1934 / 73 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 27 Mar 1934 18:00:01 GMT) scan diff

Ps ir Diens 06A Ba Eim pr r, een

E

Neichs: und Staatsanzeiger Nr. 73 vom 27, März 1934. S 4.

8. im Jnteresse aller bei der Steuererhebung D Kreise die Steuer weitgehend zu erar L Dieser Zielrichtung entsprechend stellen die in dem Gele entwurf enthaltenen Steuersäße etnen ge V E schnitt aus den bisherigen Steuersaßen dev aner L O Steuersäße des Rindviehtar1 fs liegen a exdings 20 ih u dem D tt der Länder- ebli Unter dem Durchs ch ni A steuersäßte. Diese Senkung soll auf Dane B R, dex gegenwärtig notleidend ist, etne sühlbare pet: E bringen. Auf die Bedürfnisse der Landwirtschast n E e durch weitgehend Rücksicht genommen worden, daß ein führt heitssteuersaß L alle KUYE (7 RM) C, GaI worden ist, durxh diesen werden besonders für V e mit Kleinbesiß die Härten der bisherigen hoheren Steuer- belastung beseitigt. Weitere Vergünstigungen f u ] has! sollen in den Durchführungsbestimmungen ihre H lung fden, E jt in Aussicht genommen, Ae : schlachtungen, die im landwirtschaftlichen t rieb vorkommen, von der Schlachtsteuer freizustellen, Ne für einen bedeutend ermäßigten Steuersaß (2 RM) zu T Eine völlige Steuerbefreiung der Hausschlachtungen, die bis jer in einigen Ländern bestanden hat, läßt sich, wie sich beî A gehender Prüfung ergeben hat, nicht durchführen, as N Gesamtaufkfommen der Schlachtsteuer ernstlich gu gefährden. Auf dexr andern Seite wird die vorgesehene Sleterbeg für Hausschlachtungen auf eine einfachere Grundlage als M gestellt e L N O O ie isher für die Hausschlahtungen galten, wegsauen, | h N Bérfhiebung der steuerlichen Belastung, die dur die neue Regelung eintritt, hat die unetinge \ ch r à N e Zustimmung des Re ich8nähr standes genen, der insbesondere in der Einführung des niedrigen V ad steuersaßes für Kühe eine wirksame Unterstüpung der e- \trebungen sticht, die auf eine Umstellung der Landwirtschaft von der Rindfleischerzeugung auf die Milch- und ButtererzeU- ung abzielen. i j R in dem Entwurf enthaltenen Steuersäße bedeuten, je nachdem in den einzelnen Ländern bisher ein geringerer oder ein höherer Steuersaß galt, teils etne Herabseßung, teils eine Erhöhung der bisherigen Besteuerung. Vie Mehreinnahmen, die so in einzelnen Ländern sich ergeben werden, müssen den notwendigen Ausgleich liefern für die Ausfälle, die gegenüber dem bisherigen Aufkommen in anderen Ländern entstehen werden, und für die Mindereinnahmen, mit denen allgemein infolge der neu eingeführten Erleichterungen zu rechnen ist. Die Vereinfahung der Schlachtsteuer

fie Die Landwirtschaft

cat in Cer Le Dae, Daß u U,

ß L

Schweine und Schafe ein Einheitssteuersa ndfüralleührigenRindereineinyer t e

Modi eta mt es wenigen Gewicht lassen ge[Wä en wtr. S

V vin M: zur Reichs\hlachtsteuer möglichst zu erleichtern, soll das Besteuerungsverfahren zunächst in jedem Land nach den bisherigen Vorschriften durchgeführt werden. Ebenso sollen bis auf weiteres diejenigen Dienststellen, die jeßt mit der örtlichen Verwaltung der Schlachtsteuer betraut sind, diese Aufgabe auch im Rahmen der Reichs\schlachtsteuer beibehalten,

IT, Einzelheiten.

BIUSIE: : Die Fassung des Absages 1 entspricht den bisherigen Ländergeseßen. i Im Absas 2 sind die Gegenstände, die der Ausgleichs- teuer unterworfen werden sollen, anders als in den Länder- ben bezeichnet, ohne daß dadurch der Umfang der Ausgleichssteuer verkleinert wird. Die neuen Bezeichnungen entsprehen den Begriffsbestimmungen des Zolltarifs, der den Begriff „Fleisch- und Wurstwaren“ nicht kennt. Die Aenderung ist dadurch begründet, daß die Ausgleichssteuer fünftig nur bei der Einfuhr aus dem Zollausland erhoben wird. Jm Sinn der Bestrebungen, die Geseßgebung und Verwaltung zu vereinfachen, muß die Erhebung der Aus- gleichsteuer sich nah den Zollvorschriften rihten, und die Bezeichnung der steuerunterworfenen Gegenstände muß dem Zolltarif angepaßt sein. Zu §2.

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen Rechtszustand.

Zu § 3.

Der Steuertarif verfolgt das Ziel, niht nur durch eine Steuerstaffelung, die dem tatsächlihen Wert der Schlacht- tiere entspricht, sondern auch durch weitgehende Verringerung der für diese Staffelung maßgebenden Gewichtsklassen auf die Bedürfnisse der an der Steuererhebung beteiligten Wirt- shaftsfreise Rücksiht zu nehmen. / O

Bei der Schaffung eines einheitlichen Rindertarifs ist die Tatsache berücksichtigt worden, daß die Rindviehzucht sich neuerdings auch bei anderen Rindern als Ochsen mehr auf die Erzeugung von höherwertigem Fleisch eingestellt hat. Daher konnten die Ochsen ohne Bedenken in den allgemeinen Rindertarif einbezogen werden. N ;

Durch die Einführung eines besonders niedrigen Ein- heitssayes für alle Kühe ist der Weg, den einzelne Lander- geseße durch steuerliche Vegünstigung der sogenannten Mager- fühe (fleishleere, abgemolkene Kühe) {hon eingeschlagen, zum Teil aber wegen der mit dieser Regelung verbundenen Schwierigkeiten und der daraus entstandenen Mißbräuche wiedex aufgegeben hatten, einen großen Schritt weiterverfolgt worden. Daß die Steuerermäßigung sich auf alle Kühe er- streckt, bedeutet auch steuertehnish eine große Vereinfachung.

Bei Schweinen ist der noch längst nicht in allen Ländern erreichte Einheitssteuersay vorgesehen, das bedeutet für einen großen Teil des Reichs ebenfalls eine erhebliche Vereinfachung gegenüber dem bisherigen Steuerverfahren. Die höhere Be- lastung, die durch den Steuersay von 9 RM in etntgen Ländern eintritt, findet ihre Rechtfertigung darin, daß infolge dex außerordentlihen Maßnahmen, die der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft zur Stüzung des Schweinemarktes getrofsen hat, die Schweine in dex leyten Zeit eine erhebliche Preisaufbesserung erfahren haben. Der etwas höhere Steuersaß wird durxh den Reichsnährstand für wirtschaftlih tragbar gehalten, zumal auch immer mehr dazu übergegangen wird, die Schweine shwerer werden zu lassen als bisher. e

Der Steuersaß für Schafe, der übrigens noch unter dem bisher geltenden höchsten Ländersteuersaß für Schafe bleibt, ist ebenfalls wirtschaftlih begründet. Die Preise für Schaf- leisch stellen sich duxchweg höher als die Preise für andere

leishsorteu.

Zu 88 4 bis 7.

Die Vorschriften stimmen mit dem bisherigen Rechts=- zustand überein. | | i

Bei der Schwierigkeit der Steueraufsicht zwingt die Not- wendigkeit, die Steuererhebung sicherzustellen, zu der Forde- rung, daß im Regelfall die Schlachtung angemeldet und die Steuer bezahlt wird, bevor die Steuerschuld entstanden E Aus den gleichen Gründen müssen die Personen, die bei der Gewinnung und Untersuchung des Fleisches beteiligt sind, in weitestem Umfang zux Sicherung der Steuererhebung und zur Haftung für die Steuer herangezogen werden. Die Fest- legung ihrer Verpflihtungen im einzelnen soll in den Durchführungsbestimmungen geschehen.

ZU S S

Die Vorschrift entspricht der Regelung, die in den

meisten Ländern bereits Geltung hat,

Zu § 9.

Für die Ermächtigung werden die Fälle der Hausschlach- tung, der Notschlachtung im landwirtschaftlichen Betrieb, der Beanstandung des Fleisches bei der Fleischbeshau und die Ausfuhr von Fleisch und daraus hergestellter Waren nah dem Ausland in Frage kommen.

Zu § 10.

Wie zu § 1 schon ausgeführt, soll die Schlachtausgleich- steuer in engem Zusammenhang mit dem Zoll erhoben werden. Damit sich hierbei besondere tatsächlihe Ermitt- [lungen erübrigen, müssen die Zollvorschriften auch für die Erhebung der Ausgleichsteuer Geltung erhalten. Dabei sollen niht nur die Vorschriften des Zollrehts, sondern auch die Bestimmungen des Zolltarifs Anwendung finden.

B S

Die Gestaltung des Steuertarifs für die Schlachtaus- gleichsteuer im einzelnen is ebenfalls zur Erleichterung der Steuererhebung dem Zolltarif angepaßt worden. Nach dem neuen Ausgleichsteuertarif fallen, abweichend von dem geltenden Recht der meisten Länder, auch die ausgelassenen Fette unter die Ausgleichsteuer. Diese Erweiterung recht- fertigt sih dadurch, daß solche Fette, wenn sie im Fnland gewonnen werden, von Tieren stammen, für die Schlacht- steuer gezahlt worden ist. Daß solche Fette bisher Über- wiegend von der Ausgleichsteuer befreit waren, beruht

j R l ihrer Besteuerung die Ausgleichsteuer | F 20 i : darauf, daß im Fall ihrer Veste B gleichste Kraft. Es muß damit gerechnet werden, daß hier und da von

auch bei der Ueberführung vom einen deutschen Land in das andere hâtte erhoben werden müssen, und daß diese Steuer- erhebung steuertechnisch große Schwierigkeiten ver- uxrsacht hätte.” : : i

Die bisher in den einzelnen Ländern für. die Einfuhr vorgesehenen Steuerbefreiungen und Ermäßigungen für einzelne Teile der steuerpflichtigen Tiere sind nur insoweit aufrechterhalten worden, als für diese Waren handels- politishe Bindungen oder Rülsichten bestehen.

Ae

Die hier festgelegte grundsäßliche Regelung entspricht den Vorschriften auf dem Gebiet dex anderen Steuern, die vom Reich füx die Länder erhoben werden.

Für die Uebergangszeit mußte eine Ausnahmebesiim- mung getroffen werden. Bei der Vorbereitung des Geseß- äthviiris hat sich ergeben, daß es unmöglich ist, den Steuer- tarif so zu gestalten, daß in keinem Land Mindereinnahmen gegenüber dem bisherigen Aufkommen entstehen. Auch bei dem jeßt vorgesehenen Steuertarif ist damit zu rechnen, daß einige Länder größere, andere Länder geringere Einnahmen als bisher aus der Schlachtsteuer zu verzeichnen haben werden. Die Vorschrift des Absatzes 2 soll für das Jahr 1934 einen Ausgleich schaffen.

Zu Artikel 3.

Durch diese Vorschrift soll erreiht werden, daß auf die

Schlachtsteuer die Reichsabgabenordnung voll Anwendung

findet. Artikel 4 Die Ermächtigung des Reichsfinanzministers zur Aende- rung der Steuersäße der §8 3 und 11 is erforderlich, um einer plöblichen Aenderung der innerwirtschaftlihen oder handelspolitischen Lage rasch folgen zu können.

VBVegrlndung zum Geseh über Beaufsichtigung und Anerkennung gemein- nüßiger Wohnungsunternehmen. Vom 26. März 1934. (Veröffentlicht vom Reichsarbeitsministerium.) Der Entwurf faßt mehrere an sih selbständige geseß- geberische Grundgedanken zwecks Vermeidung besonderer Einzelgeseße zusammen. Der gemeinsame Gesichtspunkt ist

der, daß durhweg gemeinnüßige Wohnungsunternehmen i

erfaßt werden.

I. Die Gemeinnüßigkeitsverordnung (Siebenter Teil, Kapitel IIT der Verordnung zur Sicherung von Wirt- haft und Finanzen vom 1. 12. 1930 RGVBl. Teil I S. 517, 593) sieht vor, daß die gemeinnüßigen Wohnungs- unternehmen einer laufenden Aufsiht unterstehen, um zu erreichen, daß sie auch nach ihrer Anerkennung auf Grund der Gemeinnügzigkeitsverordnung dauernd den Vorausseßungen für die Anerkennung genügen. Das wichtigste Mittel zur Durchführung dieser Aufsicht ist der Zwang zur Zugehörig- feit zu einem Revisionsverband von Wohnungsunternehmen. Darunter is ein Verband zu verstehen, der nach den Vor- schriften des Genossenschaftsrechts errichtet ist und arbeitet und dessen Mitglieder sich nur aus Wohnungsunternehmen zusammenseßen. Dadurch soll erreiht werden, daß die be- sonderen Gesichtspunkte und Belange, die für das gemein-

nütßige Wohnungswesen zu beachten sind, in geeigneter Weise Es sind deswegen abzulehnen Revisions- | anderweitigen |

berüctfsiht werden. verbände, die wegen der überwiegend oder dex uneinheitlihen Zusammenseßung ihrer Mit- gliedschaften keine Gewähr dafür bieten, daß sie bei ihren Prüfungen und ihrer sonstigen Tätigkeit den wohnungspolitishen Gesichtspunkten ausreichend ge- nügen. Um nun die Prüfungstätigkeit und die daneben her- gehende Beratung und Vertretung der Belange der ange- [chlossenen Wohnungsunternehmen möglichst zweckmäßig und wirksam zu gestalten, ist es notwendig, daß die Verbände die erforderliche Leistungsfähigkeit besißen, und daß die Re- visionstätigkeit nah Richtlinien ausgeübt wird, die von woh- nungspolitischen Gesichtspunkten maßgebend beeinflußt sind. Es wird darum beabsichtigt, das Verbandstwesen so zu regeln,

daß möglichst leistungsfähige Verbände entstehen, deren Ge- schaftsbereih jedoch nicht Uber eine n Grenze hinausse geht, damit noch der lebendige Zusammenhalt ¿oden Fühs rung und Mitgliedschaft ¿aile bleibt. Diesen Erforder- nissen entspricht nur ein Teil der bisherigen Verbände. Es soll daher dem Reichsarbeitsminister als dem für das Woh- nungswesen zuständigen Minister die Ermächtigung erteilt werden, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um vor- handene Verbände umzubilden, um nötigenfalls neue Ver- bände zu errichten und um danach nicht mehr beizubehaltende Verbände aufzulösen odex umzuformen. Die bisherigen Rechtsunterlagen erscheinen hierfür nicht ausreichend. ie Gemeinnügigkeitsverordnung selbst s{hreibt im § 14 vor, daß jedes gemeinnüßige Wohnungsunternehmen einem Revisions- verband im Sinne des Genossenschaftsgeseßes, der aus Woh- nungsunternehmen besteht, anzugehören hat. Fn der Aus=- führungsverordnung vom 20. 3. 1931 (RGBIl. T S. 73) Ar- tikel 12 war bestimmt, daß die Verbände, die unter diese Vor- schrift fallen sollen, vom Reichsarbeitsminister besonders zu- zulassen sind. Daraufhin sind vom Reichsarbeitsminister 19 vorhandene Revisionsverbände von Baugenossenschaften zugelassen worden. Diese sind in der Verordnung zur wei- teren Ausführung der Gemeinnüßigkeitsverordnung vom

| 29. 8. 1931 (RGLL. 1 S. 463) Hiffer IT aufgezählt. Mit einer D

Ausnahme gehören sie dem Hauptverband deutscher Bau-

" genossenshaften und -gesellshaften e. V. in Berlin an. Die

Zahl ist inzwischen durch Zusammenlegung von drei bayeri- schen Verbänden zu einem Verband auf 17 vermindert.

__ Diese Regelung erscheint nicht mehr ausreichend. Einer- seits ist die Rechtsgrundlage bestritten, da die Ausführungs- verordnung vom 20. 3. 1931 in gewisser Beziehung über den

¡ Wortlaut des zugrunde liegenden Gesebes (Gemeinnüsgigkeits-

berordnung § 14) hinausgeht. Andererseits gibt sie niht die erforderlichen Möglichkeiten, um A elt gungen reibungslos und ohne Zeitverlust in die neue Form zu überführen. Aus diesen Gründen ist eine neue geseßliche Regelung notwendig.

,_TI. Auf Grund des Geseßes zur Sicherung der Gemein- nußigkeit im Wohnungswesen vom 14. 7. 1933 (RGBl. I S. 484) haben die Reichsregierung und die meisten Landes- regierungen zahlreiche Maßnahmen getroffen, um bei gemein- nüßigen Wohnungsunternehmen die Wirtschaftlichkeit sicherzustellen, oder um die Beseßung der Verwaltungs- organe mit politisch zuverlässigen Persönlichkeiten durchzuführen. Das Gese tritt am 31. 3. 1934 außer

den Wohnungsunternehmen, d. h. von ihren Mitglied- al Schritte unternommen werden, um die getroffenen Maßnahmen wieder rücgängig zu machen. Dies gilt insbesondere auf dem Gebiete der Personalpolitik. Es muß hier in Einzelfällen damit gerechnet werden, daß die von den Behörden auf Grund des Geseßes vom 14. 7. 1933 entfern- ten Persönlichkeiten wieder in die Geschäftsleitung und Ver- waltung der Unternehmen berufen werden und daß anderer- seits die von den Behörden eingeseßten Persönlichkeiten durch entsprechende Beschlüsse und Erklärungen wieder beseitigt iverden. Soweit dies gegen die öffentlichen Fnteressen ver- stoßen würde, muß es verhindert werden. Darum sollen der- prü Beschlüsse und Erklärungen der Zustimmung der Ueber prüfungsbehörde bedürfen, um rechtswirksam zu sein.

ITI. Die - Gemeinnügßigkeitsverordnung sah für ihre Durchführung, insbesondere für die Ueberleitung des bis- herigen in den künftigen Rechtszustand, einen Uebergangs-

| geitraum vor, der mit dem 31. 12. 1933 abgelaufen ist,

Der Ablauf dieses Zeitraums hatte nach dem § 31 Abs. 1 Saß 2 der Geitétnnltialatberoedirung, ohne Velietos i Folge, daß die Anerkennung aller Wohnungsunternehmen, die bis dahin die Anerkennung noch nicht erlangt hatten, als on gilt. Nun haben die Anexrkennungsbehörden einen großen Teil der bei ihnen eingegangenen Anträge auf Aner- kennung bis zum Ablauf der Uebergangszeit nicht erledigen können. Der Umfang dieses Rüstandes ergibt sich aus fol gender E: S O S O! 1933 an Anträgen eingelaufen und davon bis zum Ablauf der Frist nicht erledigt

in Preußen i Ba in Sachsen i in Württemberg .

it Bade N 96 c

A R 00 L De

O ride San S LOT Die obersten Landesbehörden haben geltend gemacht, daß die geseßliche Aberkennung der Gemeinnüßigkeit nah dem bisherigen Rechtszustand vielfah eine vom Geseßgeber nicht gewollte Härte bedeuten würde, zumal sie nicht infolge von mständen eingetreten ist, für die das einzelne Wohnungs- unternehmen verantwortlih gemacht werden könnte. Sie haben daher darum gebeten, eine Möglichkeit zu schaffen, über die eingegangenen Anträge auch noch nah dem 31. 12, 1933 entscheiden zu können, wobei selbstverständlich voraus- geseßt wird, daß der Antrag spätestens an diesem Tage ein- gegangey ist. Soweit dabei eine Entscheidung im Sinne der Antragsteller zu treffen ist, d. h. eine Anerkennung ausge- sprochen wird, muß die bisher vorgesehene Rechtsfolge des Ablaufs der Uebergangszeint wieder aufgehoben werden.

Diesem Zweck soll der Abschnitt TIT des Entwurfs dienen,

IV. Zum Schluß ist eine Vorschrift aufgenommen, die verhindern soll, daß auf Grund von Maßnahmen zur Durch- führung des Geseßbes, die als Enteignungen im bürgerlich- rechtlichen Sinne aufgefaßt werden könnten, Entschädigungs- ansprüche gegen das Reich oder die Länder erhoben werden. Schließlich war zum Ausdruck zu bringen, daß die Vorschriften, die obrigkeitlihe Eingriffe in das Verbandswesen und in die einzelnen Wohnungsunternehmen ermöglichen oder aufrecht erhalten, nur vorübergehenden Charakter haben sollen. Der Reichsarbeitsminister soll ermächtigt sein, diese Vorschriften zu gegebener Zeit außer Kraft zu seßen.

1640 und 626 S008 370 240 112 40

(Fortseßung in der Ersten Beilage.)

S E N E E R Verantwortlich: für Schriftleitung (Amtlicher u. Nichtamtlicher Teil), Anzeigenteil und für den Verlag: Direktor Dr. Baron von Dazur in Berlin-Wilmersdorf

| für den übrigen redaftionellen Teil, den Handelsteil und für

parlamentarishe Nachrichten: Rudolf Lantsh in Berlin-Lichtenberg.

Druck der Preußischen Druckerei- und Verlags-Aktiengesellschaft,

Berlin, Wilhelmstraße 32.

Vier Beilagen (einschließlich Börsenbeilage und eine Zentralhandelsregisterb«ilage).

Erste Beilage

zum Deutschen ReichSanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Ir. 73

MNmtliches. Deutsches Reich.

(Fortseßung aus dem Hauptblatt.)

Bekanntmachung.

Die am 26. März 1934 ausgegebene Nummer 33 des Reichsgeseßblatts, Teil I, enthält:

das Zweite Gesey über weitere Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung, vom 22. März 1934;

das Geseß zur Aenderung und Tg guno von Vorschriften auf dem Gebiete des Finanzwesens, vom 23. März 1934;

das Gesey zur Aenderung der Reichsabgabenordnung und des wal vom 24. März 1934;

as Ss zur Erhaltung und Hebung der Kaufkraft, vom 94, März 1934; i

das Schlachtsteuergeseß, vom 24. März 1934;

Das Geseß zur Aenderung des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren, vom 24. März 1934; i

die Zweite Verordnung zur Vereinfahung und Verbilligung der Reichsfinanzverwaltung, vom 23. März 1934.

Umfang 1/2 Bogen. Verkaufspreis 0,30 RM. Postversendungs- gebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung.

Berlin NW 40, den 27. März. 1934.

Reichsverlagsamt. Schol z.

Bekanntmachung.

Die am 26. März 1934 ausgegebene Nummer 16 des Reichsgeseßblatts, Teil 11, enthält:

das Reichshaushalts8gesey für das Rechnungsjahr 1934, vom 23. März 1934.

Umfang 24 Bogen, Verkaufspreis 0,45 RM. Postversendungs- gebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung.

Bexlin NW 40, den 27. März 1934,

Reichsverlags8amt, Scholz,

Preußen.

10, Nachtrag zur Liste der Bergbausprengstoffe.

I. Streihung von Sprengstoffen. Die Sprengstoffe Wetter-Monachit A (lfd. Nr. B 12) und Wetter-Monachit B (lfd. Nr. B 13) werden gestrichen.

IL Streichung von E i

Die Süddeutschen Sprengstoffwerke München werden det allen in Betracht kommenden Gesteinssprengstoffen (lfd. Nr. A 1—18) gestrichen.

IIT. Neuzulassungvon A :

Bei den für das Sprengstoffwerk Klosterlechfeld einge- tragenen S en (lfd. Nr. A 12, 13, 15, 16, 17) ist die Fabrik Klofterlehfeld als Herstellungsort zu löschen und dafür die Fabrik Neumarkt in der Oberpfalz einzutragen.

Berlin, den 20. März 1934.

reußishe Minister für Wirtschaft und Arbeit, E A A. Vik Cbaus

Bekannimachung, j

Auf Grund § 1 des Geseßes vom 26, Mai 1933 über die Einziehung kommunistishen Vermögens (RGBl. I S. 293) in Verbindung mit § 1 der erordnung vom 31. Mai 1933 zur Durchführung des Geseßes über die Einziehung kommunistischen ermögens (Geseysamml. Nr. 39) und des Geseyes vom 14. Juli 1933 über die Ein- ziehung volks- und staatsfeindlihen Vermögens (RGVl. I S. 479) wird das im Grundbuch von Krefeld Bd. 224 Bl, 10155 zugunsten der Firma Friedrih Lewerenß u. Co, offene Handelsgesellschaft in Krefeld eingetragene Grundstück mit sämtlichen Gebäuden, Betriebseinrihtung Und Maschinen zugunsten des Preuß. Staates eingezogen. Es ial namens des Preuß. Fiskus an die Konzentration A. G. in Bexlin SW 68, Lindenstraße 3, übereignet.

Düsseldorf, den 22. März 1934.

Der Regierungspräsident. J. V.: Bachmann,

tpiaa m0 e Ea LR I

Bekanntmachung.

a) Auf Grund des § 1 des Geseßwes über die Einziehung Lomiiaidn Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl, I S. 293) in. Verbindung mit dem Geseß über die Einziehung staats- und go Ren Vermögens vom 14. Fuli 1933 (RGBI. 1 S. 479) und der Preuß. Ausführungsverordnung vom 31. Mai 1933 (Geseßsamml. S. 207) werden die nach- Pevens bezeihneten Sachen und Rechte unter Bestätigung er polizeilihen Beschlagnahme zugunsten des Landes reußen, vertreten durch den Regierungspräsidenten n

chleswig, eingezogen: : 1. Erholungsheim der P ebor Arbeiterwohlfahrt in Rahlstedt mit Zubehör im Werte von 313 RM, unter gleichzeitiger Uebereignung an die N. S. - Volkswohlfahrt in Rahlstedt, Kreis Stormarn; us Su 1 Schreibmaschine, Marke Pittsburg - Bistdle Nr. 426 E Cl Loh More bei Mühlenbau- meister Kurt Kornik in Linau, Kreis Hzgt. Lauen-

burg.

b) Die Einziehung des Kraftrades I P 43 645, Marke Viktoria, früherer Halter: Foh. Colodzig in Laägerdorf, Kreis Steinburg (Eing. Verfg. vom 30. Oktober 1933 I] PP 4856. 6 lfd. Nr. 4) wid hiermit zurüdck- genommen. |

Schleswig, den 22. März 1934.

Der Regierungspräsident. J. V: Röhrig.

Berlin, Dienstag, den 27. März

Bekanntmachung,

_ Auf Grund des Geseßes vom 26, Mai 1933 über die Einziehung kommunistishen Vermögens (RGBVL, I S. 293) in Verbindung mit § 1 dex Verordnung vom 31. Mai 1933 zur Durchführung des Geseßes über die Einziehung kommunistishen Vermögens (Preuß. Gesehßsamml. Nr. 39) und des Gesetzes vom 14. Fuli 1933 über die Ein- ziehung volks-= und staatsfeindlihen Vermögens (RGBl. I S. 479) werden nachfolgend aufgeführte Gegenstände und Vermögenswerte mit der Maßgabe zugunsten des Preußi- schen Staates eingezogen, daß mit der öffenlihen Bekannt- machung dieser Verfügung im Deutschen Reichs- und Preußi- sen Staatsanzeiger diese Gegenstände und Vermögenswerte Eigentum des Preußischen Staates werden.

Gegen diese Verfügung is ein Rechtsmittel nicht gegeben. a) Polizeipräsidialbezirk Duisburg-Hamborn: Reichsbanner Schwarz-Rot-Gold, Gau Rheinland, 5,38 RM Gut- haben beim Postsheckamt Essen, Konto Nr. 8139, Funteressengemeinschaft für Körper-, Kultur- und Geistespflege in Ae ein Klubhaus (Steinbaracke) am Werthacker in u*sburg, Arbeite orttevath Einigkeit in DuisburgHamborn, ein Klubhaus (St nbaracke) auf der Höhe in Duisburg, SPD,, G&roß-Hamborn, 5,52 RM Guthaben auf dem Sparkonto Nr. 69 504 der Städt. Sparkasse in Duisburg-Hamborn, Duisburger Volkschor e. V. in Duisburg, 2 Schränke mit Noten, 1 Schrank mit Noten und Fahne, 1 Konzertflügel, 7,60 RM Bargeld und 1,17 RM Guthaben auf dem Sparkonto Nr. 24 022 der Städt. Sparkasse in Duisburg.

b) Polizeipräsidialbezirk Düsseldorf.

N Düsseldorf, ein Motorboot (Rettungs- oot

Waisenhaus der Arbeiterwohlfahrt in Düsseldors-Gerresheim, die

gesamte Heimeinrihtung und das Scheckkonto Nr. 52 der Städt. Sparkasse in Düsseldorf, Kontosumme 8167,62 RM, Westdeutsche Buchdruekwerkstätten A. G. in Düsseldorf, ein Trans- formator für Fabviöbetrieb. e) Polizeipräsidialbezirk Essen. Me L Essen, Postsheckonto Essen Nr. 20 978 mit 4,66 RM inla

é, Windhorstbünde, Gau Essen, Sparkonto des Gauverbandes mit

7,40 RM Einlage, Sparkonto des Bundes Essen-Kray mit 0,55 RM Einlage, Gaukasse 2,12 RM Baxrgeld, Bund Essen- ade 2,22 RM Bargeld, Bund Essen-Kray 3,82 RM rgerD, Leonhard Holland in Essen, 22,40 RM der KPD,,

Einheitsverband sür proletarische Sexualreform und Mutterschuß,

Essen, 56,— RM Bargeld. d) Polizeipräsidialbezirk M.-Gladbach.

Windhorstbund Odenkirchen, Scheckonto mit 31,20 RM Einlage, Windhorstbund Rheydt, Sparkassenkonto mit 14,988 RM Einlage. 6) Polizeipräsidialbezirk Wuppertal.

SPD,, Wuppertal, Sparkassenkonto bei der Konsumgenossenschaft Vorwärts-Befreiung in Wuppertal in Höhe von 68,37 RM, auf den Namen Pfeiffer, W.-Ronsdorf, lautend,

Genossenschastsdruckerei, Solingen, 185,80 RM Guthaben aus 1931 beim Finanzamt Solingen,

Reichsbanner Schwarz-Rot-Gold, Niederbonsfeld, Sparguthaben bei der Konsum-Genossenshaft Vorwärts-Befreiung in Wuppertal in Höhe von 37,27 RM,

Proletarische Freidenker, Niederbonsfeld, Sparguthaben bei der Konsumgenossenshaft Vorwärts-Befreiung in Wuppertal in Höhe von 88,08 RM

Reichsbanner Schwarz-Rot-Gold, Wuppertal-Cronenberg, Spar-

fassenguthaben bei der Konsumgenossenshaft Vorwärts-

Befreiung in Wuppertal in Höhe von 9,28 RM, :

Arbeiter Radfahrerbund Solidarität, S ogeang, Sparkassengut- an bei der Konsumgenos Uer Voriparts-Befreiung in

uppertal in E von 40432 RM, .

Arbeiter Shwimmverein Wuppertal-Barmen, ein Blockhaus auf dem Grundstück der Bad Bendahl A. G. in Wuppertal- Barmen, eine Holzbank, 1 Tisch, 1 Ofen, 4 Stühle.

Kraftsportabteilung der Freien Turnervereinigung in Remscheid,

sämtlihe Sportgeräte (2 Pferde, 1 Bock, 1 Trampoline, 1 Stemmgerät). f) Landkreis Dinslaken. Zahnarzt Dr. Janzen, z. Zt. im Ausland, ein Faltbootzweier. g) Landkreis Rhein-Wupper. KPD., Ortsgruppe Wermelskirchen, 1 Schreibmashine, Marke Oliver, 1 Vervielfältigungsapparat, h) Landkreis Kempen. Freie Volksbühne e. V., Dülken, Sparbuh Nr. 3003 bei der Konsum- und Produktiv-Genossen| aft Niederrhein e. G. m. b. H., Krefeld, mit 35,59 RM Einlage und 3,86 RM Zinsen. i) Ortspolizeibehörde Neuß. Liga für Muttershuß, Ortsgruppe Neuß, 1,05 RM Bargeld 10 Mutterspiegel, 1 Tube Ligaform. Düsseldorf, den 24. März 1934. Der Regierungspräsident. J. Ve Bachmann.

Bekanntmachung. Nach Vorschrift des Geseyes vom 10. April 1872 (Gesegsamml.

S. 357) sind bekanntgemacht:

1. der Erlaß des ae a Staatsministeriums vom 24. Fa- nuar 1934 über die Verleihung des Enteignungsrechts an die Gemeinde Gondenbrett zum Bau des Verbindungswegs Gondenbrett-Prüm durch das Amtsblatt der Regierung in Trier Nr. 8 S. 19, ausgegeben am 24. Februar 1934;

. der Erlaß des Preußischen Staatsminisierlüms vom 5. Fe- bruar 1934 über die Verleihung des Enteignungsrechts an die Braunkohlen- und Brikett-Fndustrie Aktiengesellshaft Bubiag in Mükenberg, N. L., zur Fortseßung eines wirt- schaftlihen Betriebs ihrer Braunkohlengrube Marie-Anne bei Klein Leipish durch das Amtsblatt der Regierung in Merse- burg Nr. 7 S. 17, ausgegeben am 17. Februar 1934;

. der Erlaß des Ne Staatsministeriums vom 7. Fe- bruar 1934 über die Verleihung des Enteignungsrechts an die Sine Hannover zur O der | Baniee Osnabrück-

ingen am Penter Knapp durch das Amtsblatt der Regierung in Ösnabrüd Nr. 8 S. 19, ausgegeben am 24. Februar 1934;

. der Erlaß des R Staatsministeriums vom 9. Fe-

bruarx 1934 über die Verleihung des Enteignungsrechts an den

1934

Kreis Grafschaft Bentheim zum Ausbau des Gemeindewegs Sieringhoek durch das Amtsblatt der Regierung in Osnabrück Nr. 8 S. 19, ausgegeben am 24. Februar 1934.

Iichtamtliches.

Aus der Preußischen Verwaltung.

Aufhebung der preußischen Beamtenzwangs- sparkafse.

Wie der Amtliche Preußische Pressedienst mitteilt, hat das Preußishe Staatsministerium unter Vorsiy des Preußischen Ministerpräsidenten r ing ein vom Preußischen Finanzminister Dr. Popiy vorgelegtes Gesey beschlossen, das den Abbau der sogenannten Einbehaltungsverordnung vom 8. 6. 1932 zum Gegenstand hat.

Nach dieser Verordnung wurden den preußishen Staats- beamten und Angestellten seit dem 1. Juli 1932 214 vH (den ledigen und kinderlos verheirateten Beamten 5 vH) der Dienst- und Ver- sorgungsbezüge einbehalten. Durch das neue Gesey wird dies Sonderbelastung der preußishen Beamten und Angestellten nun- mehr in der Form beseitigt, daß die Einbehaltungssätße zunächst vom 1. April 1934 ab um 14 vH herabgeseßt werden. Die Ein- behaltungen betragen also von diesem Zeitpunkt ab für den ledigen und kinderlos verheirateten Beamten und Angestellten nur noch 324 vH, bei den übrigen Beamten und Angestellten 1vH der Dienst- und Versorgungsbezüge. Schon jeßt ist ferner bestimmt, daß vom 1. April 1935 ab die Einbehaltung auf Grund der Ver- ordnung vom 8. 6. 1932 vollständig fortfällt. Troy der neuen Be- lastung, die Preußen durch diese Maßnahme übernimmt und die nur zum Teil dur die Regelung im Abschnitt Ill § 6 des Reichs- pte zur Erhaltung und Hebung der Kaufkraft gemildert wird, ollen die bisherigen Bestimmungen, wonach der preußische Staat verpflichtet ist, beim Tode des Empfangsberechtigten den Hinter- bliebenen die einbehaltenen Beträge zurückzuzahlen, dur das neue Geseß aufrechterhalten bleiben.

Mit dieser Regelung wird die von der preußishen Beamten- haft schwer empfundene Ungleichheit zwishen den Bezügen der Reichsbeamten und der preußishen Beamten gemildert und vom 1. April 1935 an gänzlich beseitigt. Hierin liegt zuglei ein er- hebliher Beitrag Preußens zur Reichsreform, deren Durchführung durch die bisherige Ungleichheit erschwert wurde. Die neue Rege- E s auch für die preußishen Gemeinden und Gemeinde- verbände.

Musftellung von Zagdscheinen in Preußen.

Der Landesjägermeister teilt durch det Amtlichen Preußischen Pressedienst mit:

Die Fagdscheine werden künftig niht mehr für den Zeitraum eines vollen Jahres, das mit dem Tage der Ausstellung des Scheines zu laufen beginnt, ausgegeben: als Laufzeit aller Fahres- jagdscheine gilt vielmehr die Zeit vom 1. April bis 31. März. Wird a beispielweise ein Fagdshein erst im Juni gelöst, so lauft er dohch nur bis zum 31. Marz des nächsten Fahres. Die rechtzeitige Sus ist daher erforderlih, um ihn zettlich voll ausnugzen zu önnen.

_ Die Ausstellung eines Fnländerjahresjagdsheines ist nah den Ausführungsbestimmungen zum Fagdgesez vom 24. Februar 1934 beim zuständigen eisjagermeister schriftli yl beantragen unter Beisügung der im Gejeß vorgeschriebenen

nterlagen. der Antragsteller muß daher wissen, wer der für ihn in dieser Hinsicht zustandige Kreisjägermeister ist. Es kommt hierfür nur der für den Wohnsiß des Antragstellers zuständige Kreisjägermeister in Frage, nicht etwa für den Ort, an dem die Jag ausgeübt werden joll, zuständige Kreisjägermeister. Name und Wohnort der Kreisjägermeister werden im amtlichen Ver- kündungsblatt des Landesverbandes der preußischen Fäger („Deutsche Fagd“) veröffentliht. Vom Kreisjägermeister kann der Antragsteller ein Antragsformular anfordern, das er sodann dem Keisjägermeister ausgefüllt übersendet. Als Anlagen sind bei- zufügen:

1. Ein shriftliher Nachweis (Bestätigung), daß er in Höhe von 150 000 RM für Personenshäden und von 15 000 RM für Sachschäden gegen Jagdhaftpflicht versichert ist;

. der bisherige ¡Fahresjagdshein oder Angabe der Nummer und der Ausstellungsbehörde des zuleßt erteilten Fahres- jagdscheines;

3. ein Paßlichtbild.

Der Mes prüft das Gesuch, versieht es mit seinem Prüfungsvermerk und sendet, falls er keine Bedenken zu erheben hat, den bestätigten Antrag, das Paßlichtbild und gegebenenfalls den eingesandten leßten Fahresjagdschein an die für die Ausstellung des JFagdscheins zuständige Behörde (Landrat bzw. Ortspolizei- behörde) weiter. Dem Antragsteller gibt er hiervon unter Rück- gabe des Nachweises über die eingegangene Haftpflichtversiherung und unter der Bestätigung, daß gegen die Aufnahme des Antrag- stellers in den Landesverband der preußishen Fäger Bedenken niht bestehen, Nachricht. Der Antragsteller hat sih sodann mit der Ausstellungsbehörde zwecks Erteilung und Abholung des Fagd- scheines in Verbindung zu seven. Für den JFagdschein sind an Abgaben und Gebühren insgesamt 50 RM zu entrichten, dur die der Organisationsbeitrag für den Landesverband der preußi- hen Jäger mitabgegolten ist.

Hegt der Kreisjägermeister gegen die Erteilung des . Jagd- cheines Bedenken, so hat er den mit Gründen ver]ehenen Ein- pruch dem Antragsteller mitzuteilen, der hiergegen Beshwerde beim Provinzjägermeister mit einer Frist von zwei Wochen er- heben kann.

Kunst und Wissenschaft.

Sonderausstellung Matkowsky. 2ie Sonderausstellung Adalbert Matkowsky, bisher im Ffflandsaal des Staatlihen Schauspielhauses untergebracht, ist wegen anderweitiger Fnanspruhnahme dieses Raumes in das Museum der Staatstheater, Oberwallstr. 22, übergeführt worden und bleibt dort den Besuchern bis zum 8. Avril täglih von 11 bis 1 Uhr zugänglich.

Spielplan der Berliner Staatstheater.

Mittwoch, den 28. März. Staatsoper: Der Freisch üt. Anfang 20 Uhr. Schauspielhaus: 100 Tage. Schauspiel von Mussolini und Forzano. Beginn 20 Ühr,