1872 / 61 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 11 Mar 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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Fragen handeln wird und die Regierung ernstliche Konflikte mit der Lan

esvertretung in Bejug hierauf nicht befürchtet. Was den ande- ren Theil des Qusaßes des Abgeordnetenhauses betrifft, der sich mit

den Bemerkungen zu den Titeln der Spezialctats beschäftigt, so sicht

die Regierung en Zusaß j d. h. die Errcihung. des Zweckes dieses Qusaßes an und für fsih als selbstverständlich an, wohl- verstanden mit dem ausdrücklichen Hinzufügen, daß es sich nur um Bemerkungen handelt, die mit Bestimmungen des Staatshaushaltsctats aufgenommen sind, die also unter gegenseitiger Vercinbarun zwischen der Staatsregierung und der Landesvertretung bei Feststellung des Etats die allscitige Zustimmung gefunden haben. Mit dieser au in dem andern Hause als richtig anerkannten Begrenzung findet die Staats- regierung in Bezug auf diesen Punkt kein Bedenken, und in Bezug auf den anderen Punkt glaubt sie auf das Zustandekommen des Wesepes cinen so hohen Werth legen zu sollen, daß sie Über die etwa in Bde Hinsicht noch obschwebenden Bedenken glaubt hinwegsehen zu können.

Alinea 3 des N 18 bestimmt, der Etat müsse ergeben, zu welchen Etatsüberschreitungen im Sinne des Artikel 104 der Verfassung8urkunde, sowie zu welchen außeretatsmäßigen Ausgaben die Genehmigung des Landtags noch nit beigebracht ist. Das Abgeordnetenhaus hat hierzu den Zusas beschlossen: »Mit den Bemerkungen ist ein Bericht zu verbinden , welcher die hauptsächlichsten Ergebnisse der rüfung Üübersichtlich zusam- menfaßt«. Die Kommission des Herrenhauses beschloß, diesen Punkt zu streichen. Der Finanz-Minister Camphaufen nahm hierüber nah dem Referenten, Herrn Hobrecht, das Wort:

ch möchte zunächst cinige Worte darüber sagen, in welchem Ver-

Hältniß die Barer erung zu den verschiedenen Amendements; welche die Kommission in Vorschlag gebracht hat, steht. Wir sind der An- sicht; daß von allen den Anträgen, welche die Kommission gestellt hat nur ciner als ein solcher betrachtet werden kann, durch welchen das Quan omen des Geseßes wesentlih erschwert werden würde, und dieser cine bezieht sich auf das soeben erörterte Alinea des & 18, weil wir davon ausgehen, daß, wenn in diesem Punkte den Beschlüssen des Abgeordnetenhauses entgegengetreten würde; das Abgeordneten- haus vorziehen möchte, auf das ganze Geseh zu verzichten. Was das Alinea 3 betrifft , das so eben von dem Herrn Referenten erörtert worden is so ift das im anderen Hause angenommen worden, ohne daß die Staatsregierung sich widerseßt hätte. Wir sind nämli davon ausgegangen, daß der Jnhalt dieses Akinea fich eigentlih von selbst verstehe ; insofern es der Ober - Rechnungskammer gestattet sein - muß, die Ergebnisse ihrer Sn ga eng: natürlich jedesmal be- ogen auf den Kreis, den sie, sei es der Krone, g cs der Landesvcr- etung gegenüber zu berühren hat, zusammenzufassen und erläuternd darzulegen; kann hierüber ein Mißve: ständniß entstehen , so kann die Regierung nur Een ; daß das Alinea 3 gestrichen werde. Wir wünschen also n'cht, die Meinung auffommen zu lagen wir glau- ben aber auch, daß sie nit auf ufommen braucht, jelbs| wenn das Alinea angenommen würde; also wir wünschen nicht, die Meinung auffommen zu lassen; daß in den Bemerkungen der Ober-Rechnungs- fammer cin fkritisirender Bericht Über die gesammte Verwaltung gestattet, und daß die Ober-Rechnungskammer aan werde, die Wahrnehmun- en über wirklic! e oder vermeint:iche Mängel der Verwaltung in diesen emerkungen der Landesvertretung gegenüber zur Sprache zu brin- en. Wer die Möglichkeit zugiebt, daß das Alinea 3 eine solche Aus- egung finden fönnte, den würde ih g bitten haben; für die Ver- ns des Alinea 3 zu stunmen. ur wenn angenommen wird, daß in dieser Beziehung ein berechtigter Zweifel nit entstchen kann, dann legt die Staatsregierung keinen Werth darauf, ob diefer Zusaß; den sie in dem angedeuteten Umfange als selbstverständlich ansicht; A Tae oder 4 Beil (préd möchte meinerseits die Bitte aussprechen, daß das Hohe Haus vor Allem über das Alinea 2 des §. 18 seinen Beschluß afen Ln Alle anderen Aenderungen, die in Frage gekommen sind, sind in mei- nen Augen von untergeordneter Bedeutung. Der Regierungskommissar, Geh. Ober-Finanzrath Wollny, äußerte über denselben Gegenstand nach dem Grafen zur Lippe:

Schon von dem Herrn Referenten ist darauf hingedeutet, und von dem Herrn Vorredner is weiter ausgeführt worden; daß es cheint, als könnten die von dem Abgeordnetenhause aufgenommenen

estimmungen eine zahllose Menge an sih unwichtiger Uebertretungen ur Kenntniß der Häuser des Landtages. bringen, und dadurch das

taterial in der unerwünschtesten Weise gehäuft werden, -welches den Häusern doch nur zu dem Zweck vorzulegen is um sih über die Ent- lastung der Staatsregierung \{lüssig zu machen.

Das würde nicht unrichtig sein, wenn es sich in der That darum andelte, jede einzelne Abweichung von einem Finanzgesebe; wo cine olche im Laufe der Etatsperiode einmal vorgekommen ist; namentli jede Abweichung von den Sportel- und Stempelgescßen in die Be-

merkungen der Ober-Rechnungskammer aufzunehmen. Sollte jeder nicht verwendete Stempel von etwa 5 Sgr. Gegenstand ciner Bemer- kung für den Landtag werden; so würde si vielleicht cin sehr volumi- nôses Verzeichniß füllen. ber das ist auch gar nicht der Sinn dieses Paragraphen. Es waltet hier cin Mißverständniß ob, welches si schon in der Kommission gezeigt hat, und das, wenn man die Motive der Regierungsvorlage näher ins Auge faßt, geradezu als unerklärlih bezeichnet werden kann. Es is niht Zweck der Be- merkungen, alles dasjenige zur Kenntniß der Gäuser des Landtages p bringen; was irgend einmal als cine Abweichung vorgekommen ist, ondern nur diejenigen Fällc, wo die Abweichung stchen geblieben; und nicht nachträglich \samrt worden is, wo sich also cine

in die dispositiven

nicht

zwischen der Stagfüregierng! uns der Ober - Rechnungskammer her- ausgestellt hat. Die Bemerkungen sollen dem Landtage das Material liefern, um über die Entlastung der Staatsregierung in bewußter Weise Beschluß fassen zu können. Es s{ciden e diejenigen Fälle gänzlich aus; wo zwar gegen eine Etatsvorschrift oder gegen ein Gese

gefehlt, der Fehler aber P von den Behörden anerkannt un

dem Staatsvermögen der dcfektirte Betrag demnächst zugefübrt worden ist. Da ist feine Erinnerung mehr zu erveben ; da handelt es si nicht mehr um eine Abweichung, wegen deren dié Entlaftung mög- licherweise noch beanstandet werden könnte : denn da ist Alles hinterher in Ordnung gebracht worden. Es kommen also nur diejenigen Fälle in Be- tracht; wo cine Erinnerung, gegründet auf eine Abweichung von Geseßen, durh- vorgängige Korrespondenz der Ober-Rechnungskammecr mit den Staatsbehörden nicht hat ausgeglichen werden fönnen, wo eine Differenz zwischen Beiden stehen rets ist über das8jcnige, was nach den maßgebenden Normen für die Verwaltung hätte geschehen E Die maßgebenden Normen aber findet die Staatsregierung in dem Staatshaushalts - Etat und in den Bestimmungen der Spezialetats; sie findet fie ebenso in den Finanzgescben. Von dem Herrn Finanz - Minister ist ausdrücklich erklärt worden, daß cine Abweichung von den Geschen in der preußischen

darum handeln könne, ob ein Geseß in diesem oder in jenem Sinne zu interpretiren sei. W rden aber die Bedenken des Herrn Vorredners arin gefunden, daß eben die Fälle einer abweichenden Jnterpretation vor den aag S werden, damn is die Vertheidigüng- der Beschlüsse des Abgeordnetenhauses- durch den Herrn Rortekmer selbsi auf das Aeußerste erleichtert worden; denn er hat an- erkannt, daß diese Fälle gar nicht erst durch die Bemerkungen der Ober-Rechnungskammer zur Kenntniß gebracht zu werden brauchten, sondern daß fie bereits zur Kenntniß des Landtagcs gebracht sind theils durch den Etat, der z. B. die Genehmigung des Landtages zur Verwendung der Erlöse aus einem bestimmten Grundeigenthum in Ausficht genommen hat, oder durch erlasscne Jnstruftionen, die wie der Herr Vorredner angeführt hat, im Amtsblatt abgedruckt find. Der Herr Vorredner hat hinzugefügt daß der Zujaß des Ab- eordnetenhauses im Grunde nmckcht gefährlih, sondern über- s erscheine, und nur Ta führen würde, daß cine große Anzahl von Interpretationsstreitigkeiten vor den Landtag gebracht werden, die ohnedem vermieden werden würden.

Dem gegenüber“ ist aber hervorzuheben, daß, wenn eine Sache überhaupt für so wichtig angeschen wird, daß deshalb zwi chen der Staatsregierung und einem der Häuscr des Landtags einc Erörterung herbeizuführen, oder gar die Entlastung der Staatsregierung davon abhängig zu machen wäre, dann der G genstand zur Cognition des Landtages gebracht wird, auch ohne daß erft die Bemerkungen der Ober-Rechnungskammer abgewartet werden; daß mithin diese Bemer- fungen die etwaigen Gefahren und Bedenken nicht erst hervorrufens noch auch vergrößern. Wie der Herr Finanz-Minister bercits ange- führt hat; findet die Staatsregicrung in dem Zusaß des Abgeordneten- hules keine Bedenken, welche sie abhalten würden; dem Gese zuzu- immcn, wie es aus dem Abgeordnetenhause hervorgegangen ‘ist.

Ueber die Petition der Vertreter der Stadt annover,

das Herrenhaus möge auf verfafsung8mäßigem Wege dahin

„wirken, daß der Stadt aus Staatsmitteln ihre Leistungen im

leßten E erstattet werden, erklärte der Regierungs-Kommissar

Regierungs - Rath Sch olz nach dem Berichterstatter, Gra R Gröben: . E j ce enn ich Namens der Regierung die Bitte ausspreche, nach dem Antrage des Herrn Referenten über die Petition zur Sat To ns überzugehen, so möchte ich das aus den beiden Gründen thun, die der Herr Referent geltend gemacht hat: einmal wegen eingehaltenen Jnstanzenzuges und weil die Sache nicht als eine Aan weni Angelegenheit et u behandeln ist. Der Herr Vorrednex hat arat ausgeführt, daß deshalb weil nah seiner Meinung die Staaksregierung nicht in der Lage wäre, den Anträgen der Petenten stattzugeben, die Sache ebenso gut vor die Häuser des Landtages gehöre wie vor dic Regierung. Indessen das würde eben erst konstatirt sein durch den Bescheid, den die Stadt Hannover bekommen haben würde, ob und weshalb die Staats- regierung nicht in der Lage wäre, dem Antrage Folge zu geben; und würde das die Grundlage gewesen sein, üb-r einen vorher bcreits genügend erörterten Streitpunkt eîn Urtheil hier demnäch abzugeben. Jh verlasse aber diesen Punkt als minder erheblich, wie mir scheint, und wende mich zu dem zweiten Punkte, den der Herr Referent hervorgehoben hat: daß die Sache feine preußische Angelegenheit ist. Jh lasse dabei die Frage weg, ob es materiell gerechtfer Q und nothwendig sein würde, füx Kriegsleistun- gen, die nah dem Gesebe unentgeltlich zu leisten sind; Entschädigung überhaupt zu gewähren. Jch frage nur; 0b es gerechtfertigt ist, diese Entschädigungsforderung Bee der Pren en Staatskasse zu liguidiren und ih hoffe, Sie werden dieje Frage mit mir verneinen. Wir _ sind in den französischen Krieg eingetreten nicht als ein Staat für sih, der sein cigenes Kricgswesen mit eigenen Kräften zu rüsten und zu unterhalten hatte; wir find auch nicht bloß mit alliir- ten Staaten eingetreten; sondern in ciner Kricgsgemeinschaft mit den geaen Staaten des Norddeutschen Bundes, die auf Grund der erfassung des Norddeutschen Bundes durch glcihmäßige Gescbe zu ciner bereits organischen, für alle Theile dieselben Rechte und Pflichten bc- dingenden Einheit für den Krieg mit einander verbunden waren. Diese Kriegsgemcinschaft hat insbesondere auch das früher nu- preußische Geseß vom 5. Mai 1851 über Kriegs8leistungen zur Grundlage gchabt, das im Jahre 1ck67 im ganzen Gebiete des--Norddeutshen Buntes

Mecinungsverschiedenheit über die Nothwendigkcit einer Remecedur

cingeführt worden is. Dieses Gesch hat bestimmt, welche Leistun- gen aus dem Kriegsfonds zu baba Hera Seite

Verwaltung eigentlich nicht mögli sci, wogegen es si allerdings

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en unentgeltlich in Anspruch genommen werden. Wenn der Erfolg des Krieges so glüflich Severin daß überhaupt die Frage entstehen fann, ob es ausführbar und billig, die geseßlico unentgeltlich ewährten Been ennaen etwa aus Liberalität zu vergüten, so werden

ie auch zugeben, das is eine Frage, die diese KriegSgemeinschaft zu erwägen hat und nicht der einzelne Theil. Denn die Frage geht im Grunde doch nur dahin, ob mañ den Kreis der Leistungen ausnahms- weise vergrößern solle, für welche Vergütung zu Mar sci, für den Bejahungsfall aber folgt schon aus der Natur der Sache, die cinen wbeidtren nterschied zwischen den entgeltlichen und den unentgeltlichen Kriegsleistungen nicht erkennen läßt, daß die etwaige Mehrvergütung auf die gemeinschaftlichen Fonds übernommen werden müßte, aus rvelchen auch die geseblich zu vergütenden Leistungen bezahlt werden müssen. Es ist das auch eine rechtlih nothwendige Folge des Verhältnisses, in welcham sich die verbündeten Staaten befunden haben. Die Kricgs- leistungen sind nicht gleihmäßig über alle Theile des Norddeutschen Bundes gelegt worden, sondern fie sind für die verschiedenen Staaten von verschiedenem Umfange gewesen; und wenn Sie nun. die Folge zichen wollten, daß jeder Staat in feinem Territorium die vorgefom- menen Kriegsleistungen vergüten müsse, so hieße das die faktische Unbillig- feit verdoppeln. Diejenigen Staaten, die wegen ihrer Lage zum Kricgs- \chauplak, wegen der dahin führenden Verkehrswege mehr Leistungen haben aufbringen müssen, und nun noch aus ihren eigenen Mitteln die Entschädigung aufbringen sollten, blicben um so mehr immer im Nach- theil. Es sind Erhcbungen im Gange, welche Kriegsleistungen der in Rede stehenden Art in den einzelnen Staaten nothwendig geworden

nd, und es läßt sich daher noch nicht mit Zahlen angeben, wie das Nerhältniß sich herausstellen wird. Aber es ist schon jeßt bei cinem * unkte augenfällig, wie Preußen bei dieser Auffassung zu seinen eminenten Kriegs- leistungen; namentlich was den Mannschaftenbestand betrifft, auch noch

efuniär benachtheiligt werden würde: die sämmtlichen Festungen, die er Norddeutsche Bund armirt hat; es auf preußischem Terri- torium, folglich sind die Leistungen; welche in Anspruch genommen werden mußten zur Armirung der Festungen nah dem Geseße von 1851, von eewtiden Gemeinden geleistet worden. Statt in Konse- quenz der Kriegsgemcinschaft; dies stattgefunden hat, die etwaige Be- ahlung dieser Gemeinden aus den Mitteln des vormaligen Norddeutschen Bundes zu bestreiten, würde sie so der preuß1schen E allein auf- gebürdet werden und diese dadurch benachtheiligen. Das ijt ein Punkt, an dem sich das finanzielle Jnteresse des Staats schon jeßt vor Abschluß der Ermittelungen nachweisen läßt. Bei Gelegenheit der Berathung des Geseßes, welches die Eu der einmaligen Einnahmen auf Joll- und Steuerkredite zum Gegenstande hat, hat die Budget- fommission des anderen Hauses eine Anfrage an die Staatsregierung gerichtet; ob die Staatsregierung gewillt sei, noch mit einer orlage wegen weiterer Vergütung der Kriegsleistungen vorzugehen. Die darauf ertheilte Antwort lautet: »Ueber die Frage, in welchem Um- fange auf Grund des Gescßcs vom 11. Mai 1551 Kricgsleisiungen ohne Entgelt in Anspru genommen worden sind, finden gegenwärtig Erhebungen statt. Sollte nach dem Ergebniß dersclben cs angezeigt erscheinen, für diese Leistungen nachträglich eine Ersaßgêwährung her- beizuführen, so würde dies nach der Meinung der Staatsregierung als eine gemeinsame Angelegenheit der Staaten des vormaligen Nord- deutshen Bundes und auf dem danach sich ergebenden Wege zu be- handeln sein.« Das ist die Auffassung der Staatsregierung, und von der aus, {eint mir; hat die Finanzkommission mit gutem Grunde Ihnen empfohlen; über die Petition zur Tagesordnung überzugehen.

Nach dem Herrn Rasch nahm der Regierungs-Kommissar

noch einmal das Wort: E

Wenn der geehrte Hr. Vorredner den Antrag der Petition als einen Geseßgebungsdantrag carakterisirt hat, dann muß ich allerdings bemerken, daß es mir nur noch zweifelloser erscheint; daß er dann an ciner falschen Stelle angebracht is. Das Gese; welches besteht und bezüglih dessen ich dem Hrn. Ober-Bürgermeister Hasselbach. dankbar meinen Jrrthum zugestehe, daß cs nicht vom 5. sondern vom 11. Mai 1851 i das is in der That jeßt cin Reichsgeseß und wenn cs darauf ankämc, das Geseß abzuändern, so fönntc das nur im Wege der Reichsgeseßgebung geschehen. Es würde aber auch cine geseßlide Abänderung nicht mit rückwirkender Kraft dahin getroffen werden 1 daß nachträglich Vergütigungen gewährt werden. T habe den Petitionsantrag von Anfang an in demselben Sinne aufgefaßt, wie ihn Herr Hassclbach aufgefaßt hat. Wenn aber der Einwurf gemacht wird, daß in anderen Staaten wie dies na- mentlich von Sachscn hervorgehoben isst man anderer Meinung sei und bereits damit vorgegangen sci, Vergütung aus Landesmitteln zu gewähren, so kann i dics meinerseits nicht in Abrede stellen, cs ist ja cine gan bekannte Thatsache; aber_ ih habe eben auch nur die Ehre gehabt ; die Auffassung der preußischen Regierung hierüber mitzutheilen; und es ist ja ganz natürli, daß- in einer Sache j die, wie ich mir vorher anzudeuten erlautt habe , verschiedene Jntercssen zeigt, bei der namentlich diejenigen Staaten; die etwa weit abgelegen haben, die feine Kriegsleiflungen - in dem Ums- fange; wie die anderen Staaten, zu Übernehmen gehabt haben, cine andere Erledigung vorthcilhaftcr- finden, daß sage ich in dieser Sache von cinzelnen Staaten bercits anders vorgegangen wird, um dann den vollen Antheil an den Milliarden zu e angen und zu sagen, die Kriegsleistungen in unserem Territorium haben wir bereits bezahlt. Die preußische Regierung ist für jeßt aber nicht der Ansicht und wird. ihre Meinung gehörigen Orts vertreten. Es wird ja dann \ich fragen, wie die Regierung; die ctwa bereits vorgegangen ist mit ciner derartigen Entschädigung, dann, wenn es beim Reiche anders beschlossen werden sollte, mit ihren cigenen Finanzen v8 rechnen haben wird. Der Ablehnungsgrund ergiebt sich cndlih für

die preußische Regierung von selbst, daß au im Sinne des Vertreters der Intercsscn der Staßt Hannover gewiß nur daran gedacht is, auf

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die Entschädigungen zurückzugehen, die von Frankreich wirkli gezahlt werden. Von diesen Entschädigungsfummen is bis zur Stunde auf den preußischen Staat noch nichts gediehen, Preußen wäre also nohch nit einmal im Besiß der Mittel, auf welche bei solhen Anträgen überhaupt nur abgezielt ¿ Jd fann deshalb nur wiederholt bitten, daß nah dem Antrage der ommission der Uebergang zur Tagcs§- ordnung über die Petition beschlossen werde.

In der Sitzung des Hauses der Abgeordneten nahm in der Schlußberathung über den Gesehentwurf, betreffend die Aufhebung der Art. 3 und 4 der Ufer-, Ward- und Hegungs- ordnung für das Herzogthum Schlesien und die Grafschaft Glaß vom 12. September 1763, der Handels - Minister Graf von Jßenpliß nah dem Referenten Abg. von Liebermann

das Wort : ch habe dcn Vortrag des Herrn Referenten mit ciniger Betrübniß gehört. Die Staatsregicrung hatte die Absicht; der Prooinz Schlesien eine Hülfe zu geben, und ihr einen Vortheil zuzuwenden, und eine Bestimmung aus der Welt zu schaffen; die niht mebr zeitgemäß, Und drückend war und sih auch anderswo nicht vorfindet, und zwar das zu-thun sobald als möglich und also nicht auf anderweitige Gescßes- präparationen, die erst weitläufige Rükfragen bei anderen Negierungen Über die Verhältnisse der anderen Ströme tens uns ecin- ulassen. Deshalb hat sie vorgeschlagen, die Art. 3 und 4, welche die s{timmsten Bestimmungen enthalten , zu eliminiren. Der Antrag es Herrn Referenten kündigt sich nun an als cine andere Fassung der Regierungsvorlage, aber reo vera is cer doch das feines- weges 7 sondern cer ist ein ganz anderes Gescß und fängt damit an: die Hegc-, Ward- und Uferordnung wird aufgchoben; nit blos Artikel 3 und 4; sondern alle, und eigentlich bat dieser Antrag der Herren Referenten doch wohl nur die Natur, falls er von dem Hohen Hause angenommen werden würde, einer Initiative des Hohen Hauscs, die ihm 1a unbedenklich zusteht, die aber dic ganze Sachlage vollständig verrüct.

Da nun die Anträge der Herren Referenten mir bekannt waren; so habe ich Gelegenheit gehabt, die Ansicht der egung darüber R und die ist, daß, wenn wider Verhoffen, in der ivohl- meinecnden Absicht; der Provinz Schlesien wenigsicns das zu gewähren; was in diesem Augenblicke möglich is wenn gegen dicse Absicht §. 1 nach dem Antrage der Herren Referenten angenommen werden sollte, daß dann die Staatsregierung auf die weitere Berathung des Gescßes keinen Werth mchr legt und die Befchle Sr. Majestät darüber cin- holen wird , ob das esch nicht PAEE Nen sei. Wenn das nun geren meine Herren, so würde do offenbar dem Staate cin Vor- heil erwachsen, den cr nicht verlangt; denn der Staat verlangt nicht mehr, wenn Sie das Gese annchmeny diese drückenden Be- stimmungen in den §§- 3 und 4, wenn Sie die aber fort- bestchen lassen, so een der 7 Staat einen Vortheil l den er nit verlangt, und die Provinz Schlesien behält eine Last, ü“er die sie lange geklagt hat. Ja, meine Herren ; ih bin sogar ciniger- maßen erstaunt gewesen; daß die Herren Referenten auf die EONCaN Una der Artikel 3 und 4, worin das Schlimmste steht, #0 wenig Gewich

legen. Bei dieser Sachlage sehen wir uns aber zu der lh

veranlaßt, ob denn auch dieses fragliche Geseh wirklich ausgeühr worden ist, denn wenn es wirklich ausgeführt worden wäre, so müßte doch die Vorlage der Regierung vorläufig mit Dank acceptirt werden müssen; wobei aber immer ausgesprochen werden könnte: wir wün- schen, daß die ganze Ufer-, Ward- und Hegungs-Ordnung abgeschafft werde; das aber abzulehnen, was jeßt geboten wird, dazu sche ih feine Veranlaffung. Und die tellung der Herr Referenten ist auch eine ganz andere als die is welche der Provinzial-Landtag angenommen hat. Das Geseß hat dem Provinzial-Landtag vorgc- legen; und der hat auch gesagl er wünsche zwar die ganze Ufer-, Ward- und Hege-Ordnung los zu sein; aber vorläufig sei er sehr mit der Aufhebung der Artikel 3 und 4 einverstanden, ja, er hat Sr. Majestät cinen Dank dafür ausgesprochen. Unter diesen Umständen möchte ih och dringend bitten, den Antrag der Referenten nicht, dagegen aber das Geseß, so wie wir es vorgelegt haben, anzunchmen , damit der Provinz Schlesien da, wo cs möglich ist, wirklich geholfen werden fann; denn daß das Geseß in dem anderen Hause, so wie die Staats®- regierung es proponirt hat, Annahme finden wird, daran ist cin Zweifel nicht zu hegen.

Im Uebrigen hat der Herr Referent gesagt, es wäre zuweilen die gewöhnliche Uferbefestigung die Last des Staates allein; das ist nicht rihtig; dic E Uferbefestigung ist Sache dcr Adja- zentenz und die Verhältnisse liegen nicht so cinfach. Jn erster Linie gilt nämlich das Landreht, wo es aber Provinzialgesebe giebt, da gelten diese und niht blos in Schlesien, sondern auch in Hannover, an der Ruhr, am Rhein und auch an der Weser noch. Jn vielen Theilen dieser Länder gilt aber wicder nicht=cinmal das Landrecht, sondern das gemeine Rechty also die Sache generell zu reguliren, wird überhaupt nicht thunlich sein. Die Ver- hältnisse bei den Flüssen sind verschiedene, je nachdem ein starkes oder \{chwaches Gefälle da is, ob der Fluß durch Felsen läuft oder im Sande; das sind total verschiedene Dinge, die die Sache ganz anders erscheinen lassen. Jh bin überhaupt fein großer Freund wie ih beiläufig bemerken will von gencrellen Gesehen für die ganze Monarchie, die überall passcn sollen und die Gefahr laufen nir- gends zu passen. e E

ITch würde es für das Richtige halten , die Flüsse cinzeln vorzu- nehmen und zunächst das entschieden Verwersliche in Schlesien abzu- A. Wenn Sie den Wunsch hegen - daß grO allcs das, was

och nicht mchr angewandt wird, aus der Welt geschafft werde, so ist

das cine Sache für sich, das tann im nächsten Jahre geschehen. Warum Sie aber das ablehnen wollen; was die Regierung Jhnen darbietet, dazu vermag ich einen Grund nicht abzuschen.