1934 / 62 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 14 Mar 1934 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 62 vom 14, März 1934. S. 2.

reitstellung des Füllgutes oder die Erstattung der dafür aufgewandten Auslagen verlangt erden.

_ Bei den Meßwerkzeugen mit festen Maßwänden und den Meßpumpen, die mit Zählwerken oder Druckwerken aus- gerüstet sind, sowie bei den Kolbenmessern mit ungleich- mäßig fortschreitendem Zählwerk wird zu der sih ge- mäß Ziffer 1e bis f und 9 bis 4 ergebenden Gesamt- gebühr ein Zuschlag von 0,50 RM. erhoben. A

._ Jst bei Meßwerkzeugen mit festen Maßwänden, bei Meß- pumpen und bei Kolbenmesjern mit ungleichmäßig fort- schreitendem Zählwerk nur die A Zählwerke oder Druckwerke zu erneuern, so wird sür jedes Meß-

gerät eine Gebühr von 0,50 RM. erhoben.

Ziffer VI Buchstabe A Ziffer 9 erhält folgende Fassung: 9. Für die zusäßlihe Prüfung eines Stückzählers, eines

Preisanzeigers, einer Vorrichtung zur sebbsttätigen Sper-

rung des Zuflusses, einer drehbaren Skale an Neigungs-

waagen, einer Geldzählskale an Waagen mit Neigungs- gewichtseinrichtung oder einer Vorrichtung zur Ermitte- lung der Schmubprozente werden 20 vH der nach den vorstehenden Bestimmungen sich ergebenden Gesamt- gebühr der Waage als Zuschlag erhoben, jedoch für die

Prüfung einer Vorrichtung zur selbsttätigen Sperrung

des Zuflusses .…. mindestens 1 RM, für die Prüfung

einer Vorrichtung zur Ermittelung der Schmußtprozente für beliebige Bruttogewichte .…. mindestens 5 RM.

Artikel I1. Diese Verordnung tritt am 1. April 1934 in Kraft. Berlin, den 7. März 1934. Dex Reichswirtschaftsminister. De S Q

Dritte Verordnung

über Aenderung der bei der Eihung anzuwendenden Stempel- und Jahreszeichen. Vom 9. März 1934. (Veröffentlicht im Reichsgesebbl. 1 S. 184.)

Auf Grund des § 20 Abs. 1 der Maß- und Getvichts- ordnung vom 30. Mai 1908 (RGVl. S. 349) in Verbindung mit § 1 und § 2 des Gesetzes über die Aufhebung des Reichs- rats vom 14. Februar 1934 (RGBl. 1 S. 89) wird hiermit verordnet:

Die Bekanntmachung, betreffend die bei der Eichung anzu- wendenden Stempel- und OYLESEREN vom 14. November 1911 (RGVBI. S. 951) in der Fassung der Verordnungen vom 22, Of- tober 1920 (RGBl. S. 1860) und vom 23. Dezember 1922 (RGBl.T S. 983) wird wie folgt geändert:

1. Jn § 1 Ziff. 1 werden der Abs. 2 und die Abbildung des

Stempelzeihhens mit den Buchstaben B gestie 2. Jn §. 3. Zisfer 1 Buchstabe à werden die Worte: „und in dem Eichstempel des Bayerischen Landesamts für Maß und Gewicht“ und die Abbildung des Stempelzeichens mit den Buchstaben „FB“ gestrihen. ! i

3. Jn §3 Ziffer 1 Buchstabe c wird der leßte Absaß gestrichen.

Berlin, den 9. März 1934.

Dex Reichswirtschaftsminister. De, S ntitt

Verordnung

über den Einkaufspreis der Mühlen für inländischen Roggen und inländischen Weizen, Vom 13. März 1934. Auf Grund der 88 2, 4 des Gesetzes über den Zusammen- \hluß von Mühlen vom 15. September 1933 (RGBl. I S. 627) wird folgendes verordnet:

S7,

Für den a von inländishem Roggen und inländishem Weizen durch eine Mühle gelten die nahfolgenden Bestimmungen. S A

(1) Vom Erzeuger dürfen ohne besondere Erlaubnis nur Mühlen von einer Gesamtleistungsfähigkeit 16 Abs. 3) von 10 t Roggen und Weizen und darunter kaufen. Der zuständige Landesbauernführer kann aus besonderen wirtschaftlihen Grün- den, insbesondere aus Gründen des Wettbewerbs mit anderen Mühlen, einer Mühle die Erlaubnis, vom Erzeuger zu kaufen, entziehen.

(9) Mühlen von einer Gesaamtleistungsfähigkeit von mehr als 10 t bis einshließlich 20 t Roggen und Weizen dürfen vom Erzeuger nur kaufen, wenn es ihnen von dem zuständigen Landes- bauernführer erlaubt worden ist.

(3) Mühlen von einer Gesamtleistungsfähigkeit von mehr als 20 t Roggen und Weizen kann der Landesbauernführer mit Zustimmung des Reichsbauernführers erlauben, vom Erze1kger zu kaufen, wenn diese Mühlen nachweisen, daß sie bisher Roggen und Weizen überwiegend vom Erzeuger gekauft haben und die Erteilung der Erlaubnis den Belangen der Erzeuger dient.

(4) Die Erlaubnis (Abs. 2, 3) kann an Bedingungen ge- knüpft werden; sie ist jederzeit widerruflich.

(5) Der Landesbauernführer hat für die Erteilung der Er- laubnis die Vordrucke der Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse, Geschäftsabteilung (Reichsstelle) zu verwenden und der Reichsstelle eine Durchschrift seiner Entscheidung mitzuteilen. Das gleiche gilt für die Ent ziehung und den Widerruf der Erlaubnis.

(6) Der Reichs8bauernführer kann die Landesbauernführers ändern oder aufheben.

Si

(1) Soweit eine Mühle niht vom Erzeuger kauft, muß sie als Kaufpreis den in den 8 1, 2 der Verordnung über Preise für Getreide vom 29. September 1933 (RGBI. 1 S. 701) fest-

Entscheidung des

geseßten Preis des Preisgebiets, in dem die Mühle liegt, zuzüg lich eines Ausgleichsbetrags 4) mit folgender Maßgabe zahlen:

(2 Für den Zuschlag nach § 2 der Verordnung über Preise für Getreide ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Ware an dem Ort ankommt, der unter Berücksichtigung der Vorschriften des Abs. 5 als Bestimmungsort vereinbart ist. Die Reichs\telle kann mit Zustimmung des Reichs8ministers für Ernährung und Landwirtschaft eine andere Regelung treffen, die im „Deutschen Reichsanzeiger“ bekanntzumachen ist.

___(3) Der Preis versteht sih für Zahlung bei Lieferung (netto Kasse) ausschließklih Sa. / :

a, Der Preis versteht sih ferner für Lieferung waggonfrei Mühlenstation oder cif der der Mühle zunächst gelegenen Walsser- station oder fuhrenfrei Mühle. Wird mit der Bahn oder auf dem

ge geliefert, so hat die Mühle die Abfuhrkosten von der aus dem Schiff zur Mühle selbst zu tragen. ie Vereinbarung einer anderen Lieferungsart als cif ifrei Mühle, shifffrei Mühle, cif oder kahnfrei der der st gelegenen Wasserstation, waggonfreì i Mühle oder frei Mühle ist unzulässig. Die Reichsstelle Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und

M31 Mühle,

Landwirtschaft eine andere Regelung treffen, die im Deutschen Reichsanzeiger bekanntzumachen ist.

(6) Der Preis gilt für gesunde trockene Ware von durhschnitt- lichex Beschaffenheit der Ernte 1933. Maßgebend ist die dur- schnittlihe Beschaffenheit in dem Gebiet, in dem die Mühle liegt. L 5 Abs. 2 bis 4 der Verordnung über Preise für Getreide und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen und künftig noch erfolgenden Festseßzungen der Amtlichen Großmärkte und Märkte sowie Bestimmungen oder Anordnungen der obersten Landes- behörden gelten entsprechend.

8 4,

(1) Der in § 3 Abs. 1 genannte Ausgleihsbetrag wird auf 6 RM für die Tonne festgeseßt.

(2) Von diesem Betrage hat die Mühle einen Teilbetrag von RM an die Reichsstelle abzuführen; die Reichsstelle kann den an sie abzuführenden Teilbetrag in besonderen Fallen anderweit estseven. fel s Die Mühlen haben den an die Reichsstelle abzuführenden Teilbetrag spätestens bis zum 5. eines jeden Monats für die ihr im vorangegangenen Monat tatsächlich ausgelieferten Mengen unter Beifügung einer Aufstellung, deren Form die Reichss\telle vorschreiben kann, zu zahlen. E i |

(4) Soweit inländischer Roggen oder inländischer Weizen in Form von Müllereierzeugnissen E worden ist, hat die Reichsstelle den an sie abgeführten Teil des Ausgleichsbetrages auf Antrag zurückzuerstatten.

8 56.

Zuschläge zu dem sih aus §8 3, 4 ergebenden Kaufpreis sind zulässig. Abschläge sind nur zulässig, soweit die Ware eine ge- ringere als die nah § 3 Abs. 6 R aan an Beschaffenheit auf- weilt. Die Mühle hat der Reichsstelle auf deren Verlangen nach- zuweisen, daß ein Abschlag gerechtfertigt war.

8 6.

(1) Kaufverträge, die näch dem Jnkrafttreten dieser Verord- nung abgeschlossen werden, gelten als zu dem nach §§ 3 bis 5 zu zahlenden Rlaifpoois abgeschlossen, auch wenn ein niedrigerer Preis vereinbart war. ;

(2) Vereinbarungen, welche die Anwendung des Abs l ausz schließen oder beschränken, sind unwirksam. Das gleiche gilt von Vereinbarungen, die, ohne unter diese Vorschrift zu fallen, ge- eignet sind, auf andere Weise zu verhindern, daß der Kaufpreis in voller Höhe gezahlt wird.

l n

(1) Soweit eine Mühle vom "Erzeuger kauft, muß sie als Kaufpreis den in der Verordnung über Preise für Getreide fest- geseßten Preis zuzüglich eines Ausgleihsbetrages von 2 RM für die Tonne zahlen. s :

(2) Auf den Ausgleichsbetrag finden die Vorschriften in § 4 Abs. 2 bis 4 entsprehende Anwendung.

88.

(1) Soweit eine e Wi: einen Getreide- oder Futter- mittelhandel betreibt, darf inländisher Roggen und inländischer Weizen, der für den Betrieb des Getreide- oder Futtermittel- handels gekauft worden ist, niht der Mühle ace oder in ihr verarbeitet werden, wenn die Mühle nach Maßgabe des “S 2 vom Erzeuger kaufen darf. Sofern es einer Mühle nah Maß- gabe des § 2 nicht erlaubt ist, vom Erzeuger zu kaufen, darf sie den im Rahmen eines solchen Handelsbetriebes gekauften inländt- schen Roggen und inländischen 00 der Mühle zuführen, hat aber einen Ausgleichsbetrag an die Reichsstelle abzuführen, dessen Höhe die Reichsstelle festsebt. Auf diesen Ausgleichsbetrag finden die Vorschriften des § 4 Abs. 3, 4 entsprehende Anwendung.

(2) Dex Handelsbetrieb muß in einer besonderen Abteilung mit getrennter Buchführung durchgeführt werden. Auf inländiî- hen Roggen und inländishen Weizen, der 1m Rahmen eines olchen Handelsbetriebes gekauft wird, finden die Vorschriften der S8 1 bis 7 keine Anwendung.

8 9.

Die Mühlen müssen Bücher führen, aus denen die Käufe, die Preise und die Erfüllung der Kaufverträge hervorgehen. Mühlen, die auch einen Getreide- oder Futtermittelhandel betreiben, müssen in ihre Bücher außerdem eintragen, welche Verwendung die im Rahmen des Handelsbetriebes gekaufte Ware gefunden hat.

S 10.

Mühlen dürfen auf Ausfuhrschein nur solchen Weizen ein- führen oder nur solchen auf Ausfuhrschein I Weizen kaufen, dessen ausländisher Ursprung zweifelsfrei nahgewie]en werden kann.

S 11

Kaufverträge, die vor dem Fnkrafttreten diesex Verordnung

abgeschlossen worden sind, bleiben unberührt. & 12;

(1) Mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu einhundert- tausend Reichsmark oder mit einer dieser Strafen wird, sofern die Tat niht nah anderen Vorschriften mit höherer Strafe be- droht ist, bestraft, wer vorsäßlich :

1. der Vorschrift des § 2 zuwider inländishen Roggen oder

inländishen Weizen vom Erzeuger kauft; 9. einen niedrigeren als den sich aus §8 3, 4 Abs. 1 und 2, 8& 5 Say 2, § 7 ergebenden Kaufpreis gewährt oder ver- spriht oder auf andere Weise verhindert, daß dieser Kaufpreis in voller Höhe bezahlt wird; S

der Vorschrift des § 8 Abs. 1 Saß 1 zuwider inländischen Roggen oder inländischen Weizen dexr Mühle zuführt oder in ihr verarbeitet;

4. der Vorschrift des § 8 Abs. 1 Saß 2 zuwider den Aus8-

gleihsbetrag nicht abführt.

(2) Wer eine der in Abs. 1 genannten Handlungen fahrlässig begeht, wird mit Gefängnis bis zu einem Fahre und mit Geld- strafe oder mit einer dieser Strafen bestraft,

S 18

Wer die Vorschriften über die Buchführungspflicht in § 8 Abs. 2 Say 1 oder § 9 vorsäßlih oder fahrlässig verleßt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldsirafe odex mit einer dieser Strafen bestraft.

14,

Wenn auf Grund des § 12 Abs. 1 recht&Æräftig auf Strafe erkannt worden ist, können die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden die Fortführung des Betriebes untersagen. Die obersten Landesbehörden sind hierzu auf Ver- langen des Reichsministers für Ernährung und Landtwirtschast verpflichtet.

8 16.

Die Reichsstelle hat die Beträge, die die Mühlen nah den Vorschriften der §8 4, 7 abführen, nah näherer Anweisung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft zur Er- reihung der Zwecke, die mit dem Geseß zur Sicherung der Ge- treidepreise und dem Gesey über den Zusammenshluß von Mühlen verfolgt werden, zu verwenden.

8 16.

(1) Als Weizen gilt auch Spelg (Dinkel, Fesen), Emer und Einkorn. ) i

(2) Gemenge von Roggen mit anderem Getreide gtlt nur dann als Roggen, wenn es mehr als 50 vH Roggen enthält.

Weizen, wenn es mehr als 50 vH Weizen enthält. Der Preis für solches Gemenge richtet sich nach dem Mischungsverhältnis. (3) Als Gesamtleistungsfähigkeit im Sinne des F 2 M vis 3 gilt die Leistungsfähigkeit innerhalb 24 Stunden. S:

Diese Verordnung tritt am 1. April 1934 in Kraft.

Berlin, den 13. März 1934. Dex Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.

J. Bai HV&ckEe,

Berichtigung. :

Jn der in Nr. 59 vom 10. März 1934 des „Reichs- und Staatsanzeigers“ veröffentlichten „Begründung zum Ge- seß über die Verwendung des Anteils des Reichs am Rein- gewinn der Reichsbank vom 7. März 1934“ ist ein Fehler unterlaufen. Jn der vorleßten Zeile muß es bei der Angabe des Umlaufs an Rentenbankscheinen am 1. Fanuar 1934 A „xd, 392 Milliòónen RM“ heißen „408,8 Millionen RM“/,

Berlin, den 12. März 1934.

Der Reichsminister der Finanzen. Ac De De.

Bekanntmachung.

Die am 183. 3. 1934 ausgegebene Nummer 28 des Reichs geseßblatts, Teil I, enthält:

das Gese zur Vorbereitung des organischen Aufbaues der deutshen Wirtschaft, vom 27. Februar 1934; l

die Durchführungsverordnung über das Deutsche Kredits abkommen von 1934, vom 6. März 1934; E :

die Durchführungsverordnung über ein Deutsch-Schweizer Sonderkreditabkommen, vom 6. März 1934;

die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesebes zur Ordnung der nationalen Arbeit, vom 10. März 1934;

die Verordnung zur Ausführung des deutsch-polnischen Vers trags über Sozialversicherung, vom 10. März 1934.

Umfang 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postversen- dungsgebühren 0,04 RM für ein Stü bei Voreinsendung.

Berlin NW 40, den 14. 3. 1934,

Reichsverlags8amt. Scholz.

Preußen.

Bekanntmachung. Meine viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom 18. 1. 1934 Ib 12 3695 Il (Reg.-Amtsblatt Seite 26), betreffend Hundesperre über Teile der Kreise Leobschüß, Ratibor- Land und Cosel O.-S., wird mit dem Tage der Veröffent=- beben diesex Anordnung im Regierungsamtsblatt aufge oben. Oppeln, den 12. März 1934. Der Regierungspräsident. J. V. WehrumetstéL.

Bekanntmachung.

Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Geseßsammk. S. 357) sind bekanntgematht:

1. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 22. Ja- nuar 1934 über die Verleihung des Enteignungsrehts an das Märkische Elektrizitätswerk, Aktiengesellschaft in Berlin, zum Bau und Betrieb des Woasserkrastwerkes Bobersber (Wasserkraftanlagen bei Deihow und bei Crossen a. O. einshließlich der dazugehörigen Haupt- und Nebenanlagen sowie der erforderlihen Wege- und Gleisanlagen in den Kreisen Crossen a. O., Sorau, N. L. und Freystadt ' i. Niederschl. durch die Amtsblätter der Regierung in Frank- furt a. O. Nr. 5 S. 49, ausgegeben am 3. Februar 1934, und der Regierung in Liegniy Nr. 8 S. 23, aus3gegeben am 24. Februar 1934;

. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 24. Fa- nuar 1934 über die Verleihung des Enteignungsrechts an das Land Preußen (Landwirtschaftlihe Verwaltung) zur Durchführung der Vechtedurhstihe unterhalb Emlichheim und bei Neuenhaus nach Maßgabe des Entwurfs zur Regu- lierung der Vechte von Nordhorn bis zur Landesgrenze durch das Amtsblatt der Regierung in Osnabrück Nr. 7 S. 17, ausgegeben am 17. Februar 1934;

. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 16. Fe- bruar 1934 über die- Verleihung des Enteignungsrehts an die Stadtgemeinde Crossen a. O. zur Herstellung der Neben- anlagen des Hafens an der Oder dur das Amtsblatt der Regierung in Frankfurt a. O. Nr. 9 S. 61, ausgegeben am 3. März 1934.

Irichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der Königlih norwegische Gesandte A. Scheel hat Berlin verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Le- gation8rat Bull die Geschäfte der Gesandtschaft.

Dex Königlich niederländische Gesandte Graf Lim- burg Stirum hat Berlin verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Legationsrat Baron de Vos van Steenwijk die Geschäfte der Gesandtschaft.

Aus der Preußishen Verwaltung.

Meitwirkung von leitenden Kommunalbeamten bei der Bildung der Vertrauensräte.

Der Preußishe Jnnenminister hat, wie das VDZ.-Büro mel- det, an die Landräte und Oberbürgermeister einen Erlaß ge- richtet, der die Unterstüßung der Treuhänder der Arbeit bei der Bildung der Vertrauensräte zum Gegenstand hat. Es stehe zu erwarten, daß die Treuhänder bei der erstmaligen Bildung der Vertrauensräte in besonderem Maße in Anspruch genommen werden. Es sei daher erforderli, den Treubändern zur Unter- stüßung bei der Erfüllung ihrer Aufgabe Beauftragte zur Seite zu stellen. Die Beauftragten müssen einmal als Anhänger des neuen Staates in ihrem Wirkungskreis unbedingtes Vertrauen genießen, zum anderen müssen sie über eine genaue Kenntnis der als Vertrauensmänner geeigneten Persönlichkeiten ihres Be- zirks verfügen. Diesen Voraussezungen entsprehen in bejon- derem Maße die leitenden Kommunalbeamten. Der Minister ersucht die Landräte und Oberbürgermeister, sih in der Zeit bis zum 31. Mai 1934 für diese Tätigkeit zur Verfügung zu halten urd die Treuhänder der Arbeit umgehend darüber zu verständigen, ob sie diese Aufgaben selbst übernehmen oder welche leitenden

Gemenge von Weizen mit anderem Getreide gilt nur dann als

Persönlichkeiten der Kommunalverwaltung fie hierfür bestellen.

Durchschnitt .

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 62 vom 14, März 1934. S. 3.

Keine NRealsteuer-Srhshungen in Preußen.

Der preußishe Fnnen- und der Finanzminister haben zum Realsteuersperrgesey 1934, dessen Bestimmungen im n denen des Jahres 1933 entsprechen, den nahgeordneten Behörden Ausführungsanweisungen zugehen lassen. Darin wird festgestellt, daß von der Ermächtigung, eine Erhöhung der Realsteuersäße um höchstens ein Fünftel über den Landesdurchschnitt der Gemeinde- Realsteuersäße hinaus zuzulassen, in Preußen auch für das Rech- nunasjahr 1934 fein Gebrauch gemacht wird. Dagegen werden die Regierungspräsidenten ermächtigt, eine Erhöhung der Real- steuersäße über den Landesdurhschnitt bis zur Höhe der im Rech- pungsjahr 1932 zuleßt maßgebend gewesenen Steuersäße in den Fällen zuzulassen, in denen der Steuersaß für 1933 niedriger war als der für 1932, wenn sih die Senkung für die Gemeinde als untragbar herausgestellt hat. Eine Erhöhung der Realsteuern auf den Landesdurchshnitt ist im Einzelfall nah wie vor zulässig. Aber auch diese Erhöhung soll nah Möglichkeit vermieden werden. Sie fann nux dann in Betracht kommen, wenn sich troß weitgehendster Beschränkung der Ausgabe und angemessener Ausshöpfung der übrigen Einnahmequellen insbesondere der Bürgersteuer mit mindestens dem Fünffachen des Reichs\saßes Haushaltes nicht erreichen läßt. Hinsichtlih der Warenhaussteuer. Filialsteuer und Warenhaus-Zweigstellen-Steuer verbleibt es bei der bisherigen Regelung. Die Realsteuersenkung aus Hauszins- stenermitteln bleibt auch für 1934 in Krafl, ebenso werden die für die Entschädigung der durch die Realsteuer-Senkung betroffenen Gemeinden erforderlihen Mittel auch für 1934 bereitgestellt.

HonsdHelsteil.

Berliner Börsenbericht vom 14. März. Ruhigeres Geschäft. Neuer Höchstkurs in Neubefiß.

Kauforders des Publikums und Rückkäufe der Kulisse führten zu Beginn des Berliner Börsenverkehrs zu neuen Kurssteigerungen ohne daß aber einzelne Papiere größere Bevorzugung aufwiesen. Die Umlagesenkung beim Ruhrkohlen-Syndikat wirkte sih günstig auf die Kurse der Montanpapiere aus, andererseits trug die wieder recht feste Haltung der J. G.- Farben-Aktie zu der anfangs freund- lihen Grundstimmung bei. Allerdings zeigten sich späterhin viel- fah Rückschläge, da bei Nachlassen der Kauforders von Publikums3- seite vershiedentlich Positionslösungen der Kulisse zu bemerken waren und der Kursrückschlag der Daimler-Aktie einige Verstim- mung hervorrief. Das Aktiengeschäft wurde ziemlih ruhig, da- gegen zeigte sich verstärktes Fnteresse für variable Rentenpapiere, unter denen Neubesig einen neuen Höchstkurs erreichten.

Am Montanaktienmarkt lagen Harpener mit 7824 und Phönix mit 5474 gut gehalten. Gelsenkirchen zogen um Bruchteile eines Prozentes an, sonst zeigten sich auf diesem Marktgebiet kaum Kursveränderungen. Unter Braunkohlenwerten, die teilweise über- haupt ohne Notiz blieben, fanden nur Rhein.Braun (plus 2 vH) Beachtung. Funfolge der Enge des Marktes gingen bei den Kali- papieren - Salzdetfurth um 1% vH, Aschersleben und Westeregeln um je 1 vH nach unten. F. G. Farben eröffneten mit einem neuen Höchstkurs von 1414. Jedoch flaute das anfänglich lebhafte Ge- schäft in diesem Papier später wieder ab und der Kurs ging bis auf 1394 zurück. Kokswerte und Chemische Heyden lagen dagegen gut gehalten. Auh Siemens seßten bei Rückkäufen recht fest ein (plus 2 vH), verloren aber im Verlauf ebenfalls 14 vH. Gesfürel (plus 14 vH) und Licht und Kraft (plus 1 vH) wurden von der Privatkundschaft aus dem Markt genommen, während Accu mit 1844 kaum verändert waren. Daimler waren im Verlauf ziem- lih gedrückt (minus 224), sie wurden in größeren Beträgen an- geboten. Der Optimismus der Börse hinsichtlich der künftigen Sa- nierung bei der Gesellschaft ist jeßt wieder im Abflauen begriffen. Unter Bauwerten waren Berger leicht Ge unter Tarif- papieren Schles. Elektr. und Gas (plus 1 vH). 4 eahtung fand diè neue Aufwärtsbewegung bei Orenstein (plus 1 vH). Die in den leßten Tagen bereits befestigten Hapag und Nordd. Lloyd ge- wannen erneut bis zu 1 vH. Bankwerte waren kaum verändert; Dresdener Bank gaben um Bruchteile eines Prozentes na.

Am Kassamarkt überwogen ebenfalls Abshwächungen, die am Vortag favorisierten Deutsche Petroleum gingen um 12s vH zurü, NSU-D-Rad hörte man sogar 4 vH niedriger. Unter Renten erreichten Neubesiß mit 22,55 einen neuen Höchstkurs, mußten allerdings später bei Glattstellungen 0,35 vH wieder hergeben. ut E lagen mit 9634 und Reichsbahn-Vorzugsaktien mit 1136 ut gehalten. Fn den übrigen Renten war das Geschäft ruhig; ‘fandbriefe und Kommunalobligationen teilweise leiht abge- {chwächt, die umgestellten Dollarbouds im Verlauf etwas höher. Unter Auslandsrenten waren Anatolier, Mazedonier und Ungar. Goldrenten gefragt. Der Geldmarkt lag wieder etwas lialser: Tages8geld ging um 4 vH herauf und stellte sih auf 424 bis 574 vH, für erste Adressen auf 434 vH.

Berliner Vörse am Ofstersonnabend geschlofsen.

: Am Sonnabend vor Ostern, dem 31. März 1934, bleiben

die Börsenräume, wie der Börsenvorstand bekannitgibt, für jeden Verkehr geschlossen. Gemäß § 5 der „Bedingungen sür die Geschäste an der Berliner Wertpapierbörse“ findet an diesem Tage eine Lieferung nicht statt.

Vörsenrichtzahlen für die Woche vom 5. bis 10. März.

Die vom Statistischen Reichsamt errechneten Börsenrichtzahlen stellen sich in der Woche (vom 5s. bis 10. März 1934) im Vergleich zur Vorwoche wie folgt:

Monats- durchschnitt Februar

Wochendurchschnitt vom 5.3, vom 26. 2. bis 10. 3, bis 3, 3, Aktienkurse (Jndex 1924 bis 1926 = 100) Bergbau und Schwerindustrie Verarbeitende Jndustrie . « Handel und Verkehr , « « C

KurS8niveau der 6 % igen festverzinslihen Wert- papiere

Pfandbriefe der Hyp.-Alkt,- Bl p S Als

Pfandbriefe der öffentlich- rechtlichen Kredit-Anstalten

Kommunalobligationen . «

Reisanleen e

Sonstige öffentl. Anleihen

Jndustrieobligationen « «

82,77 71,59 81,40 77,08

82,57 71,00 80,56 76,52

79,96 68,10 78,35 73,88

92,67 92,49 90,71 89,37 97,97 88,48 86,44 91,63

90,94 89,56 98,55 88,72 86,54 91,87

S P 7M - .

ein Ausgleich des.

ODrganischer Aufbau der deutschen Wirtschaft.

Neichswirtschaftsminister Schmitt vor den Wirtschaftsführern.

Dm Plenarsaal des Reichswirtschaftsrates gab der Reichs- wirtschaftsminister Schmitt 1 A Nebeebiæ üder den organischen Aufbau der deutshen Wirtschaft. Dex bedeutsamen Tagung wohnten alle deutschen Wirtschaftsführer, daneben aber auch zahlreiche Vertreter der Reihs- und Staatsbehörden, dar- unter der Reichsverkehrsminister von Ely-Rübenach bei. Der Mi- nister führte in seinex oft von Beifall unterbrohenen Rede aus: Meine sehr verehrten Herren!

Am 27. Februar hat mich die Reichsregierung durch die Annahme des Geseßes zur Vorbereitung des organischen Auf- baus der deutschen Wirtschaft ermächtigt soweit erforderlich im Zusammenwirken mit den zuständigen Ressortministern Wirtschaftsverbände als alleinige Vertretungen ihrer Wirt- schaftszweige anzuerkennen, zu errichten, zu vereinigen, auf- zulösen, ihnen Satzungen zu geben, Führer zu bestellen und abzuberufen und endlich Unternehmungen an die Verbände anzuschließen. Es war mein dringender Wunsch, gleichzeitig mit der Veröffentlichung dieses Gesetzes der deutschen Wirt- schaft über seine Bedeutung und sein Ziel die notwendigen Aufklärungen zu geben und gleichzeitig die ersten tatsächlihen Durchführungsmaßnahmen bekanntzugeben.

Jh glaube, die ganze Wirtschaft wird es begrüßen, wenn nunmehr auf ihrem gesamten Gebiet organisatorisch Klar- heit geshaffen wird. Jch möchte hier gleih vorweg bemer- ken, daß es sih bei den bevorstehenden Maßnahmen nicht um die Frage des ständischen Aufbaus handelt. Sie wissen, daß der Führer die Lösung dieses Problems bewußt zurück- gestellt hat, da er mit Recht der Meinung ist, daß der stän- dische Aufbau sich erst allmählich aus der Entwicklung der Dinge heraus gestalten wird. j

Die uns gestellte Aufgabe beschränkt sih lediglih darauf, das gewaltig große und in seinem Ausmaße für die Gestal- tung der deutschen Zukunft ungeheuer wichtige Gebiet der deutschen Wirtschaftsführung organisatorish mit der heutigen Staatsauffassung in Uebereinstimmung zu bringen.

Hierzu möchte ih kurz \kizzieren, wte die organisatorische Zusfammenfassung der deutshen Wirtschaft bisher aussah.

Früher konnte sih jedes Unternehmen wirtschaftlih betätigen, wie es wollte. Der Zusammenshluß von Unternehmungen ivar vollkommen freiwillig. Es gab keine Möglichkeit, ein kaufmän- nishes Unternehmen zum Beitritt zu Verbänden und zur Ein- haltung der von diesen gefaßten Beschlüsse zu zwingen. Eben- sowenig war es mögli, seitens des Staates die Tätigkeit der Verbände selbst zu beeinslussen. Hiervon bestand lediglich die cine Ausnahme der Beaufsichtigung bestehender Kartelle, die im ver- gangenen Jahre dahin erweitert wurde, daß auh zwangsweise vom Staate aus Unternehmungen kartellmäßig zusammen-

eutigen Tag ‘keine vollkommene und planmäßte Gliederung, ondern eine zum Teil lückenhafte, zum Teil sich überschneidende Organisation unserer Wirtschaft. Auf vielen Gebieten zeigen sich Gliederungen mit gleicher und E Zielseßzung, auf an- deren wieder ein vollfkfommenes Fehlen jeder organisatorischen Bindung. Entscheidend aber ist, daß sich eine große Zahl von Außenstehenden dauernd jeglicher Einflußnahme entzog. Lediglich in regionaler Hinsiht war geseßlih, und zwar landesrechtlich, durch die Schaffung der JFndustrie- und Handelskammern in einem gewissen Grade eine öffentlih-rehtlihe Ordnung der Wirtschaft erfolgt. Der Aufgabenkreis der Handelskammern ist aber natur- gemäß ein beschränkter. Jch komme hierauf noch später zu sprechen. Nur auf dem Gebiete des Handwerks bestanden shon bisher in seinen Jnnungen und Handwerkskammern weitergehende geseß- liche Regelungen. Von eben solcher Tragweite wie die vorgezeich- neten Lüden sind aber auch die, welche sih aus der reinen privat- wirtschaftlihen Verfassung des bisherigen Verbandswesens er- geben hatten, die im wesentlichen darin bestanden, daß nur die Mehrheit, und sehr oft nicht einntal diese, eine Entscheidung fällen oder durchsezen konnte. Bei der naturgemäßen Verschiedenheit der JFnteressen in den einzelnen Verbänden war es deshalb praktisch der Führung der Verbände niht möglich, eine gere Geschäfts- politik zu treiben. Fch kann mich auf diese kurze Hervorhebung der wesentlichen Gesichtspunkte beshränken.

Bevor ih nun zu der Frage der zu treffenden Reformen über- gehe, möchte ih noch kurz streifen, was sih außerhalb der eigent- lihen Wirtschaft im Laufe des leßten Fahres vollzogen hat. Es haben sich im Reichsnährstand, in der Reichskulturkammer, in der Deutschen Arbeitsfront in sih geschlossene Gebilde entwickelt, die allein hon im Hinblick auf die Grenzziehung und andere Rückwirkungen eine Neuordnung der Gliederung der Wirtschaft notwendig machen. Jn der Reichskulturkammer und in dem Reichsnährstand sind große Teile unseres Volkes und auch seiner Wirtschaft, im weiteren Sinne des Wortes, straff zusammengefaßt. Es sind neue, aus der nationalsozialistishen Weltanshauung her- aus entstandene Auffassungen in die Tat umgeseßt worden. Mit dieser Entwicklung ist auch der Reformplan der Wirtschaft, den ih heute verkünden kann, entstanden.

Wenn wix uns nun die Frage stellen, was wollen wir mit dem geplanten Umbau erreichen, so is dazu folgendes zu sagen:

Auf keinen Fall wollen wir das tausendfältige Eigen- leben unserer Wirtschaft zerstören. Wir brauchen auch in Zukunft den selbständigen Unternehmer, der mit seinem Unternehmen auf Gedeih und Verderb verbunden ist. Wer ein Unternehmen führt, muß die Verantwortung tragen. Die guten Taten sollen sh auch für den auswirken, der sie voll- brachte und die shlechten sollen niht auf dem Rücken anderer ausgetragen werden können. Auch in Zukunft soll wirt- schaftlich weiter gekämpft werden.

Ohne ehrlichen Konkurrenzkampf geht es niht. Wenn die Form der privaten Wirtschaft ihre Daseinsberehtigung hat, so vor allen Dingen deshalb, weil sie in ihrem immer wieder jungen Ringen um die bessere Leistung alle Kräfte der Wirtschaft Frisch erhält und zu Höchstleistungen anspornt. Das entspricht dem nationalsozialistishen Leistungsprinzip und E Voxaussebung für die

heutigen werden konnten. Fnfolgedessen haben wir bis auf den

markt, auf den wir als hochindustrialisiertes Land an- gewiesen sind.

Gerade das Ausmaß unseres Auslandsabsayes wird |

immer abhängig sein von der Qualität der Waren, von ihrem Preis, aber auch von der Tüchtigkeit unserer Außenhandels- fkaufleute.

Auf dieser Basis wollen wir auch in Zukunft aufbauen. Wix wollen aber mit diesem Grundsaß den anderen ver- binden, daß dieses sreie Spiel der Kräfte ein gesundes und geordnetes sein muß, durch eine starke Führung, die wie von einem Magneten auf ein Ziel gerichtet ist, auf das Wohl. des Ganzen, auf den Dienst am Volk und Vaterland. Hieraus ergibt sih die Forderung, daß alle Unternehmungen

Wiedergewinnung unseres Wohl- | standes, sei es auf dem Binnenmarkt oder auf dem Welt- |

in Zukunft notwendigerweise ihren Npruppen añgehören müssen, um sich den Fnteressen des Ganzen, allerdings nur den im FJFnteresse des Ganzen erforderlihen Maßnahmen unterzuordnen und sih daneben den aufzustellenden Grund- säßen loyaler und anständiger Konkurrenz zu unterwerfen. Hierüber werden Ehrengerichte zu entscheiden haben. Fhre Beseyung muß so gestellt sein, daß Fachkenntnisse auf der einen Seite und völlige Unabhängigkeit auf der anderen Seite gewährleistet ist. Es wird unerläßlich sein, daß der mit dem autoritären Staat in den Vordergrund geschobene Führergedanke verwirkliht wird. Was im Fnteresse des Ganzen notwendig ist, kann nicht an der Kurzsichtigkeit einer Mitgliederversammlung scheitern. Verantwortungsbewußte, tüchtige, das Reich Adolf Hitlers bejahende Männer müssen die Führung übernehmen und damit in den Stand gefeßt werden, die Entscheidungen zu treffen, die sie im Fnteresse des Ganzen für richtig halten, gestüßt auf den ebenso den- fenden Führerrat, Männer, die sich nie von den Sonder- interessen ihres Eigenbetriebes, sondern von den Erforder- nissen des Ganzen leiten lassen. Der Führer verwaltet sein Amt ehrenamtlih und soll lebendig mit der Wirtschaft ver- bunden, d. h. er soll selbst Führer eines Unternehmens sein. Hat er im Einzelfalle die Macht, allerdings damit auch die Ver- antwortung für eine Entscheidung, so soll er auf der anderen Seite nicht losgelö\st sein von der Auffassung der Unter- nehmungen, die er zu führen hat. Einmal im Fahre muß er, wie sein Führerrat, sih das Vertrauensvotum derer holen, die er zu führen hat.

Auf dieser Linie, meine Herren, so hoffe ih sehnlih, wird der deutshen Wirtschaft eine Organisatian gegeben, die ihr das Eigen- leben ihrer Unternehmungen und ihrer Führer läßt, die sie aber auf der anderen Seite troß Konkurrenzkampf zu loyaler Kamerad- haft zusammenschließt und unter starker Führung für alle großen Aufgaben aktionsfähig macht. Dabei scheint ‘es mir besonders wichtig, daß hon bald die Frage der Heranbildung des zukünf- tigen Führerkorps angepackt wird. Wir haben heute brave alte Kämpfer mit fester nationalsozialistisher Weltanshauung, wir haben tüchtige Wirtschaftler, aber wir haben leider nicht oft genug beides vereint. Hier ‘liegt eine der wichtigsten Aufgaben der näch- sten Jahre, eine Aufgabe, die niht von heute auf morgen gelöst werden kann, weshalb sie aber erst recht nicht um einen Tag ver- hoben werden darf. Es ist verwunderlih, wie sehr man gerade im Wirtschaftsleben geneigt ist, zu vergessen, daß die Begabung der Menschen, wenigstens normalerweije, eine einseitige ist. Bei großen Opernsängern wird man nie erwarten, daß sie gleichzeitig gute Rechner sind. Genau so ist es im Wirtschaftsleben, der her- vorragende Erfinder wird selten ein guter Praktiker, der gute Jurist selten ein guter Kaufmann, der gute Organisator meistens ein shlehter Finanzberater sein. Es gibt ausgezeihnete Jnge- nieure, die keinerlei Menschenkenntnis haben. Da wir für den Wiederaufbau unserer Wirtschaft und die Wiederherstellung un- seres Vaterlandes das Kapital unserer Köpfe dringend brauchen, muß man den Menschen niht nah dem bewerten, was er nit fann, sondern ihn auf den Plat stellen, wo er sein Bestes nugbar machen kann. Mit dem politishen Menschen ist es niht anders. Wir müssen durch politishe Erziehung darauf dringen, daß alle in der Wirtschaft tätigen Menschen politishe Schulung erhalten. Darüber hinaus müssen wir die besonders geeigneten und veran- lagten herausfinden und zu den wirtschaftspolitishen Führern erziehen,

Fn diesen Zusammenhang gehört auch die Frage der Kartellbindung. Aus meiner Grundeinstellung heraus halte ich Kartelle, wie überhaupt Preisbindungen, für unerwünscht. Wenn wir troßdem nicht nur eine leider sehr große Zahl von Kartellen gebilligt, ja sogar selbst solhe zwangsweise gebildet haben, so deshalb, weil in wirtschaftlih s{chweren Beiten in einzelnen Teilen der Wirtschaft shwere Störungen eingetreten waren, auf die ich im einzelnen hier nicht ein- zugehen brauche. Wir werden auch in Zukunft niht ohne Preisbindungen, ja sogar in einzelnen besonders gelegenen Wirtschaftszweigen nicht ohne Quotenbindungen auskommen können. Aber das scheint mir sicher, daß durch die Möglich- keiten, die das neue Geseß uns gibt, ein tüchtiger Führer viel eher als bisher auch ohne Preisbindung , die erwünschte Ordnung wird durhseßen können.

Nun lassen Sie mich einige Worte sagen über das Verhältnis meines Ministeriums zu der organifierten Wirtschaft. Jh habe es bisher als einen großen Mißstand empfunden, daß sih wahllos jeder einzelne unmittelbar an das Ministerium wenden fkonnte. Jch weiß ganz genau, daß das niht immer die Berufenen sind und daß das dadurch gewonnene Bild niht immer das richtige ist. Jch glaube, daß dur eine glückliche Verbindung zwischen der nunmehr offiziellen und einzigen Wirtschaftsorganisation und dem Apparat des Wirtschaftsministeriums gerade in dieser Hin- siht ein besseres Zusammenarbeiten erreicht werden wird. Fch möchte keineswegs die Organisation der Wirtschaft zu einem Apparat des Wirtschaftsministertums machen. Aber ich kann mir vorstellen, daß wir den auf breiter Basis in den Fachgruppen wur- zelnden Bau der deutschen Wirtschaftsorganisation organish mit den entsprehenden Referaten des Ministeriums in Verbindung bringen, dem Ministerium dadurch viel Kleinarbeit abnehmen, ihm einseitige Darstellungen fernhalien und es freimachen für die große, ihm gestellte Aufgabe der Wirtschaftsführung.

Fn diesem Zusammenhang möchte ih bemerken, daß durch die Reichsreform und die dur fie uunmehr geschaffene Unterstellung der Wirtschaftsministerien der Länder sich auch Möglichkeiten er- geben, die Zusammenarbeit zwishen Staat und Wirtschaft in ver- nünftiger Weise zu dezentralisieren, ohne dabei die Einheitlichkeit klarer Gesamtführung aufzugeben.

Wie soll nun der Aufbau tatsächlich vor sich gehen? Er soll aus dem historisch Gewordenen herauswahsen. Fch habe de8halb nicht ein Geseß vorgelegt, in dem die fertige Zukunfts- organisation als Patentlösung niedergelegt ist, vielmehr, wie eingangs erwähnt, durch die erhaltene Ermächtigung den Weg freigemacht, um stetig und ruhig das Bisherige in das Neue - überzuleiten, wobei durchaus die Möglichkeit besteht, die gemachten Erfahrungen auszuwerten.

Erst wenn dann aus der Praxis heraus das Werk als ein geschlossenes Ganzes dastehen wird, soll es in einer ge- seßlihen Form verankert werden. Fch richte deshalb hier- mit die dringende Bitte an die ganze Wirtschaft, nun auch die Ruhe zu bewahren, die nötig is, um Fehler und Miß- erfolge zu vermeiden, vor allen Dingen aber auch um zu verhüten, daß das laufende Getriebe unserer Wirtschaft die geringste Störung erleidet. Nehmen Sie bitte, meine Herren, diesen meinen Wunsch an erster Stelle mit hinaus und seien Sie Es besorgt, daß nun nicht betriebsame Kräfte meinen, es ies jeßt alles in kürzester Frist auf den Kopf gestellt werden.