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“langt sind."
“Bank amort
1816 1
Die Bank ist berechtigt, auf jeden der ausgeloosten Pfandbriefe eine gleihmäßige, 10 Prozent nicht übersteigende Amortisationsent- digung zu gewähren, welche in ihrem Gesammtbetrage — ohne ede Beeinträchtigung der für die Amortisation bestimniten Mittel — ‘aus Ersparnissen ‘der Verwaltungsköstén-Beiträge oder anderweiten BHGA O eetrogen a E ae i | ¿ 32: Bei der Mut hlutig find nit ‘dén Pfandbriefen die Talons, sowie die uoch nicht fälligen Coupons einzuliefern, widrigen- falls der’ fehlende Betrag der leßteren in Abzug gebrächt wird. Der gefürzte Betrag kann jedoch dem leßten Inhaber des Pfandbriefes wieder crstattet werden, wenn und insoweit die fehlenden Coupons biszum Ablauf | der “Verjährungsfrist niht zur Einlösung gc-
Die nach erfolgter Verloosung ausgezählten Pfandbriefé ‘werden
in Gegenwart cines Mitgliedes der Direktion und des Verwaltungs-
rathes sowie des Justitiars der Bank fassirt. i Aus ausgeloosten; zür Zählung nicht “präsentirten Pfandbriefen ‘dürfen nach Ablauf von 30 Jahren keinerlei Forderungsrechte gegen die Bank Mee es werden. : L §. 33. Das ‘Gleïchgewicht- zwischen den erworbenen L euß forderungen ‘Uñd den in Umlauf geseßten Pfandbriefen (§. 27) muß ets aufrecht erhálten ‘werden. _welchen fl orderungen in anderer Weise als îm Wege der Amortisation, welcher die Ausloosung der Pfandbriefe entspriht , verringern, muß daher auch in emittirten entsprechenden Pfandbriefen ‘aus “dei Umlauf gezogen werden (§. 27). E 0E §34. Für die Sicherheit der tele und deren Zinsen, so wie die planmäßige Amortisation haften 0 N 1) die in dem Archiv der Bank zu deponirenden Hypotheken- forderungen (§. 27) und 2) das Grundkapital, sowie übéthaupt das ganze Vermögen der
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F. 35. Die Bank ist auch ermächtigt mit andéren Grund-Kredik- anstalten besondere Geschäft8verträge abzuschließen und an Stelle der von dièsen auszugebenden ‘Obligationen eigene Unkündbare Pfand- briefe mit Amortisation zu emittiren; wogegen diese Institute die zu der hypothekarischen Sicherstellunsj Verzinsung Und Amortisation der qu. Pfandbriefe erret i B A übernehmen, und. die für deren Sicherheit haftenden Hypöthekenfotderungen der Bank zu Überweisen e Gi /
Die auf Grund E Verträge ‘emittirten Pfandbriefe sind bei eststelung der zulässigen Maximalhöhe der auszugebenden C97 riefe den anderweitig emittirten Pfand - Und Kreditbriefen (FY. 27
und 36) zuzurechnen. *' T : E A
F. 36. (Darlehne an Kommunen und Korporationen.) Daârlehne an Kreise) Kommunen und mit den Rechten juristischer Personen bekleidete Korporationen ist die Bank berechtigt, auch ohne hypothekarische Sicherheit zu ‘gewähren.
Die speziellen Modalitäten für derartige Darlehne und «für die e Amortisation dersclben ‘oder für die Rückzahlung ohne
mortisatien unterliegen der jedesmaligen ‘besonderen Vereinbarung.
Die in Free diejer Darlehne und diesen entsprehend von der
f amortisir- oder' in bestimmter Frist rüdckzahlbar auszugebendén Kreditbriefe werden nach den anliegenden Séthemas 8 und 9 Beilage 8 und 9) ugger Sie werden von zwéi Mitgliedern der Direk- tion ‘und emnemYMiktgliede des Verwaltungsraths unterzeichnet und von dem Justitiar der Bank bezüglich der statutenmäßigen Deckung, sowie auch dahin bescheinigt, daß dié als Deckung dienenden aen mit Genehmigung der geseßlichen Aufsichtsbehörde kontra- zirt sind.
Zinscoupons und Talons werden den Schemas 6 und 7 (§. 28) entsprechend ausgefertigt. | :
__Die Ausgabe der Kreditbriefe darf mit den emittirten Pfand- briefen (§F.- 27 Und 35) die Grenze des 20fachen Betrages des einge-_ zahlten S nicht übersteigen. L
F. 37. Für die Sicherheit der au8gegebenen Kreditbriefe, der Zin- sen und Amortisation haften außer den erworbenen Forderungen noch das Grundkapital; ‘sowie das ganze Vermögen der Gesellschaft.
Im Uebrigen gelten in analogen N die für hrpothckarische Darlehne und Pfandbriefe gegeben@æ Bestimmungen auch für diese Dans L G Ba La B (bet À ; . +88. ündbare hypothekarische Darlehne.) Jnner- halb der §F. 13 und 14 angegebenen SelIVAna Ee Lan die Bank’ auch kündbare hypothcfarische Darlehne gewähren ; doch darf dies nur bis auf Höhe des eingezahlten Grundkapitals geschehen.
F. 39, (Hypotheken -Vermittelung.) Zur Förderung des Grundkredits wird die Bank die’ Anlegung von Geldern in Hypo- theken ‘ übernehmen , sowie“ die Aufnahme hypothekarischer Darlehne resp. die Veräußerung von Hypotheken vermitteln. S
F. 40. (Kassenverkéhr.) Die Bank ist berechtigt; Depositen- gelder bei wenigstens vierwöchentlicher Kündigungsfrist verzinslich O und das Inkasso von Wechseln; Geldanweisungen und Effekten zu besorgen. M tüdzahlbare ‘Gelder dürfen nur un- verzinslih angenommen werden. N
Die disponiblen Kassenbestände kann die Bank nußbar machen durch Diskontirung , Ankauf oder Beleihung von Wechseln, durch Erwerbung oder Beleihung ‘von Werthpapieren, eins{ließlich ihrer eigenen Pfandbriefe, nach den Grundsäßen der Preußischen Bank, jedoch mit Ausdehnung auf die Staatspapiere der zum Deutschen Reich gehörigen Staäten und die auf jeden Inhaber lautenden Pa- piere, welche Kommunal-Verbände und andere Korporationen des Deutschen Reichs ausgeben, desgleichen au Certifikate und Antheil- Se welche für die vorstehend genannten Papiere ausgegeben wer-
en} sowie’ endlich durch Hinterlegung bei Bankhäusern und Bank- Instituten. Die eigenen Aktien der Bank sind von dem Ankauf und der Beleihung ausgeschlossen.
Der Betrag; um welchen si diese
|
Wechsel und Geldanweisungen GIM enen und in Zahlung zu nehmen ist die Bank glcidfals erêchtigt. dig 14 Die allgemeinen Normen für den Kassenverkehr wird der Ver- waltungsrath dur cin besonderes Reglement festseßen. d _In demselben muß vorgeséhen werden, daß die der Bank aus dein TDepositenverkehr -und dem - Inkassogeschäft zufließenden Gelder, insoweit solche nicht baar bereit zu halten sind, auss{ließlich dur Diskontirung, Kauf und Beleihung von Wechseln. und Schaßanwei- sungen, oder durch Beleihung, von anderen Werthpapieren lebteres jedoch nur bg zur Höhe eines ODrittheils dieser Gelder; rentbar ge-
rfen. : : i Vierter Abschnitt.
macht werden
Bilánz, Reservefonds, Amortisationsfonds. F. 41. Das Kalenderjahr ist auch das D Am 31. Dezember, jeden ares wird die Bilanz gezogen. Bei Aufstellung derselben sind Werthpapiere höchstens nach ihrem Courswéerth, Immobilien höchstens zu dem Kostenpreise und Mobilien, abzüglich eines Bermin erungs- werthes von jährlih wenigstens 5 Prozent in Ansaß zu bringen.
Aus dem Ueberschuß der Aktiva nach Abzug aller Passiva, zu denen gußer dem Grundkapital auch der“ Reserve- Und Amortisa- tionsfonds zu rechnen sind, ergiebt sich der Gewoinn.
§. 42. Spätestens im Laufe. des Monat März ist die auf estellte
‘Bilanz nebst cinem. Geschäftsberichte von der Direktion dem Verwal- tungsrathe ‘vorzulegen. Zur Prüfung derselben ernennt der Verwal- tungsrath aus seiner Mitte cine aus zwei Mitgliedern und dem Vor- \ißenden bestehende besondere Komniission. Auf den von. dieser Koms- mission erstatteten Bericht beschließt der Verwaltungsrath über die tine der Bilanz“ und legt dieselbe demnächst der General-Ver-
ammlung zur Genehmigung vor. A L:
____ §..43. Von dem nach der Bilanz festgesepten Reingewinn wird zunächst ein Betrag von -10 Prozent zur Bildung eines Reservefonds verwendet. Der verbleibende Rest wird. in der Art vertheilt; daß dar- aus die Aktionäre 4 Prozent. des eingezahltèn Aktienkapitals als Dividende und von dem dann verbleibenden Theile
10 pCt. die Mitglieder des Verwaltungsraths und
5 pCt. die Mitglieder der Dircktion als Tantième erhalten. M1
: E A endlich wird an die Aktionäre als Superdividende vertheilt.
Die Auszahlung der Dividende und Superdividende crfolgt späte- stens im Monat Mai bei“ der Bank und an den. sonst noch bekannt zu machenden Stellen. Die Gewährung ciner Tantième an die Mit-
lieder des ersten Verwaltungsraths unterliegt der Genehmigung; der
eneralversammlung.
§. 44. Sollte der Reingewinn zur Zahlung der Dividende von 4 pCt. nicht ausreichen, so wird das dazu Fehlende aus dem Rescrve- us ergänzt, insoweit derselbe dadurh nicht guf weniger als 10 pEt.
es eingezahlten Grundkapitals vermindert wird. In den folgenden
ahren wird dann aber dexr Ueberschuß über die zur Dividende - be-
immten 4-pCt. zunächst erst auf die Ergänzung des Reservefonds insoweit verwendet , als ihm Beträge zu. dem vorangegebenen Zweck entnommen sind. -— :
g. 45. Eine Nachweisung des Aktiva- und Passivastandes der Bantk ist allmonatlic; die Jahres - Bilanz nah Gutheißung Seitens der Generalversammlung alljährlih in den Gesellschaftsblatteun be- fannt zu machen. ;
F. 46. (Reservefonds8.) Der Reservefonds is zur Deckung außerordentlicher Verluste der. Bank bestimmt und wird getrennt von den übrigen Besellschaftsfonds verwaltet. Seine Zinsen fließen ihm selbst zu. Hat der Fonds eine Höhe von 25 pCt. des eingezahlten Grundkapitals erreicht, so fällt sowohl der Zuschuß: zu demselben aus dem Reingewinn fort, als auch seine Zinsen alsdann den allgemeinen Einnahmen der Bank zufließen.
V See (Amortisations fonds.) Aus den zur Tilguna der unkündbaren Darlchne bestimmten Einzahlungen wird ein besonderer Fonds — der Amortisationsfonds — gebildet. Seine Einnahmen bestehen aus den stipulirten Amortisations8quoten (§. 19), den für den bereits amortisirten Theil des Darlehns gezahlten Zinsen (F. 18) und den zur Förderung der Amortisation geleisteten Sugahlungen (§. 19).
Der Fonds kommt lediglich den jedesmaligen Eigenthümern des verpfandeten Grundstücks nah Maßgabe der Höhe der geleisteten Ein- zahlungen zu Gute, gewährt die Mittel zur Einlösung der ausge- gebenen Pfandbriefe und darf mit keinem Betrage zu anderen Zwecken verwendet werden (§. 31), M
y | Fünfter Abschnitt.
Organismus der Verwaltung. §. 48. Als Verwaltungs- organe der Gesellschaft fungiren dice Direktion, - der Verwaltungsrath die Generalversammlung der Aktionäre.
__§, 49. (Direktion.) Die Direktion besteht aus drei Mit- gee von denen das eine, wel{ches die Qualifikation für das
ichteramt besißen muß: als Justitiar der Gesellschaft fungirt.
___ Die Direktoren werden von dem Verwaltungsrathe gewählt, und die Dauer der Anstellung, die Höhe des Einkommens}, sowie die sonstigen Dienstverhältnisse derselben dur die mit ihnen: abzuschließen- den Anstellungsverträge geregelt.
__Bei der Wahl ceutscheidet die absolute Stimmenmehrheit. J cine solche nicht vorhanden, so werden diejenigen, welche die meisten
Stimmen haben, in doppelter Zahl der zu Do een auf die engere
Wahl gebracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Alle nah diesem Statut vorzunchmenden Wahlen crfolgen in derselben Weise.
__§. 50. Direktoren müssen ihren Wohnsiß in Breslau haben und dürfen weder cin anderes Handelsgeschäft selbst betreiben noch heî eincm solchen betheiligt sein. eder derselben hat vor scinem Amts- antritt 30 Aktien der Gesellschast bei der Kasse der Bank zu hinter- legen ; welche während sciner Amtsdauer bis zu crtheilter Decharge
‘theilen sämmt
F. 51. Die Direktoren vertreten sich’ in Abwesenheitsfällen gegen-
{0s “Event. wird die Stellvertretung“ durch den Verwaltungsrath
estimmt
/.Qur Beschluß des Verwaltungsrathes können die Mitglieder
der Oireftion vom Amte suspendirt werden. : T1 Die: Snilassung fánn nur mit ‘einer Mehrheit von zwei Drik- e cher Mitglieder ‘des “Verwaltungsraths ' beschlossen werden. R 74 Hs 1E
§, 52. Die Direktion führt nah Maßgabe des Statuts und'.des
Ge hâftsreglements die Geschäfte und An der Gesellschäft
und- vertritt dieselbe nah außen gemäß der Bestimmtngen ‘des Bud # Titel-3, Abschnitt 3 des Allgemeinen Deutschen Handel8geseß- uches. | T Fe Oas Vie spezielle Wirksamkeit der ‘einzelnen Direktionêmitglicder, ihre gegenseitige Stellung, sowie die Art der Beschlußfassung der Direktion jet ein besonderes ‘Geschäftsreglewment fest. 2 D
“ Die Legitimation der Direftions-Mitglieder erfolgt durch cin auf Grund ihrer Eintragung in das Handelsregister zu ertheileides Attest
‘des - betreffenden Gerichts y die Legitimation anderer zur Vertretung
‘der Gesellschaft berufenen Beamten durch dié ihnen ertheilte gerichk-
liche oder notarielle Vollmacht des Verwaltungsraths. : F. 53. Alle die Gesellschaft verpflichtenden Urkunden und \chrift-
lichen Erklärungen werden in dex Form ausgestellt ¡” daß der geschrie-
benen oder gedruckten Firma mindestens zwei Dirxektions-Mitglieder
oder ein Direktor und ein zur Vertretung der Gesellschaft berechtigter Stellvertreter ‘ihre Unterschriften — leßterer mit cinem die Stellver- tretung andeutenden Zusaß — hinzufügen. Andextveite Ausferti- gungen der Bank, durch welche die Gesellschaft keine bindenden Ber- AERRE eingeht, könnén von einem Direktor allein gezeichnet werden. Ln J ‘7 Bei Quittungen über geleistete Zahlungen und Rehnungen über gelieferte Werthpapiere; Wechsel und Dergt cten (Raa En genügt die gemeinschaftliche Unterschrift eines Stellvertreters (Y. 51 oder Próôfuristen' und’ cines Kassenbeamten. : 6. 54, Die Direktion is} zur selbständigen Anstellung und Eni-
lassung von Agenten berechtigt sofern dieselben nicht éin festes Ein- kommen beziehen. j /
Sie engagirt und entläßt ferner alle Beamte, welche ein Gehalt von nicht 500 Thaler beziehen Und nit auf längere als- dreimonal-
liche Kündigung angenommen sind.
Die Dircktion übt die Disziplinarbefugniß über sämmtliche |
Beamte der Gesellschaft aus und ertheilt ihnen Urlaub.
C. 55. (Verwaltungsrat h.) Der Verwaltungsrath regelt und überwacht die Geschäftsführung der Cor in allen Zweigen ihrer Verwaltung im Sinne des Artikel 225 des Allgemeinen Deut- schen Handelsgesepbüches.
C. 56. Der Verwaltungsrath besteht aus 15 von der General- versammlung zu wählenden Mitgliedern; von denen wenigstens drei Gutsbesißer und cine gleihe Anzahl Hausbe iger scin, so wie minde- stens 9. in Breslau ihren Wohniig haben müssen.
Für das erste Jahr besteht der Verwaltungsrath aus den §. 69 bezeihneten Personen. -
Für die Folgezeit wird der Verwaltungsrath auf 5 Jahre ge- wählt und scheiden nach Ablauf derselben in der ordentlichen General- erau ung Le pagres diejenigen drei Mitglieder aus, welche die längsté "Dienstzeit haben. j : : :
Ei alé langer Dienstzeit entscheidet das Loos, Eine Wieder- wahl if zulässig.
M Sheibé U Mitglied des Verwaltungsraths vor Ablauf der Amtsdauer aus, so kann der Verwaltungsrath bis. zur nächsten Generalversammlung cinen Ersaßmann wählen.
Wenn ein Mitglied seine Zahlungen einstellt oder den Vollgenuß der bürgerlichen Ehrenrehte verliert, wird es durch den Verwaltungs- rath seiner Stelle enthoben. j a
§. 57. Jedes Mitglied des Véerwaltungs8raths hat in der Kasse der Bank 15 Aktien der Gesellschaft i deponiren, bei welcher sie für die Zeit sciner Amtsdauer bis. zu rtheilter Decharge als Kaution ver- Haftet bleiben. :
F. 58. Der Verwaltungsrath wählt alljährlich aus sciner Mitte einen Vorsißenden und einen ‘Stellvertreter desjelben.
Auf Einladung des Vorsißenden * vexsammelt sich der Verwal- tungsrath am Siße. der Gesellschaft so oft ‘es die Geschäfte ere
ordern. i Î “Die Berathung8gegen ände." werden den Mitgliedern bei der Einladung, welche in der Regel spätestens acht Tage vor der Sipung zu erfolgen hat, bekannt gemacht. A / :
Auf Antrag der Direktoren oder von mindestens fünf Mit- Aen D muß derselbe binnen 8 Tagen ein-
erufen werden. |
: Die Direktoren nehmen an den S des Verwaltungsraths mit berathender Stimme Theil. Sie sind jedoch von denselben aus- geschlossen, wenn ihre persönlichen Angelegenheiten zur Berathung vorliegen. : N
59. Beschlußfähig is der Verwaltungsrath, wenn wenigstens 9 Miglicder T des Vorsißenden ‘oder dessen. Stellvertreter nwesend find. : L O
\ Bie Beschlüsse werden — insoweit (A ein Anderes ausdrülich bestimmt ist — mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleich- heit entscheidet die Stimme des Vorsißenden.
Ueber die Verhandlungen und eshlüsse wird ein Protokoll ge- führt und von den anwesenden Mitgliedern unterschrieben. :
Bekanntmachungen des Verwaltungsraths sind mit den Worten
»Der Verwaltungsrath der Schlesischen Boden-Kredit-Aktienbank«e;
fehr (Y. 40) 7 3) d
1817
(18 Kaution für statutenmäßige Geschäftsführung der Gesellschaft ver- haftet sind.
unter Beifügung des Namens des Vorsißenden oder dessen Stell- vertreters zu unterzeichnen.
§. 60. Dem Verwaltungsrath steht die Beschlußfassung über alle Angelegenheiten der Gesellschaft zu, sofern die alleinige Entscheidung nad dem Statut und dem Geschäftsreglement nicht -der Direktion oder der Generalversammlung vorbehalten ist.
‘Insbesondere gehört zum Ressort des Verwaltungsraths:
1) Die Feststellung der algemeinen Bedingungen für die Gewäh- rung der uitüni baren hypothefarischen Darlehne ( . 26), für die Aus- sertgung und Vusgabe der Pfand- resp. Kreditbricfe, sowie die Amor- isatión (§. 30) derjelben ; | E 9) die Feststellung der allgemeinen Normen für den Kassenver-
eststellung des Geschäfts-Reglements für die Direktion (§. 52) und für dic Verwaltung der Agenturen ;
4) die Feststellung des Personal- und Verwaltungs-Etáts;
5) die Feststellung der allgemeinen Normen für die Anstellung. der Beamten und die von ihnen zu bestellenden Kautionen;
6) die Wahl und Bestallung der Direktoren, fowie herienigen Gesellschaftsbeamten, deren Anstellung nicht durch die Direktion (§. 54) erfolgt, die Bestimmung der Gehälter derselben, sowie „dér Remune- ‘rationen der Delegirten ‘des Verwaltungsraths (F. 62);
7) die Beschlußfassung Über die an die Generalversammlung zu richténden Anträge; N t i
8) die Bestimmung Über die Einzahlung des Aktienkapitals;
9) die Ueberwachung der gesammten Geschäftsführung nah den Festséßungen des Statuts, der besonderen Bestimmungen und Regle- ments, sowie die Prüfung des Jahresberichts und der Bilanz (F. 42).
Qu den Beschlüssen über die Gegenstände unter 1, 2, 31 4, 9 und 8 ist eine Mehrheit von zwei Drittheil der Stimmen der in der Sihung anwesenden Mitglieder crforderlih, ; /
‘C. 61. Der Verwaltungsrath fann für die Ausübung der ihm unter pos. 9 des §. 60 — ait us\shluß der Prüfung der Tahres- bilanz (F. 42) — übertragenen Funktionen auf die Dauer cines Jahres alljährlich cin Mitglied besonders bestimmen. Diesem Delegirten liégt vorzugsweise ob: die Ausgabe der Pfand- und Kreditbriefe Cǧ. 27 und 36), sowie das Vorhandensein der entsprechenden Hypo- theken und anderen Forderungen (F. 33. 36) zu kontrolliren und die Pfand- und Kreditbriefe mit zu unterzeichnen (99. 28. 36).
Der Delegirte kann den Sißungen der Direktion beiwohnen und ist erein jederzeit Einsicht in die Bücher, Rehnungen, Korrespon- denzen und Urkunden der Bank zu nehmen. i ,
Mindestens vierteljährlih einmal muß derselbe in Gemeinschaft mit einem Direktionsmitgliede die Kasse; das Portefeuille und die Dépositen revidiren. i d
In den Sizungen des Verwaltungsrathes hat der Delegirte über das Ergebniß seiner Thätigkeit Bericht zu crstatten. i
Menn es der Geschäftsumfang erfordert, können auch zwei Dele- girte ernannt und dic Geschäfte unter beide entsprechend vertheilt werden.
g. 62. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes exhalten Ersaß der ihnen durch ihre Funktionen verursachten Ausgaben , sowie in ihrer Gesammtheit die §. 43 festgeseßte Tantième.
Die Vertheilung derselben bestimmt der Verwaltungsrath.
Für die den Delegirten des Verwaltungsraths nah §. 61 auf- erlegten Funktionen werden denselben außerdem besondere fixirte Re- munerationen gewährt. i
§Ç. 63. (Gen eralyversamm lung.) Dic Generalversammlung vertritt die Gesammtheit der Aktionäre, Ihre Beschlüsse sind für alle Aktionäre verbindlih. B
“ Qur Stimmabgabe in der Generalpernum enug sind nur diejeni- gen Äftionäre berechtigt , welche ihre Aktien - spätestens drei Wochen vor dem Zusammentritt der Generalversammlung in_ den Büchern der Gesellschast auf ihren Namen haben einschreiben lassen: und diesel- ben demnächst 14 Tage vor der stattfindenden Generalversammlung bei der Bank. deponirt haben. ; j :
Á 10 Aftien geben dem. Besißer eine Stimme. Es-fkann jedoch kein Aktionär weder für si: noch in Vertretung anderer Aktionäre im. Ganzen mehr -als 10 Stimmen führen. -
Das Stimmrecht von Pflegebefohlenen Ehefrauen; Handels-
esellschaften; Jnstituten und Korporationen kann durch ihre geseblichen Rerkeéter aus eübt werden; alle übrigen Aktionäre können nur durch- stimmberechtigte Aktionäre vertreten werden. j 7 M
Die Bevollmächtigung zur Stellvertretung ist spätestens 8 Tage vor deni Zusammentritt der Generalversammlung zur Prüfung, bei der Direktion einzureichen, welche berechtigt ist, eine amtliche oder ihr
on genügende Bescheinigung zu verlangen. O Ag | lea E Rtiaies Aftionären . werden Legitimationskarten
mit Angabe dex von ihnen vertretenen Aktien und der ihnen zustehen- den Stiminberechtigung ausgehändigt. N j
Eine Liste aller stimmberechtigten. Aktionäre mit Angabe ihrer Aktien ‘und Stimmberechtigung is zur Einficht aller Afticnäre wäh- rend der lebten 5 Tage vor. der Generalversammlung in dem Geschäft8- okale auszulegen. i a , 64. Die Generalversammlungen werden in Breslau abge- halten. Die ordentliche Generalversammlung findet in den ersten vicr Monaten jeden Jahres statt.
Außerordentliche eneralversammlungen werden :
1) auf Beschluß des Verwaltungs8rath®,
2) auf Antrag der Direktion,
3) auf Antrag der R Generalyersammlung oder von Aftionären, welche Aktien im Gesammtbetrage des vierten Theils des Grundkápitals besißen und bei der Bank deponiren. i
Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch. den
können cinberufen
Verwaltungsrath. und ist mittelst dreimaliger JInjertion in dén Gesell=-