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erforderlichen / budgetmäßigen Mittel gewährt bleibt. Jch fann des- wegen die Bitte nur wiederholen, die Regierungsvorlage anzunehmen, Was die übrigen Abänderungen, die von Ihrer Kommission zu F. 3 vorgeschlagen sind, anbetrifft , so hat die taatsregierung dagegen ihrerseits keine Bedenken zu erheben.
Zu g. 9 der Kommission8vorlage erklärte derselbe Re- sfommissar nach dem Abg. v. Gottberg , welcher be- auptete, die Kommission beschränke die Kreisvertretungen durch
ie vorherige N auf das Krei8vermögen, die Bedürf- nisse seien aber so verschiedener Natur in den verschiedenen
Kreisen, die nd von Fonds so mannigfachen Ursprungs und Charakters, daß man die freie Entschließung des Kreis- diere bezüglich seines Finanzwesens in keiner Weise beschränken
ürsfe:
Ih kann meinerseits der Sea! welche der geehrte Vorredner dem F. 9 der Kommissionsbeschlüsse in der redaktionellen Fassung des Herrn Abg. v. Brauchitsch beilegt, nichk beitreten.
Ich g:aube, der Herr Referent hat bereits überzeugend dargethan, daß, wenn auch der Kommissionsbes{luß von diesem Hohen Hause angenommen werden sollte, die Kreistage dadur eine Einschränkung ihrer Befugniß, zu bestimmten Zwecken Kreisfonds anzusammeln, in keiner Weise erfahren würden. Sollten gleichwohl gegen den §. 9 der Kommissionsbeschlüsse in dieser Beziehung noch Bedenken obwalten, \o- werden dieselben dur die Bestimmung des §. 111 unter Nr. 3- ihre Erledigung finden. Die Regierung bleibt allerdings ihrerseits bei der Fassung des F 8 der Regierungsvorlage stehen, sie würde aber au
egen den §. 9 der Kommissionsbeschlü e nah der Auslegung; wie sie
er Herr Referent ihm gegeben hat; wesentlihe Bedenken nicht zu erheben haben.
__— Nach det Abg. Dr. Glaser äußerte zu §. 10 der Kom- misfions8vorlage der Geh. Regierungs-Rath Persius:
Meine Herren! Der geehrte Herr Vorredner L den Maß- stab’ der Staatssteuern als Vertheilungsmaßstab für die Krei8abgaben und“ empfiehlt; es der Autonomie der Kreise zu überlassen, wie sie Qu Abgaben aufbringen wollen; nur subsidiär soll der Staats-
teuermaßstab als Vertheilungsmaßstab für die Kreis8abgaben gelten. Nun, meine Herren, Ihre Kommission hat sich. redlih bemüht, einen anderen ee Ug as für die Kreislasten zu erfindeny als den- jenigen, den die Regierung vorgeschlagen hat. Ihre Kommission und auch die verschiedenen Fraktionen dieses Hohen Hauses sind aber nicht in der Lage leme einen solchen Maßstab ausfindig zu machen, und“ ich habe Namens der Staaksregierun die Erklärung abzugeben, daß, ungeachtet schon seit längerer Zeit Verhandlungen darüber ge. pflogen werden, nah welchem besonderen Maßstabe die Vertheilung der Ortskommunal- und Kreislasten zweckmäßig erfolgen könne, es bisher auch der Staatsregierung no nicht gelungen is; einen anderen Maßstab zu ermitteln; als den Staatssteuer-Maßstab, welcher unter den obwaltenden Verhältnissen noch immer als der gerechteste und zweckmäßigste zu erachten sein wird. Wenn nun einerseits die Staats- regierung und andererseits die Fraktionen dieses Hohen Hauses bisher nicht im Stande gewesen find, einen besonderen Maßstab für die Aufbringung der Kreislasten vorzuschlagen, so glaube ich, wird es auch den einzelnen Kreistagen nicht gelingen; einen solchen Maßstab ju ersinnen“ und die“ Erfahrung lehrt die Richtigkeit die: er Behauptung. Jch habe hier vor mir licgen/ eine Nach- von den Vertheilungsmaßstäben für die Kreislasten i gt Anzahl von Kreisen der östlichen Provinzen. Aus dieser Nachweisung ergiebt sil, daß in allen diesen Kreisen, mit Ausnahme von zweien; die Kreislasten nah dem Maßstabe der Staats-
euern aufgebracht werden; und daß es nur zwei Kreisen gelungen
st besondere Maßstäbe für die Aufbringung ihrer Kreislasten zu er- finden und ich kann hinzufügen, däß die Kreistage dieser beiden Kreise elbst davon überzeugt \indj daß der Maßstab, den sie beschlossen haben, kein angemessener und gerechter ist und daß cin großer Theil der Mitglieder dieser A die Ansicht hegt, daß es - zweckmäßiger IEN aua dort die Kreislasten nach dem Maßstabe der Staatssteuern zu vertheilen.
Die Kreise, aus denen mir die gedachten Nachrichten vorliegen, bringen {on gegenwärtig ihrer großen Mehrzahl nach die Kreislasten nach dem Maßstabe der sämmilichen direkten Staatssteuern, beziehung8- weise nach - dem Maßstabe der direkten Staatssteuern mit Ausf{luß der Gewerbesteuer auf. Es sind! 59 von 77 Kréisen,/ die alle diesen Maßstab gewählt haben, und nur 19 derselben vertheilen die Kreis- abgaben lediglich nach dem Maßstabe“ der Kkässensteuer und der klassi- fizirten Einkommensteuer.
__ Die Staatsregierung kann nun ihréxseits* nit dafür erackchten, daß die aus\{ließliche Anwendung der Klassensteuer und der ‘fklässifizirten Einkommensteuer als Maßstab für die Aufbringung der Kreislasten der Gerechtigkeit entsprähe j weil die Leistungsfähigkeit der Kreis-Ein- gescssenen in diesen Steuern allein ihren richtigen Ausdru nicht findet - es vielmehr nothivendig ist , eine Kombinirung sämmêtlicher Steuern eintreten - zu“ lassey um einen gerechten Steuernnaßstab- zu er- zielen. Mit Rückficht darauf \{lägt nun * die Régierung8vorlage vor; daß au die Grund- und Gebäudesteuer sowie“ die Getwérbe- Pn wenn auch zu geringeren Pro entsäßen als die Klassen- und
ie tlássifizirte Einkommensteuer als ertheilung8maßstäb * verwerthet werden sollen. Es bleibt dabei den Kreistagen noch imuièr der Spiel- raum zwischen 50 und 100 Prozent, um den konkreten Verhältnisscn entsprechend dén Maßstab zu bestimmen:
gierun
weisung aus einer
Wenn--dér Herr Vorredner angeführt hat /
s h f es fäne bei der Auf- bringung - dér Kreislasten nicht sowohl auf die Leistungsfähigkeit als auf das Jntcresse“ an, welches die E an den Kreisänrichtungen haben; so kann ich* diescr Ansicht
daß die Leistungsfähigkeit der Kreiseingesessenen bei der Aufbringr der Kreisabgaben gan auser Betracht ena werden det t man hierbei lediglih das Interesse entscheidend ein lassen
man dahin gelangen; viele Kreislasten auss{[li eßlich nach d und Gebäudesteuer aufzubringen, wodur aber in vielen Fällen eine zu starke Belastung des Grundbesipes herbeigeführt werden würde. Ich glaube, meine Herren; daß nah dem Gange, welchen die Debatte in dieser Frage schon vor zwe Jahren genommen hat; es fich empfeh-
so würde
j den fie dem Hohen Hause gema at, an verschiedenen Mängeln, borirt; unter den Voidalienbea Men, änden ist es aber der einzig mögliche Weg, auf dem zu einer entsprechenden Lösung dieser Frage zu gelangen ist. Die Staatsregierung wird eettábren in ihren Bemühun besondercs Kommunalsteuersystem zu erfinden; fie ist aber Für icht noch nicht in der Lage; Jhnen ein bolches zur Prüfung vorzulegen.
— Im weiteren Verlaufe der Berathung erklärte zu §. 14 der Kommissions8vorlage der Regierungs-Kommissar, Geheimer Finanz-Rath Rhode:
__ Meine O Während nach der in den §8. 6 und 9 des vor- liegenden Ge P — ih citire nach den Beschlüssen Ihrer Kom- mission — au (Ben P die Beitragspflicht zu den Kreis8abgaben bedingt wird durch den Wohnsiß im Kreise, die Krei8angehörigkeit, soll sie nah dem §. 14 auch durch den Besiß eines Grund üds oder den Betrieb eines stehenden Gewerbes j DeZteBUng vere des Bergbaues im Kreise, ohne gleichzeitigen Wohnsiß daselbst, be- gründet werden. Die Heranzichung der von dieser Ausnahme betroffenen Forenseny juristishen Personen und Attiengesellscasten u den Kreisabgaben findet in dem Umstande ihre Schwierigkeit) daß ie Vertheilung- der Krei8abgaben gemäß des L 19 na feinem an- deren Maßstabe als deinjenigen der direkten Staatssteuern erfolgen darf zu diesem aber auch die fklassifizirte Einkommensteuer gehört welche nur die hyfischen Personen und zwar nir nach ihrem freien persönlichen Gesammteinkommen trifft. Während aus dem leßteren Grunde, nach der AnsiWt der Stäaätsregierung die klassifizirte Ein- kommensteuer auf die forensèn und juristishen Personen felies An- wendung, vielmehr nur deren Heranziehung zur Grund-; Gebäude- und Gewerbesteuer erfolgen kann, hat Jhre Kommission, in der Absicht, die Forensen und juristischen Perjonen auch der klassifizirten Einkonimenstéuer zu unterwerfen, den Grundsaß der Städte-Ordnung. von 1853 mit auf die Kreise ausgedehnt, wonach die Forensen und juristi- \chen Personen auch verpflichtet sein sollen, zu denjenigen Krei8abgaben beizutragen; welche auf das aus dem Grundbesißé und Gewerbebetriebe fließende Einkommen gelegt werden. Die Staatsregierung hat dur eine langjährige SrPohrung, die Ueberzeugung gewonnen ; daß dieser Grundsaß ein unrichtiger, daß er eine Quelle zahlreicher Unzuträglich- keiten Und begrüindetet Beschwerden ist. Sie glaubt daher auch einer weiteren geseßlichen Sanktion dieses Grundsaßes ihre Zustimmung nicht Deine D zU e Widet\ eine Herren! Der' Widerspruch) in welchen der Beschluß Jhrer Kominission mit dem System der O Etn tonmnieistelier teilt” fat auf den ersten Blick ins Auge. Der Grundsaß in der von Jhrer So beschlossenen Fassung ist wörtlich entnommen au® der Städte-Ordnung von 18537 welche ihrerseits die Kommunen in den Stand seßt, behufs Aufbringung der städtischen Lastkkn neben der Anwendung der direkten Staatssteuern auch besondrre Kommunal- Eiñnkommensteuern einzuführen und durch deren Einrichtung dafür Sorge zu tragen; daß die &orensen und juristische Personen möglichst einer gleichmäßigen Beitragspflicht mit den städtischen Einwohnern unterzogen werden. Eine solche Befugniß soll nah dem vorliegenden Entwurfe den Kreisen nicht zustehen, sie sollen s{ch nur der Staats- cinfommensteuer bedienen dürfen. Diese aber is keineswegs als eine Abgabe zu bezeichnen, welche »auf das aus dem Grundbesiße oder Gewerbebetriebe fließende Einkommen gelegt wurde«. Sie ist eben keine Ertrags8steuer, sondern eine reine Einkommensteuer. Die Be- immung im §. 15, wonach die Einschäßung der Forensen, der Berg- werksbesißer, der Kommandit-Gesellschaften auf Aktien, der Afktien- Gesellschaften und der juristischen Personen zu den Kreis-Abgaben nach den für die Veranlagung der Staatssteuern bestehenden geseßlichen Vorschriften erfolgen oll, ist daher in Ansehung der klaffifizirten Ein- kömmenstéuer unausführbar, denn nah diesen Vorschriften, soweit fie die Einkommensteuer betreffen; haben die Steuerpflichtigen das Recht na: ihrem Gesammteinkommen, unter Berüfsichtigung ihrer per- sönlichen Schuldverbindlichkeiten und une cine in dem Veranlagungs8- resultate dem Steuersaße hervortretende Sonderung ihres Einkom- rens na dessen cinzelnen O: veranlagt zu werden. Alle diese Vorschriften würden ‘in ezug auf die Forensen und juristischen ersonen verleßt werden Sie jollen nach* dem Beschlusse Ihrer tomntission niht nah ihrem Gesammteinkommen; ohne Berücfich- tigung ihrer persönlichen Schukdverbindlichkeitenund auf Grund einer de- taillirten- Feststellung- ihres Einkommens nach dessen einzelnen Quellen zur Kreis-Einkommensteuer herangezogen werden. Welches sind nun die Gründe, welche für ein solches irrationelles Verfahren angeführt werden? Aus8gchend von der Theorie, daß die Kreisabgäben eine Gegenleistung darstellen sollen für die Aulién der Anstalten und Einrichtungen der Kreise, hat man behauptet; da eine Unbilligkeit gegen die Kreisverbände; gegen die übrigen fontri- buabeln Kreis8angcehörigen darin liege; daß das im Kreise unter Be- nußung der Einrichtungen desselben erworbene Einkommen der rrorensen und An Personen von jedem Beitrage zur Kreis-Ein- fommensteuer freigelassen werde. ZU egeben, daß das Beftcuerungs- recht der Kreise in der Thát auf diese Theorie zurückzuführen it, so ist doch die fklassifizirte Einkommensteuer kein ittel;
verkennt nit, daß der MOrTEe a
enj cin
doch nicht so unbedingt zustimmen; dénn ich vermag nicht zuzugeben)
um den Kreisen ein entspréchendes Acquivalent flir diejenigen Vor- theile zu ‘verschaffen; welche durch ihre Leistuigen dán Geundbesibé
Mind Wollt | 4 Wintfommensteuer werden ja
er Grund-
len wird, bei der Regierungsvorlage stehen zu bleiben. Die Regierung Fon î | vpothekenschulden
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Gewerbebeiricbe der Krei8angehörigen , wie auch der Forensen d juristischen Personen erwachsen. ie Beiträge der fklassifizirten ner / nicht nach den HUULEN der Kreise; son-
der Pflichtigen bemessen j fie
an Leistungen seitens der Sie sih zwei forensische
persönlichen Einkommen anen also bei einem ganz gleichen Mafe reise ehr verschieden ausfallen. Denken ) undstücke von ganz gleichem Umfange und Ertrage; welchen die cistungen der Kreise in ganz gleichem Maße ju ute kommen; denen das cine - auf Höhe seines vollen Erirages mit belastet, das andere aber von Hypo then dem Kreise aus dem cinen Grundstück aus dem anderen dagegen allerdings n dem Tonnen daraus entsprechender Steuerbetrag zu Theil vérden. Die erwähnte Vergeltungstheorie, wie sie dem Vorschlage Ihrer i mmission zum Grunde liegt, ist also für diesen überhaupt nicht be- M isend. Uebrigens wird aber die erwähnte Unbilligkeit selbst au „sentlich dadurch gemildert, daf, wenn nach dem Vorschlage der iaatsregierung eine besondere Einkommensbesteuerung der Forensen ht stattfindet, die Kreise denn. auch nicht genöthigt scin rden, in Gemäßheit des von, Ihrer Kommission dem Ent- Wurfe cingefügten §. 16 dasjenige Einkommen ; welches den (bgabenpflichtigen aus außerhalb des Kreises belegenen _Grund- Kigenthum- oder aus außerhalb des Kreises stattfindenden Vewerbe- oder Berghaubetriebe zuflicßt, bei Feststellung des im Kretije 1 veranlagenden Einkommens derselben außer Berechnung zu lassen. En Ganzen und Großen läßt sich wohl annehmen, daß der foren- ¡he Grundbesiß und Gewerbebetrieb innerhalb der ses dstlichen Pro- jinzen des Staates fich auf die einzelnen Kreise derselben ziemli léihmäßig vertheilen wird. Wenn also den Kreisen, e dent Vor- Wilage der Staatsregierung j allerdings das forensische infommen ans auswärtigem Gaundbesihe oder Gewerbebetriebe entgehen wÜrde; ) würden sie R für diesen Verlust nahezu entschädigt werden dur) n Gewinn des den Kreisangehörigen zu ießenden und fortan mit- besteuernden Einkommens aus auêswärtigem Grundbesißge und Gewerbebetricbe. s E git s
Was ferner die Aktiengesellschaften anbetrifft, so vebbleidr , deren E nit der Gesells aft als. ciner Lll ändigen wirthschaft- idhén Per ult n sondern es fließt den einzelnen Aktionären als Anhabern dés esellschaftsvermögens zu. : :
Dieses Einkommen würde also nah dem Kommissionsvorschlage von den Aktionären nicht nur bei der Gesellschaft, und. zwar hier als Brutto-Einkommen obne Berücksichtigung ihrer Schulden, sondern qu bei ihrer persönlichen Heranziehung zur Kreis-Einfkommensteuer, also hier noch einmal zu versteuern. Hierin liegt ein Uebelstand, welcher vom Standpunkte der Gerechtigkeit eher [el vermeiden sein
e nach dem
D fein Steuecrbeitrag ;
rfte, als die gänzliche Freilassung der Aktiengesellschaften von der Ê T T raarenuer: Nicht minder vom Standpunkte der Billig- dit Denn auch hier steht die Sache 01 daß das Einkommen aus den verschiedenen Aftienunternehmungen innerhalb innerhalb der sechs stlichen Provinzen sich im Großen und Ganzen ziemlich gleichmäßig auf die einzelnen Kreise derselben vertheilt, so daß, wenn die Kreise bei dexr Unzulässigkeit der Einkommens-Besteuerung der Bunge haften als Pi er, nicht in der Lage wärehy das Einkommen auswärt er Aftionáre aus den Aktien-Unternehmungen innerhalb des Kreises zu be- steuern; ihnen dafür das Einkommen der dem Kreise angehörigen Ak- tionäre aus auswärtigen Afktienunternehmungen fontribuabel blieb:. Anlangend insbesondere dic Eisenbahngesellschaften , #0 tritt deren Heranziehung zur Rreis-Einfommensteuer auch mit der Billigkeit in- ofern in Widerspruch, als die Lasten, welche den Krisen durch die Eisenbahnen erwachsen; in den meisten Fällen bei Weitem überwogen werden durch die vielen Vortheile, welche den Krei}:n m Bezug auf ihre gesammten Verkehrs - und Erwerbsverhältnisse durch diese großartigen Kommunuifkationsanstalten zu Theil werden. ZU welchen" Schwierigkeiten es ferner führt in Bezug auf dic- jenigen Eiscnbahnanlagen j welche ih über den Bereich mch- rerer Kommunalverbände erstrecken, die Einkommensteuecrbeträge jeden einzelnen Kommunalverbandes festzuseßen, davon haben Sie, meine Herren, sich ja selbst bei Gelegenheit der Berathung über dice etition der Gemeinde Kalck, betreffend die Heranzichung einex Ma- chinenwerkstätte der Cöln - Mindener Eisenbahn zur städtischen Ein- |fommensteuer, Überzeugt. ¡2 L N:
Qu den juristischen Personen. endlich; welche nach deni Vorschlage Ihrer Ain en — mit einer noch zu erwähnenden Ausnahme — enfalls der Kreis-Einkommensteuer unterliegen sollen; gehören. auch die mit ihren gesammten Einnahmen und Ausgaben innerhalb des Kreises stehenden Gemeinden. - Wie“ läßt es ich wohl mit der Gerechtigkeit vereinen j die Gemeinden Gne: jede Berücksichtigung ihrer Gesammtverhältnisse ohne jede Der | budgets, nur nach einzelnen Positionen ihres Einnahmebudgets/ nach ihrem Einkômmen aus einzelnen innerhalb des Kreises belegenen Grundstücken und etwaigen gewerblichen Anlagen allgemein zur Kreis- Einkommensteuer heranzuziehen. 4A
Die Unzuläfsigkeit der Besteuerung des Staatseinkommens für Kreiszwecke is von Jhrer Kommission anerkannt, es ist aber für noth- wendig erachtet worden, den Staats-Grundftücken als Ersaß für die ausfallende Einkommensteuer einen besonderen Züschlag zur Grund- und Gebäudesteuer in Höhe der' Hälfte desjenigen Prozeñtsaßés auf- zuérlegen; mit welchem die Klassen+ und flassiflzirte Einkömmensteuer zu den Kreisabgaben herangezogen wird. Der Pee beseitigt jvar diejenigen prinzipiellen Bedenken “welche aus dem En em der lassifizirten Einkommensteucr gegén die exánzichung der juristischen Jet sonen und insbesondére des Staates zu dieser Steuer zu entnehmen sind; er entbebrt aber -an sich der inneren“ Fölgerfchtigkeit: ußd berußt übri-
Man würde dieser Annahme unter der Dce daß im Ganzen und Großen das
aus den Staatsgrundstückken ungefä Zwecke der Grun i m veranschlagen wäre. Tndeß dieses Verhältniß wird sich doch im Einzelnen
einkommens auch d
Einkommensteuer ausschließen. Aus dem Staatseinkommen werden jæ nicht nur den einzelnen Krei8angehörigen
iede Berücksichtigung - ihres Ausgahe=-
| : beitreten könnene wirkliche, wirthschaftliche Einkommen r auf das Duplum des für die euerveranlagung festgestellten Reinertrages derselben ehr verschieden get und jedenfalls dürfte die Natur des Staats-
e Nothwendigkeit eincsAequivalentsfür die ausfallende
x ; sondern auch den Kreis- verbänden als solchen viele Zurvendungen zu Theil , für welche der Staat seinerseits einen Ersaß nur in der allgemeinen Besteuerung der Staats- ¡ der Kreisangehörigen beansprucht. Er verleßt daher auch nicht die Gerechtigkeit; wenn die Kreise ihrerseits für die den Staats- grundstücken durch die Kreisanstalten erwachsenden Vortheile sich mit denjenigen Steuerbeträgen begnügen , welche nach dem Maßstabe der Grund- und Gebäudesteuer bemessen werden. Meine Herren! Jene Vergeltungs8theorie läßt sih in der That in Bezug auf das Verhält- niß zwischen den Kreisen und dem Staate nicht geltend machen.
ine solche Aufrechnung von M, und Gegenleistung zwischen. zwei politischen Verbänden isst_ja im runde ganz verfehlt. Jede Auswendung der Kreise für die Staatsgrundstüke, für das dem Staats- Ganzen hieraus zufließende Einkommen vermehrt ja diejenigen Mittel- durch welche allen Kreisen Schuß und Ca gesichert wird, ¡De Mittel, dur welche alle diejenigen Staaisanstalten und Einrichtun- * en unterhalten werden, auf deren T OR \{ließlich die ristenz der Kreise beruht, alle jene Mittel, dur welche unter an- derem auch die vielen; den Kreisverbänden uit zu Gute fommenden wirtbschaftlihen Ausgaben bestritten werden ¡„ welche beispielsweise der État des Handels- und der Etat des landwirthschaftlichen Mi- nisteriums aufweist. Nun, für alle dicse Zwecke erhebt der Staat seinerseits von den Kreisen keine besondere Steuer und das Exempel von Leistung und P ist also nicht richtig.
Meine Herren! Es is heute von dem Herrn Berichterstatter und auch in der Kommission von mehreren der geehrten Herren Mitglieder derselben hervorgehoben worden, daß es schwierig sei, in dieser häf- lichen Sache das Rede zu treffen. Soviel wird man aber doch ugen müssen, daß die Ansicht der Staatsregierung jedenfalls dice onsequentere ist, und, meine Herren, wo cs sih um die Durchfüh- rung eines Steuersystems handelt, ist das Konsequentere wohl auch das Gerechtere. Ih empfehle Jhnen hiernach die unveränderte An- nahme der Regierungs-Vorlage.
— In der Diskussion über §. 19 der Kommission8vorlage. nahm darauf nach dem Abg. von Gottberg der Regierung§-= Neuulgr Geheimer Regierungs - Rath Persius, nochmals
a ort:
Tch möchte Namens der Königlichen Staatsregierung mich der, von dem Herrn Vorredner geäußerten Ansicht anschließen. Ich glaubex; daß die Fassung der Beschlüsse Ihrer Kommission doch in mehrfachen Beziehungen nicht hinreichend klar ish und daß. in Betreff der Aus- legung derselben in Jhrer Kommission verschiedene Jweifel bestehen geblieben sind. Es is zunächst in der Nr. 1 gesagt, daß die den Ge- meinden gehörenden oder in deren Gebrauch befindlichen Grundstücke rei bleiben sollen von den Kreisabgaben; was aber unter »Gemein-
en« zu verstehen ist, ergiebt sid aus der Jassung der Nr. 1 dieses
Paragraphen nicht mit genügender Deutlichkeit, So viel ih mich
aus den Verhandlungen der Kommission erinnere, war man zwar
darüber im Allgemeinen einverstanden, daß unker »Gemeinden« nicht allein die politischen Gemeinden, sondern auch die Schulgemeinden zu
begreifen seien; darüber aber gingen die Ansichten in der Kommission
auseinander, ob dazu auch die Kirchen: emeinden, die Parochialgemein-
den gerechnet werden sollen. Diese Zwei el aber werden durch die Bestim-
mung unter Nr. 2 noch vermehrt, indem diejenigen Mitglieder der Kom-
mission; welche unter dem Wort »Gemeinden« auch Kirchengemeinden
verstanden wissen wollten, ihrerseits nicht dexr in der Nr. 2 enthaltenen
Vorschrift zustimmen konnten; wonach die Kirchhöfe noch besonders
von der Steucrpslicht eximirt werden, denn da die Kirchhöfe wenigstens
wohl in der Mehrzahl der E den Kirchengemeinden gehören; #0 war cs nicht erforderlich; die Kirchhöfe noch ausdrücklich zu benennen wenn man unter »Gemeinden« im Absaß 1 sowohl politische, als
auch kirchliche und Schulgemeinden verstehen darf. y Í | Dann ‘hat ‘aber auch der Herr Vorredner nach meinem Dafür- hálten gänz richtig" hervorgehoben, und ih habe diesen Punkt auch be- reits meinerseits beider Berathung des früheren e bbad berührt, daß eine, Einschäßung : der zu Dienstwohnungen bestimmten Theile öffeutlicher Gebäude mit verhältnißmäßig großen Weitläufigkeiten ver-- knüpft ist und daß diese Weitläufigkeiten in der That zu dem Ertrage der Steuer in keinem-richtigen Verhältniß stehen , ih habe auch da- mals son hervorgehoben daß j nachdem cinmal das Prinzip angex nommen worden ist, daß: die Kreisabgaben nach dem Maßstabe der direkten Staatssteuern aufgebracht werden sollen, es in der Konsequenz : dieses Prinzips liegt, die enigen Steuerbefreiungen, welche die Geseße vom 421. Mai 1861.-in etreff der -Staatsgrund- und Gebäudesteuer ulassen; auch in Betreff der „Krei8abgaben zu statuiren. Indem die Re ierungsvorlage: demgemäß einfach auf die Grund- und Gebäude» steuergeseße vom 21. Mai, 1861 j welche bereits überall zur Ausfühs rung gelaugt sind, Bezug nimmt schließt sie alle die Zweifel, welche in Betreff - dexr Auslegung der Komuissionsvorschläge bestehen, aus und empfiehlt; sich déshalb. meines Erachtens mehr zur Annahme des Hohen Hauses, als. die leßteren. ; :
i. §: 20 déx Kommission8vorlage bemerkte darauf
derselbe Regierun s8-Kommissar: 20 eröffnet ist erlauben
gens auf deé Annahme, daß 50 Pröôzent der Grundsteuer ct’ cinen leichen Stéüerbétrag darstellen, ‘als 100 Prozit der Eizikoñintnskeutr.
Nachdem ' die Diskussion auch über d. e Sie mir einigé! empfehlende Worte für die Da Ung des §. 16 der Régiertiiigsvörlage. Der §. 16, meine Herren, führ keine neu