1872 / 43 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 19 Feb 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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ren 2c. dürfte es fich empfehlen, deren Festseßung nach Analo- gie der entsprechenden gerichtlichen Tarife zu bewirken. Auch wird der in einigen Gutachten ausgesprochenen Ansicht bei- getreten , daß: die bei den Deputationen entstehenden Kopialien mit Ausnahme der Kopialien für die nach §. 6 des Regu- lativs auf Kosten der Partei anzufertigenden Duplikate als in dem Pauschquantum mit begriffen zu betrachten sind. Die eben erwähnten Duplikat-Kopialien werden, da die Bezirks- Regierung am Siße der Deputation das Bureau- und Kanzlei- Personal zu stellen hat, nach den dieserhalb bei den Regierungen bestehenden Grundsäyen zu berechnen sein.

Ew. 2c. ersuchen wir ganz ergebenst, auch von der gegen- wärtigen Verfügung, welche zu dem Ende ebenfalls in .…. Exem- picen erfolgt, den Mitgliedern und stellvertretenden Mitglie-

ern der Ostpreußischen Und der Westpreußischen Deputation sowie den Bezirk8regierungen der Provinz Preußen gefällig Kenntniß geben zu wollen. 0 Berlin, den 1. Februar 1872. S Der Minister des Jnnern. - Der gus -Minister. Gr. Eulenburg. In d: E: e ge. An die Herren Ober-Präsidenten und die Regierung zu Sigmaringen.

: a. Regulativ zur Ordnung des äußeren Geschäftsganges bei den Deputationen für da So: wesen. (F. 43 des Gesebes

: vom 8. März 1871.) M ammlung S. 130 ff. ;

(Vom 1. Februar 1872.)

L 1. (Geschäfte der Deputation.) Jn öffentlicher Sißung der Deputation und nach mündlicher Verhandlung unter den Par- teien erfolgt in allen Fällen die der Deputation zustehende Entschei- dung erster Jnstan

in denjenigen Siveibsachen, die gegen einen Armenverband ihres füh

Sprengels von einem anderen deutschen Armenverbande anhängig

l n werden und in denen die Erstattung von Armenpflege-

osten oder die Uebérnahme eines Hülfsbedürftigen verlangt wird.

F. 38 ff. des Reichsgeseßes Über den Unterstüßungs8wohnsiß ; Y. 40 f.

es Geseßes vom 8. März 187) M

V 2. Nicht aus\sc{ließlich den öffentlichen Sißungen vorbehalten find die sonstigen der Deputation obliegenden Geschäfte, insbesondere

1) die Festseßung der gegen ungchorsame Zeugen und Sachver- ständige, vorbehaltlih des Rekurses an das Bundesamt für das Heimathwesen, zu erkennenden Strafen, so wie die Entscheidung der Rekurse bezüglich der von den Kreiskommissionen festgesepten derarti- gen Strafen d 49 61 des Geseßes vom 8. März 1871)

2) die Leitung des Schriftwechsels unter den Parteien nach einge- Le e das BundeLamt für das Héimathwesen (§. 46 f.

es Re eseßes);

3) die Bolisiredung der Exekution gegen die Armenverbände ihres Sprengels gemäß §. des Ege E :

4) die A Ema una der Exekution , welche von einem Armenverbande thres Sprengels auf Grund einer vorläufig vollstreck- baren, in höherer Allanz wrder aufgehobenen Entscheidung erwirkt worden war (F. 54 des R Pa E A n

5) das vermittelnde Einschreiten behufs Herbeiführung - einer Einigung unter den betheiligten Armenverbänden über das Verbleiben einer, nach §. 5 des Freizügigkeits-Geseßes vom 1. November 1867 auszuweisenden Person oder Familie an ihrem bisherigen Aufenthalts- orte (F. 55 des Ee sowie : ;

6) bei nicht erreihter Einigung, der Erlaß der, gemäß Fs 56 des Meg elegen, vorbchaltlih der Berufung an das Bundesamt für das Heima punejer zu: treffenden bezüglichen Anordnungen,

7) die endgültige Entscheidung der Streitigkeiten Über die Noth- wendigkeit des Transports eines Uen, im Sprengel der Deputation sich aufhaltenden Hülfsbedürftigen oder über die Art der Ausführung des Transports (ÿ. 58 des Reich8geseßes8),

8) die Entscheidung leßtex Jnstanz in denjenigen Streitsachen, welche die Beschwerden gegen i: der orstände der Orts- Armenverbände darüber, ob, in welcher Höhe und in welcher Weise Arxmen - Unterstüßungen zu gegen sind, zum Gegenstande haben (§. 63 des Geseßes vom 8. März 1871

9) die endgültige, vorbehaltlich des Rechtsweges erfolgende Ent- {eidung der ‘Rekurse gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden in den, §§. 65 und 66 des Geseßes vom 8. März 1871 erwähnten Streitsachen zwischen cinem Armenverbande. und den zur Unterstüßung eines Hülfsbedürftigen u Angehörigen; i 10) die endgültige Entscheidung darüber; ob und welche Beihülfe einem Orts - Armenverbande ihres Sprengels behufs Erfüllung der ihm oblicgenden Verpflichtungen von dem Land - Armenverbande zu gewähren ist (§. 36 des Geseßes vom 8. März 1871).

Der Deputation bleibt es unbenommen, auch in den vorstehend aufgeführten, dazu geeigneten Fällen die Betheiligten resp. deren De zum persönlichen Erscheinen in ihre öffentliche Sißung vor- zuladen.

§. 3. (Sißungen der Deputationen.) Die Deputation versam- melt sich an regelmäßigen; im voraus von ihr bestimmten Sißungs- tagen; dem Vorsißénden der Deputation bleibt es unbenommen, im Bedürfnißfalle außerordentlihe Sißungen anzuberaumen.

: D (Einberufung der Stellvertreter; Urlaub der Mitglieder ) Ein ge welches durch Krankheit oder durch sonstige nicht zu beseitigende Umstände verhindert is, einer ordentlichen oder außeror- dentlichen Sipung der Deputation beizuwohnen ; oder sch der Wahr-

nehmung der ihm sonst obliegenden Geschäfte zu unterziehen; hat E Jork behufs Einberufung seines Stellvertreters, dem Vorsißen- en anzuzeigen. - : 1/5

In sch{leunigen Fällen hat das verhinderte Mitglied seinen Stell- vertreter unmittelbar zu benachrichtigen ; der Stellvertreter ist alsdann, auch ohne besondere Berufung von Seiten des Vorsißenden, ver- p ichtet s zu der betreffenden Sißung einzufinden, beziehungsweise ie Geschäf e des Mitgliedes zu übernehmen.

F. 5. Die ernannten Mitglieder und deren Stellvertreter be-

dürfen zu einer, die Dauer von 6 Wochen übersteigenden Entfernun

vom Siße der Deputation cines von den Ministern des Junern un

der gustiz gemeinschaftlih zu ertheilenden Urlaubs, unbeschadet der

Bal eny hinsichtlich der Beurlaubung der Staatsbeamten bestehenden orschriften.

Die gewählten Mitglieder und deren Stellvertreter haben bei beabfichtigter längerer Entfernung von ihrem Wohnorte \fich mit ein- ander zu benehmen und dem Vorsißenden sofort entsprechende An- zeige u erstatten. h

ite ernannten, wie die gewählten Mitglieder haben unter allen Umständen dafür Sorge zu tragen ; daß eingehende Zusendungen im Falle ihrer Abwesenheit sofort an ihren Stellvertreter befördert werden. rf 6. (Befugnisse des Vorsißenden, Leitung des D eciahreus,) Der Vorsibende leitet und überwacht den gesammten Geschäftsgang bei der Deputation. Er eröffnet die eingehenden Schriftstücke und versieht fie mit dem Vermerk wegen des Tages des Einganges. Hat eine Partei den Schriftstücken (F. 47. 48 des Gesehes vom 8. März 1871) kein Duplikat beigefügt, so verfügt er die Anfertigung desselben auf ihre osten

Kosten.

§: 7. Die in den Fällen des §. 2 unter Nr. 2 bis 5 zu treffen- den Verfügungen werden der Regel nach ohne Vortrag im Kollegium, entweder von dem Vorsißenden felbst oder unter seiner Mitzeichnung

“von demjenigen Mitgliede der Deputation erlassen; welchem der Vor-

Phende die Bearbeitung der Sache überträgt, Ergiebt sich zwischen esem Mitgliede und dem Vorsißbenden eine Meinungsverschiedenheit oder wird gegen das Verfügte Einspruch von Seiten einer Partei erhoben , so is die Beschlußnahme des Kollegiums hierüber herbeizu- ren. :

Dem Ermessen des Vorsißenden bleibt es in allen Fällen über- lassen, den vorgängigen Vortrag im Kollegium An E :

. 8. Die Bestimmungen des §.ck7 finden gleichmäßig Anwen- dung auch auf alle sonstigen dit Aen welche, ohne der sachlichen Entscheidung vorzugreifen, lediglih die Leitung des Verfahrens vor der Deputation bezwecken. : |

_§. 9. In den, zur fkollegialischen Entscheidung der Deputation E Satchen- bestellt der Vorfißende aus der Zahl der ernann- en oder der gewählten Mitglieder einen Refcrenten und nah Befin-

den einen Korreferenten; auch kann er sich clbst zum Referenten oder zum Korreferenten E rur G :

F. 10. Der Vor Pee leitet die Verhandlungen und Berathun- gen in den Sibungen der Deputation; er stellt die Fragen und sam- melt die Stimmen, vorbehaltlich der Entscheidung des Kollegiums, falls über die Fragestellung oder über das Ergebniß der Abstimmung eine Meinungsverschiedenheit entsteht.

g. 11. n denjenigen, in nicht öffentlicher Sißung und ohne vor- Ldg mündliche erhandlung unter den Parteien zur kollegialischen

S gelangenden Sachen, welche einer besonders \ch{leunigen Erledigung bedürfen, kann der Vorsipende geeigneten Falles eine schrift- liche Abstimmung der Mitglieder veranlassen ; ergiebt sich hierbei jedo eine Meinungsverschiedenheit , so L in allen Fällen dîe kollegialische Entscheidung in einer Sißung der Deputation herbeizuführen.

| P 12. (Mündliche Verhandlung in öffentlicher Sißung.), Die zur

mündlichen Verhandlung gelangenden Sachen werden in der durch den Vorsißenden bestimmten, durch Aushang vor dem Sizungszimmer bekannt zu machenden Reihenfolge erledigt. Jn der Vorladung an die Parteien is die ju mündlichen Verhandlung bestimmte Stunde anzugeben. Bleiben beide Parteien aus, so wird das Sachverhältniß durch den Defrrenn vorgetragen. Dasselbe geliebh wenn nur eine Partei erscheint; der lèßteren is nach dem Vortrage des Referenten E F 13. E sißende verkündigt d En

15 er Vorsißende verkündi ie ergangene Entscheidun nebst den Entscheidungsgründen. Die Verkündigung der Entidlcidund kann bis auf die nächste Sißung ausgeseßt werden. Zu der leßteren werden die erschienenen Parteien mündlich vorgeladen; einer Vorla- dung der ausgebliebenen Parteien bedarf es nit.

F. 14. Mittelst der Entscheidung \ind sofort die Kosten des Ver- 19 rens so wie die zu erstattenden Auslagen und Gebühren (F. 56 es Geseßecs vom 8. März 1871) festzuseßen. Die Fe sepung der zu erstattenden Auslagen kann ausnahmsweise einem besonderen , nach Anhörung des Gegners und in nicht öffentlicher Sißung zu erlassen- den fkollegialischen Beschlusse der Deputation vorbehalten blei en ; die durch das betreffende Verfahren etwa weiter entstehenden Kosten Pen Lena En Theile zur Last, welcher dieselben durch verzögerte eibringung seiner Auslagenrechnung oder durch unbegründeten Wider: spruch veranlaßt hat.

F. 15, Der Vorsißende handhabt die Ordnung in den öffentlichen Sißungen der Deputation; er Tit jeden Zuhörer ‘aus A iten entfernen lassen; welchèr Störungen verursacht,

ÿ. 16. (Ausfertigungen 2c.) Alle Entscheidungen, Verfügungen 2c. werden in der Ausfertigung mit der Unterschrift T ung (Brandenburgische 2c.) Deputation für das , _Helmathwesen versehen und von dem Vorsißenden vollzogen. Alle Konzepte der*“auf Grund follegialischen Beschlusses N Entscheidungen sind von wenigstens drei Mitgliedern, mit Einshluß des Vorsißenden und der beiden ernannten Mitglieder, zu vollziehen.

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n den Fällen des §. 1 wird die Ausfertigung dèr Entscheidun mit hr Ueberschrift | g t[ g m Namen des Königs

und mit dem Siegel der Deputation Preußischer Adler mit der Umschrift: (Brandenburgische 2c.) Deputation für das Heimathwesen verschen7; in den nämlichen Fällen sind im Eingange der Aus- (era die Mitglieder der Deputation aufzuführen, welche an der ntschei ung Theil genommen haben. i

§. 17. Alle Namens der Deputation zu bewirkenden Zustellungen erfolgen mittelst Requisition der betreffenden Bezirks-Regierung des Polizei - Präsidiums zu Berlin oder der, der E aeeMeruno nachgeordneten Behörden oder dur die Post, erforderlichen Fall gegen Behändigungsschein. - :

Mittelst Requisition der vorgedachten Behörden erfolgt desgleichen die Vollstreckung der von der Deputation erlassenen Entscheidungen.

§. 18. (Geschäfts-KontroUbücher 2c.) Die Einrichtung der erfor- derlichen Geschäfts-Kontrollbücher bleibt bis auf Weiteres dem Vor- sißenden der Deputation nah Berathung mit der leßteren überlassen.

Die Bezirks-Regierung am Siße der Deputation das Polizei- Präsidium zu Berlin hat bis auf Weiteres der Deputation die erforderlichen Geschäftslokale, das erforderliche Subaltern-Personal und den Büreaubedarf zur Verfügung zu stellen. Etwaige Meinungs- verschiedenheiten über das Erforderliche find zur Entscheidung er Minister des Junern und der Justiz zu bringen. : i

§. 19, Am Jahress{luß hat der Vorsißende in Gemeinschaft mit dem zweiten ernannten Mitgliede den Ministern des Tnnern und der Justiz eine Uebersicht der vorgekommenen Geschäfte berichtlich einzu- reichen. Jn derselben is die Zahl “der von der Deputation im Laufe des Jahres abgehaltenen öffentlichen Sigßungen; so wie, nah den Hauptkategorien gesondert; die Zahl der anhängig gemachten, erledig- ten und unerledigt gebliebenen Sachen anzugeben; unter Hinzu- fügung derjenigen gutachtlichen Bemerkungen, zu denen die, bei Hand- habung der materiellen und der prozessualischen Bestimmungen des Reichs8gesches über den Unterstüßungswohnsiß und des Ee e om 8. März 1871 gemachten Erfahrungen Anlaß zu bieten

einen. Z Berlin, den 1. Februar 1872. L Der Minister des Jnnern. Der ed (gez.) Gr. Eulenburg. In de [en T LURE y e Rège.

Bekanntmachung.

Die nächste Prüfung für ordentliche Lehrerinnenstellen in dem

Königlichen Lehxerinnen-Seminar zu Berlin findet

satt am 12. bis 16. März d. J. att,

Gesuche um Zulassung zu dieser Prüfung find bis zum 5. März auf einem Stempelbogen zu 5 SEe an uns zu richten, und mit fol- genden Angaben 1) dem vollständigen Vor- und Zunamen der Leh- rerinnen ; 9 dem Geburtsort; 3) Geburtsjahr und Tag; 4) Namen, Stand und Wohnort / des Vaters, und ob derselbe noch am Leben; 5) wo die zu E Lehrerin ihre Schulbildung erhalten hat ; 8 auf welche Weise dieselbe sich für das Schulamt vorbereitet bat; 7) in welchem Verhältniß dieselbe bisher gestanden ; 8) ob und in welchen nicht allgemein erforderlichen Gegenstän en dieselbe noch besonders geprüft zu werden wünscht. Hier muß Französisch, Englisch; Zeichnen 2c. aufgeführt werden ; 9) Angabe der eingereichten Zeugnisse ; 10) Adresse, an welche das Prüfung8zeugniß geschickt werden soll; sowie mit nah- ehenden S 1) cinem Taufschein; 2) cinem Ia es ) einem Führungsattest; 4) dem Zeugniß eines Geistlichen Über die ae Befähigung zum Lehramte; von welchen Abschriften beizu- ügen sind, zu versehen. Berlin, den 14. Februar 1872. j Königliches Provinzial-Schulkollegium. Reichenau.

Königliche Forstakademie zu Münden (bei Göttingen). Lehrplan für den Zeitraum von Ostern 1872 bis dahin 1873.

Vorlesungen. Direktor rofe lier Dr. Heyer: Stand- ortslehre; Waldbau, Forst-Einrichtung und Abschäßung , Staatsforst- wirth ape Waldwerthrechnung, forstliche Statik. Zweiter Lehrer der 2 aag A A orstmeister Knorr: Forst- chuß, Forübenußung, Forsttechnologie , Forstverwaltungskunde. Lehrer der anorganischen een Professor Dr. Mitscherlich: Physik, Meteorologie, anorganische und organische Chemie, * E Mineralogic; Geognosie. Lehrer der organischen Naturwissenschaften, Professor Dr. Borg-

reve: Einleitung in die Naturgeschichte, allgemeine Botanik, spezielle orstbotanik, Anatomie und Physiologie der Pflanzen, allgemeine Poorogie, Naturgeschichte der Säugethiere, Vögel und niederen Thiere, Entomologie. Lehrer der Mathematik, Professor Schering: Arithmetik, Planimetrie, Trigonometrie; Stereometrie, Analysis, Geodäsie, Planzeichnen. Lehrer der Rechtskunde; Amtsrichter Leonhardt: Strafrecht, Civil- und Strafprozeß. Privatdozent Þy, Lehr: Volkswirthschaftslehre Finanuvilen- schaft, Ablösung der Waldservituten mit Rücksicht auf die preußische Agrarzeseßgebung. Oberförster-Kandidat Mühlhausen: Waldwegebau. i

Exkursionen. Mittwoch und Sounabend: Le Exfkur- sionen unter der Leitung des Direktors, des Forstmeisters Knorr und des Oberförfier-Kandidaten Mühlhausen. / Jm Sommer: an den Nachmittagen 2 Mal Meßübungen und 2 Mal naturwissen-

schaftliche Exkursionen.

Der Sowmerkursus beginnt am 8. April, der Winterkursus am 15, Oktober. Münden, den 17. Februar 1872. / Der Direktor der Forstakademie : Dr. Gustav Heyer.

Nichtamtliches.

Frankreich. Paris, 16. Februar. Ein Artikel des »Journal de Paris: » Das Manifest der Achtzig«, lautet: Ungefähr 80 Mitglieder der Rechten, unter welchen wir die erren Arthur de Cumont, de Meaux, Baragnon, Depeyre citiren, nd Über cin politisches Manifest einig geworden. Es ist das Mani- est, welches man mit Unrecht das Manifest Moulin nennt und das wir rich er und einfacher das Manifest der 80 nennen. Das in Rede stehende Manifest wurdè der Oeffentlichkeit noch nicht Übergeben. Seinem Hauptinhalte nah is es aber bereits bekannt. “Die Urheber und Unter- zeichner des Manifestes der 80 wollen die erbliche und traditionelle, aber ugleich die P e und parlamentarische Monarchie. Mit an- eren Worten, sie wollen das Haus &Grankreich wieder auf den Thron seßen; aber sie wollen, daß es die Bedingungen annimmt, welche die der modernen Age sind. Es is einfach und klar. Dieses ist der Zweck. Was die Mittel anbelangt, so is das Manifest der 80 nicht Ee deutlich. Seine Urheber und Unterzeichner erkennen das Recht der Nation an, ihre Regierung zu wählen. Sie erwarten den Triumph ihrer Jdeen nur von der Disfussion und dem Votum. Sie machen nur einen Aufruf an das von seinen frei gewählten Manda- taren vertretene Land. Von der weißen Fahne kein Wort. Das Stillschweigen darüber hat cine Bedeutung, welche man nicht hervor- zuheben brauht. Das Manifest der 80 erkennt endlich die politische und bürgerliche Gleichheit an. Man sicht, es is ein ganzes System, welches sich in zwei Worten zusammcnfassen (äft: Belle der traditionellen Monarchie mit der modernen Gesellschaft, des erblichen mit dem nationalen Rechte. Wir zögern nicht, es zu sagen, weil es die Wahrheit ist. Die Unter-

eiuer des N der 80 haben einen wichtigen Schritt ge- -

han. Sie haben sih auf ein Terrain gestellt, welches für uns voll- kommen annehmbar ift. Die Frage is} jeßt, zu wissen, ob die ganze Rechte, wie besonders der Graf von Chambord, ihnen auf dieses Ter- rain folgen werden. Wir find nicht berechtigt, dem erhabenen Ober- gau des Hauses Frankreich N ege zu ertheilen. Es is Sache einer Freunde, ihn die Stimme ihrer Erfahrung und ihrer Ergeben- heit vernchmen zu lassen. Wenn aber der Graf von Chambord, durch eine große P! Bemühung einige ohne Zweifel achtungs- werthe, aber zu absolute Jdeen Meer in seinen Hauptpunkten das Manifest der 80 annehme, so könnte es in Frankreich von diesem Augenblickde an augenscheinlich nur eine einzige monarchishe Partei geben, Was uns anbelangt, so ist rere Pflicht uns vollständig vorgezeihnet. Wir haben es immer Si und wir wiederholen es: Wir repräsentiren keine dynastischen nsprüche; wir repräsentiren politische Prinzipien. Diese Prinzipien nd folgende: »Die bürgerliche Gleichheit, die politische und religiöse reiheit, die konstitutionelle vat vel Diese Prinzipien, wir finden e in ihrer Wesenheit in dem Manifest der 80 wieder. Wenn dieses Manifest die Richtschnur derer wird, welche es ang-nommen und unterzeichnet haben, so wird in Zukunft uns nichts verhindern , mit ihnen zu gehen; Alles fordert uns im Gegentheil dazu auf: Wir können von ihnen noch durch Fragen getrennt sein, die ihre Wichtig- keit haben, die aber keine wesentlichen ragen find. Es i} nicht der Augenblick, um über solche Fragen zu diskutiren ; cs ist nicht der Augenblick, das aufzusuchen, was uns trennt; es ist im Gegentheil der Augenbli, das aufzusuchen, was uns vereinigen kann.

Das » Journal officiel« theilt mit, daß die ZJabl der vom 4. bis 10. Februar von den Krieg8gerichten gefällten Urtheile 305 betrug und 589 Prozesse niedergeshlagen wurden. Die Zahl aller bisvher gefällten Urtheile beläuft ih auf 4242,

| während 20,704 Jndividuen in Fretheit geseßt wurden.

Das »Journal de Paris« bestätigt, daß Emil Olli- vier sih weigert, vor der Untersuchungs-Kommission über den 4. September zu erscheinen, und in seinem Schreiben sich auf Artikel 13 der Kaiserliche"Verfassung beruft, wonach Minister »nur durch den Senat in Anklagestand verseßt werden können« ; er werde daher nur vor dem Senat Rechenschaft über sein Verhalten ablegen. ;

Das »Journal officiel« bringt * folgende Nachrichten aus Algerien: ® j R

»JIn der Provinz Algier herrscht vollkommene Ruhe. Das Ein-

a! der Kriegskontributionen geht bei einigen Stämmen der Kaby- en langsamer vorwärts. Die Blattern haben sich in den Kreisen

- von Djelfa und Teniet el Hav, eben so wie eine Schafseuche gezeigt

welche große A anrichtet. n der Provinz Oran beklagt man sich in gewissen Theilen des Tells über eine Zunahme der Dieb- stähle und des Vagabundirens. Jm äußersten Süden sind den Stäm- men der Sahara von den Marofkfanern Heerden weggenommen wor- den. Die Marokkaner paßten diesen Stämmen bei ihrer Rückkehr aus Gouaca auf. Die Familie Si Kaddur ben pons wurde in Maskara internirt. Was Si Kaddur selbst betrifft, so scheint er sih nach Golcah mit nur einigen Anhängern zurücgezogen zu haben. Jn der Provinz Constantine befestigt fich die Ordnung immer mehr. Die Kolonne Lacroix nimmt sich vor, nachdem sie das Agalik von Uargla reorga- .nisirt hat, den Suf und den Uled Rir zu visitiren.«

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