1872 / 77 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 30 Mar 1872 18:00:01 GMT) scan diff

; f Fru punkt festgeseßt wird, mit den c ree Les bei ihrer Verseßung in den Rubestand cine Pension bis auf Höhe der f unter Berücksichtigung der gesasntatea Dienstzeit berechnete Pension; Lam rp ep auf e folgt, in cane Tee Beamten die el s e s oder einen der Minister gemacht worden

durch- dieses Geseh bestimmten Säße bewilligt werden. jedo soll die. gesammte Pension das leßte 8ber ¡enst F dung über seine Verseßung in den Nuß D p45: | iki gig y : dieses See ei den Auseinanderseßungsbehörden beschäftigten | einkomuien ni é Aberitetgen. lebte pensionsberechtigte Diens-Y per ihm etwa zustehenden ‘Pension (g. 22) bekannt gema! wol | z. S fder oi Pensionen il“ bèft Srunofayrki ac/äueotniet n eengen zugesichert worden ist die Vorschriften des

O Oekonomie-Kommissarien und Feldmesser, sowie die bei Landesmelio- §Ç. 12. Das mit Nebenämtern oder Nebengeschäften ve A “Gs ¿ - Pensfiondde xationen- beschäftigten Wiesen-Bautechnifer und Wiesen-Baumeister | Einkommen begründet nur dann einen Anspru) S s an ___§, 25. Die enen werden monatlich im Voraus gezählt. gegenwärtigen Gese ¿soxweit Anwendung, als sie- für die Beamten Laz nur insoweit cinen Anspruch auf Pension, als ihnen ein solcher | eine etatsmäßige Stelle als Nebenamt bleibend verliehehn-ist. §26. Das Recht auf den Bezug der Pension kann weder ab- | günstiger sind. | urch den Departements-Chef besonders beigelegt worden ist. ¿dds Die Dienstzeit wird vom Tage der Ableistung des Dienst. ‘getreten; noh verpfändet werden. : L : §. 37.::-Die im §. 79 des Geseßpes/ betreffend die Verfassung und Wie vielen dieser Beamten und nah welchen Diensteinkommen- | eides” gerechnet. Kann jedo ein Beamter nahweisen, daß seine Ver-F In Ansehung der Beschlagnahme der Pensionen bleiben- die be- | Verwaltung der Städte und Flecken_ in der Provinz S@leBiolg-Hol- säken die Pensionsberechtigung beigelegt werden darf ivird- dur den | eidigung erst nach dem Zeitpunkte seines Eintritts in L Staats. | stehenden Bestimmungen in/ Kraft. H D stein; vom 14. April 1869 (Geseß-Samml. S. 589) festgestellte Ber- Staatshaushalts-Etat bestimmi. Für jeßt bewendet cs bei den hier- | dienst stattgefunden hat, so wird die Dienstzcit von diesem Zeitpunkte §. 27. Das Recht auf den Bezug der Pension ruht: Gi pflichtung der Staatskasse zur antheiligen Uebernahme der ensionen _Über durch Königliche Erlasse gegebenen Vorschriften. : an gerechnet. (f s] lente T Ti Aa 1) wenn ein Pensionär das deutsche Indigenat verliert, bis zu | städtischer Bcamten wird durch das gegenwärtige Geseß nich berührt. E Das gegenwärti e Geseß findet au aufdie Ober-Wacht- Ç. 14. Bei Berechnung. der Dienstzeit fommt auch die Zeit in ea Wiedererlangung desselben ; B P 38, Das gegenwärtige Geseß tritt mit dem 1. April 1872 in meister und Gensd‘ärmen - der Ländgensd'armerie Anwendung; da- | Anrechnung, während welcher cin Beaniter: 1) unter Bezug vonF 2) wenn und so lange ein Pensionär im Reichs- oder Staats- | Kraft. Mit diesem Zeitpunkte treten, so weit nicht dur §. 32 Aus=- “gegen erfolgt die Pensionirung der Offiziere der Landgensd?armerie | Wartegeld im einstweiligen Ruhestand :nach Maßgabe der Vorschriften | dienste ein Diensteinkommen bezieht; insoweit als der Betrag daes nahmen bedingt werden, alle den Vorschriften dieses Geseves entgegen- nâch ‘den für die Offiziere dés cich8heeres geltenden Vorschriften: dés Gesckes vom 21. Juli 1852 §:-87 Nr: 9 (Gese „Samml. S. 465) neuen Diensteinkommens unter inzurehnung dexr Penfion den Be- stehenden Bestimmungen; insbesondere das Pensionsreglernent für die §5. Beamte, deren Zeit-“und' Kräfte ‘dur die ihnen übertra- | der“ Erlasse: vom 14. : uni -1848 (Geseß -Samml. S. 153) und 24sten trag des. von dem Beamten vor der Pensionirung bezogenen Dienst- | Civil-Staatsdiener vom 30. April 1825 und die dasselbe ergänzenden; genen Geschäfte nur nebenbei in Anspruch genommen) oder welche |* Oktober 1848 (Geseß* Samml. S. 338) „und dex: Veror nung- pom | einkominens übersteigt. e R j erläuternden und abändernden Bestimmungen außer Kraft. Wo in ausdrücklich nux auf cine: bestinimte Zeit ‘oder für cin seiner Natur 93. September 1867 §.1 Nr. 4 (Geseß-Samnml. S. 1619), oder 2) im 28. Ein Pensionär; welcher in SUe di sich zur Pension | den bestchenden Geseßben und Verordnungen auf dieselben Bezug ge- Hach vorübergehendes Ges äft angenommen werden, erwerben keinen | Dienste des Norddeutschen Buntes ‘oder des Deutschen Reichs sh berechtigende Stellung des- unmittelbaren Raa Ee “wieder cin- | nommen wird, kommen die Bestimmungen des gegenwärtiges Gesehes Anspruch auf Pension nach den Bestimmungen dieses Gesehes. 1 _| befunden hat/ oder 3) als anfstellungsberechtigte: ehemali e Militär- getreten ist (F. 27 Nr. 2 erwirbt für den Fall des Zurüktrètens in | zur Anwendung. s E : Darüber, ob eine Dienststellung cine solche ish daß sie: die Zeit Zen nur vorläufig oder auf Probe im Cipildienste des Staats, des F den Ruhestand den Anspruch auf Gewährung einer nah Maßgabe Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift un und Kräfte eines Beamten nur nebenbei in Anspruch nimm ent- | Noxrddeutschen' Bundes oder: des Deutschen! Reichs beschäftigt worden seiner nunmehrigen verlängerten Dienstzeit und des in der neuen | beigedruckten Königlichen Insel : scheidet mit Aus\{luß des Rechtsweges die dem Beamten worgeseßte ‘if oder 4) eine praftische Beschäftigung außerhalb des Staatsdienstes Stellung bezogenen Diensteinkommens berechneten Penfion nur dan Gegeben Berlin, den 27. März 1872. : Dienstbehörde P br en ; | | M | ausübte, ‘insofern und ‘insoweit diese Beschäftigung vor Erlangung wenn die neu hinzutretende Dienstzeit wenigstens “ein Jahr beira- i | L). De Wilhelm. “__§. 6. Auf die Lehrer an den Universitäten is dieses Géseß nicht déx Anstéllung' in einem: unmittelbaren ‘Staatsamte Behufs der tech-| hat. e ; / Ò | | Fürst v. Bismarck. Gr.v. Noon. Gr. v. Thenpliß. v. Selchow. ai Es f : 5 L tg nischen Ausbildung in “den Prüfungsvorschriften ausdrücklich an-F ,; Mit der Gewährung einer hiernach neu berechneten Pension fäl! Gr. zu Eulenburg. Leonhardk. Camphausen. Falk. __ Dagegen S die Bestiminungen desselben anzuwenden auf alle aeordnet ist, oder 5) als Lehrer (8. i bis auf Höhe des Betrages derselben das Recht auf den Bezug der

. | 6)-das vorgeschriebene Probejahr F 5.j ; “Lehrex und Beamten an Gyninasien; -Pro ymaasiens ‘Realschulen, } abhielt. us B rinE v C E, früher bezogenen Pension himveg. : | V «: T ER Schulléhrer-Scminärién; Taubstummen- und Blindenanstaltcn; Künst C. 15. Der Civildienstzeit wird die Zeit des aktiven Militärdienst F Dasselbe gilt, wenn ei Pensionär im deutschen Reichsdienste Uichtamtliches.

Un höheren Dfrgersucen: Genter Rufbringung der Ma i I O o stzeit L Gi a C He N Einziehung Kürzung oder Wiedergewährung der Deutsches Nei. ejcigen Unter ihnen, déren Pension nicht aus allgemeinen Qtaa t "C16. Die Dienstzeity welche vor den Beginn des ach! s: A Mes L Kn 2 úí L 2 T fonds zu gewähren is, kommen die Vorschriften der Verordnung vom Lebénsjahres- fällt, bleibt außer Berechnung. - “go he ¡gegey ea Kenflon auf Grund der N ESN in den §§. 27 und 28 tritt | Württemberg, ina Os “2a März. Der König 98. Mai 1846 [E S S. 214) zur Anwendung. Nur die in die Dauer cines Krieges Kllende und bei cinem mo-| Mit dem Beginn debjemgen eas ein, welcher auf das, eine: solche ist heute früh r 30 Y inuten. in egleitung des General-

6. 7. Wird außer dem im zweiten Absaß des §. 1. bezcichneten | bilen odex Ersaptruppentheile abgeleistete Militärdienstzeit kommt ohne Veränderung nah {{ ziehende Ercign! folgt. j ;_| Adjutanten, General-Lieutenants Frhrn, v. Spigzemberg, des Falle ein Beamter, vor Vollendung des zehnten Dienstjahres -dienst- | Rücksicht ‘auf -das Lebensalter zur Anrcchnung. L, Im Falle vorübergehender Beschäftigung im Reichs- oder 1m Kabinetschefs, Geheimen Raths Frhrn. v. Egloffstein, der Flügel- unfähig und deshalb in den Rubestand verseyt so kann“ demsclben Als Kricgszeit ‘gilt in dieser Bezichung die Zeit vora Tage einer Staatsdien)t gegen Tagegelder oder eine anderweite ns Adjutanten, Oberst-Lieutenant v. Fränzinger und Rittmeister

bei vorhandener Bedürftigkeit mit Königlicher Genehmigung eine | ‘angeordneten: Mobilmachung, auf welche ein Krieg folgt, bis zum wird die Pension für dic ersten sechs Monate dieser 2 Oa ues v. Baldinger - so wie des Geheimen Legations-Raths v. Hum- Vension ‘entweder auf besiimmte Zeit oder lebenslänglich bewilligt | Tage der Demobilmachung: i ee eeA L unver! E vom E Mane ab nur M, nach den | rel hier angekommen. Der König hatte St. Petersburg am werden. | : Md O "6: 17, Für jeden Feldzug an welchem ein Beamter: im,Preußi-Y vorstchenden Bestimmungen zulässigen R na r n Ruhestand | 25. März Nachmittags 1 Uhr verlassen, und war bis an die i adi O Die Mt 4 R E, 3 “band m avre S bieni jou s e E oder gs airs Dre oder Sa uk 10 pas e U rend ie pu dedr E russische Grenze von den ihm zum Dienste beigegebenen Herren, "nad vollendetem zehnten, jedoch vor vollendetem elften Diensk- | rine erart Theil genommen hat, daß er wirklich vor - i und, S i j i 5 ; ; R e LeO jahre intritt ?°%%, und steigt von da ab mit jedem tweiter zurü- | gekommen oder in dienstlicher Stellung den Es r O B ten in den §g. 56 bis 64 des Geseßes, betreffend die Wlensipergenen General der Kavallerie, Adjutant des Kaisers, Lan8koys und gelegten Dienstjahre Um "o" des în den Fg. 10 bis 12 bestimmten | Feld gefolgt ish wird demselben zu der wirklichen Dauer der Dienst F 2k Richter und die unfreiwillige Berseßung derselben auf eine andere | Oberst, Flügel-Adjutant des Kaisers, Graf Apraxin begleitet Diensteinkommens. : | zeit Ein Jahr zugerecnet. | E Stelle oder in den Ruhestand, vom 7. Mai 1851 (Geseb-Samml. | worden. Jn Berlin, wo er den Eisenbahnwagen nicht verließ, “Ueber den Betrag von %/zo dieses Einkommens hinaus findet Ob cine militärische Unternehmung in dieser Beziehung als ein S. 218) und in den FZ. 22 vg Den S, betreffend O empfing Se. Majestät den Justiz-Minister v, Mittnacht und eine Steigerung nicht statt. E Feldzug anzusehen -iste und inwiefern bei Kriegen von längerer Dauer vergehen der nicht richterlichen eamten die CeYuna S gui den Königlichen Gesandten Frhrn. v. Spißemberg.

In dem §. 1 Absayß 2 erwähnten Falle beträgt die Pension! */%1 mehrere Kriegsjahre: in Anrechnung kommen sollen, dafür ist die nah eine andere Stelle oder in den Ruhestand, vom 21. Juli (e Baden. Karlsruhe, 28. März. Das heute exschienene in dem Falle des §. 7 höchstens 2%, des vorbezeichneten Dienst- | §. 23 dés Neich8gesebes: vom 27. Juni 1871 (Reichsgesebbl. S. 275) sep-Samml. S. 465) sein Bewenden. «nt 8 d Gesezes- und Verordnungsblatt Nr. 12 enthält das cinkommens. _ ‘3 in jedem Falle ergehende Bestimmung des Kaisers maßgebend. Wird hiernah gemäß S E DN L (n Me “ens e Geseß: den Hauptfinanz-Etat für die Jahre 1872 und 1873 ua E D E Men werden überschießende Thalerbrüche auf a Bu fe ds: poed. wa6titi bewendet es bei den hierüber durh Rem e uit Nekurses an das S ist zur Anstellung rau oer betreffend Ì 9 j : volle Thaler abgerundet. Fôónigliche Erlasse gegebenen Vorschriften. f E Q d : : - » :

C10. Der Berechnung der Pension wird das von dem Beamten |* ‘18. Die! Zeit, a) dp eal g E von einjähriger und} egel ungächtiger Festsebung des Pen onsbetrages (3. 2 E D! Gesen, Darmstadt, 28. März. Das heute ausgege- zuleßt bezogene gesammte Diensteinkommen, \cweit es nicht zur Be- ‘| längerer Dauer, sowie Þ) der Kricgsgefangenschast kann nux unter betreffend die Erwe texung des Recht8weges, von 4. E B | 56 bene C roßherzogliche Regierungsblatt Nr. 16 enthäll u. A. streitung von Repräsentations- oder Dienstaufwandskosten gewährt f besonderen Umständen mit Königlicher Genehmigung / angerechnet seß-Sanunl. S. 241) erst von dem Tagej h welchem A Beamten | eine Bekanntmachung der Großherzoglichen Ministerien des wird, na Maßgabe der folgenden näheren Bestimmungen zu Grunde | werden. | die Entscheidung des Staats-Ministeriums betannt F i Nach- Großherzoglichen Hauses und des Aeußern, dés Innern, der elegt. | 1004 143 g. 19. Mit Königlicher Genchmigung fann zukünftig bei derY " § 31. Hinterläßt ein Pensionär eine 1 Wos Ra St M ad | Justiz und der Finanzen, den Urlaub der Civildiener betreffend. é 1) ene E ibrte 3 aen E rue E ag) Maas der Bestimmungen in den §§.-13 bis 18 ain beA N Ao E noch für den auf den Sterbemona Sachsen-Coburg-Gotha. Coburg, 28. März. Der sowie die anstatt derselben gewährte L iethsentshädigung, Feuerungs- | zugesichert UN ei den jebt bereits Angestellten angerechnek w i : / ; ; tat : : i i ° i 5 3 ae L D Ha ana S: | ge Len Se Satt Wer Dante (0 Bd] S H ersolgt befmmt die Meovingaltehdide | Han a P Cuilcden Lene möge Lie Beisiehung der utter u. \. w., sowie der Ertrag von Dienstgrun? üden kommen nur | oder Auslande als Sachwalter - oder Notar fungirt, im Gemeinde- i l T ¿ j P f ; insoweit zur Anrechnung, als deren Werth in den Besolduagsetats | Kirchen- oder Schuldienste, im ständischen E C; A E Dienst __Die Zahlung der Pen ion [ur BeN S n, Se en n: von Gotha verweigerten Rückvergütung e1ner vou der sachsen- auf die Geldbesoldung des Beamten -in Rechnung estellte oder zu | eincr’landesherrlihen Haus- oder Hofverwaltung sich befunden ; oder den Monat fann auf Verfügung dieser Behör G au@ M Bo E coburgischen Staatskasse geleisteten Uebergewähr an Braumalz- einem bestimmten Geldbetrage als anrechnungsfähig ezeichnet ist. þ) im’ Dienste cines fremden Staates geüanden hat; den, wenn der Verstorbenc Eltern; Geschwister, A feit c n er | steuer an die norddeutsche Bundeskasse im Betrage von 9091 9) Dienstemolumente, welche ihr Natur nah eigend. und 2) die Zeit praktischer Beschäftigung außerhalb des Staatsdiensteß N be Erndte e reicht Wo h A Lee lebten t nos a E bos Eee E s d Läßt) gleich) eventuell sein Einverständniß damit, daß die vorliegende

fallend find, werden nach den in den Besoldungsetats oder sonst bei insofern und insoweit diese Beschästigung vor Erlangung der Anstel- : ; Verleihung des Rechts auf diese Emoluiente deshalb getroffenen | lung in cinem unmittelbaren Staatsamie bertômmilich E P Kranfheit und der Beerdigung zu decken. Differenz auf dem Rechtswege ausgetragen, und daß zur Gel-

Festsezungen und in Ermangelung solcher Festseßungen nach threm Die Anrechnung der unter 1 erwähnten: Beschäftigu er Der über den Sterbemonat hinaus ewährte cinmonatliche Be- " Li durch\cnittlichen Betrage während der drei leßten Kalenderjahre vor folgén bei D ARN La Beamten ¡ welche ad N Jahre E er- trag dex Pension kann nit Gegenstan einer De aan Ee Nenfion it na Her A nie ee A Sen C L Lln dem Jahre, in wetchem die Pension festgeseßt wird, zur Anrechnung | worbencn Landestheilen in den unmittelbaren Staatsdienst Üüber- “6. 32. J die nah, Makgade V E Pu aura ension | Ton Sachsen-Coburg-Gotha, Sachsen - Wei Ei d gebracht. i noñmen worden sind, sofern dieselben auf diese Anrechnung nad geringer. als die Pension; wege delt-Dcan) n D gewährt wer c n Sachen g-Gotha, - Sachsen - Weimar - Eisenach Un 3) Bloß zufällige Diensteinkünste, wie widerruflihe Tantième, | den bis dahin für sie maßgebenden Pensionsvorschriften cinen Rechts müssen, wenn er am 31. Mär 1872 nach den bis an für 5b - - | Reuß j. L. wegen gemeinschaftlicher Benußgung des Mar Kommissionsgebühren, außerordentliche Remunerationen j Gratifika- | anspruch hatten. : tenden Bestimmungen pensionirk worden wäre ; #0 wir diese lehtere | gothaischen Quchthauses zu Tonna, des coburg-gothaishen Landesd- tionen und dergleichen kommen nicht zur Berehnung. C. 20. Quin Erweise der Dienstunfähigfkeit eines seine Verseßung Pension an Stelle der Bugt vas g d trimonialgerichts- etage u Hassenberg und der Korrektionsanstalk zu 4) Das gesammte zur Berechnung zu zehende Diensteinkommen | inden Ruhestand nachsuchenden Beamten ist die Erklärung der dem- §. 33. - Den in Folge adi Uung Le “rgen e E (g. | Eisenach wur die verfassungsmäßige Zustimmung ertheill. einer Stelle darf den Betrag des höchsten Normalgehalts derjenigen | selben unmittelbar vorgeseßten Dienstbehörde- erforderlich, daß fie nadF barkeit aus dem Privatgerih e n en S e au f aa * | Sodann wurde der Landtag vertagt. e eue it me! Stelle ars s R Bos LE atten ferne Ermcssen den Beamten für: unfähig halte, scine Amis Ae übernommenen f überge Lr E E A Sie Zeit be ne diese Beschränkung fommen jedoch joiche Wt alt8thetie oder ichten ferner zu erfüllen. i B E t n L : a. i Besoldungszulagen, welche zur Ausgleichung eines von dem betreffen p Tnwiewweit L laáto) Beweismittel zu: erfordern; oder der Er- Privatgerichtsdienstes nach Maßgabe der Bestimmungen des gegen- Oesterreich-Un arn. Pest h, 28. März. (W. T. B.) Jnder den Beamten in früherer Stellung bezogenen Diensteinkonnmens dem- | klärung der unmittelbar vorgeseßten Behörde entgegen für ausreichend Wüärtigen Gesebes angercchnet. iteinis@en Beamten wird die Zeit A Sizung des Unterhauses schilderte der Minister-Präâsi=- r die Vefschung Den vormals s{leswig - ho n M i adi o ks Ob S entConvay denVerlauf desKonfliktes,den stattgehabtenMißbrauch welche sie als beeidigte Sekretäre oder Don aire bei den Oberbeam- | dexr Redefreiheit, die durchdie Opposition begangenen Verstöße gegen

selben mit Pensionsberechtigung gewähr sind; zur vollen Anrechnung. | Zu erachten sind, hängt von dem Ermessen der übe 5) Wenn das nah den Bestimmungen dieses Paragraphen er- | in den Ruhestand“ entscheidenden Behörde ab. bei Feststellung ihrer Dienstzeit mit angerechnet : en, bei ider ‘in Beamter in- den neu die Geschäftsordnung des Hauses, betonte die Nothwendigkeit, ; nliche Vorkommnisse küns-

mittelte Einkommen eines Beamten insgesammt mehr als 4000 Thlr. Ç. 21. Die Bestimmung darüber, ob und zu welchem Zeitpunkte ten zugebracht haber héträgt, wird von dem überschicßenden Betrag nur die Hälfte in An- f dem *ntrage eines Beamten auf Verseßung G den L SNL natd . 34. E D IYYTCIN., Ine mit einem solchen Landestheile die Wirksamkeit des Hauses gegen ä rechnung gebracht. | zugeben ist 1 erfolgt durch den Departements - Chef. Bei denjenigen erworbenen Landethet en i : : ¿4219 Abänd der Geshäftsord il

7 j it ei Si ; g h mener Beamter auch in einem anderen Theile des Landes, tig durch änderung der eshäfts8ordnung sicher zu stellen + §411 Ein Beamter, welcher früher ein mit einem höheren | Beaniten, welche durch den König zu ihren Aemtern ernannt worden Ubernomnis e der Vereinigung mit Preußen an ehört | und hob- dem entgegen die niusterhafte Haltufg der tajorität Diensteinkommen verbundenes Amt bekleidet und dieses Einkommen sind, ist die Genehmigung des Königs zur Verseßung in den Ruhe welchem seine Hees Di er Sh a E iy en Landesherrscha “a Nachd g L (be di Nothwendi reit : l wenigstens Ein Jahr lang bezogen hat, erhält, sofern der Eintritt | stand erforderlich. : hat, im unmittelbaren L Bei Der Pensionirun ad Maß hervor. Nachdem derselbe die 210 hwendigkeit einer Ztovcle oder die Verseßung in cin Amt von geringerem Diensteinkommen g. 22, Die Entscheidung darüber, ob und welche Pension cinen? standen hat, wird in auen Ha É Anrécknun ordd N zun Bayr gech sowie die Gesehesvorlage über eine fünfjährige nicht lediglich auf seinen im eigenen Änteresse gestellten Antrag erfolgk Beainten bei seiner Verseßung in den Ruhestand zusteht erfolgt dur gabe des gegenwär“ gen Sr bei Asen 4E Sei Vreusisdén Dauer des bgeordnetenmandats sodann gerechtfertigi hatte, oder als Strafe auf Grund des §. 16 des Gesehes / betreffend die | den Departements-Chef in Gemeinschaft mit dem Finanz-Minister. ç. 35. Hinsichtlich der Lten bleiben die Sesiimmungen 1AM, ex die Eon tung at daß die bedauerlichen Vorgänge Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten u. st. w., vom L Juf P U Gegen diese Entscheidung (§. 22) steht dem Beamten nul Staatsdienst übernommenen E a N eE n 26. August 1854 (Gesep- hoffentlich ein engeres * neinanderschließen der Deakpartei zur 1852 (Geseß-Samml. S. 0 oder des §. 1 des Gesebes, betre end | die Beschreitung des Rechtsweges nach Maßgabe des Gesebe®) be- unter Nr. 2. und 33 i Kraft ' N guten Folge haben würden und forderte schließlich die Opposi- cinige Abänderungen des Geseßes über die Dienstvergeben der Richter treffend die Erweiterung des Uechtsweges, vom 24, Mai 1861 (Geseb Samml. 1855. MI) M G ' in Bezug auf dereinstige Bewilli- tion auf, auf dem eingeschlagenen Wege innezuhalten eine vom 7. Mai 1851 u. \. w.,, vom 9 März 1856 (Geseß-Samml. Saminlung S. 241) offen. g. 36. S a et é B , 4 ber Kate S von Be- | Rede wurde von vielfachem Beifall begleitet 2 S. 201) gegen ihn verhängt ist, bei seiner Verscßung in den Ruhe- 94. Die Verseßung in den Rubhestand tritt, sofern nicht auf gung von Pensionen an cinzeine Beamte R M

ntrag oder mit ausdrülicher Zustimmung des Beamten, cin S

anwendbar.

stand cine nach Maßgabe des früheren höheren Diensteinfkommens den N