisse ie Ae hierüber gewährt ; so muß die in Wirklichkeit verbrauchte Menge er- werden, welche die Braucrei nicht stetig und gleichmäßig in großen i öhe der Brausteuersäße bei theilweiser dichter Bevölkerung und starker anerkannten Bedürfnisses. Wenn e au, LUL Ÿ A Kie C höher, vielleicht auf das Doppelte veranschlagt werden- Diese | Fabrikanlagen, sondern je nach Bedarf des Orts und der nächsten U _W Biretonsumtion den Uebelstand eines komplizirten und theueren Kon- großen Brauanlagen mit cigenen, gehörig Fen n ir A Lt A cell n

d aage erflärt zu einem Theile wenigstens die finanziell be- M als bloßes landwirtyschaftliches Nebengewerbe betreiben. Sie trolaparats weniger fühlbar als in Norddeutschland , wo bei dem ins Auge gefaßt sind, so wird es doch nicht R M Lusnabmeier- E Erscheinung ; daß der Ertrag der Braumalzsteuer in Nord- ugs endlich, wenn ihr Aufkommen einigermaßen gesichert, ins- | mäßigen Steuersaße, dem theilweise sehr geringen Verbrauche und - Bedingungen unter denen em Aan au so stellen; der bisherige

A {land troß des erheblich gefteigerten Konsums j namentlich besondere heimliche Qwischenkochungen verhütet werden sollen, eine viel i den oft großen Entfernungen sowohl der Mühlen unter- fahren zuzulassen sei, 1m Geseße \ el k festzu c a L Punkte Qu stärkeren Bieren in den leßten 5 Jahren feine entsprechende lästigere und länger andauernde Kontrolle des Brauakts, als die À einander, wie von den Brauercien und dem Stationsort der* Mangel an genügenden praktischen I kltnisse Krs E: Ce

Aus erfahren, sondern sich faum auf der früheren Höhe gehalten Materialsteuer, wie eine Vergleichung der in Frankreich und Baden i Beamten, die Kosten der Braustcuerkontrole im Falle der Einführung der Einfluß der besonderen Pen N R iat rid Ma A E 0 t erselbe erreichte in sämmtlichen Staaten der &teuergemein- in dieser Beziehung bestehenden Vorschriften mit denen in Norddeutsch- / des süddeutschen Steuermodus einen erheblich höheren Prozentsaß des Steuerpflichtigen, die Verschiedenheit er Mühle1 x L g or rA 4 haft zusammen auf den Kopf der Bevölkerung : land ergiebt. i, i / Bruttoertrages absorbiren müßten. Dennoch würde auch im Süden lassen es vielmehr wünschenswerth CBELON s sea S E

1864 Sgr. 4,5 Pf Nach diesen Erwägungen beruht der anliegende Entwurf auf der : die ausgedehnteste Beamtenkontrole sich zur Verhütung heimlicher Bewilligungen in die Ermächtigung der obersten La1 » bisherigen Grundlage der Braumaterialsteuer, welche das Steuerob- Malzvermahlung unwirksam erweisen, wenn nicht nach den dortigen Fina nzbehörden zu ne. i rständ ic keine Anwendung, finden | jeft im Wesentlichen nah seiner Güte in Verbindung mit der Menge y Geseßen die Müller selbst beziehungsweise - ihre Gewerbs8gehülfen Da die Mahlsteuerform E ersi G O E Mühle S (o | triff und überdies in langjähriger Praxis sich im größten Theil zum Theil gegen Remuneration zur Mitausübung amtlicher fann auf Surrogatstoffe | welche nicht Uve geyenj

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