1872 / 34 p. 12 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 08 Feb 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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TT8

mußte für beide Fälle zu A. und B. die bésondere Versteuerung solther Cn technisch vorgeschriebenen Brauverfahren erfolgt und erst in em

Stoffe egangen in Ausficht gen

der Geseßentwurf bisherigen Besteuerung8wese déutungen enthält, {ließ neuen e aea ge den betreffenden Paragraph! meinen dem Eingangs erwäh welches seinerseits eine Kodîi

Insowei

mungen bildet.

m Einzelnen wird Fölgendes bemerkt:

(Zu den Einleitungsworten.) Baden bleibt die Besteuerung des verfassung der Landesgeseb besteht die Kesselsteuer auf 1d d | 28. April 1816 und és sind bis jéßt noch keine emacht worden, ob und evenuell führung der norddeutschen Bierbésteuérun Die außerdem ausgen gischen Ortschaften si hon seit lange vert

lossen. | | Qu §. 1. In Ziffer 1 dieses Para meinen Ausdrucke »Getreide« mit dem den Centner Alles getroffen werden; wa Landesgeseßen innerhalb d brausteuerpflichtig it d, 0, Al Braumafkerial, glei{hviel, ob es ey oder ungemalzt, trocken oder angefeuchtet Y

wonnene

aage gestellt wird.

ie im Entwurfe vorgeschlagene die unter Ziffer 2 bis 5 aufgeführten, gewordenen Malzsurrogate sind auf Urtheils technisch-wissenschaftlicher Deputation e un ber ihre praktischen Erfahrun alt dieser Stoffe im B dem Steuersaße | zur Einmaischung kommen sollen« is bea

preußischen technischen

gaben zuverlässiger Brauer ü dem durdschnittliden Extraktge h zum Ertrage des Gerstenmalzshrots und nach eren bemessen worden.

Darnach wird, gegenüber von durschnittlich etiva 60 pCt.:

a) bei dem Reis, welcher theils roh zur Keimung angefeuchtcî un mahlen (Rei8mehl) in einem 1 bis zu 25 pCt. der gesammten h fommen pflegt, der Gehalt an wa erfreiem also um etwa 5 höher als beim Ger berg, wo die Abgabe vom Malz, wurde, sind für die Versieuerung Getreidemalz (= 22,15 22 lis 28 Pfd. wechselt. l den gleichen Saß wie für Getreide vorschlägt; wägung maßgebend, daß der von 15 Sgr. unterliegt, eir zwar nach Art. 5 Ziffer I. ( trages über Fortdauer d vflichtung bestebt; immerhin aber

b) Stärkemchl wird zwar bei der Bierbercitung verwendet, wei überwundene technische Schwierigkeiten bereitet ; Grund sein, um von der prinzip | zusehen. Nach übercinstimmenden Angaben 'Balling, Lehrbuh d Otto, Lehrbuch der techni 100 Pfd. lufttrockenes Kar licher Verwendung in dem richtigen wic 150 Pfd. Gerstendarrmälz. herzogthum Sachsen ( steucr vom Stärkemehl nii zu derselben Höhe hier in A1

c) Die Normirung der bräuchlihste Surrogat Zucker äuf 1 Th 1 Thlr. 10 Sgr. für den Centner beruht den amtlichen Erhebungen über 98 Pr überhaupt verwendeten Zuckerstoffe aus fähigen und deshalb vorzug8wei Stärkezucker und Stärkesyrup ( den für diesen Zweck theils weniger braucchb Rüben- oder Kolonialprodufkten besteht; und technischer Nutoritäten gute cin Zwischenprodutt der S zum Bier in dem richtigen Verzältniß zwei Centner Stärfezucker ab malz zu erseßen im Stande sei. geben zwar ohne Zweifel ein etwas böber Torup; insoweit cr überhaupt verwendbar, allcin bei der außerordentlichen Geringfügigfeit ihre fcine Veranlaffung vorliegen ; Steuerstufen zu normiren.

Zu €. 2. Die Steucrpslick

des leß

ommen werden: nicht materielle Aenderungen des | Bierwürze durch Zugabe von Branntwein und besonderen Fermenten | An- | in saure Gährung geseßt wird. Es würde hiernach; wollte man - fich dérsélbe mit Ausnahme der nach | die Steuerfreiheit der Essigbereitung nachgeben, einer bis ordneten Stkräfvorschriften; welche unten zu | zum Stadium der Gährung fortgeseßten amtlichen Ueber- im Allge- | wachung der einzelnen Brauakte bedürfen, um in solchen Brauereien uli 1868 any | die Bereitung von Bier statt des Essigs zu verhüten. Gegenüber den

ch Maßgabe der vorstehenden

hen ihre Erläuterung finden nten Bundesgeseße vom 4. fikation der âlteren preußi

Württemberg und | behaltung der Brau j ieres nach §. 35 der Räichs- | als das geringere Uebel. Zwar sind neuerdings die Essigbrauereten

In Elsaß-Lothringen | dur die Bereitung von Essig aus Branntwein , bei welcher gleich- hen Finanzgeseßes vom | falls keine Vergütung der erlegten Maischsteuer erfolgt; in erheblichem Erhebungen darüber aße verdrängt worden und die Statistik des Norddeutschen Bundes ch dort die Ein- uen 1869 weist nur noch 63 steucrpflichtige be ondere Gewerb8anlagen

i Bayern j

bung vorbehalten. rund des französi

cher Zeit si twa empfehlen möchte. weimarischen und cobur- | sind indessen die zah{xeichen Anlagen nie mit ecinges{chlossen , in anz umgeben und

teuersystem ange- Bierbrauerei betrieben wird, und über welche die Statistik keinen

ommenen zwei kleinen d von bayerischem Gebiet ragsmäßig dem bayerischen

aphen soll unter dem allge- Schließlich wird benrerkt, daß das zur Essigbereitung verwendete e von 20 Sgr. für | Malz auch in Baye dem Malzaufschlage gleich dem Bier unter-

cchon jeßt nah den meisten | liegt, in Württem Z :

nschaft zu diesem Saße als | lichen Verwendungskontrolle, steuerfrei geren wird.

teuersaß 8 schon 1e er Steuergemei l ( 1 alles aus irgend einer Getreidêeart ge- Qu §. 3. Die aus der preußischen in Körnern «der geschrotet;, Gesepgebung herstammende Festseßung des steuerfreien Uebergewichts

(gesprengt) zur | (zur E

Autoritäten, ]

für Gewerbe und der eigenen An- | mäßig das 1

en, nah | auf jeden Centner Malzschrot beträgt. ae A

erhältniß Mit dem Qusaße »in derjenigen Dle wie diese Stoffe i

d gedarrt (? vechselnden Antheil8vo

enmechl, angegeben.

iter) gleichgestellt, d Wenn der Entwurf troßdem Ung grsepliden Steuercinnahmce A cs Zollvereins vom ©& Billigkeitsgründe sprechen.

zur Zeit in geringerem U iell gerechtfertigten

er Bierbrauerei 11k. Aufl. Bd. 2 T0 en schen Gewerbe; Bd. |. S. 139—141) besißen | innerhalb weiter Strecken nach der Sitte des Landes gar kein oder

Tcrordnung V

auf der Erwägun ozent ‘der für

se zur Bierpro

r Stärfkesyrup (kein Abfallproduft;,

für diele Produfte noch bef

tadium der Gährung insofern erkennbar abweicht, als die

hen Bestim- | Kosten und Weiterungen ciner derartigen. Kontrolle, welche ins-

besondere bei vereinigtem Betriebe der Bier- und c ercitung doch einen nur mange matten Schuß gewähren kann, erscheint die Bei- steuer für den gewerblichen Betrieb im Großen

ieser Art mit im Ganzen 2894 Thalern teuerertrag auf; hierbei welchen eine Essigbereitung als Nebengewerbe in Verbindung mit der

näheren Ausweis giebt.

erg dagegen, unter Anordnung einer sehr umständ- ahl- und Schlachksteuer-

ntschädigung für die Sack-Tara) auf den sechs8zehnten Theil des Centners (§. 2 des Gesches vom 4. Juli 1868) ‘ift dem jeßigen

1 verschiedenen Steuersäße für | Landesgewicht gegenüber für die Berehnung unbequem.

bisher als gebräuchlich bekannt Nach dem Vorgange cines Großherzoglich \ ich |

Grund des üÜbereinstimmenden | 20. März 1851 wird statt dessen der zwang gte Theil des Centners

des Gutachtens dex | als für alle Pole ausreichend in Vorschlag gebracht, da erfahrung®s- ÿ

ischen Geseßes vom ewicht des Sackes durchschnittlich höchstens 15 PYfund

chtigt worden , etwaige Zweifel darüber zu beheben, auf welches Stadium des zu verwenden-

dem Extraktgehalt des Gerstenmalzes | den Materials die O Re zu richten sei.

Die Nothwendigkeit der Versteuerung der QZuckerstoffe nach dem

equetscht (Reisschrot), theils | Nettogewicht beruht auf dem Umstande , daß dieselben nicht in den teismalz), theils fein ge- | ganzen Gebinden (meist Fässern), wie sie bezogen und aufbewahrt erhältnisse von 10 | werden, sondern in geringeren ; davon nach Bedarf entnommenen Maischmenge zur Brauverwendung zu | Mengen zur jedesmaligen Verwendung zu gelangen vflegen. Extraft auf 74 bis 80 pCf., u §. 4. Fixationen der Brausteuer auf C : In Württem- | einkommens mit. den Brauern werden für die hiezu geeigneten Fälley bisher nah dem Gemäß erhoben | insbesondere für entfernt belegene Braucreien von getingem Pro- 20 Pfd. Reismehl. einem Simri | duktionsumfange, îm gleihmäßigen Interesse der ‘Regierungen, wie essen Gewicht zwischen | der Steuerschuldigen beizubehalten sein. Erstere ersparen dabei oft für: Reis nur unverhältnißmäßig hohe Aussichtsfosten j leßtére gewinnen eine nicht so war hierfür die Er- | zu unterschäßende Freiheit in der Bewegung ihres Gewerbes. Reis zur Zeit noch cinem Eingangszolle Die Bedingungen ; welche bei Fixationen zur Sicherung der Umstand; für dessen Berücksichti Absatz 5) und Ziffer il. §. 2 des Ver- l 8. Juli 1867 keine Ver- | Herstellung einer einheitlichen Praxis in dieser ns durch ein

rund freien Uceber-

orderlich werden, lassen sih in dem

eseße selbst| niht- wohl vor chreiben; doch wird die nothwendige

vom Bundesrathe zu erlassendes allgemeines Negulativ ge}ichert

l l mfange | werden müssen.

{ sein Gebrauch cinige noch nicht Qu §. 5. In verschiedenen Gebieten der Steuergemecinschaft unter- dies dürfte jedo) kein | liegt die sogenannte Haustrunksbereitung oder “das Kesselbier ebenso Besteuerung ab- | der Steuer, wie jeder andere Brauakt. Aber auch da, wo bis zu namhafter Beniter ciner gewissen Grenze die Steuerfreiheit geseblich besteht, wie in Preußen .79—92/ | (mit. L

lusnahme der hohenzollernschen Lande), wird von derselben

toffelstärkemehl für Brauzweke , bei zusäß- | doch nur ein ganz gocinger Gebrauch gemacht, wie z. B. in den Pro- Rerbältnisse ebenso großen Werth) | vinzen Westpreußen, Posen, Schlesien im Regierungsbezirk Frank- emgemäß wird auch im Groß- | furt a. O. und in der Rheinprovinz, und es fonnte hiernach in Er- om 24. März 1865) die Surrogat- | wägung kommen, ob bei dem gegenwärtigen Stande des Brauerci- t 1 Thaler für den Centnex erhoben und | gewerbes für die Beibehaltung dieser Steuerfreiheit ein Bedürfniß trag gecbrawt. Steuersäße für das wichtigste, weil ge- | statistik lr. 20 Sgr. und Syrup auf | Ganzen eétheilten 28,139 Erlaubnißscheinen zur steuerfreien Haustrunks- daß nach | bereitung die weit überwiegende Mehrzahl , nämlich 25/964 auf fol- | rauzwecke | gende Küstengebiete fallen: dem unmittelbar gährungS- Schleswig - Holstein mit 10,804 Stück, geeigneten Mecflenburg (beide) » 6/140 » Glycosc), also faum 2 Prozent aus Ostpreußen » , 4/678 2 aren; theils zu theueren daß nah den Gutachten Hannover Os 2

sondern Da der Anlaß zu einer fe allgemeinen Silte der Hausgebräude tärfezucker-Fabrifkation) als bloßer Zusaß | unstreitig in der vielfach ungejunden und schlechten Beschaffenheit des verwerthet; durschnittiih | Trinkwassers in den Niederungen und Marschen dieser Gegenden zu er mindestens 22 Centner Brau- | finden ist, so würde dort die Aufhebung der bisherigen Steuerfreiheit Fester Kolonial- un

überhaupt noch anzuerkennen sei. Inzwischen ergiebt die Brautrei- des Norddeutschen Bundes 7 daß von den im Jahre 1869 im

PYommern », LOIDOO 2

-

Rübenzuer | voraussichtlih als eine große Härte empfunden werden; auch -aus es j Kolonial- und Rüben- | Sanitätsrücfsichten bedenklich sein. Auf der anderen Seite schien eine cin niedrigeres Rendement; | etwaige lokale Beschränkung der Steuerfreiheit auf jene Gebiete gegen s Gebrauchs dürfte | den Grundsaß der Parität in der Steuerpflicht zu verstoßen und ist ondere | darnach - die allgemeine Beibehaltung dieser Exemtion in dem in

Preußen bisher bestandenen Umfang vorgeschlagen worden.

tigkeit der Essigbereitung in dem vor- Zu §. 6. Außer im Herzogthum Braunschweig, im früheren

zeschlagenen Umfange entspricht den in Preußen und den meisten | Kurfürstenthum Hessen und im Herzogthum Nassau fand im Uebrigen

A

übrigen norddeutschen Staaten geseßlich bestebenden Vorschriften. Das | innerhalb der Steuergemeinschaft bis zum 1. August 1867 cine Ber-

Motiv bierfür darf niet cigentlich in der

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Den C ais 1010cn augecnicin einer Ber i 2 mtts toll S, in EAEC di by C Pg"

: n, cs mußte vielmehr der praftisce Umstand maßgebend sein;

das die Esfigerzeugung aus Malz wesentlich în den für

- Pr á

die Bierbe-

Absicht gefunden werden, | gütung der Brausteuer bei Versendungen, von Bier ins Ausland nicht rauchsabgabe zu - unter- | stait, mit der einzigen durch besondere Verhältnisse bedingten Aus-

| nahme, daß für das in Danzig bereitete und fast aus\chließlicch see- |_ wärts ausgehende sogenannte Topenbier , cine Ausfuhrvergütung be-

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willigt wurde. Erst nachdem neuerding® Bierversendungen , nazpent- lich aus Wesifalen und der Rheinprovinz nach dem Auslande mit E versucht waren und zu hoffen stand l daß diefer Absaß durch Erstattung der Steuer sich erweitern w-rde, sind in Preußen auf

Grund Allerhöhster Ermächtigung vom 24, Juni 1867 und nach dessen Vor ige in gleicher Art im Königreicy Sachsen in Braun- | urg und béiden ung von 2 Sgr. f Bestimmungen

\chweig, Olden y erlassen wonach eine Vergütung von r. für den Centner Bruttogewiht jedoch nur ‘bei der Ausfuhr solchen Biers gewährt wird; zu dessen Herstellung wenigstens 50 Pfund Malzschrot auf eine Tonne von 100 preußischen uarten (= 114,5 Litér) verwendet sind und welches in Fäsfern und bei jeder Sendung in einer Menge von mindestens 6 Centner Bruttogewicht ausgeht. Nach einem -An- trage der oldenburgischen ia ist dieselbe Vergütung dur Beschluß des Bundesraths des Nor eutschen Bundes vom 29. Juni 1868 auf in Flaschen ausgehendes Bier mit der Maßgabe ausgedehnt worden , ‘daß, nach amtlicher Feststellung des Verhältnisses zwischen Gewicht und ‘Maß in jeder betreffenden Brauerei für eine -Quart- menge, welche dem Gewicht von 100 Pfund Bier gleich sei (durch- \chnittlich etwa 36 Quart oder 42 Liter) je 3 Sgr. Vergütung bei einer Ausfuhr in ‘einer Sendung von mindestens 216 Quart (oder 247,3 Liter) bewilligt werde. Einer für alle Fälle gleichmäßig zutréffenden Abmessung der Vergütung, wie sie beim Branntwein durch Ermittelung des Alkohol- chaälts“ er E S beim Bier vorweg der Umstand entgegen y daß L aus der Bescha enheit des fertigen Biers die Menge des zu dessen Bereitung erforderlich gewesenen steuerpflichtigen Materials, also auch der darauf haftende Steuerertrag, nicht- mit Sicherheit feststellen läßt. Die vorerwähnten Bestimmungen beruhen ‘auf der- Annahme daß \chwächeres Bier, als solches, zu dessen Bereitung mindestens 50- Pfd. Ie: auf die Tonne von 100 Quart verwendet sind, nicht wohl ur Versendung gelangt, und daß hiernach der auf ciner Tonne zum ruttogewicht ‘von durchschnittlich 325 ari haftende Minimal- steuerbetrág von 10 ‘Sgr. in allen Fällen aber auch für stärkere Biere

‘nit mehr an Vergütung gewährt werden könne. Es ist zuzu-

geben; daß dieses System Mängel hat, “doch fehlt es an raftischen Handhaben für einen anderen Máäßstab. Die seither ver-

ossene Zeit is zu kurz, um mit einiger Sicherheit auf die An- S der Vergütungssäße ließen zu lassen; auch is im

anzen bisher nur mäßiger Gebrauch von der Bewilligun gemacht worden, indem die Summe / der Bonifikation im ganzen Norddeut- hen Bunde ‘1868 nur 15/889 Thaler, 1869 21,302 Thaler, 1870 wiederum nur 16,681 Thaler egenüber einem Steueraufkommen von beziehungsweise 3/040/262 halern; 3/363/278 As Und 3,466,093 Thalern, also etwa 0,5 bis 0,7 Prozent des leßteren: betrug. Es erschien unter solchen Umständen zweckdienlichz von einer speziellen Feststellung der Höhe und der sonstigen Bedingungen der-Vergütung im Gesebe selbst abzusehen, ‘die Bestimmungen hierüber vielmehr dem Bundesrathe zu überlassen,

u §. 7. Die ‘hier gegebenen Vorschriften weichen von §.: 8 des Gesehes vom 4. Juli 1868 nur insofern ab, als die Verpflichtung des Brauers E Anzeige - auf Aar en Brauereiräume Und G) ausgedehnt werden, welche für die LEBA des Bieres bestimmt sind. Dies schien theils zur Erzielung einer wirksameren Kontrolle des Bier- zugs (Y. 14 Cbr welche sich bisher “auf die_unsichere Vér- messung des Biers auf dem! Kühlschisse beschränken. mußte, theils auch im Hinblick darauf erfordérlich ; daß uncerlaubter in Ausnahme- E auch crlaubter Weise (F. 17 in fine) steucrpflichtige Zuckerstoffe

em Bier noch auf den a zugeseßt werden können. C S'enthalt! mm Wesentlichen schon bisher bestandene; aber nur in Regulativen ausgesprochene Verpflichtungen der Brauer, die- ihrer Natur nach in das Geseß selbst gehören dürften.

Zu den §g. 10 bis 12, 17 und 19. Die für Preußen zur besseren Verhütung heimlicher Einmaischungen und Nachmaischungen durch die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 10. Januar 1824 eingeführte, in die Geseßgebung der meisten übrigen norddeutschen Staaten über- gegangene Vorschriftdes §. 10 des undesgeseßes in Verbindung mit §. 32 daselbst, wonach der Vorrath cincs Brauers ‘an Malzschroot

1) nur an einem gewissen, der Steuerbehörde! ein- für allemal zu deklarirenden Orte aufbewahrt werden soll und 2) im Falle, daß Braueinmaischungen angemeldet -worden j bei

Strafe der De audation nicht größer sein“ darf, als das zur

Einmaischung für den ersten und: höchstens noch für den bl : genden Tag erfordexliche Quantum ist, soweit es sih um Malzschrot handelt, als: durchaus bewährt, \sachlih unverändert, nur in etwas klarerer, eine unrichtige Deutung

der Worte 2 N is »längstens für den folgenden Tag«

mehr ‘als bisher ausscließender Fassung beibehalten worden. (Absaß 1 und 3 des §. 10). E

Was die übrigen nach §. 1 des Entwurfs steuerpflichtigen Brau- stoffe anbelangt, #0 schien es angemessen, Vorräthe von rohem Ge- treide, sowie auch von ungeshrotenem Getreidemalzj bei der Seltenheit der unmittelbaren Verwendung dieser Stoffe für Brau- zwecke und bei der Unausführbarkeit einer wirksamen Kontrolle von Jeder Ueberwachung gg ee

Auf die Vorräthe des Brauers an gn ließ fich zwar ohne Bedenken die oben zu 1) erwähnte: Vorschrift eines bestimmten Aufbewahrungsorts, nicht aber das zu 2} gestellte Verlangen einer Beschränkung der Menge ‘auf den augenblicklichen Bedarf anwenden, da dem Brauer nicht füglich zugemuthet werden kanny Reis, Stärke, Zuter 2c. nur in so kleinen Mengen zu beziehen, wie er ihrer zu den einzelnen Gebräuden bedarf. 3

Aber auch in der beschränkten Anwendung der für Malzschrot gegebenen Bestimmungen auf die j

»zur Bierbereitung bestimmten Surrogatech«/,

wie sie der erste Absaß des §. 10 enthält, könnte der Zweck der Maß- E dem unredlichen Brauer gegenüber völlig illusoris{ werden, in- sofern für den Fall des Vorfindens solcher Stoffe, wie Reis, Stärke- mehl, Zucker, in anderen Räumen des Brauers immer der Einwand u. erwarten stünde, daß diese Vorräthe nicht zur Bierbereitung, son- dern zu anderen Zwecen bestimmt. scién. Um solchem Einwande wirksam begegnen zu können, fügt der Entwurf_im leßten Absaß des F. 10 eine Ermächtigung der- Steuerbehörde hinzu, au für derartige, nach Angabe des Brauers nicht zum Brauen bestimmte Stoffe je nach Ermessen: -

a) Aufbewahrung in einem besonderen Lokal,

b) Buchführung,

c) Verschluß für die Zeit des Brazyens verlangen zu dürfen.

Von der Ermächtigung, die vorstehend bezcichneten Kontrollemaß- regeln sämmtlich oder eine derselben in Anwendung zu bringen, wird Be nur-in Fällen begründeten Verdachts Gebrauch Zu machen sein.

Wenn der-§. 10: für die Vorräthe an mehligen Surrogatstoffen (§.1 zu 2 und 3) außer der Deflaration des Nufbewahrung8orts weiter keine Kontxrollen fordert, so beruht dies auf der technisch be rün- deten Vorausseßung, daß diese Surrogate zur chemischen Umbildung ihrer mehligen Theile in Zucker U. st. w. eines ganz ähnlichen Maisch- verfahrens bedürfen, wie Brie daß also cine heimlihe Zu- maischung derselben, schon nach erfolgtem Abläutern der Würze, durch p den Zweck- des Brauverfahrens selbs ebenso ausgeschlossen bleibt, wie

bei der M aus reinem Getreide.

Eine viel swäerigere Aufgabe SWIgN der Geseßgebung in der ck Ermittelung hinlänglich schüßender Kontrollen gegen heimliche Ver- wendung der Zuckerstoff e bei der, Bierbereitung. Denn diese er- heischew nicht jene vorbereitenden Operationen, denen das Malz oder E Surrogatstoffe durch das Einteigen, Kochen und Abläu- tern- der Naische unterworfen werden at A lassen sich. vielmehr in den: verschiedensten Stadien: des: Brauprozesses. mit mehr oder. weniger Erfolg zuseßen. Nach den Angaben glaubwürdiger. Brautecchnifker wird zwar das beste Resultat erzielt, wenn - man Zucker oder Syrup in der Braupfanne mit der Dickmaische zusammen behandelt ; doch werden die Zuerstoffe auch - vielfach mit der Würze in die. Koch- pfanne oder in geraspelter, leicht lösliher Form erst kurz vor Beendigung des Kochens in die Würze geschüttet ; endlich seßt man Zucker jelvst noch auf den. Gährfässern, oder auch den fertigen Gebräuden vor dem Abfüllen, - namentlich bei obergäh- ‘rigen Bieren zuy „welche noch auf - den. Flaschen ciner Natbgährung unterliegen. Die Techniker bezeichnen leßteres „Verfahren . zwar als eine irrationelle;, Veethode, - geben aber zuy - daß sie . denno zu. dem Zwecke im Gebrauch, is um mit Rücksicht auf das gegen die Zuer- beimischungen im Publikum - herrschende Vorurtheil die Offenkundig- keit der Verwendung zu , vermeiden. Diese technischen Verhältnisse erschweren die Ausübung einer unmittelbaren Verwendungskontrolle in um so höherem Maße, als es für den in wenigen. Minuten ohne Hinterlassung von sichtbaren Spuren Lo vollziehenden Akt der Bei- mischung keiner Hülfsgefäße oder sonstigen dauernden Vorkehrungen in der Brauerei bedarf, und als auch die Prüfung des fertigen Fabrikats feinen sichern Rückshluß auf das Vorhandensein von Querzusäßen in demselben gehtiet Da die Ausdehnung der amtlichen Ueberwachung der Brauakte selbs auf die ganze Zeit einer möglichen Zukerverwen- “dung im Hinblick auf die Kosten einer solchen Kontrolle geradezu unausführbar ist; so nee wenn die Q eU ere mus für diese Art von Surrogaten nicht ledigli in das Belieben der Steuerpflichtigen gestellt werden sollte, neben der Strafandrohung noch auf einige au §- hülfliche Kontrollemittel Bedacht genommen werden, welche eeignet erscheinen, die Gefahr der Defraudation zu mindern. Als lbe werden im Entwurfe vorgeschlagen: :

1) Aufbewahrung aller für MOTUNN e bestimmten Zuerstoffe in Räumen, welche von der Braustätte selbst völlig getrennt sind (F. 10 Absaß 2 des Entwurfs); | ;

2) Verpflichtung des Brauers zu einer besondern, der Einsicht der Revisionsbeamten offen zu haltenden Buchführung über die Bestände in diesem Raume und Befugniß der Beamten zur Bestands8aufnahme unter Vergleichung mit den Büchern, wobei ein Minderbefund gegen den Buchausweis präsumtiv als in der Brauerei verwendet gilt (F. 12 Ziffer 1 und 3).

3) Verbot der Entnahme von Braustoffen aus dem Vorraths- raume zu anderen Zwecken als zur Verwendung in der Brauerci es sei denn , daß hierzu die besondere. Genehmigung der Steuerbchörde erfolgt ist (daselbst Ziffer 2).

4) Einreichung einer Beschreibung des bis zur abändernden Er- flärung - innezuhaltenden Verwendungsverfahrens , darin besonders nähere Angabe desjenigen Aktes im Lause- des Brauprozesscs , bei welchem die Verwendung der Surrogate stattfinden soll (F. 17 alio. 1 des Entwurfs).

5) Verbot einer früheren Einbringung- der zur Einmaischung de- flariréèn Quckerstoffe in die Braustätte selbst , als mit Beginn des nach Nr. 4 für die Verwendung deklarirten Abschnitts (F. 19 Ab- saß 3); endlich: tud

6) Der Regel nach Beschränkung der Verwendungsfrist für Zuker- foste auf die Zeit von dem Beginne der ersten Einmaischung v1s zur

eendigung des-Würzekochens, also Verbot. ihrer Quseßung während dex Abkühlungs-: und Gährungsperiode (§. 17: Absaß 2). j

Die vorgeschlagenen Maßregeln zu 1, bis 3 folgen im Wesentlichen denjenigen Vorschriften, welche ich bezüglich der Verwendungskontrolle der Zuckerstoffe zu Brauzwecken im britischen Reiche nach langjähriger Erfahrung als unexläßlich herausgestellt haben „und, .dort gegenwärti auf Grund ciner Parlamentsakte aus dem Jahre 1870 (act. 33 un 34’ Vict.cbap.-32 part. II. Nr. 8—10) neben noch anderen x - tiefer

eingreifenden Kontrollen geübt werden. Sie dürften nach ihvem gegen