1934 / 73 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 27 Mar 1934 18:00:01 GMT) scan diff

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8B. Die Ueberwachungsstelle wird als ausfuntpbere@tigie Stelle im Sinne dex Verordnung über Auskunftspflicht vom 13... Juli 1923 (RGBl. 1 S. 723) bestimmt; ste kann auch das persón- liche Erscheinen eines Auskunftspflichtigen angxdnen. STO Sollten im Falle der Auflösung der Ueberwachungsstelle nah Abdeckung aller Unkosten Ueberschusse vorhanden sein, so werden diese vom Reichswirtschaftsntinister nah Vorsthlägen des Beirxats für allgemeine Zwecke der Bastfaserindustrie verwendet. S7. Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 26. März 1934. Dex Reichswirtschaftsminister. M POE

Verordnung über unedle Metalle.

Vom 26. März 1934.

Auf Grund des Geseßes über den Verkehr mit indu- triellen Rohstoffen und Halbfabrikaten vom 92, März, 1934 (RGBl. 1 S, 212) wird verordnet:

S

Zur Regelung Und Ueberwachung des Verkehrs mit unedlen Metallen, insbesondere zur Regelung und Ueberwachung ihrer Beschaffung, Verteilung, Lagerung, 1hres Absapes Und ihres Ver- brauchs wird eine Ueberwachungsstelle für, unedle Metalle mit dem Siß in Berlin errihtet. y

Die Ueberwachungsstelle für unedle Metälle tvird insbefon- dere ermächtigt, für die Verarbeiter von unedlen Metallen Höchst- mengen festzuseßen, die innerhalb bestimmter Zeiträume einge- fauft werden dürfen. Sie kann auch Bestinkmungen über die Höhe der Vorräte an unedlen Metallen bei den Verarbeitern

erlassen. , Dieser Verordnung unterliegen alle unedlen Metalle und

deren Legierungen, sowie Altmetall, Bruch und Abfälle, jedo ausschließlih Eisen und. Stahl. ; Die Ueberwachungsstelle ist rechtsfähig; sie wird vertreten

- durch den Reichsbeauftragten.

g S ° Dem Reichsbeauftragten für die Ueberwachungsstelle steht ein Beirat zur Seite. Ein Mitglied dieses Beirats wird auf Vorschlag

‘des Führers dex Wirtschaft bestellt.

Der Beirat unterstüßt ihn in seiner Tätigkeit; er berät ihn bei Aufstellung der Geschäftsordnung und der Gebührenordnuñg, die der Genehmigung des Reichswirtschaftsministers bedürfen,

Dié Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist ehrenamtlich;

Le haben auf Erstattung der ihnen zustehenden Unkosten. nah

ßgabe der Gebührenordnung Anspruch.

8 4.

Der Reichsbeauftragte, sein Stellvertreter und die Mit-

glieder des Beirats sind zu Verschwiegenheit über solhe nicht öffentlich bekannte Tatsachen verpflichtet, die ihnen duxŸh * ihré Tätigkeit in der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle bekannt

‘werden. Die Schweigepflicht wird durch die Abberufung nicht

aufgehoben, 8D Die Ueberwachungsstelle wird als auskunftsbexechtigte Stelle:

“if Sinne der Verordnung über Auskunftspfliht vom 13, Juli 1923 (RGBl. 1 S. 723) bestimmt; sie kann au das persönliche

Erscheinen eines Auskunftspflichtigen anordnen. :

S 6.

Sollten im Falle der Auflösung der Oen nah Abdeckung aller Unkosten Uebershüjse vorhanden sein, so werden diese vom Reichswirtschaftsminister nah Vorschlägen des Beirats für allgemeine Zwecke der Metallwirtschaft verwendet,

8 7. Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Bexlin, den 26. März 1934. Dex Reichswirtschaftsminister. B Pole

Verordnung übex Erleichterungen bei der Einfuhr von Tieren. Vom 26. März 1934,

Auf Grund des § 2 Abs. 3, § 9 des Geseßes über den Verkehr mit Tieren und tierishen Erzeugnissen vom 23. März 1934 (RGBl. I S. 224) wird verordnet:

8 1.

Ohne Vorlegung eines Uebernahmescheins und. ohne Erhebung des Unterschiedsbetrages dürfen im Zollinland in- den Verkehr gebracht werden: : i

1. Rindvieh, Schafe und Schweine im grenzüberspringenden landwirtschaftlichen N S soweit als diese Tiere auf Grund von § 6 Abj. 1 Zifser 1 des Boll- tarifgesezes oder auf Grund von Staatsverträgen Zoll- freiheit genießen, i

2. Rindvieh, das auf Grund von § 6 Abs. X Ziffer 8 des Zolltarifgeseßes vom Zollé besreit bleibt.

8 2. Die Verordnung tritt am 1. April 1934 in Kraft. Berlin, den 26. März 1934. | Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. F, A: Moriy. Dex Reichsminister der Finanzen. H A¿ Erusk

Begründung des Reichshaushaltsgéseßes für das Rechnungsjahx 1934 vom 23. März 1934. L (Veröffentlicht vom Reichsfinanzministerium.) Bu F L 47 Die Höhe der Ansähe ergibt sich aus den Abschlußziffern des Gesamiplatis. ZuS8S2Uund3. j Nach § 75 RHO, sind Fehlbeträge im, ordentlichen Haus- halt spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste

Rechnungsjahr als ordentliche Ausgabe einzustellen. :

“Der Gesamtfehlbetrag am Ende des Rechnungsjahre® 1932 betrug 1880 Millionen Reichsmark, Fm Wege der außerordentlichen Tilgung ist er 1m Rechnungsjahre 1933 um

100 Millionen Reichsmark auf 1780 Millioneu Reichsmark

|

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 73 vom 27, März 1934. S. L.

i 5

vermindert worden. Nachdem bereits durch § 3 des Geseßes über die Erteilutitg von Krediterntächtigungen vom 30. Mätg 1933 (RGBl. 1 S. 151) dex für die außerordentlihe Schülden- tilgung im Rechnungsjahr 1933 aufzuwendende Betrag von 420 Millionen ‘Reichsmark auf 100 Millionen. Reichsmark herabgeseßt worden war, wird nunmehr der § 2 des Geseßes über Schuldentilgung und Kreditermächtigungen vom 12. Mat 1932 (RGBl. 1 S. 191) für das Rechnungsjahr 1934 außer Anwendung. géseßt.- Mit Rücksicht äuf die aitßerordentliche Anspannung des Haushaltsplans 1934 ist dahex von der Ein- stellung eines Betrages zur außerordentlichen Schuldentilgung abgesehen worden. Jn dieser Lage nuß von der -Abdeckung des aus den Rechnungsjahren 1932 und zurück noch verblie- benen Fehlbetrages abgesehen werden. i

3 Zu 8 4, Z

Bei Abschluß des Dagas e 1931 ist der außer- ordentliche Haushalt dadurch ins Gleichgewicht gebracht wor- den, daß sein ungedeckter Fehlbetrag B ördentlichen Haus- halt übernommen wurde. Es ist nicht beabsichtigt, den zuL Zeit ausgeglihenen außerordentlihen Haushalt durch Ein- seßung von Ausgaben neu zu verschulden, Nach Artikel II des Geseßes über die Ziveite Aenderung dêr Reichshaushaltsord- nung und die zehnte Aenderung des Besoldungsgeseßes vom 13, Dezember 1933 (RGBl. 11 S. 1007) fließen danach au etwa auffommende außerordentliche Einnahmen in den ordentlichen Haushalt. : ;

Zus 5.

a) Das Rechnungsjahr 1933 {ließt voraussichtlich mit einem Fehlbetrag ab, der zunächst im Wege des Kredits überbrüct werden muß. Hierzu muß dem Reichs- minister der Finanzen eine Kreditermächtigung in der angegebenen Höhe erteilt werden. /

b) Die 6 (7) %ige Anleihe des Deutschen Reichs von 1929 ist zur Rüzahlung am 1. Fuli 1934 gekündigt. Hierbei hat si der Reichsminister der Finanzen vorbehalten, den Fnhabern der Anleihe einen Umtausch ihrer Schuldverschreibungen in solhe einer neuen Anleihe anzubieten. Für die Ausstellung der neuen Schuldver- schreibungen bedarf es einex entsptehenden Ermäch-

tigung, ZusZ 6. E

Die Finanzlage des Reiches macht die Fnanspruchnahme von Ersparnissen notwendig, die bei der Deutschen Reichspost infolge: der exsten und zweiten Gehaltskürzungsverordnung und- der unmittelbar damtit zusammenhängenden Maßnahmen eintreten, Während die Retchspost bisher die Ersparnisse in voller Höhe abgeliefert hat, erfordert die Finanzlage im Rehe - nungsjahre 1934 eine Beschränkung der Ablieferung auf einen Betrag von 51! Millionen Reichsmark.

i Zu8 7. ;

Den deutschen Außenhandel dur die Uebernahme von Garantien zu fördert, ist auch im Rech nungsjähre 1934 not- wendig. Jm Fnteresse der dringend gebotenen Arbeits2 beschaffung erscheint ‘es angezeigt, ‘die frühexen Garantie ermächtigungen um 100 Millionen Reichsmark zu erhöhen:

Die: Uebernahme von Garantien oder. die. Ausgabe von Schaßanweisungen ini Wege der Ermächtigung bis zur Höhe von 35 Millionen Reichsmark wird erforderlich werden, um der Großschisfahrt die Ueberwinduig vont Liquiditätsshwiertg- feiten und die Umschuldung vot im Jahre 1934 fällig: wet- denden, Verbindlichkeiten zu ermöglichen. E O

“Durch das Gesetz über den Verkehr mît Milchétzéugnissen vom 20, Dezember 1933 (RGBl. T1 S. 1093) und die Verord- nung über den Verkehr mit n t Bub D vom 21. De- zember 1933 (RGBl. 1 S. 1109) sotvie dur das C über den Verkehr mit Eiern vom 20. Dezember 1933 ( GBl, X S. 1094) und die Verordnung zur Durchführung des Gesehes über den Verkehr mit Eiern vom 21. Dezember 1933 (RGBl. I S. 1104) ist die Uebernahme von Miléherzeugnifsen und Eiern vorgeschrieben. Zur Durchführung dieser Maßnahmen ist die Bereitstellung einer Reichsgarantie in- Höhe von 18 Millionen Reichsmark erforderlich.

Die Garantie für Maßnahmen zur Ordnung des Marktes für Vieh- und Schlachterzeugnisse ist für die zentrale Bewirt=- haftung von Vieh und Schlachterzeugnissen aus dem Aus- lande notwendig. :

Gegenüber. den Erwerbern von Vorzugsaktien der Deut- hen Reichsbahn-Gesellschaft hat der Reichsminister der. Finanzen in früheren Fahren die Garantie dafür übernont- men, daß ihnen eine Dividende von mindestens 7 vom Hundert jährlih gezahlt wird, Dev Verkauf von O aus Beständen des Reichs soll im Fahre 1934 fortgeseßt werden. Damit die dann zum Verkauf kommenden Vorzugsaktien nicht \chlechter ausgestattet sind als die früher verkauften, muß das Reich wiederum die Garantie zur Zahlung einex 7prozentigen Dividende übernehnten. j i j

Die Bürgschaftsermächtigungen sind zwar bisher wenig in Anspruch genommen worden. Es is abex troßdem drin- gend erwünscht, den gleichen Bürgschaftshöchstbetrag äu für das Rechnungsjahr 1934 einzusehen, um die landwirtschaftliche Siedlung und nah dem Versiegen der Hauszinssteuermittel wenigstens auf M Wege den Kleinwohnungsbau în be- shränktem Umfange fördern zu können.

: Zu 88 8, 9 und 10.

Die Vorschriften entsprechen den S 6, 7 und 9 des Reichshaushaltsgesebes für das Rechnungsjahr 1933 (RGBl.I1 S. 489 ff.). - U

Zu§ 11.

Durch die in das Reichshaushaltsgesey 1934 neu aufzu- nehmende Bestimmung soll der Reichsminister dex Finanzen ermächtigt werden, bein Uebergange von Verwaltungen der Länder oder von Teilen der Verwaltungen der Länder auf das Reich im Vollzuge des Geseßes übex den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 die erforderlichen haushalts- rechtlichen Maßnahmen zu treffen. Dazu gehört auch die Uebernahme der Planstellen für diejenigen Landesbeamten, die aus diesem Anláß in den unmittèlbaren Reichsdienst über-

nominèn werden; gêégebenenfalls muß eine angentessene Uebet-

gangsregelung getrosfen werden.

Zu§12.

Die Bestimmung über die Besebuttg der bei den- Hoheits- verwaltungen frei werdenden Planstellen weicht von der Vor- chrift. des bisherigen ? 12 des Haushaltsgéscßes 1983 insofern ab, als bei den Planstellen des unteren und einfachen mitt-

‘leren Dienstes. für das Rechnungsjahr 1934 nunmehr 10 vom Hundert insbesondere zur Beseßung mit Schwerkriegsbeschä- digten, die auf Grund besonderer Umstände keinen Beamten- [hein erlangt, oder mit solhen Personen, die sih um die

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nationale Erhebung besonders verdient gemacht haben, in

“Anspruch genommen werden können.

BUS19, i

Die Zahl der übertragbaren und gegenseitig deckungs-= fähigen Ausgabetitel hat sich gegenüber 1933 nicht erhöht. Es- hat lediglich vereinzelt eine Verschiebung in den Kapitel- bt. Titelziffern stattgefunden,

Die Ergänzung des Abs. 2 ist exforderlih, weil der Schlußbetrag für die Torpedoarmierungen in manchen Fällen erst ein oder mehrere Fahre nach der Fertigstellung der Neu- bauten angefordert werden fann.

Zus8 14 Die Vorschrift entspricht dem § 14 des Reichshaushalts=

_gesebes für -das Rechnungsjahr 1933 (RGBL. I1 S. 489 fff.).

Vegründung

zum Geseß zur Aenderung und Ergänzung voit Vorschriften auf dem Gebiete des Finanzwesens vom 23. März 1934.

(Veröffentlicht vom Reichsfinanzministerium.) ZU Artikel 1 (Garanticsondervermögen für Exportkredite).

Duxch das in der Zweiten Verordnung des Reichspräsi- denten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 5, Juni 1931 (RGBE 1 S. 279 ff.) - gebildete "Gäräntie- sondervermögen für Exportkredite follte die Bexréitstelluttg der Beträge gesichert werden, die vom Reich im Falle dev JFnanspruchnahme aus Reichsbürgschasten zux Förderung des deutschen Außenhandels zu zahlen sind. Da der in den Reichshaushaltsplan für den gleichen Zweck eingestellte Garantierücflagefonds- von 13 Millionen Reichsmark im Jahre 1931 auf 30 Millionen im Fahre 1934 erhöht worden ist, wird die Beibehaltung ‘des Garantiesondervermögens ent=- behrlih; die Prämieneinnahmen, die bisher dem Sottder- verinögen zuflossen, werden in Zukunft dem Rücklagefonds zugeführt werden. Die Fähigkeit des Reichs zur etwätgen Einlösung übernommener Garantieverpflichtungen “bleibt somit . aufrechterhalten.

Zu Artikel 2 (Anleiheablösung).

Die Bestimmungen des Artikels 2 sehen im Rähmen des Anleiheablösungsgeseßbes Aenderungen für den Anleihe- dienst, für das Vorzugsrenten- und für das Wohlfahrts=- rentenverfahren vorx, um möglichst ohne soziale Härten in den nächsten. Fahren eiñe allmähliche Entlastung des Reichshaus=- halts herbeizuführen.

L, Nach der. bisherigen Regelung is für die Einlösung der Auslosungsrechte 30 Fahre lang jährlih ein gleicher Bez trag in den Reichshaushaltsplan einzuseßen. Dieser Betrag übersteigt in den exsten Fahren das für die Einlösung der Auslofungsrehte Uns füx die Zahlung der von Fahr zu Fahr anwachseuden Gua benötigte FJahresexfor- dernis und bleibt in den spätexen Fahren hinter diesem urüdck. Die. in den ersten Jahren nicht benötigten Beträge ind einem Tilgungsfonds zuzuführen. Die in diesem

onds angesammelten “Békräge sind ‘vexzinslih anzulegen. Zusammen mit den hinzukommenden Zinsen und Zinsés- zinsen reichen sie nah dem -aufgestellten Tilgungsplan aus, in den späteren Fähren, in denen die im Reichshgushaltsplan bereitgestellten Mittel " hinter den Fahreserfordernissen zurückbleiben, dis Unterschiedsbéträge zur Verfügung zu stellen. Vorausseßung hierfür ist, daß die dem Tilgungsfonds zuge- führten Anlagewerte 6 vH Zinsen erbringen, Eine solche Ver- zinsung ist: in Zukunft: aus die Dauer nicht zu erreichen. Damit entfällt die Voraussetzung für das Funktionieren des Tilgungs- fonds. Seine Beibehaltung ist aber dann entbehrlich, wenn der füx die Einlösung der Auslosungsrechte jährlich, erforder= lie volle Betrag in den Reichshaushaltsplan eingeseßt wird, was nun in Zukunft geschehen soll. Die in dem Tilgungs- fonds angesammelten Werte sind bisher als Sondervermögen geführt worden. Sie bestehen zum großen Teil aus Anleihe- ablösungsschuld des Reichs mit Auslosungsrechten. Dem bisherigen Zwecke des Anleihetilgungsfonds wird nunmehr daduxch Rechnutg getragen, daß die angesammeltèn Aus-= losungsrechte als. außerordentliche Tilgung vernichtet wer- den. Die sonstigen Werte werden dem übrigen Reichsver= mögen zugeführt.

Die Einführung von zwei Ziehungen der Auslosungsa

rechte 1 Nr. 1) entspricht einem in der elle die R viele fah geäußerten Wunsch; sie bringt überdies für die Reichs shuldenverwaltung eine gleihmäßigere Verteilung der Ar- beit auf zwei Arbeitsabschnitte. | Die Austeilung der Ziehungen verlangt die Einführung von zwei Einlösungsterminèn. Diese sind, um eine etwaige zusäßliche Belastung der Reichsfinanzen zu vermeiden, auf die beiden Vierteljahresersten vor und nah dem bisherigen Einlösungstermin gelegt worden. N

An der Verzinsung der Einlösungsbeträge 1 Nv. 2) hat sich durch die Neuregelung nichts geändert; die Verzinsung bis zum Einlösungstermin bleibt bestehen. Auch die Tilgung innerhalb 30 Fahren ist beibehalten 1 Nr. 2). i

Der Wegfakl des Anlethesonderfonds 1 Nx. 11) ist ohne Bedeutung. Mangels Auffommens der für diesen Sonderfonds bestimmten Mittel konnte er bisher nicht ge- bildet werden; auch in Zukunft kann mit seiner Bildung nicht gerechnet werden.

IT. Auf dem Gebiete des Vorzugsrentenverfahrens bringt das Gesetz drei Neuerungen, nämlich die zeitliche Begrenzung der Stellung von Anträgen auf Gewährung von Vorzugs- renten 1 Nr. 4), die Einführung der Teilnahme derjenigen Auslosungsrechte an den Ziehungen, auf Grund dexen (ecin- fache) Vorzugsrenten gewährt werden 1 Nx. 7), und die Beendigung - der Sperrung von Auslosungsrechten zur Wah- rung des Rechts auf eine Vorzugsrente (Z§ 1 Nr. 8).

Diese drei Neuerungen ändern an dem Vorzugsrenten- verfahren vorläufig nichts. Erst vom 1, April 1937 ab ist, von Ausnahmen abgesehen 1 Nr. 4), die Stellung neuer Anträge auf Gewährung oder Wiedergewährung der Vor- zugsrente nicht mehx möglich; und es nehmen auth erst von diesem R L t an ausnahmslos alle Auslosungsrechte an dén Ziehungén teil. i -

1. Füx die Stellung von Anträgen auf Gewährung von Vorzugsrenten war im Anleihecablösungsgeseß in seiner bis- herigen Fassung ein Schlußtermin nicht vorgesehen. Nach ähnlichen Vorgängen soll nunmehr auch bei den Vorzugs- renten ein Schlußtermin für die Autragstellung eingeführt werden, und zwar zur Schonung berechtigter S BbE g erst nah einer Uebérgangszeit von 3 Fahren. Während dieser Z Jahre können Anträge wie bisher gestellt werden. Die bis zum. Ablauf der Ausschlußfrist gewährten Vorzugsrenten

-

laufen weiter. Da der Schlußtermin fast 14 Jahre nah Be- endigung der Fuflation liegt, kann damit gerechnet werden, daß im allgemeinen Härten durch seine Einführung nicht ein- treten werden. Hinzu kommt, daß durch das Anwachsen der erst bei dex Einlösung. der Auslosungsrechte zux Auszah- lung gelangenden Zinsen und durch das darin begründete ständig fortschreitende Anzichen des Kurses der Anleiheab- lösungs\huld mit Auslosungsrechten ein Verkauf dex Aus- losungsrechte einen Erlös bringt, der schon heute ctwa das ads der einfachen Vorzugsrente darstellt, Auch aus iesem Grunde dürfte im allgemeinen die Einführung des Schlußtermins besondere Härten nicht enthalten. i

Den Fällen, in denen die zeitliche Begrenzung dex An- tragstellung eine Härte bedeuten kann, trägt das Geseß im (neuen) Abs. 3 des § .18 des Anleiheablösungsgeseßes (8 1. Nr. 4) Rechnung. Auch nah -dem 31. März 1937 sollen noch äntragsberechtigt sein der überlebende Ehegatte eines An- leihegläubigers, dem ein Auslosungsreht als Anleihealtbe- besißer gewährt woxden is und der auf Grund dieses Aus- losungsrechts die Vorzugsrente bis zu seinem Ableben be- gogen hat, ferner dauernd Erwerbsunfähige, die erst durch das Ableben ihres Vaters, ihrer Mutter oder eines Kindes in den Besiß des diesen zugeteilten Auslosungsrechts ge- langen, die also die Gewährung der Vorzugsrente nicht früher beanträgen konnten, und s{chließlich Anleihegläubiger, die die erhöhte Vorzugsrente bereits bezogen, sie aber aus einem der im § 21 Abs. 1 Nx. 1 bis 3 genannten Gründe, der inzwischen wieder weggefallen ist, verloren haben und die infolge des Bezugs der erhöhten Vorzugsrente auch an den Ziehungen nicht mehr teilnehmen.

2. Nach der bisherigen geseßlichen Regelung nimmt ein Auslosungsrecht, auf Grund dessen eine Vorzugsrente ge- währt wird, an den Ziehungen nicht teil. Die Neuregelung bricht hiermit, indem sie grundsäblih die Teilnahme auch dieser Auslosungsrechte an den Ziehungen anordnet und sich darauf beschränkt, Härten zu beseitigen 1 Nr. 8). Sie er- reiht dies in der Weise, daß sie dem Gläubiger das Recht gibt zu wählen, ob ex den Einlösungsbetrag (mit Zinsen) an- nehmen oder die Vorzugsrente weiter beziehen will, aller- dings als erhöhte Vorzugsrente. Diese hat zwar den Verzicht auf das Auslosungsreht zur Vorausseßung, so daß die Moöglichkeit der Teilnahme an den Auslosungen für den Gläubiger und seine Erben wegfällk. Doch ist dem Gläubiger, dex sih für den Bezug der erhöhten Vor- zugsrente entscheidet, für den Fall, daß die Vorzugsrente exrlisht und der Grund des Erlöschens später wieder weg- fällt, die Möglichkeit, die Wiedergewährung dex erhöhten Vorzugsrente zu beantragen, im § 18 Abs. 3 offengehalten. Darübex hinaus kann innerhalb eines Fahres nah seinem Ableben auch sein überlebendexr Ehegatte oder ein dauernd erwerbsunfähiger Verwandter ersten Grades die Gewährung der exhöhten Vorzugsrente verlangen. Bedingung hierfür ist grundsäßlich, daß der antragstellende überlebende Ehegatte oder Verwandte ersten Grades bedürftig ist, im Fulande wohnt und deutscher Reichsangehöriger ist. Dadurch, daß 8 18 Abs. 2 für anwendbar erklärt ist, kann indes von dem Vorhandensein der einen odex anderen dieser Vorausseßungen abgesehen werden.

9. Die Beendigung der Möglichkeit, am 31. März 1937 ein Auslosuñngsreht zux Wahrung .des Rechts auf eine Vor- zugsrenté sperren zu lassen, und diè Beendigung dex Sperre an diesem Tage folgen zwängsläufig aus der Bestimmung,

daß vom 1, April 1937 an Anträge auf Gewährung von

Vorzugsrenten nicht mehr gestellt werden können. Eine Härte würde sih für den Gläubiger ergeben, dessen Aus- losungsreht in der Zeit, während deren es gesperrt war, gezogen worden ist. Zur Vermeidung einer solchen Härte ist vorgesehen, daß ein während der Sperre gezogenes Aus- losungsreht mit dem Siebeneinhalbfahen seines Nenn- betrages am 31. Dezember 1937 eingelöst wird 1 Nr. 8). Der Betrag entspricht ungefähr dem geseßlichen Einlösungs- betrag zuzüglih Zinsen bis zum Einlösungstermin.

ITIT, Für das Wohlfahrtsrentenverfahren bringt das Ge- seß drei Aenderungen; namlich die Verkürzung der Bezugs- zeit von 15 auf 11 Jahre 1 Nr. 9), des weiteren die Mög- lichkeit, die Wohlfahrtsrente jährlich neu zu bemessen 2 Nr. 2 u. 5), und shließlich den Wegfall des Uebergangs der Wohlfahrtsrènte auf einen neuen Träger 2 Nr. 1 u. 4).

Die Wohlfahrtsxenten werden niht Einzelpersonen, sondern Anstalten und Einrichtungen der freien und kirch- lichen Wohlfahrtspflege, die Aufgaben dex öffentlichen Wohl- fahrtspflege erfüllen, sowie Anstalten und Einrichtungen zur Förderung wissenschaftlicher Ausbildung und Forschung ge- währt. Nachdem die Wohlfahrtsrenten 11 Fahre gewährt sein werden, kann unterstellt werden, daß die Träger der Wohlfahrtsrenten in ihrer Haushaltsgebarung auch ohne die Renten werden auskommen können,

Die Aufnahme dex Vorschrift, daß der Reichsminister derx Finanzen für die Wohlfahrtsrenten den. allgemeinen Rentensaß jährlich bestimmt 2 Nx. 2 u. 5), ohne an einen Béêtrag gebunden zu sein 1 Nr. 10), ist dadurch veranlaßt, daß die fkulturelle Wohlfährtsrente ne Ln hoch ist. Die Schäßung, von. der das Anleiheablösungs- gesep ausgegangen ist, als es 10 Mill. RM jährlich für die beiden Wohlfahrtsrenten mit der Bestimmung auswarf, daß hiervon drei Viertel für die soziale Wohl- fahrtsrente verwendet werden müssen, beruhte auf einem Jrrtum. Die Anträge auf Gewährung der kulturellen Wohlfahrtsrente sind weit hinter den Erwartungen zurück- geblieben. Die Folge hiervon war, daß die kulturelle Wohl- fahrtsrente mehr als die dreifache Höhe der jen Wohl- fahrtsrente erreicht hat. Während die soziale Wohlfahrtsrente 54 vH des Nennbetrages des Auslosungsrechts beträgt, auf Grund dessen sie gewährt wird, ist der Rentensay bei der kul- turellen Mebltah Asrente 175 vH. Die kulturelle Wohlfahrts- rente beläuft sich somit auf 4% vH des ursprünglichen Papier- maxrkanleihebetrages und liegt über der Verzinsung, die ein Teil der alten Papiermarkanleihen bot. Eine Ermäßigung erscheint daher ohne weiterès gerechtfertigt,

Der Uebergang einer Wohlfahrtsrente auf einen neuen Träger hat keine Bedeutung erlangt,

Zu Artikel 3 (Tilgung der Reichs\chuld).

8 3 des Gesetes, betreffend Aenderung im Finanzwesen, vom 15. Zuli 1909 \{hreibt vor, daß jährlih ein bestimmter Prozentsaß der Reichs\{huld zu tilgen ist. Diese Vorschrift ist dadurch überholt, daß die Reichsshuld, die sich jeßt haupt- \ählich aus Tilgungsanleihen und Schaßanweisungen zu- sammenseßt, nach anderen Grundsäßen getilgt wird, nämlich nach den Tilgungsplänen bei den Anleihen und durch Ein-

Neichs- und Staats3anzeiger Nr. 73 vom 27, März 1934. &. 3.

mungen älterer Geseße überholt. Nachdem in früheren Fahren die Vorschrift des § 3 des Gesetzes vom 15. Juli 1909 jedesmal für 1 Fahr durch Haushaltsgesey außer Krafk geseßt war, erscheint es an der Zeit, eine endgültige Außerkraftsezung herbeizuführen,

Zu Artikel 4 (Ergänzungsanteile der Länder).

Der Artikel betrifft die Einkommen- und Körperschafts- steueranteile der steuerschwachen Länder. Nach § 35 des Finanzausgleichsgeseßes sind diese Anteile bis zur Erreichung etnes bestimmten Kopfbetrages, jedoch nicht über ein Drittel der Anteile des Landes hinaus, zu ergänzen. Die Notverord- nung voni 1. Dezember 1930 änderte diese Vorschrift dahin, daß die Ergänzung nicht mehr bis zu einem Drittel, sondern nur noch bis zu cinem Fünftel gehen darf. Das Jukrafttreten der Aenderung war zunächst für den 1. April 1931 und zuletzt für den 1. April 1933 in Aussicht genommen. Um die finan- zielle Lage der steuerschwachen Länder im Rechnungsjahr 1934 nicht zu gefährden, soll das Fnkrafttreten der Aenderung nochmals um ein weiteres Fahr, auf den 1. April 1934, hin- ausgeshoben werden. Dadurch wirkt sih die Beschränkung der Ergänzungsanteile auf ein Fünftel erst im Rechnungs- jahr 1935 aus. Für das Reich ist die Hinausschiebung finan: ziell tragbar, da sie einen Mehraufwand von nux 1,7 Millio: nen RM erfordert.

Zu Artikel 5 (Wohlfahrtshilfe).

Zur Elfleichterung ihrer Wohlfahrtslasten er- halten die Bezirksfürsorgeverbände vom Reih Zu- \hüsse (Wohlfahrtshilfe). Diè Wohlfahrtshilfe“ wird nah einem Scchlüssel verteilt, der einmal die Tat- sache der größeren Teuerung und dadurch mittelbax auch des höheren Aufwandes für die Wohlfahrtspflege und zum anderen die Tatsache der verschieden hohen Belastung (Häufung) mit Wohlfahrtserwerbslosen berüsichtigt. An diesen beiden Merkmalen soll bei der Verteilung der Wohl- fahrtshilfe weiter festgehalten werden. Durch den bedeutenden Rückgang in der Zahl der Wohlfahrtserwerbslosen hat sich bereits für die Monate Januar bis März 1934 die Not- wendigkeit ergeben, die Verteilung dexr Wohlfahrtshilfe be- weglicher als bisher zu gestalten und auch die Eigenlast der Bezirksfürsocgeverbände entsprechend dex jeweiligen Not- wendigkeit zu bemessen. Künftig sollen daher die Bestim- mungen über die Höhe, Verteilung und Ausschüttung der Wohlfahrtshilfe vom Reichsminister der Finanzen erlassen

iverden. Zu Artikel 6 (Osthilfe).

Bei Erlaß der Bestimmungen des Osthilfegeseßes vom 31. März 1931 ging die damalige Reichsregierung von der Vorausseßung aus, daß die gesamten für Osthilfezwecke ver- fügbar zu machenden Reichsmittel in den im Geseh ge- nannten Beträgen enthalten sein sollten. Tatsächlich ist die Entwicklung in den nächsten Fahren anders verlaufen. Seit dem Fahre 1932 hat die Reichsregierung durh die Auf- stellung großzügiger Arbeitsbeschaffungsprogramme, durch Bereitstellung von erheblihen Mitteln für ländliche Sied- lungszwecke, durh neue Finanzierung der Osthilfeentschul- dung und durch steuerliche Erleichterungen für die Landwirt- schaft besonders auch dem gesamten Osthilfegebiet weit größere Reichsmittel zugewendet, als im ursprünglichen Östhilfe- programm vorgesehen waren. Mit Rücksicht darauf, daß die Reichsregierung seit dèm Erlaß des Osthilfegeseßes weitere zusäßliche Aufgaben im Osthilfegebiet übernommen hat, er- scheint es geboten, von den im Osthilfegeseß für einzelne Teil- zwecke geschaffenen Bindungen abzugehen und die ent- sprechenden Bestimmungen so zu gestalten, daß den satsäch- lichen Verhältnissen besser Rechnung getragen werden kann. Die hauptîtsählichsten Aufgaben des Osthilfegeseßes sollen nah wie vor erfüllt werden. So sind in den Reichshaus- haltsplan für das Rechnungsjahr 1934 für Frachtenerleichte- rungen 12 Millionen, für Erleichterung kommunalex Lasten 30 Millionen, für Senkung der Schiffahrtsabgaben 300 000 Reichsmark, für sonstige wirtschaftliche, gesundheitliche soziale und kulturelle Maßnahmen 3 Millionen und zur Forderung des ländlichen Siedlungswesens im Zusammen- hang mit der Entshuldung 35 Millionen Reichsmark ein- gestellt. Außerdem werden für Erleichterung der Zins- und Tilgungsleistungen von Entschuldungsdarlehen und für Be- 0 ens 36 Millionen Reichsmark zur Verfügung gestellt.

Bei der Bewirtschaftung der Osthilfemittel mußten bis- her entsprehend den Vorschriften der Reichshaushalts- ordnung bei der Uebernahme von Zahlungsverpflichtungen, die erst in späteren Fahren fällig werden, sowie für die Uebernahme von Bürgschaften entsprehende Mittel gesperrt werden. Dieses Verfahren führte dazu, daß die Reste bei den Osthilfefonds aus den §§ 22 und 24 des Osthilfegeseßes immer größer geworden sind. Es ist deshalb eine geseßliche Ermächtigung notwendig, daß die gesperten Beiräge, soweit sie niht im laufenden Haushaltsjahre fällig werden, zur Verwendung für die inzwishen übernommenen neuen Sach- aufgaben freigegeben werden können. : Zu Artikel 7 (Besoldungs- und Versorgungsrecht). _HZu § 1 (1) Die Finanzlage des Reichs gestattet es Zur Zeit nicht, den durch die drei Gehaltskfürzungsverordnungen um rd. 21 vH gesenkten Besoldungsaufwand wieder zu er- höhen. Fm gegenwärtigen Abschnitt des Neuaufbaues des Reichs ist auch die Zeit für einen grundlegenden vereinheit- lihenden Umbau der Besoldungsgeseßgebung noch nicht ge- kommen. Es ist daher notwendig, die Geltungsdauer der drei Gehaltskürzungsverordnungen bis auf weiteres zu verlängern.

_ (2) § 5 der Ersten Gehaltsfkürzungsverordnung griff nicht unmittelbar in die Verträge der nihtbeamteten Ar- beitnehmer ein, sondern gab nur die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung der Tarif- und Einzelverträge. Zwischen den Vertragsparteien tvurden neue Abkommen ab- geschlossen, die eine befristete Gehaltskürzung vorsahen ent- sprechend der Befristung der Ersten Gehaltskürzungsver- ordnung. Die Beseitigung der einzelnen Befristungen ist aus dem vorstehend erwähnten Grunde zu Abs. 1 ebenfalls erforderlich.

Zu § 2. Die Aenderung des Besoldungsgeseßes ist notwendig, um die im Reichshaushaltsplan 1934 neu- geschaffenen Stellen für Assistenten und Sekretäre beseßen zu können.

Zu §3. Die jeßige Fassung des § 121 Abs. 1 der Reichshausháltsordnung hat zu Zwéifeln hin- sichtlich der Berechnung des Ruhegeldes der im §120

Sat 1 der Reichshäushaltsorduung genannten Beamten des

lösung der Schaßanweisungen an den auf ihnen angegebenen Falligkeitstexminen. Junfolgedessen sind die Tilgungsbestim- Falligkeitstexrminen. JFnfolgedessen si e Tilgungsbe]

Rechnungshofs Anlaß gegeben, Zur Klaxstellung, daß eine

Aenderung der Ruhegeldberechnung durch die Neufassung des S 121 nit beabsichtigt war, ist der Sab 3 eingefügt worden. 2 Zu S 4. Nach § 101 Abs. 2 Saß 2 des Angéestelltenver- stherungsgeseßes wird der Besoldungs- und Pensionshaushalt [Ur das Direktorium der Neichsversicherungsanstalt für An- gestellte durch den Reichshaushalt, für die übrigen im 8 100 bezeichneten Beamten (d. \. die Beamten des höheren Dienstes) vom Reichsrat auf Antrag des Reichsarbeitsministers, jeßt nah Aufhebung des Reichsrats durh den - Reichsarbeits-

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minister selbständig jährlih festgeseßt. Der Besoldunghaus- halt des Direktoriums erschien daher bisher in Form einer 9 L E - K: M 0 G_A

Anlage zum Reichshaushaltsgeseß als Bestandteil des Reichs-

l : Entlastung des Reichshaus- haltsgeseßes von allen nicht unmittelbar mit dem Reichshaus- halt zusammenhängenden Bestimmungen läßt die vorgesehene enderung angezeigt erscheinen.

S u R R ; r is cis U Artikel 8 (Steuerfreiheit bei Veräußerung reiseigenen | * T4 Da ¿ A otto f

Grundbesiges im ehemals beseßten Gebiet,

. Vie bisher in den Reichshaushaltägeseßen stetig wieder-

tehrende Vorschrift (vgl. § 15 des Reichshaushaltsgesebes für

das Rechnungsjahr 1933 RGBl. T1 S, 489 ff. —) ist wegen

ihres Dauercharakters hierher übernommen worden. : Zu Artitel 9 (Garantien).

__ Die Uebernahme der Garantie durch das Reich ist zwecks

Erleichterung der Finanzierung derx Reichsautobahnen er-

forderlich.

haushalts. Die wünschenswerte E

Begründung zum Schlachtsteuergeseß vom 24. März 1934 (Reichsgeseßbl. T S. 238). (He opfto T2 + c d 282, s 4 + (Derossentlicht vom Keichsfinanzministertum.) T, Allgemeines. L M0 , _ (6 - _ N Baden und in Sachsen bestehen Shlachtsteuern schon

b y + R . dd R atb 444 A f D I dem Jahr 1884 Seit dem Jahr 1930 haben unter dem Vruc der Vechältnisse auch alle anderen deutschen Länder

Schlachtsteuern eingeführt. Dabei sind allgemein Rinder Schweine und Schafe einer Schlachtsteuer, die Ein- fuhr von Fleisch solcher Tiere und die Einfuhr von Fleisch- und Wurstwaren in das Gebiet des \teuererhebenden Landes einer Ausgleichsteuexr unterworfen worden. Die Dteuerge]eße weichen nicht nux hinsichtlich der Erhebungs- form, sondern auch materiell-rechtlich stark voneinanderx ab Vie steuerliche Belastung in den einzelnen Ländern ist nicht gleich groß. Duxch die Schlachtausgleichsteuer, die auch beim Bersandt von einem deutschen Land in das andere zu erheben ist, sind die vor 100 Jahren mit der Gründung des Zoll- vereins beseitigten Vinnenzollshranken zwischen den einzelnen deutschen LUndern wieder aufgerichtet worden. Das hat zu berechtigten Beshwerden und Angriffen der beteiligten Ge- werbekreise geführt. N

Die Bemühungen der Länder untereinander, zu einer Angleichung der Schlachtsteuern zu kommen, haben nit zum Ziel geführt. Es ist in dexr Hauptsache nur erreicht worden S Ti N H Fru t CLLCLULLI LVCily daß 1m großten Teil des Reichs die innere Schlachtausgleich- steuer nicht mehr erhoben wird. Jn der lebten Zeit haben die nord- und mitteldeutschen Länder bei der Umarbeitung ihrer Schlachtsteuergeseße fich an das preußische Geseß weitgehend angelehnt. Eine völlige Übereirstimmung untereinander und mit dem preußischen Gesetz ist jedoch dadur nicht herbei- geführt worden. E E

Um die jeßt noh bestehenden großen Verschiedenheiten der Steuergeseße darzutun, genügen einige kurze Hinweise! Um Teil wird die Schlachtsteuer durch die Fleisch-=- bef hauer , zum Téil durch die Zollbehörden, zum Teil durch die Gemeindebehörden, schließlich auch mittels Verwendung von Schlachtsteuermarken er- hoben. Die Steuer säße betragen 3. B. bei Ochsen in der höchsten Gewichtsflasse in Preußen 27 RM, in Hessen 25 RM in Bayern 36 RM. Die Steuer wird in einem Land nah dem Schlachtgewicht, in allen anderen Ländern nah dem Lebendgewicht der Tiere berehnet. Haus - [chlachtun gen sind in einem Land steuerfrei, in anderen nur steuerbegünstigt. Die Steuevrerstattung für &leisch, das bei der Fleishbeshau beanstandet wird, ist verschieden geregelt. Auch die Gewichtsgren zen, inner- halb deren Steuersreiheit gewährt wird, weichen vonetnander ab. Auch die Bestimmungen über die offene E n ä lzun g der Schlachtsteuer sind verschieden. Fn Bayern muß dem Erwerber von Tieren in geshlahtetem ustand, wenn er das Fleisch der Tiere gewerbs= maßig verwendet, die Schlachtsteuer neben dem Kauf- preis besonders in Rechnung gestellt werden, in Preußen und in den anderen Ländern ist das untersagt. Da die Nichtbefolgung dieser Vorschriften unter Strafe gestellt ist, ergibt sih die ungewöhnliche Tatsache, daß die gleiche Handlung im einen Land geseßlihe Pflicht, im anderen Land geseblih verboten ist,

Es ist erforderlich, daß dieser Steuerwirrwarxr, der ver= kehrshemmend wirkt und steuerlihe Ungerechtigkeiten schafft, endlich durh ein einheitliches Reichs\chlachtsteuergeset be- seitigt wird. E __An sich bestehen. gegen die Erhebung der Schlahhtsteuer die ein notwendiges Lebensmittel belastet, niht geringe Be- denken. Diese können zur Zeit zurüdckgestellt werden; denn es handelt sich nicht um die Einführung einer Len, sonden um: die Vereinheitlihung etner hon längerèé Zeit bestehenden Vers brauchsteuer. Und es muß nah den Erfahrungen auf anderen Steuergebieten für zweifelhaft gehalten werden, ob die Aufhebung der Schlachtsteuer zu etner merkbaren Er- maßigung der Fleischpreise führen würde. Ausschlaggebend ist die Erwägung, daß der jährliche Gesamtrohertrag der Länderschlachtsteuern in Höhe von rund 200 Mill. RM in den Haushalten der Länder noch nicht entbehrt und auch nicht durch vermehrte Zuweisung von Reichsmitteln erseßt werden tann. : i Die Notwendigkeit, das bisherige Gesamtaufkommen aus der Schlachtsteuer sicherzustellen, war bestimmend für die Ausgestaltung des vorliegenden Geseventwurfs. Auf der anderen Seite muß eine Erhöhung des Steuerauffommens unter allen Umständen vermieden werden, damit die Bevölke- rung durch die Schlachtsteuer niht höher belastet wird als bisher. Fnnerhalb dieses von vornherein gegebenen R rhmens werden drei Ziele verfolgt: E A L. die bisherige verschieden hohe Besteuerung in den

Ländern auf einen Dur chschnitt zu bringen. 2. dabei der jebigen Lage des Viehmarkties und den Bee = düurfnissen der Landwirtscha ft soweit als

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irgend möglich Rechnung zu trageu,