Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 17 vou 20, Januar 1934. S, 4,
P m
man Tag und Zeichen
Gegenstand Hersteller Herstellungsort Entscheidende Behörde der Entscheidung 2 | 3 | 4 | 5 6 7 Unzulässig: 47 a) Anstecknadeln in runder Form mit dem Bildnis des Reichs- | Paulmann & Crone Lüdenscheid Negierungspräsident Arnsberg Wh er 1088 kanzlers auf schwarz-weiß-rotem Untergrund : L N a b) Anstecknadeln mit dem Hakenkreuz aus durchbrochenem iveißen Ï Ä f ; November 1 Metall und der Umschriftung „Deutschland erwache j güdeniGéid as E ie c) Anstecknadeln mit einem fliegenden Adler, der in den Fängen i ns{ch “i U 1d einen Franz mit Hakenkreuz auf weißem Feld mit roter Um- randung hält i / B U 1s d) Brosche mit Bildnis des Reichskanzlers jp ü eee 1 ; 10, November 19, 48 | Postkarten mit dem Bildnis des Reichskanzlers und mit den Farben | Hermann Lorck Dortmund “ 4 to ember 1 33 schwarz-weiß-rot und dem Hakenkreuz 5 | d E 49 | Sportriemenschlösser mit Hakenkreuz Friß Bracht Lüdenschei ” ¿ Povanber 1 i ini 16. Oktober 1933 50 | Anstecknadeln mit dem Bildnis des Reichskanzlers Funcke & Brüninghaus zü z ; Lieber 190 i ckchar ‘g, Fabri a tand Sonneber 28. Dezember 1938 61 | a) Holzpferd mit festsizendem SA.-Mann als Reiter Vernhard Scharfenberg, Fabrikant Sonneberg Stadtvorstand Son g A ea b) Pferd in gleicher Ausführung mit beweglichen Reiter als SA.- , Mer, Die Gesicht8ausführung verleiht den Reitern ein Aus- sehen s{chlimmster Karikatur i E i : j 52 E mi v Einrichtung zum deutschen Gruß. Minder- | Erhard Seidel, Puppenfabrikant u 5 6 Dezember 1933 wertige Ausführung. Große Abweichung der genehmigten Puppen.
Berlin, den 17. Januar 1934.
Das dem Leiter des Türkischen Konsulats in Hamburg, Generalkonsul Serif Bey, namens des Reichs unter dem 27. Februar 1931 erteilte Exequatur ist erloschen.
Das dem Polnischen Konsul in Essen, Aleksy Wdgzies konski, namens des Reichs unter dem 12, September 1932 erteilte Exequatur ist erloschen.
Verordnung
über Geschäftsgang, Verfahren und Tragung der Kosten des
Gel eitani für Zahnärzte und Zahntechniker bei dem
Reichsversicherungsamt (Reichsschiedsamtsordnung T Zahn- ärzte und Zahntechniker vom 17. Fanuar 1934,
Auf Grund des F 21 der Verordnung über die Zulassung von Zahnärzten und Zahntechnikern zur Tätigkeit bei den Krankenkassen vom 27. Fuli 1933 (RGBl. I S. 941 — Amtliche Nachrichten für Reichsversicherung 1933 S. IV 395).
T. Geschäftsgang. S L
Die allgemeine Dienstaufsicht über das Reichsschiedsamt für HZahnärzte und Zahntechniker führt der Präsident des Reichsver- iherungsamts, sicherung 8 9,
Dex Präsident des Reichsversicherungsamts bestimmt, in welcher Weise — unboschadet der Vorschrift des § 59 — die Ein- rihtungen dieses Amts von dem Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Zahntechniker mitbenußt werden können. Er bestimmt ferner die Beamten des Reichsversicherungsamts, die den Büro-, Re-
istratuxr- und Kassendienst des Reichs|hiedsamts sowie die Schriftführung in den Sizungen wahrzunehmen haben, und ordnet das Nahere an.
Jm übrigen zeichnet der Vorsitzende des ReichsschiedSamts für Zahnärzte und Zahntechniker in Sachen, die nicht durch das Reichsschiedsamt oder die drei unparteiischen Mitglieder zu ent- On sind, endgültig, soweit ex nicht Sachen dem- Präsidenten es Reichsversiherungsamts zur endgültigen Zeichnung vorlegen will oder soweit niht der Präsident des Reichsversicherungsamts sih die Zeichnung vorbehält. Auf Vorschlag des Vorsißenden des RNeichsschiedsamts für Zahnärzte und Zahntechniker kann der Prâä- sident des Reichsversiherungsamts die unparteiischen Beisitzer ermächtigen, für bestimmte Gruppen von Sachen endgültig zu eichnen. gei 8 4.
Vorladungen und sonstige nux dem Geschäftsbetrieb dienende vordruckmäßige Schreiben werden von .dem für den Bürodienst des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Zahntechniker bestimm- ten Beamten (§ 2) endgültig gezeichnet.
S Bi
Nach Maßgabe der §8 3, 4 endgültig gezeihnete Sachen werden von dem Zeichnungsberechtigten in der Reinschrift unter- schrieben, sofern der Entwurf den Vermerk ,Z: U.“ trägt. Andern- falls wird die Unterschrift des Zeichnungsberechtigten nach den für die Sachen des Reichsversichherungsamts geltenden Vorschriften beglaubigt.
§ 6. Das kleine Siegel des Reichsversiherungsamts wird au für das Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Zahntechniker
geführt, S T;
Nach Maßgabe des 8 4 endgültig gezeihnete Schreiben ex- gehen unter der Bezeihnung „Büro des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Zahntechnikex bei dem Reichsversiherungsamt“.
S8,
Jede eingehende Sache erhält eine besondere Geschäfts- nummer, der die Buchstaben R S 24 vorangeseßt werden. Nachgänge führen die gleiche Geschäftsnnmnmer wie der Vorgang und erhalten fortlaufende Ordnungsnummern. Bei Ver- waltungssachen des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Zahn- tehniker tritt zu der Geschäftsnummer der Buchstabe „A“.
Die Sachen des Reichs\chiedsamts für Zahnärzte und Zahn- technifer werden in besonderen Registern, getrennt nah Spruch- und Verwaltungssachen, geführt.
8 9.
__ Den unparteilichen Mitgliedern des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Zahntechniker liegt die Erledigung der laufenden Geschäfte und die Vorbereitung der Spruchsachen, insbesondere dur Erstattung von Gutachten, ob. Dex Vorsitzende verteilt die Geschäfte auf die unparteiishen Mitglieder und bestellt aus ihrer Zahl Berichterstatter, erforderlichenfalls auch Mitberichterstatter, für die einzelnen Spruchsachen,
S 10.
Der Vorsigende bestimmt im einzelnen Falle über die Ver- tretung behinderter unparteiischer Beisißer durch die Stellver-
treter. S 1,
Jst ein Beisiver aus dem Kreise der H, Loonte Ö
| j niker und Krankenkassen verhindert, an einer igung tei
uneymen,
Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda.
so tritt an seine Stelle der für ihn bestimmte Stellvertreter; in Sade eines solchen bestimmt der Vorsißende den Stell- l der bestellten Stellvertreter,
8 12,
Der Präsident des Reichsversiherungsamts bestimmt. die Spruchsachen, in denen er an Stelle des Vorsißenden den Vorsißz im Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Zahntechniker führen will.
8 13.
Bestehen mehrere Senate des Dae A für Zahn- ärzte und Zahntechniker, so regelt der Präsident des Reichsver- siherungsamts den Vorsitz und die Zuteilung der unparteiischen und sonstigen Beisizer und ihrer Stellvertreter sowie die Ver- têilung der Spruchsachen für je ein Geschäftsjahr im voraus nach Anhörung des zuständigen Abteilungsdirektors, des Vorsizenden des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Zahntecniker, sowie des oder der Stellvertreter des leßteren. Er kann, wenn mehrere Stellvertreter des Vorsißenden bestellt sind, bestimmen, daß und wie sie sih gegenseitig im Behinderungsfall vertreten.
8 L
Die Mitglieder des Réichsschiedsamts „für Zahnärzte und Zahntechniker erhalten eine Entschädigung für jeden Sißungstag mit Ausnahme der Sibungen, an denen nur unparteiishe Mit- glieder teilnehmen. Die Entschädigung besteht in dem Ersaß der baren Auslagen und in einem Pauschbetrag für Zeitverlust. Sie hat die gleiche Höhe wie die Entschädigung der Mitglieder des Reichsshiedsamts (L 368 0 der Reichsversiherung8s8ordnung).
8& 15.
Wichtige Angelegenheiten, insbesondere zweifelhafte Rechts- fragen, können von den urpatteiîshen Mitgliedern unter Leitung des Präsidenten des Reichsversicherungsamts oder des Vorsißenden des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Zahntechniker erörtert werden. Wenn nach der Ansicht des Vorsißenden oder von zwei unparteiishen Mitgliedern die Möglichkeit besteht, daß-das Reihs- shiedsamt für Zahnärzte und Zahntechniker in einer Rechtsfrage von einer grundsägßlihen Entscheidung des Reichsversicherungs- amts oder des Reichsshiedsamts (8 368 o der Reichsversicherungs- ordnung abweicht, so soll vor der Verhandlung im Reichsschieds- amt für Zahnärzte und Zahntechniker eine Erörterung der Frage unter dem Vorstß des Prästdenten des Reichsversicherungsamts oder des zuständigen Direktors. stattfinden. Hierzu sind alle unparteiishen Mitglieder und ihre Stellvertreter einzuladen. Der Präsident oder Direktor des Reichsversiherungsamts kann Mit- glieder des Reichsversiherungsätnts zu der Erörterung zuzichen. Bindende Beschlüsse werden dabei nit gefaßt.
vertveter aus der Za
IT, Verfahren. S 16.
Die Anrufung des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Zahn- tehniker hat schriftlich zu erfolen. Die Parteien sind genau zu bezeichnen, die streitigen Punkte dabei im einzelnen anzugeben und ein bestimmter Antrag zu stellen.
S 17: Das Rechtsmittel ist bei dem Reichsshiedsamt für Zahn- te und Zahntechniker schriftli einzulegen. Die Rechtsmittel- t gilt auch als gewahrt, wenn das Rechtsmittel rechtzeitig bei einer inländishen Behörde oder bei einem Schiedsamt für
Zahnärzte und Zahntechniker eingegangen ist.
Die Rechtsmittelschrift soll einen bestimmten Antrag und eine Begründung des Rechtsmittels enthalten, im Berufungsverfahren auch etiva neu vorzubringende Tatsahen und Beweismittel an- führen. Später angeführte neue Tatsachen und Beweismittel bxaucht das Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Zahntechniker niht zu berücksihtigen, wenn anzunehmen ist, daß die Absicht der Vershleppung vorliegt.
E. 18,
Die Rechtsmittelshrift und sonstige Schriftsäße müssen von den am Streit Beteiligten oder ihren geseßlihen oder jaßungs- mäßigen Vertretern oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Die Vollmacht muß schriftlich erteilt werden. Das Reichsschieds- für Zahnärzte und Zahntechniker kann von der Beibringung des Nachweises der Vertretungsbefugnis oder von der Erteilung einer Vollmacht absehen, wenn die Vertretungsbefugnis oder Voll- macht hinreichend glaubhaft gemacht wird.
Von jedem Schriftsay nebst Anlagen soll für jeden am Streit Beteiligten eine Abschrift beigefügt werden. ehlen die Ab- schriften, so kann sie das Reichs|hiedsamt anfertigen. Die Kosten können von der Partei eingezogen werden. S 65 gilt ent- sprechend.
8 19.
Das Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Zahntechniker über- sendet den am Streit Beteiligten je eine Abschrift der Rechts- mittelshrift unter Bestimmung einer Frist zur schriftlichen Gegen- äußerung. Fn besonderen Fallen kann davon abgesehen werden, insbesondere, wenn der Vorsißende und ein unparteiisher Bei- sißer übereinstimmend das Rechtsmittel für unzulässig oder ver- pätet oder aussihtslos erahten, oder wenn es sih bei der Be- chlußfassung über die Zulassung um die Auswahl unter mehreren Bewerbern handelt. Bei Uebersendung der Abschrift der Rechts- mittelschrift an die am Streit 8 eteiligten sind diese darauf hin- zuweisen, daß auch verhandelt und beschlossen werden kann, wenn eine Gegenäußerung nit innerhalb der geseßten * Frist eingeht. Die Frij kann auf Antrag verlängert werden. Sonstige Schrift
säße teilt das Reichs\hiedsamt für Zahnärzte und 2a ntehniker
J. A: Haegert.
gleichfalls den am Streit Beteiligten in Abschrift mit, wenn sie neue und wesentlihe Anführungen enthalten, 8 20.
Zustellungen, insbesondere Ladungen und sonstige Mitteilun- gen, können wirksam auch an die Partei selbst erfolgen, wenn diese durch einen Bevollmächtigten vertreten wird.
L 21,
Das Reichsshiedsamt für Zahnärzte und Zahntechniker hat erforderlihenfalls von dem Schiedsamt für Zahnärzte und Za )1t- tehniker die Verhandlungen einzufordern. Das Schiedsamt für Mae und HZahntechniker hat eine Abschrift des angefochtenen Beschlusses beizufügen.
8 22.
Sind die drei unparteiishen Mitglieder darüber einig, daß das Rechtsmittel unzulässig oder verspätet oder aussichtslos ist, so können sie das Rechtsmittel durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung veviwwerfen. i: i S :
Der gemäß Absatz 1 ergangene Beschluß ist schriftlich nieder- ulegen. L i‘ Sit das Rechtsmittel nur teilweise als unzulässig oder aus- sihtslos verworfen, so ist der darüber ergangene s e h vor Zustellung in der Verhandlung des Reichsschiedsamts für Zahns- arzte und Zahntechniker mitzuteilen. Die drei unparteiischen Mitglieder können ihn wieder aufheben, sofern dies auf Grund der Verhandlung angezeigt ist. Alsdann ist auch in insoweit über das Rechtsmittel zu verhandeln,
20:
Der Vorsißende bestimmt, ob E Verhandlung statt- finden soll oder nicht. Eine mündliche erhandlung hat un- beshadet der Vorschriften des § 2 stattzufinden, wenn es von einer Partei ausdrücklich beantragt oder in der niht münd- lihen Verhandlung im Reichsshiedsamt für Zahnärzte und Zahn- techniker von einem Mitgliede verlangt wird; dies gilt nicht, s0- weit es sih um die Vornahme odex Ablehnung von Zulassungen handelt.
8 24.
Von dem Termin zur mündlichen - Verhandlung werden die Parteien durch eingeschriebenen Brief oder gegen A urkunde mit dem Bemerken in Kenntnis gesebt, daß auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden fann. Die Ladung soll eine Woche vor dem Termin erfolgen.
8 25.
Der Vorsißzende kann nach Anhörung des Bevichterstatters (§ 9) Beweiserhebung vor der Verhandlung im Reichsshiedsamt für Zahnärzte und Zahntechniker unter entsprechender An- wendung des § 1652 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung an- ordnen. Er kann den Beweis selbst erheben oder einen un- parteiishen Beisißer mit der Beweiserhebung beauftragen. Bei Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen is den Be- teiligten Gelegenheit zur Teilnahme zu gewähren. § 30 Ab- saß 2,3 gilt entsprehend. Wegen der Gebühren der Zeugen und Sachverständigen findet § 1579 Abs, 1 der Reichsversiche- rungsordnung Anwendund mit der Maßgabe, daß Gebühren nur auf Verlangen des Berechtigten gezahlt werden und p über Beschwerden der Präsident des Reichsversicherungsamts endgültig entscheidet. j i
Den Beteiligten ist der Fnhalt „und auf Verlangen eine Abschrift der Beweisverhandlungen mitzuteilen,
: 8 26.
Fm übrigen kann der Vorsißende für die Verhandlung Zeugen und Sachverständige laden. E /
Die Ladung erfolgt durch eingeshriebenen Brief.
S M.
Ersuchen, die das Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Zahn- tehnifer im Vollzuge seiner Aufgaben an ein Schiedsamt „fUT Zahnärzte und Zahntechniker oder an eine öffentlihe Behörde (§ 115 Absaß 1 der Reichsversicherunasordnung) richtet, ist statt- zugeben. § 25 Absay 1 Saß 3 findet Anwendung.
S 28. :
Die Kosten der Veweiserhebung trägt das Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Zahntechniker.
j 8 29
Die Verhandlung beginnt nah dem Aufruf der Sache mit der Darstellung des Sachverhalts dur den Berichterstatter (§ 9).
(Fortsezung in der Ersten Beilage.)
AORAGIRENG C EA S H S R A R N E NRO E N E SI S O R R S S N R E E S T N R N A R
Verantwortlich: 1 für Schriftleitung (Amtlicher u. Miatamtliger Teil), Anzeigente! und für den Verlag:
Direktor Pfeiffer in Berlin-Charlottenburg.
für den übrigen redaktionellen Teil, den Handelsteil und für parlamentarische Nachrichten:
Rudolf Lanbsch in BVerlin-Lichtenberg.
Druck der Preußishen Druckerei- und Verlags-Aktiengesellschaft, Berlin, Wilhelmstraße 32,
Sechs Beilagen (einshließl. Börsenbeilage und zwei Zentralhandelsregisterbeilagen)
zum Deutschen RNeichSanzei
Ir. 17.
Erste Beilage
Verlin, Sonnabend, den 20. Januar
ger und Preußischen Staatsanzeiger
a et
(Fortseßung aus dem Hauptblatt.)
8 30.
Der Vorsißende leitet die Verhandlung und Beratung.
Dem Vorsitzenden liegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sigung ob. j e :
Parteien und ihre Vertreter sowie Zeugen und Sachverstän- dige, die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen An- ordnungen nit Folge leisten, können auf Beschluß des Reichs- shiedsamts für Zahnärzte und Zahntechniker aus dem Sizungs- p entfernt werden. Machen sie sih einer Ungebühr s{huldig,
o fann das Reichsschiedsamt für Zahnärzte und A 4A i
vorbehaltlih der strafgerihtlihen Verfolgung gegen ste eine Ord- nungóstrafe bis zu einhundert Reichsmark festjevzen. Der Be- {chluß des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Zahntechniker und der zugrunde liegende Sersang ist in die Niederschrift (§ 48) auf- unehmen. Für die Zahlung und Beitreibung von Ördnungs- trafen gelten die §8 65, 66 entsprehend; die eingehenden Betrage ind wie Gebühren zu behandeln, 8 31.
Die Verhandlung im Reichs\hiedsamt für Zahnärzte und Zahntechniker ist niht öffentlich. _Veber den Hergang der Be- ratung und über das Stimmenverhältnis bei der Abstimmung ist Schweigen zu beobachten. Das Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Zahntehniker kann in besonderen Fällen auf Grund ein- stimmigen Beschlusses Ausnahmen zulassen,
S 02. Das Reichsshiedsamt für Zahnärzte und Zahntechnikexr be- chließt unbeschadet des § 22 in dex Besebung, wie sie im § 18 der erordnung über die Zulassung von Zahnärzten und ZahnteW- nifern zur Tätigkeit bei den Krankenkassen vom 27. Juli 1933 vorgesehen ist. s 96
Ein an dem Beschluß des Schiedsamts für Zahnärzte und Zahntechniker beteiligtes Mitglied soll bei der Beschlußfassung des Reihsshiedsamts für Zahnärzte und Zahntecnikex einschließlich der Beratung nicht mitwirken, Das gleiche gilt hinsihtlich so!her Mitglieder, die bei entsprehender Anwendung des S 14 Ne 1 bis 6 der Reichsversiherungsordnung von der Mitwirkung aus- geschlossen sein würden oder die wegen Vefangenheit mit Erfolg abgelehnt werden.
Für die Lud von Mitgliedern aus Gründen, die ihre Ausschließung nah Absatz 1 rechtfertigen, sowie wegen Befangen- uet peten gu SS 1643, 1645, 1712 der Reichsversicherungsordnung entsprechend.
8 1712 dex Reichsversiherungsordnung findet auh ent- prechende Anwendung, wenn ein Mitglied des Reichsschiedsamts ür Zahnärzte und Zahntechniker selbst eine Tatsache anzeigt, die eine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn Q darüber bestehen, ob Gründe vorliegen, die seine Ausshließung recht- fertigen. 88
24,
Die Kassen ahnärztli®e Vereinigung Deutschlands, der Reichs- verband Deutscher Dentisten sowie die Krankenkassen und ihre Verbände: oder Vereinigungen werden in der mündlihen Verhand- lung durch ihre saßung8mäßigen Vertreter vertreten.
8 35.
_ Andere als geseßliche oder saßungsmäßige Vertreter der Par- teien kann das Ban für die ganze oder teilweise Dautet der mündlihen Ver andlung widerruflih zulassen. Hierauf ist 1n e „200M hinzuweisen. Die Vollmacht muß s{riftlich erteilt
rden,
8 36.
Für den Nachweis der Vertretungsbefugnis oder derx Voll- macht gilt § 18 Abs, 1 Sat 2 und 3 entsprechend.
8 37,
Soweit keine Einigung zustande kommt, ist über den Streit- gegenstand zu verhandeln. Es kann auch in Abwesenheit derx ge- adenen Parteien verhandelt und entshieden werden, wenn in der Ladung darauf hingewiesen war.
8 38.
„_ Bei der mündlichen Verhandlung hat das Reichs\hiedsamt [he Hahnärzte und ahntehniker durch Anhörung der Parteien ie Streitpunkte und die für ihre Beurteilung wesentlihen Ver- hältnisse flarzustellen.
8 39.
Die Beratung und Beschlußfassung, die in Abwesenheit der Parteien zu erfolgen hat, {ließt sich an die Verhandlung an. Nur die Mitglieder des Reichsshicdsamts Zahntechniker, die an der Verhandlung dürfen dabei mitwirken. :
S 40.
Hält das Reichs\chiedsamt für Zahnärzte und die Sache noch nit für genügend aufgeklärt 0 den erforderlichen M f o ‘het §8 25 bis 28 entsprechend.
für Zahnärzte und teilgenommen haben,
ahntehniker igend eshließt es Für die Beweiserhebung gelten die
8 41. Das Reichs\chiedsamt für Zahnärzt hni
„Das 3 an zte und Zahntechniker ent- scheidet Uber die streitigen Punkte nach freiem Ermessen, ohne an die Anträge der Parteien gebunden zu sein.
In dem Verfahren über die Revision findet die Vorschrift des Absay 1 keine Anwendung. Cgesohtenen Beschlusses gemäß § 47 Absay 3 der Schiedsants- R, nung in Verbindung mit der Verordnun über Geschäftsgang, Ferfahren und A t, der Kosten der Schiedsämter für Zahn- Nèx ¿und Zahntecniker „vom 5. September 1933 — Amtliche cahrihten [Ur Reich8versicherung 1933 S. IV 424 — gehemmt, assung 0E er auch insoweit der Nachprüfung und Beschluß-
4. Bei Zweifel über die arishe Abstammung ei
V i : 2 g eines Zahnarztes Out Zahntechnikers gilt § 15 Absabß 2 der Zulassungsordnung om 27, Juli 1933, und zwar auch im Revisionsverfahren.
8 42. Das Reichsschiedsamt für Zahnär i E R t zte und Zahntechniker kann A g gesohtene Entscheidung au aus anderen als den von dem vechtémittelfläger angegebenen Gründen ändern. a j 8 43. Bat Se Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. ! Stimmengleichheit gibt der Vorsibende den Ausschlag. L | S 44. Bat Kein „Mitglied des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und wide eOniker darf die Abstimmung über eine Frage verweigern, Ï nigenfalls die Abstimmung ohne Rüsicht auf seine Mitwir- ng durchgeführt werden kann. L i 8 45. Reiber der Abstimmung werde die Stimmen in “tlenfolge abgegeben: A0 dem als Berichterstatter tätigen unparteiishen Bei- er, | 90n den Beisigern der Zahnärzte und Zahntechuiker, i:
folgender
Jst jedoch die Rechtskraft des ?
———————
3. von den Beisivern der Krankenkassen,
4. von dem anderen unparteiishen Beisitzer,
5. von dem Vorsitzenden.
In der zweiten und dritten Gruppe richtet sich die Reihen- oe der Abstimmung nah dem Lebensalter; der jüngere Bei- ler stimmt zuerst ab.
8 46.
Wird die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise auf- gehoben, so fann das Reichs]hiedsamt für Zahnärzte und Zahn- tehnifer entweder in der Sache selbst beshließen oder sie ganz OeE Lun Teil an das Schiedsamt für Hahnärzte und Zahntechniker zurücCverweisen. Dabei kann das Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Zahntechniker für die Zeit bis zu der endgültigen Entschei- dung eine vorläufige Re elung treffen. Das gleiche gilt für den Fall der Aussezung der eshlußfassung.
Wird die angefochtene Entscheidung aufgehoben oder in wesentlihen Punkten abgeändert, so hat das Reichsshieds8amt für Zahnärzte und Zahntechniker zugleih nah freiem Ermessen darüber zu beschließen, welche Partei die dur die Verhandlung vor dem Schiedsamt für Zahnärzte und Zahntechniker entstandene Gebühren zu tragen hat. Dabei ist regelmäßig die von dem Schiedsamt für Zahnärzte und Zahntechniker festgelegte Höhe deu Gebühr zugrunde zu legen.
Der Erlaß einer Teilentsheidung ist statthaft, wenn die SaDe nur zum Teil spruchreif ist. A
47
Die Entscheidung des Reichsshiedsamts für Zahnärzte und Zahntechniker ist von dem Vorsißenden alsbald nah der Schluß- abstimmung zu verkünden, Wird die Verkündung der Gründe von dem Vorsißenden Ja angemessen gehalten, so geschieht sie durch mündliche Mitteilung ihres wesentlihen Fnhalts.
8 48.
Ueber die Verhandlung einshließlih der Beratung und Enr- sheidung ist von dem dazu bestimmten eamten (§ 2) oder einem von dem Präsidenten des Reichsversicherungsamts bestellten An- gestellten eine Niederschrift aufzunehmen. Der Gang der Ver- handlung ist darin im allgemeinen wiederzugeben. Die Nieder- {rift soll von dem eO einem unpartefischen Beisißer, le einem Beisißer der Zahnärzte, Zahntechnikex und der Kranken- kassen und dem die Niederschrift führenden Beamten oder An- gestellten unterschrieben werden.
8 49.
Die Entscheidungen des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Zahntechniker sind mit Gründen zu versehen und in der Urschrift von den drei unparteiishen Mitgliedern, die bei der Veschluß=- fassung „mitgewirkt haben, zu untershreiben. Die Unterschrift von zwei unparteiishen Mitgliedern ist, falls eines derselben ver- hindert ist, ausreichend. s
Im Eingang der Entscheidung sind der Tag der Entscheidung und die Mitglieder des Reichs\hiedsamts für Zahnärzte und Zahn- tehniker, die daran teilgenommen haben, anzugeben.
S 01. „Die Ausfertigungen enthalten neben dem Siegel des Reichs- versiherungsamts (8 6) die Schlußformel: „Urkundlich unter Siegel und Unterschrift, Das Reichs \ciedgamt für Zahnärzte und Zahntechniker i bei dem Reichsversiherungsamt.“ Darunter sind die Namen der unparteiishen Mitglieder, die unter der Urschrift stehen (§ 49), sämtlih aufzuführen.
Sind bei dem Reichsshiedsamt für Haan arats und Zahn- tehniker mehrere Senate gebildet, so ist auch der erkennende Senat anzugeben.
8 52,
Die Ausfertigungen vollzieht ein gemäß § 2 zur Dienstleistung bei dem Reichsschiedsamt für HZahnärzte und Zibolodnitaz be- stimmter Beamter. g
S 08.
Jede Partei erhält eine Ausfertigung der Entscheidung.
8 54.
Handelt es N bei der Beschlußfassung über die Zulassung um die Auswahl unter mehreren Bewerbern, so wird die Aus- fertigung der Entscheidung dem Revisionskläger und im Falle A Zulassung auch einem infolgedessen abgelehnten Bewerber, essen Zulassung bisher gehemmt war, ferner den im S 16 Abs. 1 Saß 2 der Verordnung über die Zulassung von Zahnärzten und Zahntechnikern zur Tätigkeit bei den Krankenkassen vom 27. Zuli 1933 bezeichneten U und Verbänden zugestellt; dex Vor- sibende kann die Zustellung an sonstige Beteiligte sowie die öffent- liche Bekanntmachung der Entscheidung anordnen G47 A 1 Say 2 der Schiedsamtsordnung in Verbindung mit der Verord- nung vom 5. September 1933 — Amtliche Nachrichten für Reichs- versiherung 1933 S. IV 424).
Das Schiedsamt für Zahnärzte und ahntehniker, das die angefohtene Entscheidung erlassen hatte, erhält eine Abschrift der Entscheidung des ahn- techniker.
Der Vorsißende kann anordnea, daß auch andere Stellen Ab- shriften erhalten. Bei Entscheidungen von grundsäßliher Be- deutung sollen die Kassenzahnärztliche Vereinigung, der Reichs- verband Deutscher Dentisten und die Spigenverbände der Kranken- kassen eine Abschrift erhalten.
S 56. /
Entscheidungen des Reichsshiedsamts für HZahnärzte und Zahntechniker von grundsäßlicher Bedeutung werden in den Amt- lichen Nachrichten für Reichsversiherung veröffentlicht.
8 56.
Für Berichtigungen von Entscheidungen gilt § 1673 Abs. 1 und 2 der Reichsversiherungsordnung entsprehend. Die Berich- tigungsverfügung wird auf der Urschrift des Beschlusses und den Ausfertigungen vermerkt.
Reichs]|hiedsamts für HZahnärzte “ und
8 57. Js ein Streitpunkt ganz oder teilweise übergangen, so wird die Entscheidung auf Antrag nachträglich ergänzt. Ueber den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung -entshieden werden.
In den dafür geeigneten Fällen kann die ergänzende Ent- scheidung nah Bestimmung des Vorsißenden von drei unpaetei- ischen Mitgliedern endgültig getroffen werden. Der eraqänzende Beschluß wird auf der Urschrift und auf den Ausfertigungen vermerkt.
8 58.
Die Vermerke gemäß 59 56, 57 werden von dem Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, von einem unparteiischen Beisißer unterschrieben und mit dem Siegel des Reichsversiherungsamts (§ 6) versehen.
I11T. Tragung der Kosten, 8 59.
In dem Verfahren bei dem Reichsschiedsamt für Zahnärzte
und HZahatechniker werden zur Deckung derx Kosten dex Ent-
shädigungen für die Mitglieder, der Beweiserhebung, der Ent- lohnung der von dem Vorsizenden des Reichsschiedsamte für Zahnärzte und Zahntechniker erforderlichenfalls besond o) gestellten Hilfsfkräfte, der notwendigen Sachbedürfnisse sowie etw jonst entstehender besonderer Aufwendungen für den Gef betrieb des Reichsshiedsamts für Zahnärzte und Zahntec ê Gebühren erhoben. Für andere Zwece dürfen die eingehenden Gebühren niht verwendet werden. 8 60,
,_ Die Gebühr beträgt für jede zur Zahlung verpflichtete Partei mindestens zwanzig und höchstens zweihundert Reichsmark.
Von der Festsezung einer Gebühr fann in Ausnahmefällen
zur Vermeidung unbilliger Härten ganz oder teilweise abaesehen werden. Dies ist besonders festzustellen und zu begründen. ___ Wird das Rechtsmittel vor der Verhandlung zurückgenommen, so kann der anrufenden Partei durch Beschluß der drei un- parteiishen Mitglieder eine Gebühr nach Maßgabe der Absätße 1 und 2 auferlegt werden. Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren entsteht dur die Auferlegung.
S 61.
Wird die Sache durch Entscheidung erledigt, so ist die Gebühr
der unterliegenden Partei aufzuerlegen. S 62.
Endet das Verfahren in oder nah einer Verhandlung durch Zurücknahme des Rechtsmittels oder durch Vergleich, so bes das Reichsshiedsamt für Hahnärzte und Zahntechniker na freiem Ermessen, welcher Partei eine Gebühr auferlegt wird. Dos gleiche gilt, wenn den Anträgen der Parteien nur teilweise stattgegeben oder wenn die Sade unter Aufhebung der an- gefohtenen Entscheidung an eine Vorinstanz zurückverwiesen ist; im leßtgedahten Falle kann den Parteien unbeshadet des § 60 Absaß 3 eine angemessene Gebühr (§8 64) auch als Gesamt- {huldnern auferlegt werden.
timnt eitimm
S689;
___ Die Auferlegung der Gebühren erfolgt in der das Verfahren erledigenden Entscheidun oder, wenn dies unterblieben oder das Verfahren nah einer Beratung des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und art auf andere Weise beendet worden n in etnem besonderen Beschluß. Jn diesem Fall genügt die Mitwirkung der unparteiischen Mitglieder.
Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr entsteht dur die Auferlegung. 8 64,
Bei der Bemessung der Höhe der Gebühr ist die Lage des Einzelfalles, insbesondere die bei seiner Erledigung erforderli gewesene Mühewaltung, und die Bedeutung des Streitgeger standes zu berüdsihtigen.
8 65.
Zur Entrichtung der Gebühr ergeht eine befondere Auf-
forderung unter Bestimmung der Zahlungsfrist durch den Vor- sibenden des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Zahntechriker. Nach fruchtlosem Ablauf der Zahlungsfrist erfolgt die Beitreibung der Gebühr auf Ersuchen des Präsidenten des Reichsversiherungs- amts nah den landesrehtlichen Vorschriften über die Beitreibung
öffentliher Abgaben.
Der Präsident des Reichsversiherungsamts fann von der Einziehung einer Gebühr abjehen, wenn fie mit Kosten odec Weiterungen, die in keinem Verhältnis zu der Einnahme stehen, verknüpft ist. Das gleiche gilt, wenn die Einziehung der Gebühr für den Zahlungspflichtigen eine unbillige Härte bedeuten würde, jofern die Kosten des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Zahn- tehniker (§ 59) aus dessen Beständen ausreihend gedeckt sind. Fn geeigneten Fällen kann der Vorsißende die Zahlung der Ge- bühr stunden oder ihre Abzahlung in angemessenen Teilbeträgen gestatten.
L 67.
Die Einnahmen und Ausgaben des Reîichsshiedsamts für Zahnärzte und Zahntechniker 1nd gesondert zu verrehnen, die Bestände gesondert zu verwahren. Die Verfügung darüber hat, unbeschadet der Bestimmung des 8 66, der Vorsißende des Reichs- schiedsamts für Zahnärzte und Zahntechniker. Der Präsident des Reichsversicherungsamts bestimmt, wer im Fall der Behinderung des Vorsibenden das Verfügungsrecht hat.
S 68.
Der Präsident des Reichsversicherungsamts kann die Rechnungsführung des Reichsshiedsamts für Zahnärzte und Zahntechniker jederzeit prüfen. Der Vorsißende des Reichsschieds- amts für Zahnärzte und Zahntechniker hat ihm am Schluß eines jeden Kalenderjahres unaufgefordert Rechnung zu legen.
S 69.
Die bei Auflösung des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Zahntehniker vorhandenen Bestände führt der Präfident des Reichsversicherungsamts nach Deckung aller Kosten je zur Hälfte an die Sptvenverbände der Zahnärzte, Zahntechniker einerseits und der Krankenkassen anderseits ab, die zuleßt Beisißer zum Reichsshiedsamt gestellt haben. Sind auf einer Seite mehrere Verbände vorhanden, so entscheidet über die Verteilung der auf sie entfallenden Hälste im Streitfall der Präsident des Reichs- versicherungsamts unter Ausschluß des Rechtsweges.
IV. Schlußbestimmung. 8 70. Diese Verordnung tritt mit derx Veröffentlichung im Deuts- hen Reichanzeiger in Kraft. Das Reichsversicherungsamt, SPUffeL
Preußen.
Bekanntmachung.
Die Neulose zur 5. Klasse 42. Preußish-Süddeutscher (268. Preußischer) §lassenlotterie sind nah §8 6 und 13 des Lotterieplans unter Vorlegu:- q des Vorklassenloses und Ent- richtung des Einsaßbetrages spätestens bis Donnerstag, den 1. Februar 1934, 18 Uhr, bei Vermeidung des Verlustes des Anspruchs, bei dem zuständigen Lotterieeinnehmer zu ent- nehmen,
Die Einschüttung der Gewinnröllchen für die 5. Klasse 42./268, Lotterie exfolgt Mittwoch, den 7. Februar 1934, 12 Uhr, im Ziehungssaal des Lotteriegebäudes, Viktoriastr. 29. Die Ziehung selbst beginnt Donnerstag, den 8, Februar 1934, morgens ebendaselbst.
Berlin, den 17. Fanuar 1934.
General-Direktion der Preußisch-Süddeutschen Staatslotterie,
J D Kohlhaas.