1934 / 22 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 26 Jan 1934 18:00:01 GMT) scan diff

edie. ea B Abt T

Arttkel 9,

§ 5 Abs, 2 erhält folgende Fassung:

„Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimnite

Behörde kann in geeigneten Fällen Ausnahmen bewilligen:

1. von dèm Besibe des im Abs. 1 Nx. 1 geforderten Reife-

zeugnisses, wenn nahgewiesen wird, daß der Antrag-

stelièr die im Abs. 1 des § 3 erforderten Kenntitisse auf andère Weise erworben hatz

. für Kriègsteilnehmer und Angehörige der a1erkannten

nationalen Wehrverbände von dem Erfordernis zu Abs. 1 Nr. 2, falls an der vorgeschriebenen zehnjährigen Tätigkeit niht mehr als zwei Jahre fehlen;

3. für Kriegsteilnehmer, die am 1. Oktober 19831 das 35. Lebensjahr vollendet hatten, und für Shwerkrieäs- beshädigte von dem Erfordernis zu Abs. 1 Nr. 3;

4. von dem im Abs. 1 Sag 2 vorgeschriebenen, mindestens 6 monatigen Wohnsiß im Bezirke der die Bescheini- gung erteilenden Behörde, falls der Antragsteller seinen Wohnsiß im Saargebiet oder im Ausland hat. Zu- ständig für die CLA dieser Bescheinigung ist ‘in diesem Falle die oberste Behörde oder die von ihr be- stimmte Behörde des Landes, dessen Staäatsangehörig- keit der Antragsteller besißt. Bei "unmittelbaren Reichs- angehörigen ist der Reichswirtschaft8minister oder die von ihm bestimmte Behörde zuständig.“

M4 101.8,

Weitere Ausführungsbestimmungen erläßt der Reichswirt- lhaftêminister.

Berlin, den 17. Januar 1934. Der Reichswirtshaftsminister. J. V: G. Feder,

s —————

S

0E Verordnung ; zur -Durchführung der Verordnung zur Abänderung der t -- Vaumeisterverordnung. |

Vom 17, Januar 1934. (Veröffentlicht. im Reichsgesebblatt 1934 Teil T S. 34.)

“Gemaß Artikel 3 der Verordnung zur Abänderung der

umeisterverordnung wird zur Ergänzung und Ausführung der. Verordnung folgendes bestimmt:

1. Als Kriegsteilnehmer im Sinne der Verordnung gilt, wer

a) auf dem Kriegsshauplaß im Frontdienst unmittelbar der Kriegsgefahr ausgeseßt gewesen ist, oder

b) ohne ber der fkfämpfenden Truppe verwendet zu sein, weniastens ‘6 Monate Kriegsdienste auf dem Kriegs- \hauplaß geleistet hat;

E) wev - art den- Kämpfen îm Baltikum, in Oberschlesiert, ferner an bestimmt zu bezeihnenden Einzelkampfhand- lungen gegen Spartakisten, Separatisten und die Feinde der nationalen Erhebung teilgenommen hat.

2, a) Zu den anerkannten nationalen Verbänden im Sinne der Verordnung gehören nur die politische Organisation der NSDAP. und deren SA., SS., HJ. und Stahlhelm.

b) Nur diejenigen be eines der anerkannten nationalen Verbände haben Anspruch auf bevorzugte Behandlung, die mindestens 1 Jahr im vaterländischen

Dienste. . tätig. gewesen sind und daduxch in ihrer Aus- bildung in Deblubim Maße behindert wurden oder,

bei. füxzerer, Dauer, durch Erledigung bésondétex, “aus dem Rahmen der gewöhnlichen Pflichten herausragender*

Aufgabeit t& ihren “Ausbildungsgang einen Zéitverlüst“

von mindestens 3 Monaten erlitten “haben: O

e) Die untér Buchstabe b bezeihneten zeitlihen Voraus- seßzungen müssen am 1. April 1933 erfüllt gewesen sein. d) Eine ‘bevorzugte Behandlung wird nur gewährt. auf Gruñd einer \hriftlihen Bescheinigung. Zuständig zur Extetlung dieser Bescheinigung sind die Kreisleiter der NSDAP., die Standartensührer der SA. und SS,, die Gauführer des Stahlhelms und die Bannführer der Hitler-Fugend. Bestehen nach dem Jnhalt der beigebrachten Be- Pee Be die sich über Art und Dauer der Tätigkeit owie über die Bewährung im. vaterländishen Dienst auélassen muß, Zweifel daran, ob die Vorausseßungen erfüllt sind, unter denen eine bevorzugte Behandlung ewährt wird, so entscheidet hierüber die nah § 2 Abs. 2 Sas. 1. bzw.- die nach. § 5 Abs, 2 Sag 1 der Baumeister- verordnung zuständige Behörde.

8, Schwerkriegsbeschädigte. im Sinne dieser Verordnung sintd alle Personen, die auf Grund der Versorgungsgeseze wegen einer Ds, eine Militärrente von 50 oder mehr vom Hundert der Vollrente beziehen.

Berlin, dem 17. Fanuar 1934. E Ver Reichswirtschaftsminister. 1 De Q Ol Feber

r e

, “Begründung.

Bet der Durchführung der Baumeisterverordnung ergaben ih hinsihtlih der Kriegsteilnehmer, der Auélandsdeutshen und der Angehörigen der anerkannten nationalen Wehrverbände ver- schiedene Härten, die dur die vorliegende Verordnung beseitigt Bzw. gemildert werden sollen,

Im § 2 Abs. 1 der Baumeisterverordnung werden sechs Er- fordernisse aufgeführt, die derjenige c hat muß, der zur Bau- meisterprüfung zugelassen werden will, Nach bisher geltendem Recht. konnte. nur- von ‘der Erfüllung der Vorausseßung Nr, 1 (Ablegung der Gesellenprüfung in einem Bauhauptgewerbe) und Nr. 4 (Wohnsiß im Bezirk der Prüfungsbehörde innerhalb der leßten sechs Monate) abgesehen werden.

Es erscheint als eine Dankespfliht den Kriegsteilnehmern gegenüber, auch von den Erfordernissen zu 2 (mindestens fünf- jährige Tätigkeit) und Nr. 3" (Besiß eines Reifezeugnisses einer stäatlichen oder staatlih anerkannten Bau- oder Vaugewerkschule) lhnen Ausnahmen zu betoilligen.

___ Die Vergünstigung beschränkt sih darauf, daß an Stelle der in Nr. 2 ‘geforderten fünf Nes eine vierjährige Tätigkeit als ausreichend erahtet werden soll, und daß ein Kriegsteilnehmer auch dann zur Baumeisterprüfung zugelassen werden B: wenn er das Reifezeugnis einer staatlich niht anerkannten Bau- oder Baugewerksshule besizt. Fn den Durhführungsbestimmungen wird der Begriff „Kriegsteilnehmér“ umgrenzt, um einer ufex- losen und damit ungerehten Ausdehnung des Kreises der Bevor- rehtigten vorzubeugen.

IT;

§ 5 der Baumeisterverordnung is eine Uebergangsvorschrift. Er enthält nähere S darüber, welche Personen be- Batigt sein sollen, ohne Ablegung der Baumeisterprüfung die Berufsbezeihnung „Baumeister“ zu führen. Abs. 2 des § 5 gibt den obersten Landesbehörden die Möglichkeit, in geeigneten Fällen von dem Besiß des im Abs. 1 Nx. 1 geforderten Reifezeugnijses Befreiung zu erteilen,

Es ist eine Ehrenpflicht des nationalsozialistishen Staates, sih der Kriegsteilnehmer, besonders der Schwerkriecgsbeschädigten

und der Vorkämpfer füx die nationalsozialistishe Revolution ans

unehmen und ihnen die Dankesshuld für den Einsay ihrer Person abzustatten. ;

Die Verordnung gibt daher derx obersten Landesbehörde oder

der von ihr bestimmten Behörde dis Möglichkeit:

1. Kriegsteilnehmern und Angehörigen der anerkannten nationalen Wehrverbände unter Voraussezungen, die in den Durchführungsbestimmungen näher festgelegt sind, Befreiung von dem Erfordernis zu Nr. 2 des 4 Abs, 1 gu gewähren, wenn von der vorgeschriebenen zehnjährigen Tätigkeit nicht mehr als zwei Jahre fehlen.

9. Kriegsteilnehmer, die am 1. Oktober 1931 das 35, Lebens- G vollendet hatten, und Shwerkriegsbeschädigte von dem Frfordernis in § 5 Abs, 1 zu Nr. 3 (Vollendung des 40, Lebensjahres) zu befreien, Schwerkriegsbeschädigten soll ebenso wie Kriegsteilnehmern, deren beruflihe Aus- bildungszeit gerade in die Kriegsjahre fielen, und die durch Teilnahme am Kriegsdienst in ihrem Ausbildungs- gange eine erhebliÞhe Unterbrehung erlitten, niht mehr ugemuütet werden, eine Prüfung bzulegen. |

3. Deutschen Staatsängehörigen, die im Saargebiet oder Ausland ihren Wohnsiß haben, von dem Erfordernis im 8 5 Abs. 1 Saß 2 (mindestens sechsmonatiger Besig des Wohnsitzes im Bezirke der die Bescheinigung ausstellendent Behörde) Befreiung zu bewilligen. Es würde für diese Personen eine weitere Ershwerung bedeuten, wenn sie einen sechsmonatigen Wohnsiß im FJnland nachweisen müßten, um eine Bescheinigung im- Sinne des § 5 Abs, 1 Sah 2 erhalten zu können.

Alle diese Härten werden dur die vorliegende Verordnung

beseitigt.

Ee

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis

gemäß § 1 der Verordnung vom 10, Oktober 1931 zur

Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf P gei (Goldmark?) lauten (RGBL. 1 É. 56 ).

Der Londoner Goldpreis beträgt am 26. Januar 1934 [e éine Unze Véeingold Lao, im 139 L 80, n deutsche Währung nah dem Berliner Mittel- kurs tür ein englts{ches Pfund vom 26, Ja- nuar 1934 mit NM 13,12 umgerehnet = RM 87,0294, für ein Gramm Feingold demnah « « « = pence 61,1840, in deutshe Währung umgerechnet, « » « = RM 2,79806.

Berlin, den 26. Januar 1934.

Statistische Abteilung der Reichsbank, Dr, Döring,

\ R

Vorläufige Anordnung,

betr. Preise und Handelsspannen für Milh und Sahne sowie Erhebung einer Ausgleichs8abgabe.

Auf Grund des § 38 des Milchgeseßes in der Fassung des zweiten Gesehes vom 20. Juli 1988 RGBl. I e T und der Anordnung des Herrn Reichskommissars für die Milch- wirtschaft vom 20, Dezember 1933 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 6/1934) wird hiermit nach Anhörung des Preisaus- shusses für'den Einkauf und Absaß vön Milh und Sahne für

Teil 1. Trinkmilch, S Für die Abgabe von Trinkmilh an den Verbraucher gilt ein Bee E 24 Pfg. für das Liter ab Verkaufsstelle Waben, 2 e _ Wird die Milch ins Haus zugestellt, so hat der Verteilec (Kleinhändler) hierfür 2 Pfg. je Gang zu berehnen (Zubringer- aecbühr). : N

Für’ die Abgabe seitens der Lieferstellen (Produzenten und Landniolkereien) an die Berliner Meiereien bzw. Einführer gelten folgende Preise für das Liter (in Käufers Kannen):

E i Pa

S O Beate s 14,60 Pfg. 2e C S Ee g Via 3. Molkereimäßig behandelte Trinkmilh . « è 16,25 ,, O E, 5. Tiefgekühlte Werkmilch . T v O0

__ Diese Preise gelten bis auf weiteres für 1 Liter Vollmilch mit einem Fettgehalt von 3,1 vH und von handelsüblicher Sauberkeit frei Rampe Berlin,

Für Milch unter 3,1 vH Fett werden für jedes fehlende 1/10 O Abzüge in Höhe von ?/10 Pfg. vorgenommen. Für Milch mit einem Fettgehalt von mehr als 3,1 vH Fett werden für jedes 1/10 Fettprozent Uber 3,1 vH Zuschläge von ?/1o Pfg. gewährt. Veberschüsse aus dieser Qualitätsbezahlung fließen in den Aus- Ne (J 9,) Bei Milch, die der handelsüblihen Sauber- eit nicht entspricht, wird ein Abzug von 0,5 Pfg, je Liter vor- genommen. Maßgebend für die Bezahlung ist dex von der Unter- suhungss\telle des Milchversorgungsverbandes festgestellte Fett- gehalt bzw. Sauberkeitsgrad.

Bei Abholung der Milch durch den Kraftwagen darf nur die Bahnfracht zuzüglih etwaiger Anfuhrkosten von der Lieferstelle bis zux Versandstelle des Erzeugers berehnet werden. Dabei hat folgende Berehnung stattzufinden:

a) Von der für den Lieferbetrieb în Betracht kommenden Station der Reichsbahn bis zur Reichsbahnempfangsstation des Abnehmers ist der tatsächlihe Frachtsaß nah dem maß- gebenden Reichsbahntarif (zur Zeit Ausnahmetarif 25) zu berechnen.

b) Soweit normalerweise eine Beförderung mittels Klein- bahn in Betracht kommt, soll grundsäzlich nicht der Kleinbahnfrachtsaß berehnet werden. Es ist vielmehr im allgemeinen die Fracht der entsprehenden Strecke nah den A des máßgebenden Reichsbahngütertarifs anzu- rechnen.

Jn Ausnahmefällen kann jedoch im Einvernehmen mit dem Milchversorgungsverhand eine Regelung dahin getroffen werden, daß der Kleinbahnfrahtsaßz berechnet wird.

c) Bei Berücksichtigung der Anfuhr auf dem Landwege von der Lieferstelle bis zur Versandstation ist für die betref- fende Kilometerstrecke ebenfalls die Fraht nah dem ent- sprehenden Reichsbahngütertärif der Nahzone anzurecnen.

8 3.

Soweit zur Zeit noch mit ausdrückliher Genehmigung des Verbandes eine unmittelbare Abgabe von Trinkmilch seitens der Lieferstellen (Produzenten und Landmolkereien) an den Ver- teiler (Milchkleinhändler) erfolgt, gelten folgende Preise (in Käufers Kannen): j

1. Bei Lieferung frei Bahnhofsrampe Berlin je Ltr. 18,5 Pfg.

2.- Bei- Lieferung: frei - Laden oder Verkaufs. Pia

stelle des-Verteilers

Diese Preise gelten für Trinkmilch, die in vérteilungsfähigem,

. je Ltr. 19,5. Pfg.

Reichs: Und Staät3anzeiger Nr. 22 vont 26, Januar 1934. S, 2.

das Verbrauchsgebiet Berlin bis zur “endgültigèn Regëlung {- des Berliner Milchmarktes folgendes aPo LAUEt: v

| weniger als

R O H E A A R Li S E G S D E E E I S S Si Ld G R C R R A E T S E R D Ei G E Ai tig i

stande verteilungszeitig geliefert" wird,

_- §&: E

Zu dem Erzeugerpreis für Rohmilh erhält der Einführer eine Gebühr für Bearbeitung und Verteilung von 4 Pfg.“ Mit dieser Gebühr sind alle Unkosten des Einführers abgegolten, ein- \hließlich- dér Bearbeitung in- Berlin, dex-Anfuhr vom -Bahnhof zux Meierei, der Abfuhr zur Verkaufsstelle des Verteilers (Klein- händlers), der Kosten für Gestellung und Reinigung der Gefäße egenüber Lieferanten und Abnehmern usw. sowie der Unkosten für Verréchnung und Sahlung des Milchgeldes. |

Für die eingeführte molkereimäßig behandelte Milch erhält dex Einführex eine Gebühr von 25 Pfg. je Liter. Damit sind alle SNUEIQUN Unkosten des Einführers (siche § 4 Abs. 1) abz egoltèn. ) ; E Der Einflhrer hat die Milh zu 19,50 Pfg. je Liter frei Laden oder Verkaufsstelle des Verteilers (Kleinhändlers) abz zugeben. g 5. : \

den behördlihen und Verbandsvorshriftew entsprehendem Zus

Dex Einführer hat : i Drt: g., sofern er tiefgekühlte RAmUS, für die er den Tiefkühlzuschlag nachweisólich bezahlt hat, 0,60 Pfg. und, sofern er molkèereimäßig behandelte Milch einführt, 0,76 Pfg. je Liter an den: Ausgleiths- fonds des Milchversorgungsverbandes abzuführen, N 4

g 6. E

Füx Flashenmilch im Sinne-.des § 9 des Milchgesehes vom 31, Juli 1930 (RGVl. 1 S. 421) gelten folgende Preise!

1. Bei Lieferung seitens eines Produzenten dder

ciner Landmolkerei an den Einführer . «

2. Bei Lieferung frei Sang, Berlin seitens

des Einführers an den Kleinhändler frei E Laden des Verteilers: L a) in Flaschen zu „2 Liter und 4 Liter je Liter N Pfg,

b) , » la , y 1/8 » » » 3. Bei Abgabe” seitens des Verteilers (Klein- rft händlers) an den Verbraucher ab Verkaufs- - stelle (Laden): : ' , a) je Jnhalt der 1 Literflashe se 30 »” 1) " 1% 9 0/5: 69 15 » C) v A D O Ds “8 y d) "” » 1x » (Schulmilh) D »

Für die Abgabe von Kakaotrunk gelten dieselben Preise wie für die Abgabe von Trinkmilch. L i A

Bei Abgabe von lóser Trinkmilh an Großabnehmer (Hotel-

gelten folgende Preise: 1, Bei einer Tageslieferung von weniger als O I E N 2, Bei einer Tageslieferung von 20 Liter und O DUTLUDCL, JeboM Unter S0 Q E N 3. Bei einer Tageslieferung von 80 Liter und - darüber. e «e o eo oooooooo ey y 21 y Bei Abgabe von Flaschenmilch an Großabnehmer der eben- genannten Art gelten folgende Preise: BEEY i 1, Jn Flaschen zu 1 Liter und 14 Liter: i a) bei einer Tageslieferung von weniger i Al 20 E S je Liter 30 Pfg. b) bei einer Tageslieferung' von 20 Liter s i und darüber, jedoch unter 80 Liter » y » 28 y e) bei einer Tageslieferung von 80 Liter S und darüber .„ « v our G) 27 n 2. Jn: Släschett 31 V4 Le A 0d r E a) bei einer Tageîlieferung „von, weniger - S 20 e e E b) bei einer Tageälieferung von 20 ‘Liter" und darüber, fi j i c) bei ciner Tageslieferung von 80 Liter und darüber

0/0 P E:

Ves eda on 29A Teil 11, Sahne.

§8. E

1, a) Für die Abgabe von Sahne an den Verbraucher, Háäusfrau pp. gelten folgende Preise: e 1 S s ea en ena O Q R 2 Kaffee o od e bol IOLNEE 1, D

b) Bei Abgabe von Sahne an Großabnehmerx (Hotelbetriebe, Cafés, Konditoreien usw.) gelten folgende : Preise: :

. Bei Abgabe unter 5 Liter täglich: S N je Liter Schlagsahne . . e eo o e.è E 1,40 RM je. Litér Kasfeesähne c e vie» :0,70 RM

. Bei Abgabe von 5—20 Liter täglich: R Liter Scchlägsähne « « «o e «76 ,1,96 RM

—_

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E S A +0,68 RM 3. Bei Abgabe von méhr „als 20 Liter täglih:

16 Liter SONAAII E e o c L 2D OT

1E Q O O E as 1 e 10/04 RM

c) Der Preis bei Abgabe von Sahne an: den Verteileë (Klein-

händler) beträgt frei Laden oder Verkaufsstelle des Verteilers:

1 je Liter ShlagsahE os e L890 NRM

2. je Liter Kasseesahne «e. e ¿ « « 0,66 RM

Zu a) bis c): Die hier genannten Preise gelten für eine Schlag-

sahne mit mindestens 30 vH bezw. für eine Kaffeesahne "mit mindestens 11 vH Fettgehalt. j :

2. Für Abgabe seitens der liefernden Landmökkereién an die

Berliner Meiereien bezw. Sahnegroßhändler gelten folgende

Preise: : 1ljé- Liter ShlägsahnE «o e ov oon e 100.RM 2, JE Niler: RaeeiahnE L C . 0,53 RM

frei Bahnhof Berlin (in Käufers. Kannen).

Unter Schlagsahne ist hierbei eine Sahne mit einem Fettgehält

von 30 bis 31 vH, unter Kaffeesahne eine Sahne mit : einem Fettgehalt von 11 bis 12 vH zu verstehen. Sd l

Für einen Fettgehalt bei einer Schlagsahne von mehr als 31 oder

weniger als 30 vH und bei Kaffeesahne von mehr als ‘12 oder

11 vH sind je Fettprozent Zuschläge. oder Abzüge in

Höhe von 2/3, des für Schlagsahne festgeseßten Preises zu machen. 8 9. S T e R

Maßgebend dafür, welhe Preisstaffel (L 8, 1, b: 1 oder 2

_vder 3) anzuwenden ift, ist die Sahneanlieferung jedes einzelnen

Tages, also nicht etwa der Tagesdurchshnitt größerer Zeiträunte. 8 10. ; /

Die einzelnen Filialbetriebe von Großabnehmern geltén, wenn sie getrennt beliefert werden, im Sinne diesex Preisanord- nung als Einzelunternehmen, : ;

/ E. U

Von jedem nach Berlin eingeführten oder in Berlin. ge- wonnenen und verkauften Liter Sahne ist ein. Umlagebetrag- von 2 Pfg. an den Milchversorgungsverband am Mittwoch jeder Milch-

lieferungswoche abzuführen. Teil IIL. Ausgleihsabgabe. 8 12. : Auf Grund des § 4, e der Anordnung ‘des -Reihskommissars.

|

für die Milchwirtschaft vom 20: Dezember 1933 wird hiermit die Bildung eines Ausgleihsfonds beim Milchversorgungsverbanid angeordnet, über dessen Verwendung der--Milchversorgungsver- band bestimmt, A

sofern er Rohmilh einführt, 1,0: Pfg. i

je Liter. 20 Pfg,

betriebe, Cafés, Konditoreien, Warenhäuser, Krankenhäuser usw.)-

“j Liter 32 Pfg.” edo üñter 80 “Liter „tg

Neihs- ünd Staäisanzeiger Nr. 22 vom 26. Januar 1934, S, 3.

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2u diesem. Zweck wird. eine Ausgleihsabgabe erhoben, -zu ce Entrichtung die Milcheinführer Niete sind, Die Aus- gleihsabgabe beträgt bei Einfuhr roher Milch 1,0 Pfg. je Liter, hei Einfuhr molkereimäßig behandelter Milch 0,75 Pfg, bei Ein- {uhr tiefgetühlter, mit dem Tiefkühlzushlag bezahlter Rohmilch 0,5 Pfg. 1e Liter,

Dem Milcheinführer steht gleih der in § 3 genannte Milch- produzent oder die in § 8 genannte Landmolkerei. Der abzu- jührende Ausgleich betvägt in diesem Falle 2,25 Pfg. fe Liter.

"" Die Berliner Kuhhalter (landwirtshaftlihe Betriebe und ewerblihe Kuhställe) haben je Liter abgeseßter Milch einen Aus- gleihóbetrag von 2 Pfg. abzuführen. Hierbei kann der Milch- versorgungSverband - die Ausgleihsbeträge bei selbstmarktenden Milherzeugern entsprehend der Kuhzahl als Pauschalsumme fest-

e E Pra a Ü m em mr mie

en. Iu Derjenige selbstmarktende Milcherzeuger, welcher auf Grund ordnungömäßiger Buchführung seiñen täglichen tatsählithen Milhabsay einwandfrei nachweisen kann, ist berechtigt, zu ver- sangen, daß von ihm statt der Pauschalsumme der Ausgleihs- hetrag von der tatsahlich abgesezten Milch erhoben wird.

Die E e sind am Ss einer jeden Milh- lieferungswoche innerhalb einer Frist von längstens drei Tagen an die Kasse des ao Ne nandes zu zählen,

Die Ausgleichsabgabe ist ein öffentlich retlicher Beitrag, Kückständige Beträge davon untexliegen der Beitreibung im Ver- waltungszwangsverfahren.

Der Milchversorgungsverbard ist berechtigt, gegenüber selbst marfktendew Milcherzeuern, die die Ausgleichsbeträge nicht frist- gemäß entrihten, anzuordnen, daß die gesamte Milcherzeugung an einen Berliner Meiereibetrieb abgeliefert werden muß,

Teil IV. Saale age und sonstige gemeinsame 2 : Vorschriften. : U Die hiermit festgesezten Preiss und Handelsspannen sind Mindest- und Bi stpreise: bzw. - -spannen. Entgegenstehende ver- traalihe Abmachungen sind unzulässig und unwirksam, L 14,

Es ist u, a. auch unzulässig und verboten, die hiermit [ee eseßten Preise und Handelsspannen dadurch zu unterschreiten biw. zu umgehen, daß eine Zugabe in Milch odex anderen Waren erfolat, Rabatte gegeben oder üähnlihe Vorteile mittelbar und unmittelbar gewährt werden.

L 16. i Eine entsprehende Anordnung für Markenmilh und VBor-

| zugsmilh im Sinne des Milchgeseßes bleibt vorbehalten,

L 16,

Der Handel is verpflichtet, AufzeiGhnungenw über die ein- gekauften und abgesezten Mengen von Milh und Sahne und über die Etwstandspreise zu machen, und die Belege aufzube- wahren. Die Aufzeihnungen und Belege \ind zum Zwecke der Kontrolle über Preise und Handelsspannen, zur Einsithtnahme durh die polizeilihen und Kontrollorgane des Milchversorgungs- verbandes jederzeit bereitzuhalten.

§ 17.

Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung kommen die Bestimmungen der weit Preußischen Verordnung de Durch- führung des Milchgeseßes vom 6. 10. 1932 (Preuß. Gesebsantml. S. 325) zux Antvendung, wonach Ordnungsstrafen bis zur Höhe von RM 300 im Einzelfalle festgeseßt werden können. Außerdem können bei derartigen Uebertretungen die Entziehung des Trink- milh- oder Sahnekontingents, Sperrung der Lieferungen für die davon betroffenen Handelsunternehmungen oder sonstige Zwangs- maßnahmen verfügt wérden. s

j *#-§ 18. C Ee A Ah

Diese Anordnung tritt Mit dem 27,“ Fanuáär 1984 in Kraft, der Zeitpunkt für: Einführiütntg der Qualitätsbezahlung wird n vom Milchversorgungsverband Berlin bestimmit. : M

Berlin, den 26. Januar. 1934.

Der Beausftragte des Reichskommissars für die Milchwirtschaft für den I E Ans ‘Berlin: e

E ___Setanntmachung.

Die Fachabteilung (Steine) hat in der Sipung vom 24, Januar 1934 einstimmig nachstehenden Beschluß gefaßt:

„Die Frachten für Ziegel- und Kalksandsteine nah dem Beschluß vom 20, Februar -1933 und setnen Zusabbeschlüssen behalten- bis zuni 28. Februax 1934 ihre Gültigkeit, ssofern nicht vorher vom: Frachtenausshuß andere Frachten festgeseßt und von der Aufsichtsbehörde bestäti t werden.“

Der Beschluß gilt als Beschluß des Frachtenaus\chusses.

Dex Beschluß ist von mir bestätigt worden.

Potsdam, den 25, Januar 1934. E ‘Der Negierungsbrüsident als Chef der Verwaltung der Märkischen Wasserstraßen, J. A.: Siebenhütner.

Preußen. Bekanntmachung.

Auf Grund. des § 1 des Geseßzes über die Einziehu n kommunistishen Vermögens vom 26. Mai 193 (RGBl, 1 S. 200 werden die in dexr Wohnung des Kapitäns a. D. Lothar. Persius, Berlin-Lichterfelde Undinestr. 30, beschlagnahmten Druckschriften zugunsten des Preußischen Staates eingezogen.

__ Gemäß § 3 erlöschen: die an den eingezogenen Gegen- ständen etwa bestehenden Rechte.

Berlin, den: 18. Januar 1934. Geheimes Staatspolizeiamt. Z. V: U Ls L.

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Der litauishe Gesandte Dr. Jurgis Saulys is nah Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.

1305 t A S

Der polnishe Gesandte Józef L i p S ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung dexr Ge Übernommen,

sandtschaft wieder

|

Handelstcil.

Bestimmunagsgründe der Handelsbilanz.

Der Atktivsaldo der deutshen Handelsbilanz ist von 2872 Mill.

Reichsmark im Jahr 1991 auf 667 Mill, RM im Jahr 1933 gurückgegangent. er Devisenübershuß aus dem Außenhandel dürfte sich Tul noch stärker vermindert haben; im Jahr 1933 entfällt jedenfalls ein großer Teil des Ausfuhrübérshusses auf die 08: zusäßlihe Ausfuhr, d. h. auf die Ausfuhr gegen Scrips, Dollarbonds usw, Es ist allgemein bekannt, daß der Devisen- ertrag des Außenhandels niht ausreiht, um die in früheren Jahren aufgenommenen Ausländskredite zu verzinsen oder gar zurüdckzuzahlen, Jm Jahr 1934 würden allein für die Zinsen mehr ‘als 700 Mill. RM Devisen benötigt werden (hinzu kommen noch die Tilgungen), wenn niht durch Transferregelung und Stillhalteabkommen vorläufig eine Devisenersparnis ermöglicht worden wäre, Wenn die gegenwärtige Regelung der deutschen Auslandszahlungen eitbehrlih werden soll, so seßt das voraus, daß entweder der Devisenertrag des deutschen Außenhandels wächst oder 10e zu zahlenden Beträge herabgeseßt werden. ___ Jn einer. Reihe von Aufsäßen will das Justitut für Kon- junkturforshung die Kräfte untersuchen, die die Entwicklung der deutschen Handelsbilanz bestimmen. So schreibt es in seinem Wochenberiht über die Struktur des deutschen Außenhandels n, a: Von dex Einfuhr eittfallen xd. 54 vH auf Rohstoffe und 29 vH auf Lebensmittel. Die Ausfuhr dagegen besteht zum weit- aus größten Teil (77 vH) aus Fertigwaren. Die Anteile mögen von Jahr zu Jahr etwas shwanken. Das ändert aber nichts an der Tatsache, daß die deutsche Handelsbilanz entsheidend bestimmt wird auf der Einfuhrseite durch die A von Rohstoffen und Lebensmitteln, auf der Ausfuhrseite durch die Ausfuhr von Fertig- waren. Wenn man noch weiter berücksichtigt, daß von der Rohÿ- stoffeinfuhr rd. 66 vH auf landwirtschaftlih erzeugte Waren (Baumwolle, Wolle usw.) und rd. 20vH auf Erzeugnisse des Bergbaus (Erze usw.) entfallen, so spivt sich das Problem der Einfuhrgestaltung auf die Frage zu, in welhem Grad der deutsche Boden die notwendigen Einfuhrwaren zu ersehen vermag, ie Ausfuhr dagegen hängt davon ab, in welhem Grad sich die deutsche Arbeit im Ausland durhseßen kann.

Jm Jahr 1983 betrug der Wert der gesamten Wareneinfuhr rd, 4,2 Mrd. RM. Etwa ein Viertel davon machte die Einfuhr von Lebensmitteln aus. Dagegen wurden nur für rd, 172 Mill, Reichsmark Lebensmittel ausgeführt, so daß sich in diesex Gruppe tin Einfuhrübershuß von etwa 0,9 Mrd. RM ergab. Der Wert des Einfuhrüberschusses an Nahrungs- und Futtermitteln ist seit dem Höhepunkt in den Jahren 1927 und 1928 um mehr als

" Nahrungsmitteln zu fördert.

314 Mrd. RM gzurückgegangen. Das bedeutet aber noch nit, daß die Menge sich entsprechend VÉFLNGET? hätte. Von den 314: Mrd. RM sind 2 Mrd. RM dem Rückgang der Agrarpreise zuzurehnen, Die Verdrängung der Lebensmitteleinfuhr vom deutshen Markt ist auf Erhöhung der einheimishen Produktion R Sinken des Verbrauhs an Nahrungsmitteln zurüdta zuführen.

N Sollten die îm Ausland aufgetauhten Bestrebungen, dis Agrarpreise wieder annähernd auf den Stand von 1928 zu bringen, Erfolg haben, so würde das bei gleihen Einfuhr mengen wie 1988 etwa cinen Devisenbedarf von rd. 3 Mrd Reichsmark, also mehr als das Doppelte des jevt tatsächlich aufs geivendeten Betrags, erfordern, Eine möglichst weitgehende Selbstversorgung mit Nahrungsmitteln erscheint somit allein hon aus diesem Grund als wirtschaftspolitishe Selbstverständs lihkeit, Denn in den leßten Jahren bestand der Einfuhrübers \{chuß immer noch zu mehr als der Hälfte aus Waren, die auch auf deutshem Boden erzeugbar sind. Jn den leßten Monaten ist bereits auf vielen Gebieten damit begonnen wordett, die Er- zeugung von Waren, die bisher in Jer Umfang eingefühut wurden, im Juland zu fördern (z. B. Fette, Oelfrüchte). Alle auf dem Gebiet der Landwirtschaft getroffenen Maßnahmen sollen leßten Endes auch dahin wirken, die Selbstversorgung mit Wenn 1993 die Handelsbilanz durch das Sinken des Einfuhrübershusses an Nahrungs- und Futtermitteln um 4 Mrd, RM entlastet worden ist, so beruht das z. T. auf der Steigerung der inländishen Produktion, z. T- auf dem Rückgang der Einfuhrpreise, endlich aber auch darauf, daß der Nahrungsmittelverbrauch konjunkturell erst in den lezten Monaten des Jahres 1933 zu wachsen begonnen hat. Vom Jahr 1934 an werden sih eine ganze Reihe von Maßnahmen, die 1933 getroffen wurden, erst allmählih in größerem Umfang auswirker fönnen. Andererseits könnte auf manchèn Gebieten wahrscheinlich ziemlih rash ein verhältnismäßig hoher Grad der Selbstver« jorgung erreiht werden, wenn niht handelspolitische Rücksichtert auf die Ausfuhr ein langsameres Tempo diktierten. Mit der rádikalen Neuordnung des Bauerntums und mit dem Einsaß des Arbeitsdienstes für die Kultivierung des Bodens stehen nämli für die deutshe Landwirtschaft Entwicklungsmöglichkeiten offen, die ihr vorher verschlossen schienen. Troßdem wird im laufenden Jahr von der Landwirtschaft her eine für den Shuldendienst aus« reichende Entlastung der Devisenbilanz niht möglich sein. stande geliefert wird.

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Berliner Vörsenbericht vom 25. Fanuar 1934. Ueberwiegend abgeschwächte Kurse.

Die Berliner Börse verkehrte auch am Donnerstag wieder ruhig, vom Publikum lagen so gut wie gar keine Aufträge vor, auch die Spekulation hatte sich Zurückhaltung auferlegt. Die Ge- \{haftsunlust führte man u, a. auf die nunmehr in der Reichs- bank begonnenen .Transfer-Besprehungen mit den mittel- und langfristigen Auslandsgläubigern zurück, Man scheint in Börsen- kreisen wohl erst den Verlauf ‘dieser Beratungen - abwarten. zu wollen, Die Tendenz war wieder nicht N es überwogett jedoh die Abschläge. Jm Verlauf brötelten die Kurse meist weiter ab, das Geschäft erfuhr keine Belebung. Gegen Börsen- luß waren vereinzelt kleine Kurserholungen E

Am Montanaktienmarkt ergaben sich durchweg Verluste, au die Braunkohlenwerte gaben nah. Die Abschläge gingen aber nur J Uber 1 L A Kaliabtien lagen umsaßylos, Am Markt der hemishen Werte gaben F, G. Farben nah, Chemische S tendierten freundlich. Elektroaktien wiesen eine unein- citlihe Haltung auf; Siemens verloren 14 vH, Shuckert minus 13% vH, Felten und Lahmeyer je minus % vH, Accu minus 3. vH, auch die Tarifpapiere gaben nah. Von den. sonstigen Jndustriepapieren zogen Süddeutshe Zuckexr weiter an (plus 2 vH), Deutsch-Atlanten gewannen 14 vH, auch Aku Men (plus 4 vH), sonst waren aber überwiegend Kursverluste fest- zustellen. Engelhardt gaben um 2'vH nah, Schubert & Salzer minus 1 vH, Feldmühle minus 1 vH, bei Berliner Maschinen, Bayer. Motoren und Conti Gummt hielten sih die Abschläge unter 1 vH. Schiffahrtsaktien wiesen kaum Veränderungen auf. Am Bankenmarkt ermäßigten Reichsbankanteile ihren Kurs um 14 vH, B.E.W. tagen dagegen um 14 vH erhöht. :

Der Kassamarkt lag schwächer. Bei ruhigem Geschäft jaben am Donnerstag auch die Rentenkurse eher nah. Alt- und Neubesiyanleihe wurden vorübergehend etwas lebhafter umge- seßt, es ergaben sih hier einige Kursshwankungen. Goldpfand- briefe gaben etwas stärker. nah; bei den Kommunalobligationen ielten sih die Verluste zwishen 4 bis 4 vH. Landschaftliche

fandbriefe lagen uneinheitlih. e Rae zeihneten sich weiter durch ihre Festigkeit aus, der Kurs stie wieder an. Am Geldmarkt machte sich der heran1tahende Ul- timo etwas bemerkbar. Tagesgeld erhöhte sich infolgedessen auf 4,25 bzw. 4,12 vH, Am internationalen Devisenmarkt lägen Pfund und Dollar befestigt; Auszahlung New York notierte in Berlin amtlich 2,64 (2,62), Auszahlung London 13,16 (13,105).

Von der Getreidebörse zum deutschen Großmarkt.

Das zuständige preußige Ministerium hat vor einiger Zeit angeordnet, daß die bisherigen Getreidebörsen als Großmärkte für Getreide und Futtermittel zu bezeihnen sind. Fn der NS.- Landpost unterstreiht nun Dr, Bauer- Zwöniß - noch einmal klar, welch grundlegender Unterschied zwischen einer früheren liberalistishen Getreidebörse und dem heutigen deutschen Markt besteht. Wie das Vdz.-Büro meldet, schildert er eingehend zu- nächst die Geschäftstätigkeit an der Börse: Wer dort Geschäfte tätigte, habe es getan, ohne dabei die geringste Rücksicht auf die Futeressen der Gesamtheit nehmen zu müssen. Deshalb wird das Wort von Ruhland zitiert, \die Getveidebörse sei eine „Spiel- hölle, bei welher das Brotgetreide als Einsatz dient“.

Dem stellt Dr. Bauer den heutigen Zustand. gegenüber: An die Stelle dieser Getreidebörse seßt der nationalsozialistische Staat als seine eigene Einrichtung den Großmarkt für Getreide und Futtermittel. Die Markttehnik ist mit Ausnahme des D Lieferungsgeschäftes, das in Berlin vollkommen eseitigt worden ist, die gleiche geblieben, aber die Menschen, die dort ihre Geschäfte tätigen, haben sih geändert oder unterstehen einem neuaxrtigen, nationalsogialistishen Kaufmannsehrbegriff, déx sie zwingt, anständig zu handeln. Der Einfluß des Ostjuden- tums if Lebro Ben, an die Stelle P Ausnugzung jeder Gelegenheit tritt die Rücksiht auf das Staatsganze und die Allgemeinheit. Mit scharfer Hand greift regulierend und rich- tungweisend der Staat ein und zeigt dem einzelnen, daß ihm aus seinen Rechten ebenso große Pflichten dem Ganzen gegen- über erwachsen. Die Getreideeinlagerungsverpflihtung der Mühlen sei hier nux als Beispiel genannt, Nationalsozialistish

geleitek und bewußt zum FJnstrumenk deutscher Ernährung politik gemacht, wird so die Getreidebörse zum Großmarkt für Getreide und Futtermittel, zu einer vom Nationalsozialismus anerkannten Einrichtung, welche die Großverteilung aller Landess erzeugnisse erleichtert,

Verlängerung der Zinsverbilligung für Meliorations-Darlehen

Mit Rüfsicht darauf, daß die beginnende Besserung der Lage der Landwirtshaft noch niht soweit vage gten , daß die Zinsverbilligung für Bodenverbesserungs-Varlehen eingestellt und den Schuldnern zügemutet werden könnte, den vollen Zinssaÿg für die von ihnen in früheren Jahren aufgenommenen hochver« zinslihen Meliorationskredite aus eigenen Mitteln zu tragere hat der Reichsernährungsminister die bis zum 31. März 193 ablaufende Zinsverbilligung des Reichs für Bodenverbesserung84 darlehen allgemein, ohne daß es besonderer Anträge für dew Einzelfall bedarf, um ein weiteres Jahr verlängert. Die Vers längerung gilt sowohl für die einfahe (fünfjährige) wie auth für die verstärkte Zinsverbilligung,

Uebertragung der Staatsaufsicht über das neue Elbe-Kartell an Hamburg.

Am Donnerstag, dem 1. Februar, erfolgt die Uebertragung der Staatsaufsicht über das neue Elbe-Kartell an Hamburg dur das Reich. Aus diesem Anlaß wird der Reichsverkehrsminister Freiherr v. Elß-Rübenah mit Staatssekretär Koentgs und einiger weiteren Herren des Reichsverkehrsministeriums nach Hamburg fommen. Auch die übrigen in Frage kommenden deutschen Länder sowie die großen Handelskammern im Elbegebieb werden 1n Hamburg vertreten sein.

R S T E S E M R T E S A E S E R A R T I E T I N

Verkehrswesen.

Sonderpostanstalt auf der „Grünen Woche Berlin 1934“.

Die Deutsche Reichspost rihtet auf der „Grünen Wos Berlin 1934“ in den Ausstellungshallen in Uan für die Zeit vom 27, Januar bis 4. Februar auf dem Auéstellungsgelände cine Postanstalt ein. Neben dem Verkauf von Postwertzeihen befaßt sih das Postamt mit der Annahme und Dung von Telegrammen und von Postsendungen jeder Art, der ermittlung von Gesprächen und der Ausgabe von postlagernden Sendungen Und Sevi, die nah der Ausstellungspostanstalt gerichtet sind. Für die dort aufgegebenen Sendungen wird ein bejonderex Stempel mit der Jnshrift „Berlin-Charlottenburg 5 Grüne Woche Berlin 1934“ verwendet,

Schuß gegen Sens des Rundfunkempfangs.

Die von der Deutschen Reihspost in Baden-Baden unter titwirkung "der Reichsrundfunkkammer, der Stadtverwaltung und der Jndustrie durhgeführten Arbeiten zur Beseitigung der Störungen des Rundfunkempfangs sind Mitte Dezember abge- d lossen worden. Dex Versuch hat gezeigt, daß es technisch nicht ¡chwer ist, solhe Störungen auf ein erträglihes Maß gzurücks war Weiter hat sih jedoch ergeben, daß es einer besonderen ceseblihen Regelung bedarf, um den Rundfunk wirksam vor Störungen durxh andere Anlagen zu shüßen. Die Reichspost ist damit befaßt, zusammen mit dem Ministerium für Volkss aufflärung und Propaganda und der Reichsrundfunkkammer ein Rundfunkschubgeseß auszuarbeiten, das in Kürze den beteiligten

Stellen zur Stellungnahme zugeleitet werden wird,

Postbeförderung nach Chile.

Nah einer Mitteilung der Postverwaltung von Argentinien ist die Eisenbahnverbindung von Buenos Aires über die Anden vorübergehend aufgehoben; der Zeitpunkt der Wiedereinrihtung ist unbestimmt. Die Briefpost für Chile wird bis auf weiteres über New York und durch den Panamakanal geleitet. Pakete ¡fr Chile werden mit den von deutshen Häfet nah der West= üste von Südamerika fahrenden Schiffen der Hamburg-Amerika Linie, der Kosmos- und Roland-Linie sowie des Norddeutshen

Lloyd beförderk