1872 / 70 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 21 Mar 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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Staatsbeamten. In dieser Beziehung is nur eine Aenderung durch das andere Haus insofern eingetreten; als das Geseß auch für anwendbar erklärt worden is auf Lehrer an den Kommunal- und ständischen Anstalten. Dagegen is von vornherein der Staatsregierung nit N daß die Wirksamkeit dieses Gesehes in indirekter Weise sich a erdings auf cine gewisse Kategorie von Gemeinde- und ständischen Beamten er- streckt. Ueberall da nämlich, wo in anderen Gesehen; Verordnungen und Reglements der Grundsaß aufgestellt is, daß bei der Pensioni- rung einer gewissen Kategorie von Rommunal-Beamten die Grund- säße der für die unmittelbaren Staatsbeamten bestehenden Vor- schriften anwendbar sein: \ollenz überall da muß natürlich eine Aenderung dicser für die Staatsbeamten geltenden Grund- säße auch rückwirken auf die Kommunalbeamten. Die Staats- “regierung hat nicht die Absicht gehabt, eine Aenderung in diesem bestehenden Zustände dahin eintreten zu lassen; daß künftig die Grundsäße, die für die Pensionirung der Kommunalbeamten gelten, niht mehr übereinstimmend R sollten mit denen der Staatsbeamten. Sie will vielmehr, daß auch ferner überall die Pensionirung der Kom- munalbeamten nach den neuesten, für den Stgat geltenden Grund- säßen erfolgen solle. Sie hat aber auch keinen Zweifel gen, daß es billig und angemessen sein würde; den Kommunal- un städtischen Beamten diejenigen Vergünstigungen zu Theil werden zu lassen, die die Staatsgeseßgebung ihren Beamten zuwendetk. Der Herr 2? chis hat es beklagt, daß vor Einbringung dieses Gesehentwurfs diese Frage nicht näher erörtert werden und insbesondere die Provinzialbehörden ehört wären. Wenn dazu die Zeit vorhanden gewesen wäre, hätte as geschehen können ; die Staatsregierung hat aber. davon Abstand nehmen zu können geglaubt; und weil sie auch ohnedies vollständig “übersehen konnte, daß die Einwirkung dieses Geseßes auf dic Kommu- nen und ständischen Korporationen keineswegs eine derartige sein werde, daß die Ausführung desselben irgendwie eine E, oder eine zu grore Bedrückung der einzelnen Kommunen herbeizufüh- ‘ren im Stande sein würde. Sie glaubt deshalb, in Ucebereinstim- mung mit Jhrer Nom llen Ihnen empfehlen zu können, den Geseß- entwurf in der vorliegenden Gestalt anzunehmen und diejenigen Kon- sequenzen sich gefallen zu lassen; die in Bezug auf die Kommunal- und städtischen Beamten daraus sich ergeben.

Nachdem auch Herr Wilckens fich über diese Frage aus- gesprochen, erklärte der Finanz-Minister Camphausen: Meine Sa Der Herr Referent kommt auf diesen unfts so wiederholt zurück, daß ich mi genöthigt sehe, über den Gang; welchen diese ganze Angelegenheit genommen hat, ein Wort zu sagen. Seitens der Staatsregierung ist das dringende Bedürfniß anerkannt worden y die Pensionsverhältnisse der unmittelbaren Staatsbeamten andérs zu gen Der Herr Referent hat darin gane R ins wir ursprünglich die unmittelbaren Staatsbeamten haupt\ächlih ins Auge efaßt haben. Daß nun die Aenderung der Pensions-Grundsäße für ie unmittelbaren Staatsbeamten die olge hat; daß Gemeindebeamte, für welche die Städteordnungen die Bestimmung enthalten, daß die auf Lebenszeit angestellten Gemeindebeamten insofern nicht mit einem Beamten ein Anderes verabredet worden it bei eintretender Dienst- unfähigkeit j Pensionen nach denselben Grundsäßen, welche bei den unmittelbaren Staatsbeamten in * Anwendung kommen erhalten sollten, hat denn doch für den Staat kein Grund sein können, die Pan über die Pensionirung der Staatsbeamten von dem Gut- achten der Kommunalverwaltung abhängig zu machen. Das würden wir doch in der That als einen zu weit gehenden Anspruch betrachten müssen, wenn das Geseß bestimmt hat; unter gewissen Vorausseßungen wird der Gemeindebeamte pensionirt nah den Grundsäßen für die Staats- beamten, daß wir dann die Pension für die Staatsbeamten von den Verhältnissen der Kommunalbeamten BREA machen sollen. Es ist sodann darauf aufmerksam zu machen, unsere Vorlage im Ganzen die Pensionsverhälinisse für die Staat8beamten weniger ver- bessert, als wie früher erwar et wurde, denn während in dem Pen- Pont für die Militärbeamten dem Reichstage gegenüber die verbündeten Regierungen ihrerseits selbst den Vorschlag ge- macht hatten, anstatt die Steigerung für jedes weitere Dienst- jahr mit einem Achtzigstel eintreten zu lassen, fie mit einem Sechszigstel eintreten zu lassen und während früher r Civilbeamte eine ähnliche Gern erhoben wurde, hat ich die preußische Staatsregierung egnügt, den S zu: machen, daß diese Steigerung nur mit einem Achtzigstel eintreten joll. Damit ist der Pensionssaß für alle bi8herigen Jntervallen unverändert beîi- behalten; mit alleiniger Modifikation, einmal des Umstandes, daß man nicht beginnt mit dem 15. Dienstjahre, sondern mit dem ‘110. r das zwanzigste Dienstjahr / tritt aber schon der alte Saß ein und ie Fälle; daß zwischen dem 10. und 20. Dienstjahr ‘eine Pensionirung eintritt, werden stets außerordentlich vereinzelt dastehen; sie werden nur wenig ins Gewicht fallen. Dann sind für die o von dem 25.1 30, 35, 40. 45.,, 50. Jahre die bisherigen Pensions- säße unverändert beibehalten und es tritt nur der Unterschied ein, daß, während nach den bisherigen Pensionssäßen es gleichgültig ist ob Jemand 30 Jahre und 2 Monate oder 34 Jahre und 10 Monate gedient hat, indem ein neues Intervallum erst beim 39. Dienstjahre eintritt, so wird nunmehr das gerechtere Verhältniß eingeführt, daß je nah einem weiteren Dienstjahre eine entsprehende Erhöhung der enfion eintritt, nicht aber für die früher festgeseiften Jntervalle, wo ih wieder derselbe Betrag ergiebt. Das in. Bezug auf die Kom- munal- und ständischen Beamten. Was die Frage / Di : 21a regierung ursprünglich beabsichtigt diese Frage bei dem gegenwärtigen Pensionsgeseße nicht zum Austrag zu bringen; sie hat aber auch darüber in Vorverhandlungen- {hon sehr jorgfältige Erörterungen eintreten lassen und es hätte jedenfalls schr bald nach Erlaß dieses Geseßes die gedachte Frage in Angriff genommen werden müssen.

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betrifft wegen der Lehrer, so hat die Staats- -

Während dieser Vorberathungen hat man sich aber im Kultus. Ministerium, das ja diese Seite der Frage hauptsächlich zu vertreten hatte, und dem diese Nerlältnisse am Genauesten bekannt waren, überzeugt, daß es angehen würde, durch wie cx demnächst im bgeordnetenhause gemacht worden ist; auch diese wichtige Frage schon jeßt reguliren zu fönnen; und bei dem Wunsche im gegenwärtigen Augenblicke, wo die dringende Nothwen- digkeit anerkannt worden is einmal die Besoldung der Beamten und Lehrer zu verbessern, Und zweitens ihnen wegen der Pensionen für die Zukunft eine etwas bessere Garantie als die bisherige zu geben, hat dic Staatsregiéung fein Bedenken getragen; dem mit einer sehr großen Majorität im Abgeordnetenhause zu erkennen gegebenen Wunsche] auch diese Frage durch §. 6 der Vorlage bei der gegenwär- tigen Gelegenheit sofort zu reguliren, statt zu geben und ih möchte glauben; daß Sie nicht allein ein unbedenkliches sondern auc cin wohlthätiges Werk verrichten werden, wenn Sie ‘auch Jhrerseits dem Geseßentwurf Jhre Zustimmung geben. Lu E

In der Spezialdiskussion nahm der Finanz-Minister zu §: 20 nach dem Grafen Brühl das Wort:

Ich möchte glauben, daß | dem 3. Alinea des §. 20 von beiden Seiten überschäßt wikd, über- häßt von derjenigen Seite, die sih der Hoffnung überläßt, daß dieses Alinea dazu führen würde, im bedeutenden Umfange das Ausscheiden von bejahrten Beamten herbeizuführen. Es is nicht zu übersehen, daß dur den Geseßentwurf nur ein cinseitiges Recht den Bcamten

egeben wird, daß aber nicht cil gwoeletiges Recht geschaffen wird, so auc der Staat berechtigt wäre, nach blauf des 60. Lebensjahres den betheiligten Beamten ohne Weiteres erklären zu können; wir ver- ichten auf Deine Dienste, bewilligen Dir aber Penfion. Wäre eine olche Bestimmung beliebt worden; \o würde nicht in Abrede zu stellen sein, Der die Zahl der Pensionirungen sich nicht uncerheb- lich vermehren könne, denn nach unserer bisherigen Erfahrung haben wir weit mehr damit zu fämpfen, zu lassen; nicht groß genug ist, als, daß sie zu groß wäre. Das ist dann freilich auch die Rücksicht, die zu dem Ee wird führen müssen, daß wir ein eigentliches Bedürfniß für die Bestimmung, die beliebt worden ish daß es in den freien Willen des Beamten im Lebensalter von mehr als- 60 Jahren gelegt werden Le scine Pen- fionirung, zu verlangen, ih sage, daß wir ein solches Bedürf- niß hierzu nicht recht anerkennen fönnen. Auch leidet die Vorschrift . selbst an einer gewissen Halbheit; denn es ist nicht etwa darin ausgesprochen, daß_man nach dem 60. Lebens8jahre, wenn man vollkommen dienstfähig is foll ausscheiden dürfen, sondern das Alinea befreit den betheiligten Beamten bloß von dem Erweis der Dienstunfähigkeit. Das seßt also voraus, daß die Dienstunfähig- feit besteht und daß sie bloß nicht nachgewiesen werden braucht.

Sie schen, meine Herren, daß nach beiden Seiten anzuerkennen ist, daß die Frage, ob eine solche Bestimmung wie dic hier vorge- \{lagene Aufnahme findet, nicht ein so erhebliches Gewicht hat, als ihr zugeschrieben worden is, und die Staatsregierung ist in der Lage y daß . sie sich dem Ausspruche des Herren? hauses in dieser Bezichung vollständig unterwerfen kann. Daß das Zustandekommen des Geseßes von der Beibehaltung der Bestim- ug abhängig wäre; das möchte ich nicht glauben. Daß umgekehrt für die Staatsregierung der Beitritt des Herrenhauses zu dem Be- \{lusse des Abgeordnetenhauses cin Abhaltungsgrund wäre, um das Geseß ihrerseits zu Stande fommen zu lassen, das muß i in Abrede stellen, und ih kann es Er by dem Hohen Pause nur üÜber- lassen; nach bestem Ermessen über dieses Alinea befin |

In dér Diskussion über das Gesetz, betreffend die Form

der Verträge, durch welche Grundstücke zertheilt werden, er- flärte der Regierungs - Kommissar, Geh. Ober - Justiz - Rath N. q erstex nach dem Referenten Dr. Dernburg :

eine Herren! Jh lasse die Erörterung der allgemeinen Fragt, |

ob ein Bedürfniß vorgelegen hat, das N vom Jahre 1853, welches bestimmte Formen für die Parzellirung®Lge S vorschreibt, zu ändern oder nicht zu ändern, ganz bei Seite; diese allgemeine ¿Frage würde die Staatsregierung nicht dazu gebracht haben, in Betreff dieses Ge- seßes jeßt Veränderungen vorzuschlagen. Was die Staatsregierung bewogen hat, diese Frage anzuregen; das liegt in dem jeßt von ihnen auch votirten Geseß über den Eigenthumserwerb; weil die Sachlage dadurch cine andere geworden is und hiermit die Vorschriften des Geseßes vom Jahre 1853 Über nicht im Einklang stehen. Ihre Kommis in einer Weise geändert, daß dieser Grund für die Staatsregierung das Geseß von 1853 auch zu modifiziren, hinfällig wurde - und in Folge dessen fonate Jhre Kommission ul Ablehnung des Geseßes einen Antrag stellen: Diese Sachlage hat sich aber in der Gegenwart umgekehrt; es ist in dèr Regierungsvorkage der Gedanke, der derselben u Grunde. lag wieder zur Annahme gelangt und es ist jegt wieder ie Lage, daß das Geseß von 1853 in seinen drei Paragraphen 2bi8 4 nicht unverändert bleiben kann+ insofern kann man mit einer gewissen Berechtigung sagen; daß der Bericht der Kommission in diesem Augen- blick antiguirt ist. Es handelt sich darum, daß jeßt nicht mehr der Grund- buchrichter, der eine Parzéllirungsauflassung entgegenzunehmen hat in der Lage ish prüfen zu können; ob der Parzellirungsvertrag in der gerichtlichen Form abgeschlossen ist die er haben muß; um nit nichtig zu sein. Den Par ellirungsvertrag vorzulegen sind die PYarccien nicht mehr verpflichtet; ob sie es thun oder nicht; bleibt ihrem Ermessen überlassen. Der Grundbuchrichter fannalsoin der Regelnicht mehr wissen; ob ein nichtiger oder ein gge Vertrag abgeschlossen ist, deshalb kant es bei dieser Form nicht mehr bleiben, ‘denn die Auflassung würde auch gültig sein, wenn sie auf Grund eines Geschäftes zwischen den Parteien erklärt worden wäre, welches nicht in gerichtlicher Form errichtet worden ist. Das mußte die Staatsregierung dazu bringen

on hatte die Regierungs-Vorlage

ie fond der Parzellirung8verträge i

cinen Vorschlag,

die Tragweite der Bestimmungen in

daß die Neigung, sih pensioniren |

en zu wollen. F

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die Form der Parzellirung8verträge auszugleichen mit der Forny di Sberbaupt bei der Veräuß, rung von Ge iten vor C Sea ie Es ist dadurch auc keineswegs bewirkt, daß das Parzellirungsgeschäft in irgend einer Weise erleichtert wird. Man fann im Gegentheil mit me rößerem Recht sagen; daß nah der jeßigen Lage der Geseßbgebung;, ellirung8sgeschäft eine viel konkretere und einc für die Parteien erfhwwerte orm angenommen hat; nämlich das eine Haupterforderniß, welches das Zeseß von 1853 vorgeschrieben hat, daß nur derjenige parzelliren kann, dessen Besißtitel bereits berichtigt ist, oder der, nachdem er cin Jahr das Grundstück besessen hat, gleichzeitig die Berichtigung desselben beantragt; dieses Ma ist vollständig das wird Jeder zugeben; dur das Geseh über den Eigenthumserwerb gedeck. Darnach kann auf- lassen nur derjenige, der bercits eingetragen ist; diesem Requisit des Geseßes von 1853 is hiernach im strengen Maße genügt. Außerdem is noch vorgeschrieben; daß bei Parzellirungs8auflassungen der Parzellant eine Vermessung, eine Karte beibringen muß über das Grundstück und auch dies jeßt Vorverhandlungen voraus und Prü- fungen der Sachlage, ehe -eine solche Karte aufgestellt wird, so daß es en Parteien jedenfalls flar werden muß, was sie beabsichtigen und was für Wirkungen sich daran knüpfen werden. Dann kommt die münd- liche Erklärung der Auffassung vor dem Grundbuchrichter. Tm Ganzen wird also das Parzellirungsgeschäft in keiner Weise nach der Seite der Leichtfertigkeit jeßt begünstigt werden. Was die Jntexessen der Gemeinde- und Steuerverwaltung betrifft, der Lasten und Abgaben, die dabei zu reguliren sind, so is es auc in dieser Beziehung bei dem alten Rechte geblieben, d. h. der Grundbuchrichter ist verpflichtet; sobald die Auflassung vor ihm erklärt worden is, dem Landrath in Bezug auf die ländlichen Grundstüce und dem Magistrat in Bezug auf die städ- tischen Grundstücke Nachricht zu eben ¡‘gerade so, wie es der Hypo- thefenrichter bisher hat thun müssen. Es ist aug in Bezug auf die Rechte und Jnteressen der Hypothekengläubiger dem jeßigen Recht gegenüber nichts geändert; dic Regulirung der Uebernahme der Hypo- theken , oder der Verzweigung er Hypotheken auf die getrennten Grundstücke; oder der Entlastung der abgetrennten Parzellen von den Hypotheken j die auf dem Muttergrundstük bleiben j das Alles bleibt unverändert und muß wie bisher regulirt werden.

Es ist in der Kommission au anerkannt worden j; daß die Vor- schriften der Grundbuchordnung über die Parzellirung und Eintra- ung einer Hypothek oder Uebertragung derselben , wie sie jeßt von hnen angenommen ist, dem bisherigen Recht entspräche. Jh glaube daher, daß die Sachlage so is daß der Gescßentwurf ohne weiteres zur Annahme empfohlen werden kann.

Das Amendement, was Herr Prof. Dernburg zu §. 2 gestellt hat angehend), so will *ich noch erwähnen, daß das nur spezialisirt, was eigentlich aufgehoben wird von dem Geseh vom Jahre 1853. Die Staatsregierung hat gegen die Annahme des Amendements nichts einzuwenden. i

Auf eine Anfrage des Herrn von Ploeß erwiderte der- selbe Regierungskommijsar:

Jch konstatire zunächst, daß Herr v. Plöß zwei Fragen an die Regierung gerichtet hat, die cine gestern, ob die Königliche Regierung überhaupt noch auf eine Berathung des Provinzial-Gesebßentwurfes in dieser Session bestehen will , und die andere heute, ob die Königliche Regierung noch vorher eine Umarbeitung derselben selbständig vor- nehmen will. Jn Bezug auf die gestern hier an mi gerichtete Frage bin ih angewiesen die Erklärung t quge ben daß die Staats- regierung sich nicht in dex Lage befindet, die mit Allerhöchster Genehmigung dem Herrenhause vorgelegten Geseßentwürfe über das Grundbuchwesen in Neu - Vorpommern und Rügen, in der Provinz Schleswig-Holstein, in dem Bezirke des Appellationsgerichts Cassel, des- Justiz-Senats in Ehrenbreitstein und in den Hohenzollern- {hen Landen zurückzuzichen und daher anheimgeben muß, daß die Berathung in der Kommission stattfindet. Gerade aus demselben Grunde, weil die Königliche Staatsregierung nicht in der Lage ist jeßt die Geseßentwürfe i S die fie mit Allerhöchster Er- mächtigung vorgelegt hat, kann sie auch nicht einseitig eine Um- arbeitung vornehmen, sondern diese muß mit der Kommission zusam- men vorgenommen werden. «Ob und inwieweit deren Bera- thung sich thatsächlich in diéser Session erledigen lassen wird, das ist eine Frage, deren Beantwortung ich. nicht in der Hand habe, Und

die sich erledigen wird in dem Moment, wo der Schluß der Session

eintritt.

Im Hause der Abgeordneten bemerkte der Han- dels-Minister Graf von Jhenplig in der, Diskussion Über den Geseßentwurf, betreffend den Ankauf der Taunusbahn 2c., zu dem Amendement des Abg. Hammacher:

Zur R dürfte es gereichen, wenn ich Namens der Staalts- regierung erkläre, daß ih gegen dieses Amendement, so wie es jebt

gefaßt ist, durchaus gar nichts einzuwenden habe und dasselbe bestens

acceptire; nur möchte ih den Wunsch aussprechen; daß aus dem Um- stande, daß das Amendement nur schriftlich vorliegt, nicht möchte der Nachtheil hervorgehen 7 daß. morgen noch einmal eine Abstimmun stattfinden muß, denn dadurch würde cin Tag versäumt, und Eilé i in der Sache außerordentlich nöthig. Jh kann in der Beziehung dem

eren Präsidenten nur Dank sagen, daß _er die Sache heute auf die

agesordnung gebracht hat; und auch dem Hrn. Referenten für den aus=-

führlichen Bericht, der die Sache außerordentlich abfkürzt; aber cs ist wirk- lich die höchste Eile auch in staatlicher Beziehung; denn der Herr Finanz- Minister ermangelt gar nicht des Geldes, er wünscht die 5 Millionen Gulden für die Taunusbahn je „cher je lieber zu zahlen, denn bis er zahlt, muß das Geld verzinst werden, es kostet ito jeder Tag dem Staate Geld, und habe ih dringend zu wünschen, daß das Geseh nicht nur in diesem Hause; sondern auch im anderen Hause vor Ostern

%

em angenommenen Geseß über den Eigenthums8erwerb das Par- }

noch durhkomme. Dazu würde es nöthig sein; daß; wenn es irgen

möglich ist, nicht eine zweite Abstimmung erst morgen stattfindet, E dern daß das Geseß, wenn es hier Annahme findet; noch heute an t wb iatidis m geht, und dort noch in dieser Woche erledigt werden

In der Diskusfion über die Krei8ordnung erklärte der a nar, Geheime Regierungs-Rath Persius zu H. O E A, e A

_ Wie bereits von dem Herrn Berichterstatter in seinem gestrigen einleitenden Vortrage hervorgehoben ist, entspricht der in (rge getragene Ernennungs - Modus des Landrathes der Doppelstellung

esselben als Organ der Staatsregierung ‘und als Organ Ler Kreis- forporation. Es muß einerseits der Staatsregierung die freie Er- nennung des Landraths gesichert, zugleih. aber auch der Kreis- vertretung Gelegenheit gegeben . werden, ihre Wünsche in Betreff der zu ernennenden Persönlichkeit der Staatsregierung kund zu thun. Das Vorschlagsrecht des |Kreistages hat aber nur dann eine wahre Bedeutung; wenn unabhängige, mit den nteressen des Kreises verwachsene Männer prä entirt werden; es find deshalb die Vorschläge auf Grundbesißer und Amtsvorsteher zu beschränken. Wenn es si dagegen darum handelt, aus den Reihen der Staats- beamten geeignete Kandidaten zu suchen, so wird die Krone mit Hülfe ihrer Organe besser in der Lage sein, die tüchtigsten und fähigsten aus- Un als der Kreistag, dessen Kenntniß sich auf den nächsten eamtenkreis beschränkt. Die Staatsregierung glaubt daher, daß ihre Bartole e sich am besten zur Annahme“ eignen möchten, eventuell würde sie aber auch gegen die Annahme der Kommissionsvorschläge fein erhebliches Bedenken haben, nur möchte ih das Hohe Haus bitten, das Amendement des Herrn Abgeordneten v. Mallinckrodt; welches gestatten will, daß der Vorschlag des Kreistages auch auf dem Kreise nicht angehörige, zum höheren Staatsdienste qualifizirte Staats- oder D gerichtet werden kann; Ihre Zustimmung nicht zu Ferner nah dem Abg. Dr. Friedenthal :

cine Herren! Die Usnhrüngen des Herrn Berichterstatters

geben mir Veranlassung zu einigen kurzen Bemerkungen.

Der Herr Berichterstatter hat erwähnt, Jhre Kommission wäre von der Ansicht ausgegangen, daß durch die Bestimmung des §Ÿ. 71 die Vorschriften des Reglements vom 13. Februar 1 über die Prüfung der Landräthe für aufgehoben zu erachten seien. Jch er- innere mich meinerseits nicht, daß in Jhrer Kommission diese Frage debattirt wäre; sollte mir dies entgangen, und in-Jhrer Kommission in der That jene Ansicht konstatirt sein, so habe ih Namens der Staatsregierung zu erklären, daß dieselbe die Ansicht der Kommission in dieser Bezichung nicht zu theilen vermag; vielmehr ihrerseits dafür hält, daß dur die Bestimmung des §. 71 die Vorschriften der Ver- ordnung vom 13. Februar 1838, betreffend die Prüfung der Land- R E E Ben i

Qu Y. »Stellvertretung des Landrath8« konstatirte der Abg. von Mallinckrodt, daß materiell zwischen dem Kom- missionsvorschlage und seinem Amendement ein Unterschied" nicht vorwalte. Der Regierungskommissar äußerte hierüber :

Meine Herren! Jh darf das Einverständniß der Staatsregierung mit dem gon ela in materieller Beziehung erklären; in redaftioneller Beziehung scheint mir jedoch das Amendement des Herrn v. Mallinckrodt vor jenem Beschlusse den Vorzug zu verdienen. enn

“_i§ mich recht entsinne, meine Herren, war bereits in Jhrer Kommis-

sion ein solches Amendement gee und. hat auch die Annahme der Kommission gefunden; es eruht also lediglih auf cinem Ver- sehen, wenn in der Zusammenstellung der Kommissionsbeschlüsse nicht jenes Amendement; welches mit dem des Herrn v. Mallinckrodt voll- tommen übercinstimmte ; bereits Aufnahme gefunden hat. Um die Zwoeifel zu beseitigen, welche nah der Bemerkung des Herrn v. Mal- linckrodt in Betreff der Auslegung der Kommissionsbeschlüsse bestehen, erscheint es "mir sehr wünschenswerth / dem Amendement des Herrn v. Mallinckrodt vor dem Kommissionsbeschlusse den Vorzug zu geben. Ich möchte deswegen bitten, das erstere anzunehmen.

QJu §. 74 der Kommissionsvorlage und den Amende- ments der Abgg. Miquél und v. Kardorff nahm darauf der Geh. Regierungs-Rath ersius nochmals das Wort:

Meine Herren! Jch möchte Sie bitten, den beiden Amendements Miquél und von Kardorff. Jhre Zustimmung nicht zu ertheilen. Das Amendement Miquél lautet: »in Städten vori mehr als 5000 Ein- wohnern wird die Polizeiverwaltung von den Regierungen über- wacht.« Es dürfte von vornherein klar scin daß die kollegialische Dg von ihrem entfernten Siße aus selbst die Ueber- wachung ‘der 0g eTINA A in den Städten nicht auszuüben vermag, daß sie dazu \sih der Hülfe von Kommissarien bedienen muß. Sie kann entweder besondere Kommissarien an Ort und Stelle ent- en oder sie kann solche Kommissarien mit der Ueberwachung der

städtischen Polizeiverwaltungen beauftragen, die sich schon an Ort und

Stelle befinden. Jch sollte nun meinen, daß die Verwendung von Kommissarien der lehteren Art das Naturgemäße, das allei Zweck= mäßige und dabei auch das Billigere ist. Die Abscndung besonderer Kommissarien ‘von dem entfernten Regierungssiße aus nach der

betreffenden Stadt is nicht nur schr weitläufig, es wird auch von

solchen Regierungs-Kommissarien bei nur vorübergehender Anwesenheit in den einzelnen Städten die Ueberwachung der Polizei mit Erfolg nicht ausgeübt werden können. Soll nun der Regierung durch das Amendement nicht verboten werden, sich der Landräthe als ihrer Kom- missarien zu bedienen, dann weiß ich nicht, meine Herren, zu welchem Zwecke das Amendement eigentlich g! stellt ist, und ih glaube, daß es nicht in der Absicht der Herren Amendementy|teller gèlegen hat, der

Regierung diese Befugniß zu versagen. Die Regierungen werden,