1872 / 34 p. 13 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 08 Feb 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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Die britischen Bestimmungen mehrfach gemilderten Inhalt nichts _for- dern, was einen geordneten Brauereibetrieb zu stören geeignet wäre. Das unter Nr. 4 gestellte Verlangen einer ein» für allemal ab-

Mgßregel. Der neue dritæ Absaß hat bercits im Zusammenhange mif §§. 10 ffff. (Kontrole der Zuckerstoffe) Erläuterung gefunden. 91 enthält unter Nr. l und 1]. die in der Hauptsache schon im

offe verwendenden Brauer beschränken sondern allen auferlegt wer- Brausteuer künftig in der Form der Vermahlungsstèuer soll erhoben

en! die in ihren Brauereien steuerpfli tige Malzsurrogate irgend ciner Art zu vern beabsichtigen. Nad F. 15 des Entwurfs ist auch in solchen Brauereien für die einzelnen Brauafkte nur die Stunde des Beginnens der Einmaischung y nicht aber, wie es 3. B. das britische Geseß erforder auch die Stunde der jedesmaligenBei- mischung derMalz} urrogate zu deklariren. Während hierdurch dem Brauer, welcher die Zeitdauer der einzelnen Abschnitte cines Brau-

prozesses nicht sicher vorherseham kann, eine wünschen8werthe Erleichte- rung hat gewährt werden sollen, erschien es aufder anderen Seite für eine vicksame Handhabung der Steuerkontrolle unerläßlich, daß die Be-

f ebenden Generaldeklaration (§. 17) soll sich nit auf die Zucker- | allgemeinen Theile erläuterten beiden Ausnahmekälle, in denen die F

werden fönnen. Es kommen alsdann die Anzeigen der 20 ausgesprochenen Verpflichtungen des Brauers soweit in Wegfall,

handelt; wogegen nach_ Malzsuxrogate (wie Stärke / Sontrolverfahren nah den Vorschriften der §§. 12, Geseßentwurfs auch

Zucker, Syrup) dem Deflarat

ie Mahlsteuer entrichten, die Nebenjteuer für „die | tot fir ias mit der - Behörde I einer Aversionalsumme be- zahlen können. uh /

: u I. wird hier nachrihtlih bemerkt, daß im Jahre 1870 in 51 lediglich preußischen Städten von zusammen 677 im Betriebe geiwve- senen Brauereien die Braumalzsteuer mit 799/610 Thalern oder etwas

einer Brauerei Surrogate überhaupt verwendet werden und, bejahen- den Falles, bei welchem Abschnitte des Brau rozesses ihre Zuseßung u erfolgen pflegt. Diesem Zwecke soll die in §. 17 geforderte General- L flaration dienen, mit der gleichzeitig die Anmeldung des Aufbewah- rungsraumes (§. 10) zu verbinden ist, wenn es sich um die beabsichtigte Verwendung von E En handelt Die Steuerbehörde würde in solchem Falle auf Grund der Generaldeklaration die Geeignetheit des Raumes zu prüfen und eas AAEIURg en A LUDy L e i i cranlajse / | Len. O V E O N a f dee steuer eO Rib vom 30. Mai 1820 besteht, au die Die Nothwendigkeit des unter 5 vorerwähnten Verbots einer_| Brausteuer .in dere ben assung der Jueerstoffe in die Braustätte vor der Zeit ihrer de- | zwar unter gleichzeitiger Ausdehnung diesen i E BUCYARA E ee Moliaien Verwendung ergiebt sich im Steuer- Malzsurrogate | welche (wie z. B. Reis) über eine Mühle geen. nteresse aus dem Umstande; daß diese Verwendung oft erst viele - Selbstverständlich werden in diesen Städten statt der bezüglichen Ve- E nach Beginn des Einmaischungsakts eintritt “das Bereit- stimmungen des gegenwärtigen E - i stehen der Zuckerstoffe in der Zwischenzeit “aber bequemen Anreiz zu | lichen Vorschriften und Strafbestimmungen über die Mahl |teuer- einer theilweise früheren Verwendung und demnächstigen Ergänzung Entrichtung sowohl bezüglich der Vermahlung steuerpflichtiger Brau- der deklarirten Mengen gewähren würde. | | Eine Beschränkung endlich der Da der Zukerstoffe auf die Zeit des eigentlichen Brauverfahrens 1 deshalb erforderlich, weil es ohne cine ganz unverhältnißmäßige Vermehrung der Beamten- kräfte unmögli scin würde, die amtliche Ueberwachung der einzelnen Gebräude, erheblih über die jepige Beauffsichtigungsdauer. hinaus, etwa auf die bei untergährigen Dieren bis 14 Tagen währende Gährungsperiode auszudehnen. Daß diese Maßregel eine zu weit ehende Beschränkung in der freien Bewegung des ewerbes mit {ich ihre, wird sich um so weniger behaupten lassen als von dem Stand- punkte der Brauercitehnik aus eine spâtere Susebung der Tuerstoffe zwar erfolgen kann, die Zusekzung innerhalb der vorgeschlagenen Grenzen aber das rationellere erfahren bildet. Für seltene Fälle etwa ganz abweichender Braumethoden,, für welche das Verbot der ieren Sur S N E Der e Ein cung qu! a eihe zu 11, ber i i 8 Fabrikats haben fönnte; läßt der Entwurf (J. 1/ an / | 1 Su die Gestattung Ca Ausnahmen zu. -Bundes8rathe von worden. Jm Uebrigen beschränkt das Geseß 13 entspricht dem § 10 (Absabß 2) sich darauf unter 11. Nr. 1 bis 3 diejenigen wesentlichen Pflichten 14— jedo mit einem die Unzulässigkeit von Nebenerhebungen on iun enen N deren Never nie e r raue E enden Use ichen E Umständen unerläßlich erscheinen und deren Uebertretung nach §. 29 4. Juli 1868 ; Nr. 5 des Entwourfs allemal die Defraudationsstrafe nach _ sich ziehen Qu s 16 Der §. 30 des Getränke - Steuergeseßes für das soll. Unter Nr. 4 folgt dann die Ermächtigung für die Steuer-Ber-

E L 2 TZEH of " waltung; den Brauern noch andere; zur besseren Kontrole der Schro- Könlgreid Sachsen vom & Aen Setinben e E tungen und zur Verhütung einer mißbräuchlichen Benußung der

baa Mühlen Appa e geen O E D emtmgb - zu. Sts Nerlebung alsdann der nachfolgende §. 33 zu 7 mit Ordnung »wenn das Bier im Brauhause und so lange es sich noch auf dem fre bedroht, Art und Umfang Rie Verpflichtungen werden nad rb L f S ai e und aud u “Maden Matin den örtlichen Umständen und den N Len S gan C R - dorben wäre, da L j i 8 nicht füglich im Gejeße jc unbraudbar: betrachtet und weggelassen werden muß.« sein müssen und lassen sich schon deshalb nic (A A 9

In Preußen und den meisten anderen norddeutschea Staaten L enthält im Wesentlichen die Vorschriften in -§. 17 des Juli 1868 jedoch unter Weglassung der dort

fehlte es bisher an geseßlichen Bestimmungen über diese Materie; in

der Praxis is aus Billigfeitsrücksichten in einzelnen Fällen mit Ge- | Bundesgesebes vom L. nehmigung der Kontrolbehörde Erstattung eingetreten, wenn entweder das bereits versteuerte Braumaterial vor dem Gebrauch; z. B. dur Feuer, vernichtet wurde, oder wenn die angemeldete Braumaische na ch Ablauf der nach dem Geseße für die Wicderabmeldung zulässi- - gen Frist (§. 15 des Entwurfs) in Folge unvorhergesehener, unver- meidlicher Hindernisse gar nicht hatte stattfinden fönnen. Diese Praxis will der Entwurf im d 16 geseßlih regeln, auch ihr ent- Hredend s\chon mit Rücksicht auf die Schwierigkeit der Steuer- ermittelung die Erstattung in allen solchen Fällen aus\chließen; wo das fertige Bier durch irgend einen Zufall zu Grunde geht oder unbrauchbar wird. Die Forderung einer -möglichst furzen Anmel- dungsfrist für den Erstattungsanspruch rechtfertigt sch durch die Noth- wendigkeit \{leuniger amtlicher Feststellung des Thatbestandes vor etrvaiger Verdunkelung. j;

g. 18. behält zwar die bi8herigen geseßlichen Einmaischung8stun- | im den bei, gestattet aber, abweichend von C 14 des Geseßes vom 4. Juli 1868, nach- Bewandniß der Umstände für Ausnahmefälle Erweiterung der Frist, welche fich in der Praxis (z. B. für sehr große Betricbs8- anstalten in den Wintermonaten ein früherer Beginn als um 6 Uhr) mehrfach als Bedürfniß gezeigt hat. : ; LLA

Die Beschränkung andererseits auf die Wochentage ist bisher schon thatsächlich geübt und als cine Berechtigung der Steuerbehörde an- gesehen worden, weil diese die Beamten nicht füglih dazu anhalten kann, an E und Festtagen Einmaischungen in den Brauereien zu über= wachen.

___ §. 19 giebt in seinem “ersten Absatz die entsprechenden- Vorschriften in §. 15 des mehr erwähnten Bundesgeseßes wieder; der zweite Ab- saß enthält eine son bisher im Verwaltungswege Cehandüäbie , für Fâlle mehrerer Einmaishungen an demselben Tage praftisch bewährte

Bundesgebiete von 3,482,774 Thlrn. im Wege der Mahlsteuer ent- richtet worden ist. In diesen Städten soll; so lange dort die Mahl-

Eingangs solcher bereits vermaßblenen Stoffe von N dung zu. finden haben. Daneben werden aber abgejehen von der besonderen Besteuerung der Surrogate die sonstigen. Vorschriften | des neuen Reich8geseßes auch in den mabhlsteuerpflichtigen Städten | insoweit in Kraft zu tr Bestimmungen der vreußischen Brau steuergesebe galten.

Obschon der Entwurf- bei der Bewilligung unter Nr. 1. des §. 21 hauptsächlich solche Brauereien im Auge hat, in denen das Brau- material auf eigenen; dur besondere Einrichtungen leicht zu Über- wachenden Malzschrotmühlen bereitet wird so find doch schon im all- gemeinen Theile dieser Erläuterungen die Gründe angegeben worden, welche eine allgemeinere Fassung jener Ermächtigung haben wünschens- werth erscheinen lassen.

mäßige Praxis in den verschiedenen Bundesstaaten sich ausbilde, ist

F. 13 des Bundesgeseßes vom

as Gescß gehoren

stand Ee Verwaltungs-Jnstrufktion nicht in

i ee Nevisionsbefugniß ebnung der Revisions8befugniß. i : s Der neu Mgr CenE, leßte Absaß des §. 22 stellt feine materiell neue Anforderung an den Brauer; sondern soll nur ein F Preußen wenigstens Nr schon als Recht der Steuerbehörde 1 Anspruch genommenes Verfahren legalisiren. A : g. 25. läßt dic bisherige Beschränkung der Dienstsiunden der nul!

mit einem Beamten beseßten Steuerstellen auf die Vormittagszeit al®

Entwurfs erforderli erschien; wonach Brauanmneldungen und Bey richtigungen. derselben allgemein pes am Nachmittage des det Ebaminisduna vorhergehenden Tages follen- erfolgen können. | u den §§. 27 bis 33. Die materiellen Strafbestimmungell ntwourfe weichen erheblich von den Aen Brausteuerges\cßel

ab, indem sie im Wesentlichen den Grundsäßen folgen, welche |

dieser Bezichung bei Redaktion des XX. Abschnitts des Vereinszoll

geseßes vom 1. Juli 1869 maßgebend gewesen sind.

deren fast jede Art der ertretung mit besonderem Strafmaße b droht war und stellt neben die Defraudationsstrafe (F§. 27 bis 32 nur eine allgemeine Ordnungsstrafe. Er läßt die Strafe der Kon fisfkation der Brauereigeräthe (§. 27 des Bundesgeseßes vom 4. Ju 1868) fallen und sieht insbesondere von der Rückfallsstrafe der zeß lichen und dauernden Entziehung des Rechts zur ferneren usübun des Brauereigewerbes ganz ab, weil diese Strafart bei der Au? führung fih in den meisten Fällen wegen ihrer s{hweren Folgen j

Fortsetzung in der 3. Beilage. - 4 ‘Dritte Beilage |

1 der Brau - Ein- # maischungen (§§. 14 und 15), selbstrcdend auch die in den Fg. 18 bis | als es jich um die Verwendung von Mühlenerzeugnisscn zum Brauen F Nr. lil, eine etwaige Bu N anderer | ons- Und F 14 und 17 des | in diesen Fällen unterliegen. “Um jedoch die Weiterungen, welche beiden Theilen aus der zwiefachen Besteuerungs- | weise erwachsen können, nach Möglichkeit zu mildern, ist am Schlusse |

hörde und der Revisionsbeamte jederzeit darüber informirt sci, ob in zu [T1 eine Bestimmung getroffen, daß Brauer, wel f Tae

über 22 pCt. des Gesammt-Brausteuer-Aufkommens im Norddeutschen F orm forterhoben werden können, und | dieser Steuerform auf solche F Gescßes auh-ferner die lande8geseh- stoffe innerhalb der betreffenden Stadtgebiete, als auch wegen des F

niwen- F

treten haben , als dort bisher die bezüglichen F

Damit aber hieraus. nicht cine allzu ungleid- F

rlaß von Normativbestimmungen dem F

einzeln aufgezählten Revisionspflichten der N welche als Segen

owie unter genauerer Präzisirung der räumlichen Aus-|

Regel fallen; was chon mit Rücksicht auf den Jnhalt des §Ÿ. 15 de

Der Entwourf beseitigt zunächst die bisherige Kasuistit, vermö e

781 Dritte Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

V 34.

Donnerstag den 8. Februar.

1872.

G T S D E K S T ETT T E C D S E E I E E ——

die ganze Existenz der Verurtheilten und ihrer Familien als zu hart erwiesen hat, deshalb auch in der Regel vicht zur Vollstreckung fommt; sondern im Gnadenwege erlassen wird. Zur Ausgleichung für den Wegfall dieser leßteren; immerhin dur ihre bloße Androhung sehr wirksamen Strafart; will der twurf, indem erx von einer Konfis- kation der Gegenstände des Vergehens), wie fie das Zollgeseß aus- spricht, gleichfalls absieht: 1) für den ersten und zweiten Oefraudationsfall ein’ gewisses inimum der im übrigen, wie bisher; nach dem vierfachen, bezichung8weise achtfachen Betrage der Steuer zu bemessenden Geldbuße und zwar auf 10 und resp. 25 Thaler (§F§. 27 und Sl 2) jür jeden ferneren Rüfall aber, wie in §. 141 des Vereins8zoll- ___geseße8 prinzipale Freiheitsstrafe (F. 32) eintreten lassen, soweit nicht besondere Milderung8gründe ausnahms- weise die Festsebung einer dem seh8zehnfahen Betrage der hinter- anen Steuer entsprechende Geldbuße rechtfertigen. Wenn hierbei ie längste Dauer der Freiheitsstrafe zu zwei nur auf Ein Jahr gegenüber zwei Jahren des Zollgesehes) Bee, ish \o schien dies dem richtigen Verhältnisse einer möglichen Gefährdung des Staats- interesses zu entsprechen, welche bei Er fa Umständen in größerem Umfange eintreten kann, als elbst bei sehr woeitgehenden rausteuer-Hinterziehungen. _ Nachdem im §. 27 des Entwurfs der D er Defraudation pater als bisher (§. 23 des DUOL Ne, ‘gefaßt worden, indem iejenige Gewerbshandlung, von deren usübung die Entrichtung der Brausteuer abhängig ist, direkt vegedues wird, führt §. 29 hierin dem §. 136 des Vereinszollgeseßes fo ind ; unter Nr. 1 bis 5 die- jenigen Fälle auf, in welchen »in8besondere« (also ohne Ausschließung etwaiger anderer, aus dem allgemeinen Begriff des. Y 27 sih ergeben- E Dle) era SMANeEAns der Defraudation als vollbracht angesehen erden soll, Analog dem : ollgeseße beschränkt sich der Entwurf hierbei nicht auf die Fälle bereits vollzogener heimlicher Verwendung der Brau- stoffe (Nr. 1), sondern stellt dieser Defraudation im engeren Sinne gewisse andere, nach geseßlicher Vermuthung eine Steuerhinterziehung unmittelbar vorbereitende: oder erleichternde Uebertretungen der gege- benen Vorschriften mit denselben Straffolgen an die Seite (Nr 2 bis 5 des §. 29). Von n wird der Fall unter Nr. 2 {hon jeßt in den H eten Landesgeseßen in Preußen auf Grund der zu §. 10 erwähnten Allerhöchsten Kabinets - Ordre vom 10. Januar 2E mit der Defraudationsstrafe belegt, während Nr. 3 und 4 sich auf diejenigen urrogatsiof für die Aufbewahrung und Buchung der eer V

olldefrauden unter gewissen er-

haltigen Surrogatstoffe beziehen, deren Uebertretung bei der völligen Unzulänglichkeit einer unmittelbaren Verwendungskontrolle dieser Stoffe vorzugsweise streng zu ahnden erforderlih erschien. Nr. 5 endlich bezieht si auf die A S ns des F. 21 Sr IL welche die Steuerpflicht von dem Akte der Einmaischung auf den Att der Vermahlung zurückverlegt; dem entsprechend mußte in solchen Fällen auch die Defraudationshandlung chon in der heimlichen Ver- mahlung der steuerpflichtigen Stoffe, beziehungsweise in der heimlichen Anschaffung bereits anderwärts vermahlener Braustoffe, statt in der unangesagten Einmaischung derselben gefunden werden. Zur Vermeidung etwaiger Härten läßt jedoch der §. 30 des Ent- wurfs in allen solchen l ana gleich §. 137 des Zollgeseßcs, dem An- eshuldigten den Gegenbeweis gegen die geseßliche ermuthung der efraudation ofen und veri im Falle seines Gelingens die Geseßesübertretung in die Reihe der bloßen Ordnungswidrigkeiten.

Die erl tlten im §. 28 über die Berechnung der Defrau- dationsstrafe sollen die bisherigen Bestimmungen, wie fie namentli in §. des d Fe vom 4. Juli 1868 enthalten sind; ger Sn und fie ugleich r den bisher nit vorgesehenen Fall ergänzen, daß sich die Menge des zu einem vollén Gebräude in ciner Brauerei üb- lichen Materials nicht feststellen läßt.

Die in §. 33 vorgeschlagene Ss des zulässigen Maßes f die allgemeine Ordnungsstrafe auf den auch im Bereinszollgeseße (F. 152) Vargeseheten Betrag von 50 Thalern, sowie die Festsezung eines n eren V U La enanes von d, in Wiederholungsfällen von 10 Thalern für. gewisse, das Steuerinteresse vorzugsweise gefähr- dende Ordnungswidrigkeiten j dürfte sich {hon im Hinblick auf den künftigen Wegfall aller besondeten; in den jeßigen Landesgeséßen zum Theil bis zu 100 Thalern steigenden“ Or a at, Wi gun rechtfertigen lassen. Im Einzelnen entspricht der Thatbestand dieser qualifizirten Valle d L S unter: f f die Geräthe bezieht) d L

iffer 1 \oweit er \sich. auf die Geräthe bezieht; den §§. 27 und

ister 2 dem Le blupussus in §.:32, N au iffer 3 den beiden ersten Säßen, iffer 4 dem leßten Saße in §. 31

Ziffer 5 dem zweiten Saße in §. 98

iffer 6 dem §Ÿ. 29 des Bundes8geseßes vom 4. Juli 1868, welches in allen \genannten Fällen zum Theil erheblich Über das Strafminimum der gewöhnlichen

rdnungsstrafe hinausgehende Geldbußen festseßt. l

iffer 7 endlich bezieht sich auf die Verleßung derjenigen besonde- ren Verwaltungsvorschrifsten, Feen deren Beobachtung einem Brauer gestatres werden fann, die Steuer {hon bei der Vermahlung der Braustoffe zu entrichten und fi dadurch von der geseßlich WirGeihrie- benen Brauanzeige zu befreien. Bei der mehr oder weniger auf per- \önlichem Vertrauen beruhenden Natur. dieser Ausnahmebewilligung und bei der voraussichtlichen Unzulänglichkeit der zu Gebote stehenden Kontrollen wird die Androhung einer besonders empfindlichen Geldstrafe unter Umständen das u Sicherungsmittel zur pünktlichen Einhaltung der einen oder anderen wichtigen Vorschrift bilden. Der Ent- wurf enthält deshalb am Schlusse des C 33 eine Ermächtigung für die Behörde, die Deren besonders ger Vorschriften, welche einem Brauer auf Grund des §. 21 Ziffer 1). Nr. 4 auferlegt werden möch- ten; mit Ordnungsstrafen von höherem Betrage als 50 Thaler und war bis zu 200 Thlr. belegen zu dürfen. Eine Härte wird hierin fSon um deswillen nicht gefunden werden können ; weil die abwci- chende Versteuerungs8art des §. 21 zu 11. nux im Einverständnisse mit dem Brauer eintreten darf, welchem die zu Übernehmenden besonderen

Nin und die auf Verleßung derselben geseßten Geldbußen vorher bekannt zu machen sind. SolGergenals haben diese Strafen, wenn a nicht rechtlich; so doch in der Sache die Natur von Konventional-

rafen.

In d 36 konnte in Ansehung des Strafverfahrens nit, wie in dem “entsprechenden §. 37 des Geseßes vom 4. Juli 1868, auf das jevige Bere m gets hingewiesen werden, weil leßteres in dieser Be E feine Bestimmungen - enthält, sondern in §. 165 lediglich auf ‘die Landesgeseße verweist. Der vorliegende Entwurf hat zur AULaMung, cines einheitlichen Verfahrens in allen Bundessteuer- ge in den §§. 37 und 38 genau dicselbe Fassung gewählt; welche ie dd. 18 und 19 des Gesebes, betreffend die Wechselstempelsteuer im

orddeutschen Bunde, vom 10. Juni 1869 (Bundesgeseßblatt S. 193 ff.)

erhalten haben.

i ———— S C R R R E R E R Ä E E S E O R S E E I R R I R E O R E R

Oeffentlicher Anzeiger.

Stee#briefe und Untersuchungs - Sachen.

Ed iktal-Cittation. Die nachbenannten 32 Heerespflichtigen :

1) der Müllergeselle Gustav Koernig aus Klein-Slonaroyy geb. 7./6 1849, evangeli\sch; 2) der Schneidersohn Ernst August Manthey aus Schottland, geb. 6./2 1849, E 3) der Wolff Chaim Moriß aus Veronika, geb. 30.,/8 1850, jüdisch; 4) der Gastwirthssohn Jacob Hirs aus Gonjawa, geb. 12./7 1850, jüdis ; L der Schneidergeselle evin Baer aus Labischin, geb. 28.3 1850, jüdisch; 6) der Destilla-

teur Reinhard Gustav Hahn aus Schubin, geb. 17./3 1850, evangeli ; g der Heinrich Gustav Schmidt zu Tnin, geb. 16./11 1850, evangelisch ; 8) der Altgedingersohn Gustav Eduard Müller aus Gromaden, geb. 27./11 1850, evangelisch; 9) der Ziegler Heinrich Perdelwiß aus Gro- maden, geb. 13./3 1850, evangelisch; 10) der Kolonistensohn Eduard Tews aus Neudorf Abbau, geb. 29./4 1850, evangelisch; 11) der Ko- lonistensohn Martin Albert Dähns aus Veronika, geb. 13./3 1850, evangelisch; 12) der Julius Barthel aus Skforzewo, geb. 18./9 1850, evangelisch; 13) der Reinhard L Stock aus Polenfkowo'/ geb. 18 /3 1850, evangelisch; 14) der Michael Logiersfi aus Wladislawo, geb. 22./3 1850, katholisch ; 15) der Thomas Ulandowski aus Wy- rembq, geb. 23./11 1850, katholisch ; 16) der Adam Barczynsfi aus

Chraplewo, geb, 14./10 1850, fatholisch; 17) der Stanislaus Wieczo- rowsfi aus Królikowo, geb. 3,/4 1850, fatholisch; 18)

der Joseph Egderski aus Retkomo, geb. 21./2 1850, fatholisch; 19) “der Peter Szafrarski aus Stusig, geb. 26.6 1850, fatholisch; 20) der vonn Gamä aus Wienki, geb. 7./6 50, katho- lisch; 21) der Hirsch Meyer aus Labischin y geb. 28./4 51, jüdish; 4 der Herrmann Julius Haak aus Rymarzewo, geb. 4./3 51, evan- ge isch ; 23) der Felix Barciszewski aus Rymarzewo, geb. 23./11 51 atholisch; 24) der Carl Emil M aus Gromaden, geb. 14./1 51, evangelisch; 25) der Gustav Friedrich Schmidt aus Neudorf, geb. 2,/11 51, evangelisch; 26) der Carl Ludwig Poetter aus Ludwikowo, eb. 10./3 51, evangelisch; 27) der Johann Herrmann Mueller aus

ckiezkowo, geb. 23./5 51, lutherisch; 28) der Julius Herrmann Krie- sel, ebendaher, geb. 25.8 51, A 29) der Johann Rettyh aus Ruhrbrechy geb. 12./7 51, katholisch; 30) der Wilhelm Richard Mueller aus Kl.-Samoklensk, geb. 6./2 51, evangelisch; 31) der Eduard Rein- hold Hiller aus Dombrowfe, geb. 17./7 49 evangelisch; 32) der Kon- stantin Minissewsfi aus Miecelin, geb. 2.12 49) katholisch, haben \sich nach der Bescheinigung der Königlichen Regierung zu Bromberg vom 21. Dezember 1871 zu der von den Verwaltungsbehörden angeordne- ten Revisionen nicht gestellt, ihr Aufenthalt im Jnlande is nicht zu ermitteln, die angestellten S b habén auch keine Um- Lande ergeben, welche die Annahme ausschließen, daß die Heerespflichtigen ie Königlichen Lande ohne Erlaubniß verlassen und si dadurch vom Eintritt dem Dienst des stehenden Heeres zu entziehen gesucht haben,