1934 / 18 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 22 Jan 1934 18:00:01 GMT) scan diff

S7.

Pflichten derx Mitglieder.

Die Mitglieder sind verpflichtet: j

a) das Fraht- und Schleppgeshäft nach Maßgabe dieser Saßung und entsprehend den Abkommen mit den Schiffer- Betriebs-Verbänden zu betreiben, insbesondere die von den Frachten- und den Tarifausshüssen 11) festgeseßten Ent- gelte, au solhe für Nebenleistungen, und die von der Ver- einigung eingeführten Musterverträge samt ihren Vor- schriften über Nebenbedingungen (8 5 lebter Absay) inne- uhalten, |

b) Ra allen Stromgebieten ihre Verkehre gegenseitig zu

üben, s ( |

6) [E n a wirtschaftlihen Ausnußung ihrer Betriebsmittel u unterstüßen,

d) die auf den einzelnen Stromgebieten geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen gleichmäßig anzuwenden,

0) In a Berufs- und Standesfragen übereinstimmend zu andeln, i

H) ihr Geschäft im Sinne nationalsozialistisher Wirtschafts- politik zu betreiben.

11. Abschnitt: Verwaltung.

8 8. Organe. Die Organe der Vereinigung sind: a) der Vorsißende und die Abteilungsleiter, d) die Mitgliederversammlungen; c) die Tarifausschüsse d) die Unparteiishe Kommission.

8 9. Der Vorsitzende und die Abteilungsleiter. Der Vorsißende vertritt die Vereinigung gerihtlich und außer- erihtlich. Er führt die Geschäfte der Vereinigung und stellt das S evsonal an. Er kann Geschäftsordnungen für die Organe und Dienststellen der Vereinigung erlassen.

Zur Unterstüßung des Vorsizenden wird für jede Abteilung 3) ein Abteilungsleiter bestellt. Die Leiter der Abteilungen A, C und F sollen ihren Wohnsiß in Hamburg, der Leiter dex Abtei- lung B seinen Wohnsiß in Dresden, der Leiter dex Abteilung D en Wohnsiß in Berlin und der Leiter der Abteilung E seinen

Vohnsiß in Magdeburg haben.

Die Aufsichtsbehörde ernennt den Vorsibenden, die Abteilungs- leiter und deren Stellvertreter und beruft sie ab. Zum Stellver- treter des Vorsißenden bestimmt sie einen der in Hamburg an- sässigen Abteilungsleiter.

Der Vorsißende kann die Bearbeitung aller E die nicht von allgemeiner Bedeutung sind, sondern nur einzelne Abteilungen betreffen, den Abteilungsleitern übertragen.

, Gegen die Entscheidungen des Vorsißenden kann Beschwerde bei der Unparteilihen Kommission (8 12) erhoben werden.

Ueber Beschwerden gegen die Entscheidungen dex Abtei- lungsleiter entscheidet der Vorsitzende. Die Beschwerde ist binnen 8 Werktagen nah Eingang oder Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung beim Vorsißenden einzureihen und \chriftlich zu begründen. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Vorsizenden Mt weitere Beshwerde an die Unparteilihe Kommission zula}ing.

Die Aemter des Vorsißenden, der Abteilungsleiter und der Stellvertreter sind Ehrenämter. Die Genaunten erhalten für ihre Tätigkeit lediglich die baren Auslagen erstattet.

8 10. Mitgliederversammlungen.

Die Geschäftsführung des Vorsißenden und der Abteilungs8- leiter wird durch die Vollversammlung aller Mitgliedex und die Versammlungen der Mitglieder der einzelnen Abteilungen be- raten {äd unterstüßt. Daneben können auch Versammlungen der gemäß 8 2 Absay 3 gebildeten Fachgruppen der Mitglieder stattfinden.

Die Unterreeder und Großschiffer werden in den Mitglieder- versammlungen im allgemeinen dur ihre Hauptreeder vertreten. j Die Vollversammlung und die Abteilttngsversammlungen treten in jedem Vierteljahr mindestens einmal zusammen und werden vom Vorsißenden oder dem Abteilungsleiter einberufen. Sie sind ferner auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder auf s{chrift- lih begründeten Antrag von mindestens drei Mitgliedern etnzu- berufen. Die Einberufung erfolgt shriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und vorliegender Anträge mit ihrer Begrün- dung. Die Einberufungsfrist beträgt acht Werktage, sie kann im Falle besonderer Dringlichkeit auf drei Werktage verkürzt werden.

Die Versammlungen der Fachgruppen werden vom Vor- sißenden nach Bedarf berufen.

Die Versammlungen werden vom Vorsißenden oder von dem zuständigen Abteilungsleiter geleitet. Der Versammlungs- leiter kann alle Maßnahmen treffen, die für eine gedeihliche Arbeit der Versammlung notwendig sind. Die Mitglieder können sich in den Versammlungen nicht gegenseitig vertreten.

Die Versammlungen können Beschlüsse fassen. Bitocbei hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Beschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung des Vorsibenden oder des Abtei- lungsleiters. Die Bestätigung oder Nichtbestätigung eines Be- \{chlusses kann mit den gleichen Rechtsmitteln angefohten werden, die gegen Entscheidungen des Vorsißenden und der Abteilungs- leiter zugelassen sind.

Jsstt in einer Mitgliederversammlung eine Frage erörtert worden und daraufhin eine Entscheidung des Vorsißenden oder des Abteilungsleiters ergangen, so kann über diesen Gegenstand nur dann nochmals verhandelt werden, wenn dies von min- destens fünf Mitgliedern \chriftlich beantragt oder von dex Auf- sihtsbehörde verlanat mird

I

S H LTarisausschüsse. An den wichtigsten Verkehrspläßen werden Tarifaus\chüsse ge Der Vorsißende der Vereinigung grenzt die örtlichen ereihe der einzelnen Ausschüsse gegeneinander ab.

_ Dem Tarifausshuß gehören die in dem zugeteilten Ver- kehrsgebiet tätigen Mitglieder der Vereinigung mit eigenem Schiffspark und die Vertreter dex Genossenschaften an. Die Unterreeder und Großschiffer werden im allgemeinen durch ihre Hauptreeder, die Fahgvuppe C wird dur ein Mitglied ver- treten. Für alle Angelegenheiten, die au die Kleinschiffahrt berühren, treten zu den Mitgliedern der Vereinigung Vertreter der beteiligten Schiffer-Betriebs-Verbände nach Maßgabe der mit diesen Verbänden geschlossenen Verträge. Die Vorsißenden der Tarifausschüsse und ihre Stellvertreter werden von dex Auf- sihtsbehörde bestellt und abberufen.

Die Tarifausschüsse sind, soweit nicht die gemäß Verord- nung des Reichsverkehr8ministers vom 23. März 1932 (Deut- scher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 74) gebildeten Frachtenausshüsse tätig werden, zuständig für:

a) die Festseßung der Frachten und Schlepplöhne sowie der

Anteilfrahten und -Ihlepplöhne, und Schlepp-

b) die Festsegung der sonstigen im Fracht- geschäft anfallenden Vergütungen,

c) die genauere Abgrenzung der einzelnen Abteilungen (8 3), Bezirke 4) und der einzelnen Verkehrsarten Brupua: d. 17) gegeneinander,

d) die Festseßung der der Abrechnung 25) zugrunde zu legenden Frahten und Sóúlepplöhne.

e) die Verteilung der sogenannten Ausnahmegeschäfte,

d) dee Luslpnmug zu Abweichungen von den Musterverträgen ( bj. 3), g) A Bestimmung der der E zugrunde zu legenden Hauptpläype der Bezirke 21 Abs. L i ¿ h) die Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten über An- gelegenheiten des Kundenshutes. i

Die E e E werden nach Beratung vom Vorsißenden des Tarifaus|cchusses e: Im Falle des Buchstaben g bedarf Me Entscheidung der Zu es zuständigen Abteilungs- eiters. L

Gegen die Entscheidungen kann von den Mitgliedern der Ver- einigung innerhalb von acht Werktagen nah ihrer Bekanntgabe oder ihrem Eingang Beschwerde beim eit der Vereini- gung eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich zu begrün- den. Sie ist vom Vorsißenden zunächst dem Pan igen Ahb- teilungsleiter zur Stellungnahme zuzuleiten. er Vorsigende entscheidet in den Fällen zu a bis g endgültig. Fm Seits h kann gegen seine Entscheidung Beschwverts bei der Unparteiischen Kommission eingelegt werden. N

Hat eine Entscheidung Einfluß auch auf den Bereich eines anderen Tarifausshusses, L ist sie dem Vorsißenden der Vereini- gung zur Bestätigung vorzulegen. Dieser kann erforderlichenfalls mehrere Tarifausshüsse zu einer gemeinsamen Beratung zu- sammenziehen. : :

Die Gruppen für den Expreß- und Eilverkehr 17) regeln untex Hinzuziehung des Vorsizenden “des nigen Tarifaus- schusses ihre Frach äte selbständi( ; Bierbei ist auf die Frachtsäge des gewöhnlihen Frachtverkehrs Rücksicht zu nehmen.

8 12. i Unparteiische Kommissîon. tièus Die Aufsichtsbehörde beruft nah Anhörung des Vorsißenden der Dea eine aus fint Personen bestehende Unparteiische Kommission. ie Mitglieder der Kommission dürfen der Ver- einigung niht angehören. Dex H i d der Kommission muß die Besähigung zum Richteramt besißen. Der Vorsiyende und wei Mitglieder der Kommission müssen ihren Wohnsiy in Ham- burg, je eines der ‘übrigen Mitglieder muß seinen Wohnsiß in Berlin und in Dresden haben. j Die Kommission tritt in einer De drei Personen einshließlich des Vorsißenden zusammen. ie Aufsichtsbehörde bestimmt, welche Mitglieder jeweils an den Verhandlungen teil- einen Sie kann hierüber allgemeine Richtlinien erlassen. Die Unparteiishe Kommission entscheidet unter Ausschluß des Rechtsweges: E a) über Meinungsverschiedenheiten zwishen den Mitgliedern, oweit sie sich auf die Anwendung und Auslegung dieser Saßung beziehen, A b) über die Beschwerden der Mitglieder gegen Anordnungen und Entscheidungen des Vorsißenden und über die weiteren Beschwerden gegen E ee a der Abteilungsleiter und im Falle des § 11 Absay 3 Bustchabe h gegen Ent- scheidungen dex Vorsißenden der Tarifausschüsse. i Im Falle zu b beträgt die Frist, innerhalb deren die Be- werde und die weitere Beschwerde eingelegt werden muß, aht erftage nach Eingang oder Bekanntgabe der“ Entscheidung des Vorsißenden. Die Beschwerde ist shriftlih zu begründen.

13. Erfüllungs8ort. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Vereini- gung gegen ihre Mitglieder und Ansprüche der Mitglieder gegen die Vereinigung ist Hamburg. ;

8 14. Geschäftsjahr. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

S 15. Kosten dex Vereinigung.

Die Kosten der Vereinigung werden auf die Abteilungen nach Maßgabe ihres Geschäftsumfanges und innerhalb der Ab- teilungen auf die Mitglieder na aßgabe ihres Anteils am Gesamtgeschäft der Abteilung umgelegt. i |

Der Vorsißende hat zu Beginn des Rechnungsjahres einen Haushaltsentwurf aufzustellen und der Vollversanimlung der Mit- glieder zur Stellungnahme vorzulegen.

ITI. Abschnitt: Verteilung des Geschäfts und der Leistungen. S 16.

Grundsaß. i

Pes Mitglied erhält gen bestimmten Anteil am Geschäft Geschäftsanteil, §8 17 bis 25). E h R Mitglieder der Fahgruppe A und die Mitglieder der FaMgruppe B, soweit die Genossenschaften selbst Fahrzeuge zu

igentum besißen, erhalten ferner einen Bestimmten Anteil an den Betriebsleistungen (Betriebsanteil, §8 26 bis 833).

Die Geschäfts- und die Betriebsanteile werden nach Vor-

[Gag des Vorsißenden und Anhörung der Vollversammlung der itglieder unter Berücksichtigung der besonderen Eigenart der Unternehmungen von der A O festgeseßt. Scheidet ein Mitglied aus der Vereinigung aus, so werden die Anteile neu festgeseut. 1. Unterabschnitt: Geschäftsanteile. S 17 : Gruppen, Errechnungsjahre.

Für die Ermittlung der Geschäftsanteile der Mitglieder wer- den innerhalb der Bezirke in dew einzelnen Abteilungen 4) nah den Verkehrsarten folgende Gruppen unterschieden:

In der Abteilung A: Expreß- und Eilverkehxr (mit Selbstfahrern über 8 km Stundengeschwindigkeit), Stückgutverkehr *), I ia Mai Schleppverkehr, : / Tank-Schleppverkehr einshließlich des Expreß-Tank-Schlepp-

verkehrs. Jn der Abteilung B: i Expreß- und Eilverkehxr (mit Selbstfahrern über 8 km Stundengeschwindigkeit), Stückgutverkehr *), Massengutverkehr, \ Schleppverkehr (nur im Bezirk 4 und nux auf der Saale und den märkishen Wasserstraßen). In der Abteilung C: . Expreß- und Eilverkehr (mit Selbstfahrern über 8 km Stundengeschwindigkeit), Stückgutverkehr *), i: Q argupertehe Sd assengutverkehr * ), . Schleppverkehr, E j E E einshließlich des Expreß-Tank-Schlepp- verkehrs.

*) Der Begriff des Stückguts ist im handelsüblihen Sinn Sa den Gepflogenheiten im Verkehr der Abteilung zu verstehen.

**) Die Begriffe des „Frachtguts“ und des „Mässenguts“ sind a d im Elbe-Havel-Verkehr besonders gebrauchten Sinne zu verstehen,

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Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 18 vom 22, Januar 1934. S, 2.

. Jn der Abteilung D: . Expreß- und Eilverkehr (mit Selbstfahrern über 8 | Stundengeschwindigkeit), gs ïn . Stückgutverkehr *) . Massengutverkehxr, . Schleppverkehr (nicht elbabwärts). Jn der Abteilung E: Expreß- und Eilverkehr (mit Selbstfahrern über 8 Stundengeshwindigkeit), f pi . Stückgutverkehr *), . Massengutverkehr, Schleppverkehr. i Jn der Abteilung F: . Expreß- und Eilverkehr (mit Selbstfahcern liber 8 Ki Stundengeschwindigkeit), . Stückgutverkehr *), Sn U bergwärts) Á eppverkehr (nur bergwärts)- mit Ausnahme der Ufergüter zu Tal.

Als Errehnungsjahre gelten: Jn dex Abteilung A: Bezirke 1 und 1 a: die Kalenderjahre 1930 und 1931, Bezirke 2 und 3: die Sab clafe 1929 bis 1931 Bezirke 4 und 5: die Kalenderjahre 1930 und 1931, Jn der Abteilung B: Bezirk 1: die Kalenderjahre 1930 und 1931, Bezirke 2 und 3: die Kalenderjahre 1929 bis 1931, Bezirk 4: die Kalenderjahre 1929 bis 1931, - Î wobei das Jahr 1929 nur mit der Hälfte seiner Mengen berü

ihtigt wird. s Fn den Abteilungen C, D und E:

Sämtliche Bezirke: die Kalenderjahre 1929 bis 1931, wobei das Fahr 1929 mit der Hälfte seiner Mengen berücksichtigt wird, i Jn dex Abteilung F:

Beide Bezirke: die Kalenderjahre 1929 bis 1931, wobei das Fahr 1929 dür mit einem Drittel seiner Mengen berücksichtigt wird,

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8 18.

Berechnungsgrundlage für die Geschäfts- anteile.

«Jedes Mitglied erhält D jeder Gruppe, in der es in den Ecrechnungstahren geschäftlich tätig gewesen ist, einen seiner Betätigung entsprehenden Anteil. E E /

Der Umfang des Geschäfts jedes Mitglieds in den einzelnen Gruppen der Bezirke wird aus den s berechnet nah den durh eigene Werbung gefahrenen und ge chleppten Tonnentkilo-

etern, ermittelt. l 7 “Den Mitgliedern der Gruppe C werden nur solche Geschäfte

angerechnet, die sie als Befrachter ausgeführt, nicht als Spediteure

eworben haben. : i Den Mit liedern der Fahgruppe C werden von ihren Lei- stungen 30 vH abgezogen. Diese 30 vH werden den Leistungen der Mitglieder, die Betriebsanteile haben 16 Abs, 2), ent- sprechend ihren Betriebsanteilen in der betreffenden Abteilung 27) zugevrechnet. Für Umrechnungen sind die vom Vorsißen- den zur Ermittelung der Betriebsanteile zu erlassenden Richt- linien 27) maßgebend. 3 / ;

Bel Festscbume der Geschäft3anteile 16 Abs. 3) sind auh die durch Leistungen erzielten Einnahmen zu berücsichtigen,

8 19.

Geschäftsanteile der Untevreeder und e Großschiffer. :

Für die Unterreeder und Großschiffer wird auf der gleichen Grundlage wie für die Hauptreeder ein Geschäftsanteil ermittelt, Dieser Geschäftsanteil wird dem des Hauptreeders zugerechnet. Der Unterreeder oder Großschiffer hat für seine Leistungen Anspruh auf die Durchschnittsanteilfraht und den Durchschnitts shlepplohn. 8 cs i, 4 8

Wird die geschäftlihe Verbindung zwishen Hauptreeder und Unterreeder oder Großschiffer gelöst, so hat der Unterreeder oder Großschiffer einen Anspruch auf seinen Geschäftsanteil in der errechneten Höhe, dagegen keinen Anspruch auf einen Anteil am Geschäft des Hauptreeders (vgl. auch § 31).

8 20. Güterwerbung.

Abgesehen vom Kundenshuy 6) ist die Werbung von liter bur: die Mitglieder grundsäßlih nicht beschränkt.

Will ein Kunde seine bisherigne Geschäftsbeziehungen zit einem Mitglied abbrehen und in Zukunft mit einem anderen Mitalie® orbeiien, so hat ein vom BVorsißenden der Vereinigung im Eirzelfalle zu berufender Ausschuß von drei Mitgliedern der Veretuigung zu prüfen, ob der Uebergang vermeidbar ist. A

Angebote auf Beförderung von Gütern müssen von den Mit gliedern entgegengenommen und bearbeitet werden und dürfen erst nach Erörterung im Tarifausshuß zurückgewiesen werden, wenn der Kunde sich mit den vom Tarifausshuß festgeseßten Frachten und Bedingungen niht einverstanden- exklärt hat.

8 21, Bedeutung des Geschäftsanteils.

Der Geschäftsanteil ist die Grundlage für die Verteilung der Beförderungsaufträge und dex Einnahmen. i

Der Verteilung der Beförderungsaufträge werden die qe- worbenen Gütermengen und Shleppleistungen, berehnet nah Tonnenkilomgtern, der Verteilung der Einnahmen werden die Gesamtfrachten und bei reinen Schleppverträgen die O abzüglih der Spediteurprovision, zugrunde gelegt. Die e diteurprovision kann auch dann abgezogen werden, wenn a Mitglied beim Ed des Aer uages die Tätigkeit de Spediteurs mitwahrgenommen hat. :

"Su Tarifausshüsse können bestimmen, daß bei der deé teilung die Beförderungsaufträge und die Einnahmen au 1€ Hauptverkehrspläße der Bezirke zurückgeführt werden erte! ung „auf Basis“); doch müssen bei den Angaben für die Abre A der Einnahmen 25) au die Fraht- und Schlepplohnzus n für die Fahrt zum tatsächlihen Bestimmungshafen nachgewie werden. 8 2

Verteilungder T E A nl Die Verteilung der geworbenen Güter und Schleppleijtung&" erfolgt in der Weise, daß jedes Mitglied die von ihm geworben Fracht- und Schleppaufträge zux Ausführung erhält, soweit dass niht sein Geschäftsanteil überzogen wird oder es sich nig L ein Ausnahmegeschäft handelt, das vom Tarifauss{chuß 2 sondert zu behandeln und anteilmäßig zu verteilen Den ; worden 1st. Darüber hinaus werden die Geschäfte den A gliedern zugewiesen, die ihren Geschäftsanteil nicht erreicht ha V Auch für Verträge, die einem anderen Mitglied zur eib lichen SUS Nen zugeteilt en bleibt das werbende lied dem Kunden verantworilih. R y ® ebra Mitglied ist verpflichtet, die ihm zur betrieblihen Aus führung zugewiesenen Aufträge zu übernehmen, es sei denn, €s sie nahweislich nicht ausführen kann. Z

“*) Dex Begriff des Stückguts ist im handelsübli sprechend den Gepflogenheiten im Verkehx der verstehen. '

en Sinn enl bteilung 8

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 18 vom 22, Januar 1934, &, 3,

8 23, Aus8gleih zwishen Schlepp- und Tank- e wi Des den Gruppen Schleppverkehx und Tank-Schlepp- verkehx (Gruppen 4 und 5 der Abteilungen A. und C) besteht eine Au ERGBEE wenn das Geschäft einex der Gruppen sih über den Jahresdurchschnitt in den Errehnungsjahren hebt. 8 24. Geschäfts8verschiebungen.

Am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres wird fest- gestellt, inwieweit sich durch erhöhte Werbetätigkeit eines titglieds in einer Gruppe oder durch Veränderungen in

der Verkehrswirtshaft Verschiebungen ergeben haben. Nach Stellungnahme des Dorsigenden der Vereinigung und Anhörung der Mitgliederversammlung der betreffenden Abteilung ent- scheidet die Aufsichtsbehörde über eine alsdann vorzunehmende ndersveile Festsezung der Geschäftsanteile in der Gruppe. Die Neufestsehu.1g hat keine rückdwirkende Kraft, 8: 25, : Ubrechnung; Ausgleich in bar,

Die von den Mitgliedern vereinnahmten Frachten und ¿chlepplöhne werden entsprechend der Höhe der Geschäftsanteile and unter Anrechnung der Durhschnittsanteil rachten und schlepplohne ausgeglihen. Der Ausgleih erfo gt innerhalb jeder Abteilung; soweit erforderli, gleihen die Abteilungen untereinander aus. :

Ausgleichszahlungen haben innerhalb von 5 Tagen nah Eingang der Ausweise zu erfolgen.

Hat ein Mitglied infolge tee Werbetätigkeit seinen Ein- nahmeanteil überzogen, so kann es von dem Betrage, den es an die Vereinigung zur Verteilung abführen muß, 3 vH als Werbe- vergütung einbehalten.

2, Unterabschnitt: Beschäftigung des Schiffsparks; Betriebsanteile. S 26: Beschäftigung der Gesamttonnage, Der Anteil der Vereinigung und der Schiffer-Betriebs- Verbände an den gesamten etriebsleistungen innerhalb der

einzelnen Abteilungen wird durch besondere Verträge zwischen beiden bestimmt. L A ge gwisch 27.

Betriebsanteile der Fahgruppen A und B.

Die Mitglieder der Fachgruppen A, und B teilen ihren Schiffsraum und ihre Schleppkraft auf die Abteilungen und innerhalb jeder Abteilung in folgende Fahrzeuggruppen auf:

1, Selbstfahrer mit mehr als 8 km Stundengeschwindigkeit

für den Expreß- und Eilverkehr,

2. Selbstfahrer unter 8 km Stundengeschwindigkeit,

3, Kähne,

4. Shlepper.

,_ Der Ermittlung ‘des Betriebsanteils jedes Mitgliedes in den einzelnen Fahrzeuggruppen wird das Verhältnis des von ihm angemeldeten Fahrzeugbestandes zum Gesamtbestand der von den Mitgliedern für die Gruppe angemeldeten Fahrzeuge zugrunde gelegt. Für die Bewertung der Art und Leistungsfähigkeit der einzelnen Fahrzeuge erläßt der Vorsißende allgemeine Richt= linien. Als Stichtag gilt der 31. Dezember 1931.

8 28. . Bedeutung des Betriebsanteils.

Die Betriebsleistungen werden entsprehend den Betriebs= anteilen verteilt. edes Mitglied erhält zunächst die seinem Geschäftsanteil entstammenden Betriebsleistungen ugewiesen, soweit sie sih innerhalb seines Anteils halten. Darüber hinaus werden sie den Mitgliedern, die ihren Betriebsanteil nicht er- reiht haben, oder den Sciffer-Betriebs-Verbänden gugeiviesen,

8 29. Bezahlung dex Betriebsleistungen.

U Betriebsleistungen, die einem Mitglied aus dem Ge- häftsanteil eines anderen Mitgliedes zugewiesen werden, erhalt das ausführende Mitgliéd die gleihe Fracht oder den leihen Schlepplohn wie ein Mitglied des Schiffer-Betriebs- erbandes, jedoch ohne Abzug einex Provision.

8 30. Beschäftigung dex Schiffer-Betriehbs- Verbände.

Die Betriebsleistungen aus den Geschäftsanteilen der Fach- gruppen C und B, leßtere abzüglih der Betriebsanteile, werden ausschließlich mit Fahrzeugen der Schiffer-Betriebs- verbände erfüllt. Soweit damit derx Anteil der Schiffer- Vetriebs - Verbände an den Dn Betriebsleistungen nicht erreicht wird, haben entsprehend den Verträgen mit den Schiffer-Betriebs-Verbänden (S 26) die Mitglieder der silguppe A. Fahrzeuge der Schiffer-Betriebs-Verbände zu be-

( ¿

: 8 31. Beschäftigung der Unterreederx und Groß- : \chiffer.

Die Unterreeder und Großschiffer dds einen Béêtriebs- anteil auf der gleichen Errechnungsgrundlage wie die Haupt- reeder. Ihr Betriebsanteil wird dem des Hauptreeders zuge- O sie haben dem Lenhteeeder gegenüber einen Anspruch auf Leistungen in der Höhe ihres Anteils.

Wird die geschäftliche Vevbindung ‘zwischen dem Hauptreeder

und dem Unterreeder oder dem Großschiffer gelöst, so erhält der Unterreeder oder Großschiffer im Rahmen der Güterverteilung Leistungen in Höhe seines Anteils aus dem Geschäftsanteil des Hauptreeders zugewiesen.

8 32,

Verschiebungen in den Leistungen. le: Ergibt sich am Schluß eines Geschäftsjahres, daß die Betriebs- eistungen der Abteilungen oder die eshâstlihe Beteiligung der "itglieder in ihnen 24) sich wesentli verändert haben, so kann die Aufsichtsbehörde nah Stellungnahme des Vorsitzenden ger Vereinigung und Anhörung der O aut und der e‘reffenden Abteilung die Betriebsanteile der Mitglieder neu estseven, Die Neufestsezung hat keine rückwirkende Kraft.

Durch Stillegen oder Äbivracken von Fahrzeugen wird der Betriebsanteil nit vermindert.

8 383. j Schiffspark. , Die Mitglieder der Vereinigung dürfen ihren Schiffspark nit vergrößern. Eine las bildet der Erwerb in der wangsversteigerung wegen \chi fspfandmäßig gesiherter Forde- N Ae spätestens im Fahre 1931 im Schiffsregister ein- agen nd, , , Vershiebungen innerhalb des Fahrzeugbestandes dexr Ver- einigung, Verkäufe und Ersayneubauten bedürfen der Zustimmung

der Aufsichtsbehörde.

Die Beschäftigun ausländischer Schiffer sowie das Vermieten von eigenen Fahrzeugen an Ausländer l vevboten.

IV. Abschnitt: Verfahren. 8 34.

Güterverteilungsstellen. E Zur anteilmäßigen Verteilurtg dex von den Mitgliedern ge-

worbenen Geschäfte und der PetTterteistun en werden unter Be- teiligung der Schiffer-Betriebs-Verbän üterverteilungsstellen eingerihtet. Der Vorsitzende A im Benehmen mit den Schiffer-Betrie62-Verbänden eine Ge chäfts8ordnung für die Gütetr-

verteilungsstellen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, seine durch die Geschäfts- ordnung vorgeschriebenen Anmeldungen innerhalb der von dieser bestimmten rist der Güterverteilungsstelle vorzulegen.

Die Beteiligung ‘der Schiffer-Betriebs-Verbände an der Ver-

waltung der Güterverteilungsstellen wird durch Vertrag geregelt.

8 35. Abrechnungsstellen.

Für die Dns der Einnahmen entsprechend den Geschäfts- anteilen, die Ermittlung der Durchschnittsanteilfrahten und N löhne und für andere Rechnungsarbeiten, die sich aus dem erfahren ergeben, wird in jeder Abteilung eine Abre nungs- stelle errichtet. Soweit ein Ausgleich der Einnahmen zwischen den einzelnen Abteilungen eng wird, erfolgt dieser durch die Abrechnungsstelle der Abteilung À in Hamburg. Die Abrehnung erfolgt dekadenweise. i

| er Vorsißende erläßt nähere Anweisungen und E die Fristen für die Vorlagen, Die Abrechnungsstelle erhält vom Vorsitzenden eine Geschäftsordnung.

8 36. Ueberwachung.

Die Vereinigung errichtet Prüfstellen, Dieser sind alle für die Abvehnungsstellen bestimmten Unterlagen einzureihen. Die Unterlagen werden von den Prüfern gepraft und an die Abrech- nungsstellen weitergeleitet. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Prüfern alle geforderten Unterlagen vorzulegen und Einsicht in ihre Bücher zu gewähren.

Die näheren Einzelheiten über das Prüfungsverfahvren regelt der Vorsißende der Vereinigung. Die Annahme und die Ent- ie der Prüfer darf nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde erfolgen.

V. Sthluß- und Übergangsbestimmungen, 8 37, Strafen.

Die Unparteilihe Kommission kann auf Antrag des Vor- sißenden wegen shuldhafter Zuwiderhandlung gegen den Wortlaut Und den Geist dieser Sagung, der dazu erlassenen Ausführungs- bestimmungen und dex von der Vereinigung vertraglih übernom- menen Verpflichtungen Strafen bis zu ze ntausend Reichsmark verhängen. Vor tranoung der Geldstrafe soll dem beschul- digten Mitglied, dem Vorsißenden und dem Abteilungsleiter Ge- legenheit zux Stellungnahme gegeben werden,

In leichteren e kann der Vorsißende Strafen bis zum Betrage von eintausend Reichsmark N Abs. 1 Sag 2 ist entsprehend anzuwenden. Gegen die L N ung ist inner- halb von aht exktagen nah Zustellung die L iirerbe an die Ünparteiishe Kommission zulässig. Ï

8 838. Ehrengericht,

Die Aufsichtsbehörde ernennt zum Anfang eines jeden Jahres ein aus 5 Personen bestehendes Ehrengeriht. Mindestens zwei Mitglieder des Ehrengerihts müssen Mitglieder der Vereini- gung sein. Sie werden von der Vollversammlung der Mitglieder vorgeschlagen. Die Aufsichtsbehörde bestimmt aus dem Kreis der fünf Mitglieder des Ehrengevihts den Vorsißenden.

Das Ehrengericht zieht, soweit niht andere berufs\tändische Ehrengerichte zustän ig sind, Fnhaber von Firmen und leitende Angestellte, die die Mitglieder in den Organen der Vereini ung vertreten, zur Verantwortung, wenn sie d im Zusammenhang mit ihrer auf die Aug oe gerihteten Tätigkeit ein mit der Ehre oder dem Anspruch auf kaufmännishes Vertrauen nit zu vereinbarendes Verhalten haben zushulden kommen lassen.

Die Strafen des Ehrengerichts sind;

a) Verwarnung,

b) Verviveis,

c) zeitweiser oder dauernder Aus\s{chluß aus den Organen der

Vereinigung.

Das Ehrengeriht verhandelt mündlich nach vorhergehender shriftliher Anhörung allex Beteiligten. ie Entscheidung ist zu verkünden und dem Beschuldigten \chriftlich mit egründung zu- ustellen. Der Beschuldigte kann gegen die Entscheidung Be- Mhinede beim Reichsverkehrsminister binnen zwei Wochen nah Zustellung einlegen. Die Beschwerde ist zu begründen. Der Reichsverkehrsminister entscheidet endgültig.

8 39. HZwangsmaßnahmen,.

Der Vorsißende is befugt, rückständige Beiträge und sonstige geldliche Leistungen, die die Mitglieder der Vereinigung schulden, im Verwaltungszwangsverfahren B e

Das Verfahren richtet sih nach der Dritten Durchführungs- verordnung des Reichsverkehrsministers vom 19, Juli 1938 (Deutscher Reihs- und Preußisher Staatsanzeiger Nr. 167).

8 40. : Sazungsänderungen. Aenderungsvorschläge sind der Mitgliedervollversammlung zux Stellungnahme vorzulegen. i L i Der Vorsißende ist verpflichtet, derartige Anträge an die Auf- sihisbehörde weiter zu leiten, : 8 41. Übergangsbestimmungen,

Der Vorsiyende regelt das Fnkrafttveten dieser Eapung für die am Saaleverkehr Beteiligten unter Berücksihtigung des Ver- tragsverhältnisses zwischen der Vereinigung der Saaleverfrachter und dem Schiffseignerverein der Saales iffer,

Frachtverträge, die nah dem 1. Oktober 1933 geschlossen wor- den sind und erst vom Jahre 1984 ab ausgeführt werden, müssen nachträglich dem zuständigen Tarifausshuß zugeleitet werden, der die Bedingungen für die geschäftlihe ÄAbwickelung innerhalb der Vereinigung festseßt.

E E

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis

gemäß 8 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten (RGBL. I G. 569), Der Londoner Goldpreis beträgt am 22, Januar 1934

für eine Unze aen o oi oie o 102 8h 11 d, in deutshe Währung nah dem Berliner Mittel-

kurs für ein englisches Pfund vom 22. Ja-

nuar 1934 mit NM 13,10 umgerehnet = RM 87,0604, für ein Gramm Feingold demnah . . . = pence 91, 2804, in deutshe Währung umgerechnet... , = RM 2,79906,

Berlin, den 22. Januar 1934. Statistische Abteilung der Reichsbank. Dr Do Liu;

Die Fnderxziffffer der Großhandelspreise vom 17. Fanuar 1934, E 1913 = 100 Ver- Indexgruppen 194 | änderung 0. Januar|17. Januar| in vH L. Agrarstoffe. L. Pflanzlihe Nahrungsmittel . . | 101,4 | 100,9 ] 0,5 A S a 71,8 69,1 3,8 3, Vieberzeugnisse ... .. 108,3 109,2 -- 0,8 4 F X 945 944 0,1 Agrarstoffe zusammen . , . 935 1- 9258 0,7 5. Kolonialwaren ...., 72,8 P 730 + 0,3 IL. Jundustrielle Rohstoffe | und Halbwaren. | 6 Mole A nI62* Ie 0,0 7. Eisenrohstoffe und Eisen. . 101,7 101,9 + 0,2 8. Metalle (Ube Gie) «a 48,5 48,4 0,2 e E a oa) 71,8 T3,1 + 1,8 10, Haute B Ce ae s 60,6 60,8 + 0,3 N hemifalien *) E 101,3 101,3 12. Künstlihe Düngemittel , , 69,5 69,5 0,0 13, Technische Oele und Fette . . 100,9 101,4 -- 0,5 O2 9,2 9,0 2,2 15, Papierhalbwaren und Papier , 100,8 100,8 0,0 16. Baustoffe R ie si Mle 105,6 105,6 0,0 Industrielle Rohstoffe und albwaren zusammen . . 89,8 90,1 + 0,3 LLE, Judustrielle Fertigwaren, 17, Produktionsmittel . .. . .. 114,0 113,9 90,1 18 Ka 114,0 114,3 -+ 0,3 Industrielle Fertigwaren zu- sainmen a c T D T U +4 01 Gesamtindex. . . .., 96,4 96,3 0,1

*) Monatsdurchschnitt Dezember.

_ Die für den 17. Januar berechnete Großhandelsindexs ziffer ist gegenüber der Vorwoche wenig verändert (— 0,1 vH). Von den Hauptgruppen ist die Judexziffer für A A ges sunken, während die JFndexziffern für industrielle Rohstoffe find Halbwaren sowie für industrielle Fertigwaren gestiegen ind.

An den landwirtshaftlichen Märkten waren die Preise für Weizen, Braugerste, Kartoffeln und Schlachts vieh abgeshwächt; die Preise für Eier O gestiegen. Fn der Gruppe Futtermittel wurden Preisrü gänge für Sojaschrot, Erdnußkuchen und Kokoskuchen durch Preiserhöhungen für Kartoffelfloken und Mais nahezu ausgeglichen.

Von den Kolonialwaren haben Kaffee und Kakao im Preis angezogen, während die Preise für Margarineöle zum Teil nachgegeben haben.

Unter den industriellen Rohstoffen waren die Preise für Schrott weiter befestigt. Von den Nichteisen= metallen waren Kupfer und Zinn im Preis rüdläufig, wäh- rend die Preise für Blei Und Zink angezogen haben. Jn der Gruppe Textilien lagen die Preise für Wolle, Baumwolle, Baumwollgarn, Flachs und Hanf höher als in der Vorwoche; die Preise für Leinengarn sind zurückgegangen. Jn der Jndex- ziffer für tehnische Oele und Fette wirkten sih Preiserhöhun=- gen für Maschinenöl und Leinöl aus.

Unter den industriellen Fertigwaren wurden weitere Preiserhöhungen für Konsumgüter gemeldet.

Berlin, den 20. Januar 1934.

Statistisches Reichsamt. De Vit Db Platié Li

d

Das vom des Fnnern heraus- gegebene Heft: Die Flaggen des Deutschen Reichs

ist soeben in zweiter Auflage erschienen. Die neue Zusammen- stellung enthält in geltender Fassung die seit dem 12. März 1933 erlassenen Bestimmungen über die Flaggenführung der Reichsbehörden, der Reichswehr und der Luftfahrzeuge mit Beschreibungen und genauen farbigen Abbildungen der Stan- darte des Reichspräsidenten, der schwarz-weiß-roten Flagge, der Hakenkreuzflagge, der Flagge für ehemalige Marineoffsis ziere als Führer von Handelsschiffen, dex Reichsdienstflagge, der idi ag0e der Reichskriegsflagge und der Gösch der Kriegsschiffe, der Flagge des Reichswehrministers und der Luftfahrthoheitszeichen.

Neuaufgenommen ist die Verordnung über die vorläufige Regelung der Flaggenführung auf Kauffahrteischiffen vom 20. Dezember 1933 und die Abbildung der Hakenkreuzflagge, wie sie auf Seeschiffen zu U ist,

Preis des Heftes 1,10 RM zuzüglich 15 Rpf. Post- gebühren für ein Stü.

Das Heft ist vom Reichsverlagsamt, Berlin NW 40, Scharnhorststraße 4, oder im Buchhandel zu beziehen.

Reichsministerium

Bekanntmachung.

Die am 19. Fanuarx 1934 ausgegebene Nummer 3 des Reichsgeseßblatts, Teil T1, enthält:

die Dritte Strom- und Schiffahrts-Polizeiverordnung zur Aenderung der Schiffahrts-Polizeiverordnung für den kanalisierten Main, vom 10. Fanuar 1934;

die Bekanntmachung zu der deutsch-s{chweizerishen Zusatver- einbarung zu dem Abkommen über den Geieoicitgcn Warenver- kehr, vom 10. Fanuar 1934;

die Bekanntmachung zu der dem Jnternationalen Ueberein- kommen über den Eisenbahnfrahtverkehr beigefügten Liste, vom 10, Januar 1934; :

die Bekanntmachung über den deutsh-niederländishen Ver- trag zur Abänderung des Zoll- und Kreditvertrages, vom 12. Ja- nuar 1934;

die Bekanntmachung zu der deutsh-dänischen Vereinbarung über L Ren Gen für dänishen Hartkäse, vom 12. Ja- nuar 1934;

die Bekanntmahung zu dem Uebereinkommen über die Sklaverei (Beitritt der Türkei), vom 12. Januar 1934; die Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der

Reichswasserstraßenverwaltung, vom 12. Januar 1934;

die Bekanntmachung übexr- den Schuß von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung, vom 17. Fa=- nuar 1934.

Umfang: 1s Bogen. Verkaufspreis 0,15 RM. Postver- sendungsgebühren: 0,03 RM für ein Stück bei Voreinsendung.

Berlin NW 40, den 20. Januar 1934.

Reichsvexlagsamt. Scholl z.