1872 / 46 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 22 Feb 1872 18:00:01 GMT) scan diff

1044

telbar untergeordnete, den Ministern gegenüber selbstständige Behörde, welche die Kontrolle des: gesammten Staatshaushalts durch. Prüfung und Feststellung der Rechnungen über Einnahmen und Ausgaben - von Staatsgeldern, über Zugang und gar von Staatseigenthum Und Über die Verwaltung der taats\hulden zu führen hat.

L 9. Die Ober-Rechnungskammer besteht aus cinem Präsidenten

Und der E Zahl von Direktoren und Räthen. Dieselben werden von dem Könige ernannt, der- Präsident auf den Vorschlag des Staats-Ministeriums, die Direktoren und Räthe auf den Vorschlag des Präsidenten der Ober-Rechnungskammer unter Gegenzcichnung des Vorsißenden des Staats-Ministeriums.

ç. 3. Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder und Sar dürfen nicht zugleih Mitglieder der Ober- Necbnungskammer sein. - : :

4, Nebenämter oder mit Remuneration verbundene Neben- beschäftigungen dürfen dem Präsidenten und den Mitgliedern der Ober-Rechnungskammer weder übertragen, noch von ihnen übernom- men. werden.

Ebensowcnig können die gedachten Beamten Mitglieder cincs der Häuscr des Landtages sein. [ :

C. 5. Die Mitglieder der Ober-Rehnungskammer unterliegen den Vorschriften der Geseße über die Dienstvergehen der Richter 2c. vom 7. Mai 1851 (Ges.-S. S. 218) und vom 26. März 1856 (Ges.- S. S. 201} unter folgenden näheren Bestimmungen: A O

Das Ober-Tribunal is das zusanpiae ares für den

räfidenten ,; die Direktoren und die Übrigen itglieder der Ober-

echnungskammer. Die im §. 13 des Bete vom 7. Mai 1851 vorgeschriebene Mahnung an Direktoren un nungsfammer zu erlassen; stebt dem Präsidenten derselben zu.

Die im §. 58 cebendasclb} YDSSC Le BrE Dg wird in anda des Präsidenten der Ober-Rechnungskammer von dem ersten

räfidenten des Ober-Tribunals auf Grund eines Beschlusses dieses

cricht8hofes (§. 59 a. a. O.) in Ansehung der übrigen Mitglieder von dem Präsidenten-der Ober-Rechnungskammer wahrgenommen.

Die unfreiwillige Verseßung eincs Mitgliedes der Ober-Rechnungs- kammer fann mit Beibehaltung scines Ranges in ein richterliches oder in cin -andercs Amt der höheren Verwaltung, für welches dasselbe die gesebliche Qualifikation besißt, erfolgen. :

Der in Gemäßheit des §. 54 des Geschc8 vom 7. Mai 1851 vor- zulegende Befehl wird vom Staats-Ministerium erlassen.

n dem Falle des §. 63 a. a: O. d di den Präsidenten betrifft, dem Staats-Ministerium, wenn er andere Mitglieder der Ober :-Rechnungs8kammer betrifft, dem Präsidenten der- selben übersendet.

Im Uebrigen stehen dem Präsidenten der Ober-Rehnungskammer in Beziehung auf die Mitglieder gleihe Befugnisse zuy wie dem Justiz-Minister in Bezichung auf richterliche Beamte zustehen.

s 6. Alle Beamten der Or M nang aner mit Aus\{luß der Mitglieder, ernennt der Präsident und übt über dieselben die Dis- n mit den Befugnissen aus, welche den Ministern rüfsichtlich der hnen untergeordneten Beamten zustehen.

Die entscheidende Disziplinarbehörde für dieselben is die Ober- Rechnungskammer, welche im Plenum und im Uebrigen nach dem

für das Ober-Tribunal gültigen Disziplinarverfahren , in der Sache

aber nach den Vorschriften des- Geseßes Über die Dienstvergehen der nihtrihterlichen Beamten vom 21. Juli 1852 (Ges.-S. S. 465 ffff.) endgültig entscheidet. :

C. 7. Der Geschäftsgang bei der Ober -Rehnungskammer wird durch ein Regulativ geregelt, welhes auf Vorschlag der Ober- Rechnungskammer und des Staats - Ministcriums durch Königliche Verordnung erlassen und dem Landtage zur Kenntnißnahme mit- getheilt wird. Jn dem Regulativ sollen besonders auch die Bestim- mungen enthalten sein, welche zur Se ung des Präfidenten erforderlich \sind.- Bis zum Erlaß dieses Negulativs bleiben die bisher ergangenen Jnstrufktionen über den Geschäftsgang in \so weit in Kraft; als sie mit den in diesem Geseh festgestellten Grundsäßen follegialischer L und den übrigen Vorschriften dieses Geseßes verein-

x j ,

C. 8. Die Ober - Rechnungskammer faßt ihre Beschlüsse nah Stimmenmehrheit der Mitglicder, eins{ließlich des Vorfißenden, welcher bci gleicher Theilung der Stinunen den Ausschlag gicbt.

Die follegialishe Berathung und Beschlußfassung is jedenfalls erforderlih, wenn i . S

1) an den König Bericht erstattet, 2) die für die Häuser des Land- tages bestimmten Bemerkungen (§. 18) fesigestellt, 3) allgemeine Grund- säße aufgestellt oder bestehende abgeändert; 4) allgemeine A Seadan erlassen oder abgeändert; 5) über Anordnungen der obersten Verwal- tungsbchörden Gutachten abgegeben werden sollen

§. 9. Der Revision dur die Ober-Rcchnungskammer unterliegen uvörderst- alle diejcnigen Rechnungen, durch welche die Ausführung

8 festgestellten Staatshaushalts - Etat (Artikel 99 der Verfassungs- Urkunde) und der sämmtlichen Etats und sonstigen Unterlagen ; auf welchen derselbe beruht, dargethan wird, insbesondere also :

1) die Rechnungen der Staatsbchörden, Staatsbetriebs-Anstalten U R Institute über Einnahmen und Ausgaben von Staats- ge / l __2) soweit nit in cinzelnen Fällen statutarische oder vertrags- mäßige Bestimmungen cine Ausnahme begründen, die Rechnungen aller derjenigen nicht staatlichen Institute, welche aus Staatsmitteln unterhalten werden, oder veränderliche Zuschüsse nah Maßgabe des Bedürfnisses aus der Staatskasse erhalten, odec mit Gewährleistung des: Staates verwaltet werden; scbald und so lange diese Garantie verwwirflicht werden soll.

Der Ober-Rechnungskammer wird namentlich unter Äufßebung der entgegenstehenden Anordnungen die Revision der von der See- handlung geführten Balancen und Bücher Übertragen. Hinsichtlich

Räthe der Ober-Rech-

wird der Beschluß, wenn er |

«fammer isff E ihren Verfügungen nöthigenfalls durch

der Recaungen der Preußischen Bank bewvendet es Louis e den bestchenden Anordnungen. Die Rechnungen der Kasse der : Ober- Rechnungskammer werden von dem Präsidenten derielben revidirt und mit den Revisions-Bemerkungen -den beiden Häusern des Land- tags A aaen Prüfung und Decharge vorgelegt. | usgenommen von der Revision durch die Oas skam- mer sind allein die Rechnungen über die _in dem Etat für das Bureau des Staatsministeriums zu allgemeinen politischen Zwecken und in dem Etat des Ministeriums des Jnnern zu geheimen Ausgaben im Interesse der Polizei ausgeseßten Fonds. : d 10. Zur Revision der Ober-Rechnungskammer gelangen ferner : ) die Rechnungen der Staatsbehörden, Staatsbetriebsanstalten und staatlichen Institute über Naturalien; Vorräthe, Materialien und S das gesammte nicht in Gelde bestehende Eigenthum des aateS; F die Rechnungen derjenigen aa Anstalten, Stiftungen und Fonds, welche lediglih von Staatsbehörden oder durch von

| Staatêswegen angestellte Beamte, ohne Konkurrenz der Interessenten

bei der Rechnungs - Abnahme und Quittirung, verwaltet werden, gleichviel ob sie Zuschüsse vom Staate. erhalten, oder nit.

- Inwieweit den zu 1 erwähnten Rechnungen die Jnventarien bei- gufli en fiad , oder nur deren regelmäßige Führung nachzunocisen if;

lcibt der Bestimmung der Ober-? i mate ammer nah Verschieden- heit der Kassen und Junstitute überlassen. ;

§. 11. Von den in den ‘§. 9 und 10 bezeihneten Rechnungen ist die Ober-Rechnungskammer berechtigt, diejenigen, welche von r geordneter Bedeutung sind, innerhalb der bisher bestandenen Grenzen von ihrer regelmäßigen Prüfung auszuschlicßen, und die Revifion, S die Dechargirung derselben den Verwaltungs8behörden zu über- afen bis darüber bei eintretendem Bedürfniß durch Königliche Ver- ordnung anderweitige Verfügung getroffen wird; die Ober-Rechnungs- fammer soll jedoch von Zeit zu Zeit dergleichen Rechnungen und Nachweisungen einfordern, um sih zu überzeugen) daß die Verwal- tung der Fonds, worüber fie geführt werden, vorschriftsmäßig erfolge.

Etwaige Abänderungen in dem Verzeichniß der zur Zeit von der regelmäßigen BLRT, der Ober-Rechnungskammer ausges{lossenen Aa Dia sind dem Landtage jedesmal in kürzester Frist zur Kennt- niß zu bringen. y

. 12. Die Revifion der Rechnungen - ist außer der Rehnungs- Justifikation noch besonders darauf zu richten:

a) ob bei der Erwerbung, der Benußung und der Veräußerung von Staatseigentbum und bei der Erhebung und Verwendung der Staatseinfünfte, Abgaben und Steuern, nach den bestehenden Gese en und Vorschriften, unter genaucr Beachtung der maßgebenden Ver- waltungs E verfahren worden ist

b) ob und wo na den aus den Rechnungen zu En Ergebnissen der Verwaltung zur Beförderung des Staatszweckes Abänderungen nöthig oder rathsam sind.

F. 13. Die Ober-Rehnungskammer is bercchtigt , von den Bc- hörden jede, bei Prüfung der Rechnungen und I AN O für erforderlich erachtete Auskunft , sowie die Einsendung der bezüglichen Bücher und Schriftstücker au von den Provinzial- und den denselben untergeordneten Behörden die Einsendung von Akten zu verlangen.

er Präsident der Ober-Rechnungskammer E befugt, Bedenken und Erinnerungen gegen die Rechnungen an“Ort und Stelle durch Kommissarien erörtern zu lassen, auch zur Informationseinziehung über die Einzelheiten der Verwaltung Kommissarien abzuordnen.

Ebenso stcht ihm das Recht zu; außerordentliche Kassen- und Ma- gazin-Revisionen zu veranlassen. Jn diesem Falle, sowie in allen

ällen der Absendung eines Kommissarius hat er jedoch dem betref- enden Verwaltun E VoeE Mittheilung zu machen, da- mit dieser sich an den Verhandlungen durch cinen seinerseits abzuord- nenden Kommissarius betheiligen kann.

‘F. 14. Alle Me en der obersten Staatsbehörden, dur welche in Betund auf Einnahmen oder Ausgaben des Staats eine allgemeine Vorschrift gegeben, oder eine schon estehendé abgeändert oder erläutert wird, müssen sogleich bei ihrem Ergehen der Ober-Rech- nungsfammer mitgetheilt werden. i

Allgemeine Anordnungen der Behörden über die Kassenverwal-

tung und Buchführung sind {hon vor ihrem Erlaß zur Kenntniß der

Ober-Rechnungskammer zu bringen, damit dieselbe auf etwaige Be- denken; welche sch aus ihrem Standpunkte ergeben; aufmerksam machen fann. j

Die Vorschriften Über die formelle Einrichtung der Jahresrcch- nungen und. Fe bat e werden von- der Ober - Rechnungsfammer crlajjen. Dieselbe hat st Departementschcfs in Verbindung zu seßen, be obwaltender Meinungs- verschiedenheit steht ihr aber die entshcidende Stimme zu.

on allen auf die Rechnungslegung bezüglichen Beschlüssen eines

der beiden Häuser des Landtages ist der Ober-Rechnungskammer zur Kenntnißnahme Mittheilung zu machen.

_§. 15. Die Termine zur Einsendung der Rechnungen und díe Fristen zur Erledigung der dagegen auf estellten Erinnerungen werden von der Ober-Rechnungskammer festgestellt. y

g. 16. Die Provinzial- und die ihnen gleihstehenden und unter-

gebenen Behörden sind der Ober- Rehnungsfammer in allen Angelc-

enheiten des Ressorts derselben untergeordnet. Die Ober-Rechnungs- t Straf- pDia S vie Tbuibige Folacleisu i

immten Grenzen, die {uldige Folgeleistung zu sichern, auch etwa vorkommende Unangemefsenhciten in S ihrer Erlasse A is

: 17. Die Ober-Rehnungsfkammer er

den Beamten, wenn sie ihren erbindlichkeiten vollständig genügt und die aufgestellten COAGETRAen erledigt haben; eine Decharge mit-den in den §§. 146 bis 153 Theil 1. Titel 14 des allgemeinen Landrechts einer Quittung beigelegten Wirkungen. Stellen fi Vertretungen des Rech-

darüber zwar VELAEe mit den betheiligten

er für die obersten Verwaltungsbehörden geseßlich

heilt den rechnungsführen- |

1045

aus; deren Deckung durch die Notaten-Beantwortung nicht nahgewie- sen wird, so hat dic Ober-Rechnungskammer die weitere Verfolgung; mae von der orie eien Behörde zu betreiben ist, nöthigenfalls durch Eintragung in das Soll der Einnahmen anzuórdnen.

J 18. Die nah Vorschrift des Art. 104 ter Verfassungs-Urkunde mit der allgemeinen Rechnung über den Staatshaushalt jeden Jahres von der Staatsregierung dem Landtage vorzulegenden, von der Ober- Rechnungskammer unter selbständiger, unbedingter Verantwortlichkeit aufzusiellenden Bemerkungen müssen ergeben:

1) ob die in der-Rechnung einst uhbrten Beträge in Einnahme

nungsführers oder anderer Beamten bei der Rehnungs-Revifion her-

und Ausgabe mit denjenigen übereinstimmen, welche in den von der Ober-Rechnungskammer revidirten Kassenrehnungen in Einnahme und A nachgewiesen sind,

) ob und inwieweit bei der Vereinnahmung und Erhebung, bei der Vérausgabung oder Verwendung von Ps oder bei der Erwerbung, Benußung vdec Veräußerung von Staat8eigenthum Abs weihungen von den Bestimmungen des geseßlich festgestellten Staats- haushalts-Etats oder der von der Landesvertretung genchmigten Titel der Spezialetats (F. 19), oder von den mit einzelnen Positionen des Etats verbundenen Bemerkungen, oder von den Bestimmungen der auf ‘die Staatscinnahmen und Staatsausgaben oder auf die Erwer- bung, Benußung oder Veräußerung von Staatseigenthum bezüglichen Geseße stattgefunden haben; insbesondere -

3) zu welchen Etatsüberschreitungen im Sinne des Art. 104 der Verfassungsurkunde (F. 19) sowie zu welchen A Oden Aus- gaben die Genehmigung des Landtages noch nit beigebracht i}.

Mit den Bemerkungen is ein Bericht zu verbinden, welcher die hauptsächlihsten Ergebnisse der Prüfung übersichtlich zusammenfaßt.

g. 19. Etatsüberschreitungen im Sinne des Art. 104 der Ver- fassungsurkunde sind alle Se gten, welche gegen die einzelnen Kapitel und Titel des nah Art. 99 a. a: O. fe R Staats- aa E oder gegen die von der Landesvertretung genehmigten

itel der Spezialetats stattgefunden haben, soweit nicht einzelne Titel in den Etats als übertragbar ausdrücklich bezeichnet sind, und bei solchen die Mehrausgaben bei einem Titel durch Minderausgaben bei anderen ausgeglichen werden. Unter dem Titel eines Spezialetats ist im Sinne dieses Geseßes zu verstehen jede Position, welche einer selbständigen Beschlußfassung der Landesvertretung unterlegen hat E a, M einer solhen im Etat erfennbàr gemacht worden is. :

n die zur Vorlegung an den Landtag Eng eren Spezialetats8 find Fortan, zuerst in die Etats für das Jahr 1573, bei den Besoldungs- fonds die Stellenzahl und die. Gehalts\äße, welche für die Disposition über diese Fonds maßgebend sind, aeaen,

Eine Nachweisung der Etats -Ueberschrcitungen und der außer- etatsmäßigen Ausgaben is jedesmal im nächsten Jahre, nachdem sie entstanden sind, den Häusern des Landtages zur nachträglichen Gench- migung vorzulegen. Die Erinnerungen der Rechnungslegung wer- den durch diese Genehmigung nicht berührt. |

. 20. Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres erstattet die Ober-Rechnungskammer dem Könige einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Geschäftsthätigkcit, welchem zugleich ihre gutachtlichen Vorschläge beizufügen sind; ob und inwicweit nah den aus den S fich ergebenden Resultaten der Verwaltung zur Beförderung der Staats- s im Wege der Gesehgebung oder der Verordnung zu treffende

estimmungen nothwendig oder rathsam erscheinen.

C. 21. Alle durch frühere -Gesche und Verordnungen erlassenen Bestimmungen, soweit sie dem gegenwärtigen Gescße zuwiderlaufen,

treten außer Kraft.

De C R T R T Ä E E E E Ä E H R I m R.

Meteorologischer Bericht über den Monat Januar 1872;

Aus der »Meteorologischen Korrespondenz«, welche Nichtabonnenten i den Abdrúck nicht gestattet.) /

If.

Das Wetter im Monat Januar 1872.

m Januar war die Luft in Norddeutschland bei vorherrschenden wesisüdliHen Winden milde, trübe und feucht. Die durhschnittliche Temperatur des Monats stellte sich um 2,5° Cent. höher heraus, als die mittlere. In Süddeutschland klagte man in den ersten Tagen des Monats noch Über empfindliche Kälte; dann wurde cs auch dort wärmer. Während der lebten elf Tage war die Luft über Frankreich, ee Deutschland, Ungarn, bis Sicbenbürgen hin außergewöhn- ih warm. -

Nach Berichten aus Meran und der Ostschweiz hatte sih dort, in den höhercn Alpenregionen ; schon vollständiges FrühlingLwetter cin- gestellt. Aus Glarus schrieb man: »Die Straßen an den Berg- abhängen sind schon trocken, tagtäglich scheint die erquickende Maisonne, welche an den günstig gelegenen Halden bereits die ersten Frühlings- blumen hervorgelockt hat. So etwas hat man im Jänner scit Anno 11 nie mchr erlebt «

Achnliche Berichte kamcn aus Wallensee und aus Chur.

An der Nordsce- und Ostsceküste fanden sich die Staare schon am

24. Januar cin.

m Gegensaß zu dem fast gleichförmigen S der Tempcratur in Rorddeutschland stand die Bewegung des Barometers. Von 770mm. am 1. sank leßteres bis zum 5. auf 737mnm., stieg dann wieder bis zum 7. auf 755mm, fiel darauf bis zum 9. auf 746mm, stieg am 10, auf 780mm. Diese außerordentliche Veränderlichkeit des Baro- meterstandes, welche bis zum Ende des Monats fortdauerte deutete auf die anhaltenden Störungen im Gleichgewichte des Luftmeéercs über der östlichen E der“ nördlichen Halbkugel und die ungleiche Beschaffenheit des Wetters im Osten und Westen Europas hin. Diese

war denn auch wirklich vorhanden. Während es in Central-Europa hon Frühling werden zu wollen \{ien, machte der Winter in Ost- Rußland und Sibirien sein Recht in vollem Umfange geltend. Das Thermometer zeigte Y m1 Ik 18:0 n A 0 Dl, zu Archangel8sk —18?C. -21° -11° - 8? - 3? -11° -12? Moskau - 2 -20 D -20 -17 -6 Kasan - 7 -14 -11 —-65 - 8 -14 -25 -13- -2 Orenburg -19- -23 27 -19 -23 —25 -27 -27 Katharinenburg—13 -25 -30 -16 -18 -18 —-21 -17 715 Während. derselben Zeit lag Deutschland, die britischen Inseln, owie das westlihe Europa überhaupt, im Bette des Acquatorial- roms; hier war die Luft stürmisch aufgeregt; hoch temperirt und er Regen floß reichlich hernieder. Nach den, ebenfalls Morgens 8 Uhr Ara de evan war die Temperatur, in Celfius- Graden ausgecdrüdckt : am: La. D: 8, Bl O O C, 29: A, zu Brest +10,6° +514? +61 ° +6,85? +10,0° +8,4? +7,4° + 92° +T 718° » Scilly 11 72 7 T 8 7 78 106 10,6 Valencia 117 72 7n 2s 56 78 3 17 10,6 » Green- castle 72 56 44 06 Do 56 44 92 8,3 S Gi D 44 2,3 4,1 - 3,09 50 3/9 540 unm- / : burgh Hd. 7n 4,4 7a 5yo 44 50 83/3 50 7,2

Cbristian- sund Zoo o G1 72 —In 72 n lo 5e Die Zahl der Stürme, welche im Januúar über die britischen nseln hinweggingen, ist größer als das durchschnittliche Maximum. ln 15 Tâgen gingen vom meteorologischen Amte in London Sturm- warnungen aus. Die Bahn ‘der meisten dieser Stürme hatte die Richtung über England weg - längs der norwegischen Küste, und die Sturmfelder erstreckten sh nur selten über den Pas de Calais hinaus weiter nah Oft hin. Ueber der deutschen Nordsceküste erreichte die Stärke des Windes nur zweimal die cines Sturmes.

Mit den in Folge der außerordentlichen Störung im Gleich- gewicht der Luft aufgetretenen Stürmen kamen zugleich die Gewittec- erscheinungen in einer in unsere Breiten im Januar seltenen Häufig- feit vor. Blike wurden wahrgenominen am 1, 3, 4. im Süden Irlands, zu Roche's Point; Donner und Bliß im Süden Englands am 5.; Blißen zu Valencia am 14.; Donner zu Lissabon und starkes Gewitter mit ci aber ohne von Sturnr- begleitet zu sein, zu Emden am 24.; Bliß zu Thurso und London am 30. Ebenso außer-

ordentlich wie das häufige Vorkommen der elektrischen San Un

war das des Regens und zwar sowohl nach Dauer als Menge. der irischen Küste u Valencia regncte es an 29 Tagen. Die Höhe des allein am 3, 7,1 23. und 29. gefallenen Regens beträgt 76,5 mm!. also nur 5 mm. weniger, als die mittlere Regenmenge im Januar in der norddeutschen Tiefebene.

| u Luftmeere über Deutschland machte fich der Kontinental- Einfluß und der oceanische Einfluß abwechselnd geltend, jener natür- lih mehr über dem östlichen, dieser über dem westlichen Theile.

Am 3. Januar hatte das Barometer an allen Orten ; welche auf einer auf der Karte dur Flensburg und Wilhelmshaven gezogen gedachten Linie liegen ; eine von- dgx mittleren wenig verschiedene Höhe. Nach. Südost hin stand es höher, nach Norstwest hin niedriger, zugleich war der Thermometerstand dort niedriger; hier höher als 0°. Die Temperatur war zu Debrezin 12/3°7 Krakau 13/5°, Wien 710°, Prag 514°) Berlin 5,4°+ Torgau 2,5°, Flensbu 0°, Wilhelmshaven + 0,2°7 am Helder +4/4°, Dover + 5/5 °; Brest + 9/4°. Der Acquatorialstrom breitete sich dann über Deutscblan immer weiter aus, so daß am 10. die Temperatur-Abweichung Überall in Deutschland und ebenso in Ungarn positiv geworden war. Am 10. wurde der Barometerstand wieder böher, die Temperatur aber niedriger. Die Kälte verbreitete sich aufs neue von Osten her über Deutschland. i :

ine großartige Veränderung im Zustande des Luftmeers über Europa begann am 17. in Nordschottland mit cinem enormen Baro- metersturze. Das Barometer fiel vom 16. zum 17. zu Thurso, Nairn, Aberdeen und Leith um 16,3 mwm.; zu Sumburgh Hd. um -7 mm. Der. Barometerstand zu Thurso am 17. = 736/11 mm. war 26 mm. nicdriger als zu Rochefort. Das rasche und starke Fallen des Baro- meters dauerte dann fort und pflanzte sih mit erstaunlicher Geschwin- digkeit über den ganzen europäischen Kontinent nach Ost hin fort. Nur der Barometerstand im nordöstlichen Europa war und blich hoch. Auch in Rochefort, wo das Barometer am 17. noch. die Höhe von 763 mm. hatte, war es am 18. auf 750 mm. gefallen, zu T biurso aber hatte es an diesem Tage den am Meercesufer ungewöhnlich nie- drigen Stand von 713,2 mm. (316,2 Paris. L.

Die Baromecterdepassion verbreitete sich mit so ungeheurer Schnellig- keit über Europa, daß der Barometerstand, welcher am 17. in Prag 0/3 mmy in Wien 0,7 mm, in Krakau 2,7 mm, in Lemberg 2,4 mm über den mittleren hinausging, am 18. in Prag 612 mm in Wien 5/9 mm, in Krakau 5/2 mw, in Lemberg 4,5 mm darunter gefallen war. Die vorstehenden Daten . deuten auf die cxorbitante Geschwin- digfkcit hin, mit welcher sich die Luft in den höhercn und höchsten Re- gionen des Luftmceres fortbewegt. Während dieses Barometersturzes am 17. und 18. war die Lust über Nordfrankreih, dem Kanal und den britischen Jnseln bis hinauf zur nortvegishen Küste in stür- mischer, an einzelnen Orten in orkanartiger Bewegung ; über der ge-

ammten Strecke von den Orkney's über die britischen Jnseln bis zur

Normandie herunter regnete es und zwar an einzelnen Stellen kon-

tinuirlich. Bis zur deutschen Nordseeküste, der Ostsce und über das norddeutsche Tiefland hinweg erstreckte i der Sturia nicht; die Luft war hier nur \poradisch und intermittirend in lebhafter Bewegun :

Am 20, Januar war der atmosphärishe Druckt* über dem Theile

y