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54 | y i F 4 Festungsftrafe bis zu \sech8s Monaten bestraft; gegen Offiziere kann | ahndet werden, wobei aber keine andere Freiheitsstrafe als Arrest fest-
| i : N Sei tin L | t 2h (t 0319! j ; neben f Feunger ale auf Duentents ung erkannt wen deset werden u Hue Dauer M ia Boyen en E j „2G iy i! 158. * Wer durch unvorsichtige Behändlung einer Schußwaffe | oder Stubenarrestes; drei Wochen millteren Zkr o ierzehn Im Rüfalle kant, im wiederholten Rückfalle muß neben der | verwirkt ‘ist gegen jeden Betheiligten Zuchthausftrafe bis zu zehn oder L L Munition einen Men Ban Sr lls verleßt, wird de Dee Tage strengen Arrestes nicht übersteigen darf. G estúngsstrafe gegen Offiziere auf Dienstentlassung, gegen Unteroffi- | Jahren em. “erh serem odcr sirengem Arrest oder mit Festungsstrafe bis zu drei Jahren ziere auf Degradation erkannt werden. : E e O d: 147. Wird eine nach den §§. 140 bis 144 und 146 strafbare und, wenn d Tod cines Menschen verursacht worden ist, mit Festungs- | : K ip Ç. 134. Jst durch die Handlung eine {were Körperverleßung Res lung gegen einén Deutschen oder einen Angehörigen -eines ver- sirafe_ bis zu fünf Jahren bestraft. . | E D Verzeichniß der zum deutschen Heer und zur Kaiserlichen des Üntergeben verursacht werden, so tritt _Zuchthausstrafe , bis zu ündeten Staats begangen, so isst auf erhöhte Strafe und, wenn in 159. Wer ohne die erforderliche dienstliche Genehmigung sich | Marine gehörenden Militärpersonen. unf Jahren, in minder {weren Fällen Festungssträfe von sechs | den allgemeinen Strasgelehen eine häârtere Strafe angedroht ist, auf } „¿rheirathet, wird mit Festungsstrafe bis zu Einem Jahre bestraft; Die zum deutschen Heer und zur Kaiserlichen Marine gehörenden onaten bis zu fünf Jahren ein, F A | diese leytere zu ‘erkennen. 1171 edit gegen Offiziere kann zugleich auf Dienstentlassung erkannt werden. Militärpersonen bestehen aus Personen des Soldatenstandes und aus _ War die {were Körperverlebung beabsichtigt Und eingetreten; #0 |.- Zehnter Abschnitt. “Andere widerrechtliche Handlungen Auf die Rcchtsgültigkeit der geschlossenen Ehe ist der Mangel der | Militärbeamten. ist auf Fut hans von zwei bis zu- zehn D Been zu erkennen. ” U “gegen das Eigenthum.“ | | dienstlichen?Genehmigung ohne Einfluß. : A. Personen des Soldatenstandes sind: Ist durch die Körperverlebung (§. 133) der Tod des Untergebenen “ali einen Di / d ‘ beschädi g. 160. * Wer im Dienst oder, nachdem er zuïn Dienst befehligt I, Die Offiziere. verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter drei Jahrenj | ‘§. 148. Wer ‘vorsäßlih i Ar ieitstgegenban eschädigt zer- f vorden, sich durch Trunkenheit zur Ausführung seiner Diensiver- Die Offiziere zerfallen in vier Hauptklassen : in minder {weren Fällen Festungsstrafe nicht unter Einem Jahre cin. fiört oder ‘preisgiebt; wird d T L idt „ Festungsfstrafe bis zu f „¡htung untauglich mat, wird mit mittlerem oder strengem Arrest im Heer: in der Marine: . 135. Als eine strafbare Handlung im Sinne der §§. 132 bis | E Jahren bestraft; im. Rükfa G s tau eich QUE Bersezuug in f der mít Festun strafe bis zu Einem Jahre bestraft ; gegen Offiziere | 1) Generalität, F 1) Flagg- Offiziere oder Admirale, 134 ift es nit anzusehen; wenn ‘der Vorgeschte bei dringender. Ge- | e zweite Klasse des Soldatenstandes erkannt werden. fann zugleich auf agr trqe Be Fire werden. ; Stabs - Offiziere; tabs - Offiziere, 61 Y
Anlage.
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fahr, um den thätlihen Angriff eines Untergebenen von sich ab- | F. 149. Wer bei Ausübung des Dienstes oder unter Verlebung g. 161, Wer den ihm als Soldaten obliegenden Dienst- ‘oder | 3) Hauptleute und Rittméister 3) Kapitän - Lieutenants zuwehren oder, um die nothwendige Befolgung eines Dienj|tbefehls | Cn anden Dienswergäunes lig eines Diebstahls óder einer Es Bekufspflichten Deaurtl hartnädig ¿uivibeïhiandelt) daß wie-' | 4 S llten LOffllter6, Pie 4 Subaltern - Offiziere- zu erzwingen, von der Waffe gegen den Untergebenen Gebrauch h O E an Sa Ui gs mach e U ihm Leder des f erholte Bestrafungen si als. fruchtlos erwiesen haben; wird wegen (Premier- und Seconde- (Lieutenants und Unter-Lieute- Ma s E, ; E O e E erhältnisses zugänglich A anvertraut sind, f gjeser seiner Unverbesserlichkeit mit strengem Arrest nicht unter vier Lieutenants.) nants zur See.)
§. 136. Eine militärische Wache, welche eine der in den Fg. 129 Bn t mittlerem oder strengem Arrest L unter Pon 2agen f Kochen oder mit Peringorase bis zu \sechs Monaten bestraft; auch ) . Die Unteroffiziere : bis 134 bezeihneten Handlungen begeht wird ebenso Sale als L eb a eug rale bis zu fünf Jahren per N ann zu- } finn zugleich auf Verseßung in die zweite Klasse des Soldatenstandes | sind eingetheilt im Heer und'in der Marine: in wenn ein Vorgeseßter diese Handlung begangen hätte. Jst die eich. auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrehte erkannt wer en s. 39). f rfannt werden. 1) solche welche das. Offizierportepee tragen (Portepee- Handlung gegen cine folie Person begangen die außer dem Dienste | |/ntersclagung gegen. einen Vorgeseßten oder einen Kameraden i 7” gw eer 2 V Pnteroitizierd
ältni ist, so tritt erhöhte Strafe“ ein. | 4 L OTgeIeBren ( diu i / D s i i : DE N C 135 entha n Vablorift findet L hier An- gen scinen Quartierwirth oder eine zu“ dessen Hausstand gehörige Militärishe Verbrechen und Vergehen der 2) solche, welche das Offizierportepee nicht tragen (Unter
Gia Bugg erson begeht. M ilitärbeamten. PiNggiete, me E ol ets a
137. Eine Person des Beurlaubtenstandes wird , auch wäh- st die Handlung ein Verbrechen im Sinne ‘der allgemeinen g. 162. Ein Militärbeamter, welcher sih im Felde einer der in : : : a vie sich nicht 2 O e befindet; nach den Vorschriften dieses | Strafgeseße) V ist auf die in diesen Geseßen angedroht Strafe zu dem exsten bis vierten; dem siebenten und neunten Abschnitt des mit a es Ee See Mi Gor N E NTE -Cor ps.
Abschnitts bestraft, wenn 18 eine der in demselben vorgesehenen straf- | erkennen. ersten Titels bezeichneten strafbaren Handlungen \huldig macht, wird Dieselben find eingetheilt im Heere und in der Marine: in en
b dlungen im dienstlihen Verkehr mit dem Untergebenen | ; ; Y ach den daselbs für Personen des Soldatenstandes gegebenen Be- | - ilitä bee T0 ba j Bde ‘ i E Elfter Abschnitt. Verlesung" von Dienstpflihken bei lingen bestraft ; dite auf Verseßung in die zweite Klasse des U e
oder in der Militäruniform begeht. Ausführung besonderer Dienstverrichtungen. “ Soldatenstandes "ist auf Amtsverlust zu erkennen. iee besttmmten Osflzier-Charge un T Ee E
Neunter Abschnitt. Widerrechtliche Handlungen im Felde g. 150. Wer vorsäßlih_ unrichtige Dienstatteste ausstellt oder . 163. Andere Pflichtverlezungen der Militärbeamten sind nah einer bestimmken : Lotbr per Ce Ä bite
gegen Personen vder Eigenthum. Rapporle 5 dienstliche Meldungen oder dienstliche ‘ Berichte unrichtig | den allgemeinen, für Beamte geltenden Vorschriften zu beurtheilen. ; ; ; i ci Ae Ueirie cine Adepérverltpung Met ein Ner E E S onteli is Vet Jabten: Uad! Witt Vötscdimis in | Dritter Titel mit dem Rana per Prilitärärzten gehören die einjährig freiwilligen ebstabl, eine Unterschlagung ; cine Körperverleßung oder ein Ver- 0 : ME L O wi ; ; | eren? « | braden a Vergehen wider die Sittlihfeit, so is die Vetrfol- die zweite Klasse des Soldatenstandés Pesrast. Jn minder {weren | Strafbestimmungen für Personen, welche den Militär- Aerzte, B: Militärbeamte as der strafbaren Handlun Havana von dem Antrage des | Fällen tritt mittlerer oder s M Arrest nicht unter vierzehn Tagen geseven nur in K riegszeiten unterworfen sind. sind alle im Heer und in der Marine für das Bedürfniß des Heeres Ker eßten oder einer andercn zum Antrage berechtigten Person. Ein oder Festungsstrafe bis zu sechs Monaten ein. B } 6, 164. Während eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen | zder der Marine dauernd ‘oder auf Zeit angestellten, nicht zum Sol- Verzicht auf die Bestrafung des Thäters is wirkungslos. F. 151. Wer ls eine Handlung, die eine Verleßung einer Dienst- | grieges sind alle Personen, welche sich in irgend einem Dienst- oder | dgtenstande gehörenden und unter dem Kriegs- oder Marine-Minister 6. 139. Wer im Felde, um Beute zu machen; si. von der flit enthält, S andere Vortheile annimmt; fordert oder | Vertragsverhältniß bei dem fkriegführenden Heere befinden oder sons | ¿[8 Verwaltungschef stehenden Beamten ; welche cinen Militärrang Truppe eigenmächtig entfernt; oder Sachen, welche an fich beux- Beute- | 0 Een läßt; wird wegen Bestechung nit Zuchthaus bis zu [d bei demselben a E oder ihm Folgen, den Strafvorschriften | haben. Es macht dabei feinen Unterschied) ob fie einen Diensteid ge- recht unterworfen sind, eigenmächtig zur Beute macht, wird mit Arrest ünf Jahren bestraft. “Jn ininder {weten Fällen “tritt Arrest oder ieses Gesepes, insbesondere den Kriegam Oi unterworfen. leistet haben oder nicht. : * i oder mit Festungsstrafe bis zu drei Jahren bestraft; au kann zu- Festungsstrafe bis “zu_ drei Jahren ein; auch kann zugleich auf Ver- Welche militärische Freiheitsstrafe im ( inzelfalle eintritt, ist nah fannt arden, | Koriiuiändsos Per ‘eiter Abtheilung “dec ses USSchUA yber E 16 eben jeden Freiheitsstrafe, welch 9 en eine Per L Rg R R e déé i jeni i i « i 4A - [ S S huovache oder g, 165. Neben einer jeden Freihetits)trafe, welche gegen el Î ; : z j vate trafe triff henjenigeny, weer ret j Da ibrig als Posten in s{huldhäfter E sich außer Stand seßt, den ihm ob- } son verhängt wird; die sich zu den Truppen in einem Dienst- oder Berlin, 18. März. In der Sigzung dés Hauses der zueignet. i HIE : liegenden Dienst zu versehen, oder eigenmächti seinen Posten verläßt Vertra gverhältnisse befindet, fann zugleich auf Aufhebung dieses Ver- Abgeordneten am.16. d. M. nahm in der Generaldisfusfion §. 140. Der Plünderung macht si \{huldig, wer. im Felde unter over svnsl ben ihm in Bezug ‘auf jenen Dienst ertheilten Vorschriften | hältnisses erkannt werden. Jn einem solchen Falle ist statt. auf cine | über den Entwurf - der Krei8ordnung für die Provinzen Benuzung des Kriegsshreckens oder Unter: ilber seiner militä- entgegenhandelt; vird mit mittlerem oder strengem Arrest nicht unter militärische Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe des gemeinen Straf- Preußen 2. der Minister des Jnnern Graf zu Eulenburg rischen Ueberlegenheit | “t vierzehn Tagen, im Felde mit mittlerem oder strengem Arrest nicht rechts zu erkennen. : S nach dem Abg. ‘v. Meyer das Wort: ? 1) in der Absicht rehtswidriger Zueignung eine Sache der Landes- R “ha ochen oder mit Festungsstrafe bis zu zwei Jahren g. 166. Ausländische Offiziere, welche zu dem“ kriegführenden “Meine Herren! Die leßte Aeußerung des Herrn Vorredners einwohner offen wegnimmt oder denjelben abn dair oder 2) Anna: a d di ; N cs i Heere zugelassen sind, werden, wenn der Kaiser nicht etwa besondere giebt mir einen sehr willkommenen Anknüpfungspunkt, um mit Kriegsschaßungen oder Biwangolieserungen erhebt oder das Maß | rd- dur die H ein Nachtheil verursacht oder die | “Bestimmungen getroffen hat, nach den für deutsche Öffiziere geltenden | wenigen Worten den Standpunkt der Regierung der ja sons auch der von ihm vorzunehmenden Reguisitionen überschreitet; wenn -dies efahr eines solchen funde fo tritt T bis zu’ drei } Vorschriften beurtheilt. ] _| qus den Motiven zur Vorlage und den Vorverhandlungen bereits des eigenen “Vortheils wegen geschieht. L E Crt Festungsstrafe nicht unter drei Jahren ein. Wird Auf das Gefolge solcher Offiziere findet die Vorschrift des F. 164 | hefannt is noch einmal hervorzuheben. eine solche Pslichtverlebung vor dem Feinde mit gesa so is dieselbe |} Anwendung. : Einer der Herren Ab eordneten mahnte an das Werk zu gehen
F. 141. Als eine Plünderung is} ‘es nicht anzusehen wenn die |- i f x 6 ; L ; Aneigmung uur auf Lebenömiliel Heilmitteh/ Belleidutighenenstände | ler h S: E L Da A Nauen nitt F. 167, Auf strasare Handlungen cines Kriegsgefangenen finden | und jet in dieser Session die Kreisordnung zu Stande zu bringen, wel
Feuerungömittel Fourage oder Transportmittel unter Beschränkung c itr dns oder mit lebenslänglicher Festung8strafe zu be- } nah Maßgabe seines Militärranges die Vorschriften dieses Gesebes | die Zusammenseßung des Hauses der Art sei, daß pa auf n A ene Bedürfniß sich erstreckt. E L “ g. 153. Wér äls Befehlshaber einer militärischen Wache, eines Tes i: Ee Aelenscéäieier weléher unter Bruch des gegebenen eru E w n us n ider Staudpuntt Gin allein ich g. __ Die Plünderung wird mit Festungsstrafe bis zu fünf | Kommandos oder einer Abtheilung, oder wer als Schildwache oder Ebr nwortes entweicht, oder; au ' Ehrenwort entlassen, die gegebene Zeit, — n 0 d f, daß ich im Gegensaße zu dem Herrn R und mit Versebung in die zweite Klasse. des Soldatenstandes | als Posten eine strafbare Handlung wissentlih begehen läßt, welche | Susañe briti, wird mit dem S oLe béfiraft O, Lege: guopenen e O für reif halte. Ich habe ja die meisten L143 B Shüïte b än 2 er verhindern konnte und zu verhindern dienstlich verpflichtet war, Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher den Bedingungen, unter | F if Sard bon au erfabren gehabt daß die Geseßgebun auf O freie: Sachen imm Felde wird ‘der Plünderimig glcich besa Ae Val Wie Rbatbare Sa O f. C begangen Y denen er aus der Kriegsgefangenschaft entlassen, vor Beendigung des Boden nicht {üher in Fluß gekommen ist, aber ih muß doch sagen; Gariblung Unter! Gavaltihättglit Lede ette: Versen be ien G in E rh Sp ir A Strafe éi: S U en A s Go Ein Vusländer oder Deutscher, welcher während eines E U E cbhftesie B E die Cikien Auf Dechihaus bis zu ebn N . 154. Wer cinen Gefangenen, dessen Beaufsichtigung, Beglei- egen das Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges auf dem Kriegs- verschiedenen Parteien sich außerordentlich berichtigh modifizirt, S h zu zehn Jahren zu erkennen. J durch die Ge- | tung oder Bewachung ihm anvertraut ist, vorsäßlih entweichen läßt; \hauplape sich einer der in den §F: 69 bis 72 und 145 vorgesehenen. gemäßigt, den fattischen Verhältnissen mehr angeschlossen und der
waltthätigkeit eine schwere Körperverlezung verursacht worden, so tritt d i i irft inaleî : ; in di ; j Sale nicht unter zehn Jahren und, eei der Sud eiñtes E ine fs fine Boreehten ib. befoblene vas as dil bien Handlungen schuldig ‘mat, ist nach den in M N Lo S ale h erfie: eine Zeit lang: durWdrungen waren,
enschen verursacht w ist, L : ; ; 2 : : | benen Besti en zu bestrafen. L N et a “eicher Weise A die Rüdelütiibatr bestraft, wenn die Ly C erhaftung vorsäßlich nicht“ zur Ausführung bringt e n 0 Ein Ausländer prak Deutscher, welcher in einem von- Es is vielleicht richtigy wenn der Herr Vorredner sagt; die Ent- That vön Mehreren begánñen wird 7 disjenigen, welche fig at E S n N oder e Arrest nicht unter vier Wochen deutschen-Truppen beseßten ausländischen Gebiete gegen deutsche Trup» | würfe der Regierung seien etwas mehr nach links gegangen. Allein solchen That betheiligen, ohne selbst eine Geröaltthätigkeit gegen ‘eine leich 0 {V ngosirafe bis zu fünf Jahren bestraft; au kann zu- pen oder Angehörige derselben . oder gegen eine auf Anordnung des | dies gilt wohl nicht von der ständischen Seite der Frage, sondern
erson zu begehen, trifft Festungsstrafe bis zu zehn Jahren und Ver- gl E ug ersebung in die zweite Klasse des Soldatenstandes erkannt Kaisers eingeseßte Behörde eine nach den Geseben des Deutschen Reichs | pyesentlich von Fragen, die no neuerdings hinzugetreten sind, der ebung in die zweite Klasse des Soldatenstandes. : : i ; sirafbare Handlung begeht ist ' ebenso zu bestrafen, als wenn diese Frage der Selbstverwa!tung u. \. w., die 1a erst nach und nach auf-
F. 145. Wer im Felde in der Absicht rechtswidriger Zueignung befördert dr erlei ett worden. GL N die ur Fahrlässigkeit F Handlung von ihm im Bundesgebiete begangen wäre. taucht sind. Wenn der Herr Vorredner aber zugleich zugiebl daß
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einem auf dem Kampfplape gebliebenen Angehörigen der“ deutschen ‘lássigfei ; ; erhaftung nur aus ta die Aeußerungen der parlamentarischen Körper mehr nah rechts ge-
ober nerbAnbLien Truppen S Sade e pnirna lit obae Un Q len jagen P Ln ledene so tritt Arrest oder Festungsstrafe bis zu c. 1s Mita à 2 / ta na 8 a \ 4 Deutsche Rä tritt]. gangen ß find, so meine ich, is derjenige R N:
2 Mewe Qu den, Kamlode auf de, Marke auf dem | (f 12, Cie erson des Soldateslanbes, wee bei cinen ie Y su Finan lmfange des Bideebieted mit de ‘21 o” I Leue anin Deb le Beru hidras Le renn . E S " 4 / 5 4 j [ 5 Ï i w i T ‘ ,
Kriegsgefangenen eine Sache wegnimmt oder abnöthigt; wird mit fut bexebb R n R c Eng en Ba 2 R Mit diesem Tage treten “im ganzen Bundesgebiete alle | darauf, daß die e Geseßgebun endlich einen Abschluß oder en, giebt
uchthaus bis zu zehn Jahren, in minder {weren Fällen mit | brechen oder Ver 5 Sn Strafgeseße ein Ver- t 2 i Gegen- | eine feste Basis gewinnt. ie die Sachen heutzutage stehen, giebt : i 1 : t : : gehen im Amte darstellt, is nach d p Militärstrafgesebe insoweit sie materielles Strafrecht zum Gegen» | etne A) nbi i olut Rich- Sestungsstrafe bis zu fünf Jahren und Ses in die zweite Klasse | seßen für Beamte gegebenen Bestimmunge1 E na i e stande häbeny anßer Kraft. es ja nur wenige, die si cinbilden daß J A rbaupt bleibt dow
des Soldatenstandes bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen | 1 zu bestrafen. i i Ge iften Über -die Bestrafung der von | tige gesunden wäre. ei organischen G A erkannt werden. L “1/7 Zwölfter Abschnitt, Sonstige Handlungen gegen die Can Bd elnen LeUANGUN: etfbäreh iblfnaen ivie die Vor- | immer die Schwierigkeit bestehen, daß man si auf E De a Q (5. 146, Wer im S als Nachzügler Bedrückungen gegen die militärische Ordnung. {riften über die Bestrafung der ria im Wege des Un- | Experimentirens begiebt ein anderes singuläres Gese, welches einem be- ande8einwohner begeht, wird wegen Marodirens mit Festungsstrafe §. 156, Wer ohe Le die Wache ‘oder bei cinem Kom- gchorsaimms- (Kontumazial-) Ver ahrens. i stimmten Schäden abhelfen, einen bestimmten Vortheil, den man im Auge n G
von \echs u fü L : / 1 us 2d | A E sech8 Monaten bis zu fünf Jahren bestkaft , auch kann zugleich | mando oder auf dem Marsche seinen Plah verläßt, wird mit Arrest Y , 9. 3. Eine Bestrafung in Gemäßheit des Militärstrafgesepbuchs | hah herbeiführen foll, läßt sich leichter in des Me U Pa auto
auf N in ‘die zweite Klasse des Soldatenstandes erkannt | bestraft; im Felde" tritt mittlerer oder strenger Arrest oder Festungs-. kann nur- auf Grund eines gerichtlichen*Erkenntnisses erfolgen. Ea und in seinen Folgen übersehen :
e strafe bis zu fech8 Monate / ie i i / A : bloß d f basirt, daß die bisherige Organisation fehlerhaft geworden ; ; ol en ein. i edoch können die in den §§. 78; 102 Absab 1, 104 Absaß 1, loß darauf bajirt, ; I Wird die Handlung von Mehreren begangen ; die sich zur fort- F. 157: Wer die ihm obliegende Beaufsichtigung seiner Unter- 105, 2 131, 132, 148 152 Absaß Y 156, 158 und 160 vorgesehenen T und hinst, begiebt ih ge O N fd bei Em nber
eseßten Bedrücfung der Landeseinwohner verbunden haben, oder artet |' gebenen i ; ; ; i ipli e- ens, und ich möchte wohl wissen dselbe in i "ritte f oder in eine derselhen glei zu bestrafende liegende Meldung oer “Berfole ira Abra ae L feiner M as D R Ea R S | E g aus, jo tritt, insofern nicht nach §. 144 eine härtere Strafe | Untergebenen vorsäßlich unterläßb, wird mit Arrest, im Reale mit
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