1872 / 76 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 28 Mar 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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en (G. S. S. 75) durch gegenwärtiges Privilegium Unsere lan- de8herrlihe Genchmigung zur Ausgabe auf den Jnhaber lautender, mit Zinscoupons versehener, unkündbarer Pfand- und Krcditbriefe; wie solche in dem beiliegenden Statute näher bezeichnet und nah Vorschrift desselben zu verzinsen sind, mit der rehtlihen Wirkung er- theilen, daß cin jeder Jnhaber dieser Pfand- und Kreditbriefe die dar- aus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung derselben nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. * i : Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbchaltlich der Rechte Dritter ertheilen, und durch welches für die Befriedigung der Inhaber der Pfand- und Kreditbriefe oder Zinscoupons eine Ge- währleistung Seitens des Staatcs nicht Übernommen wird, is nebst dem Statute der Gesellschaft durch die Geseßsammlung zur allge- meinen Kenntniß zu bringen. Dasselbe erlischt und die Gesellschaft soll zur Einlösung der von ihr ausgegebenen Pfand- und Kreditbriefe chalten sein, sobald Abänderungen des Statuts ohne zuvor erlangte andesherrliche Genehmigung zur Eintragung in das Handelsregister A Uns Söchsteigenhändi Unterserif L rkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift un beigedrucktem Königlichen Jnsicgel. Gegeben Berlin, den 13. März 1872.

(L. 8.) Wilhelm. | von Selchow. Graf zu Eulenburg. Camphausen.

Statut der Schlesishen Bodcn-Kredit-Aktienban k. ; Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. §. 1. Unter der Firma: Schlesische Boden-Kredit-Aktienbank wird durch gegenwärtiges Statut eine Aktiengesellschaft mit dem Siße in Breslau gegründet , welche, den Zweck hat; den Grund- und Kommunalkredit zu fördern. i h. 2. Die Bank beschränkt ihre Thätigk-it auf Schlesien und .die angrenzenden Venn es preußischen Staates. Jnnerhalb dieser D ist sie berechtigt, zur Betreibung ihrer Geschäfte Agenturen zu errichten. ¿M L _§. 3. Bekanntmachungen der Bank müssen in dem Deutschen Reichs-Anzeiger , der Breslauer; der Schlesischen und der Berliner Börsen-Zeitung erfolgen. Eine E in diesen Publikations- Organen muß in den bis dahin benußten Blättern insoweit die- selben nicht etwa unzugänglich sind bekannt gemachtowerden. i weiter Abschnitt. Grundkapital. §. 4. Das Grundkapital wird durch Zeich- nus var Aktien, welche auf den Jnhaber lauten, gebildet und vor- ufig au

Graf von Jthenpliß.

25 Millionen Thaler in ‘12/500 Stück Aktien über je Zweihundert Thaler festgestellt.

Mit ens der betreffenden Ressort-Minister fann dasselbe

nah Beschluß der Generalversammlung der Aktionäre auf

i 5 Millionen Thaler erhöht werden. Eine weitere Erhöhung unterliegt der landesherrlichen Genehmigung.

J 5. Die Einzahlungen auf die Aktien sind in Raten, welche von dem Verwaltungsrath (§. A ausgeschrieben werden, zu leisten. Die Aufforderung zur Zahlung is dreimal in den Gesellschaftsblättern, das leßte Mal wenigstens vier Wochen vor dem für die Einzahlung festgesebten Schlußtermin, bekannt zu machen. Erst nahdem 40 pCt. h pagnie tas cingezahlt sind ; darf die Bank ihren Betrieb erôöffnea.

Die weiteren: 60 pCt. werden nah Bedürfniß auf Ausschreibung des Verwaltungsraths in Raten von 10 bis 20 pCt. eingezahlt.

_§. 6. Für die Einzahlung von 40 pCt. des Nominalbetrages der pee 25er we age sind die Zeichner gemäß pos. 2 des Artikels 222

es Allgemeinen Deutschen Handelsgesebbuches unbedingt verhaftet. Nach E at 40 Prozent können auf Beschluß des Ver- waltungsrathes die Seiner von der Haftung für die weiteren Ein- zahlungen befreit und dann auf den Jnhaber lautende Interimsscheine nach beiliegendem Schema (Beilage 1) ausgefertigt werden.

__ Vis die Aktien ausgegeben sind, versehen diese Interimsscheine ihre Stelle. Erst nah Einzahlung des vollen Nennwerthes werden die Aktien ausgehändigt. Die Aktien werden nah dem anliegenden Schema (Beilage 2) ausgefertigt.

Sowohl den Jnterinisscheinen als auch den Akticn \ind Divi- dendenscheine auf 10 Jahre und Talons nach den beiliegenden Schemas (Beilage 3 und 4) beigefügt.

“Dididentent dieser Zeit werden gegen Einsendung der Talons neue Dividendenscheine auf je weitere 10 Jahre ausgegeben.

/§. 7. Aktionäre, welche die von dem Verwaltungsrathe ausge- {riebenen Einzahlungen in der festgeseßten Frist „nit leisten, sind zur Zahlung von 6 Prozent Verzugszinsen, vom Verfalltage an ge- rechnet und U Entrichtung einer Konventionalstrafe von 10 Prozent des fälligen Betrages verpflichtet.

Statt dessen können aber auch auf Beschluß des Verwaltungs- rathes die säumigen Aktionäre ihrer Anrechte aus der Zeichnung der Aktien und den geleisteten Theilzahlungen zu Gunsten der Gesellschaft verlustig erklärt werden. (Art. 220 und 221 -des Allgemeinen Deut- schen Handelsgesebbuches.)

Diese- Erklärung wird von dem Verwaltungsrath bekannt ge- macht und die Ausgabe neuer Jnterimsscheine resp. Aktien an Stelle der ungültig erklärten veranlaßt.

§. 8. Bei jeder Er u des ate L Ad. 4) find die ersten Aktienzeihner resp. deren Rechtsnachfolger na Verhältniß ihrer Zeichnungen ein Drittheil und die derzeitigen Aktionäre nach Ver- hältniß des Akticnbesißes die anderen zwei Drittheile der neu zu emittirenden Aktien zum Nennwerthe zu Übernehmen berechtigt.

Dieses Vorrecht muß innerhalb einer Präflusivfrist von 4 Wochen,

vom Tage der Bekanntmachung durch die “i var ega an ge- rechnet, ausgeübt werden, widrigenfalls dasselbe erlischt. Unter dem Nennwerthe dürfen Aktien nicht begeben werden. -

§. 9. An Stelle von Interims|scheinen; Aktien; Dividendenscheinen und Talons, welche durch Beschädigungen ungeeignet für den Verkehr geworden sind / gleichwohl aber die wesentlichen Merkmale der Echt- heit noch unzweifelhaft erkennen lassen, ist die Dircktion ermächtigt gegen Auslieferung dieser beshädigtcn“ Papiere auf Kosten des Jn-

abers neue gleichartige Papiere auszugeben. Für vollständig unbrauch-

ar gewordene oder verloren gegangene Jnterimsscheine und Akticn können nur auf Grund der dur den Eigenthümer veranlaßten ge- richtlichen Mortifikation derselbén neue Interimsscheine resp. Aktien verabreicht werden.

Dividendenscheine werden nicht amortisirt; verfallen vielmehr, wenn sie nicht innerhalb 4 Jahren; vom 31. Dezember desjenigen Jahres an CTAuct in P EA e fällig geworden sind; erhoben werden, zu Gunsten der Gesell|haft. i :

Wird der Verlust der Dividendenscheine jedoch innerhalb dieser vier Jahre bei der Direktion angemeldct und glaubhaft nachgewiesen, so kann nah Ablauf dieser Frist der Betrag der* angemeldeten und A es zur Einlösung nicht präsentirten Dividendenscheine ausgr- zahlt werden. |

Ebensowenig werden vollständig unbrauehbar gewordene resp. verloren gegängene Talons gerichtlih amortisirt. Wird von dem Jn- “ti der Aktie vor Ausreichung der neuen Dividendenscheine der

erabreichung derselben an den Präsentanten des Talons wider- sprochen, von Leßterem jedoch diese gefordert, so erfolgt die Aushändi- gung erst nach vollständiger Erledigung der streitigen Ansprüche.

Kann cin Talon nicht eingereicht werden, so sind dem Inhaber der betreffenden Aktie nach Ablauf des Zahlungstages des dritten der Dividendenscheine; welche auf den Talon zu empfangen waren, diese Dividendenscheine zu verabfolgen. Der Besiß des betreffenden Talons gewährt alsdann fein Recht auf Empfang der Dividendenscheine.

F. 10. Die Aktionäre haben in Ansehung ihrer Verpflichtungen gegen die Bänk, sowie in Beziehung ihrer Streitigkeiten mit derselben den Gerichtsstand vor dem Stadtgericht in BreslFu zu nehmen. Sie haben daher cintretenden Falles eine Person oder cin Handlungshaus am Orte dieses Gerichts zu bezeichnen, an welche gerichtliche

_Insinuationen rechtsgültig erfolgen können.

In Ermangelung jeder derartigen Bezeichnung greifen die gesch- lichen Bestimmungen Plaß. i | Oritter Abschnitt. n

Geschäftsfkreis. §. 11; Die Bank ist berechtigt, nachstehende Geschäfte zu betreiben : i

1) unfündbare Darlehne gegen hypothekarische Sicherheit und unter Bedingung der Tilgung durch Amortisation zu gewähren und für dieselbèn unfündbare Pfandbriefe auszugeben ;

2) an Kreîse, Kommunen und Korporationen auch ohne hypo- thekarische Sicherheit amortisir- oder in bestimmter Frist rück N

R zu gewähren und für dieselben cutsprechende Kreditbriefe auszugeben ;

3) fündbare Hypotheken zu erwerben und zu beleihen: sowie die Anlegung von Geldern in Hypotheken und die Aufnahme und Ver- ala t von Hypotheken zu vermitteln ;

4) Depositengelder änzunehmen und das Jnfasso von Geldanwei- sungen und Effckten zu Léforatn, sowie die disponiblen Kassenbestände nußbar zu machen durch Diskontirung oder Beleihung von Wechseln,

“Erwerbung oder Beleihung von Werthpapieren und Hinterlegung bei

Bankinstituten. / F. 12. Spekulationsgeschäfte zu betreiben ist der Bank untersagt. Der Erwerb von Grundeigenthum - ist derselben nur zum Zweck der Benußung ‘als Geschäftslokale sowie dann gestattet; wenn dadur dem Ausfall einer Forderung vorgebeugt werden soll. Leßteren Falles if jedoch die Wiederveräußerung sobald als angängig vorzu-

nchmen. F. 13. (Unkündbare hypothekarishe Darlehne.) Die

| unkündbaren hypothekarischen Darlehne werden zur ersten Stelle und

nur auf Grundstücke ausgegeben , welche cinen sicheren dauernden

Ertrag ga Falls das Darlehn nicht zur ersten Stelle im

Hypothekenbuche eingetragen werden kann ¡ so is der Darlehnssucher

verpflichtet , die in der Priorität vorgehenden Forderungen entweder

zun na zu bringen, oder der erworbenen Forderung die Priorität

zu erschaffen; oder endlich auch die vorgehenden Forderungen an die a E lebnssucher dieser Verpflich sof

ann der Darlehnssucher dieser Verpflichtung nicht sofort nach- kommen, so ist die Bewilligung des Darlehns zwar nichts desto- weniger zulässig, der Darlehnssucher is aber verpflichtet, wegen der Ansprüche aus den voreingetragenen Forderungen eine Kaution für die Bank in der Art zu bestellen, daß er für je 80 Thlr. solcher alten Horten 100 Thlr. in für ihn emittirten Pfandbriefen der Bank

ei dieser deponirt.

Bei Berechnung des Betrages der derselben, wenn fich kein höherer herausstellt , auf fünf An und der Rückstand der Zinsen, soweit deren Berichtigung nicht glaubhaft ai 28 vit worden is auf 8 Jahre angenommen.

. 14, Ländlicher Grundbesiß kann bis zu 5 des auf Grund von Taxen dur landschaftliche Behörden festgestellten Werthes beliehen werden. Die Belcihung desselben ist auch ohne diese Taxen zuläsfig, wenn der Kapitalsbetrag des Darlehns einschließlich der vorangehen- den Verpflichtungen ___ 1) bei Liegenschaften ohne Gebäude den 20fachen Betrag des jährlichen Reinertrages,

2) bei Liegenschaften mit Gebäuden die Summe a) des 2Mfachen Betrages des jährlichen Reinertrages der Liegenschaft, ligt 1lfachen Betrages des jährlichen Nußungswerthes der steucr- pflichtigen Gebäude, zu welchen die als Unterpfand haftenden Liegen-

erungen wird der Jinss\aß

tim und Gee Bchufs Veranlagung zur Grund- resp. Ge- udesteuer in Gemäßheit der Gesche vom 21. Mai 1861 abgeschäßt worden find abzüglich des 20fachen Betrages der Steuern und Abgaben an den Staat, die Gutsherrschaft, die Kirche, Pfarre, Küsterci und Schule nicht übersteigen. Den VNbgaben sind zuzu- renen : Renten und Leistungen, Meliorationszinscn, und der priori- tätische Kanon bei ursprünglich zu Erbpacht oder Erbzins ausgegebe-

men Grundstücken

Städtischer Grundbesiß kann belichen werden, wenn der Kapitals- betrag des Darlehns cinschließlich ctwaiger vorangchender Verpflich- tungen innerhalb des 10fachen Betrages des vorbezeichneten Gebäude- Nene ARIE E toe des verbleibt. s 4

. 15. Die- Gebäulichkeiten, welhe sch auf den verpfändeten Grundstücken befinden und bei Feststellung der Beieihungsgrenze in Rechnung gestellt sind, müssen gegen Feuersgefahr bei einer der Bank genehmen Gesellschaft versichert sein und die Brandentschädi- gungsgelder mit verpfändet werden. ; :

.§. 16. Dic Gewährung der Darlehne erfolgt in Pfandbriefen, deren Verkauf die Bank gegen Provision auf Wunsch des Darlehns- Empfängers übernimmt. j

Beim Abschluß des Darlehns hat der Empfänger außer den de

wöhnlichen Kosten eine in jedem Cent Falle festzuschende

\ch{lußprovision zu entrichten, deren Höhe \sich nah dem Betrage des Darlehns richtet, jedoch 14 Prozent des Leßteren nicht Übersteigen darf.

Darlehne unter 500 Thlr. werden nicht gewährt.

F. 17. Die Tilgung der Darlehne geschicht im Wege der Amor- tation. Eine theilweise oder gänzliche Rückzahlung des Darlchns ist jedoch dabei nicht ausgeschlossen. (§. 19.) h

Von dem Darlehnsnchmer ist neben den Zinsen und der zur Tilgung des Darlehns bestimmten Amortisationsquote ein Beitrag zu den jährlichen Verwaltungskosten zu zahlen. (§. 21.) l

F. 18. Die Zinsen dürfen in feinem höheren Betrage stipulirt werden, als den die auf die Valuta gegebenen Marie tragen. Die Verzinsung beginnt mit dem Tage; von welchem ab die als Darlehns - Valuta ausggreichten Pfandbriefe verzinslih sind. Die vereinbarten Zinsen weWDen ohne Rücksicht auf die fortschreitende Amortisation bis zur Beendigung derselben von der ganzen uxsprüng- lichen Darlehnssumme und zwar vierteljährlich gezablt Der auf den bereits amortisirten Jol des Darlehns fallende Betrag derselben wird

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zur Amortisation mit verwendet. i Nur zwei bestimmte; die Höhe von fünf Praten nicht über- eigende Zins\säße, welche der Verwaltungsrath festseßt, dürfen zur nwendung gebracht werden. Die Ausgabe der Pfandbriefe zu einem anderen Zinssaße kann nur mit ministerieller Genehmigung erfolgen. §.- 19. Die Höhe der gleichzeitig mit den Zinsen zu entrichtenden Amortisationsquote darf jährlih niemals weniger als F Prozent der Darlehnssumme betragen. Außerdem is der Darlehns8empfänger berech- tigt, die Amortisation dur freiwillige Zuzahlung zu per so wie das Darlehn, insoweit es noch nit amortisirt is gänzlich zu tilgen. Diese Rückzahlungen können nur in den VN mei und mindestens in dem Betrage eines Pfandbriefes geleistet werden, unter- liegen jedoch jedesmal der vorherigen Vereinbarung mit der Bank. Freigestellt bleibt es dabei dem Darlehns8empfänger, diese Zahlungen in Pfandbriefen zu leisten, doch müssen leßtere zu denselben Serien Y: Sn geharen wie die für die betreffende Hypothek ausgefertigten andbriefe.

Wenn der dritte Theil des dargeliehenen Kapitals amortisirt ist, wird die Bank auf Antrag des' Darlehnsempfängers über den amor- tisirten Betrag löshungs8fähige Quittung ertheilen und die Zinsen nach Maßgabe des gezahlten Theils des Kapitals herabseßen.

Ueber“ diesen Theil des Darlehns kann demnächst der Darlchns- empfänger dur Cession verfügen , dem restirenden Theil des Dar- lehns muß jedo die Priorität vorbehalten bleiben. E

§. 20. Für jedes Darlehn wird ein besonderes Amortisations- conto gebildet und am Schluß des Jahres dem Darlehnsschuldner eine Abschrift dieses Contos zugefertigt. Reklamationen gegen die Richtigkeit des Contos müssen innerhalb eines Monats angebracht werden, Ns die Anerkennung der Richtigkeit desselben an- genommen wird. E ; : “Die für die Amortisation bestimmten Beträge werden in dem Amortisationsfonds (§. 47) gesammelt und aus ihm die Mittel für die Einlösung der den amortisirten Darlehnssummen entsprechenden Pfandbriefe entnommen. Die Darlehne werden den Pfandbriefen pre in verschiedene Serien eingetheilt. (H. 30.) ;

F. 21. Der mit den Zinsen und der Amortisationsquote gleich- zeitig zu entrichtende Verwaltungskosten - Beitrag wird auf jährlich * Prozent der Darlchnssumme festgeseßt. Bei größeren Darlehnen fann cin niedrigerer Verwoaltungskosten-Beitrag vereinbart werden. G. 22: Zinsen Amortisation®8quote und erwaltungskosten-Bei- trag sind zu den festgeseßten Terminen prompt einzuzahlen.

indet die Zahlung nicht innerhalb der auf den Termin en acht Tage statt, {o ist die Bank zur Erhebung einer Konventional- strafe von § Prozent des noch niht amortisirten Betrages des Dar- lehns berechtigt. i 2 100, Wenn das zur Hypothek bestellte Grundstück den Besißer wedhjelt so hat der neue Eigenthümer sofort bei dem Erwerbe die persönliche Haftbarkeit aus dem Darlehnsvertrage in einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde zu Übernehmen und die leßtere innerhalb vier Wochen . der Direktion einzusenden. Nach erfolgter Besißtitel- berichtigung hört demnächst die persönliche Verpflihtung des früheren Besißers für die Zukunft auf. /

d: 24. - Teder Empfänger eines unkündbaren Darlchns hakt der Bank \chriftlich cine dress innerhalb des preußischen Staatsgebiets anzugeben, unter welcher. die Zustellung der Mittheilungen der Bank an ihn zu erfolgen hat. “An dicse Adresse werden die Zustellungen, gültig für den Darlehns-Empfänger gerichtct, so lange nicht eine an-

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derc Adresse der Bank aris bezeichnet worden ist. Betrifft die Behee mehrere Betheiligte, so haben dieselben einen gemeinsamen

nrt zu bezeichnen, an welchem die Zustellung gültig für sie alle erfolgen kann.

_“§. 25. Ausnahmsweise können die unkündbaren hypothekarischen Darlehne in folgenden Fällen Seitens der Bank, gekündigt werden:

1) wenn eine von dem Schuldner zu leistende Zahlung nicht in- nerhalb dreier Monate nah dem Fälligkeitstermine an die Bank abgeführt worden ist, i i ,

2) wenn der verpfändete Grundbesiß oder ein Theil desselben im Wege der Exckution .zur Sequestrationz Administration oder Sub- Daton gebracht oder auch nur ein derartiges Verfahren eingeleitet, owie wenn die Rechtsgültigkeit oder der Rang der bestellten Hypothek bestritten wird, ;

3) wenn der Schuldner in Konkurs geräthy

V wenn dur irgend welche Ursache der Werth des hypothe- karishen Unterpfandes im Vergleich gegen den bei Gewährung des Darlehns geshäßten Werth \o gesunken is daß der noch nit amortisirte Theil des Darlehns nicht gehörig gesichert erscheint; owie wenn eine theilweise Veräußerung des Unterpfandes oder eine Theilung desselben unter mehrere Eigenthümer stattgefunden hat, ohne daß wegen Regulirung der Hypothck mit der Bank ein Abkommen getroffen ist. : : i

Verminderungen des Werthes, welchem kein unwirthschaftliches Verfahren des Besibers zum Grunde liegt, sowie solche Abveräuße- rungen, deren Unschädlichkeit nach Maßgabe des Geseßes vom 3. März 1 von der zuständigen Behörde bescheinigt wird, berechtigen die Bank zur Kündigung des Darlehns nur in dem Betrage, welcher in dem Werth. der verbleibenden Substanz nicht mehr seine siatutenmäßige Deckung findet; zur Kündigung des ganzen Darlehns aber nur dann, wenn der gedeckt bleibende Betrag nicht den geringsten Saß eines zu- lässigen (§. w Darlehns erreicht; i

5). wenn die er PagEm els vereinbarte Versicherung der Gebäude gegen Feuersgefahr nicht erfüllt, oder niht aufrecht erhalten wird;

6) wenn bei einem Besißwechsel des verpfändeten Grundstücks nicht gemäß §. 23 von dem neuen Besißer die persönliche Haftbarkeit für die Schuld übernommen ist;

7) wenn die Auflösung der Gesellschaft E j

Der RUGaLar des Darlehns hat in diejen Ausnahmsfällen eine dreimonatliche Kündigung voranzugehen. Nur bei nothwendigen Subhastationen und in dem Falle ad 3 bedarf es dieser Kündigungs- frist nicht, die Se toe sind vielmehr in diesen beiden Fällen auf Verlangen der Bank sofort zur Zahlung fällig.

In allen diesen Ausnahmösfällen erfolgt nach der Wahl des Schuldners die Rückzahlung des Darlehns in baarem Gelde oder entsprechenden Pfandbriefen (§. 19). Se E

g. 26. Mittelst besonderer Reglements wird der Verwaltungsrath die näheren Bestimmungen über die Werthsermitteluhg der den un- fündbaren hypothekarishen Darlehnen als Pfandobjekte dienenden Grundstücke und. über deren Versicherung gegen Feuersgefahr festschen, so wie auch diejenigen Nachweise bezeichnen, welche den Darlehns- Anträgen De gngen find. | Ne /

§. 27. (Unfündbare Mandate Die Bank is zur Aus-

abe von verzinslichen unkündbaren, durch Amortisation zu aaen)

fandbriefen einschließlich der zu emittirenden Kreditbriefe (§. 36) I ze J zwanzigfachen Betrage des eingezahlten Grundkapitals

erc :

Innerhalb dieser Grenze dürfen die Pfandbriefe jedoch Seitens der Bank nur insoweit emittirt werden, als dieselben dur, den Be- stimmungen der §§. 13 und 14 entsprechende, Hypothekenforderungen vollständig gedeckt sind. :

Ç. 28. Die Pfandbriefe lauten auf den Jnhaber und sind Sei- -tens desselben unkündbar. Den Nominalbetrag der cinzelnen Stücke, welcher jedoch nicht Far wie 50 Thlr. sein darf, seßt *der Ver- waltungsrath fest. Sie sind von zwei Mitgliedern der Direktion und einem Mitgliede des Verwaltungsraths zu unterzeichnen“ und von dem Justitiar der Bank dahin zu bescheinigen, daß die statutenmäßige Sicherheit vorhanden is. Fürs die halbjährlich zu zahlenden Zinsen werden den Pfandbriefen E auf höchstens 10 Jahre, sowie ein Talon beigefügt, gegen dessen Einlieferung seiner Zeit neue Zins=* coupons ausgegeben werden. |

Die Ausfertigung der Blaneecere Zinscoupons und Talons er- folgt nah den anliegenden Schemas. (Beilage 5, 6j 7.) '

Die Bestimmungen des §. 9 in Betreff beschädigter oder ver- lorener Aktien, D oe und Talons finden auch auf bes- \chädigte oder verlorene Pfandbriefe, Zinscoupons und Talons ent- sprechende,„Anwendung. C

„29; ie Zinsen werden gegen Aushändigung der Coupons an den bekannt gemachten Stellen rgan und verjähren im Falle der Nichterhebung zu Gunsten der Bank in vier Jahren, vom 31. Dezember desjenigen Jahres an gerechnet, in welchem sie fällig geworden sind. i j j

g. 30. Die Einlösung der in Serien; den ausgegebenen Dar- lehen entsprechend, eingetheilten Pfandbriefe erfolgt planmäßig mit der fortschreitenden Amortisation nach vorgängiger Bestimmung durch das Loos. Die gezogenen Nummern, sowie der Ort und die Zeit der Auszahlung werden dur die Gesellschaftsblätter dreimal in ange- messenen Zeiträumen {bekannt - gemacht, das erste Mal mindestens 6 Monate vor dem Auszahlung®stermine, an welchem die Verzinsung der Pfandbriefe aufhört, f l ;

Die Feststellung der verschiedenen Serien, das Verfahren bei der Amortisation, sowie die Dauer der Amortisationsperioden wird durch ein S dem Verwaltungsrath zu erlassendes Reglement geordnet. G g. 31. Die Rückzahlung der ausgeloosten Pfandbriefe erfolgt gegen ihre Einlieferung nach dem Nennwerthe.