1872 / 35 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 09 Feb 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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in solhen Orten verursaht worden sind, aus den bereitesten Mitteln der von Frankreich zu zahlenden Krieg8entschädigun Vergütung gewährt werden. Auf den Antrag des Präsidium Loe der Bundesrath in der Sißung vom 23. v. M. nach An- örung des Ausschusses für das Rehnung8wesen beschlossen, daß das gedachte Geseß auf solche Fälle, in welchen Personen in Folge von Kriegsoperationen körperliche Beschädigungen erlitten haben, keine Anwendung finde.

Nach dem Bericht des Kaiserlichen Ober-Präsidenten von Elsaß-Lothringen befinden fih im Delize vieler Einwohner von Elsaß-Lothringen Prämienanleihe-Scheine, welche durchdas Gese voms8. Juni v. J., betreffend die Inhaberpapieremit Prämien, von dem beutshen!M ) 1 Wirkung des O erstreckt fich auch auf die Papiere solcher Anleihen, deren Begebung das Geseß an die Bedingung der Abstempelung geknüpft hat, welche bis #m 15. Juli v. J. statt- finden konnte. Jn Elsaß-Lothringen machte man von dieser Bestimmung keinen Gebrauch, weil ih die Wirksamkeit des Geseßes vom 8. Juni v. J. nicht auf dieses Land erstreckt und leßteres dem Geltungsbereihe des Geseßes gegen- über noch als Ausland gilt. Ferner haben \ich An- zeichen dafür ergeben, daß Prämienanleihescheine, deren Um- lauf im Geltungs8bereiche des Geseßes vom 8. Juni v. J. nicht mehx zugelassen ist, sei es weil ihre zeitige Abstempelung ver- säumt , sei es well sie überhaupt dur das Geseß verbannt find, aus dem übrigen Deutschen Reiche in erheblicher Anzahl nah Elsaß-Lothringen strömen, wo ihre Verwerthung geseßlich nicht gebindert is. Von beiden Gesichtspunkten aus macht fich das Bedürfniß geltend, den in Elsaß-Lothringen auf diesem Gebiete dem übrigen Deutscher" Reiche gegenüber aus8nahms- weise noch bestehenden geseßlichen Qu möglichst bald zu beseitigen und die Bestimmungen des Geseßes vom 8. Juni v. J. auch dort in Kraft zu seßen. Zu diesen Behufe ist dem Bundesrathe unter dem 10. v. M. von dem Reichskanzler der Ent- wurf eines Geseßes wegen Ausdehnung der Wirksamkeit des Reichs- Gefeßes vom 8. Juni 1871, betreffend die Jnhaberpapiere mit Prämien, auf Elsaß-Lothringen vorgelegt werden. Der Bundes- rath hat diesem Geseßentwurf der Sißung vom 24. v. M. mit der Zange zugestimmt, daß der 15. März 1872 als Termin der Abstempelung eingerückt wird. Unter dem 27. v. M. ist das Gesez von Sr. Majestät dem Kaiser und Könige voll- zogen worden. Cine von dem Reichskanzler gleichzeitig vor- grégie Bekanntmachung, durch welche die auf Grund des §. 5 es Geseßes vom 8. Juni 1871 zu erlassenden Aus8führungsbestim- mungen getroffen werden, hat der Bundesrath in der Sißung vom 24. v. M. genehmigt. :

In der beutigen (11.) Sißung des Herrenhauses welcher der Finan n Mintitee T A oba en t L

Regierungs - Kommissarien der Geheime Justiz - Rath

Dr. Förster und der Geh. Ober-Finanz-Rath Wollny beiwohnten

und welche der Präfident Graf Eberhard zu Stolberg - Werni- gerne um 114 Uhr eröffnete, beschloß das Haus zunächst mit tückficht auf die vielen vorliegenden Petitionen und Vorlagen cine besondere Agrar-Kommission zu wählen. Vor der Tages- ordnung erklärte auf eine bezügliche Anfrage des Herrn von Plög der Regierungs8-Kommissar Geh. thy ega Dr. Förster, daß es der Wunsch der Staatsregierung sei, daß die -Berathung der noch den Kommissionen vorliegenden Geseßentwürfe, welche fich auf das Eigenthumsrecht beziehen, in den Kommissionen fo lange aus8zuseßen , bis die bereits durhberathenen Geseke in dem Abgeordnetenhause durhberathen wären. Der Präsident erklärte, daß das Haus diesÒèm- Wunsche entsprechen werde.

ierauf trat das Haus in die Tagesordnung , deren erster

egenstand war Bericht der VIIL. Kommission über den Geseß- entwurf , betreffend die Form der Verträge, durch welche Grundstücke zertheilt werden. Graf Münster und Genossen Ley diesen Geseßentwurf von der heutigen Tage8ord- nung abzuseßen. Ur diesen Antrag sprachen der Antrag- steller und die Herren Dr. von Goßler, von Bernuth, Graf Rittberg, der Fran! und der Regierungs-Kommissar Geheimer Justizrath Dr. Förster, während die Herren von Kleist- Reyow, Graf Brühl, Graf zur Lippe und der Referent Herr von Kröcher sich gegen denselben und für die sofortige Be- rathung der Vorlage erklärten. Das Haus genehmigte s{ließlich den Antrag des Grafen zu Münster und seßte die Vorlage von der Tages8ordnung ab. Es folgte der Bericht der Justizkom- muüsion über den. Geseßentwurf, betreffend eine Qusaßbbestim- mung zum Artikel 74 der Verfassungsurkunde vom 31. Ja- nuar 1850 und zur Verordnung wegen Bildung der Ersten Kammer vom 12. Oftober 1854 (S. S. 0911, Jahrg. 187). Der Referent Graf zur Lippe empfahl die Annaßme Vér Bor- lage in der vom Abgeordnetenhause beschlossenen Fassung, und das Haus trat diesem Antrage ohne Diskussion bei. Der dritte Gegenstand der Tagesordnung war der mündliche Bericht

arkte ausgeschlossen sind. Diese

der Mde enn Maison über dén Antrag des Herrn von : : 2

vim §. 18 Absaß 2 Saß 3 der Geschäftsordnung hinter den Worten :

»oder wenn in Goine der P rung von Kommissfions-Mit-=

gliedern eine Kommission beshlußunfähig wird« einzuschalten:

»oder wenn Kommissions-Mitglieder auf zweimal an fie; von dem Präsidenten des Hauses oder von dem Vorsißenden der Kommission, welchex fie angehören y ergangene Einladungen weder zu den t nl de erschienen sind; noch über=- aue geantwortet haben. « :

Der Berichterstatter Herr v. Bernuth beantragte Namens® der Kommission : ;

»Das Herrenhaus wolle beschließen: in Erwägung, daß aus dem Eingange des vierten Saßes im zweiten Absaße des §. 18 der Ge- \{chäfts8ordnung die Folgerung sich schon ergiebt; die Verhinderung eines Kommissions-Mitgliedes könne auch auf einem anderen als dem in jenem Saße, bezeichneten Wege festgestellt werden, über den Antrag von M oes zur Tages8ordnu überzugehen.«

_ Nachdem der Antragsteller seinen Antrag noch motivirt, erklärte sih das Haus mit großer Majorität für den Antrag der Kommission. i

Der vierte Gegenstand der Tage8ordnung war die Schluß- berathung über den Gesezentwourf, betreffend die Aufhebung der im Kreise Meisenheim geltenden Verordnungen über die General - Brandversicherungs - Anstalt zu Cassel. (S. S. 3940. Jahrg. 1871.) : 7

er Referent Herr von der Marwiß beantragte, dem Gese L die Zustimmung zu ertheilen, und das Haus. {loß sich obne Diskussion diesem Antrage an. Es folgte der zweite Bericht der Miatrikel-Kommission, für welche Hr. von Plöß berichtet und den Antrag stellte:

Das Herrenhaus wolle beschließen, zu erklären: daß der Siß im Herrenhause für die Stadt Crefeld erledigt sei, und gegen die Anord- nung einer anderweitigen Präsentation8wahl für die gedachte Stadt sowie gegen Löschung des bisherigen Ober-Bürgermeisters Ondereyck in der Matrikel fich nichts erinnern finde. : j

uf t Diskussion wurde auch dieser Antrag arigenommen,

worauf das Haus die Herren von Kröcher, Graf zur Lippe,

von Waldaw-Steinhövel und von Plöß zu Mitgliedern - der Matrikelkommission und die Herren - Graf - zur Lippe und- Hasselbach zu Mitgliedern der Staatsshulden-Kommission wählte. Hierauf {loß der Präsident um 1 Uhr 20 Minuten die Sißung; zur nächsten Sißung wird derselbe die Mitglieder besonders einladen.

Der in dem Entwurf des Gesetzes, betreffend die Beaufsichtigung des Unterrichts- und Erzie- hun gw ete nee angezogene Art. 23 der Verfassung lautet:

»Alle öffentlichen und Privat-Unterrihts-= und Erziehungs-An- stalten stechen unter der Aufsiht vom Staate ernannter Behörden. eo öffentlichen Lehrer haben die Rechte und Pflichten der Staats=

ener.« Andere in der Diskussion erwähnte Bestimmungen der

Verfassung find: :

Art. 24: »Bei der Einrichtung der öffentlichen Volks\{hulen sind die konfessionellen Verhältnisse möglichst zu berücksichtigen. Den religiösen. Unterricht in der Volksschule leiten die betreffenden Religionsgesell- chaften. Die Leitung der äußeren Angelegénheiten der olks\ule

eht der Gemeinde zu. Der Staat stellt, unter eseblih geordneter

etheiligung der Gemeinden, aus der Zahl der Besähigten ie Lehrer der offentlichen Volksschulen an.« Ferner Art. 26: Ein besonderes Geseß regelt das ganze Unterrichtswesen. Endlich Art. 112: Bis zunr Erlaß des im Art. 26 vorgesehenen Des bewendet es hinsichtlic des Schul- und Unterricht8wesens bei den jeßt geltenden geseßlichen Bestimmungen. ; A

An Amendements zu dem Geseßentwourf liegen folgende vor :

Abg. Holß und Genossen: M die Worte in der Ueberschrift: »In Ausführung des Art 23 der Verfassungs-Urkunde vom 31. Ja- nuar 1550« zu streichen; b) statt des §. 1 der Regierungsvorlage zu: s Kreis- oder Lokalschulinspektoren , wels Pflichten nicht erfüllen, können durch Beschluß der Bezirksregierung ihrer Stellung als Schulinspektoren enthoben und müssen, insofern fie Geistliche-jind, durch einen anderen Geistlichen derselben Konfession erseßt werden; c) der §. 2 der OCUN 8vorlage fällt fort.

Motive. Die Artikel 26 und 112 der Verfassung vom 31. Ja- nuar 1850 fixiren den gegenwärtigen Rechtszustand bis zum Erlaß des Unterricht8geseßes. Die Zeriage der Regierung hebt den gegen- wärtigen Rechts8zustand auf, \ohne das durch die Verfassung in Aus- sicht genommene Unterrichtsgeseß an die Stelle zu seßen. Die obige Fassung des Geseßes estattet den behaupteten Nothstand in soweit Lu U als der dur die Verfassung garantirte, gegenwäktige

echts8zu and cs irgend zuläßt. ; Abg. v. Bonin:

1) Zu §. 1: den ersten Absaß. wie folgt zu fassen:

»Unter Aufhebung aller in S Landestheilen entgegen- stehenden Bestimmungen steht die Aufficht über alle öffentlichen und- Privat-Unterrichts- und Erziehungs-Anstalten dem Staate zu.«

2) Zu §. 2: den dritten Absayß zu streichen.

3) ¿Folgende zwei neue Paragraphen hinzuzufügen : -

§. 3. Unberührt durch dieses Geseß bleibt die den Gemeinden und deren Organen zustehende Theilnahme an der Schulaufsicht.

§.- 4. Der Minister der geistlihen, Unterrichts- und Medizinal -- Angelegenheiten wird mit der Ausführung dieses Gesehes beauftragt.

e die ihnen obliegenden

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Abg. v. Beau:

An Stelle der Absäße 2 und 3 des §. 2 der Vorlage folgende Paragraphen Mnn : i;

g. 3. Die Oren der Volks\{ule werden von der Bezirks8- regierung auf die Dauer einèês Jahres ernannt. Zur Uebernahme dieses Amtes is Jeder verpflichtet, welcher in dem Aufsichtsrathe der Schule seinen Wohnsiß hat, es sei denn, daß er a) über 60 Jahr alt ist oder b) an einer anhaltenden Krankheit leidet oder c) 3 Jahre hintereinander das Amt verwaltet hat. Mit der Inspektion der

olfks\schule sind eru oel Geistliche derjenigen Könfelsion zu be- trauen, welche in dem Aufsichtsbezirke die vorherrschende ist.

§. 4. Alle dem gegenwärtigen Gesehe entgegenstehenden Bestim- zwi find aufgehoben. Das Geseh tritt mit dem 1. April 1872 in Kraft.

Abg. v. Rauchhaupt: i ny n dem Antrage Holy hinter die Worte »derselben Konfession« einzuschalten: »oder in dessen Ermangelung durch eine andere gecig- nete Person« ; : ; bg. Devens:

1) In den Eingangsworten des Entwurfes die Worte »in Aus- führung des Artikels 23 der Verfassungs8urkunde vom 31. Januar 1850« zu streichen, 2) an Stelle der §F. 1 und 2 folgende zu seßen:

. 1. Lofkal- und Kreisshul-Inspektoren können Wegen mangeln- der Pflichterfüllung durch Plenarbeshluß der zuständigen Bezirks- regierung ihres Schulamtes enthoben werden. -_

2. Die Staatsbehörde ist verpflichtet, das dur vorgedachtes

Verfahren erledigte Schulamt , wofern dasselbe von einem Geistlichen bekleidet war, wiederum mit einem Geistlichen derselben Kirchengemein- schaft zu beseßen. Nur für den Fall, daß dem zur Wiederbeseßung jenes Amtes von der Staatsbehörde berufenen Geistlichen hierzu die Genehmigung seiner firchlichen Oberbehörde versagt werden sollte, darf die betreffende Schulinspektion auch einem Nichtgeistlichen kom- missarisch so lange übertragen werden, bis sich wiederum ein geeig- neter Geistlicher findet.

Im weiteren Verlauf der gestrigen Sitzung des Hauses der Abgeordneten betheiligten fich an der General- debatte über das R SEYe noch die Abgeordneten Dr. Windthorst und Lasker, und in einer persönlichen Be- merkung der Präsident des4 Staatsministeriums Fürst von Bismark. Demnächst wurde die Generaldebatte vertagt.

In der heutigen (28.) Sißung des Hauses der Abgeord- neten, welcher am Ministertische der Präsident des Staats- Ministeriums Fürst von Bismarck, der Staats - Minister Dr. Falk und einige Regierungskommissarien beiwohnten, wurde die Generaldisfkussion über den Geseh - Entwurf , be- treffend die Beaufsichtigung des Unterrichts- und ErziehungSwesens, fortgeseßt. Gegen die Vorlage nahm zunächst das Wort der Abg. Strosser. Der- selbe bestritt dem Abg. Lasker das Recht, den christlichen Geistlichen Vorschriften über. ihr Verhalten zu machen ; die von

ihm als Beleg für den schlechten Volksunterricht in den katho--

lischen Ländern angeführten statistischen Zahlen wolle er nicht bezweifeln, doch schle der Beweis, daß die E Bildungszustände in den katholischen Ländern wirkli der Kirche zur Last zu legenseien. Die Motivirung des Geseßentwurfs sei mangelhaft und doch berühre ex die heiligsten Interessen des

Landes ; Rg könne man es rechtfertigen, gegen das- af

Ceritrunu eine e zu gebrauchen, rwoeiche das ganze Land treffe. Der Staats-Minister Dr. Falk führte darauf in eingehen- dem Vortrage den Beweis für den verfassung8mäßigen Charakter der Vorlage, worauf der Präsident des Staats-Ministeriums Fürst von Bis8marck bei Schluß des Blattes das Wort nahm.

Bayern. München, 8 Februar. Jn der heutigen

Sißung der Kammer der Abgeordneten begann, nachdem

der Austritt des Abgeordneten Kolb genehmigt worden, die

“Debatte über den Jnitiativantrag Schüttinger-Barth, betreffend

die Reservatrechte. - Der Referent der Kommission, Abgeord- neter Sedelmeyer empfahl: die Annahme des Antrages. Ab- geordneter Huttler und 15 Genossen brachten einen Abände- rungsantrag ein, welchem zufolge die bayerischen BundeS8raths8- Mitglieder nur in jenen Fällen bezüglich ihrer Stimmabgabe im Bundesrathe an die Zustimmung des Landtages gebunden sein sollen, in welchem verfassungsmäßige Landes8rechte oder die Reservatrehte Bayerns berührt werden. Die Antragsteller SEUNRg und Barth schlossen sich diesem Abänderungs8- náätrage an. Schüttinger sprach sodann für den Antrag, Völk gegen denselben. Leßterer konstatirte aus den Verhandlungen es * Reichstages des norddeutschen Bundes über die Gench- gung der Versailler Verträge, daß Bayern ein Recht auf unbedingtes Veto gegen die Erweiterung der Kompetenz des Reiches, sowie die Nothwendigkeit der Zustimmung der Einzel- landtage zu derselben angestrebt, jedoch nur die Bestimmung erreicht habe, daß beantragte F Ernü der Verfassung als abgelehnt gelten, wenn fie im Bundesrathe 14 Stimmen gegen sich haben. :

Sachsen. Dresden, 8. Februar. Der König und die

Königin haben dem gestern Abend im Königlichen Residenz-

schlosse stattgefundenen Hofball (Kammerball) R an dem auch der Kronprinz und die Kronprinzessin und Prinz und Prinzessin Georg Antheil nahmen. Der leßte diesjährige Hofball wird nächsten Ta T _— Sämmtliche Staats - Minister wohnten der heutigen Sißungder Zweiten Kammer bei, die als ersten Gegenstand der Tage8Sordnung die Frage einer nohmaligen Abstimmung über den Antrag der Abgg. Dr. Heine und Schnoor wegen der ustiz-Neubauten in Leipzig debattirte. Auf Antrag des Abg. Dr. Minckwiß beschloß man einstimmig, von einer no- maligen Abstimmung abzusehen, und lehnte gegen 22 Stimmen den Antrag des Abg. v: Einsiedel ab, den pee gefaßten Beschluß zuy kassiren, welcher dahin ging: ie Frage, in wie weit und in welchem Umfange das Kriegs-Ministerium berechtigt sei, das Schloß Pleißenburg für Militärzwecke in Benußung zu nehmen und das bisher statt- gehabte Benußungs8verbältniß zu beseitigen , beziehungsweise unmöglich zu machen, der 1. Deputation zur Begutachtung zu Überweisen. Hierauf fuhr die Kammer in der Berathung des Einnahmebudgets fort , stellte als Nußzungen der Kammer- üter 2c. 127,074 Thlr. in das Budget ein und beschloß auf ntrag der Deputation : »die Staatsregierung zu ermächtigen; den Verkauf von Kam- mergütern bei passenden Gelegenheiten vorzunehmen und den Erlös s ¿um Ankauf von Forstgrundstücken zu verwenden,« owie i : »für den Fall, daß ein; dem gegenwärtigen Reinertrag entspre- chender Kaufpreis nicht zu erlangen sein sollte, die Kammergüter im Wege des öffentlichen Meistgebots zu verpachten.«

Dje rae den aus den Meinktratn und Kellereien gaben keinen Anla ur Debatte, diejenigen aus dem Königlichen Steinkohlenwerke wurden um 90,000 Thlr. nah dem Antrage der Regierung erhöht, mit 215,000 Thlr. , diejenigen aus dem Braunkohblenwerke Kadißsch in Höhe von 70,000 Thlr. ins Bud-. *

et eingestellt. Bei leßterer Pofition wurde eine Petition aus Leisnig um Aufschließung und Abbau eines im Tmmlißforste gelegenen Braunkohlenlagers der Regierung zur Berücksichti-- gung gegeben. D urttemberg. Stuttgart, 8. Februar. Jn der weiten Kammer fand heute die Fortseßung der Berathung Über den Antrag Oesterlen, die Reservatrechte betreffend, statt.

Der Antrag lautet :

»Die Kammer wolle beschließen :

T. Das verfassungsmäßige Recht der Stände auf Zustimmung zu Abänderung des Vertrags vom 25. November 1870 zu verwahren Und e ualge &ck Il. der Königlichen Staatsregierung zu erklären : 1) daß die Kam- mer eine ohne ständische Zustimmnng_ beschlossene Abänderung jenes Vertrages für den württembergischen Staat als verpflichtend nicht zu erkennen vermöchte,

2) daß dur einseitige Zustimmung zu Abänderung oder Auf- hebung de8-Vertrages vom 25. November 1870 die dafür verantwort- lichen Regierungsorgane einer Verleßung der Landesverfassung fi schuldig machen würden.«

Der Abgeordnete Sik und Genossen stellten während der Debatte folgenden Antrag:

1) Daß der. Königlichen Regierung das Recht zusteht; Abstim- mungen iun Bundesrath im Sinne» des Abs. 1 des Art. 78 der Reichs- verfassunp ohne Zustimmung der Landesvertretung vorzunehmen.

Z) Daß gegenüber der Königlichen Staatsregierung hinsichtlich der im Art 2 des Vertrags vom 25. November 1870 Württemberg vorbehaltenen Rechte die Erwartung auszusprechen is es werde von ihr mit dem etwaigen Verzicht mi eines oder mehrere dieser Nechte nue. in Uebereinstimmung mit der Landesvertretung vorgegangen Werden. i ;

Daran- anknüpfend, beantragte Sik noch an die Regie- rung die Bitte zu richten, ein Ministerverantwortlichkeit8geseß einzubringen.

Der on Mittnacht gab Namens der Staats8- Regierung und mit une des Königs die Erklärung ab, daß die Staatsregierung die Bestimmung des Art. 78 der Reichswverfassung :

Diejenigen Vorschriften der Reich8verfassung, durch welche pestimmie Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältniß zur Gesammtheit festgestellt sind, können nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates abgeändert werden, :

so verstehe, daß nur die Zustimmung der Bevollmächtigten im Bundesrathe- zu einer solchen Ung O set»: Der Minister suchte die Berechtigung dieser Auffassung aus E schen und logischen Gesichtspunkten Rd U eilen und hob namentlich hervor, daß der Absayß 1 des Artikels 78 der Reichs- verfassung, nah welchem Abänderungen der Ee im Wege der Geseßgebung erfolgen und al ab=- gelehnt gelten, wenn 14 Stimmen im Bundesrath dagegen ind, in untrennbarem Zusammenhange mit dem oben auge- tübrten zweiten Absate desselben Artikels stehen. Mit der von

Sick und Genossen Sn Vorlage eines Ministerverant-

wortlichkeitsgeseßes könne sih die Staatsregierung einverstan- den erklären, auch solle die Berechtigung der Erwartung nicht