1934 / 3 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 04 Jan 1934 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs- und Staätsanzeiger Nr. 3 vom 4, Januär 1934. S. 4.

Zylinder oder auf einem Schilde die durch einen vollen Kolben- hub abzugebende Flüssigkeitsmenge angegeben sein.

3. Die Bezifferung erfolgt bei den Meßwerkzeugen mit be- schränkter Einteilung an jeder Marke. Bei den Meßeimérn, den Meßwerkzeugen mit Schwimmeranzeige, den Meßwerkzeugen mit Verdränger und den Meßwerkzeugen mit gleihmäßiger Ein- teilung muß die Bezifferreng so ausgeführt sein, daß jie den Raum- gehaltswert der einzelnen Teilabschnitte leiht und unzweideutig erkennen läßt.

__ Der leßten Zahlenangabe der Skale ist die Bezeichnung der Einheit (Nr. 1) beizufügen. Es ist zulässig, auch anderen Zahlen- angaben die Bezeichnung der Einheit beizufügen.

Bei Meßwerkzeugen mit gleihmäßiger Einteilung, deren Maßraum unten durh eine Strichmarke begrenzt ist, kann die Bezifferung der Teilung mit der untersten oder derx obersten

tarfe beginnen (Nullmarke). Wird der Maßraum unten durch eine Absperrvorrichtung begrenzt, so tritt die Absperrvorrihtung an die Stelle der Nullmarke.

4. Bei den Meßwerkzeugen mit Shwimmeranzeige müssen Name (Firma) und Wohnort des Verfertigers sowie die Fabrik- nummer und das Gewicht des Shwimmers in Gramm auf dem Schilde (Nr. 2 Abs. 3) und auf dem oberen Ende der Skale angegeben sein:

5. Bei den Meßgeräten, die der besonderen Zulassung be- dürfen, muß die Zulassungsnummer, die von der Physikalisch- Technischen Reichsanstalt, Abteilung T für Maß und Gewicht, festgeseßt wird, angegeben sein. Bei den Meßwerkzeugen muß außerdem Name (Firma) und Wohnort oder die Fabrikmarke des Verfertigers und eine laufende Fabriknummer aufgebracht sein.

6. Bei den Meßwerkzeugen mit festen Maßwänden, die für nicht genießbare Flüssigkeiten bestimmt sind, muß eine ent- sprechende Aufschrift vorhanden sein, z. B. „Nur für Mineral- ole“ „Für Benzol“.

Die Meßbecherx und die Meßwerkzeuge mit Shwimmeranzeige müssen die Aufschrift „Nur für Milh“ tragen. Auf den Meß- eimern muß die Aufschrift „Nur für Milch“ bzw. „Nur für dünn- flüssige Mineralöle“ angebracht sein.

Bei den Meßwerkzeugen mit Verdränger und bei den Meß- werkzeugen mit beweglichen Maßwänden muß die Flüssigkeit, a die sie benußt werden dürfen, angegeben sein, z. B. „Für tilch“, „Für Schmieröl“, „Für Speijeöl“, „Für Benzin und Benzol“ „Für Gasöl“.

7. Jm übrigen. müssen die im § 32 A Nr. 13, § 32 B Nr. 2,

S7 A Nr. 2 Abs 4, 837 B NL. 7, 2 38 Nv. 5 Abs, 4 Und NLLL & 39 Nr. 5, 8 40 Nx. 10, §. 41 Nx. 10, § 42 Nx. 11 bis 13 und 8 43 Nr. 2 vorgeschriebenen Aufschriften angebracht sein.

8 45, Fehlergrenzen.

1. Bei den Maßen betragen die Fehlergrenzen bei cinem. Raumgehalt von 1 Liter oder mehr

05D. E

2,5 Kubikzentimeter

für jedes Liter, 0 E 2/0 NUBITZENTIIEIEE: L/

» 4 2

S 2 è Me O08 QUEL es N s z

C ; O . Bei den Meßbechern betrage! für die Maßgrößen 1 und 0,5 Liter . 2,5 Kubikzentimeter, e Liter 1,25 F 3. Bei den Meßeimern, den Meßwerkzeugen mit Schwimmer- anzeige, den Meßwerkzeugen mit Verdränger, den Meßwerkzeugen ohne Einteilung, den Meßwerkzeugen mit beschränkter Einteilung und den Meßwerkzeugen mit gleihmäßiger Einteilung betragen die Fehler- grenzen

a) für den Gesamtraumgehalt bei einem Gesamtraumgehalt von 1 Liter oder mehr. . 5

S 2 die Fehlergrenzen

Kubikzentimeter für jedes Liter oder 0,005 Kubikzentimeter für jedes Kubikzentimeter des Gesamtraumgehalts, Kubikzentimeter, Kubikzentimeter für jedes Kubikzentimeter des Gesamtraumgehalts,

„2 2 Kubikzentimeter,

0,1 Í 0,02 Kubikzentimeter für jedes Kubikzentimeter des Gesamtraumgehalts,

J Kubikzentimeter,

1 bis 0,5 L

Liter . 5 O0

»

0,06 0,0265 ,„ 0,025 Liter oder

weniger « « «+ + 0,04 Kubikzentimeter für jedes

Kubikzentimeter des

Gesamtraumgehalts.

b) für Teile des Gesamtraumgehalts ebensoviel, wie sich für den jeweiltgen Raumgehalt gemäß Buch- stabe a ergibt, jedo bei den Meßeimern, den Meßwerkzeugen mit Schwimmeranzeige, den Meßwerkzeugen mit Verdränger und den Meßwerkzeugen mit gleihmäßiger Einteilung nicht weniger als die Hälfte der Fehlergrenze für den Gesamtraumgehalt.

_4. Bei den Kippmessern ist die Fehlergrenze für jede abge- messene Menge gleich dem Betrag, der sh gemaß Nr. 3 a für ein Meßwerkzeug ergibt, dessen Gesamtraumgehalt gleih dem Sollwert der von dem Kippmesser jeweils abgegebenen Menge ist.

5. Bei den Meßpumpen ist die Fehlergrenze für jede (durch einen vollen Kolbenhub oder einen Teilhub) abgemessene Menge gleich dem Betrag, der sich gemäß Nr. 3a für ein Meßwerkzeug ergibt, dessen Gesamtraumgehalt gleih dem Sollwert der mit der Meßpumpe jeweils abgegebenen Menge ist.

_6. Bei den Kolbenmessern ohne Zählwerk oder mit ungleich- mäßig fortshreitendem Zählwerk beträgt die Fehlergrenze für jede abgemessene Menge 5 Kubikzentimeter für jedes Liter der abgegebenen Menge.

7. Bei den Kolbenmessern mit gleihmäßig fortschreitendem Anzeigewerk und den Kapselmessern beträgt s ect für jede abgemessene Menge 10 Kubikzentimeter für jedes Liter der abgegebenen Menge.

Bei der Vorprüfung der Kolbenmesser mit gleihmäßig fort- \{chreitendem Anzeigewerk und der Kapselmesser auf einem be- sonderen Prüfstand darf die Abweichung der angezeigten von der abgegebenen Menge niht größer sein als 5 Kubikzentimeter für jedes Liter der abgegebenen Menge.

_8. Die Kolbenmesser mit gleihmäßig fortshreitendem An- zeigewerk und die Kapselmesser haben boi P cheihung die gleichen Fehlergrenzen einzuhalten wie bei der Neueichung.

8 46.

: Stempelung. L L La Roten Lina ei den Randmaßen über der Bezeihnu ogllid Ï y E dem Rande r Bezeichnung möglichst diht unter ei den metallenen Maßen mit Begr f - dthbrigen Binnttovten, grenzungsmarken auf den zu bei den gläsernen Maßen mit Strichbegrenzung dit unter dem / L Uber der Bezeichnung, bei den Meßwerkzeugen entweder möglichst diht an der den Ge-

samiraumgeßótt begrenzenden Marke oder -auf einer beson- eren Hauptstempelstelle,

Bei den emaillierten Maßen ist es zulässig, die Stempel auf zwei nahe beicinanderliegenden Stempeltropfen von mindestens je 10 Millimeter Länge anzubringen.

2. Bei den mit Weichlot gelöteten Maßen ist außerdem die Verbindung der einzelnen Teile des Maßes durch Stempelung eines Zinntropfens auf der Lötnaht zu sichern.

3. Bei den Meßwerkzeugen sind alle Stempelungen auszu- führen, die zur Sicherung der Unveränderlihkeit des Maßraumes und der Anzeige erforderlich sind.

__4. Die gemäß § 41 Nr. 8, § 42 Nr. 9 und § 43 Nr. 2 erforder- lichen Gasabscheidex und Gasanzeiger sind zu stempeln.

5. Zählwerke und Druckwerke sind durch Stempelung gegen Abnahme und Eingriffe zu sichern.

__ 6. Das Jahreszeichen wird dem in Nr. 1 vorgeschriebenen Stempelzeihen beigefügt.»

7. Bei den Meßwerkzeugen kann bei der Nacheihung die Stempelung auch auf einex an geeigneter Stelle angebrachten Plombe Lk.

Artikel 4, Eichung von Fässern. 8 52 «Nr. 2 erhält folgende Fassung: i:

2. Bei der Nacheihung erfolgt die Stempelung in gleicher Weise wie bei der Neueichung. Det indessen eine Stempelstelle aus weichem Metall her L iltot, die noch bietet, so ist unter Belassung der früheren neue Jahreszeichhen aufzubringen.

Artikel 5.

Eichung von Kastenmaßen, Lösh- und Ladegefäßen, Förderwagen und Fördergesäßen, Rahmen- oder Aufsezmaßen, Kumtmaßen. 1. Jm § 62 erhält Nr. 4 folgende Fassung:

4. Kumtmaße müssen vehteckige Boden- und Randflächen besiven. Der senkrehte Querschnitt durch das Kumtmaß of rehteckig, trapezförmig oder sechseckig sein; die Stirnflächen sollen senkrecht zur Bodenflähe und zu den Seitenwänden stehen.

2. Fm § 65 treten folgende Aenderungen ein: a) Jm Abs. 1 wird hinter „Aufseßmaßen“ eingefügt: und Kumtmaßen, b) Abs 2 wird gestrichen. 3. § 66 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

2. Förderwaagen und Fördergefäße erhalten einen Stempel an dem den Maßraum HEATENIENDEN oberen Rande. Der Stempel kann auch in beliebiger Entfernung von der oberen Begrenzung des Maßraumes angebracht werden, wenn diese Entfernung in Zentimeter neben der Bezeihnung angegeben wird,

Artikel 6, Eichung von Gewichten. Júi § 78 erhält Abs. 1 am Schluß folgenden Zusaß: Neben dieser Bezeichnung darf auf den Präzisionsgewichhten zu 100, 20, 10, 2, 1 Gramm, 200, 100, 20, 10 und 2 Milligramm auh die Bezeichnung nah dem metrishen Karat (1 metrishes Karat = 200 Milligramm) mit der Abkürzung k aufgebracht i

Artikel 7.

Eichung von Aräometern.

1, § 112 a erhält folgende Fassung:

a) die Dichte einer Flüssigkeit és 118 und 119), Dichte : E S ae ; N j ist das Verhältnis —Erimaba E 7e. Die Dichte des reinen Wassers bei unter dem Druck einer Atmosphäre wird der Dichteeinheit gleihgeahtet.

2, Jm § 114 treten folgende Aenderungen ein:

a) Nr. 1 erhält folgende Fassung:

L I sind Aräometer mit und' ohne Thermometer.

b) 7Fn Nr. 2 wird im zweiten Say das Wort „Thermo-“ ge- strichen. Ferner wird der leßte Saß gestrihen. An setne Stelle tritt als üs 2:

Die Aräometer müssen senkrecht stehen, wenn sie bis zum untersten Teilstrih in die Flüssigkeit eintauchen.

c) Fn Nr 5 wird der zweite Saß gestrichen.

d) Fn Nr. 7 erhält der erste Saß die Vans

7, Der vberste Teilstrich muß mindestens 3 Millimeter vom Ende der Skale, mindestens 5 Millimeter von der Stelle, wo eine Aenderung des Rohrquerschnittes beginnt, und mindestens 20 Millimeterx von der Stengelkuppe entfernt sein.

e) Jn Nr. 9a wird vor 0,001 eingefügt:

3. Jm 8 115 treten folgende Aenderungen ein:

a) Jn Nr. 1 werden die Worte „nur Thermö-“ gestrichen,

b) Ae Stelle von Nr. 2 Abs. 2 treten die folgenden Vor-

risten:

3. Unterhalb 10 % is im allgemeinen nux Einteilung in jene und halbe Le zulässig. Die Länge eines ganzen Prozentes muß bei Teilung in ganze Prozente mindestens 4 Miillimeier, bei Teilung in halbe Progenie mindestens 10 Millimeter betragen; die Vorschrift im § 114 Nr. 5 über die Höchstlänge des kleinsten Teilabschnittes findet keine Anwendung. Kleinere Prozentlängen und feinere Einteilungen sind nur dann zulässig, wenn auf einer Skale oder auf einem im Aräo- meter befindlichen ape en in der von der Physikalisch- Technischen Reichsanstalt, Abteilung 1 für Maß und Gewicht, fest- gelegten Weise darauf hingewiesen wird, Bh eringe Verunreini- gungen der Oberfläche niedrigprozentiger A Tobolwasermis{ungen eine starke Fehlerquelle bilden können. Jn solhen Fällen muß “t Länge des kleinsten Teilabshnittes mindestens 1 Millimeter betragen.

4. § 121 Nr. 3 erhält ae Fassung:

3, Die Thermometerskale muß die Bezeihnung tragen: „Ge- seßlihe Temperaturskale“ oder „Grade C“ oder „Grade des hun- dertteiligen Thermometers“ oder dergleichen.

5. Jm 8 122 Nr. 1b wird in der vierten Zeile vor 0,001 ein-

fügt: 0,002, Artikel 8.

Eichung von Gasmessern. 1. § 124 erhält folgende Fassung: 8 124.

Zulässige Gattungen.

1. Zulässig sind nur Gasmesser, die ein Zählwerk veligen und die vermessenen Mengen in Einheiten des metrishen Systems anzeigen, und zwar:

, A. Gasmesser mit “Apt An der Trennung der Eingangsseite von der Ausgangsseite ist eine in den Gasmesser gefüllte Flüssigkeit mitbeteiligt. Gemessen wird entweder

a) mittels einer zum Teil in der SPErT L keit befindlichen, durch Querwände unterteilten Trommel, Vie sich um thre waagereht liegende Achse fortlaufend dreht, oder

b) mittels einer odex mehrerer mit dem unteren Teil dauernd in die Sperrflüssigkeit tauhenden glocken- oder kolbcn- artigen Vorrichtungen, die, um eine waagerehte Achse sYwingend oder senkrecht geführt, eine immer wiederholte

: Ne Dew nig ausführen, oder c) miitels einer mit dem unteren Teil dauernd in die Sperr-

inreihenden Raum tempelung nur das

flüssigkeit tauhenden Vorrichtung, die sih in einer stetigen

B. Balgengasmesser. Die Trennung der Eingangsseite von der Ausgangsseite ist durch eine oder mehrere balgenartig avbei- tende eidewände bewirkt. Gemessen wird in der Weise, daß die beweglihen Wände in einec immer wiederholten Umkehr- bewegung dem eintretenden Gas abwechselnd in der einen oder im der anderen Richtung nachgeben.

C. Kolben- und Kapselgasmesser. Die die beweglihen Wände enthaltenden Teile der Meßvorrichtung sind in ihrem Gehäuse so eingekapselt und angeordnet, daß Eingangsseite und Ausgangs. seite nur durch sehr fomäle Spalte zusammenhängen.

2. Die Bauarten der Gasmesser bedürfen der besonderen Zu=- lassung.

2. Jm § 126 wird die Überschrift eal Gaßmesser“ geändert in Gasmesser mit Sperrflüssigkeit

3. An die Stelle von § 127 treten folgende Vorschriften:

8 127. Balgengäsmesser.

__ Die Scheidewände der messenden Kammern müssen gasdiht sein. Sie müssen aus einem Material AN fem sein, das anter der Einwirkung der dem Gase beigêmengten fremden Bestandteile insbesondere der Feuchtigkeit keine Änderungen erfährt, durch welche die Angaben des Gasmessers um 2 Prozent oder mehr verfälsht werden können.

8 127 a.

Kolben- und Kapselgasmesser. Die die beweglihen Wände enthaltenden Teile der Meß-

digem Material gearbeitet sein. Die beweglichen Teile müssen so sicher gelagert und geführt sein, daß Veränderungen der S lupf- spalte, ‘durch welche die Angaben des Gasmessers u m2 vH. oder mehr verfälsht werden können, ausgeschlossen sind.

4. Jm § 128 Nr. 4 wird das Semikolon am Schluß durch einen Punkt erseßt. Als Abs. 2 tritt hinzu:

Auf Kolben- und Kapfelgasmessern muß außerdem angegeben sein eine untere Grenze (v) des stündlihen Verbrauchs, unterhalb deren ein rihtiges Anzeigen der Gasmesser nicht mehr gewaähr=- leistet wird. Diese Angabe darf, sofern nicht anders bestimmt ist, cin Zehntel der Angabe für V nicht überschreiten;

5. § 129 erhält folgende Fassung: 8 129.

Fehlergrenzen.

1. Die Abweichung der Anzeige des Gasmessers von der durhflossenen Gasmenge bei einer dem angegebenen größten stündlihen Verbrauch (V) entsprehenden Durchflußstärke darf höchstens betragen:

für Gasmesser mit Sperrflüssigkeit und Meßtrommel 124 A, a), wenn die Angabe für V weniger als 150 Kubikmeter beträgt e «2 HUNDELTNGT der durchgeflossenen Menge, wenn die Angabe für V 150 Kubikmeter Der Mey VEITGOE Ss ae s e L QUIDELLNGL der durchgeflossenen Menge. für Ga3messer mit Sperrflüssigkeit und hin- und her- schwingender oder taumelnder Meßvorrichtung § 124 A, b und c), fowie für Balgengasmesser 124 B) und für Kolben- und Kapselga3messer ; 124 C) Iod e A HUnbertitel der durchgeslossenen Menge.

2. Die Gasmesser mit Sperrflüssigkeit und die Balgengas- grelfer e die Fehlergrenze von 2 Hundertstel der durhge- flojjenen Menge auch bei einer zweiten Fi die verschiedenen Gattungen besonders O ten Durchflußstärke innehalten, die im Höchstfalle die fe und im Mindestfalle ein Fünstel der der Angabe für V entspvehenden Durchflußstärke beträgt.

3. Die Kolben- und Kapselga8messer müssen die Fehlergren von 2 Hundertstel der durchgeflossenen Menge bei allen Duero flußstärben innehalten, die in dem durch die Angaben für V und v. bestimmten Bereich liegen.

6. § 130 erhält folgende Fassung: S 130.

Steipelung.

1, Die Stempelung erfolgt an dem Schilde, das den Namen des Verfertigers trägt.

2, Zu stempeln sind ferner die Schilder, welche die im § 128 unter Nr. 3 bis 5, 8 und 10 vorgeschriebenen Bezeichnungen pag und zwar so, daß sie “gegen Abnahme gesichert sind, Außerdem ist das Gehäuse des Gasmessers her effnung, das

. 6 . . a . . - .

des Zählwerks gegen Abnahme so weit zu sichern, daß Abände- rungen der messenden Räume und der Verbindung der Meßvor=- rihtung mit dem Zählwerk sowie des Zählwerks nur unter Ver=- lebung von Stempeln vorgenommen werden können. Die zur Einhaltung des normalen Flüssigkeitsstandes dienenden Ein= E E sind ebenfalls durch Stempelung zu A wenn sie

sich außen am Gehäuse befinden. Vorhandene Richtmarken S e p unter Sicherung ihrer Lage, durch Stempelung

orzuheben.

__ Bei Stationsgasmessern mit abnehmbarem Zählwerk ist auch die Verbindung der Hauptwellen des Gasmessers und des Zähl- werks mit dem auf diese aufgesteckten Uebertragungsmechanismus durh Stempelung zu sichern.

3. Die Stempelung erfolgt, wenn Lötungen zu sichern sind, auf Tropfen aus SBinnlegierung. Im übrigen sind ir dke a der Stempelung die §8 9 und 10 maßgebend; es ist jedoch in besonderen Fällen auch eine Stempelung auf Plomben zulässig.

4. Das Eee wird dem in Nx, 1 vorgeschriebenen Stempelzeichen beigefügt.

Artikel 9. Eichung von Meßwerkzeugen für wissenshaftlihe und tehnische Untersuchungen. 1. Jm § 137 a treten folgende Aenderungen ein:

a) Jm Abs. 1 werden die Worte / die den folgenden Vor- schviften niht entsprechen gestrichen.

b) Jm Abs. 2 tritt an die Stelle von „a) Butyrometer“3

a) Butyrometer für Milch, Rahm und Käse,

RRSRP E B E A O N URT R A H H H NORICEZ V N OCHSSE S W inde D T A NRT T (Fortseßung in der Ersten Beilage.) GRS I A E L R H G AE A E A I G R E A A E I EE E N E E E T

L \ Verantwortlich: für Schriftleitung e 1. Richtamtlicher Teil), Anzeigenteil : und für den Verlag: ; Direktor Pfeiffer in Berlin-Charlottenburg, für den übrigen redaktionellen Teil, den Handelsteil und für parlamentarische Nachrichten; A Tad Lany\ch in -Berlin-Lichtenberg, Vruck der Preußishen Druckerei- und Verlags-Akti Berlin, Wilhelmstraße 32. N N

Vier Beilagen

Taumelbewegung fortlaufend umtwwälzt.

(einschließlich Börsenbeilage und eine Zentralhandelsregisterbailage),

vorrihtung und ihr Gehäuse müssen aus besonders formbestän-

E iri rer

Mkr M Bt R: G R C s aci

Erste Beiílage

zum Deutschen ReichSanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Nr. 3.

(Fortseßung aus dem Hauptblatt.)

2. Jm § 138 treten folgende Aenderungen ein:

a) Fn Nr. 2 tritt als Abs. 2 die neue Vorschrift hinzu:

Der Raumgehalt eines Butyrometers 137 a) muß bei 65° seinem Nennwert entsprechen.

b) Jn Nr. 3 werden die Worte „unter Einhaltung einer Wartezeit“ gestrichen. An ihrer Stelle wird als Abs. 2 hinzu- gefügt:

Der Raumgehalt eines Meßwerkzeugs auf Ausguß gilt für Einhaltung einer Wartezeit und für die von der Physikalisch- Technischen Reichsanstalt, Abteilung I für Maß und Gewicht, fest- gelegte jonstige Gebrauchsweise.

3. Jm § 141 treten folgende Aenderungen ein:

a) Fn Nr. 1 Abs. 2 wird die Vorschrift über Kolben folgender- maßen geändert:

Die innere Weite des Halses darf an der Stelle, wo ein

Strich angebracht ist, bei Kolben

mit einem Raum- gehalt von mehr cem Al S 10/25! 50/100200/400| 600/1000/1500/2000/3000/4000| 5000 Bs ILO2S 50 100/200/400/600|/1000/1500/2000/3000/4000/5000/10000

nicht mehr betragen U

mm

[6] 8]10[12[14]15]16] 18 | 20 | 25 | 30 | 35 | 40 | 50

b) Nr. 2 Abj. 3 erhält die Fassung: Die innere Weite der Rohre darf bei Vollpipetten

gehalt von | | mee als 2/ 5110| 20 30/250 400) 600 1000 bis 4 E 30 “e O ets 1500

nicht. mehr A | | | tragen als . | 3/3,5|4,5| 5 |5,5] 6 | 12| 13| 14 | 15

e) An die Stelle -von Nr. 3 treten die folgenden Vorschristen:

3. Pyknometer, Dilatometer, Volumenometer dürfen beliebige Maßgrößen von 250 Kubikzentimeter abwärts enthalten. Der Raumgehalt kann Are sein durch Ringmarken auf einem vom Maßkörper ausgehenden oder in den Maßkörper eingeschliffenen Rohr, dur einen eingeschliffenen Stopfen oder ein als Stopfen dienendes Thermometer, durch das obere Ende eines kapillaren Rohres oder eines kapillar durchbohrten Stopfens.

Die Lage, in der ein Stopfen einzuseßen ist, muß durch Marken auf dem Stopfen und dem Hals kenntlih gemacht sein 140 Nr. 8). Der Hals ist so weit eben oder nach außen ats abzuschleifen, bis sein oberer Rand am Stopfen s{chavf anliegt.

Die innere Weite eines eine Einstellungsmarke tragenden Rohres darf höchstens 4 Millimeter betragen.

Die Skalen der Thermometer, die als Pyknometerstopfen dienen, müssen bei einem Als des Pyknometers bis ein- \{ließlich 50 Kubikzentimeter in halbe oder E Grade, bei einem größeren Raumgehalt in fünftel oder zehntel Grade einge- teilt sèin.

d) Nr. 4 erhält die Fassung:

4. Zulässig sind Hilfsteilungen in Längenmaß, Raummaß und Prozenten des Gesamtraumgehalts.

4. Jm § 142 treten folgende Aenderungen ein:

a) Jn Nx. 1 werden die Einteilungen nach „50 100 200 500

ubikzentimeter“ gestrichen.

b) Fn Nr. 1 wird an Stelle von Vorschriften des bisherigen

8 144 Nr. 5 hinter Abs. 1 als neuer Abs. 2 hinzugefügt: Zulässig sind bei Meßgläsern

mit einem Raum-

1500 cem 2000 cem

18 mm

Saa

mit einem Raumgehalt von mehrals 10 S, 10 80 | 00! 100

1500 cem 2000 cem

1000 1500

250 | 600 1000

30 | 50 | 100 250 | 600

Einteilung. n. 100802 0206| 2 6 10 inb in. O O L 2 O10 720

1

bei Büretten auf Ablauf, Meßröhren auf Einguß (Meßpipêtten auf Einguß, Schüttelbüretten und dergl.)

20 cem cem

Berlin, Donnerstag, den 4. Fanuar

1934

gehalts zwei Ablesungen erfordert. Jn solchen Fällen müssen die kürzesten Striche mindestens 1 Viertel, die übrigen Striche mindestens 3 Fünftel des Umfanges umfassen.

0) Jn Nr. 4 erhält der erste Saß die Fassung:

4. Der Abstand zweier benachbarten Striche soll in einem ange- mesisenen Verhältnis zur Rohrweite stehen; er darf

bei Eintei- lung in nicht klei- ner sein as 1,0 12115 (1912592

f) Nr. 6 Abs. 1 erhält die Fassung:

6. Büretten und Meßröhren dürfen einen Gesamtraumgehalt bis 350 Kubikzentimeter, Meßpipetten bis 100 Kubikzentimeter haben.

g) Als Nr. 7 wird die neue Vorschrift hinzugefügt:

7. Bei Butyrometern soll der Raumgehalt des Butyrometer- körpers von dem unteren Rand des Körpers bis zum ersten Teilstrich ungefähr ebenso groß sein wie die Raumgehalte der bei der Fettbe- stimmung einzufüllenden Stoffe zusammen. i

5, Jm § 143 treten folgende Aenderungen ein:

a) Jn Nr. 4 wird am Ende des ersten Saßes vor „20% C“ hinzu- gefügt; 20° oder

b) Jn Nr. 5 wird als Abs. 2 die neue Vorschrift hinzugefügt: Auf Butyrometern is die Menge Milch, Rahm oder Käse, für die das Gerät eingerichtet ist, anzugeben in der Form, und zwar etwa: „11 cem Milch, 5 g Rahm.“ 6, Jm § 144 treten folgende Aenderungen ein:

a) Jn Nr. 1 Abs. 1 werden die Fehlergrenzen der Kolben und der Zylinder folgendermaßen geändert:

Kolben auf Einguß

0,5 | 1 9 20 cem

0,01/0,02/0,05|0,1 |0,2

4,0 mm

von mehr als . 10 | 25 | 50 7 200 | 400 | 600 cem

10 | 25 | 50 | 100 | 200 | 400 | 600 | 1 000 cem 0,008 |0,015 |0,03| 0,05| 0,08| 0,11|0,14| 0,19 cem

5000 cem 10000 cem

2,0 com

von mehr als 1 000 ¡1200 |2 000 (200 4.000

1 500 |2 000 |3 000 |4 000 | 5 000 0,25 | 0,40 | 0,60 | 0,90 | 1,2

bei Kolben auf Ausguß (Wartezeit eine halbe Minute) das Doppelte dieser Beträge;

Zylinder auf Einguß

600 cem 1 000 cem

2,9 cem

von mehr als . 30 | 50 |100 | 250 | 400 « « « 1/30 | 50 | 100 | 250 | 400 | 600

[0,06| 0,10| 0,20| 0,50| 1,0 | 1,5

1 000 |1 500 |2 000 |3 000 | 4 000 cem 1 500 |2 000 |3 000 |4 000 | 5 000 cem

4,0 | 5,0 | 6,0 | 8,0 | 10,0 cem bei Zylindern auf Ausguß (Wartezeit eine halbe Minute) das Doppelte dieser Beträge;

Ferner erhält Abs. 1 am Schluß folgenden Zusaß:

Für Thermometer, die als Pyknometerstopfen dienen, betragen die Fehlergrenzen bei einem Raumgehalt der Pyknometer bis ein- \chließlich 50 Kubikzentimeter 0,2°, bei einem größeren Raumgehalt Ie

von mehr als bis . . . .

D E Q! M

Schließlich tritt im Abs. 3 an die Stelle der Worte „Auch drüfen diese Meßwerkzeuge“ die Fassung: Pyknometer, Dilatometer, Volumenometer dürfen b) Nr. 4 erhält die Fassung: 4. Meßgläser, Büretten, Meßröhren, Meßpipetten:

Meßgläser auf Einguß

von mehr als 5 10 30 50 10 30 50 100

für den Gesamt- raumgehalt und für jeden Teil- raumgehalt , «

0,02 | 0,03 | 0,06 | 0,1 | 0,2

aran

mit einem Raumgehalt

250 cem 350 cem

5 (10 | 30 | 50 | 75 150 10 | 30 | 50 | 75 | 100 250

0,01| 0,01| 0,02| 0,05 0,05| 0,1 |0,1 |0,2 |0,2 |0/02/0,05| [0,1 | [0,2 | [0,5

bei Meßpipetten auf vollständigen und teilweisen Ablauf

0,5 cem 1 ccm

Wtr.

mit einem Raumge- 1 halt von mehr als 1 q is

Einteilungen in. . | 0,01 | 0,01 | 0,02 | 0,05 | 0,1 uinbin N [002/4008 | 01 | 02

Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3. Als Abs. 4 wird die neue Vor- {rift hinzugefügt: ;

Butyrometer für Milch müssen in zehntel Prozente, Butyrometer für Rahm und Käje in ganze oder halbe Prozente geteilt sein.

c) Nr. 2 Abs. 1 erhält die Fassung:

2, Der oberste und der unterste Teilstrich sollen von Stellen, wo sih der Zylinderquerschnitt ändert, bzw. von dem Ende des Gerätes

mindestens 20 Millimeter entfernt sein. O Ferner wird im Abs, 2 am Ende der vierten Zeile hinter „Zehner-“

inzugefügt: Mats oder Zwanziger- d) An die Stelle von Nr. 3 Abs. 1 treten die Vorschriften:

3. Die bezifferten Striche müssen ganz um den Umfang des Meß- gerätes gezogen sein. Bei Einteilung in 0,05, 0,5 und 5 Kubikzenti- meter muß jeder zehnte Strich, auch wenn er nicht beziffert ist, ganz um den Umfang des Meßwerkzeugs gezogen sein. Die kürzesten Striche sollen etwa die Hälfte, die übrigen Striche mindestens 3 Fünftel des Umfanges einnehmen. : |

Rten Meßpipetten und Meßröhren dürfen Schellbachstreifen

4 9 30 75 cem 9 30 75 100 cem

0,2 cem cem

600 1000

1000 1500

250 400

400

von mehr als «. « « » 600

für den Gesamtraumgehalt und für jeden Teilraum- gehalt L026 40 | 500m

bei Meßgläsern auf Ausguß (Wartezeit eine halbe Minute) das Doppelte diejer Beträge;

Büretten auf Ablauf (Wartezeit eine halbe Minute), Meßröhren auf Einguß (Meßpipetten auf Einguß, Schüttel- büretten und dergl.)

30 cem

von mehr als «o». T 5 10 i 50 cem

bis O 5 10 30

4

für den Gesamtraumgehalt und für jeden Teilraum- gehalt, der die Hälfte des Gesamtraumgehalts über-

für einen Teilraumgehalt, der die Hälfte des Ge- samtraumgehalts nicht Übersteigt « « « o o - «

von mehr als... .

für den Gesamtraumgehalt und für jeden Teilraum- gehalt, der die Hälfte des Gesamtraumgehalts über- 0,40 cem

ür einen - Teilraumgehalt, der die Hälfte des Ge- samtraumgehalts nicht

tragen, wenn sie so eingerichtet sind, daß die Ermittelung eines Raum-

übersteigt oe oe. 0,20 cem

Nr. 9. Meßpipetten auf vollständigen und teilweisen Ablauf

von mehr als . I 4 9 | 10 | 30 | 50 |. 75 oem Eli: 9 10 | 30 | 50 | 75 | 100 cem

für den Gesamt- | raumgehalt und

für jeden Teil- raumgehalt, der die Hälfte des Gesamtraumge-

halts übersteigt .

| | | )| 0,02| 0,03/ 0,05 0,07 0,09| 0,12 cem

für einen Teilraum- gehalt, der die Hälfte des Ge- samtraumgehalts nicht übersteigt . c) Nr. 5 wird gestrichen. d) Nr. 6 wird Nr. 5. Abs. 1 erhält die Fassung: 5. Die Fehlergrenzen betragen: a) für Butyrometer « «

0,01| 0,02| 0,03, 0,04| 0,05, 0,06 cem

._._, , _qine halbe Einheit des kleinsten Teilabschnitties, b) für EssigprobeL ,„ z u 6 . , 100 Kubikmillimeter. 7, Jm § 148 Nr. 1 erhält der zweite Say als Abs. 2 die Fassung: Der Abstand des obersten Teilstrihes vom Beginn der BVer- jüngung des Rohres darf bis 5 Millimeter herabgehen. Geräte mit Schellbachstreifen sind unzulässig. Jm übrigen finden die Vorschriften im § 142 Nr. 1 bis 4 sinngemäße Anwendung. Berlin-Charlottenburg, den 14. Dezember 1933.

Physikalisch-Technishe Reichsanstalt, Abteilung I für Maß und Gewicht. DL Kot es

Verordnung über übergangsbestimmungen für die Neueihung von Mefßgeräten. Vom 14. Dezember 1933. (Veröffentlicht im RGBl. 1933, Teil I, S. 1138.)

Auf Grund des § 19 der Maß- und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 349) wird hiermit verordnet: 1. No nicht geeihte Meßgeräte, die den Vorschriften der dritten Verordung iber Aenderung der Eichordnung vom 14. Dezember 1938 (RGBl. 1 S. 1123) in bezug auf PMate= rial, stalt, Einrihtung oder Bezeihnung nicht ents sprechen, wohl aber in den bezeihneten Punkten nach den vorher geltenden Vorschriften zulässig waren, werden noch bis zum 31. Dezentber 1934 aur Neu ias O 2. Bereits geeihte Meßgeräte der in Nr. 1 bezeihneten Art dürfen über den 31. Dezember 1934 hinaus bis auf weiteres zur Wiederholung der Neueihung angenommen werden.

Berlin-Charlottenburg, den 14. Dezember 1933. hysikalisch-Technische Reichsanstalt bteilung T für Maß und Gewicht.

Dr. Köst ers,

G E O (E S O O S A O S E E A C; A R S N S E

Nichtamtliches.

Kunst und Wissenschaft. Aus den Staatlihhen Museen.

Jn der kommenden Woche finden in den Staatlichen Museen folgende Führungen und Vorträge statt:

Sonntag, den 7. Januar.

10,30 Uhr im Deutschen Museum, Direktor Koetschau: „Rhei nische Malerei im 14. und 15. Jahrhundert“;

10,30 Uhr in der Zslamishen Kurstabteilung, Dr. Erdmann: „Orientalische Teppiche“; |

11 Uhr im Pergamon-Museum: „Geshichts- und Kulturbilder aus dem Staatsarhiv von Milet“ (JFnschriftensaal), Prof. von Massow; :

10 Uhr im Zeughaus, Volkshochshule Groß Berlin: Rundgang.

Mittwoch, den 10, Fanuar. 12 Uhr im Deutschen Museum: „Von deutscher Kunst“. 20 Uhr im Pergamon-Vortragssaal: „Was bedeutet altorientalî- e Kunst für unsere Beit? ITT (mit Lichtbildern)“, Dir. Andrae. j

Donnerstag, den 14. Fanuar.

11 Uhr im Kaiser-Friedrih-Museum: Die neueröffneten Säle italienisher Malerei; /

11,15 Uhr, Treffpunkt Eingang Kaiser-Friedrih-Museum: „Frühchristlihe Kunst“; i S

11,15 “Uhr, Tréffpunlt Eingang Kaiser-Friedrih-Museum: „Holländische Malerei des 17. E a

12 Uhr, Treffpunkt Pergamon-Altarsaal, Pergamon-Museum.

Freitag, den 12. Januar. 11 Uhc im Kaiser-Friedrih-Museum, Prof. Schottmüller: „Florentinishe Kunst“ (neue Aufstellung); 12 Vhr im Münzkabinett im Kaiser-Friedrih-Museum: Führungsvortrag.

Sonnabend, den 13, Fanuar. 11 Uhr, Vorderasiatishe Abteilung: Rundgang. 12 Uhr, Fslamische Kunstabteilung: Rundgang.

Großer Staatspreis für Maler und Bildhauer 1933.

Der Wettbewerb um die Großen Staat8preise der Preußischen Akademie der Künste für Maler und Bildhauer is heute ent- brett worden. Der Große Staatspreis für Maler wurde dem

aler Hans List, Berlin, verliehen. Der Große Staatspreis für L B E kam nicht zur Verleihung. Es wurden dafür drei ge hohe Prämien den Bildhauern Ernst Balz, Berlin, Rudolf

ptien, Berlin, und der Bildhauerin Hanna Cauer, Kreuznach, zugesprochen.

Die Wettbewerb3arbeiten sind in den Ausstellungssälen der Akademie der Künste von Donnerstag, den 4. bis einshhließlih Dienstag, den 9. Fanuar von 10—4 Uhr, zur öffentlichen Besichtv- gung ausgestellt.

| minen