1934 / 51 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 01 Mar 1934 18:00:01 GMT) scan diff

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Staatsanzeiger.

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Berlin, Donnerstag, den 1. März, abends.

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Fnhalt ses amtlichen Teiles. Deutsches Reich.

Verordnung fiber die llebernahme von Reichsbürgschaften für den Kleinwohnungsbau. Vom 26. Februar 1934.

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Uebernahme von Reichsbürg\chaften für den Kleinwohnungsbau,

Bekanntmachung gemäß § 2 Abs, 1 des Geseßzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der Deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933.

Verbrdnung über Ausfuhrscheine. Vom 28. Februar- 1934.

Dritte Verordnung zur Aenderung der Ausführungsvorschriften zur Verôrdnung über den freiwilligen Arbeitsdienst. Vom 98. Februar 1934.

Bekanntmachung, betreffend die Umsaßsteuerumrehnungssäßze auf Reichsmark für die Umsäße im Monat Februar 1934. Hweite Verordnung über Preise für Getreide. Vom 28. Fe-

bruar 1934, Begründung zum Entwurf eines Geseßes über die Versorgung e E für die nationale Erhebung vom 27. Februar Begründung ‘zum Entwurf eines Gesezes zur Aenderung des Kriegspersonenschädengeseßes vom 27. Februar 1934. Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis. Die e Muyoxgiffer für die Lebenshaltungskosten im Februar

Beschluß des Frachtenaus\chüsses Stettin.

Bekanntmachung der Filmprüfstelle Berlin, betreffend Zu- lassungskarten.

Bekanntmachungen, betreffend die Ausgabe der Nummern 21,

22 und 23 F Teil L. “o

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Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Bekanntmachung des Regierungspräsidenten in Frankfurt, Oder, betreffend die Einziehung von Vermögen3werten zugunsten des Landes Preußen.

Bekanntmachung, betreffend Ungültigkeitserklärung von Spreng- \tofferlaubnisscheinen,

Amtliches. Deutsches Reich.

Verordnung

über die Uebertahme von Reichsbürgschaften für den Klein- wohnungsbau *),

Vom 26. Februar 1934,

Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 1, Dezember 1930 Siebente Teil Kapitel T1 § 1 Absag 2 (RGBl. I S. 517, 593) wird im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen hiermit verordnet:

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(1) Die Awführungsbestimmungen für die Uebernahme von Bürgschaften zugunsten des Kleinwohnungsbaues vom 24. März 1931 (RGBl.) 0 S. 137) treten außeë Kraft. i i

(2) Der Kichsarbeitsminister erläßt im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen und dem Reihswirtshafts- minister neue Bestimmungen, die im, Deutshen Reichsanzeiger und Preußishm Staatsanzeiger zu veröffentlichen sind.

8 2.

Diese Veordnung tritt am Tage nah ihrer Verkündung în Kraft.

Berlin, den 26. Februar 1934.

Dex Reichsarbeitsminister. J. V! De NLOHY A,

Abschnitt [.

Art der Reihsbürgschaft,

. Die Rehsbürgschaft wird als gewöhnliche Bürgschaft unter den anlegenden „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Nebernchme von Reichsbürgschaften-für den Kleinwohnungs- bau“ iernommen.

. Die Rächsbürgschaft wird auf der Grundlage von Reichs- mark üternommen; für Goldmarkforderungen nur, wenn der Darlehrsgeber auf Grund eines Geseßes oder einer Anord- nung s@ner Aufsichtsbehörde das Darlehn nur in dieser Form gewährä darf. h

3. Die Reshsbürgschaft tritt frühestens mit dem Zeitpunkt der baupolitÿlihen Gebxauchsabnahme des Baues in Kraft. 4, (1) & ‘veit im Einzelfall erforderlich, kann die Uebernahme

der d gebürgshaft von weitern Bedingungen abhängig

gem é@verden.

Gg E a Didiel ordnung wird auch im Reichsgeseßblatt und im Reichsarbeß©l att veröffentlicht,

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(2) Der Reichsarbeitsminister kann im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen und dem Reichswirt- shaftsminister Ausnahmen von den Bestimmungen zu-

lassen, Abschnitt I

Art der Bauvorhaben.,

(1) Gefördert werden: Gefördert werden:

a) Einfamilienhäuser, die die Eigentümer ent- weder vermieten oder als Eigenheime selbst bewohnen. Der Einbau einer zweiten Woh- nung ist zulässig.

b) Kleinwohnungen in Geschoßbauten.*)

(2) Werden Eigenheime durch einen einheitlichen Träger er- richtet, so kann verlangt werden, daß der Träger als Selbst- schuldner neben den etnzelnen Erwerbern bestehen bleibt. (1) Bei Einfamilienhäusern soll die nußbare Wohnfläche 100 qm und in Ausnahmefällen 120 qm nicht überschreiten, Wird eine zweite Wohnung eingebaut, so darf ihre Wohnfläche diese Grenzen ebenfalls nicht überschreiten. (2) Als nutbare Wohnfläche gilt die gesamte Grundfläche der abgeschlossenen Wohnung abzüglih der Wandstärken, aber einschließlich der Grundflähe von Räumen in Dach- und Untergeschossen, die zum dauernden Aufenthalt voi Menschen bestimmt sind. Die Grundfläche der Trep- pen ist nicht in Ansay zu bringen, und zwar auch dann nicht, wenn die Treppe in die Kuche usw. ‘eingebaut ist. (3) Zst bei Einfamiltenhäusern das Grundstück größer als 800 qm, jo bleiben die auf den übershießenden Teil ent- fallenden Kosten des Geländes, einshließlih der anteiligen Aufschließungskosten, bei der Berehnung der Bürgschasts- grenze (Abschnitt 111 Ziffer 2 Absay 2) außer Ansaß.

(4) Die für einen kleinen Wirtschaftsbetrieb ersorder- Tihen Baulichkeiten und sonstigen Anlagen, insbesondere solhe, die dex Selbstversorgung des Jnhabers dienen, sind avlassig und bloiben hei des arohnung ér Wohn fläche außer ünjab. E

Bei Geschoßwohnungen soll die nußbare Wohnfläche (Ziffer 2 Absah 2) in der Regel nicht mehr als 75 qm, feinesfalls aber mehr als 90 qm betragen.

(1) Das Bauvorhaben darf nur solhe Wohnungen ent- halten, für die nah der Lage, Art und Größe sowie nach den Mieten, bei Eigenheimen nah den Lasten, voraussichtlih ein dauernder örtlicher Bedarf vorhanden ist.

(2) Das Bauvorhaben muß den Anforderungen ent- sprechen, die an gesunde, zweckmäßig eingeteilte und solide gebaute Dauerwohnungen zu stellen sind. A

(3) Die Ausstattung soll die wirtshaftlihe und einfache Führung des Haushalts erleichtern, muß aber jeden über- flüssigen Aufwand vermeiden. Wi

(4) Die Kosten müssen angemessen sein. Bei Miet- wohnungen müssen die Mieten, bei Eigenheimen die Lasten für den Eigéntümer, voraussihtlih auf die Dauer wirtschaft- lih tragbar sein. S

Für das Bauvorhaben dürfen nur deutshe Baustoffe verwendet werden. Ausnahmen sind“ nur zulässi@ wenn geeignete inländishe Baustoffe niht vorhanden sind oder ihre Verwendung zu einex unverhältnismäßigen Verteuerung führen würde. /

(1) Die Bauarbeiten. sollen nah der Verdingungsord- nung für Bauleistungen auf Grund öffentliher oder be- {räukter Ausschreibung vergeben werden. Bei größeren Bau- vorhaben soll die Vergabe der Bauarbeiten- an einen General- unternehmer in der Regel ausgeschlossen sein. Soweit auf Antrag des Bauherrn aus, besonderen Gründen ausnahms- weise eine Generalvergabe zugelassen wird, muß der Baus- herr die zum Schuße der Unterunternehmer erforderlichen Sicherungen treffen. /

(2) Für Bauvorhaben, die vor der Entscheidung üher die Uebernahme der Reichsbürgschaft bereits begonnen oder für die Arbeiten vergeben sind, wird eine Reichsbürgschaft niht übernommen, -

Für Ledigenheime, -Baraken und ähnlihe Notwohnun- gen, die niht als Dauerwohnungen anzusehen sind, Dienst- gebäude sowie für gewerblihe Gebäude wird eine Reihsbürg- schaft nicht. übernommen. Enthält ein Wohngebäude auch gewerblihe Räume oder Diensträume, so kann für die Finan- zterung des Wohngebäudes eine Reichsbürgschaft übernommen werden, wenn diese Räume von untergeordneter Bedeutung sind. Die hierauf entfallenden anteiligen Kosten dürfen bei der Berehnung der Bürgschaftsgrenze (Abschnitt 111 Ziffer 2 Absay 2) niht in Ansaß gebracht werden.

Abschnitt: TlIl.

FtnañtzkerLUntg, insbesondere Art. der zuU vér- bürgenden Hypothek. E (1) Die Dauerfinanzierung des Bauvorhabens durch Fremd- und Eigenkapital muß gesichert sein. (2) Das Eigenkapital muß minkestens in der Höhe des Wertes des aufgeshlossenen Grundstückes beigebraht werden. Räumt die Gemeinde eine langfristige Abtragung der Auf- hließungskosten ein, so kann dieser Betrag auf das nach- zuweisende Eigenkapital angerechnet werden. (1) Das zu verbürgende Darlehn ist hypothekarish siher- zustellen. (2) Die Hypothek für das zu verbürgende Darlehn soll einshließlih vorhergehender und gleihstehender Grundpfand- *) Anmerkung zu Ziff. 1: Vorerst sollen solche Bauvorhaben bevorzugt werden, die bei Einfamilienhäusern mindestens vier Häuser, bei Geshoßbauten mindestens vier Wohnungen umfassen.

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Anzeigenpreis für den Naum einer fünfgespaltenen 3 mm hohen und 59 mm breiten Zeile 1,10 M, einer dreigespaltenen 3 mm hohen und 92 mm breiten Zeile 1,85 ZA. Anzeigen nimmt an die Geschäftsstelle Berlin SW. 48, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf ein- scitig beshriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere ist darin auhch anzugeben, welhe Worte etwa durch Fettdruck (einmal unterstrihen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

PBofstscheckkonto: Berlin 41821.

es meren R rehte die ersten 75 vH. des Bau- und Bodenwertes, den die Deutshe Bau- und Bodenbank A.-G. auf Grund etgener Schäßung feststellt, nicht übersteigen. Fn der Regel darf aber die Verzinsung und Tilgung der Gesamtbelastung, mit der die verbürgte Hypothek ausläuft, zuzüglich eines Betrages für die laufenden Lasten in Höhe von 25 vH. der Friedens- miete, niht mehr als 130 vH. der Friedensmiete von Alt- wohnungen entsprechender Lage und Größe ausmachen. Tas zu verbürgende Darlehn soll ferner bei Geshoßwohnungen 3000,— Reichsmark je Wohnung, bei Einfamilienhäusern 5000, Reichsmark, und wenn eine zweite Wohnung ein- gebaut ist, 7000,— Reichsmark je Haus nicht übersteigen.

(3) Für Hypothekenforderungen innerhalb der für erst- stellige Hypotheken üblichen Beleihunáshöhe wird eine Reihs- bürgshaft niht übernommen.

(1) Das zu verbürgende Darlehn muß mit mindestens 1 vH. jährlich unter Zuwachs der ersparten Zinsen getilgt werden. Es soll in der Kegel während der Tilgungsdauer von seiten des Gläubigers nur aus den in Ziffer 4 der „Allgemeinen Vertragsbedtngungen für die Uebernahme von Reichsbürgschaften für den Kleinwohnungsbau“ angegebenen Gründen kündbar sein oder fällig werden. Das gleiche (Sab 1 und 2) gilt für Darlehen, die grundbuchlih im vorhergehens- den oder gleihen Range wie das zu verbürgende Darlehn gesichert sind. Auch die sonstigen Hypotheken sollen in der Regel Tilgungshypotheken sein.

(2) Die Tilgung darf mit vorheriger Zustimmung des Reichsarbeitsministers aus besonderen Gründen zeitweilig ausgeseßt werden, wenn durch spätere yerstärkte Tilgung die ursprüngliche Laufzeit des Darlehns eingehalten wird.

Die Zinsen der Hypothek dürfen den landesüblihen Zins- fuß nit überschreiten. Das gleiche gilt von einem ctmaigen Verwaltungskostenbeitrag.

. Auf Erbbaurcchte finden diese Bestimmungen sinngemäß ( b

Anwendung unter Beachtung der Vorschriften über das Erb- baurecht vom 15. Januar 1919 (RGBl. S. 72) : Abschnitt 19, Verfahren.

Der Antrag auf Uebernahme einer Reihsbürgschaft ist bei der obersten Landesbehörde oder der von thr bestimmten Stelle einzureihen. Eine zweite Ausfertigung ist gleichzeitig der Deutschen Bau- und Bodenbank Aktiengesellshaft in Ber- lin W 8, Taubenstraße 48/49, zu übersenden.

Dem Antrage sind beizufügen:

a) Stadtplan mit eingezeihneter Grundstückslage,

b) Bebauungsskizze des Grundstüs,

c) Skizze der geplanten Bauten,

d) Angabe von Zahl und Größe der Wohnungen sowie der Mieten, bei Eigenheimen der Lasten, für die vershiedenen Wohnungsgrößen,

e) Finanzierungsplan mit einer überschlägigen Berechnung der Kosten und Lasten, sowie eine vorläufige Rentabilitätsberehnunag,

f) grundsäßlihe Bereitwilligkeitserklärung eines leistungsfähigen Geldgebers auf Hergabe der Hypotheken.

(2) Anträge, denen diese Unterlagen nicht beigefügt sind, werden weder von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, noch von der Deutshen Bau- und Bodenbank A.-G. bearbeitet.

Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte

Stelle äußert sih darüber, ob für das Bauvorhaben nah

Lage, Art und Größe der Wohnungen sowie nach den Mie- ten, bei Eigenheimen nah den Lasten, voraussihtlich ein dauernder örtliher Bedarf vorhanden ist. Werden diese Fra- a-u bejaht, so übersendet diese Stelle den Antrag mit ihrer Aeußerung der Deutschen Bau- und Bodenbank A.-G. An- dernfalls reiht sie die Antragsunterlagen an den Antrag- steller zurück und seßt hiervon die Bank in Kenntnis.

Die Deutsche Bau- und Bodenbank A.-G. prüft den Antrag und führt die erforderlihen Verhandlungen.

(1 Hält die Deutsche Bau- und Bodenbank A.-G. den An-

trag für hinreichend geflärt, um in eine endgültige Prüfung

eintreten zu können, so fordert sie den Antragsteller auf, die folgenden, für die endgültige Entscheidung notwendigen Un- terlagen bei ihr einzureichen:

a) Stadtplan mit eingezeihneter Grundstückslage,

b) Auszug aus der Grundsteuermutterrolle, (Grundsteuerfortshreibungsverhandlung), ins- besondere Katasterhandzeihnung oder Plan eines vereideten Landmessers,

Lageplan,

alle erforderlihen Bauzeihnungen im Maß- stab 1 : 100,

Baubeschreibung,

) Angabe der Gesamtherstellungskosten (Grund- stücks- und Aufschließungskosten, reine Bau- kosten, Nebenkosten),

) Berehnung der bebauten und unbebauten Fläche,

Berechnung des umbauten Raumes, Berehnung der Wohnflähe (Abschnitt T1 Diff. 2 Abl. 2),

) Finanzierungsplan mit dex Berehnung der

Mieten bzw. Wohnlasten und Rentabilitäts- berechnung, Nachweis über die Finanzierung, einschließ- lih des erforderlichen Eigenkapitals, insbe- sondere die retsverbindlihen bezifferten Hypothekenzusagen der Geldgeber.