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haber cines Schiffes oder anderen Fahrzeuges der Marine, welcher Hat die Handlung die Folge, daß der B [ ‘ei i i i ichkei i : „DET l D : d oder zur Vornahme oder Unterlassung einer Diensthandlung zu nôöthi- | gern, sich ihm zu widerseßen oder eine Thâtlichkeit gegen denselben zu dae Mee dessen RRnE dem Feinde übergiedt, ohne zuvor | Fähigkeit zu Arbeiten für iliale 208 tr Verl Lin E 2e gen! wird, sofern nicht das Unternehmen mit A L letteen Sire / Peedeit so wird jeder, welcher an der I diee ne Theil nimmt, ide wei ug dieser Uebergabe Alles gethan zu: haben, was die | haus" bis zu fünf Jahren zu erkennen. * 4 edroht ist, wegen Widerseßung mit esungtrefe von sechs Monaten |. wegen militärischer Ausruhrs mit Festungsstrafe nicht unter fünf
t von ihm erfordert. l T Es 95. Dieselben Strafen (§94) treffen denjenigen) welcher bis zu eir ahren, im Felde mit Festungsstrafe nicht unter zwei Jahren im Felde mit Festungsstrase nicht unter zehn Jahren bestraft ;
“ Dritter Abschnitt. Beleidigung des Kai set Ó Pvér beo: einen Andern auf dessen Verlangen: zur Erfüllung seiner militärischen Ds E E a bin E ehe nd aug i auf Verseßung in die zweite Klasse des. Soldatenstandes; zu
O T | Dien e Abtidt, fich der Er Unterstüßung des Vorgeseßten befehligten od Ma: C 190. Die Nädelsführer und. Anstifter eines militärischen Auf ; T4 ab foi : | C EN i | ._ Wer inder Ab i j ei ilitäri ntersüßu c orgese efehligten - oder zu enen Mann- . 120. Die elsführer und. ili en Auf- : agent Sanbeberen N ThulBie un t Dei MIEN, Oper euen e Dienstpflicht ganz oder theilweise A elgien, cite Gecbeeden vorg äften egangen wird, N h E fa, " | ruhrs, so wie diejenigen Aufrührer; Gelde eine Gewaltthätigkeit gegen fa Gantettctn fa ug m E Den Ie DPR | See vin andt guf hing berei Mili amn D | ¿nor dio Bf Tar d iti T8 ml | Iabr (3E M lIOSEN Bui K ge dem 8 | Festungs] ofe nit utter Tibs Monaten and nuit Verscpung L a Be e ey Jehten bena ¡ us ist auf Versohutià : Eve iaase Sesungösira e Be “g ak Jahren aper mf R die ñÑ r R p ‘pult mit dem Tode ana Pa 1) bei | d 1A Nuf on : E [EPUNY UM..DlE | Klasse des Soldatenstandes zu erkennen. | j unter dem Gewehr oder sonst im Dienst ‘oder wird hie 1n Dez! ruhr ein Vorgeseßter cine ere erverleßung- erli oder ¿weite N E O ents a Stn fs b Dieselbe Strafvorscrift findet auf den Theilnehmer Anwendung. auf den Dienst, oder vor ver aniteltet) Mannschaft; oder ait j getödtet ist oder 2) der Aufruhr im Felde begangen wird. 20 ub: ernung und H -Litiiat ¿
g. 78. Wer Ee Ste I Dikad Ä : g. 97. W dev Y n S Se L tritt cine au Pre alithkeit 1) \{ch Köry He 122 i in ilitärischen Auf Betheiligten, welch 78. er von {einér Truvve odex von ‘sein : „ VE. er während des Gefe aus Feigheit | Todesstrafe tritt ein; wenn die tlichkei eine schwere Körper- |-_ , ; ie an einém militärischen Aufruhr Bethellgien; weiche si ei As entfernt odex vorsäblich fern BICRE ns “fechten oder gegen den Fa vorzurücken), 0 er ir ae zus Flu verleßung oder den Tod ‘des Vorgeseßten verursacht. hat ¡- oder 2) im | zur Ordnung zurückfkehren; bevor es zu einer Gewaltthätigkeit gegen e Aceest bes t Sea delte N La unerläübter Entfer- A it Bucdtbous Gn erge (A N e aft, Gelde ed Eo: Nr. 2 die Thätlichkeit außer dem Dienst und A cer A C a Anstifter 0 ire rad M C. 79. Der unerlaubten E i ce iR Sibi aus Fei heit fei dem Vormarsch zum Gefecht; E Gr ohne Beziehung auf denselben begangen, \o tritt in minder \chweren “ J} in ‘einem solchen Falle die Rükehr zur Ordnung von allen wenn eine Person des Soldatenstandes im Felde es unterläßt, - - ! | fechts oder auf dem Rützuge von seinem Truppentheile heimlid gällen Y stungsstrafe. nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche | an dem Aufruhr Betheiligten erfolgt j so ist gegen Anstifter und 5 1) der Truppè; von welcher sie abgekomimén is oder der nächsten gur les von demselben fw wegschleicht oder fh. versteckt hält, Festung strafe in D 3 E ; Rädelsführer auf Festungsstrafe von zwei bis zu fünf Jahren zu
Truppe sich wieder anzuschließen, oder 2) nach beendigter Kriegs- e Huuct ergeeilh seine Waffen oder Munition wegwirft oder im g. 111. Gegen Offi E neu einer nah §. 110 verwirkten | erkennen. . ; ; P E e ; gefangenschaft sich S E bei cinem Truppentheile zu melden. E u oder sein Pferd oder ne DIAuen unbrauchbar macht; Festungsstrafe auf Dienstentlasjung zu erkennen. - O ial g. 123, Dem Anstifter eines I Uu bES gleich zu §:: 80: - Dauert die Abwesenheit: länger als sieben Tage, im Felde oder. 2). durch Vorshüßung einer Verwundung oder eines Leidens, §. 112, Jf ein Uniergebezes dadurch, daß der Vorgeseßte ihn bestrafen ist derjenige an dem Aufruhr Betheiligte, we ckcher 1) persönlich
länger als drei Tage, \o tritt ‘Festungsstrafe bis zu zwei ; oder durch absichtlich véranlaßte Trunkenheit de ; vorsriftswidrig behandelt. oder die Grenzen seiner Dienjstgewalt | von dem Vorgeseßten zum Gehorsam aufgefordert, nicht Folge leistct,
§. 81. Festungs v e von fan rade vis v fün E AAdEcN vor dem Feinde ciner sonstigen, mit Gefabe tr Tine Pers ite „Oder über litten hat, gereizt und auf der Stelle zu einer der in den 2) dur Mißbrau militärischer Signale oder durch Aurcracien
tritt “ein; wenn die Abwesenheit im Felde länger als rben Tage denen Dienstleistung zu- entziehen sucht. 2 n N S | g. 102 bis 110 bezeichneten-strafbaren Handlungen hingerissen worden, den Aufruhr befördert, oder 3) unter den Aufrührern - den höchsten dauert. In. minder schweren E tritt. Festungsstrafe von einem Jahre 0 ist, wenn die Handlung mit deu Tode oder mit lebenslänglicher Dienstrang einnimmt. O i
| Festungsstrafe bedroht ist; auf Festungsskrafe nicht unter zehn Jahren g. 124. Wer gegen eine militärishe Wache sich“ einer Achiumgs-
reiheitsstrafe angedroht, so kann die Mea verleßung, einer Beleidigung cines Ungehorsams, ciner Widerseßung
o- tritt gegen sämmtliche Betheiligte die Todesstrafe cin.
Waffe. oder einem anderen gefährlichen Werkzeuge begangen, so tritt : 121. Wird der militärishe Aufruhr vor dem Feinde began-
§. 82 Gleiche Strafe (§. 81) trifft eine Person des Beurlaubten- bis zu fünf JTähren und Verseßung in die zweite Klasse des Soldaten- cit d . u erkennen ; ist zeitige
standes, welche bei einem gegen das Deutsche Reich: d | standes cin. | : Toi 5 ; i e l Je, Rege drohenben dder F. 99. Js in den Fällen des h) 98 durch die Feigheit ein exheb- | is zur Hälfte des -Mindestbetrages der angedrohten Freiheitsstrafe | oder ciner Thätlichkeit shuldig mach wird ebenso bestraft, als wenn
ausgebrochenen Kriege ihrer Einberufung zum Dienste oder einer | L öffentlichen Aufforderung zu iht bi A licher Nachtheil verursacht worden, so tri fe ni rnakiat, gegen Offiziere auch von der Dienstentlassung abgesehen | er die Handlung gegen einen Borgese ten begangen hätte. ch i Lj r Stelle nicht binnen drei Tagen nad) h sach eny so tritt Zuchthausstrafe nicht unter ermäßigh : geg fig ch stentlassung abgeseh : A militärische, ade! im un dieses: Gesebes, sind anzusehen
lauf der bestimmten Frist Folge leistet. fünf Jahren ein; ist der Tod eines Menschen verursa werden. 3: G| ; —— 4, B Orr fd einer Se bten Entfernung (§§. 78, 79, 82) tritt Todesstrafe, in minder {weren ilen d U aulbfirafe ibt unte & 113. Wer eine Person des Soldaten standes zur Verweigerung alle zum Waht- oder militärischen Sicherheitsdienst befehligten Per- in der Absicht , sich seiner militärischen Dienstpflicht zu entziehen, zehn Jahren oder lebenslängliche Zuchthausfstrafe ein. des Gehorsams, zur Widerseßung oder ju einer Thä gte: gegen den | sonen des Soldatenstandes mit Einschluß der Feldgendarmen; welche schuldig mag ist wegen Fahnenflucht (Desertion) zu bestrafen. §. 100. Wer. in anderen als den in den §F. 97 und 98 be- f Vorgeseßten auffordert oder anreizt, ist gleich dem Anstifter zu be- | [n Ausübung dieses Dienstes begriffen und als solche äußerlich -er- F. 84. | Die Fahnenfluht wird mit Festungsstrafe von sechs | nannten Fällen aus Besorgniß vor persönlicher Gefahr eine militärische îrafen, wenn die Aufforderung - oder Anreizung die strafbare: Hand- | kennbar d i ASSLF Monâten bis zu zwei Jahren ‘im ersten Rückfalle mit Festungsstrafe Dienstpflicht verleßt, wird mit strehngem Arrest nicht unter vierzehn lung oder, einen strafbaren Versuch derselben zur Ceige gehabt hat. “_§, 125. Begeht eine Person des Soldatenstandes eine in von Einem Jahre bis zu fünf Jahren, im wiederholten La è mit | Tagen oder mit Festungsstrafe bis zu drei Jahren bestraft ; auch kann | st die Aufforderung oder Anreizung ohne. Erfolg geblieben, so | diefen Abschnitte dem Mindestbetrage nach_mit Festungsstrafe von Zuchthaus yon fünf bis zu“ zehn Jahren bestraft. zugleich auf Verseßung in die zweite Klasse des Soldatenstandes | tritt Arrest oder Festungsstrafe bis zu zwei Jahren; im Felde mittlerer [uno de Dauer bedrohte Handlung, #o ist, gegen dieselbe statt M i n ut im Felde wird mit Festungsstrafe von | erkannt werden. ita i: 229 i : oder strenger Arrest oder Festungsstrafe, bis zu fünf Jahren cin. Die | der verwirkten Festungsstrafe auf Zuchthaus von gleicher, Dauer “zu fünf bis*zu zehn ahren bestraft; im Rüfalle tritt. Zuchthausstrafe “8. 101. Hat der Beschuldigte in den Fällen der §ÿ. 98 und 100 | Strafe darf jedo, der Art oder dem Maße nach; keine shwerere er eS wénn sie dur ein- deutsches Gericht wegen einer der in nicht unter fünf Jahrén und, wenn die. frühere Fahnenslucht. im Felde nach der That herporragende Sewoelle von Muth abgelegt; so kann sein; als- die guf die Handlung selbst, angedrohte. - diefem Abschnitte vorgesehenen firafbaren Handlungen bereits zweimal begangen is, Todesstrafe cin. ff i i die Strafe untér den Mindestbetrag der angedrohten Freiheitsstrafe | g. 114. -Wer- mehrere Personen des Soldatenstandes auffordert | mit -Feftüngsstrafe von fünfjähriger oder längerer “Dauer bestraft d 86. Haben Mehrere eine Fahnenfluht verabredet und gemein- ermäßigt oder von der Bestrafung gänzlich abjeiébeu Werbe : | oder anreizt, gemeinschaftlich entweder dem Vorgeseßten den Gehorsam worden ist. : / j sa! lich ausgeführt, \o._ wird die an sich, verwirkte Freiheitssträfe um Siebenter Abschnitt E E LIN zu verweigern, oder sich, ihm zu widerseßen oder eine Thätlichkeit gegen Die in dem §. 67 Absaÿ 2 enthaltene Vorschrift findet ‘auch hier ie Dauer von’ Einem Jahre bis zu fünf Jahren erhöht. N Ti [nt L Strafbare Handlungen gegen die denselben zu begehen, wird ohne Rücksicht darauf, ob ein Erfolg ein- | Anwendung. / / L tigt If die Handlung im Felde begangen, fo tritt statt der Festungs- P fl i en er militärif chen Unterord nung. | etreten is, wegen. Aufwiegelung mit. estungsstrafe nicht unter fünf 9,126: Wer - cinen Vorgeseßten oder einen im Die aron strafe Zuchthausstrafe von gleicher Dauer, gegén den Rädelsführer F. 102. * Wer im“ Dienst. oder in Beziehung auf den Dienst die Jahren b-straft.__ ; Höheren aus dienstlicher Bergner S bre beit M güáen und gegen den Anstifter Todesstrafe ein. E dem Vorgeseßten / schuldige “Achtung verleßt; insbesondere wer laut Ist durch Ale HREEn - ein erheblicher Naibeil für den Dienst | wird. ult E nl N en Sine f ahre bejtraft/ geg N P ee Ave Val Ven vór dem Feinde oder aus | Beschwerde oder wer gegen einen Verweis Widerrede führt, oder wer veruSadt worden, {o tritt Festungöstrafé nit unter zehn Jahren, im {Offiziere ist uge d Dienstentlanung U Pelcher die Herausforde- einer belagerten Festung wird mit dem Tode bestraft. ; auf dienstliches Befragen ‘dem Vorgeseßten wissentlich: die Unwahrheit | Felde Todesstrafe ein. ; : Gleiche afe trifft den Vorgesehten , we T U ___ Dieselbe Strafe trifft Den Fahnenflüchtigen, welcher zuni Feinde sagt; wird mit mittlerem oder strengen Arrest bestraft. Dasselbe gilt von demjenigen, der in gleicher Absicht vor ver- | rung annimmt. P l so ift die Frei- übergeht. - Lea | N : Wird die Achtunsverleßung unte Leer G chr ‘oder vor ver- sammelter Mannschaft laut Beschwerde führt. : 6. 127. Wird ein solcher Zweikämpf vollzogen; o 1 Ö C88. Neben der wégen Fahnenfluht verwirkten Festungsstrafe | \annelter, 15" tritt stren, M Der stellt sich dieselbe: als. eine F. 115. Wer eine Versammlung von Personen des Soldaten heitttras e E ae is Beau islandes wird) auch wäh- 0 o Been h B I R hat Ea f | ote Ds 1 fei Mgen "N unter viet ohen ober | (0 mae ngleihen ie ju iner gentinsanen Ber: | Hr fe q erlan De Dea lc den Vorschriften dieses V R a ae “yicuu@tigec innért 4 U y E Ee : Finrictungen veranstaltet, ingleichen: wer zu “einer gemein}amen DO0k- ; l ; B: D aer Aanen u o "tan oe dieselbe n Ry Wochen eb 28 ind e versammelter Mannschaft; im Sinne dieses Ge- iu odet Besciaverde A e Tolche Ángelvgenbeilen oder Einrichtun- Abschnitts bestraft , wenn sie deim §. 115 P De D eine ermäßigt a as h A verpirtfe Freiheitsstrafe bis auf vie Silfte ateustandes zu Md diensilih versammelte Pexsonen des Sol- gen Unter Prien a S mit Feu en L u fünf unden O en en Ae Abatsedien E Dan vp gl au Tann gegen Gemeine, wenn kein Rü j F. 104. Wer einen Voracseßt G : | Jahren bestrast; gegen Offiziere kann zugleich auf Dienstenna ung er- [im die t von der Verseßung in ene, wenn tein Rückfall vorliegt F; 104. Wer einen Vorgeseßten oder im Di j j O uniform: begeht; oder wenn fie sich des Ungehorsams oder der Wider- Tbei E V g “die Mp e, e Klasse des Soldatenstandes abge- er Pie and: ui inittlerem oder strengem Arrest odér Ea le a rine solchen Versammlung, Vorstellung oder Beschwerde eni egen einen, in Gemäßheit der Dienstordnung ihr ertheilten §. 90, Die Strafverfolgung wegen Fahnenfluht verjährt ni Ist dio Beleiditung i vcural. | ; Betheiligten werden mit Arrest oder mit Festungs ¡rafe bis zu sechs |- Dienstbefehl schuldig macht. | entzieht €69, „dex, Thäter. dur seine Abwesenheit der Verfolgung begangen; oder ist sie eine verleuinderisde (e Cu fer tedt S Nis Pee es Jicrimit “ Mißvergnügen in -Boziehüng quf | Aker Absqnitt. Mißbrauch der Dienst gewalt. in R bere Verhütung orhaben einer Fahnenfluht zu einer Seit, vit Der n E umer vier Wohen..adex Festungsîrafe bis ju den Dienst oder in Beziehung auf militärische Angele enen. e D, De N en s lt fo lchenen R L S O mm A | | / n ie Beleidi f ic en Jor Finri er seinen Kameraden zu erregen; wi ve eten, U A S C EITE N und unte, biervon fcnein Vorgehen ‘LMen Wen ee | gen Ber Ubisdungen begengen so 1h aur Soest O grfellun E e neo aid uit Ute ober mt Festungs: | Gegen Forde n Pee“ Gesgense annimmt ader den Unier bégatigeh wordeit Mid estin ate Dg T0WareL Versu Fer- | ge N: 10: IRauf erhöhte, Straje!quer- strafe bis zu drei Jahren bera. ir s orge n bur seine dienstliche Stellung veranlaßt) gegen ihn
selben begangen worden, mit Festungsfstrafe bi T ie Handlung. dur Verbreitung von Schriften Dárstellungen | ge
wenn die Fahnenflucht im Fels ba ase Bi sech8 Monaten und, §. 105. Ungehorsam - gegen einen Dienstb L L Jf die Handlung Ur Derareclttng Dan itt mi N bindlichkeiten einzugehen die demselben nachtheilig sind oder auf h & n Felde begangen ist, mit Fe S ung oder d L 1 befehl durch. Nichtbefol- oder Abbildungen oder ist. fic im Felde begangen, so- tritt. mittlerer | Bernb, aj ee Loiri ; C R, Einéit guabre bio zu ag Jahren jur d pm L Gestungssträfe s selben wird t Ae besieal eun oder Uebersee Mi odex sirenger. eren nicht unter:: vierzehn Tagen oder Festungsstrafe das gene c Hiensiverbältnib von nachtheiligem Einfluß. sein. kön Fahnenflu@t desselben vorsäklich befördert wu verleitet, oder die : 166, Wird dur:-den Ungehorsam ein. er i 0 U I *Bexabéder e ci inschaftliche Verweigerung |: In: schwereren Salien insbesondere im Rücffalle , kann_zugleich udt erfolgt is mite Festung êstc á R t d ivird, wenn die Fahnen- S O el idie Gesaye eincs solchen Vorbe igeükri ie U Peanger des d Ba E den Mehrere ie L ideriehung oder T hálich- gegen- Offiziere auf 2 ienstentla}sung) gegen Unteroffiziere auf Degra-
E L e hs Monaten bis c : ddt Li t | i
ahren; im Felde mit Festungsstra A SIR Le CIL, ¡BIS, AU Aibel 7 ochen oder Festungsstrafe- bi ; : ieselben, w terei | dation -erkannt werden. ; M nl
D E Ren 0e d B ehen | Beg traf n dne Emen Sade oder wenn | I De Sena S O pl me dete | dent Sang (nx Oed CNHÎE i e
nit bie hrere Sia! Na f selbs befreit, wird, wenn v io e sonst den MoTIaM ausn et verweigert oder seinen - DARe fe O Ou die Bauer U drei V onGten. bis i zu gangenen! ani Sale Ta len, Bands M lig „Af inimt, hate
U härtére Strafe abnenflucht verwirk ; 2 on durch Worte, Geberden; oder ‘andere n i Aben 4 L t A Ae alo vir en ex ni e 9 : FHI
mit Festungsstrafe bis zu se{hs Monaten ‘und, ‘vei Net Grtt Wer vine Bd ingleichen wer den Vorgeseßten über Sea N fn G Miebbectuin die Begehung der strafbaren Handlun hôhter Strafe belegt. r berichrei
Wi; D hungs-Sträfgefangener ish mit strengem Arrest nicht ale Ene | holt erhaltenen. Mi, gder Verweis zux Rede stellt, oder auEivleber: odèx einen strafbaren. V Tuch derielben zur Folge gehabt j ÿ ist auf | §. 181. Wer vorsäßlich seine Stra befugnisse Bee der ochén ‘oder mit Festungsstrafe bis zu Einem Jahre be taf ier } rengem Arrest nit unt, ehl «im Ungehorsam beharrt; wird. mit erhöhte Strafe zu. erkennen, | ‘cinen gesebwidrigen Einfluß auf die Me Ee Pelirai.- E
e Gegen einén Offizier ; welcher während der Verbüsur: i er-vier Wochen oder mit-Fest E rei 10 einer Zeit, in welcher die | Arrest „oder mit Festungsstrafe bis zu Einem J A ei Sin ‘eigenmächtig seine Wohnung "verläßt ritt m0 L La E R 0E e tend M Verbütung, T Crcabtredeten.: S tuns ih ist 1 laub- | Gleiche Strafe: trisst denjenigen, welcher unbefugt eine: Handlung Dienstentlassung ein. 1 tritt zugleich | yor versammelter Marneqr in dem §. 107 bezeichneten Handlun hafte Kenntniß erhält und es. unterläßt, hiervon rechtzeitig nzeige { vornimmh die nur frast einer Befehlsbefugniß oder Strafgewalk vor- Fünfter Abschnitt. Selbstbeshädigung und Vorshügung | wehr. zu kreten ober uui BMeN den Befed unter das Ge- machen, wirdy wenn die verabredete strafbare Handlung oder ein | genom Br einen Untergebenen beleidigt oder sonst der vor. | von Gebrechen. : ng rafe bis zu fünf Gewehr begangen, so tritt Festungs- rafbarer-Versuch: derselben begangen worden ist, mit Arrest oder mit ‘add Be bla desselben sich. \{uldig dero wird mit
. 94. “ul ; : (91 re ein. l! elde Festungsstrafe ni ; | i n bestraft: ( andere Weise zur Erflllung (ing uro Selbstiverstümmelung oder guf M Ik eine solche H ¿, U E Se io feit ie en ta Meuterei Betheiligten ein, | Arrest oder mit Fe ungsstrafe bis zu zwei Jahren bestrast. ar h ener durch einen E Ln Reno 9 Qui Ludfe in minder E, Jällen a A, jo i 0des- welcher pon der eutere zu. ciner Sel wg Me ee i A M i der G f oh O beschädigt Untergebenen Eh nicht unter vier Wodien estungsstrafe von Einem- Jahr bis zu fü f yly wird ‘mi ahren oder lebenslänglid Festungsstrafe niht unter zen |ff. {hon anderweit davon unterrichtet ist, in ; einer, Weise Anzeige | dex | esundheit ve]chaoigts, : e : auf V von Einem. Jahr bis zu. fünf Jahren bestraft, auch -ist islängliche Festungsstrafe ein. di e 2 E H : ; | oder mit Festungsstrafe bis zu drei Jahren besträft; in minder {we- f dersepung in die zweite- Klasse des Soldatenstandes e Sa oder “Drohun s e unternimmt nes eseßten mittels Gewalt N 119 M Mihirere "a V E e n und m vereinten | ren Tlllen R Me Strafe bis ‘auf Eine, Woche Arrest ermäßigt | h S6, H Be Bs Wte BRNRIRE, ARRU As ensibefehs zu“ hindern Kräften es unternehmen, dem Vorgesebten ‘den, Gehorsam. zu verwei- | werden, s E: