Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 58 vom 9, März 1934. S. 2,
9. Die mit Gründen zu versehenden Entscheidungen der
berprüfstelle sind dem Beshwerdeführer und der Prüfstelle bekanntzugeben. j O E
3, Der Leiter der Oberprüfstelle hat auf eine fe iten,
Dienstgeshäfte hinzuwirken.
ftelle teilzunehmen
dexr Prüsstelle zu
Und beshleunigte Behandlung der stge, r ist berehtigt, an den Sißungen der Prüf und Bestimmungen über das Verfahren vor
erlassen. E U. Schlußbestimmung.
¡e - Ausführungsverordnungen vom 16. Juni 1920 (RGBI. S. E S 26. Juni 1930 (RMinBl. S. 407) treten dußer Kraft.
Berlin, den 8. März 1934. Der Reichsminister für Volksaufflärung und Propaganda. Dr. Goebbels. Der Reichsminister der Finanzen. M D O E
Dritte Verordnung gur Durchführung des Lichtspielgeseßes — Gebührenordnung. Vom 8, März 1934,
Für die Prüfung von Filmen und der zugehörigen Re- Flame wird auf Grund des § 23 des Lichtspielgeseßes vom 16. Februar 1934 (RGVI, I S. 95) verordnet: :
& 1: Die Gebühren für die Prüfung von Filmen werden nah der Zahl der laufenden Meter berehnet. Die Prüfstelle stellt die Meterzahl fest; angefangene Meter sind voll zu berehnen.
S2 Die Gebühren sind für jede Prüfung durch die Prüfstelle und die Oberprüfstelle in voller Höhe zu entrihten und fließen in die Reichskasse. Sie werden bei der Entscheidung über die Zulassung dcs Films durch den Vorsißenden festgeseßt.
8-3, Die Gebühr für den laufenden Meter beträgt: a) bei Spiel- und Werbefilmen . e b) bei Filmen, die als Kulturfilme im Sinne von § 8 des Lichtspielgeseßes anerkannt wor- den sind O0 Ne c) bei Filmen, die Tagesereignisse darstellen, und bei Sm C 0ER Für die Wertung gemäß § 8 des Lichtspielgeseßes werden be- sondere Gebühren nicht erhoben.
Se Gebührenfrei ist die Prüfung von Filmen, die auf Grund von § 8 des Lichtspielgeseßes als staatspolitisch wertvoll anerkannt worden sind, sowie von Filmen, die überwiegend belehrenden Inhalt haben. S
Die Entscheidung der Oberprüfstelle ergeht gebührenfrei, wenn cuf Beschwerde die Vorentscheidung in vollem Umfang auf- ehoben wird. Die Oberprüfstelle kann eine abweichende Rege- ung treffen, wenn die Vorausseßungen des § 9 dieser Verordnung gegeben sind. 8 6.
Für die Prüfung der Reklame (Plakate, Plakatentwürfe, Photos, Handzettel u. a.) wird eine Prüfgebühr von RM 10,— für jeden Prüfantrag erhoben. Die Abstempelung von Verviel- fältigungen erfolgt gebührenfrei.
Für das Beschwerdeverfahren vor der Oberprüfstelle ist eine Gesamtgebühr von RM 20,— zu entrichten. Die Vorschriften der &8 2 und 4 finden sinngemäße Anwendung.
S7,
Für die dem Antragsteller zu erteilende Zulassungskarte wird eine Ausstellungsgebühr von RM 1,— erhoben. Für die Be- glaubigung von Abschriften der Zulassungskarte 1st eine Be- \cheinigungsgebühr von je RM 0,10 zu entrichten.
8 8.
Auf Beschwerden über die Festseßung der Gebühren bei der Prüfstelle entscheidet der Leiter der Oberprüfstelle, gegen Fest- seßung der Gebühren bei der Oberprüfstelle der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda.
8 9,
Der Leiter der Oberprüfstelle ist berehtigt, auf Antrag in Fällen, in denen aus ganz besonderen Gründen die Erhebung der vorgesehenen Gebühren zu außerordentlichen Härten führen würde, eine Ermäßigung eintreten zu lassen. Die Bestimmungen des 8 8 finden sinngemäße Anwendung.
& 10.
Die Beitreibung der Gebühren erfolgt auf Ersuchen der Prüfstelle oder der Oberprüfstelle durch die Finanzämter nah den Bestimmungen der Reichsabgabenordnung und der Beitrei- bungsordnung.
8 11.
Die Gebührenordnung vom 25. November 1921 (Zentral- blatt für das Deutsche Reih S. 901) in derx Fassung der Ver- ordnung vom 6. Juli 1929 (Reichsministerialbl. S. 575) tritt hiermit außer Krast.
8 12.
Die Vorschriften über die Höhe und die Art der Berechnung der Gebühren finden auch für die Prüfung von Filmen durch die Ortspolizeibehörden gemäß § 14 Abs. 1 des Lichtspielgeseßes An- wendung. Entgegenstehende Vorschriften des Landesrechts treten insoweit außer Kraft.
Berlin, den 8. März 1934. Reichsminister für Volksaufklärung Dr. Goebbels.
0,10 RM,
Der und Propaganda.
Verordnung
Über die vorläusige Anwendung eines Protokolls zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Polen, Vom 8. März 1934.
__ Zwischen der Deutschen und der Polnischen Re- gierung ist am 7. März 1934 in Warschau ein Protokoll Über die Regelung der gegenseitigen Wirtschaftsbeziehungen unter- zeichnet worden.
_Auf Grund des Gesetzes über die vorläufige Anwendung gweiseitiger Wirtsehaftsabkommen mit ausländischen Staaten vom 4. April 1933 (RGBl. 1 S. 162) wird hiermit verordnet, daß das Protokoll nebst seiner Anlage mit Wirkung vom 15. Marz 1934 ab vorlaufig angewendet wird.
_Der deutsche Wortlaut des Protokolls nebst der dazu- gehörigen Anlage wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 8. März 1934.
Der Reichsminister des Auswärtigen. Freiherr von Neuxath.
Abschrift zu IV Po 1780.
Protokoll. die Reichsregierung und die Polnische Regierung,
von dem Wunsche geleitet, den anormalen Zustand in ihren gegenseitigen Wirtschaftsbeziehungen zu beenden und dur die vorliegende Vereinbarung die Grundlage für einen weiteren vertraglihen Ausbau ihres Handelsverkehrs zu shaffen, haben folgendes vereinbart:
I, Die gegenseitigen Kampfmaßnahmen werden aufgehoben, und zwar:
L von deutschêx Seite:
Die Anwendung des eEN auf Boden- und Gewerbe- erzeugnisse polnishen Ursprungs, sowett diese Anwendung nicht bereits durch die Verordnungen vom 14. März 1932 (RGBl. 1932 Teil 1 S. 142) und vom 26. März 1932 (RGBI. 1932 Teil I S. 166) aufgehoben worden ist.
2. von polnisher Seite:
a) Die Anlage 3 der Verordnung des Ministerrats vom 11. Oktober 1933 übex das Einfuhrverbot einiger (deutscher) Waren (Dziennik Ustaw Nr. 79, Pos. 561).
b) Die Anwendung von Mayximalzollsäßen auf deutsche Waren nah der Verordnung vom 11. Oktober 1933 (Monitor Polski Nx. 236, Pos. 256). - s
c) Die Bekanntmachung vom 10. März - 1926, betreffend die Verweigerung dex Durchfuhr nh einfuhrverbotene Waren über deutshe Häfen und Eisenbahnen (Monitor Polski Nr. 56) sowie die weiteren diesbezüglihen Anordnungen.
IT. Dex Ursprung dex Waren im deutschen oder een Ga soll in Zukunft keinen Anlaß geben zu irgendwelcher enachteiligung bei Anwendung und Gewährung der autonomen Zollvergünstigungen, d. h. solcher A ae, welche im deutschen odex im polnischen Zollgebiet allgemein gelten.
ITI. Die Reichsregierung wird auf die Einfuhr aus dem polnischen Zollgebiet die Säße des allgemeinen Einfuhrzolltarifs anwenden.
Die Polnishe Regierung wird auf die Einfuhr aus dem Deutschen Reih die Säße der Spalte Il des Einfuhrzolltarifs anwenden. ;
IV. Die besonderen Vorteile, die Deutschland bei der An- wendung der Verordnung des polnishen Ministerrats von 11. Oktober 1933 (Dziennik Ustaw Nr. 79, Pos. 561) gewährt werden, bilden den Gegenstand einer Sondervereinbarung.
V. Die Reichsregierung sagt zu, bei dex Einfuhx von Butter die polnishen Juteressen in angemessener Weise zu berücksihtigen,
VI. Die Reichsregierung wird Ausfuhrbewilligungen für Schrott der Ausfuhrnummer 843 des Statistischen Warenverzeich- nisses nah dem R E Zollgebiet nah Maßgabe der Verein- barungen zwischen den Vertretern der polnischen und der deutschen Eisenindustrie vom 19, Oktober 1938 erteilen.
VII, Für die Durxhfuhr von aus dem polnischen Zollgebiet ea lebenden Tieren, tierishen Teilen und tierischen Erzeugnissen gelten im Deutschen Reich die in der Anlage be- sonders vereinbarten Bestimmungen.
VIII. Beide Regierungen werden in den gegenseitigen Wirt- caftsbeziehungen von Diskriminierungen jeder Art, die als
olge des Wirtschaftskonfliktes entstanden waren, absehen.
IX. Wenn nah der Jnkraftsezung dieses Protokolls durch ungünstige Auswirkung desselben oder wegen von dem anderen Teile ergriffener Maßnahmen auf wirtschaftlichem Gebiet ein Teil sih benahteiligt fühlen sollte, oder wenn einer der beiden Teile niht mehx in der Lage sein sollte, die in diesem Protokoll enthaltenen Vereinbarungen etnzuhalten, werden auf sein BVer- langen unverzüglich Beihanblüngen aufgenonmen werden mit dem Ziele, Abhilfe zu shaffen. Wenn diese Verhandlungen im Laufe eines Monats vom Tage des Eingangs des Antrags an erehnet niht zu einem befriedigenden Ergebnis führen sollten, so soll der Teil, der sih benachteiligt erachtet, das Recht haben das vorliegende Protokoll zu kündigen. Jn diesem Falle tritt es einen Monat nah der Kündigung außer Kraft.
X. Dieses Protokoll, das in doppelter f can in deutscher und in polnischer Sprache ausgefertigt ist, soll ratifiziert und die Ratifikationsuxkunden sollen so bald wie möglich in Berlin aus- getausht werden. Das Protokoll tritt am zehnten Tage nah Austaush der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Warschau, den 7, März 1934. v. Moltke. Be ck.
Anlage zum Protokoll vom 7. März 1934,
Vereinbarung
über die Durchfuhr von Tieren, tierishen Teilen und tierischen Erzeugnissen.
Zur Durchfuhr durch Deutschland werden in zollamtlih verschlossenen Eisenbahnwagen oder als Packstücke nachstehend aufgeführte lebende Tiere, tierishe Teile und Erzeugnisse
polnischex Herkunft zugelassen:
I. Lebende Tiere. 1. Einhufer (Wallache, Hengste und Stuten), sofern sie bei der grenztierärztlichen klinishen Untersuhung auf Seuchen, insbesondere auf Rot, unverdächhtig befunden worden sind.
9 Nlauentière, fe fe bet dex A on klinischen Tr QUng, auf . Seuchen unverdähtig befunden dere auf Maul- und Klauenseuche, bei Schweinen insbesondere auf Schweinepest, unverdächtig befunden worden sind.
3. Geflügel jeder Art, sofern es bei der grenztierärztlichen age Untersuchung auf Seuchen unverdähtig befunden worden ist.
4. Bienen, Fische, Krebse und Hasen.
Die Durchfuhr von Klauentieren und Geflügel bedarf einer besonderen Genehmigung, die erlischt, sobald von ihr niht inner- halb von drei Monaten Gebrauch gemacht worden ist.
T ist eine Erklärung des Bestimmungs- und ge- gebenenfalls eines weiteren Durchsuhrlandes beizufügen, daß die Tiere auh in verseuhtem Zustande übernommen werden. Eine solche Erklärung ist au für Einhufer, die zur Durhfuhr gelangen, beizubringen. Die Beibringung der Uebernahmeerklärung ist niht erforderlih, wenn die genannten Länder eine allgemein gültige Verpflihtung abgegeben haben, etwa verseucht ankom- mende Transporte in E Falle zu übernehmen.
Die Abgabe dex Erklärung für eine bedingungslose Ueber- nahme erübrigt sih für polnishe Geflügelsendungen, die dur Deutschland nah überseeischen Ländern durhgeführt werden sollen, sofern bei Erteilung der Einfuhrgenehmigung von dem Antrag- steller das Einverständnis gegeben wird, daß der ganze Transport abgeshlahtet werden kann, wenn der Weitertransport auf Schiffen wegen Verseuchung unmöglich ist.
Die Durchfuhr der unter 1 bis 3 bezeichneten Tiere wird nur dann zugelassen, wenn aus den Begleitpapieren ersichtlich ist, daß eine amtstierärztlihe Untersuchung der Tiere bei der Ver- ladung stattgefunden hat und die Tiere dabei frei von übertrag- baren Krankheiten befunden worden sind.
__ Lebende Klauentiere dürfen nur in Wagen befördert werden, die so eingerichtet sind, daß das Herausfallen und Heraussicktecn
von tierishen Ausscheidungen, Shmuß und Gegenständen, die als Träger der Ansteckung dienen können, unmöglih ist. Auch bei den für die Durhfuhr von Geflügel benußten Wagen muß Vor- sorge getroffen werden, daß die Wagenböden unversehrt sind und tierishe Ausscheidungen, Teile des Futters, Einstreu u. dgl. nicht herausfallen können.
Für die Durchfuhr von lebenden Einhufern und lebendem Hausgeflügel sind Zeugnisse nah dem Muster a und b beizu- bringen, für die Durchfuhr von lebenden Rindern, Schafen und Schweinen Zeugnisse nah anliegenden Mustern e, d und e. Die Zeugnisse sind auch in deutscher Sprache anzufertigen.
Eine Fütterung und Tränkung lebender Tiere — mit Aus- läsfigre der Pferde — ist innerhalb Deutshlands nur insoweit zu- lässig, als dies ohne Betreten des Wagens geschehen kann.
ie Dichte der Beladung der Eisenbahnviehwagen mit lebenden E sih nach den in Deutschland hierfür allgemein eltenden amtlichen M zu richten. Diese orschriften werden von der Regterung mitgeteilt.
eutshen Regierung der Polnischen
IL. Tierische Teile und tierishe Erzeugnisse.
1+ Frishes Wiederkäuerfleis, frisches Schweinefleish und frishes Einhufercfleisch.
Die Fußböden der Eisenbahnwagen, in denen die Beförderung von frishem Fleish erfolgt, müssen o gedichtet sein, daß ein Her- aussickern von Fleischsaft verhindert wird. j
Werden bei der Durhfuhr durch Deutschland im natürlichen Zusammenhang mit den Tierkörpern auch diejenigen Organe durchgeführt, deren Vorhandensein durch § 12 des Reichsfleisch- N vom 3. Juni 1900 (RGBl. S. 547) bei der Ein- fuhr vorgeschrieben ist, so muß das Fleish, um seine Wiederein- fuhr nah Deutschland zu verhindern, dur die polnische Fleischs beshau besonders gekennzeihnet werden. Die Art der Kenn- zeichen wird zwischen den beiden Regierungen vereinbart.
Ueber das zur Durchfuhr gelangende Fleish von geshlach- teten Wiederkäuern und Schweinen is ein Gesundheitszeugnis des zuständigen beamteten Tierarztes nah anliegenden Mustern f) und g) beizubringen, die auch in deutscher Sprache auszufertigen sind.
2. Zubereitetes Schweinefleisch, zubereitetes Wiederkäuerfleish und zubereitetes Einhufer- fleish, einschließlich Wurstwaren sowie Fleish- konserven.
S Se Zustande.
4. Geschlachtetes Haus- und Wildgeflügel \so- wie geshlahtetes Wild jeder Art.
ß. Därme, Häute, von Weihteilen befreite Knochen, Hufe, Klauen und Hörner, sämtliche Teile in lufttrockenem Zustande.
6. Völlig durhgesalzene Därme und Häute
7. Wolle, Haare, Borsten und Federn in voll- kommen trockenem Zustande, in Säcken fest ver- padt.
8 Oxgane dex inneren Seklrétton:
9 Bitter, Käsé UNd Ste.
Bei Ausbruch von Seuchen kann die Durchfuhr verboten werden. Hierüber werden die beiden Vertragsstaaten besondere Vereinbarungen treffen. E
Die Deutshe Regierung wird von allen Unregelmäßigs keiten und Zuwiderhandlungen gegen die vereinbarten Durchfuhr- bestimmungen, die veutserseits festgestellt werden, der Polnischen Regierung Mitteilung machen. Die Polnishe Regierung ver-
flichtet sich, für Beseitigung und Verhütung derartiger Miß- ftnde zu sorgen und von dem Veranlaßten der Deutschen Regie- rung Kenntnis zu geben. : j
Die Bestimmungen dieser Vereinbarung werden sinn- emäß angewandt auf die Durchfuhr durch den Kaiser-Wilhelm- Bünal, Ueber die Einzelheiten werden besondere Vereinbarungen getroffen werden.
und Fette in ausgeschmolzenem
Muster a
I, Ursprungszeugnis für die Durhfußr von Einhufern.
Es wird hierdurch amtlich bescheinigt, daß der nachstehend näher bezeichnete, zur Durchfuhr bestimmte Einhufer aus dem
0000.00.09. «‘
Verwaltungsbezirk „+000... Beschreibung des Tieres:
0.0/0.0.00.0 800.0.0000000.0:4 .
stammt,
A es Geschlecht „..«.+.... 4... Alter BLURE ooo sooo oavesss
0000000... .000.0...........…. . 2000... ..0..0...
Besondere Kennzeichen «eee eee rere eee rere reer erar Ï Pl O E L ä Ortsbehörde in .«««. (Dienstsiegel.)
IL. Tierärztliche Bescheinigung. Gültigfkeitsdauer 10 Tage.
Es wird hierdurch amtstierärztlich bescheinigt, daß der zur Durch- fuhr bestimmte, in dem vorstehenden Ursprungszeugnis beschriebene Einhufer:
1. aus einem Orte stammt, in dem auf Einhufer übertragbare Krankheiten nicht herrschen und in den leßten 40 Tagen nicht geherrscht haben;
2, bei der Verladung amtstierärztlih untersucht und frei von Erscheinungen übertragbarer Krankheiten befunden worden ist,
D e oe C G C De L Dat eaen os ea Lpves °
Beamteter Tierarzt. (Dienstsiegel.)
Muster þ
Tierärztliche Bescheinigung für die Durchfuhr von Geflügel, Gültigkeitsdauer 10 Tage.
Es wird hierdurch amtstierärztlih bescheinigt, daß: Ce «... Stück Geflügel ( S L ee GNten, l a ed oi UE s Vis edle dis RLISNUNIET, Ci cas Ca MELINUNYGY; Truthühner,
Tauben *) bei der Verladung amtstierärztlich unter-
sucht und unbedenklich befunden worden sind und daß zur Zeit der Abjendung im Herkunftsort eine anzeigepflichtige, auf Geflügel über- tragbare Krankheit nicht herrschte.
. Gänse,
Beamteter Tierarzt. (Dienstsiegel.)
*) Nichtzutreffendes ist zu streichen.
Schriebenen
S c{
Neichs8- und Staatsanzeiger Nr. 58 vom 9, März 1934. S. 3.
Muster e L, Ursprungs2zeugnis für die Durchfuhr von Rindern.
Es wird hierdurch amtlich bescheinigt, daß das nachstehend näher bezeichnete, zur Durchfuhr best.mmte Rind polnischer Herkunft is und zulegt in Ort Verwaltungsbezirk gestanden hat.
Állter «ooooo C I S s E S Co Ce Gin 0 ‘
Farbe Z i: Besondere Kennzeichen (Brandzeichen, Ohrmarke u.. dgl.) .
Bestimmungsort
(Dienstsiegel.)
IIL. Tierärztliche Bescheinigung. Gültigkeitsdauer 10 Tage.
Es wird hierdurch amtstierärztlih bescheinigt, daß im Herkunfts- ort dieses bei der tierärztlichen Untersuchung unbedenklich befundenen Rindes zur Zeit der Absendung eine anzeigepflihtige, auf Rinder über- tragbare Krankheit nicht herrschte, und daß auch weder im Herkunstsort
M noch in den Nachbargemeinden die Rinderpest und die Lungenseuche
innerhalb Jahresfrist und weder im Herkunfts8ort noch in einem Umkreis
Ï von 15 km um den Standort die Maul- und Klauenseuche innerhalb
der letzten 6 Wochen geherrscht haben sowie daß das betreffende Tier unmittelbar vor der Ausfuhr 6 Wochen lang an einem seuchenfreien Orte gestanden hat.
Beamteter Tierarzt. (Dienstsiegel.)
111. Tierärztlicher Vefund unmittelbar vor der Verladung in die Eisenbahnviehwagen.
/ Vorstehend bezeichnetes Tier habe ih heute vor der Verladung in untersucht und gesund befunden.
Das Tier wird über
Beamteter «Tierarzt. (Dienstsiegel.)
*) Angabe der polnischen Grenzaustrittsstelle und der Grenz- austritts\stelle des Durchfuhrlandes, Muster d
I. Nrsprung2zeugnis für die Durchfuhr von Schafen. Es wird hierdurch amtlich bescheinigt, daß das (die)*) nachstehend
M näher bezeichnete (n), zur Durchfuhr bestimmte (n) Schaf (Schafe)
polnischer Herkunft is (sind) und zuleßt in gestanden hat (haben).
Beschreibung des (der) Tieres (Tiere).
Geschlecht 0... 0... ...….. 0.0... ..... ....... 00.2.9... ...3...5.
Farbe Besondere Kennzeichen (Brandzeichen, Ohrmarke u. dgl.):
En) ‘0.9... .
/ Dit Areale E Cas Ortsbehörde in ..... T C C Co R E O
(Dienstsiegel.)
‘ I], Tierärztlicche Bescheinigung für die Durchfuhr von
Schafen zu dem vorstehenden Ursprungszeugnis. Gültigfeitsdauer 10 Tage.
Es wird hierdurch amtstierärztlih bescheinigt, daß das (die) Schaf (e) bei der Verladung amtstierärztlich untersucht und unbedenk- lih befunden ivorden ist (sind), ferner daß im Herkunstsort zur Zeit der Absendung eine anzeigepflichtige, auf Schafe übertragbare Krank- heit nicht herrschte, und daß auch weder im Herkunftsort noch in den
i Nachbargemeinden die Rinderpest innerhalb Jahresfrist und weder im Herkunftsort noch in einem Umkreis von 15 km um den Standort
die Maul- und Klauenseuche und die Schafpocken innerhalb der leßten
76 Wochen geherrscht haben.
Die Tiere werden über
Beamteter Tierarzt, (Dienstsiegel.)
J Nichtzutreffendes is zu streichen. ) Angabe der polnischen Grenzaustrittsstelle und der Grenz-
Jauêtritts\telle des Durchsuhrlandes.
Muster e
L UrsprungszeuguisfürdieDurchfuhr von Schweinen,
( Es wird hierdurch amtlith bescheinigt, daß das (die)*) nach-
\ chend näher bezeichnete(n), zur Durchfuhr bestimmte(n) Schwein(e)
olnischer VELUL E (D) UND Ie A eia ede ane oss vie gestanden hat (haben).
Art Beschreibung des (der) Tieres (Tiere)
Geschlecht 0:00.09 0-90.00 0.0000 0.0.0 00 0.0000 0-00 000000600000 00900000060 .....
Alter
K evo aa oe oon oan ooooo aaa oe ace oa ooooooooo. ...
Besondere Kennzeichen (Brandzeichen, Ohrmarke u. dgl.)
(Dienstsiegel)
*) Nichtzutreffendes is zu streichen. Tierärztliche Bescheinigung für die Durchfuhr von ÍÿYiveinen zu dem vorstehenden Ursprungszeugnis. A Gültigfkfeitsdauer 10 Tage. Es ivird hierdurch amtstierärztlih bescheinigt, daß die zur Durch- bestimmten, in dem vorstehenden Ursprungszeugnis be- I : (Zahl) r Es bei der Verladung amtktstierärztlih untersucht und frei E Veinungen übertragbarer Krankheiten befunden worden find. i ® wird=weiter amtstierärztlih bescheinigt, daß s in den leßten 6 Monaten in Polen die Rinderpest, . A den leßten 6 Wochen im Herkunftsori und in einem Um- eis von a) 15 km die Maul- und Klauenseuche,
I]
S
uhr
b) 10 km, abgesehen von Tuberkulose, auf Schweine über- tragbare andere Krankheiten, insbesondere Schweine- seuche, Schweinepest, mit Ausnahme von vereinzelten
__ Fällen von Milzbrand und Schweinerotlauf
nicht geherrscht haben. Die Tiere werden über Ge ei Ca geleitet*), Ort Pa toe E s
,
: Beamteter Tierarzt (Dienstsiegel) dirs *) Angabe der polnischen Grenzaustritts\stelle und der C - austrittsstelle des Durchfuhrlandes. 4 j S
s Muster f ierärztlihe Bescheinigung für die Durchfuhr von geshlahteten Wiederkäuern
Ea wild: fark (Wiederkäuerfleisch)*).
Ss wird hierdurch amtstierärztlih bescheinigt, daß die in d öffentlihen Schlachthaus zu i s E da geschlachteten, zur Durchfuhr bestimmten
(Zahl oder kg) Wiederkäuer (Wiederkäuerfleisch)
1, aus Orten stammen, in denen und in deren Umkreis von 10 km auf Wiederkäuer leiht übertragbare Krankheiten nicht herrschen,
2, vor und nah der Schlachtung durch staatlich damit beauf- ge Tierärzte untersucht und nicht krank befunden worden ind,
D t See ade ees Datum
0000.0... 0...
Beamteter Tierarzt. (Dienstsiegel) )
ete
*) Nichtzutreffendes is zu streichen,
s Muster 9g Tierärztlihe Bescheinigung für die Durchfuhr Es wird hie Mia S L AS E d 3 ierdurch amtstierärztlich bescheinigt ie i öffentlichen SGLdihaus zu A E Ea S La EO geschlachteten, zur Durchfuhr bestimmten.…........-- Es oe Sipiais (Zahl oder kg) *) Schweine (Schweinefleisch) 1, aus Orten stammen, in denen und in deren Umkreis von
10 km auf Schweine leicht übertragbare Krankheiten nicht
herrschen, 2, vor und. nach der Schlachtung durch staatlih damit beauf- E Tierärzte untersucht und nicht krank befunden worden ind, Datum C0000... .... : Beamteter Tierarztk. j (Dienstsiegel)
*) Nichtzutreffendes is zu streichen.
Verordnung über die Aufhebung des Obertariss gegenüber Polen, Vom 8, Mäxz 1934.
Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten über außerordentliche n vom 18. Januar 1932 (RGBVl. I S. 27) wird die Verordnung über die Anwendung des Obertarifs auf Boden- und Gewerbserzeugnisse kanadischen und polnischen Ursprungs vom 14. März/28. Dezember 1932 (RGBl. I S. 142/579) mit Wirkung vom 15. März 1934 ab aufgehoben.
Berlin, den 8. März 1934,
Der Reichsminister der Finanzen. Graf Schwerin von Krosigk. Der Reichsminister des Auswärtigen.
Freiherx von Neurath.
Bekanntmachung.
Es wird darauf hingewiesen, daß auf Grund des Ge- seßes über den Zusammenschluß von Mühlen vom 15. Sep-
tember 1933, Reichsgeseßblatt 99, S. 627, und der Verordnung
über den Zusammenschluß der Roggen- und Weizenmühlen vom 5. November 1933, RGBl. 125, S. 810, nach 88 18, 19 und 20 der Verordnung alle Roggen und Weizen verar- beitenden Mühlen, die Mitglied der A Ver- einigung der Roggen- und Weizenmühlen sind, die Ver- pflihtung haben, solange die Grundkontingente noch nicht zugeteilt worden sind, mindestens 150 vH der Menge in Fnlands- und Auslands-Roggen, die sie in der Zeit vom 1. August 1932 bis 31. Fuli 1933 im Monatsdurchschnitt verarbeitet haben oder durch eine andere Mühle haben in Lohn verarbeiten lassen, für eigene Rehnung ständig auf Lager zu halten. Die einzulagernde Menge muß 7Fnlands- roggen der Ernte 1933 sein.
Sie darf jederzeit ganz oder teilweise durch anderen von dexr Mühle gekauften und bezahlten Fnlandsroggen der Ernte 1933 erseßt werden.
Von dem Zeitpunkt an, in dem die Gxundkontingente zugeteilt worden sind, hat jedes Mitglied bi8 auf weiteres mindestens die doppelte Menge seines Monatskontingents an JFnlandsroggen der Ernte 1933 für eigene Rehnung auf Lager zu halten.
Von dem eingelagerten Bestand darf bis auf weiteres die Menge, die einem Monatskontingent entspricht, weder verkauft noch zur Deckung des laufenden Bedarfs herange- zogen werden.
Monatskontingent im Sinne dieser Vorschriften ist auf Grund der 2. Verordnung über den Zusammenschluß der Roggen- und Weizenmühlen vom 3. Mäxz 1934 § 3 Ziffer 1 dexr monatlihe Durchschnitt des zugeteilten Grundkon- tingents.
Ein Ersaß ist nux ausnahmsweise zulässig, insbesondere im Falle einer Gefahr für die Beschaffenheit der Ware und nux im Einverständnis mit der Wirtschaftlichen Vereinigung der Roggen- und Weizenmühlen.
Die vom Mitglied eingelagerten Mengen sind untex An- gabe der Einlagerungsstellen der Wirtschaftlichen Vereini- gung oder einer von ihr bezeihneten Stelle zu melden.
Die gleichen Bestimmungen gelten entsprehend für Weizen.
Als Verarbeitung von Roggen und Weizen gilt auch deren Bearbeitung.
Kommt eine Mühle diesen Verpflihtungen aus Geseß und Verordnung nicht nach, so hat sie empfindlihe Ord- nungsstrafen zu gewärtigen, und zwar bei Nichteinlagerung für jede zu wenig auf Lager gehaltene Tonne bis* zu
RM 30,—, für Nichtmeldung der eingelagerten Mengen eine | Be
Ordnungsstrafe. bis zu RM 10 000,—,
Aus Villigkeitsgründen gelangte für eine kurze Ueber- gangszeit das Strafmaß nicht in voller Höhe zur Anwendung Da von jeder Mühle jeßt Kenntnis der einschlägigen Bes stimmungen erwartet werden kann, wird darauf hingewiesen, daß von jetzt ab in vershärftem Maße die durch die Vers ordnung vom 5. November 1933 § 22 Abs. 1 festgeseßten Ordnungsstrafen beim Vergehen gegen die Einlagerungs- bestimmungen und die Meldepflicht verhängt werden.
Berlin, den 5. März 1934.
Der Beausftragte des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft e ; bei der Wirtschaftlichen Vereinigung der Roggen- und Weizenmühlen, Hexrbert Dalén
——_—
Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis
gemäß §8 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aenderung der Wertberehnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten (RGBL, 1 S. 569). Der Londoner Goldpreis beträgt am 9. März 1934 für eine Unze Feingold = 136 ah 10 4 in deutsche Währung nah dem Berliner Mittel- furs für ein englisches Pfund vom 9. März __1934 mit RM 12,745 umgerechnet. « = RM 87,1970, für ein Gramm Feingold demnah . „ « = pence 92 7915 in deutshe Währung umgerechnet. . « . = RM 2,80345, Berlin, den 9. März 1934. Statistishe Abteilung dex Reichsbank.
Dre. Dö Ling:
Bekanntmachung.
Die Büros und Kassen der Reichshauptbank werden am Sonnabend, dem 831. März d. J, den gauzen Tag geschlossen sein. f
Berlin, den 5. März 1934.
__ Reichsbank-Direktorium Dr. Hjalmar Schacht. Dréyse.
Bekanntmachung. __ Auf Grund des § 81 Abs. 2 Saß 3 und 4 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunter=- nehmungen und Bausparkassen vom 6. Funi 1931 (RGBl. I S. 315) wird für die der Reichsaufsicht unterstehenden Lebens- versicherungsunternehmungen und die für diese Unterneh- mungen tätigen Vermittler jedex Art folgendes angeordnet:
I. Den Versicherungsg8unternehmungen und den Ver- mittlern von Versicherungsverträgen wird untersagt, dem Versicherungsnehmer in irgeneiner Form Sondervergütungen zu gewähren.
II. Den Versicherungsunternehmungen wird untersagt, Begünstigungsverträge abzuschließen oder zu verlängern, so- weit die Aufsichtsbehörde keine Ausnahme zuläßt.
ITT. Diese Anordnungen treten einen Monat nach ihrer Bekanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Mit ihrem Fnkrafttreten wird die Anordnung vom 10. August 1923 (Deutscher Reichsanzeiger Nx. 186 vom 14. August 1923) aufgehoben.
IV. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen unter I und Il sind nah § 135 Abs. 1 Nr. 4 und § 140 Abs. 4 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungs- unternehmungen und Bausparkassen vom 6. Funi 1931 (RGBl. I S. 315) strafbar.
Berlin, den 8. März 1934.
Das Reichs8aufsichtsamt für Privatversicherung.
Ov
L V: De Braunhalte x.
Bekanntmachung.
_ Auf Grund des F 81 Abs. 2 Saß 3 und 4 des Gesetzes Über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunterneh- mungen und Bausparkassen vom 6. Funi 1931 (RGBl. I S. 315) wird für die der Reichsaufsicht unterstehenden Unfall- und Haftpflichtversiherungsunternehmungen und die für diese Unternehmungen tätigen Vermittler jeder Art folgendes an- geordnet:
I. Den Versicherungsunternehmungen und den Vermitt- lern von Versicherungsverträgen wird untersagt, dem Ver- sicherungsnehmer in irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewähren.
11. Den Versicherungsunternehmungen wird untersagt, Begünstigungsverträge abzuschließen oder zu verlängern, soweit die Aufsichtsbehörde keine Ausnahme zuläßt.
ITI. Diese Anordnungen treten einen Monat nach threr Bekanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Mit ihrem Fnkrafttreten wird die Anordnung vom 14, Mai 1924 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 118 vom 19. Mai 1924) auf- gehoben.
IV. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen unter I und 11 sind nah § 135 Abs. 1 Nr. 4 und § 140 Abs. 4 des Geseßes über die Beaufsichtigung der privaten Versiherungs- unternehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 (RGBl. 1 S. 315) strafbar.
Berlin, den 8. März 1934. Das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung. J Bet DL Bra UUY alte
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 81 Abs. 2 Say 3 und 4 des Geseßes über die Beaufsichtigung dexr privaten Versicherungsunter- nehmungen und Bausparkassen vom 6, Juni 1931 (RGBl.I S. 315) wird hinsichtlich der aufsihtspflichtigen Sachversiche- rung, mit Ausnahme der Rückversicherung, für die Unterneh- ungen, welche Sachversicherungszweige betreiben, sowie für Vermittler jeder Art, die für diese Unternehmungen tätig sind, folgendes angeordnet:
I, Den Versicherungsg8unternehmungen und den Vermitt- lern von Versicherungs8verträgen wird untersagt, dem Ver-
| sicherungsnehmer in irgendeiner Form Sondervergütungen
zu gewähren.
TI. Den Versicherungsgunternehmungen wird untersagt, Begünstigungsverträge abzuschließen oder zu verlängern, so- weit die Aufsichtsbehörde keine Ausnahme zuläßt.
ITI. Diese Anordnungen treten einen Monat nach ihrer kanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.