1934 / 3 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 04 Jan 1934 18:00:01 GMT) scan diff

Meichs- ünd Staatsanzeiger Nr. 3 vom 4, Januar 1934. S. 2.

Die obere Begrenzung exfolgt entweder durch den Rand des Maßes (Randmaße) oder durch besondere, unterhalb des Randes angebrachte Begrenzungsmarken, und zwar bei den metallenen Maßen durch zwei einander gegenüberliegende oder durh drei auf dem Umfang gleichmäßig verteilte Marken, bei den gläsernen Maßen durch eine auf der Außenseite angebrahte Strichmarke, die sich über mindestens die Hälfte des Umfanges erstrecken muß. Jedoch darf die obere Begrenzung bei den emaillierten Maßen nur durch den Rand des Maßes, bei den Maßen in Flaschenform nur durch Vegrenzungsmarken im Halse, bei den Maßen in Kannenform nur durxh Begrenzungsmarken im zylindrishen Teil des Halses exfolgen.

4. Bei den Maßen in Zylinderform sind geringe Abweichungen von der Zylinderform zulässig, solange die Durchmesser an keiner Stelle die folgenden Grenzwerte überschveiten:

Zulässige Grenzwerte des Durchmessers

Raumgehalt des Maßes größter kleinster 50' Liter 350 Millimeter 315 Millimeter

20 250 225 N

10 200 180 ü

5 150 135 ù

2 114 103 ä

1 90 82 Á

0,5 72 65 z 4

1/ 58 M

02, 67 60 " GE 5 ö3 # 48 Ÿ 0,0

0, 0,

5 E S 02 31 i W “J 01 Wt E 4

Bei den Maßen în Kannenform darf der Durchmesser in Höhe der Maßraumbegrenzung den größten Wert dex füx zylindex- förmige Maße vorgeschriebenen Durchmesser niht überschreiten.

Bei den Maßen in Flashenform darf der Durchmesser in Höhe der Maßraumbegrenzung die Hälfte des größten Wertes der a zylinderförmige Maße vorgeschriebenen Durchmesser nicht über- retten.

5. Alle Maße müssen auf waagerechter, ebener Unterlage fest und senkrecht stehen.

6. Zulässig sind in den Maßraum hineinragende Ausgüsse (Schnauzen).

7. Bei den Randmaßen muß der Rand hinreichend eben sein, damit eine ebene Glasplatte annähernd wasserdiht aufgelegt werden kann. Bei den metallenen Randmaßen muß dex Rand, bei solhen mit Ausguß auhch der Rand des Ausgusses außen zweckmäßig verstärkt sein, wenn nicht schon durch die Stärke der Maßwand die Erhaltung des Maßraumes und des Randes ge- währleistet ist.

_ 8. Bei den Maßen aus Blech muß die Maßwand hinreichend kräftig sein; bei den Maßen von 50 Liter muß sie außen dur umgelegte Bänder verstärkt sein, wenn, niht in anderer Weise für hinreichende Festigkeit gesorgt ist.

9. Bei den mit Weichlot gelöteten Blechmaßen muß der Rand des Bodens umgebogen sein. Er soll, wenn er nah oben gekehrt ist, sih außen, und wenn er nah unten gekehrt ist, sich tnnen an die Wandfläche des Maßes anschließen und mit dieser verlötet fein.

10. Bei den metallenen Maßen soll die Bodenfläche eben ph und mit der obeven Begrenzungsebene gleichgerichtet ver- aufen; jedoh sind bei den Maßen von 5 Liter oder mehx au etriebene Böden mit {wacher Wölbung nach außen zulässig. Der Boden muß bei allen Maßen hinreïchend kräftig fein und darf niht durchfedern. Bei dén Maßen mit ebener Bodenfläche von 5 Liter oder mehr muß er durch mindestens zwei außen aufgelötete Stege verstärkt fein.

B. Meßbecher. (Maße mit einmaliger Unterteilung.) 1. Meßbecher sind nur zur Vermessung von Milch zulässig. 2. Zulässig sind die Maßgrößen 1 Liter mit Untexrtoilung in 0,5 Liter, 0,5 Liter mit Unterteilung in 4 Liter. 3, Die untere Begrenzung des Maßraumes erfolgt dur den Boden des Gefäßes. Die obere Begrenzung für die größere Maß- röße dur den Rand des Gefäßes, für die kleinere Maßgröße ur die höchste Stelle eines aus der Mitte des Bodens auf- ragenden Stabes. 4. Die Meßbecher müssen die Gestalt sines Zylinders haben. 5. Der Stab muß fest und unveränderlich in den Boden ein- gelegt sein und durch Stempelung gesihert werden können. Der Stab muß fih in der Mitte (Achse) des Meßbechers befinden.

_Die den kleineren Maßraum begrenzende Kuppe des S muß die Form einer Halbkugel besißen und gehärtet sein.

6. Der Fnnendurchmesser des Maßraumes muß die unter A Nr. 4 Abs. 1 für Maße zu 1 Liter bzw. zu 0,5 Liter Raumgehalt vorgesriebenen Grenzwerte einhalten. :

_7, m übrigen finden die Vorschriften untex A Nr. 5,7 8 und 10 sinngemäß Anwendung. Jedoch sind auch getriebene Böden zulässig

8. Die Ausführungsformen der einzelnen Firmen bedürfen der besondeven Zulassung.

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e S tabes

& 34, Meßeimer, (Maße mit mehrmaligex Unterteilung.)

1, Meßeimer find nux zur Vermessung von Milch oder zur Vermessung von dünnflüssigen Mineralölen zulässig. 2, Ber den Meßetmern für Milch muß der Gesamtraum- achalt betvagen: bei den Meßeimern mit Fnnenskalen (Nr. 4a) .…_ mindestens 20 Liter, bei den Meßeimern mit Glasskalen (Nr. 4b und e) _ mindestens 10 Liter. Zuläfsig sind nur Meßeimer mit gleihmäßiger Einteilung În 0, oder 1 Liter, und zwar bei einem Gesamtraumgehalt von 10 bis 20 Liter beginnend mit 1 Liter von mehr als 20 Liter beginnend mit 5 Liter. 3. Dex Gesamtraumgehalt der Meßeimer für Mineral- öle muß 5, 10 oder 20 Liter betragen. Zulässig sind nux Meßeimex mit gleihmäßi Fintei und zwar bei einem Gescmitraumgehalt Ens lung, von 5 Liter, beginnend mit 2 Liter, darüber eingeteilt in 0,5 oder 1 Liter beginnend mit 5 Liter, : darüber eingeteilt beginnend mit 5 Liter, darüber eingeteilt in 5 Liter, oder beginnend mit 6 Liter, darüber eingeteilt in 2 Liter.

4. Die untere Begvenzung des Maßraumes erfol ‘ch de Boden des Gefäßes. E b G M qu Als obere Begrenzung des Maßraumes sind zulässig: a) zwei einander gegenüberliegende Fnuenskalen auf beson- deren, mit der Maßwand vernieteten Blechstreifen, b) zwei einander gegenüberliegende in die Maßwand eingeseßte Glasffalen von mindestens 40 Millimeter bichter Breite, c) eine in die Maßwand eingeseßte Glasskale von mindestens Ms Millimétex lichter Breite. ____&\t nur eine Glassfale vorhanden, so muß ein gehörig ge- sihertes Lot (oder Libelle) angebracht a / O

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in 1 Liter » 2D /

* fippen und muß so weit einfinken, daß der Flüssigkeitsspiegel ihn

5: Der Maßkörper muß, soweit die Einteilung reiht, zylin- drisch sein. Bet den Meßeîmern von mehx als 20 Liker“ muß nötigenfalls die Wand außen durch Reifen verstärkt sein. Aus- güsse dürfen niht in den Maßvaum hineinragen. :

6. Die Maßwand soll hinreichend widerstandsfähig sein. Der den Maßraum begrenzende Boden soll den gleihen Anforderungen genügen, wie sie für Maße 83 A Nr. 10) vorgeschrieben sind.

7, Bei den Meßeimern füx Milch muß dex Abstand zweter einen Raumgehalt von 1 Liter begrenzenden Einteilungsmarken betragen -

bei den Eimern mit Fnuenskaklen und einem Gefamtraumgehalt t 20 E a « Mehr als 20 Lil 6 6 bei den Eimern mit Glasskalen und cinem Gesamtraumgehalt von 20 Litex oder wenige. , . d 20 á mehr als 20 Liter . L ä 10 L j 8. Beî den Meßeimern für Mineralöle muß der Durh-

mindestens N Millimeter, 1

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Boden gewölbt ist, von dessen tiefstem Punkt beträgt bei einem Raumgehalt van. 5 Liter ; 5 #5 7 « » 85 5 Mindestens 80 Millimokes, 10 Liter Eo E 100 I)

20 Liter bei Einteilung D E. # a E 80 # in 2 Liter . . . . . . Wi - 7 100 u

9. Die als Grenze für den Gesamtraumgehalt dienenden Bo-

oberen Randes liegen.

S 36. Meß werkzeuge mit Shwimmeranzeige.

7. Zulässig find Meßwerkzeuge, bei denen der Raumgehalt durch etnen Schwimmer mit Skale angezeigt wird.

Meßwerkzeuge mit Schwimmeranzeige sind nur zur Vev- messung von Milch zulässig.

2, Der Gesamtraumgehalt muß mindestens 10 Liter betragen.

3. Die untere Begrenzung des Maßraumes erfolgt durch den Boden des Gefäßes oder durch eine Absperrvoxrihtung. Meß- werkzeuge mit anderen Absperrvorrichtungen als Hähnen be- dürfen der besonderen Zulassung.

Dex Raumgehalt dex Fullung wird an einer Skale abgelesen, die auf ciner mit dem Shwimnmer fest verbundenen Metallstange in der Form vertiefter Strihmarken von mindestens 10 Milli- meter Länge anzubringen ist.

Die Lage des Schwimmers im keeren Gefäß muß durch eine über die ganze Breite. dex Skale gezogene Marke (Nullmarke) kenntlich gemacht sein.

4. Die Einteilung muß gleihmäßig sein und in Abschnitten von. 0,5, 1, 2 oder 5 Liter fortschreiten.

Dex Abstand zwischen Nullmarke und erster Einteilungsmarke muß bei einem Gesamtraumgehalt von 20 Liter oder weniger mindestens 10 Millimeter, bei einem Gesamtraumgehalt von mehr als 20 Liter mindestens 40 Millimeter betragen. Es ist zulässig, s ersten Einteilungsmarken mit Ausnahme der Nullmarke fort- zulassen.

5. Die einem Raumgehalt von t Litey entsprechende Länge dex Skale muß bei einem Gesamtraumgehalt von 20 Liter oder weniger mindestens 15 Millimetex, bei einem Gesamtraumgehalt von mehx als 26 Liter mindestens ‘10 Millimeter betragen. Diese E findet keine Anwendung auf den Abschnitt zwischen Nullmarke und exrstex Einteilungsmarke,

6. Die die Skale tragende Stange muß über der Mitte des Meßgefäßes durch einen gehörig befestigten Bügel geführt sein. Die Ablesung exfolgt an einer Kante der oberen Fläche des Bügels, wenn nicht hierfür ein besonderer Zeiger am Bügel angebvacht ist. Jedenfalls muß die Ablesung eindeutig sein.

7. Der Shwimmer muß aus starkem, nôtigenfalls noch be- sonders verstärktem Blech wasserdiht angefertigt fein. Er muß aus zwei hwah gewölbten Schalen bestehen, die mit ihren um- gebogenen und verlöteten Rändern ein zylindrishes Zwischen- stück bilden und so geformt sind, daß sih weder oben Flüssigkeit noch unten Luft ansammeln kann. Der Schwimmer muß im Meßgefäß frei beweglich sein, jedoch darf die Breite des freien Ringes zwischen Maßwand und Schwimmerrand höchstens 20 Millimeter betragen.

Der Schwimmer (mit der Skale) darf freishwimmend nicht

in seinem größten Querschnitt schneïdet.

8. Es ist zulässig, zwei Meßwerkzeuge so miteinander zu ver- binden, daß die Sperrvorrichtung für den Zu- und R für beide gemeinsam ist und daß si das eine Gefäß entleert, während das andere gefüllt wird.

9. Zulässig ist die Anbringung von Vorrichtungen, die nah

Erreichung eines bestimmten Flüssigkeitsstandes den Zufluß selbst- tätig unterbrehen, Meßwerkzeuge mit solhen Vorrichtungen be- dürfen der befonderen Zulassung. 10. Zulässig ist die Anbringung besonderer, durch den Schwimmer angetriebener Anzeigevorrihtungen, Zähkwerke und Druckwerke. Meßwerkzeuge mit diesen Vorrichtungen bedürfen der besonderen Zulassung.

8 36. Meßwerkzeuge mit Verdränger.

1. Zulässig sind Meßwerkzeuge, bei denen die Größe des Maß- raumes durch Aenderung dev Eintauchtiefe eines Vexrdrängers ellt He Einseßen von Verdrängern verschiedener Größe ein- gestellt sind. Die eingestellte Maßraumgröße muß eindeutig abzulesen sein. _2. Die untere Begrenzung des Maßxaumes exfolgt durch eine Absperrvorichtung, die obere Begrenzung dur einen Uebexlauf. 3, Die Unveränderlichkeit der Verdränger muß durch ent- \prehende Ausführung gewährleistet sein, 4. Die Flüfstgkeitsoberfläche in Höhe des Ueberlaufes darf für jede abzumessende Menge nicht größer sein als der Quer- schnitt eines Zylinders, dessen Raumgehalt gkleich diefer Menge ist und dessen Höhe doppelt so groß ist wie sein Durchmesser. __5. Der Verdränger kann als Schwimmer ausgebildet sein. Er muß dann bis zu einem Anschlage, dur den seine Eintauch- tiese bestimmt wird, frei aufsteigen können, __Verdränger als Schwimmer mit einstellbarer Eintauchtiefe müssen mit einer Skale fest verbunden fein, au der dié jeweils eingestellte Größe des Maßraumes abzulesen ist, Die Lage des Schwimmexrs im leeren Gefäß dne durxh eine über die ganze Breite der Skale gezogene Marke (Nullmaxrke) kenntlih ge- macht sein. : Das Gewicht des Shwimmers einshließlich der mit ihm [es verbundenen Teile muß so bemessen sein, daß er sich bei Füllung des Meßgefäßes mit der dem Gesamtraumgehalt ent- sprechenden Flüssigkeïtsmenge noch ficher gegen den Anschlag legt. beta ues e h Schwimmer ausgebildeten Ver- ( it einstellbbarer Eintauchti i î i L 8 Nr. Lan D uchtiefe gelten die Vorschriften im . Die die Skale tragende Stange muß über der Mitte des Meßgefäßes durch einen gehörig betMtintee Bügel geführt sein. 9, Jm übrigen gelten die Vorschriften im S 35 Nr. 8 bis 10. 9. Die Bauarten der einzelnen Firmen bedürfen der be-

| sonderen Zulassung.

messer des zylindrishen Maßraumes so bemessen feîn, daß der | Abstand der ersten Einteilungsmarke vom Boden oder, wenn dex |

grenzungsmarken müssen mindestens 50 Millimeter unterhalb des | 7 Zentimeter vom oberen oder unteren Ende des sihtbaren Teils | der Glaszylinder odex der Schaugläser, an denen sie angebracht | sind, entfernt sein. Strichmarken. an Glaszylindern müssen sich | über den ganzen Umfang des Zyklinders erstrecken oder aus zwei odex vier einander gegenüberliegenden, ungefähr gleichlängen ,

8 37.

Meßwerkzeuge ohne Einteilung und Meßwerkzeuge mit beshräukier Einteilung.

A. Meßwerkzeuge ohne Einteilung.

1. Meßwexnlzeuge ohne Einteilung haben uur eine Maßgröße. Zulässig sind Raumgehalte von 0,01 0,02 0,05 Liter 0,1 0,2 “« 0D 1 2 5 ir 10 20 50 I i 100 Liter und von ganzen Vielfachen von 100 Liter.

Für Meßwerkzeuge von mehr als 500 Liter Raumgehalt können auch beliebige metrishe Maßgrößen als zulässig erklärt werden.

Meßwerkzeuge mit Maßgrößen von mehx als 100 Litey be- dürfen der besonderen Zulassung.

2. Zulässig find Meßtwerkzeuge, bei denen die untere Be- grenzung des Maßraumes durch eine Absperrvorrichtung (Hahn, Ventil, Schieber) und: die obere Begrenzung durch Strichmaärken oder Pfeilmarken oder durxh eine L R erfolgt.

Beï Meßwerkzeugen, deren obere und untere Maßxaumbegren- zung duch: eine Sbiaerpamiung exfolgt, müssen Zufluß- und Abfusspervung, durch einen Handgriff gleichzeitig in die‘ zur

Füllung oder Entleevung dieneude Stellung gebracht werden, oder

es muß durch eine besondere Vorrichtung dafür gesorgt sein, daß ih die Abflußsperrung, erst öffnen läßt, nahdem die als obere taßraumbegrenzung dienende Absperrung erfolgt ist. a Strichmarkew dürfen nux an seukrecht stehenden Flächen der gläsernen Wandungsteile angebracht sein. Sie müssen mindestens

Einzelstrichen bestehen, deren Länge mindestens je ein Sechstel des Zylinderumfangs beträgt. Strihmarken an Schaugläsern müssen ih über die ganze Breite erstreen und sollen sih außerdem uúge- läbn in der Mitte des Schauglases befinden. i :

Meßwerkzeuge mit obérex Begxenzung durch Pseilmaxkeun müssen mit ener die Ablesung des Flüssigkeitsstandes an den Pfeil- markew exläuternden Gebrauchsantweisung versehen sein, dexen Wortlaut und Ausführung, von der Physikalish-Technischen Reichs- anstalt, Abteilung 1 für Maß und Gewicht, festgeseßt wird.

Meßwerkzeuge mit Pfeilmarken sowie Meßwerkzeuge mit Ven- tilen und Schiebern bedürfen der besonderen Zulassung.

Die Meßwerkzeuge müssen mit einem Lot versehen sein; jedoch kann von der Forderung eines Lotes abgesehen werden, wenn die Strichmarken den Glaszylinder ganz umfassen.

3. Zulässig is die Anbringung von Hilfseinrihtungen zur leihteren oder selbsttätigen Herstellung der richtigen Füllung (z. B. Ueberlänfe, Drosselstellen). Bei nicht fest aufgestellten Meß- werkzeugen müssen sich derartige Hilfseinrihtungen stets in der Mitte dev Flüssigkbeitsoberfläche befinden,

Meßwerkzeuge mit solhen Hilfseinrihtungen, mit Aus- nahme der Meßwerkzeuge mit einfaheu Ueberläusen, bedürfen der besonderen Zulassung. :

4. Meßwerkzeuge, bei denen Art und Beschaffenheit der Maß- raumbegrenzung oder der angebrachien Hilfseinrihtung nicht ohue weiteres zu erkennen odex uicht ohue weiteres verständlich sind, bedürfen der besonderen Zulassung.

5. Zulässig sind Meßwerkzeuge in Gestalt eines Hahnes, dessen Küken hohl ist und als Maßraum dient (Meßhähne). Auch ist es zulässig, mehrere Maßräume in einem Hahnküken ait- zuordnen. : :

Meßwerkzeuge dieser Art bedürfen der besonderen Zulassung.

6. Zulässig stnd Meßwerkzeuge, die aus eïinenxr oder mehreren unm eîn feststehendes Hahnkükew drehbaren Meß gefäßen beiten (Drehgefäße). Das Hahnküken muß mit einem Vorratsbehälter in Verbindung stehen und eïnen Füll- und einen Abflußkanal besißen, derart, daß sich das Meßgefäß füllt, wenn es sich unter- halb des Kükens befindet, und sih entleert, wenu es oberhalb. des Kükens steht. *

Meßwerkzeuge dieser Art bedürfen dex befonderen Zulassung.

7. Der lichte Querschnitt in Höhe der Ablesemarken darf betragen -

a) wenn die Begrenzung des Maßraumes durxh eine Strich-

marke exfolgt.

bei cinem Gesamtraumgehalt von 100 Liter oder weniger höchstens so viel, wie der Querschnitt eïnes Zylinders gleihen Raumgehalts, dessen Höhe 16 mal so groß. ist wie sein Durchmesser

bet einem Raumgehalt von mehr als 100 Liter bis einschließlich 5000 Liter höchstens 3,13 Quadratzentiueter je Liter Raumgehalt,

bei einem Raumgehalt von mehr als 5000 Liter höh- stens so viel wie der Querschnitt eines Zyklinders gleichen Raumgehalts, dessen Höhe doppelt so: groß ist wie sein Durchmesser,

b) wenn die Begrenzung des Maßraumes durch eine Pfeil=

markte exfolgt,

bei Meßwerkzeugen jeder Größe höchstens so viel wie der Querschnitt eines Zylinders gleihen Raumgehalts, dessen Höhe doppelt so groß ist wie sein Durchmesser.

Zux Einhaltung dieser Vorschriftew dürsen in Höhe der Maß=z raumbegrenzung Verdrängungskörper fest eingebaut werdei. Meßwerkzeuge mit solchen Verdräugungskörperu bedürfen der be- sonderen Zulassung.

Jst dex Abstand der Strihmarken vom Fußboden bei der A Benußung; nicht größex als 1,6 Meter, so braucht die Vorschrift in Abs. 1 bei den Meßwerkzeugen bis zu 2 Liter Ge- [ama nee nicht erfüllt zu seïn, jedoch darf in diesem Falle ex Außendurchmesser höchstens betragen

in Höhe der Strichmaxken Außenduxchmesser sür 2 1 und, 0,5, Liter « « « 90 Millimeter In A 0,2 » 0,1 » 0 « « 05 es « «4 45 u 0,02 und 0,01 Liter «¿06 i

8. Es ist zulässig, zwei Meßwerkzeuge gleiher Bauart und

Größe so miteinander zuw verbinden, daß Zu- und Abflußvor- rihtungen für beide Meßwerkzeuge gemeinsam sind und daf sich das eine Gefäß entleert, während das andere gefüllt wird (Doppel- meßwerkzeuge) _ _9, Zulässig sind Meßwerkzeuge, die nah vollständiger Füllung selbsttätig den Zufluß absperren und die Meßkammer mit der Abflußleitung verbinden (felbsttätig umschaltende Meßwerkzeuge). Zulässig sind auch Meßgeräte dieser Art, die aus zwei einzelnen Meßwerkzeugen zusammengesezt sind (selbsttätig umschaltende Doppelmeßtwwerkzeuge).

Selbsttätig umshaltende Meßwexkzeuge müssen mit besonderen Vorrichtungen zur Sicherung der volittändigen Füllung und Ent- leerung versehen sein.

Selbbst:äëig umschaltende Meßwerkzeuge beditrfen der be- sonderen Zulassung.

10. Meßwerkzeuge ohne Einteilung aus Metall ditrfsen auch anderen als Freisförmigen Querschnitt haben sofern dadurch die ¿Festigkeit und Unveränderlichkeit des Maßraumes sowie die Si Os der Füllung und Entleerung nicht beeinträchtigt

Reichs: ind Staätsanzeïger Nr. 3 vom 4, Jannax 1934, S. 3.

11. Taukwagen müssen so ausgeführt sein, daß sie den Soll- inhalt auch dann richtig abgeben, wenn L im Verhältnis 4:6 schtefgestellt sind. Tankwagen, die diesex oxschrift uicht genügen, aber bei einer Schiefstellung von 1 : 12 den Sollinhalt noch rihig abgeben, können zugelassen werden, wenn sie mit einem besonderen Neigungsmesscr ausgerüstet sind, der die Ueberschreitung der zu- lässigen Schiefstellung exkennen läßt. Dex Neigungsmesjer joll am Behälter in der Nähe des Zapfstuzens augebracht fein.

12. Zulässig ist die Anbringung von Zählwerken, welche die vermessene Flüssigkeitämenge in Liter oder Kubikmeter anzeigen. Die Zähtweike müssen so angebracht und beschaffen sein, daß sie die VNessung nicht behindern odex beeinträchiigen und daß Falsh- zählungen auêges{lossen simd. Fortschaltung durch. unvoilstäudige (kurzhübige) Schaltbewegungen darf nicht möglich sein. E

Die Zéhlwerke für Verkauf dürfen von Hand nicht vonwärts, die Zählwerke für Einkauf nicht xückwärts verstellt werden können.

Zulässig sind auch Zählwerke mit einer Einrichtung, die es gestattet, ver Beginn jeder Messung das Zählwerk auf Null zu stellen (Nullstellzählwerke). Sie mussen den Bedingungen des Abs. 2

enügen odex mit einex Einrichtung versehen sein, die eine Um- tellung auf andere Werte als“ Null unmöglich macht. i;

Zulässig sind fernex Zählwerke mit einer Einrichtung, die es gestattet, einen Zeiger oder eine Marke vor der Abmessuug auf die abzumessende Literzahl einzustellen, und die mit dem Rück- gang des Zeigers (Marke) bei Erreihung der Nullstellung die Abmessung selbsttätig unterbricht (Einstellzählwerke). Bei Zähl- werken dieser Art für Verkauf darf der Zeiger (Marke) von Hand nicht rüdckwärts, bei Zählwerken für Einkauf niht vorwärts ver- stellt werden können, oder die abgemessene Menge muß noch durch eine besondere, den BeRnguagun dex Absäge 2 und 3 genügende

ähleinrihtung angezeigt werden. D Zulässig ist die Änbringung von Druckwerken. Meßwerk- zeuge mit Druckwerken bedürfen der besonderen Zulaffung.

B. Meßwerkzeuge mit beschvränkteL Einteilung.

1. Meßwerkzeuge mit beschränkter Einteilung haben eine be- liebige Anzahl von Maßgrößen aus der ersten oder zwetten der

beiden folgenden Reihen: 2 4 0 03 04 005 00% 601 Litee

010 10 ö 2 1 0,5 14 De

Die Maßgröße 15 Liter ist nux als Zwischenstufe zulässig.

2, Die untere A allex zulässigen Maßgrößen erfolgt dur einen Hahn, die obere Begrenzung durch Strihmarken oder Pfeilmarken. L

3. Die senkrechten Wände des Maßraumes müssen aus durch- ihtigem Glas bestehen. e Laa 7 Dex tee Querschuitt daxf în Höhe jeder Ablesemavke und mindestens bis 1 Zentimeter harüber und darunter den unter A_Nrx. 7 vorgeschriebenen Höchstwert für die der Ablese- marke entfprechende Maßgröße nicht überschreiten. : ;

5. Die Strihmarken müssen sih über mindestens eim Viertel des Umfanges exrstrecken. Die oberste Marke muß mindestens 1 Zentimeter unterhalb des. Randes liegen. e

6. Hilfseinrichtungew zur leichteren oder selbsttätigen Her- stellung der richtigen Füllung sind nah Maßgabe dex Vor- {riften unter. A Nr. 3 a Pg, Jedoch, bedürfen auch, Meßwerk- zeuge mit Ueberläufewn dex besonderen Zulassung, wenn die Ueber- or für verschiedene Maßgrößen des Meßwerkzeuges eingestellt werdem fan. i i: ]

7. Die Vorschriften unter A Nx. 2 Abs. 4 und 5 sowie Nx. 4, 12 und 13 finden Auweumdung,

8 38,

Meßwerklzeuge mit gleichmäßiger Einteilung. ;

1. Meßwerkzeuge mit gleichmäßiger Einteilung müssewm in a zehn Teilabschnitte gleihen Raumgehalts geteilt sein.

M Dari e dieser Axt vou mehx als 100, Litex Gesauvt- vaumgehalt bedürfen dex besonderen Zulassung.

2. Die untere Begrenzung des Maßraumes (Gesamtraumes) exfolgt durch eine Absperrvorrihtung oder eine Strichmarke, die obere Begrenzung der Maßräume duxch Strihmanken.

Meßwerkzeuge mit unterer Begrenzung durch Ventile oder Schieber bedürfen der besonderen Zulassung.

3. Der Maßkörper muß, soweit die Einteilung reicht, e risch sein. Bei Meßwerkzeugen von mehr als 1000 Liter C samt- vaumgehalt können auch ar.dere Formen zugelassen werden.

4. Die senkrechten Wände müssen bei Meßwerkzeugen von weniger als 10 Liter Gesamtraumgehalt aus durchsihtigem Glas bestehen,

é Bei den metallenen Meßwerkzeugen muß zur Beobachtung des Flüssigkeits\tandes in die Wand ein durchsthtiger Glasstreifen von mindestens 30 Millimeter lichter Breite eïngeseßt sein. Bei Meßwerkzeugen für Mineralöle darf an Stelle des Glasstreifens in der Wand ein Flüssigleitsstandrohr von mindestens 10 Milli- meter Fnnendurchmesser angebracht fein. : |

Bei Meßwerkzeugen von mehr als 1 Meter Höhe darf die Ablesevorrichtung auch aus mehreren Üübereinandergreifenden Teilen bestehen. /

Bei Meßwerkzeugen von mehr als 10000 Litex Gesamt- raumgehalt müssen zwei einander gegenüberliegende Ableseeinrih- tungen vorhanden seïn. :

Meßwerkzeuge mit Standrohx von 100 Liter Gesamtraum- gehalt oder weniger müssen, wenn die Benuzung duch die Bezeich nung nicht auf eïn E Mineralöl beschränkt wird, mit der Aufschrift versehen sein: „Verfchiedene Mineralöle dürfen nur nach vollständiger Entleerung einzeln vermessew werden“.

6. Bei den gläsernen Meßwerkzeugen muß fich die Eïn- teïlung auf dex Wand befinden. Die Strichmarken müssen sich über mindestens eïn Viertel des Umfanges erstrecken. :

7. Bei den metallenen Meßwexrkzeugew mit Glasstreifen (Nx. 5. Abs. 1) muß die Einteilung auf dem Glasstretfew oder auf einem odex zwei Metallstueifew zu Seiten des Glasstreifens angebracht sein. Die Teilungsflächen dex Metallstreisen sollen nach dem Glasstreifen zu geneigt sein; nötigenfalls sind be- ee Hilfseinrihtungen für die Ablesung (z. B. Schieber mit

¡blesetante), voxzusehen,- Die Striche auf dem Glasstreifen müssen mindestens 20 Millimetex lang sein. Jst die Einteilung auf der Außenfläche des Glasstreisens angebracht, so müssen zur Sicherung dex richtigen Ablesung geeignete Einstellhilfsmättel (z. B. ein Spiegelstreifen im Funexrn) vorhanden sem. i

Bei deu metallenen Meßwerkzeugen mit Standxohx muß die Einteilung entwedex auf dem Standrohr odex auß einem oder zwei Metallstreifen zu Seiten des Standrohres angebracht sein. Die Teilungsflächen sollen in Ebenen liegen, die durch, die Achse des Standrohrs gehen. Nötigenfalls sind besondere Hilfseinrih- tungen für die Ablesung. (zum Beispiel Schieber mit Ablesekante) vorzusehen. Die Strichmarken aus dem Standrohr müssen sih über mindestens ein Viertel des Rohrumfanges erstrecken,

8. Die Einteilung mus nach Liter, dezimalew Vielfachenw oder dezimalen Teilen des Liters oder nah dem Doppelten oder Fünf- fachen dieser Größen fortshreiten. Zulässig sind ferner Ein- kiluaeu in Viextellitex. j;

9 Der Abstand zweier benachbarten Strihmarken muß mindestens 2 Millimeter betragen.

Dex Abstand dex obersten und der untersten Strihmarke vom

Rande des Glaszylinders bzw. der Metallfassung gläserner Teile muß mindestens 14 Zentimeter betragen. :

10. Bei den Meßwerkzengen in Form eines stehenden Zylinders von 1400 Kubikmeter Gesamtraumgehalt odex wenkger muß die der Fehlergrenze für dem Gesamtranmgehalt ent- sprechende Länge auf dex Teilunmg mindestens 2 Millin'et»r be- tragen. Jedoch darf die Höhe nicht kleiner sein als drei Viertel des Durchmessers.

Be? den Méeßwerkzeugen in Form eines stehenden Zylinders von mehx als 1400 Kubikmeter Gesamtraumgehalt muß die der Sehe vavenge entsprechende Länge auf dex Teilung mindestens 50 Millimeter betragen; jedoch darf die Höhe nicht kleiner sein als die Hälfte des Duxrhmessers.

Bei den Meßwerkzeugen, die niht die Form eines ftehenden Zykinders haben, aber gleichgroße horizontale Querschnitte be- siven, darf der lihte Querschnitt des E niht größer fein als der Querschnitt eines Zylinders gleihen Raumgehaltes, dessen Höhe gleih dreï Viertel des Durehmessers ift.

Bei den Meßwerkzeugen in Form eîènes liegenden Zyklinders A die Länge nicht größer sein als das Fünffache des Durch- mejsjers. :

11. Fs dex Gesamtraumgehalt bei den Meßwerkzeugen bis 100 Liter Gesamtraumgehalt aufwärts inm mehx als 20 Teile, bei größeren Meßwexrkzeugen in mehc als 50 Teile geteilt, so muß auf dem Meßwerkzeug die kleinste Menge, die mit dem Meßwerktzeug abgegeben werden darf (kleinste Verkaufsmenge), angegeben setn.

Die kleinste Verkaufsmenge ist bei den Meßwerkzeugen mit einem Gesamtraumgehalt

bis 100 Liter . von mehr als

" "n

E ao C LESAT j z 1/10,

100 bis 1000 Liter Ö 8 K 1/20, O00 A000 ; s 1/30,

A WIFO00G L , e 69 ë m ‘lé

des Gesamtraumgehalts.

12. Bei den Meßwerkzeugen mit unterer Begrenzung durch

eine Absperrvorrichknung dürfen außer der Nullmarke auch einige

der unteren Strihmarken fehlen.

13. Alle Strichmarken müssen beim praktishen Gebrauch des Geräts in Augenhöhe abgelesen werden können, Erforder- lichenfalls müssew Treppen, Leitern usw. angebracht sein.

14. Bei den oxtsfestew Meßwerkzeugen von mehx als 1000 Liter Gesamtraumgehalt muß ein Lot oder eine gleihwertige Ein- rihtung vorhanden seim.

Ferner muß ein Lot. vorhanden sein bei Meßwerkzeugen mit unterex Begrenzung duxch Abspexrvorrihtung. Jedoch kann bei den gläsernen Meßwerkzeugen dieser Axt vou der Forderung eines Lotes abgesehen werden, wenn die bezisserten Teilstriche sich über den gaunzeu Umfang exstreck:n.

S 39.

Kippmesser. 1. Zulässig sind Meßwerkzeuge, die sich nah vollständiger Füllung durch Kippen oder Drehen selbsttätig entleexen. y figen Die Kippmesser dürfen mehrere gleihgroße Meßkammern esißen.

3, Die eênzeluen Meßkammern des Gerätes müssen Raum- gehalte haben, tie sie für Maße 33 A N1i. 1) zugelassen sind. Außerdem sind Kammerinhalte von 2,5 Liter zulässtg.

4. Kippmesser, bei denen die Meßkammern durch das Gewicht der Flüssigkeit bewegt werden, -müssen, soweit sie niht für eine Flüssigkeit annähernd konstanter Dichte bestimmt sind, innerhalb der exsoxderlihen Grenzen vom Einfluß dex Dihhte unabhängig seim.

5. 9st die Richtigkeit des Kippmessers von dexr Füllgeshwindig- keit abhangig, so müssen die obere und untere Grenze der zu- lässigen Füllgeshwindigkeit auf dem Meßwerkzeug angegeben fein.

6. Zulässig ist die Anbringung von Zählwerken und Druckz werken. Die Vorschriften im § 37 A Nr. 12 gelten sinngemäß.

7. Die Bauarten der einzelnen Firmen bedürfen dex beson- deren Zulassung. |

§ 40.

Meßpumpen.

1, Zulässig sind Kolbenmeßpumpen, die gletchzeitig zur Be- wegung (Förderung) und zur Abmessung dex Flüssigkeit dienen.

2. Der einem vollen messenden Kolbenhub entsprehende Hub- raum muß gleih einem Liter odex einem dezimalen Vielfachen oder einem dezinmalen Teil des Liter oder gleich dem Doppelten oder Fünffachen diesex Größen oder gleih einem Viertelliter sein.

3, Die Zylindex follen aus durchsihtigem Glas bestehen. Zylindex aus Metall können nur zugelassen werden, wenn die Ab- gabe unvollständiger Füllungen durch besondere, sfelbsttätig wirkende Vorrichtungen zuverlässig verhindert wird.

4. Die Kolben müssen ausreichend unveränderliche Dichtungen besißen. Sie dürfen nur anf etnex Seite von der Flüsstgkeit be- rührt (einseitig beauffchlagt) werden.

5. Die Verbindung des Zyklinders mit der Fülleitung und dex Entleerungsleitung darf nux durch zwangläufig gesteuerte Absperrvorrichtungen bewirkt werden.

6. Bei Kolbenmeßpumpen ohne Unterteilung foll der Kolben- hub mindestens gleich dem Doppelten des Zylinderdurhmessers sein. Bei Meßpumpen mit metallenen Kolbendihtungen darf der Kolbenhub auch kleiner sein; ex muß aber mindestens gleich dem Zylinderdurchmessex seim. i

7. Bei Kolbenmeßpumpew mit Unterteilung muß die der Fehlevgrenze für die kleinste abgebbare Flüssigkeitsmenge 2nt- sprechende Hubhöhe mindestens 0,86 Millimeter betragen. Der Kolbenhub für die Gefamtabgabe muß fedoch auch bei den Pumpen dieser Ark mit metallenen Kolbendihtungen minde- stens das Doppelte des Duxchmessexs sein.

8. Bei dew Kolbenmeßpumpen mit Glaszylindernm müssen die füx die rihtige Abmessung maßgebenden Endstellungen des Kolbens durch Strichmanxken, die fich über mindestens ein Viertel des Zylinderumfanges evstrecken, und durch eine zugehörige Marke am Kolben gekennzeichnet sein.

An Stelle der Strichmaxken und dex Marke am Kolben darf auch einm besonderes, mit denz Kolben zwangläufig verbundenes Anzeigewerk vorhanden sein. Vei den Kolbenmeßpumpen mit Pn Zylindern muß ein befondeves Anzeigewerk vorhanden ein.

9. Bei Anzeigewerlben mit Skale und Zeiger muß die Ge- samtlänge der Skale mindestens gleih dem vollen Kolbenhub sein.

10. Die Meßpumpen müssew im allgemeinen mit einer Ge- bxauhsauweisung versehen sein, deren Wortlaut und Ausführung vou dex Phyfikalish-Technishew Reichsaustalt, Abteilung L sür Maß und Gewicht, festgeseßt wird.

14. Zulässig ist die Anbringung von Zählwerken und Druck- werken. Die Vorschriften im § 37 A Nr. 12 finden sinngemäß Anwendung. s

12. Die Bauarten der einzelnen Firmen bedürfen der beson- deren Zulassung.

8 41. Kolbenmesser ohne Zählwerk oder mit ungleihmäßig fortschreitendem Zählwerk.

1. Zulässig sind Kolbenmesser, welche die unter Dru (z. B. durch Pumpe, Flüssigkeitsgefälle) zugeführte Flüssigkeit vermessen und welche zur Abgäbe von Einzelmengen dienen, die gleich, dem messenden Hubraum oder ganzen Vielfachen des messeuden Hub- raumes sind.

2. Der einem messenden Kokbenhub entsprechende L muß gleïch eînmem Liter oder einem dezimalen Vielfachen oder einem dezimalen Teil des Liter oder gleih dem Dohppelten oder Fünffachen dieser Größen sein.

3. Die Zylinder müssen aus durchsihtigem Glas bestehen.

4. Die Kolben müssen ausreichend, unverändexlihe Dichtungen besißen. Sie dürfen auf beiden Seiten von der Flüssigkeit berührt (beidersettig beaufshkagt) werden.

5. Der mefssende Kolbenhub muß mîndestens gleich dem Dopyelten des lihten ZylinderduxrGmessers sein.

6. Die Verbindung des Zhylinders mit der Fülleitung und dex Entkleerungsleïtung darf nux durch zwangläusig gesteuerte Ab- | sperrvoxrihtungen bewirkt werden.

7. Die für die rihtige Abmessung maßgebenden Endstellungen

des Kolbens müssen durch Strichmarken, die sich über mindestens ein Viertel des Zyyliderumfanges erstrecken, und durch eine zu=- gehörige Marke am Kolben gekennzeichnet sein.

8. Meßanlagen mit Kokbenmessern müssen Vorrichtungen zur zuverlässigen Abscheidung etwa von der Flüssigkeit mitgeführter tuft- und Gasbeimengungen besißen (Gasabscheider). :

Von der Anbringung eines Gasabscheiders kann nur bet solcheu Anlagen abgesehen werden, bei denen die Flüssigkeit der Kolvenmessex untex uatüxlichem Gefälle oder durch den Druck einer anderen Flüssigkeit oder durch Gasdruck zufließt.

9. Meßanlagen mit Kolbenmessern müssen ausreichende Vor=- richtungen zum Abfangen von festen Verunreintigungen Dex Flüssigk-:it (Shlammfänger, Siebe oder dergl.) besien. :

10. Die Kolbenmessec müssen im allgemeinen mit einex Ge- bvauchsan:veisung versehen sein, deren Wortlaut und Ausführung von der Physikalish-Technishen Reichsanstalt, Abteilung 1 sux Maß und Gewicht, festgeseßt wird.

11. Zulössig ist die Anbringung von Zählwerken und Druck- werken. Zählwerke dürfen nux nah je einem vollen Kolbenhub in den Endstellungen des Kolbens fortschalten. Die Vorschriften im § 37A Nr. 12 finden sinngemäß Anwendung.

12. Die Bauarten der einzelnen Firmen bedürfen der - bes sonderen Zulassung.

E 42.

Kolbenmesser mit gleichmäßig fortschreitendem Anzeigewerk,

1. Zulässig sind Kolbenmesser mit gleichmäßig fortschreicerdem Anzeigewerk, welche die unter Druck zugeführte Flüssigkeit mesfen und dîe jeweils durchgeflofsene Menge an einem gleichmäßig sort- [reitenden Anzeigewerk anzeigen.

2. Kolbeumesser mît gleihmäßig fortshreitendem Anhzeigewerk dürfen aus mehreren Zylindern und Kolben oestehen.

3. Das Anzeigewerk muß gleihmäßig mit der Durchflußse menge fortscreiten. Periodishe Abweichungen dürfen die Hälfte der Fehlergrenze für die kleinste Verkaussmenge (Nr, 12) nicht überschreiten.

4, Das Anzeigewerk muß mindestens für die Anzeige der kleineren Meugen aus einem umlaufenden Zeiger und einer Krets- skale bestchen

5. Die einem vollen Umlauf des am schnellsten lauserten Zeigers entsprechende Menge muß gleich einem Liter oder dem dezimalen Vielfachen des Liter oder dem Doppelten oder dem Fünffachen dieser Größen fein.

6. Das Anzeigewerk muß fo ausgeführt sein, daß die Ab- lesung der durchgeflossenen Mengen mit hinreichender Genauigkeit möglich ist.

Außerdem muß der Abstand zweter benahbarten Strie der Skale für den am schnellsien laufenden Zeiger mindestens 1,5 Millimeter betragen.

Feuner muß die der Fehlergrenze für die kleinste Verkaufs- menge (Nr. 12) entsprehende Länge auf der Skale mindestens 2,5 Méillimetex sein.

7. Die Zylinder müssen aus Glas oder Metall hergestellt sein. : 8. Die Kolben müssen ausreichend uñveränderkliche Dichtungen

esiten.

9, Meßanlagen mit Kolbenmesséri mit gleihmäßig fort=- shreitendem Zählwerk müssen Vorrichtungen zux zuverlässigen Abscheidung etwa von der Flüssigkeit mitgeführter Luft- und Gas- beimengungen besißen (Gasabfscheider). Ste müssen außerdem mit Einrichtungen versehen sein, welche die etwa mitvermesjsenen Luft- und Gasbeimengungen leiht zu erkennen gestatten (Gas- anzeiger).

Von der Anbringung eînes Gasabscheiders kann nur bei folchen Anlagen abgesehen werden, bei denen die Flüsfigteit dem Kolbenmesser unter natürlihem Gefälle odex durch den Dxruck einer anderen Flüssigkeit oder durch Gasdruck zufließt.

Von der Anbringung eines besonderen Gasanzeigers kann 10 adl werden, wenn die Zylindex aus durchsichtigem Glas

estehen.

10. Meßanlagen mit Kolbenmessecrn müssew ausreihende Voxrichtungen zum Abfangen von festen Verunreinigungen der Flüssigkeit (Schlammfäuger, Siebe oder dergl.) besißen.

11. Die untere und obere Grenze der Dur{hflußstärke, innerhalb deren der Messer benußt werden darf, müssen auf dem Messer angegeben sein, und zwar als Durchflußmenge in der Minute.

12. Die kleinste Verkaufsmenge, die mit dem Kolbenmessex abgegeben werden darf, muß auf dem Messer angegeben sein.

13. Die Kolbeumesser müssen im allgemeinen mit einer Gez brauchs8anweisung versehen sein, deren Wortlaut und Ausführun von der Physikalish-Tehnishen Reichsanstalt, Abteilung I, Maß und Gewicht, festgeseßt wird.

14, Zulässig ijt die Anbringung besonderer Nullstelleinrich- tungen am Anzeigewerk. Die Vorschriften im § 37A Nr. 12 finden fsinngemäß Anwendung.

15. Zulässig ist die Anbringung von Druckwerken.

16. Die Bauarten der einzelnen Firmen bedürfen der bez sonderen Zulassung.

8 43. Kapfelmesser.

t. Zulässig stnd Kapselmesser, bei denen die beweglihe Maß- wand eine rotierende, kreisende oder taumelnde Bewegung aus- führt und welche die unter Druck zugeführte Flüssigkeit messen und die jeweils durchgeflossene Menge an einem gleihmäßig fortshreïtenden Anzeigewerk auzeigen.

2. «5m übrigen gelten die Vorschriften im § 42 Nr. 3 bis 6 und 9 bis 15 sinngemäß.

3. Die Bauarten der einzelnen Firmen bedürfen der bes sonderen Zulassung.

8 44, Vezeichnung.,

1. Dex Raumgehalt ift bei einem Raumgehalt

von 1 Kubikmeter odex mehr « - « nach Kubikmeter odex

Hektoliter oder i ; Liter, y weniger als 1? Kubikmeter bis 50 Liter Hektoliter oder : Liter,

», » 0 L 44 » Aker zu bezeichnen.

Bei Meßwexrkzeugen von weniger als 1 Litex Gesamtxaum- gehalt ist auch, die Bezeihnung nah Kubikzentimeter zulässig;

U Des mung muß mit dem ausgeschriebenen Wort oder mit C O E odex w°, hl, 1, cem odex cm? exfolgen.

2. Vei den Maßen ist die Bezeihnung des Raumgehalts au der Wand des Maßes Stet s G

Bei den Meßbechern find die beiden Raumgehalte auf der Wand anzugeben, und zwar ‘t die Bezeichnung des Gefamt- raumgehalts in der oberen Hälfte und die der kleineren Maß- größe in Höhe der Stabkuppe anzubringen.

Bei den Meßeimern, den Meßwerkzeugen mit Schwimmer- anzeige und den Meßwerkzeugen mit Verdrängex muß dex Ge- saumtraumgehalt auf, einem besonderen Schild angegeben sein. Das Schild muß beî den Meßwerkzeugen mit Schwimanevanzeige und den Meßwerkzeugen uit Gali eee Verdräuger am Vügel angebracht sein.

Bei den Meßwerkzeugen ohme Einteilung muß dex Gesaut- raumgehalt auf dem Maßkörpex deutlich sichtbar angegeben fein.

Veù den Meßpumpen und, deu. Kolbenmesjern ohne Zählwerk

i

oder mit ungleihmäßig fortschreitendem Zählwerk muß auf dem