1384 | | 1385 unserer altpreußishen Ausdrucksweise den Lokal-Schulinspektor nennen. 4) von den durch das Gescß vom 9. März 1867 be Bel ie Taunusbahn vereinigt wer- | gerechnet werden; welches östlich resp. nord- und südöftlih der Ver- Dem Cofal - Schulinspettor soll der Vorstand helfen; L soll der | mitteln die Summe von 2,825/000 Thalern, statt n A Nun Bahn Stande komm mit vater E ) G rene bahn zwischen der Main-Weser- und Main-Neckar-Bahn, SCutvorstand helfen. Tritt nun an die Stelle des Geistlichen ein zweiten Geleises auf der Streckc von Schneidemühl! über Bromberg F d 5 Die Königlich preußische Regierung läßt innerhalb ihres | von der Mainzer Landstraße bis zur Gutleuthotstraße liegt.
Anderer als Lokal-Schulinspektor; so ist hier auch die Folgerung, nun | nah N zur Anlage des zweiten Geleises auf der Abkürzungs- Territoriums den Bau und Betrieb folgender Bahnen zu : Die Terrains zu den auf der anderen Seite der E o wird diesem Anderen von dem Schulvorstande geholfen werden. strecke der stbahn von Schneidemühl über Koniß nach Dirschau zu a) ciner Bahn von Frankfurt . dur das Lo bachthäl zum An- | Grenzlinie anzulegenden Güterbahnhöfen hat jeder Theil für sich allein ln der Richtigkeit dieser Folgerung habe ih so wenig Zweifel, daß wenn | verwenden. Wroluß an die nbahn zwischen Diehß und Weilburg; | u erwerben, jedo soll der hessischen Ludwigsbahn das zu ihren An-
Sie §. 4 annehmen oder nicht, ih diese Forderung immer ziehen und zur F. 2. Der zu dem Kaufe der Taunus-Eisenbahn, zur Sub- s b) einer Bahn von Mainz über Wiesbaden mit fester Brücke | lagen der Art etwa erforderliche, im Besiß der resp. Bahnen befind-
Geltung bringen werde. Jch meine ao : Jenes Bedenken ist für Hannover | ventionirung der Magdeburg-Halberstädter Eiscnbahngesellshaft und über den Rhein zum Anschluß an die sub A. erwähnte Bahn und liche Terrain zu den Selbstkosten überlassen werden. :
nicht vorhanden. E zur Anlage des zweiten Geleises auf den Sani reen remcn-Geeste- ] c) einer Bahn von lob! Ma, mit fester Ueberbrückung des Mains 9. Die preußische Regierung wird weder von dem zwischen
Und endlih noch zwei kleine Bemerkungen an den Herrn Refe- | münde und Hannover-Kreiensen erforderliche Geldbedarf ist in Höhe Ï „ur Eínmündung in n S eobahn, und räumt der Hessischen LOeNS der Öessishen Ludwigs - Eiscnbahngesellshaft und der Taunus - Eisen- renten. Er meint, ih habe nicht vollkommen Wort gehalten in Be- | von ciner Million Thaler aus den Fonds der Sechandlung zu ent- Fisenbahngesell| aft bezuglich der Konzessionsertheilung für diese | bahngesellschaft unterm 14. November v. J. abgeschlossenen Fusions- zug auf das Material derjenigen Stimmenj die für das Geseß laut | nehmen und im Uebrigen durch Veräußerung eines entsprechenden B, hnen vor anderen Bewerbern bis zum 1. Juli 1872 die Priori- | Vertrage, noch von dem gegenwärtigen- Vertrage resp. den zu seiner geworden sind. Jch würde in der Lage sein, vielleicht die Ziffer zu Betrages von Schuldverschrcibungen aufzubringen. : tät cin Ausführung nothwendigen Verhandlungen cine Stempelgebühr er- verdoppeln, wenn es mögli gewesen wäre, für die Beamten mei- „Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen bis zur V Außerdem genchimigt die Königlich preußische Regierung behufs | heben, au diejenigen Stempelgebühren, Währschaftsgelder 2c. allein nes Ministeriums heute, gestern; vorgestern noch nachträglih Alles | Erfüllung der erforderlichen Gesammtsumme, zu welchem Zinssaß, zu besserer Verbindung der Franfkfurt-Hanauer Eisenbahn mit der Strecke | tragen; welche die Großherzoglich hessische Regierung beziehungsweise zusammen zu addiren und zu zählen, was inzwischen an beistimmen- welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die | Main - furt resp. den Westbahnhöfen in Frankfurt, daß die Hes- die Stadt Frankfurt a. M. von dem. gegenwärtigen Vertrage Und den Erklärungen wicder eingegangen is. Jch meine aber, der Herr, | Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt der Finanz- [F sische wias - Eisenbahngesellschaft nach ihrer Wahl entweder die | den weiter erforderlichen Verhandlungen zu erheben berechtigt feîn
welcher gestern sprach; hat Recht 7 es kommt ja nicht auf die Ziffern | Minister. : Fldtische Verbindungsbahn eigenthümlich erwirbt, und insoweit solhes | möchten. i
an, sondern auf Diejenigen, welche unterschrieben habcn, und das __Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der An- F ohne Schädigung der Ei aue und der Interessen des Straßen- Berlin; den 29. Januar 1872, Mainz, den 2. Januar 1872.
fann man nit na allen Richtungen hin feststellen. Ferner ist aus |-leihe, wegen Annahme derselben als pupillen- und depositalmäßige verkehrs angängig , in zweckentsprehender Weise verbessert oder aber {Theodor Weishaupt, i Dr. Parcus)
meinem Schweigen gefolgert worden, faktisch könne ih mi einver- | Sicherheit und wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des die Frankfurt-Hanauer f isenbahn mittels fester Brücke oberhalb Frank- Ministerial-Direktor. Präsident des Verwaltungsraths
standen erklären mit den Bestimmungen des §. 2 der Kommission. | Geseßes vom 19. Dezember 1869 in Anwendung. r über den Main führt und auf dem linken Ufer des Flusses mit der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn-
Ich habe gemeint; m# müsse zu der Spezial-Diskussion bei §. 2 Qur Deckung der auf Preußen entfallenden, zur Zeit noch nicht f e Mainz - Frankfurt in Verbindung seßt. Endlich gestattet M:
ctwas übrig lassen. Jh werde bei der antworten. u übersehenden Kosten des Umbauces der Frankfurter Bahnhöfe resp. die Königlich preußische Regierung, daß die Hessische Ludwigs - Eisen- ; i E j
— Zu g. 2 A der Staats-Minister Dr. Falk nach | der Errichtung einer gemeinschaftlichen Personenstation soll zunächst bahngesellschaft ihre linksmainischen Strecken mit der Hanau - Offen- _ Zwischen dem Gcheimen, Bau Nath Schneider und dem Ge- dem Hrn. Dr. Schulze das Wort: die von der Hessischen Uto E Sena ages haft nah §. 8 des W ba - Franffurter Bahn auf dem linken Mainufer bei Sachsenhausen heimen Re icrungs-Rath -D’Avis als Kommissarien des Herrn __ Meine Herren! Ich bin {uldig, Jhnen furz zu sagen, warum Vertrages vom 26./29. Januar 1872 zu zahlende Grundentschädigungs- F verbindet und an leßterem Orte entsprechende Stations - Anlagen Ministers für Handel / Gewerbe und öffentliche Arbeiten einerseits
die Staatsregierung den Vorschlag Ihrer Kommission für unannehm- summe, sowie der Erlös aus dem Verkauf der etwa centbehrlichen Ï herstellt. ; / gz und dem Direktorium der Magdeburg-Halbersübrer Sena g
bar hält. Nicht blos wegen des prinzipiellen Gesichtspunkts, den ich Eisenbahn - Dispositionsländereien in Frankfurt a. M. verwendet | 7 Die von der Königlich preußischen Regierung für cinen Theil der | haft zu Magdeburg andererseits, ijt unter Vorbchalt der landes-
vorgestern entwielte ; nicht blos wegen des Gesichtspunkts | den ih | werden. M it vábnten Bahn gemachten Vorarbeiten werden der Hessischen | herrlichen Geneh Ang umd, dex, Qusiiiiung deo Ga rag vorgestern andeutete , daß dieser Paragraph nicht eine Ausführung _§. 3. Jede Verfügung der Staatsregierung über die Taunus- e Ludwigs - Eisenbabngesell aft gegen Ersaß der darauf verwendeten | Magdeburg - Halberstädter Eisenbahngesellschaft folgender ertrag
der 8 erfassungsurkunde sei ; sondern das Gegentheil — was gestern Eisenbahn durch Veräußerung bedarf zu ihrer Recht8gültigkeit der Zu- | Kosten zur Disposition gestellt. verabredet worden. b
von anderen Stellen des Näheren begründet worden ist — sondern stimmung beider Häuser des Landtags. * §6. Der Konzessionirung der ad 5 genannten Bahnanlagen “_§. 1. Die Magdeburg - Halberstädter Eisenbahngesellschaft ver-
auch deshalb, weil der erste Saß cinen Zustand geseßlich fixirt , der F. 4. Die Ausführung dieses Geseßes wird dem Minister für sollen die in Preußen üblichen j dem Verwaltungsrathe -der Hessischen gee sih ; den Dau und Betrieb einer Zwcigbahn von ibrem
vorläufig ein wesentlich faktisher ist, weil der erste Saß dem Staate Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und dem Finanz-Minister Eisenbahngesellschaft unterm 10. Dezember 1871 befannt ge- ahnhofe Langelsheim der projektirten Bahn Viennenburg-Langel®-
Rechte nimmt, die er bisher gehabt hat. Gegenwärtig licgt die Ge- übertragen. : ; q edingungen zu Grunde gelegt werden. , “_| heim-Seesen nah Clausthal unter den g ais näheren Bestimmun-
sebgebung in Gh } dag zur Kreis-Schulinspcktion gewählt wer- I : | 6. 7, Die Königlich preupilGe Regierung wird den zwischen der | gen als einen integrirenden Theil ihres ahnunternehmens zu über-
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en kann ein Geistliher im Amt, ein pensionirterGeistlicher, ein welt- i : ] - uer und der hessischen Ludwi 8-Eisenbahngesellschaft | nehmen. ; ( i licher Beamter; in Hessen hat dic A P enne R ad Vertrag, betreffend den Anfauf der Taunusbahn durch F armes D RE ember 1862 ab, N n onsvertrag unter der Ç. 2. Der Bau und der Betrieb der Zweigbahn erfolgt soweit den beiden Schulordnungen für Ober- und Niederhessen, das Recht, den Preußischen Staat und die Erweiterung des Unter- E Bedingung genehmigen daß die in den s 5 und 6 des Nachtrags | dur diesen Vertrag eine Abänderung nicht bedungen wird, nah statt eines Geistlichen einen weltlihen Beamten zu nehmen. Wenn nehmens der Hessishen Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft E zu dem Statut der Rheinischen Tia ellschaft vom 24. Dezember Maßgabe der Allerhöch en Konzessions- und Bestätigungs - Urkunde Sie als Regel enes wollen; es müsse der Kreis-Schulinspektor : innerhalb Preußens. E 1866 enthaltenen Tarifbestimmungen au der ganzen Frankfurt-Hanauer | vom 96. Juli 1869 (Ges.-S. pag. 970 u. flgd.). L 4 ein Geistlicher sciny so beschränken Sie die Staatsregierung in dem Zwischen dem Ministerial-Direktor Theodor Weishaupt, als E Bahn von Kahl bis Frankfurt und ebenso auch auf der Streckc Kahl- . 3. Dem Bau werden im Wesentlichen die von der Magde- Rechte, welches sie Segewartg hat. Die Staatsregierung will aber Kommissarius des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche E Aschaffenburg; so lange dieselbe von der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn- | burg - Halberstädter Eisenba ngesellschaft dem Herrn Minister für weitergehende Rechte haben, das Prinzip ihrer Vorlage ist also ent- Arbeiten einerseits und dem Verwaltungsrath der essishen Ludwigs- gesellschaft betrieben wird) analogc Anwendung finden. Handel } Gewerbe und öffentlichen Arbeiten vorgelegten Vorarbeiten gegen dem Vorschlage Jhrer Kommission. Die Staatsregierung kann Eisenbahngesellschaft, vertreten durch den Präsidenten Vr. Parcus, ] Gleichzeitig sollen die seiner Zeit von der Kurfürstlich bessishen | vom 12. Dezember 1869 zu Grunde gelegt. Derselbe is alsbald nach diesen Paragraphen nicht annehmen, weil er nah Turer Ueber- | andererseits, ist heute unter Vorbehalt der landesherrlichen und der Î Regierung und der Stadt Frankfurt für die Franfkfurt-Hanauer Bahn Perfektwerdung dieses Vertrages zu beginnen und längstens binnen zeugung die Quelle zahlloser Konflikte sein werde. Es ist zunächst | Genehmigung der Gencralversammlung der Aftionäre der Hessischen W ertheilten Konzessionen einer Revision unterzogen und mit den für | zwei Jahren na dieser Perfeftwerdung zu vollenden. : nicht klar, wer is vorgeseßte Behörde, sind die geistlichen; sind die Ludwigs-Eisenbahngesellschaft folgender Vertrag abgeschlossen worden: E die Bahnen (§. 5 a—c.) zu erthe lenden Konzessionen in möglichste 9.4 Die Magdeburg-Halberstädter Eisénbahngeselshat ist u weltlichen gemeint? Jch meine zwar das Leßtere, aber streiten §1: ZwisGen der Hessischen Qudwigs-Eisenbahngesellshaft und [W Ucbereinstimmung gebracht werden. : : pflichtet, die für die fiskalischen A A T L, E eus fann man, denn für den Geistlichen sind ja auch die geist- der Taunus-Eisenbahngesellschaft is unterm 14. November 1871 cin F C. 8. Die Königlich preußische Regierung und die Hessische Lud- | lagen; _namentlih auch für die dem Forstfiskus gehörige SägemÜhle lichen Behörden vorgescßte Behörden. Und dann weiter; wann Vertrag verabredet worden; Inhalts dessen die Taunus-Eisenbahn- Y wigs-Eisenbahngesellschaft werden in Frankfurt eine gemem sma Ge und für die Haupt-Holzlagerpläße erforderlichen Anschlußgelcise an ist cs denn »nöthig « ; was heißt das: Wenn es nöthig ish soll ein esellschaft als besondere Gescüschaft zu besteyen aufhört und deren [| Personenstation herstellen, welche einschließlich des Grund un Bodens | die Zweigbahn zuzulassen. Ans@lubgelei ie der durch d Nichtgeistlicher angestellt werden? Muß es erst mit einem. anderen Fonzessionen, Aktiven Un auf die Hessische Ludwigs-Eiscn- E gemeinschaftlihes Eigenthum werden soll. avi x Die Ausführung dieser Anf pa: e bé sf li en oder einem dritten Geistlichen versucht sein? In dem Kommissions- bahngesellshaft übergehen; bezichung8weise von dieser übernommen 4 Die Projektirung dieser Station, sowie der zugehörigen Güter- Bahnbau veranlaßten baulichen Acnderungen an den bergfisfkalischen bericht ist erörtert worden, cs sei ziemli dasselbe als: wenn es werden follen. bahnhöfe soll nach Maß abe der am 10. Dezember 1871 im König- | Linlagen; an auf Kosten des Fisfus. É UEGN TieevG mögli is ; man sicht also, wie unbestimmt! Wer wird denn darüber Sobald dieser Vertrag perfekt geworden j ist der preußische Staat E lien Ministerium für andel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten mit D Das zu dem Bau der, Qa grann ee er e E entscheiden ? Welcher Maßstab ist erforderlich, dies im cinzelnen Falle E und verpflichtet , die Taunusbahn- in demselben Umfange, E Nertretern der Hessischen Ludwigs - Eisenbahn esellschaft festgestellten wird, soweit es dem Königlichen Fisfus S E ) austehte un f festzustellen? Jh meine, es ist klar genug, daß die geistlichen Be- wie die Hessishe Ludwigs-Eiscnbahngesellschaft dieselbe erworben hat; E Grundzüge durch ein in Frankfurt zu etablirendes, gemeinscastliches Vorbehalt des Eigenthums im ay c ee y er S linen - hörden in viclen Fällen anderer Meinung fein werden als die welt- inklusive Zweig- und Seitenbahnen mit ihrem gesammten beweglichen E Burcau crfolgen, die definitive Sestsezung des Projekts gebührt der ge der Gesellschaft IHeae E n Ps : Ee Siber lichen, dann wird also dic leßtere entscheiden; aber Konflikte wird und unbeweglichen Zubehör, insbesondere mit ihrem Betrieb8material, preußischen Regierung. : i j autosten S g Silk 1872 4 ite ees P350.000 I n cs geben den Reserve- und Erneuerungsfonds, Überhaupt mit allen; dem Unter- Die Vertheilung der Aa een der gemeinschaftlichen Personen- | mit 250,000 Thlr. au a E En mi E eren 250, hlr.
Ich bitte Sie, gegen den Paragraphen zu stimmen. nehmen der Taunusbahn ankflebenden Rechten und Verpflichtungen | station erfolgt im Verhältniß des Raum8, welcher jedem der beiden |-am 1. Juli 1873 zur U E E a L haliacicliitaft ift
E ——— von der Hessishen Ludwigs - Eisenbahngesellschaft käuflih zu üÜbcr- N Gontrahenten für seine alleinigen Zwecke nach Maßgabe des festge- . 6, Die Magdehurg-Halerl bter R Be p R
Der dem Hause der Abgeordneten vorliegende Ge- | nehmen. M Nellten Projekts überwiesen wirt. Nach demselben Verhältnisse bestim» | berehtigh, von den für die, im Besiße de M erg- s Forft, seß En SU Ee betreffend den Ankauf der Tau- __§. 2. Das Kaufobjekt wird soglcih nach erfcktion des gegen- men sich die idcelen Mitcigenthums-Antpeile ves R f e D E Z-awatgeiE p ri Hs R T Ra s nusbahn, ZJZablung eines Beitrags zu den Bau- Crd Vertrags an die Königlich preußische Regierung Übergeben. leichen richtet sich darnach die Beitragspflicht zu.der auf gemein Frachtgüter aller Art auf der Zweigbahn Clausthal-Langel8heim
i F i j i in di i E li irfe tung der Personenstation. Aus- ( kosten einer Eisenbahn von Langelsheim nach Cla us- Eingeschlossen in die Uebergabe werden alle scit dem 1. Januar 1872 iche Kosten zu e Anetlite L A ae die jedem |' einen Frachtsaß zu erheben; der unter Weglassung jedweder Expe-
thal, sowie Herstellung des zweiten Geleises auf ausgeronnmen Annen es Nee 2 O I T ge n vasschlieklichen Benußung überwiesenen Anlagen, welche ditionsgebühr für die ersten 3,500,000 Centnermeilen des Jahres-
den Bahnstrecken von Bremen bis Geestemü Zeitpunkte für dasselbe gemachten Ausgaben Preußen zur Last fallen. S) R S F teßend citeren 1,500 000 st nde, Der Reinertrag der Taunusbahnu pro 1871 verbleibt insoweit, jeder für allcinige Rechnung zu unterhalten haft. Transports mit 6 Pf. für die P E N ebenden Agrar vin
von Hannover bis Kreiensen und von Schneide- :Sheri : ; j j ? i it 5 Pf. und für
“Hr Î : : - | als derselbe sich nach dem bisherigen-Stat1 : | e ir den zu der gemeinschaftlichen Station erforderlichen Grund Centnermeilen mi Pf. un ; Üb l ;
mühl ü A nach Dirschau, hat folgenden Wortlaut: | Dividende A bisherigen Aktionäre. L cil bee R L und R oweit e den ten Bahnhöfen entnommen wird, | meilen mit 4 Pl. pro Centnermeile berechnet O E
E ilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. | wigs-Eisenbahngesellschaft und wird nach Anhörung des Verwaltungs- vergütet die Hessische Ludwigs-Eisenbahngesellschaft selbstverständlich, s in allen Tre welche M os c urg-va 8
verordnen; mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt: | raths derselben von der preußischen Regierung nach den bisherigen 1) fofern der ihr für alleinige Zwecke Überwiesen Raum und (pin Eisenbahngesellschaft auf Verlangen der Serg" Ser or}t- _§. 1. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten | Normen festgescht. s ihr Anthcil an den gemeinschaft ih zu benußenden Räumen das erwaltung für den Verkehr mit den übrigen Stationen der eigenen
wird ermächtigt: : g. 3. Birnen 4 Wochen nach der im §. 2 bezeichneten Uebergabe Arcal des Frankfurter Taunus-Bahnhofes an Größe nicht übertreffen, | Bahn sowohl, wie mit Stationen fremder Bahnen Een n
1) für Rechnung des Staats von der Hessischen Ludwigs-Eiscn- | des Kaufobjekts zahlt Preußen als Kaufpreis die Summe von E die Anlagckosten des Taunus - Bahnhofs — bei Feger Größe der | eine Expcditionsgebühr für die Station Langelsheim nich cingerechne
babngesellschaft die Taunus-Eiscnbahn inkl. Zweig- und Seitenbahnen, |- 5,010,000 geschrieben a edachten Räume einen ratirlichen Theil dieser Kosten — unter Zu- | werden darf. L 6
mit dem gesammten Betriebsmaterial und allem sonstigen Zubehör Fünf Millionen und Zehntausend Gulden ° lag von 4 pCt., jcdoch unter Abrechnung des Werths der alten Für den sonstigen Güterverkehr darf der Saß von | Pf. pro
zum Preise von 5,010,000 Gulden süddeutscher Währung nebst 5 Pro- | \sliddeutscher Währung nebst 5 Prozent Zinscn vom 1. Januar 1872 | atecrialicn;, Centnermeile ohne Genehmigung des Herrn Ministers für Handel,
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S E E M a E E P T E P I P # 7 S E R E Es E E D R A ere Sen gnt a T Arb h
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zent Zinscn vom 1. Januar 18
1 ( 72 bis zum Tage der Zahlung nach Außerdem übernimmt Pr ls Selbst i M 2 die Räume, mit welchen die Hessische Ludwigs - Eisen- | Gewerbe und öffentliche Arbeiten nicht überschritten werden. näherer Maßgabe des beigedruckten Vertrages vom 2°./29. Januar | der S Eisenabnaciell O loneéil le auf die eite O bahngesellschaft betheiligt ist sich e ausweisen, als der Taunus- F. 7. Die Magdeburg - Halberstädter Eisenbahngesellschaft soll
1872 fäuflich zu übernehmen, gemäß §. 8 dieses Vertrages die auf | Ludwigs - Eisenbahngesellschaft na i j Bahnhof, für das überschicßende Terrain pro Quadratmeter den auf | nicht” angehalten werden können , mit täglich mehr als zwei Zügen
der Westscite f Stadt Frankfurt a. M. gelcgencn Bahnhöfe um- | ten s über R O E A: L L E eneinheit fg wia Ourchschnittsbetrag der Anlagekosten des | in jeder Richtung der Bahn Personen und Pos au eeres
zubauen und daselbst mit der H.-\sischen Ludwigs Eisenbahn-Gesellschaft | bestchende Prioritäts - Obligationen - Schuld der Taunusbahn. Die | Main-Neckar- und des- Main - Weser - Bahnhofs gleichfalls unter Qu- | So geschehen, unterschrieben und jedem Theile cin Exemplar aus-
cine Fem ei N nDe Personecnstation bexzustellen ; i bisher fälligen; noch nicht bezahlten Zinsbeträge dieser Schuld, wer- {lag von 4 pCt. und unter Abrechnung des Werths der alten Ma- | gefertigt. 2 1872
it ) der Magdcburg Halberstädter-Eisenbahn-Gesellschaft eine Sub- | den, insoweit dieselben noch nit verjährt sind, der preußischen Regie- S terialien. ; Verlinig det Me Ma D'Avis
ven ion à fonds perdu im Betrage von #00,000 Thlr. zum Bau | rung bei Uebergabe des Kaufobjekts mit überlicfert. 2 : Muß für die Personen-Station neues Terrain erworben werden, ck ch n cider/ Gebci Reai L Rat
Ener Eisenbabn von Langelshcim nach Clausthal nach näherer Maß- §. 4. Die mit dem Beamten- und. Dienstpersonal der Taunus- | so werden die Erwerbungskosten desselben dem nach den vorstchenden Geheimer Bau-Rath. S egierungs-Rath.
ga E beigedruckten Vertrages vom 2. Februar 1872 zu zahlen; bahn abgeschlossenen Verträge, welche am 14. November 1571 Gültig- Grundsäßen für das Terrain des Main Near- und des Main-Weser - Magdeburg, den 28. U L
G % zur DrncnanR des zweiten Geleises auf den Bahnstrecken von | keit batten, sind von Preußen zu erfüllen. ' Bahnhofs ermittelten Betrage hinzugerechnet und nah der sich er- V eti U Ei b ellchaft
Gcest-münde nach V remen und von Hannover nach Kreiensen neben Die für die Beamten der Taunusbabn bestchende Pensions- M gebenden Gesammtsumme der von der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn- der Magdeburg-Hal E E isenbahngesellschaft.
; e A cer Fi Bremen Jür die erstere Strecke zu lcistenden Zu- | Wittwen- und Waiscnfkasse bleibt nach den betreffenden Statuten be- gesellschaft zu vergütende ‘Durchsctnittsbetrag für das von ihr üver Vert betpeffend N Urte Beitrags à fonds perdu ! r den QZwceck disponibelen ctatsmäßigen Mitteln die | stehen, wenn nicht mit Zustimmung der beiderseitigen Berechtigten die Größe des Taunus-Bahnhofs hinaus in Anspruch genommene ÊT 2B A üfoñci ciner Eisenbahn von Langclsheim nach Claus-
Summe von 935-00 Thalern zu verausgabcn ; ine S ini : j ; ; u den A I cinc Vercinigung der Kasse mit de ‘ehe eni Terrain berechnct. E ; y n e Cc gung l r cntsprechenden Kasse derjenigen Als Terrain der jeßigen Bahnhöfe soll alles dasjenige Terrain thal an die Magdeburg-Halber}jtädter Eisenbahngesellschaft.