1934 / 52 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 02 Mar 1934 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 52 vom 2, März 1934. S. 2.

papa

8. Beschließt der Ausshuß die Uebernahme der Reichsbürgschaft, so wird die Bürgschaftsurkunde von der Deutschen Bau- und Bodenbank A.-G. namens des Reiches, vertreten durch den Reichsminister E ‘inem von dem Reichsarbeitsminister aufge]telten Ncusker La Seit, Gleichzeitig erteilt sie dem Antragsteller eiten Vorbescheid nah einem von dem Reichsarbeitsminister auf- gestellten Muster. Andernfalls benachrichtigt sie den Antrag- teller, daß die Reihsbürgshaft nmcht Übernommen werden fönne. Sie benachrichtigt ferner au die oberste A behörde oder die von thr beauftragte Stelle von dem Beschluß des Ausschusses. :

, (1) Die Bürgschaftsurkunde wird durch die Deutsche Bau- qund Bodenbank A.-G.. ausgehändigt. Dies darf erst ge- schehen, wenn nachgewiesen 1st, daß .

a) das Bauvorhaben gebrauhsfertig von der Baupolizei abgenommen ist, :

b) die belichenen Bauten zum vollen Zeitwert (Ersaßwert) oder nah den besonderen landes- geseßlihen Bestimmungen gegen Brandschaden versichert sind; der Nachweis ist durh Vorlage des Versicherungsscheines und gegebenenfalls des Hypothekensiherungssheines zu führen,

c) die zu verbürgende Hypothek im Grundbuche eingetragen worden ist, a

d) der Schuldner und der Dar ea ogen die in den „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Uebernahme von Reichsbürgschasten für den Kleinwohnungsbau“ auferlegten Ver- pflihtungen übernommen haben, insbesondere der Schuldner die nah Ziffer 7 der Vertrags- bedingungen vorgesehenen Gebühren gezahlt hat.

(2) Vor Aushändigung der Bürgschaftsurkunde stellt die Deutsche Bau- und Bodenbank A.-G. ferner fest, ob die Bauten nah den vorgelegten Zeihnungen und der Baubeschreibung technisch einwandfrei ausgeführt worden sind. Statt dessen fann die Schlußshäßung, die der Darlehnsgeber vor der Valutierung vorgenommen hat, als ausreichend angesehen

werden. L: Abschnitt V.

Verwaltung übernommenerReics-

bürgschaften.

Die übernommenen Reichsbürgschaften werden durch die Deutsche Bau- und Bodenbank A.-G. verwaltet. Die Deutsche Bau- und Bodenbank A.-G. ist ermächtigt, die Rechte des Reichs wahrzunehmen, insbesondere soweit sie sich aus den „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Uebernahme von Reichsbürgschaften für den Kleinwohnungsbau“ ergeben. Berlin, den 28. Februar 1934.

Der Reichsarbeitsminister. V D Lo E

S

Reichsavrbeitsminister und den

Verordnung über die Unfallversiherung beim freiwilligen Arbeitsdienst. Vom 28. Februar 1934,

Auf Grund der Verordnung über den freiwilligen Arbeitsdienst vom 16, Juli. 1932 Artikel 9 (RGBl. I S. 352) wird hiermit verordnet:

Artiel 1 ITDTIITGETT ZtTDETTSOTeNTI DOTT 2. ZIUgult 1932 (RGBL. T “S. 392) werden wie folgt geändert: 1. Hinter § 20 werden folgende Vorschriften eingefügt: 8 20a.

, (1) Personen, die im ordentlihen Arbeits- und Dienstverhältnis zu den Trägern des Dienstes stehen,. sind ohne Rücksicht auf die Art ihrer Beschäftigung nah den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung gegen Un- fall versichert. Die Versicherung d sih auch auf die in § 20 Abs. 2 angeführten Beschäftigungen.

(2) Arbeitgeber im Sinne der Reichsversicherungs- ordnung sind die Träger des Dienstes.

(3) Das Reichsversicherungsamt bestimmt als Träger der Unfallversicherung eine Berufsgenossenshaft oder deren HWweiganstalt und seyt die Vergütung für sie fest. Dieser Versicherungsträger is auch zu tändig für die nah der Reichsversiherungsordnung gegen Unfall versicherten Betriebe und Tätigkeiten des Trägers des Dienstes (Fahr- stuhl-, Sammelheizungs-, Druckereibetriebe, Kraftwagen- haltung usw.). t

8 20b.

Gehen Einrichtungen des freiwilligen Arbeitsdienstes auf Grund dieser Ausführungsvorschriften in die Ver- siherung eines anderen Versicherungsträgers über, so findet Artikel 41 des Dritten Geseßes über Aenderungen in der Unfallversiherung vom 20. Dezember 1928 (RGBl. I S. 405) entsprehende Anwendung.

20 Abs. 6 fällt weg. - ALtitél 2. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1934

in Kraft. Berlin, den 28. Februar 1934. Der Reichsarbeitsminister. Q? L 3 \ M B Dn Lohn.

2 S D «

Bekanntmachung.

Die vom Verwaltungsrat der Wirtschaftlichen Vereini- 4 » b y g i 1} \ 5 gung der Roggen- und Weizenmühlen festgestellte Sayung der Wirtschaftlichen Vereinigung der Roggen- und Weizen- muyzen tit am 28. Februar 1934 vom Herrn Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft genehmigt worden. Gemäß S 13 Abs. 2 derx Verordnung Üübex den Zu- sammenshluß der Roggen- und Weizenmühlen vom 5. No- s ApN Ac M m M C Y . E R t vember 1933 (RGBl. | S. 810) wird die Satzung nachstehend bekanntgegeben. Berlin, den 1. März 1934. CO d N c M » » 2 à « f Ò 42 ; Der Borsigende des Verwaltungsrats derx Wirtschaftlichen Veretmgung der Roggen- und Weizenmühlen.

1

D: Be On d ofen i Sabßung der „Wirtschaftlichen Vereinigung der Roggen- und Weizen- mühlen“ (Wirtschaftliche Vereinigung). I. Allgemeines. S L E L Das Geschäftsjahr der durch die Verordnung über den Husammensh{uß der Noggen- und Weizenmühlen vom 5. Novem- ber 1933 (RGBl, [ S. 810) mit dem Sit in Berlin errichteten retsfähigen „Wirtschaftlichen Vereinigung der Roggen- und Wei- genmühlen“ (Wirtschaftliche Vereinigung) läuft vom 1. Sep-

tember bis 31. August des folgenden Jahres. Das erste Ge- schäftsjahr beginnt mit dem 8. November 1933 (dem Tage des Antkrafttretens der Verordnung vom 5. November 1933) und endet mit dem 31. August 1934. : :

(2) Die Wirtschastlihe Vereinigung darf eigene wirtschaft- lihe Unternehmen weder betreiben noch sich an solhen be-

teiligen. : Mitgliedschaft.

8 2.

g) Mitglied der Wirtschaftlichen Herm guns ist jede Mühle, die Roggen oder Weizen bei Fnkrafttreten der Verordnung vom 5. November 1933 verarbeitet hat oder künftig verarbeitet. Da- bei macht es keinen Unterschied, ob eine Mühle die Verarbeitung von Roggen und Weizen bei Fnkrafttreten der Verordnung vom 5. November 1933 nur vorübergehend eingestellt hat oder eîn-

tellt. i | (2) Ein Mitglied, das die Verarbeitung von Roggen und

Weizen niht nur vorübergehend einstellt, scheidet mit der An- iee der e ernbag Einstellung an die Wirtschaftlichhe Vereint- ung aus dieser endgültig aus. Erfolgt keine Anzeige, so scheidet das Mitglied nah Ablauf eines zFahres vom Tage dex Einstellung der Verarbeitung aus der Wirtschaftlichen Vereint- ung aus. 1

9 18) Streitigkeiten über Entstehen, Bestehen und Beendigung der Mitgliedswaft entscheidet das in der Verordnung vom 5. November 1933 in § 23 vorgesehene Schiedsgericht endgültig.

IT. Organe der Wirtschaftlihen Vereinigung.

8 3. Die Organe der Wirtschaftlihen Vereinigung sind:

a) dec Verwaltungsrat, b) der Vorstand.

Befugnisse des Verwaltungsrats,

& 4.

1) Dex Verwaltungsrat hat für die Durhführung der der Wirtshaftlichen Vereinigung obliegenden Aufgaben zu sorgen e die hierfür erforderlihen grundsäßlihen Anweisungen zu geben.

(2) Der Verwaltungsrat bestimmt die Gliederung der Wirt- schaftlihen Vereinigung in Bezirks- und Kreisgruppen. 26 Gruppen sollen sich möglichst an die entsprechenden Landes- un Kreisbauernschaften anlehnen. i

(3) Die Leitung der Bezirksgruppen wird vom Verwaltungs- rat bestellt. Die Bestimmung der Leitung der Kreisgruppen ist Sache der übergeordneten Bezirksgruppe.

S (1) Der Verwaltungsrat hat ferner insbesondere folgende E fann Maßnahmen zur Regelung des Absabes der Müllereierzeugnisse der Mitglieder treffen, f b) ex fann vorschreiben, daß die Müllereierzeugnt)je nur / unter O Bezeichnung der herstellenden tühle und unter Angabe von Gütemerkmalen in den Verkehr ge- bracht werden dürfen, Mun E ) er fann angemessene, verbindlihe Mehltypen etnsu « sowie verbindliche Verkaufs- und Zahlungsbestimmungen E ften für die Verarbeitung von fann besondere Vorschriften für die Berar

Y Roggen e Weizen zu Fütterungszwecken erlassen, und

zwar auch für Schrotmühlen, soweit sie nicht zu E landwirtscaftlihen_ Betriebe aehÿran d Nen, O

(2) Der Verwaltungsrat kann die vorstehenden und „au andere Befugnisse ganz oder teilweise den Bezirksgruppen über- tragen. Gegen die auf Grund dieser Ermächtigung von den Be- zirksgruppen getroffenen Maßnahmen ist der Einspruch an den Verwaltungsrat zulässig, jedoch nur, wenn er von mindestens 20 Mitgliedern der in Frage kommenden Bezirksgruppen unter- stüßt wird, wobei diese Mitglieder mindestens 10 vom Hundert des Grundkontingentes der sämtlihen Mitglieder dieser Bezirks- gruppe auf sih vereinigen müssen.

8 6. i:

Der Verwaltungsrat beschließt vorbehaltlih der Genehmigung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft über Aen- derungen der Saßung und über die Aufkösung der Wirtschaftlichen Vereinigung.

Befugnisse und Pslichten des Vorstandes.

E 7 Der Vorstand vertritt die Wirtschaftliche D gerichts lich und außergerichtlich. Jhm obliegt der gesamte Geshäftsver- fehr nah Maßgabe der Gesehe, der Saßung und der von dem Verwaltungsrat gegebenen Anweisungen.

ITI. Zulassung.

88. Zulassungsstelle im Sinne des § 10 Abs. 2 der Verordnung vom 5. November 1933 ist dec Verwaltungsrat.

8 9.

(1) Der Betrieb einer Mühle ist hinsihtlich der Verarbeitung von Roggen oder Weizen ohne weiteres erlaubt, wenn diese Mühle vor dem 2. September 1933 Roggen oder Weizen verarbeitet und die Verarbeitung vor diesem FZeitpunkt niht dauernd ein-

estellt hat.

gel (2) Müblen, die vor dem 2. September 1933 die Verarbei- tung von Roggen oder Weizen dauernd eingestellt haben oder die erst nah dem 1. September 1933 in Betrieb genommen worden sind oder werden sollen, bedürfen zur Fortführung oder zur Auf- nahme ihres Betriebes einer besonderen Erlaubnis. - Diese wird nur erteilt, wenn sie durch außerordentlihe Umstände ausnahms- weise gerechtfertigt wird.

(3) Mühlen, die nach dem 1. September 1933, aber vor dem 8. November 1933 in Betrieb genommen worden sind, gelten als vorläufig zugelassen, bis über ihre Zulassung endgültig ent- schieden worden ist. i :

(4) Die Vorschriften in Abs. 1 bis 3 gelten niht für Schrot- mühlen, solange diese zu einem landwirtschaftlihen Betriebe ge- hören und Roggen oder Weizen ausschließlich sür den eigenen Bedarf verarbeiten. i

(5) Die Entscheidungen der Zulassungsstelle sind den Betei- ligten durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

8 10.

(1) Soweit eine neue Mühle Roggen oder Weizen ver- arbeiten soll, darf sie nur mit ausdrücklicher L Goltitats der Zulassungsstelle errichtet werden; ebenso darf der Geschäftsbetrieb oder die Leistungsfähigkeit bestehender Mühlen hinsichtlih der Roggen- oder Weizenverarbeitung nux mit ausdrückliher Geneh- migung der Zulassungsstelle erweitert werden. Die Zulassungs- stelle soll ihre Genehmigung nux ausnahmsweise erteilen.

_ (2) Die Vorschriften in Abs. 1 gelten niht für Schrot- mühlen, solange diese zu einem landwirtschaftlichen Betriebe ge- hören und Roggen oder Weizen ausschließlich für den eigenen Bedarf verarbeiten. :

TV. Kontingentierung. S 11

„Der Umfang der Ausnuzung der Leistungsfähigkeit der Mühle eines jeden Mitgliedes wird durch Zuteilung eines

E,

Grundkontingentes und eines Verarbeitungskontingentes ges regelt. Diese Regelung wird von der Kontingentsstelle getro Die Kontingente werden getrennt nah Roggen und Weizen fést-

eseßt. geseß 8 19. Die Kontingentsstelle wird vom Verwaltungsrat eingeseßt,

A. Grundkontingent,

8 13. (1) Jedes Mitglied hat auf Aufforderung der Kontingents stelle innerhalb einer bestimmten Frist seine Verarbeitungsziffern zu melden und nachzuweisen.

(2) Die Ie runs ist auch wirksam, wenn sie im Deutschen Reichsanzeiger bekanntgemacht wird. Sie kann daneben in Tages und Fachzeitshriften veröffentlicht werden. u

(3) Ft dex buchmäßige Nachweis niht möglich, so sind die Ver- E A Mee auaie zu nennen. Vardbn geschäßte Hiseru gemeldet, obwohl buchmäßige Angaben gemaht werden onrten, so kann das Mitglied in eine Ordnungsstrafe nah § 22 genommen werden.

8 14. ]

(1) Das Grundkontingent der Mühle eines jeden Mitgliedes wird festgeseßt auf Grund der in den Jahren 1927 bis 1982 ein- \{ließlih verarbeiteten Weizen- oder Roggenmengen, die zur menschlichen Ernährung und für technishe Zwecke bestimmt ge- wesen sind. Von der hiernach in Frage kommenden Verarbeitungs§- zifser werden die von der Mühle in das Zollausland gelieferten Muüllcreierzeugnisse, umgerechnet in Getreide, abgeseßt. Die Um- rechnung erfolgt nah der Umrehnungsweise von Professor Mohs oder nah Maßgabe der Ein- und Ausfuhrscheine, die bei der Aus- S es worden sind. Das entsprechende gilt für den Ver- edlungsverkehr. /

(9) Tür Mühen, die erst innerhalb der Jahre 1927 bis 1932 oder später in Betrieb genommen worden sind, wird das Kontin- gent besonders festgeseßt. T

(3) Bei Schäßungen bestimmt die Kontingentsstelle die Höhe des Grundkontingents nah Anhörung der Bezirksgruppe. Bei Mühlen bis einschließlich 2 t Tagesleistungsfähigkeit kommen die am 1. September 1933 in Betrieb gewesenen Mahl- und Kraft- anlagen als Maßstab in Frage.

8 15.

(1) Gegen die Festseßung des Grundkontingents dur die Kons- tingentéstelle ist Einspruch an den Verwaltungsrat zulässig.

(2) Der Einspruch, der auch darauf gestüßt werden kann, daß mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse eine unbillige Härte vor- liegt, muß binnen zwei Wochen vom Tage der Bekanntgabe es Grundkontingents an s{riftlich bei dem Verwaltungsrat mit Be- gründung in vierfacher Ausfertigung eingereiht werden.

(3) Mit Einreichung des Einspruchs beim Verwaltungsrat hat derjenige, der den Einspruch einlegt, für jede Tonne, die ev mehx verlangt, als ihm zugeteilt wovden is, eine Reichsmark bei der Kasse der Wirtschastlihen Vereinigung als Kostenvorshuß zu hinterlegen, widrigenfalls der Einspruh vom Verwaltungsrat ohne weiteres zurückgewiesen werden kann. iva

4) Ft der Einspruch endgültig zurückgewiesen, so hat ders A 0 den Einspruch eingelegt hat, für jede Tonne, die er mehr verlangt hat, als ihm endgültig zugesprohen wird, eine Reichsmark als Kosten des Verfahrens zu zahlen.

B. Verarbeitungskontingent.

L 16.

(1) Jedes Mitglied A ein Mrg ang eng s wf Ao aFtainhr ahaeitellt ist (Abrehnungs]ahr). Æ teilung erfolgt für Ro End beten C IeRNES Die erste Ale teilung erstreckt sich auf die Zeit vom 1. September 1933 bis zum 31. August 1934.

(2) Die Höhe des Verarbeitungskontingentes wird nah fol- genden Grundsäßen berechnet:

(3) Die Kontingentsstelle ermittelt den voraussihtlihen Be- darf an Mehl, Backschrot und Grieß für das gesamte Deutsche Reich und errechnet die hierfür erforderlihen Mengen an Roggen und Weizen. Von den errehneten Getreidemengen wird den- jenigen Mitgliedern, die eine Tagesleistungsfähigkeit von nicht mehr als 2 t haben, ihr volles Grundkontingent als Verarbeitungs- kontingent zugewiesen. Die dann noch verfügbaren Getreide- mengen werden in ein Verhältnis gebraht zu der Summe der Grundkontingente der übrigen Mitglieder. Nach diesem Verhält- nis wird für pieie Mitglieder das Verarbeitungskontingent be- rechnet und festgelegt.

(4) Erweisen sich die Verarbeitungskontingente in U Ge-

Mae als zu hoch oder zu niedrig, jo können sie neu festgeseyt werden.

(5) Für die Ausnußung der Verarbeitungskontingente gelten folgende Bestimmungen:

(6) TFFedes Mitglied hat zu einem vom Vorstand zu bestimmen- den Zeitpunkt auf einem vorgeschriebenen Formblatt die Aus- nußung des Verarbeitungskontingentes für den von ihm bestimm- ten Zeitraum und den Lagervorrat an Müllereierzeugnissen, beides N nah Roggen und Weizen, an den Vortand zu melden.

er Vorstand kann auch vorschreiben, daß die Meldungen den Bezirksgruppen zu erstatten sind.

(7) Der Vorstand stellt die Gesamtausnuzung der Verar- beitungsfkontingente und die Gesamtheit der Lagervorräte fest. Er gibt nah A des Verwaltungsrates den einzelnen Mitgliedern auf, wieviel Hundertsäße ihres Verarbeitungskontin- gentes sie verarbeiten dürfen. Diejes Verfahren wiederholt sih von Vierteljahr zu Vierteljahr, erforderlihenfalls in kürzeren Zeit- räumen bis zum Ende des Geschäftsjahres.

(8) Jedes Mitglied darf in jedem Falle sein Verarbeitungs-

kontingent nur sóweit verarbeiten, daß es insgesamt niemals mehr als einen Monatsanteil an Mehl, Backshrot und Grieß (um- erechnet in Getreide) auf Lager hat; Monatsanteil in diesem Sinne ist der monatlihe Durchschnitt des nah §16 Abs. 1 fest- geseßten Verarbeitungskontingentes. Ein höherer Lagervorrat darf nux mit Genehmigung des Vorstandes gehalten werden.

(9) Nah Beendigung des Geschäftsjahres stellt der Vorstand der Wirtschaftlichen Beveiniguna fest, welhe Mitglieder das zu- eteilte Verarbeitungskontingent über- oder unterschritten haben.

itglieder, die mehr als dieses Verarbeitungskontingent ver- arbeitet haben, müssen für die Mehrmenge eine Abgabe nah Weisung des Verwaltungsrates an die Kasse der Wirtschaftlichen Vereinigung zahlen. Außerdem wird die mehrverarbeitete Menge auf das neue Abrehnungsjahr angerechnet. Die Menge, um die das Verarbeitungskontingent unterschritten wurde, wird auf das neue Rechnungsjahr nicht übertragen.

(10) Die E anns die in das Zollausland aus- geführt sind, sowie die Mengen an Roggen und Weizen, die nicht zur menschlihen Ernährung oder für technishe Zwecke abgeseßt worden sind, werden von dieser Regelung nicht betroffen.

(11) Für die Ausnußzung der Verarbeitungskontingente in der Zeit bis zum 31. August 1934 gelten außerdem folgende be- sondere Bestimmungen:

(12) Der Verwaltungsrat bestimmt den Hundertsaß den jedes Mitglied für die Zeit vom 1. September 1933 bis 28. Februar 1934 zu verarbeiten berechtigt ist. Jst das Verarbeitungstontin- gent überschritten, so werden diese Mengen auf das Verarbeitungs- kontingent vom 1. März 1934 bis 31. August 1934 verrechnet; ist das Verarbeitungskontingent unterschritten, so wird die Menge um die das Verarbeitungskontingent untershritten wurde auf

das Verarbtitungskontingent vom 1. März 1934 big 31. August

1934 übertragen.

R

Neich3, ünd Staatsanzeiger Nr. 52 vom 2, März 1934. S. 3.

Stliitcureaan

G9 Der Vevwaltungsrat bestimmt ferner den Hundertsaß, as Verarbeitungskontingent vom 1. März 1934 bis 31, August 1934 für noch zu bestimmende Zeiträume von dem Verarbeitungs- ontingent zu verarbeiten berechtigt ist.

C, Uebertragung von Grundkontingenten, 8 17.

(1) Grundkontingente können ganz oder teilweise, dauernd oder vorübergehend übertragen werden.

(2) Die dauernde Uebertragung ist nux mit Genehmigung des S i L zulässig, Wird diese Genehmigung grund- Ges erteilt, Jo hat die 2 Se Vereinigung zunächst ein

orkaufsrecht. Will sie von dem Vorkaufsrecht Vairaus machen, o muß sie es binnen zwei Wochen ausüben, nahdem ihx der chriftlihe Abtvetungsvertrag mit dem Dritten vorgelegt worden ist. Macht sie von dem Vorkaufsrecht Gebrauch, so kann sie das ontingent auf einen anderen übertragen, oder, sofern das Grundkontingent gang übertragen werden sollte, die Mühle still- legen Sofern das Grundkontingent gang übertragen wird, hat die dauernde t eh den Verlust der gemäß § 9 bestehen- den oder erteilten Erlaubnis zum Betrieb der Mühle und das Ausscheiden aus der Wirtschaftlihen Vereinigung dr Folge; bade, des Zeitpunktes des Ausscheidens gilt § 2 Abs, 2 ent- pvechend.

(3) Die vorübergehende Uebertragung darf mit Genehmigung des Verwaltungsrates auf längstens ein Jahr erfolg:zn. Jm Falle höherer Gewalt muß dem Antrage, das Grundkontingent vorübergehend ganz oder teilweise übertragen zu dürfen, statt- gegeben werden. .

(4) Der Verwaltungsrat hat, bevor ex eine Entscheidung auf Grund von Absay 2, 3 trifft, dem Beauftragten des Reichs- ministers für Ernährung und Landwirtschaft den Sachverhalt unverzüglich mitzuteilen.

V, Lohn- und Tauschmüllerei,

(1) Jedes Mitglied ist unter Meldung an den Verwaltungs- rat berechtigt, das ihm zustehende Verarbeitungskontingent ganz oder teilweise VO Ab CHD auch bei einem anderen Mitglied seiner Bezirksgrüppe mahlen zu lassen. An dem Kontingent mit den aid rwhenden Rechten und Pflichten wird dadurch nichts geandert.

(2) Brotgetreide darf gegen Bar- oder Naturallohn nur ür Selbstversorger und Deputatempfänger für deren eigenen Wirtschaftsbedarf verarbeitet werden.

VT, Kontrolle.

8 19. Die Kontingentsstelle ist gleichzeitig Kontrollstelle.

8 20.

(1) Die Kontrollstelle kann selbst oder S, andere die Ueberwachung der Mitglieder durchführen. Diese Ueberwachung darf durch Fnhaber, Teilhaber oder Angestellte einer Mühle nux mit ausdrücklicher Genehmigung des Verwaltungsrates erfolgen.

_(2) Zux Ermöglichung der Kontrolle sind die Mitglieder ver- pflichtet, Bücher nah den Anweisungen des Verwaltungsrates zu

führen. VIL. Beiträge. 8.21;

, Die Wirtschaftlihe Vereinigung kann von den Mitgliedern Beiträge im Wege der Umlage E dem Verhältnis ihrer Ver- arbeitungsfkontingente erheben. Die Beiträge können auf Er- suchen des Beauftragten des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft oder der Wirtschaftlichen Vereinigung durh die Finanzämter nah den Vorschriften der Reichsabgabenordnung

beigetrieben werden. VIITI. Ordnungsstrafen. 8 22.

(1) Mitglieder, die gegen die auf Grund dieser Saßzung er- gangenen Anordnungen der Organe der Wirtschaftlihen Verei- N verstoßen, können vom Verwaltungsrat in eine Ord- nungsstrafe bis zu zehntausend Reihsmaxk für jeden einzelnen all rann werden. Die Strafen können auf Ersuchen des eauftragten des Reichsministers für Ernährung und Landwirt- haft oder der Wirtschaftlichen Vereinigung durh die Finanz- amter nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung bei- getrieben werden.

_ (2) Soweit niht Gesey oder Verordnungen eine andere Be- ns treffen, verfallen die Strafgelder der Kasse der Wirt- A M A Vereinigung und sind zur Deckung der Kosten heran- zuziehen.

(3) Gegen die Straffestsezung ist A an das in 23 der Verordnung vom 5. November 1933 vorgesehene Schiedsgericht gegeben. Der Einspruch muß binnen zwei Wochen nah Bekannt- e der Ordnungsstrafe schriftlich beim Vorstand eingelegt verden.

(4) Eine etwaige weitere Strafverfolgung auf Grund des Geseßes vom 15. September 1933 und der Verordnungen hierzu

bleibt unberührt. IX. Schlußbestimmungen.

8 23. Der Verwaltungsrat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen. Er kann au Geschäftsordnungen für den Vorstand, die S: fe SUrUppen sowie für alle von ihm eingerichteten Stellen ‘Tassen. S4

Anordnungen und Bekanntmachungen der Wirtschaftlihen Vereinigung sind auch wirksam, wenn fie im Deutschen R anzeiger betanntgemaht werden. Die Veröffentlichung kann da- neben in Tages- und Fachzeitungen erfolgen.

8 25.

, Die Wirtschaftlihe Vereinigung hat den Beauftragten des Reichsmini ters Be Ernährung und Landwirtschaft Gn Be- MAOO threr Vrgane retzeitig zu benachrihtigen sowie ihn von Beschlüssen oder Maßnahmen ihrer Organe, die von beson- derer Bedeutung sind, unverzüglih in Kenntnis zu seßen.

8 2%. Die Organe der Wirtschaftlihen Vereinigung und ihre Be- auftragten sind verpflichtet, über die Einrichtungen und Ge- shäftsverhältnisse, die durh die Ausübung ihrex Befugnisse zu threr Kenntnis kommen, Verschwi ei zu beobachten und sich beit Verwertung der Geschäfts- un etriebsgeheimnisse zu ent- alten, 8 27.

Wird die Wirtschaftlihe Vereinigung aufgelöst, so bestimmt der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft im Be- nehmen mit dem Reichsbauernführer und dem Verwaltungsrat Über die Verwendung des vorhandenen Vermögens.

Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Februar 1934,

Die im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen E Nr. 33 vom 8. Februar 1934 veröffentlichte Bekanntmachung über die Fnanspruhnahme der Grund- beträge der allgemeinen Genehmigung sowie der Einzel- genehmigungen für die Wanénoitfube für den Monat März 1934 wird dahin abgeändert, daß eine © nanspruchnahme nur bis zur Höhe von 45 vH exfolgen darf.

Berlin, den 1. März 1934.

Reichss\telle für Devisenbewirtschaftung.

sowie

Waldedck,

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis

gemäß § 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten (RGBL. 1 S, 569), Der Londoner Goldpreis beträgt am 2. März 1934 fie eine Unze Feingold = 136 sh 7 d, n deutsche Währung nah dem Berliner Mittel- kurs für ein englisches Pfund vom 2. März __ 1934 mit NM 12,78 umgerechnet . « = RM 87,2767, 188 ein Gramm Feingold demnah . . . = pence 52,6950, n deutsche Währung umgerechnet. . . . = RM 2,80601, Berlin, den 2, März 1934. Statistische Abteilung der Reichsbank.

Dr, Döring.

Bekanntmachung

des Reichsaufsichtsamts für Privatversiherung vom 27. Februar 1934 über Bausparkassen.

Das Reichsgaufsichtsamt hat:

A. gemäß § 5 in Verbindung mit § 112 Abs, 1 des Ge- seßes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungs- unternehmungen und Bausparkassen vom 6. Zuni 1931 (RGVI. 1 S. 315) die Exlaubnis zum Geschäftsbetrieb erteilt:

1. durch Senatsentscheidung vom 29. September 1933: der „Land und Heim“ Bausparkasse Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Hamburg,

9, durch Senatsentscheidung vom 17, Oltober 1933: der Deutschen Bau- und Hypotheken-Spar- kasse eingetragene Genossenschaft mit beshränkter Haftpflicht ïn Hamburg, dur Senatsentscheidung vom 28. Juli 1933 und Ver- 00 vom 30, Oktober 1933: der Mitteldeuts ][chen Bau-Sparkasse Aktiengesell- [haft in Hannover, durch Senatsentscheidung vom 17, Oktober 1933 und Verfügung vom 20. Novemberx 1933: der R. O. B. Bau- und Wirtschafts8gemeinschaft, ein- getragene Genossenschaft mit beschränkker Haftpflicht in Oldenburg,

. dur Senatsentscheidung vom 15. November 1933 und Verfügung vom 8. Dezember 1933: der Nieder- deutshen Bauspar-Gesellschafti mit be- \hränkter Haftung in Hamburg, durch Senatsentscheidung vom 14. Dezember 1933: der O „Vaterhourt“ Gesellschaft mit be- schränkter Haftung in Essen,

F, durch Senatsentscheidung vom 20, Dezember 1933: der „Anke r“ Bausparkasse, Gesellschaft mit beshränkterx Haftung in Nürnberg;

B. folgende Bestandsveränderungen gemäß § 14 des Ge- seßes über die Begufsihtigung der privaten Versihherungs- mungen und Bausparkassen vom 6, Juni 1931 (RGBl. 1 S. 315) genehmigt:

i A Ae eien vom 17. Oftoher 1933: das

ereinköminen der Bau-Wirtschafts- und Spargemein- schaft Rinne & Co., Kommanditgesellschaft in Han- nover mit der „Bauspar-Union“ Gesellschaft mit be- schränkter Haftung in Detmold, wodur der Bauspar- bestand der Bau-Wirtschafts- und Spargemeinschaft Rinne & Eo., Kommanditgesellschaft in Hannover, in seiner ‘velveñtn auf die „Bauspar-Union“ Gesell- A mit beschränkter Haftung in Detmold übertragen

ird,

. durch Senatsentscheidung vom 24. Oktober 1933: den Verschm@lzilit sbértrag der „Ewo“ Gemeinnügige Bau- spar- d wan Eigenheim und Wohlstand eingetragene Genossenshaft mit be- chränkter Haftpflicht in Stuttgart mit der Gemein- nüßigen Spargenossenschaft Singen am Hohentwiel Sparsi eingetragene Genossenschaft mit beschränk- ter Haftpflicht in Singen a. H,,

. durh Senatsentscheidung vom 24. Oktober 1933: das Übereinkommen der Kurmark Bausparkasse Aktien- eiae in Berlin mit der Kosmos Bausparkasse

ftiengesellshaft in Stuttgart, wodurch der BVauspar- bestand der Kurmark Bausparkasse Aktiengesellschaft in Berlin in seiner Gesamtheit auf die Kosmos Bau- age Aktiengesellshaft in Stuttgart übertragen wird,

. durch Senatsentscheidung vom 28. Juli 1933 und Ver- fügung vom 3, November 1933: der „Volkshilfe“ ee DAe Bausparkasse, eingetragene Genossen- schaft mit beshränkter Haftpfliht in Stuttgart die Übertragung ihres Bausparbestandes mit allen Aktiven und Passiven auf die fbränkter Gat eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht, und der CCN.-Bausparkasse, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpfliht in Stuttgart die Übernahme dieses Bestandes,

. durch Senatsentscheidung vom 15. November 1933: das Übereinkommen der Deutschen Allgemeinen Bau- sparkasse Aktiengesellshaft in Bonn mit der Reichs- deutshen Bausparkasse Aktiengesellschaft in Köln, wo- durch der Bausparbestand dex Deutschen Allgemeinen Baujsparkasse Aktiengesellschaft in Bonn in seiner Ge- samtheit auf die Reichsdeutshe Bausparkasse Aktien- gesellschaft in Köln übertragen wird,

. durch Senatsentscheidung vom 15. November 1933: das Vebereinkommen der Bau- und Wirtschaftsgemeinschaft „Lippetal“ eingetragene Genossenschaft mit be- schränkter Hasftpfliht, Hamm (Westf.), in Hamm (Westf.) mit der Bausparkasse Germania Aktiengesell- schaft in Köln, wodurch der Bausparbestand der Bau- und Wirtschaftsgemeinschaft „Li pþetal“ eingetra- gene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht, Hamm (Westf.), in Hamm (Westf.) in seiner Gesamtheit auf die Bausparkasse Germania Aktiengesellschaft in Köln übertragen wird,

. durch Senatsentscheidung vom 17. Oktober 1933 und Verfügung vom 20. November 1933: den Verschmel- zungsvertrag der Bau- und Wirtschaftsgemeinschaft,

eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht |

in Nordenham mit der R. O. B Bau- und Wirtschafts= gemeinschaft, eingetragene Genossenschaft mit be-

sparbestand der Bau- und T ER S E, eins Criragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht tordenham in seiner Gesamtheit auf die Bau- un Wirtschaftsgemeinschaft, eingetragene Genossenscha N A Haftpflicht in Oldenburg übertrageft wird,

. durch Senatsentscheidung vom 1. Dezember 1933: das Uebereinkommen der Rheinish-Westfälischen Bauspars kasse Aktiengesellschaft in Münster i. W. mit der Reichs deutschen Bausparkasse Aktiengesellschaft in Köln, wodurch der Bausparbestand der Rheinisch-Westfälts hen Bausparkasse Aktiengesellschaft in Münster i. W, auf die Reichsdeutsche Bausparkasse Aktiengesellschaft in Köln übertragen wird,

C. gemäß § 87 in Verbindung mit § 112 Abs. 1 des Ges seßes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungss unternehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 (RGBl. 1 S. 315) den Geschäftsbetrieb untersagt:

1. durch Senatsentscheidung vom 12. April 1934:

¡„Deimb au“ Entschuldu b. H., in Duisburg,

. durch Senatsentscheidung vom 6. Juli 1933: derx „Aufbau und Verwaltung“ Gesellshaft mit beschränkter Haftung in Magdeburg,

. durch Senatsentscheidung vom 7. Juli 1933: der F Aufbaugesellschaft Aktiengesellshaft Güstrow t. M,

. durch Senatsentscheidung vom 30. August 1933: der Deutschen Bausparkasse, Aktiengesellshaft in Berlin,

. durch Senatsentsheidung vom 21. September 1933: der Bausparkasse Nordwest Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Hamburg,

. duxch Senatsentsheidung vom 21, September 1933: der Norddeutschen Entshuldungs- und Bauspargemein- schaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Burg a. Fehmarn,

. durch Senatsentscheidung vom 1. Dezember 1933: der Landeigen Hypothekenentshuldungs- und Siedlungs- Bausparkasse, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin,

. durch Senatsentscheidung vom 14. Dezember 1933: derx Neuen Bausparkasse, Gejellschaft mit beschränkter Haf- tung in Wüstenrot.

Die Bekanntmachung zu C exfolgt auf Grund des § 93 Abs. 7 des Geseßes, nachdem die vorgenannten Entscheidungen durch Fristablauf oder durch Zurückweisung der eingelegten Berufung rechtskräftig geworden sind.

Berlin, den 27. Februar 1934.

Das Reichsaufsihtsamt für Privatversicherung.

B Dre BLraunhälter.

des ngs-Gesellschaft, e. G. m.

Begründung zum Feiertagsgesetz. vom 27, Februar 1934 (RGBl. I S. 129).

(Veröffentliht vom Reichsministerium des Fnnern.)

Im Voxkriegsdeutshland wax - sür 'eiùe reihsgeseßliche Regelung der Feiertage kein Raum, weil bus FeierlugSceht den Vundez?staaten als Hoheoitsrecht vorbehalten war. Mehrere Versuche der Nachkriegsragierun-

en, auf der im Artikel 139 der Weimarer Verfassung ge-

Fealfenan Rechtsgrundlage die Feiertagsfrage reichsgeseßlih zu regeln, sind an der Unzulänglichkeit des parlamentarischen Systems gescheitert, da die Parteien ihre Sonderwünsche in den Vordergrund stellten und von ihrer Berücksichtigung das Zustandekommen des Gesetzes abhängig machten. So kam es, daß bis zur Festseßung des 1. Mai als Feiertages der nationalen Arbeit reichsgeseßlich nur die Sonntage Feier- tage waren.

Das selbständige und getrennte Vorgehen der Länder bei der staatlichen S ackeGmuina von Feiertagen hat dazu ge- führt, daß sich in den einzelnen Gebietsteilen des Reichs ein Überaus buntscheckiges Bild des Feiertagswesens eigt. DiesE Ungleichheit der Feiertage ist der Pflege der

eihseinheit und Volksgemeinschaft tn hohem Maße abs träglih. Auch Handel und Verkehr, Verwaltung und Wirt- schaft werden nachteilig davon betroffen. Das vorliegende Geses will im Zuge der Reichsreform diesem Zustand ein Ende bereiten, indem es für das ganze Reich bestimmt, welche Tage neben den Sonntagen als Test- und Feiertage 1m Sinne reihs- oder landesrechtliher Vorschriften zu gelten haben. Die Regelung umfaßt sowohl die nationalen wie die kirhlihen Feiertage mit der Maßgabe, daß nur die in dem Gese genannten Peleriage staatlih anerkannt sind. Fm einzelnen ist folgendes zu bemerken:

Bu 8 1.

Der 1. Mai ift durch das Reichsgeseß vom 10. April 1983 (NRGVI. 1. S, 191) äls Feiertag déx natios nalan Arbeit eingeführt worden. Ueber diese Be- deutung wird er nunmehr durch seine Bestimmung zum Nationalfeiertag des deutschen Volkes weit hinausgeschoben. Der nationalsozialistishe Staat zollt damit der deutschen Hand- und Geistesarbeit als sicherstem Unterpfand und eher- pem Bollwerk deutscher Tatkraft und Lebensfreude und éhter Volksgemeinschaft die ihr gebührende Achtung und atun

Zu S 2.

Seit Fahren wird zum Gedächtnis an die 1m Weltkrieg und im Kampf um die nationale Erneuerung des deutschen Volkes gefallenen Helden der 5. Sonntag vor Ostern festlih begangen. Die geseßliche Festlegung dieses Tages als Heldengedenktag bekundet das Gelöbnis, ihnen das dankerfüllte Gedenken des deutshen Volkes für alle Zeiten

zu erhalten. Zu § 3.

Der im Fahre 1933 erstmalig vom gesamten deutschen Volke gefeierte Erntedanktag wird als Ehrentag des deutschen Bauern zum allgemeinen. Feiertag erhoben. Bei der Festseßung des Tages war maßgebend, daß in dem weitaus en Teile des Reichs die Landbevölkerung seit jeher den

rntedanktag am 1. SonntagnachMichaelis zu feiern pflegt. Dieser eingewurzelten ländlichen Sitte hließt sich für die Zukunft das ganze deutshe Volk in enger Verbunden- heit an.

Zu S8 4 und 5.

___ Die wichtigsten kirchlichen Feiertage sind so tief im Volksbewußtsein verankert, daß ihr reihsgeseßliher Schuß ohne weiteres gerechtfertigt ersheint. Die Feierschichten, die

schränkter Haftpflicht in Oldenburg, wodurh der Bau-

die kirhlihe Überlieferung in das Leben des schaffenden