1934 / 76 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 31 Mar 1934 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 76 vom 31, März 1934. S, 2.

Möttouans.

ndsdarlehens stellen. Dex Antrag hat Anla auf Erfolg, benn die folgenden Voraussezungen gegeben si j

1. Die Antragstellerin muß in der Zeit zwischen dem 1. Juni 1921 und dem 21. Mai 1933 mindestens jechs Monate lang im Fnuland (außer Saargebiet) in einem Ax beit n ehmer- verhältnis gestanden haben. Ein Arbeitnehmerver- hältnis im Gebiete der Freien Stadt Danzig ist einem Arbeitnehmerverhältnis im Fnland gleichzustellen, wenn der Ehemann oder künftige Ehemann zur Zeit der Autvrag- stellung An Wohnsiy oder gewöhnlichen Aufenthalt im Juland hat. Hat das Arbeitnehmerverhältnis der Antvag- tellerin in ciner Beshäftigung im Haushalt oder Betrieb ihrer Eltern, Großeltern, Ürgroßeltern, Adoptiveltern oder Stiefeltern bestanden 1 Abs. 2 des Gesebßes über Förde» rung der Ebeschliehungen vom 1. Juni 1933), so wird ein Ehestandsdarlehen nux gewährt, wenn infolge der Aufgabe des Arbeitnehmerverhältnisses der Antragstellerin die Ein- stellung einex fvemden Avbeitskvaft vox der Hingabe des Ehestandsdarlehens nachweislich exfolgt ist;

, Es muß ein standes8amtlihes Aufgebot vor- liegen, und die Antragstellerin muß ihre Tätigkeit als Arbeitnehmerin spätestens am Tage vor der' Hingabe des Ehestandsdarlehens aufgeben; Dis

. Die Antragstellevin muß sih verpflichten, eine Tätig- fett als MLBEITNRENMELIN. 19 Ae nid auszuüben, als der Ehemann nicht als hi L im Sinne der Nu über die Gewährung von Ar- beitslosenunterstüßung betrahtet wird und das Ehestands- darlehen nicht restlos getilgt ist;

. Jeder der beiden Antragsteller muß vorx der Verheiratung die Deutsche Reihsangehörigkeit besißen, Saar- ländex sind Reichsangehörige. Angehörige der Freien Stadt Danzig sind wie Deutsche Reichsangehörige zu as wenn der Ehemann oder. künftige Ehemann zur Zeit der Antragstellung seinen Wohnsiß oder gewöhnlihen Aufent- alt im Fnland hat;

. Jeder Antragsteller muß im Besiy der bürgerlichen Ehrenrechte sein;

. Es darf nah der politishen Einstellung keines derx beiden Antragsteller anzunehmen sein, ah er sih nicht E rückhaltloës für den nationalsozialistishen Staat einseßbt;

. Es darf keiner der beiden Antvagsteller nichtari\scher Abstammung sein. Dex Begriff der „nihtarischen Ab- J. bestimmt sich nach den Vorschriften des § 3 es Geseßes zur Wiederherstellung des Berufsbeamten- ums vom 7. April 1933 (RGBlI. T S. 175) und der e erlassenen Durchführungsverordnung voan 11, April 19 (RGBI, k S. 195);

. Es darf keiner der beiden Antragsteller an vererbs- lichen de ena odex .korperlihen Ge- brechen, Jnfektionskrankheiten oder sonstigen das Leben bedrohenden Krankheiten leiden, die seine Verheiratung niht als im Fnteresse der Volksgemeinschaft liegend er- heinen lassen;

._ Es darf nach dem Vorleben odex dem Leumund keines der beiden Antragsteller anzunehmen sein, daß die Antragsteller ihrer Verpflichtung zur Rückzahlung des Dar- lehens nicht nachkommen werden,

Es darf keinerlei Absicht dex Antragsteller bestehen, mah der Eheschließung ihren Wohnsiß in das Ausland zu verlegen. Das Saaxgebiet und Danzig gelten nicht als ausländisher Wohnsiß in diesem Sinn. Die Absicht der Verlegung des Wohnsißes in das Saavgebiet oder in das Gebiet der Freien Stadt Danzig \teht infolgedessen der Gewährung des Darlehens- niht entgegen;

. Die... Einkommens-- und Vermögenmnsver- e E Le derx Antragsteller E so gelagert sein, daß ie nah den örtlichen Verhältnissen E sind, in der mit Hilfe des Ehestandsdarlehens eingerihteten oder vervollständigten Wohnung einen einigermaßen “gZesiherten HaUushalî Fit führen. (

Es müssen alle el f Vorausseßungen gegeben sein, tvenn der Antrag- auf Gewährung eines. Ehestandsdarlehens Ausficht auf Erfolg haben soll. *

Jst nicht jede der elf Voraussetzungen erfüllt, so kann der Reichsminister der Finanzen Ehestandsdarlehen ausnahms- weise gewähren, wenn mit der Hingabe des Ehestandsdarlehens der Zweck des Gesehes zur Verminderung der Arbeitslosigkeit erreicht wird und Mittel für die Gewährung solcher Ghe- “ee ais aus dem Aufkommen an Ehestandshilfe zur

erfügung stehen.

Als Ausnahmen können beispielsweise die folgenden in Be-

tracht kommen:

1. Die Ehe ist wenige Tage vor dem 3. Juni 1933 ge- \chlossen worden;

2, Die Antragstellerin erlangt erst durch die Verheiratung dié Deutsche. Reih8s8angehörigkeit;

3, Der Antragsteller wird als Angestellter oder Arbeiter einer Deutschen Firma in eine ausländishe Zweig- niederlassung verseßt und infolgedessen gezwungen, seinen Wohnsiß oder gewöhnlihen Aufenthalt im Ausland zu nehmen.

Der Nntrag, ein Ehestandsdarlehen ausnahmsweise zu ge- zwecklos, wenn mit der Gewährung der Zweck des Verminderung. der Arbeitslosigkeit nicht erreiht wird. wird beispielsweise niht erreicht:

nn die Ehe der Anträgsteller lange vor dem 3. Juni chlossen ift; ¡ie Antragstellerin in der vorges{hriebenen Zeit nicht iem Arbeitnehmerverhältnis gestanden hat.

. .

' und wie ist der Antrag auf Gewährung eines Ehestandsdarlehens zu stellen?

Der Antrag is} bei derjenigen Gemeindebehörde zu stellen, in deren Bezirk der Ehemann oder der kinftige El

zministerium vorgeschriebene Vordrudck verwendet- werden. Solche Vordrucke werden von den Standes- âmtern an Jnteressenten unentgeltlich abgegeben.

Wird die Gewährung eines Ehestandsdarlehens in dem Fall

ewünscht, daß eine odex mehrere der im Abschnitt TT Absaß 1 bezeihneten elf Vora eile pungen fehlt, so ist der Antrag in der vorgeschriebenen Weise bei der zuständigen Gemeinde ein- M Laen und durch diese mit ihrer gutahtlihen Aeußerung an as Finanzamt zu leiten. Das Finanzamt legt den Antrag, die gutahtlihe Aeußerung der Gemeinde und seine eigene Stellung- nahme auf dem Dienstweg dem Reichsministèêr der Finanzen zur Entscheidung vorx. Unmittelbare Eingaben an den Reichs- minister der ‘Finanzen sind zwecklos,

Dem Antrag müssen beigefügt werden:

1. die vorgeschriebene Arbeitgeberbeéscheinigung. Auch diese muß auf einem Vordruck erfolgen, der durch das Standesamt unentgeltlih abgegeben wird;

2. je ein Zeugniis darüben, daß keiner der beiden Antrag-

\wöhnlihen Aufenthalt im Gebiet der

tellex mit irgendwelhem vererblihem geistigen oder örperlichen Gebrechen, mit Fnfektionskrankheiten oder sonstigen das Leben bedrohenden Krankheiten behaftet ist.

Das Zeugnis rug dur einen beamteten Arzt aus- gestellt werden. Die Landesregierungen können mit der Aus- stellung solher „Zeugnisse auch Kommunalärgte und Stadtärzte beauftragen. i

Die Untersuchung und die Ausstellung der Zeugnisse muß durch denjenigen Arzt erfolgen, der für den Bezirk, in dem die An- tvagsteller ihren Wohnsiß oder gewöhnlichen N haben, zu- tändig ist, Die Untersuchung und die Ausstellung der Zeugnisse ind für die Antragsteller kostenfrei. : f

Die Untersuchung expotgt an Hand eines Prüfungs- bogens. Dieser Prüfungsbogen, mit dem ein Personal- bogen verbunden ist, wird jedem Antragsteller von dem Standes- beamten ausgehändigt. Der Antragsteller hat den O dem Vordrus entsprechend augen und der zuständigen Ge- meinde zusammen mit den übrigen Antragspapieren zu über- reihen, Die Unterschrift unter dem Personal- bogen darf exst vor der Gemeindebehörde abge-

eben werden, die die Unterschrift beglaubigt. Die Gemeinde- behörde vermerkt alsdann auf dem Personalbogen den Namen und den Wohnort des Arztes, an den sih ‘der Antragsteller P Untersuchung zu wenden hat. Der Antragsteller hat den Per onal- bogen nebst dem anhängenden Prüfungsbogen dem untersuchenden Arzte zu Ubergeben. i

Hat der Antragsteller zur Zeit der Antragstellung seinen Wohnsiy oder gewöhnlichen Aufenthalt im Saargebiet, die Antragstellerin dagegen im “Fn land, so ist der Antrag bei der Gemeinde zu stellen, in deren Bezirk die Antragstellerin zur Zeit A A8 ihren Wohnsiy oder gewöhnlichen Auf- enthalt hat.

Haben beide Antragsteller ihren Wohnsiy oder gewöhnlichen Aufenthalt im Saargebiet, so kann ein Ehestandsdarlehen mt gewährt werden. i i /

t der Ehemann oder künftige Ehemann oder haben beide

Antragsteller zur Hei der Antragstellung ihren Wohnsiß oder ge-

Nile Stadt Danzig, 10

wird das Ehestandsdarlehen niht vom Reiche, sondern von Ier Freien Stadt Danzig gewährt.

IV. Wer entscheidet über den Antrag, und wie wird die Entscheidung den Antragstellern bekanntgegeben?

Der Antrag wird zunächst von der Gemeindebehörde geprüft, Die Prung muß sih darauf erstrecken, ob die oben im Ab- {nitt II unter Ziffern 1 bis 11 bezeihneten Vorausseßungen ge- geben sind. Wenn eine dieser Vorausseßungen fehlt, so hat die Gemeindebehörde den Antrag abzulehnen. Die Ablehnung muß ohne Angabe des Grundes dem Antragsteller {hriftlich mit- geteilt werden. Ein Rechtsmittel ist gegen den ablehnenden Be- scheid der Gemeinde nit gegeben. 3 , i

Ergibt die Prüfung der Gemeindebehörde, daß die Gewährung eines Darlehens befürwortet werden kann, so gibt sie den Antrag mit einer gutachtlihen Aeußerung über die Höhe des zu ge- währenden Darlehens an das Finanzamt weiter, das für den- jenigen Ort zuständig ist, den die Antragsteller in ihrem Antrag als ihren künftigen Ehewohnsiy bezeihnet haben. Die endgültige Entscheidung über die Gewährung des Darlehens trifft, soweit es sich nicht um Ausnahmefälle handelt, über die der Reichsminister der Finanzen entscheidet, das bezeihnete Finanzamt. Dieses teilt seine Entscheidung den Antragstellern zu Händen des Ehemannes durch Verwendung eines vorgedruckten Bescheides s{hriftlih mit. Haben die Antragsteller in ihrem Antrag angegeben, daß sie in Gütertrennung leben wollen (was eine Seltenheit sein wird), so erhält jeder der Ehegatten einen s{riftlichen Bescheid.

V, Wie und wann wixd das Darlehen gegeben?

Die Hingabe des Darlehens erfolgt in Form von Bedarfs- deckungssheinen. Diese berehtigen zum Erwêrb von Möbeln und Be: in Verkaufsstellen, die zur Entgegennahme von Bedarfsdeckungsscheinen ugnalen sind. Rückständige Möbelschulden aus der Zelt vor der Einreichung des An= trags auf Gewährung des ERE Ens dürfen mit Bedarfs- deckungssheinen n iht beglichen werden. Die Aushändigung der Bedarfsdeckungsscheine erfolgt dur dasjenige Finanzamt, das den Bescheid über die Gewährung des Ehestandsdarlehens er- teilt hat.

Die Aushändigung der Bedarfsdeckungsscheine erfolgt, \# o- bald die Ehe geshlossen ist, an den Ehemann. Voraus- seguno für die Aushändigung ist, daß der junge Ehemann dem

inanzamt vorlegt: * 1. den ihm erteilten Bescheid über die Gewährung des Ehestandsdavlehens; i 2. eine standesamtlihe Bescheinigung über die er- olgte Eheschließung. Eine solhe wird dem jungen Maus auf Verlangen durch das Standesamt gebühren- rei erteilt; :

3. in dem Fall, daß die Arbeitnehmerin im Zeitpunkt der Ein-

bringung des Antrags ihre Tätigkeit als Arbeitnehmerin noch niht QUsYe genen hatte, eine Bescheinigung ihrés levten Arbeitgebe.rs darüber, daß sie ihre Tätigkeit als Arbeitnehmerin inzwischen aufgegeben hat.

Jm Fäll der Gütertrennung ist jedem der beiden Ehegatten éin Bescheid über die Gewährung des a aabiatens lehens erteilt worden. Fn diesem Fall ist für die Aushändigung des Ghestandsdarlehens nicht nur der dem Ehemann, sondern auh der der Ehefrau erteilte Bescheid vorzulegen. /

Ueber den Empfang der Bedarfsdeckun s\cheine hat der Empfänger der Bedarfsdeckungsscheine auf dem Vordruck, der dem Bescheid über die Gewährung des Ehestandsdarlehens zu dem Zwet beigegeben ist, zu quittieren.

VI. Wie find die Bedarfsdeckungsscheine zu verwenden?

Die Bedarfsdeckungsscheine werden in Stücken zu 100, zu 50, zu 20 und zu 10 RM ausgegeben. Der Antragsteller darf wählen, in welcher Stücelung ihm die Bedarfdeckungs|cheine ausgehändigt werden sollen. E 7 :

Bedarfsdeckungsscheine sind nur gültig, wenn sie den Dienst- stempelabdruck des Ausgabefinanzamts tragen. ie sind nicht übertragbar und nicht pfändbar. Für verlorengegangene Be-

ckungs\cheine wird keinerlei Ersaß gewährt. : :

18 macht der Empfänger der Bedarfsdecktungsscheine mit

Er begibt sih mit seiner jungen Ehegattin auf den Weg,

bel und Hausgeräât, deren fle zur up uns ihres Heims

fen, zu kaufen. Der Einkauf darf nur bei solchen Hand-

cer und nur in solchen sonstigen Geschäften erfolgen, die als

Verkaufsstellen ausdrücklih zugelassen sind. Als zugelassen dürfen

nux solhe Verkaufsstellen betrachtet werden, die durch ent-

sprechende Aushänge oder Anschläge als zugelassene Verkaufs-

stellen gekennzeichnet sind. Die Kennzeihnung muß lauten:

„Hier werden Bedarfsdeckungsscheine der Ehestandsdarlehen an-

genommen“ und mit dem. Stempel der Gemeindebehörde, die die

Zulassung ausgesprochen hat, und der Unterschrift des Ausfer- tigungsbeamten versehen sein. S

Áls Verkaufsstellen zugelassen werden in erster Linie Be- triebe des Handwerks und des mittelständischen Einzelhandels und unter diesen wieder solche, deren Fn- haber die Gewähr dafür bieten, dast sie sich jederzeit rüdck- haltlos für den nationalsozialistishen Staat einsetzen.

Mit Bedarfsdeckungsscheinen dürfen nur deutsche Er- zeugnisse gefauft werden. Die Verkaufsstellen müssen vor ihrer Zulassung bei der Gemeindebehörde die chriftlice Erklärung abgeben, daß sie gegen Bedarfsdeckungsscheine nur deutsche Erzeugnisse verkaufen werden.

a]

Unter „Hausgerät“ sind Gegenstände zu verstehen, dîe mit Ausnahme von Kleidung und Wäsche zur Einrichtung eines

eims exforderlih sind, so zum Beispiel: Gardinen, Vorhänge,

öbelstoffe, Tischde soweit sie niht unter Tishwäsche fallen), Matraßten, Betten (Bettdecken und Kopffkissen mit Federfüllung), Stepp- und Schlafdecken, Kinderwagen, Musikinstrumente füx Hausmusik, Teppiche, Küchengeräte, PEBUT, Gläser, Bestecke, Bes leuhtungskörper, Kochherde, Oefen, Badeeinrichtungen, Wasch- fässer, Nähmaschinen, Fahrräder, Bilder, Stand- und Wand= uhren, Gartengeräte, elektrishe Apparate und Rundfunkgerät. ___Die Fnteressen- der junges Eheleute sowohl als auch die- ¡een der gesamten deutshen Volkswirtschaft bedingen, cas nicht min e Ware, sondern nur Ware erster Güte gekauft und dabei möglichst Erzeugnissen des deutshen Handwerks der Vorzug gegeben wird.

Bevor die Bedarfsdeckungsscheine in Zahlung gegeben wer- den, sind sie an der auf der Rückseite dafür Vaxaelelonen Stelle vom Darlehensempfänger mit Namenszeihnung und der Angabe seines Wohnorts und seiner Wohnung mit Tinte oder Tintenstift gu versehen. Dann nimmt sie der Verkäufer der Gegenstände, die

as junge Ehepaar gekauft hat, in Zahlung.

Der Verkäufer legt die in Zahlung deckungssheine dem Finanzamt vor. Dur TOR E DALLA N ung. - ;

ine Bareinlösung der Par s eine durch die Verkaufsstelle ist verboten. Es ist also niht etwa gurässig, den der Fnhaber einer zugelassenen Verkäufsstelle jungen ‘beleuten Bedarfsdeckungsscheine gegen bares Geld umtauscht und diese jungen Eheleute sich für dieses Geld an déx Gegenstände als Möbel und -Hausgerät kaufen. Es ist nuc zulässig, daß die Verkaufsstelle auf jeden Bedarfsdeckungsschein ReiGspfennig- beträge bis zu einer Reichsmark bar herauszahlt, wenn der Preis der gekauften Waren den vollen Wert des. Bedarfsdeckungsscheins nicht erreicht.

VIT. Wie erfolgt die Rüdzahluug des Ehestandsdarlehens?

Das Darlehen ist unverzinslich. Die Rüczahlung hat inmonatlihenTeilbeträgen von je 1 vH. des ur- I e N Darlehensbetrags zu agen Beis piel: Ein junges Ehepaar erhält ein Ehestands arlehen von 600 RM. Fn diesem Fall sind monatlich 6 RM zurückzuzahlen.

Der. monatliche Tilgungsbetrag ist am Zehnten eines jeden Monats fällig. Die Rückzahlungspfliht beginnt mit dem ersten Monatszehnten des Kalendervierteljahrs, das auf die Auszahlung des Ehestandsdarlehens folgt. :

Die Rückzahlung hat an dasjenige: Finanzamt zu erfolgen, das den Bescheid über die Gewährung des Ehestandsdarlehens exteilt Uu Aendern die Ehegatten vor der vollständigen Tilgung des Dar- ehens ihre Wohnung, so haben sie dies dem Finanzamt unter An-

abe der neuen Wohnung mitzuteilen. Sind infolge der Wohnungs- E Tilgungvaten an ein anderes Finanzamt zu zahlen, so wird das dem Darlehensnehmer besonders mitgeteilt.

Das Finanzamt kann, wenn der Darlehensnehmer dem Arbeits nehmerstand angehört, die Tilgung des Darlehens in der Weise verlangen, daß der Arbeitgeber die monatlichen Tilgungsbeträge bei der Lohn oder Gehaltszahlung einbehält und für. den Dar- lehensnehmer an das Fincnzamt abfihit.

Für die ‘Rückzahlung des Darlehens haften beide Ehegatten als Gesamtschuldner. Was heißt das? Erst wendet sih das Fincnzamt au den Ehemann, Ft dieser zahlungsunfähig, danw an die Ehefrau, insbesondere im Fall der Gütertrennung. Und wenn nun beide nicht zahlungsfähig sind: weder der Ehemann noch die Ehefrau? -Dann finden auf die Erhebung. und Beitre?- bung der Tilgungsbeträge die Vorschriften der Reihs8ahqabens ordnung Anwendung. Diesen Vorschriften der Reich8abhstn-

enommenen E dieses erfolgt die jo-

‘ordnung gemäß kann die Rückzahlung von Teilbeträgen |ir dis

Dauer der begründeten Zahlungsunfähigkeit gestundet werden. Die Stundung wird in dex Regel zin slo8 erfolgen. Eine begründete Zahlungsunfähigkeit wird beispielsweise in der Regel dann anzunehmen sein, wenn der Ehemann arbeitslos eworden ist und die einzigen Einkünfte des Ehepaares in Arbeits- osenunterstüßung Gbestchen. Jst der Ehemann "niht in einem fremden Betrieb. als Arbeitnehmer tätig, sondern selbständiger Handwerker, Gewerbetreibender o. dgl:, fo wird eine begründete V lunaguntäbiateit in der Regel dann anzunehmen sein, ‘wenn die Gesamteinkünfte des Ehepaares þro Kopf des Hausstandes dreißig Reihsmark monatlich nicht übersteigen. E

Jm Fall des Todes des Ehemannes ist für die Til- gung des Darlehensrestes die Ehefrau haftbar. Diese kann jedo. im Fall der Zahlungsunfähigkeit für den Darlehensrest Stundung und unter Umständen Erla ß erlangen.

Jm Fall der Ehescheidung hält sich das Finanzamt zu-

‘nächst an den geschiedenen Mann und im Fall der Zahlungs-

unfähigkeit des «geschiedenen Mannes- an die geschiedene Frau. Jm Lal der Reli Un auch der geschiedenen Frau sind die Vorausseßungen für Stundun gund unter Umständen für Erlaß gegeben. j

VIII. Erlaß und. Unterbrechung der Rückzahlung infolge der Geburt von Kindern.

Bei der Geburt jedes in der Ehe lebend geborenen Kindes werden. 25 vH des ursprünglihen Darlehensbetrags erlassen. Beispiel: Ein junges Paar erhôlt am 15. August 1933 ein Ehe- standsdarlehen im Betrag von 1000 RM. Die Rückzahlung be- trägt monatlich 10 RM, erstmalig am 10. Oktober 19383. Am 1. Zuli 1934 wird das erste Kind geboren. Zurütgezahlt sind 9 X10 = 90 RM. Der ursprüngliche Darlehensbetrag ermäßigt sich um 25 vH, also von 1000 RM auf 750 M. Hel gezay il sind 90 RM. Der noch zu tilgénde Daxrlehensrest beträgt dem- nach 660 RM. * A :

Beträgt zur Zeit der Geburt eines Kindes der noch zu tilgende Rest des Darlehens weniger als 25 vH des urxrsprüng- lien Dae rana 1 v s Bela rag aler April

E im vorigen Beispiel bezeihneten. Ehe 1k am 20. 200 8 AE ; j Der Daxrlehensrest errehnet sih dann wie folgt:

Rest nach Geburt des ersten Kindes . « «« 660 RM Zweites Kind . i E R L ROO , 7,

410 RM Weiter getilgt 22x 10RM= . 220 _„

Rest nach Géburt des zweiten Kindes . 190 RM Am 27. Juni 1937 wird das dritte Kind geboren. Der Dar- lehensrest erxechnet sich. dann wie folgt: Rest nah Geburt des gelten Kindes , 190 RM Weiter getilgt 14 X 10 RM= . s O Rest bei Geburt des dritten Kindes . 50 RM Dieser Rest von 50 RM wird infolge der Geburt des dritten Kindes fat sen. Anläßlih der Geburt des dritten Kindes gibt es nicht mehr 250 RM, sondern nur 50 RM zu exlassen, weil der Rest nur noch soviel beträgt... Unser Ehepaar erhält also von den 1000 RM Ehestandsdarlehen infolge der Geburt von drei Kindern 550 RM erlassen und braucht nur 450 RM zurück- uzahlen. j de Eins weitere Vergünstigung wird nah der Geburt eines jeden Kindes in der Weise gewährt, daß das Finanzamt auf An- trag des Ehepaares diesem eaten kann, die Tilgung des SIAE E L ETTINE is Lu zwölf Monaten Zu unterbrechen. ürde das in dem óben béhandelten Beispiel vorkommende Ehepaar von dieser Vergünstigung Gebrauch

1936 das zweite Kind beschieden.

machen, so würde sih das Bild wie folgt zu setnen Gunsken ver-

ändern:

Neich8- und Staatsanzeiger Nr. 76 vom 31, März 1934. S. 3.

15. August 1933 Empfang des Ehestandsdarlehens 1000 RM

1. Fu

: 2 750 RM Getilgt in Oktober 1983 bis Juni 1934. , 90, Rest nah Geburt des ersten Kindes ., , , 660 Unterbrehung der Tilgung bis Juni 1935 ; „. 90. April 1936 Geburt des zweiten Kindes , ,

Getilgt in Fuli 1935 bis April 1936

Rest nah Geburt des zweiten Kindes . . , » Unterbrehung der Tilgung bis April 1937 » z 27. Funi 1937 Geburt des dritten Kindes

Getilgt in Mai und Funi 1937 , ,

Rest nah Gebuxt des dritten Kindes . . . ¿„ 40 RM

Jn diesem soeben dargestellten Fall sind von den 1000 RM Ehestandsdarlehen 750 RM erlassen worden und in der Zeit von Oktober 1933 bis Juni 1937 nur 210 RM ju tilgen gewesen. Dis restlichen 40 RM brauchen erst ab Juli 1938 getilgt zu werden. /

Uebex die Geburt eines jeden Kindes Lai der Laufzeit des Darlehens is dem Finanzamt eine Bescheinigung des Standesamts vorzulegen. Diese Bescheinigung Standesamt gebührenfrei erteilt,

Berlin, 7. März 1934, Dex Reichsminister dex. Finanzen. J. V. Reinhardt.

wird vom

Nichtlinien für die Gemeinden zum Geseß über Förderung der Cheshließzungen vom 12. Juli 1933 in der Fassung vom 7. März 1934,

Abschnitt 1. Behandlung der Anträge auf Gewährung von Ehestandsdarlehen, 1

Die Gemeindebehörde hat zu prüfen, ob alle Voraussegzungen gegeben sind, die in Abschnitt 11 der Erläuterungen zum Geseh Uber Förderung der Eheschließzungen vorgesehen sind, Dazu ist zu bemerken: |

a) E Zweifel an der Richtigkeit der von der Antrag- stellerin beigebrachten Bescheinigung des Arbeit- gebers, jo kann die Gemeindebehörde die Beibringung einer Bescheinigung der Krankenkasse fordern. Die Krankenkasse erteilt die Bescheinigung gebührenfrei (§8 8 der Vierten ED-DVOD);

b) Die Erklärung, daß ein Aufgebot vorliegt (Abschnitt [Il Ziffer 2 der Erläuterungen), bedarf keiner Nachprüfung durch die Gemeindebehörde. Für den Fall, daß zur Zeit der Antxagstellung die Ehe bereits geschlossen ist, 4 die Gemeindebehörde nachzuprüfen, ob. die Ehe- A E niht vorx dem 3. Junt 1933 stattgefunden hat;

c) Angehörige der Freien Stadt Danzig sind keine Deutschen Reichsangehörigen. Sie sind jedoch wie Deutsche Reichsangehörige zu behandeln, wenn der Ehemann oder künftige Ehemann zur Zeit der Antragstellung seinen Als oder gewöhnlichen Aufenthalt im Fnland hat; (Abschnitt Il Ziffex 4 der Erläuterungen);

d) Hat die Antragstellerin bei der Stellung des Antrags er-

_ lärt, ihre Tätigkeit als Axrbeitnehmerin bereits au fg e - geben zu haben, so hat die Gemeindebehörde die R i ch - tigkeit dieser Erklärung festzustellen. Hat die as stellerin bei der Stellung des Antrags ihre Tätigkeit als Arbeitnehmerin noch niht aufgegeben und exklärt, daß sie ihre Tätigkeit erst im Zeitpunkt der Verheiratung oder- erst am Tage vor der Hingabe des Ehestandsdarlehens aufgeben werde, ist eine Nachprüfung durxh die Gemeinde- behörde nit erforderlih. Jn diesem Fall erfolgt die Nachprüfung durch das Finanzamt, und zwar bei der

E 2d m9 des Darlehens;

e) Zu den Personen, denen wegen ihres Vorlebens und Leu- mundes ein Darlehen nicht gegeben werden soll (Ab- {nitt T1 Ziffer 9 der Erläuterungen), gehören: gewohn- heitsmäßige Trinker, Gewohnheitsverbreher, als arbeits- scheu bekannte Personen, Landstreicher, Dirnen u. ä.;

f) Bei der Prüfung der Frage, ob die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragsteller so gelagert sind, daß diese“ imstande sind, in der mit Hilfe des Ehestands- darlehens eingerichteten oder vervollständigten Wohnung einen einigermaßen gesicherten Haushalt zu führen, ist von den örtlichen Verhältnissen auszugehen.

2

„Kann die Gemeindebehörde, bei der der Antrag gestellt wird, bezüglich der Antragstellerin das Vorliegen. der Vorausseßungen nichtna chprüfen , weil die Antragstellerin zur Zeit der An- tragstellung in ‘einem anderen Ort ihren Wohnsiy oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, so ist der Antrag vor Weitergabe an das Finanzamt an die Gemeindebehörde dieses anderen Ortes zu senden mit dem Ersuchen um Vervoll-

ständigung der erforderlihen Ermittlungen bezüglich der An- tragstellerin. l : /

3, ;

__ Soweit die Gemeindebehörde niht in dex Lage ist, aus eigenem Wissen zu entscheiden, ob die ‘erforderlichen Voraus- sebungen für die Gewährung des Ehestandëdarlehens vorliegen, hat sie in geeigneter Form Nachforschungen anzustellen.

4

Muß der Antrag abgelehnt weren (Abschnitt TV Ab- lay 1 der Erläuterungen), so ist für den Ablehnungsbescheid der olgende Wortlaut zu wählen:

„Betr. Ehestandsdarléhen.

Jhrem Antrag vom ann nicht stattgegeben werden, weil die Voraussezungen für die Gewährung eines Ehesbandsdarlehens ‘niht gegeben sind. Dieser Bescheid. ist endgültig.“

5

Vor der Weitergabe des Antrags an das Finanzant ist auf der dritten Seite des Antragvordrucks bur die Gemeindebehörde die Befürwortung auszusprehen (Abschnitt TV der Er- läuterungen). Ergibt die Prüfung des Antrags, daß die Ge- währung eines Darlehens durch die Gemeindebehörde befür- wortet werden kann, so hat die Gemeindebehörde den Antrag an das Finanzamt weiterzuleiten, das für denjenigen Ort zu- Ebe l den die Antragsteller tn ihrem Antrag als eia &hewohnsiß bezeihnet haben. Jst als künftiger Wohnsiy das Saargebiet des das Gebiet der Freien Stadt Danzig bezeichnet, so hat die Gemeindebehöfde den Antrag im ersten Kall an das Finanzamt in Zweibrücken, im zweiten Fall an das Vinanzamt in Marienburg (Westpr.) weiterzuleiten.

_Die Höhe des Darlehens is nah dem Betrag zu be- messen, den ein Ehepaar nah dem Stand der künftigen Ehe- gen bei der Gründung eines E nah den ortsüblichen *erhältnissen für den Erwerb von Möbeln und Hausgerät auf- ôUwenden pflegt. Der Darlehensbetvag muß stets dur 100 Reichs- mark teilbar sein und soll nur in besonders gelagerten Fällen a Reichsmark übersteigen. Dex Betrag darf in keinem Fall 100 Reichômark übersteigen.

1934 Geburt des ersten Kindes ., , 250

‘Angabe der

Dem Antrag sind beizufügen:

a) die Bescheinigung des Arbeitgebers der Antragstellerin (Abschnitt I1T Absay 3 Ziffer 1 der Er- läuterungen),

b) die Zeugnisse des beamteten Arztes (Ab- shnitt II1 Absay 3 Ziffer 2 der Erläuterungen),

c) etwaige Ermittlun gs Äergebnisse.

6

Beantragen die Antragsteller auf Grund des § 3 der Dritten EDDVO., daß der Antrag dem Reichsminister der Finanzen zur Entscheidung vorgelegt wird, L hat die Gemeindebehörde den An- d iche V A e ice C weiterzuleiten, wenn

oguche Vorausseßungen für die Gewährung des Ehestands- darlehens gegeben sind. s A

Abschnitt I,

Zulassung von Verkaufsstellen. 1 D

Die Gemeindebehörden bestimmen, welhe Verkaufs- stellen zur Entgegennahme von Bedarfsdeckungsscheinen z w- Le En werden. Die Zulassung hat die Wirkung, daß die ugela sene Verkaufsstelle _nicht nux an Empfänger von Ehe- tandsdarlehen, die am Sige der Verkaufsstelle wohnen, ondern auch an auswärts wohnende Empfänger von Ehe- tandsdarlehen Waren verkaufen darf, Zuzulassen sind nur solche

ertaufsstellen, die Möbel oder Hausgerät (Absschnitt VI der Erläuterungen) verkaufen. Als Verkaufsstellen sind nit nur A ne Ladengeschäfte anzujehen, sondern auch [ol che Schveineveien und Handwerksbetriobe, die offene Laden- geschäfte n i cht unterhalten, also insbesondere jeder Hand - wertsmeister und jonstige Handwerker, der in die Handwerks- rolle eingetragen ist. Zuzulassen sind außer den Schreinereien und sonstigen Unternehmen des Handwerks die Verkaufsstellen des mittelständishen Einzelhandels. Auch Wander- jewerbetreibende sind zuzulassen, Altwarenhändler dürfen nur

mn zugelassen werden, wenn sie auch neue Waren verkaufen.

N i ch t zuzulassen sind:

a) Warenhäuser, Einheitspreisgeschäfte, Ote, Werk- konsumanstalten, Auktionatoren und Unternehmen, die diesen gleihgeartet sind. Kaufhäuser gelten nicht als Os oder diesen gleichgeartete Betriebe. Für die Feststellung, ob eine Verkaufsstelle als Wavenhaus anzu- sehen ist, gilt E ang, die in ‘der Verovrd- nung zur Durchführung des § 41 a der Preuß. Gewerbe- steuerverordnung vom 27, Juli 1938 (Preuß. Geseßsamml. 1938 Seite 290, 291) enthalten ist;

b) alle Verkaufsstellen, deven Jnhaber nichtarisher Ab- e sind. t der nihtarishe Fnhaber Schwer- triegsbeschädigter, so kann die- Verkaufsstelle von der Ge- meindebehörde zugelassen werden. Befindet sich eine Ver- faufsstelle S Teil in arishem, zum Teil in nihtarishem end 0 at die Gemeidebehörde nach Lage des Falls zu entscheiden; :

c) alle Bertaufsstellen, deren Fnhaber nicht die Gewähr dafür bieten, daß sie sih jederzeit rüdckhaltslos für den national- sozialistishen Staat einseßen;

d) alle Verkaufsstellen, deren FFnhaber nach dem Gutachten der örtlihen Bevufsvertretungen von Handwerk und Einzelhandel nich tdie für thren Betrieb erforderliche fach- lihe Eignung besizen oder niht die Gewähr dafür bieten, daß sie thren Betrieb nah den Grundsägen eines ehrbaren Handwerkers oder Kaufmanns führen.

B C L Ee hs, die feine offenen Verkaufs- stellen haben, dürfen als Verkaufsstell-n niht zugelassen werden, wenn sih am Siß des Fabrikgroßbetriebes in genügendem Maße Schrêéïinereien, sonstige Unternehmen des Handwerks oder Verkaufsstellen des mittelständishen Einzel- handels befinden. Die Entscheidung darüber, ob Zweignieder- lassungen niht ortsansässiger Kaufhäauser odex pu ex nicht oórtsansässiger Großbetriebe zuzulassen sind, bleibt der Gemeinde- behörde Uberlassen.

__ Andere als die oben aufgeführten Arten von Verkaufsstellen dürfen von der Zulassung grundsäßlih nicht ausgeschlossen werden (z. B. Abzahlungsgeschäfte und Versandgeschäfte).

Bei der Zulassung muß vermieden werden, daß von Ver- kaufsstellen, bei denen die gleichen Voraussezungen für die Zulassung vorliegen, die einen zugelassen werden und die anderen A t. Vor der Zulassung haben sich die Verkaufs- en schrift s zu verpflichten, auf Bedarfsdeckungs- heine nur deut] che Erzeugnisse H verkaufen. Altwaren- handler, die als Verkaufsstellen gute assen werden sollen, haben sih außerdem zu verpflichten, auf Bedarfsdeckungsscheine keine Altwaren abzugeben, sondern nux neue Waren.

Die Zulassung kann von der Gemeindebehörde jederzeit ohne ründe widerrufen werden. Die Zulassung muß widerrufen werden:

1. wenn sich nachhträglich herausstellt, Unrecht erfolgt ist,

2, wenn o wird, daß die Verkaufsstelle gegen die ab- Un pg, auf Bedarfsdeckungsscheine nur

eut\sche Erzeugnisse und nur neue Waren zu ver- kaufen, verstoßen hat,

. wenn bekannt werden sollte, daß die Verkaufsstelle Preise verlangt, die auf eine Prei SNe gETL Us abzielen. Die erhöhte Nachfrage darf nicht als Anlaß zu einer Preis- steigerung geduldet werden.

daß die Zulassung zu

2.

Die für die Verkaufsstellen Ben es Aushänge und Anschläge hat die Gemeinedebehörde zu beschaffen und gegen Erstattüng der Ders os an die Verkaufsstellen auszugeben. Die Aushänge und Anschläge sind im “Format DIN A 4 (210X297 mm) auf weißem Papier mit s{chwarzem Druck herzustellen und müssen lauten:

Hier werden Bedarfsdecktungsscheine der Ehestandsdarlehen angenommen.

Die Aushänge und Anschläge sind bei der Aushändigung mit dem Stempel der Gemeindebehörde und der Unterschrift des Aus- fertigungsbeamten zu versehen.

Die Gemeindebehörde hat dem für die Umsaßbesteuerung der Verkaufsstelle zuständigen Finanzamt ein alphabetishes Ver- eihnis der in threm Bezirk zugelassenen Verkaufsstellen zu über- fenben, Spätere Zulassungen sind dem Finanzamt von Fall zu Fall besonders anzuzeigen.

Berlin, 7. März 1934.

Dex Reichsminister der Finanzen.

M B E Reinhardt,

Bekanntmachung.

Auf Grund der mir durch das Geseyß über die Zulassung von Ersaßkassen der Krankenversiherung vom 5. Dezember 1933 (RGBl. T S. 1037) erteilten Ermächtigung wird die VWA-Kasse, Berufskrankenkasse der weiblihen Angestellten, vom 1. April 1934 ab als Ersatkasse zugelassen.

Berlin, den 29. März 1934. Der Reichsarbeitsminister. V Vie Dr, Lo by,

Verordnung

über SANRRs des Bezirks der Abteilung für Stickerei und veriwandtëé Arbeiten bei dem Fachausshuß in Plauen,

Der Bezirk der Abteilung für Stickerei (Hand- und Maschinenstickerei) und verwandte Arbeiten bei dem Fachs aus\huß in Plauen wird auf Grund des § 19 des Hauss

arbeitgeseßes vom 27, Juni 1923 (RGBl. I S. 472) mit Wirkung vom 1, April 1934 auf den bayerischen Regierungss bezirk Oberpfalz ausgedehnt.

Berlin, den 29, März 1934, Der Reichsarbeitsminister, D. Bi De Lo

Die Fndexziffer der Großhandels preije vom 27. März 1934,

1913 = 100

1934 21. März | 27. März

E Ver- änderung in vH

Indexgruppen

x. Agrarstoffe. 1. Pflanzlihe Nahrungsmittel 101,9 102,0 2. Schlachtvieh » » »+ » « - 66,0 65,7 A Meeren « » » s s 102,4 102,5 4. Fulterimilttck v « 94,0 941 Agrarstoffe zusammen « 90,5 90,5 5, Kolonialwaren 73,0 734 L. FJndustrielle Nohstoffe und Halbwaren,. . Kohle : . Eisenrobftoffe und Eisen . Metalle (außer Eisen) . T e a A 10, QAUIE UNP SeDaE o 6

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162 F 16s 1025 | 102,5 E ARE 48/9 ; 73/3 73/6 ¿ 59/5 59/6 ¿1043 F 1013 ; 71,6 71,6 le Le 1 1014 Í 10,8 10,7 d

DIIID

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11. Cemtallen D) 2%

12. Künstliche Düngemittel

13. Technische Oele und Fette

15 Pa Si A g ä . Papierhalbwaren und Papie

16. B E e

Industrielle Rohstoffe un Halbwaren zusammen . , 90,5 90,9

TLE. Fndustrielle Fertigwaren.

1: Produltionsmlttel. 0s s 113,8 113,8

18) O E 115,3 1154

A 114,7 114,5

Industrielle Fertigwaren zus Gesamtindex . . . « « « 95,8 95,9 —-

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101,3 | 101;3 1070 | 108/6

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*) Monatsdurschnitt Februar.

Die für den 27. März berechnete Großhändelsinderxziffer ist gegenüber der Vorwoche wenig verändert (+ 0,1 vH). Von den Hauptgruppen war die Fndexziffer für Agrarstoffe un verändert. Einer Erhöhung der Fndexziffer industrielle Rohstoffe und Halbwaren stand ein Rücgang der {Fndexs- ziffer für industrielle Fertigwaren gegenüber.

An den landwirtschaftlichen Märkten waren die Preise für Roggen, Hafer, Rinder, Kälber und Eier zum Teil leicht befestigt; die Preise für Schweine sind saisonmäßig weiter zurückgegangen. :

An den Rohstoffmärkten lagen, wie auch am Weltmarkt, die Preise für Kupfer, Blei, Zink, Zinn, Wolle, Baum=- wolle und ausländishe Rindshäute höher als in der Vor=- woche. Die Preise für Rohseide haben tveiter nachgegeben. Fn der Gruppe Bau”stoffe wirkte sich ein Anziehen der Preise für Bauholz aus.

Unter den industriellen H ares wurden für Kon sumgüter vereinzelt Preisrückgänge gemeldet.

Berlin, den 29. März 1934.

Statistishes Reichsamt. Dr. Reinhardt, Ministerialdirektor.

Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten im März 1934,

Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten (Er- nährung, Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Bekleidung und „Sonstiger Bedarf“) stellt sich für den Durchschnitt des Mo- nats März 1934 auf 120,6 (1913/14 = 100); sie ist somit um 0,1 vH niedriger als im Vormonat (120,7).

Die Eg für Ernährung hat sich um 0,3 vH s 113,5 ermäßigt; Preisrückgänge für Eier und zum Teil au für Fleisch wurden durch das Anziehen der Preise für Ges müse und Kartoffeln nicht ganz ausgeglichen. Die JFndex= ziffer für Bekleidung ist um 0,5 vH auf ‘114,1 gestiegen. - Die Jndexziffer für den „Sonstigen Bedarf“ stellt sih auf 157,9 (— 0,3 vH), die Jndexziffer für Wohnung unverändert auf 121,3 und die Jndexziffex für Heizung und Beleuchtung un-=- verändert auf 136,3.

Berlin, den 29. März 1934.

Statistishes Reichsamt. Dr. Reinhardt, Ministexialdirektor.

Begründung zum Gesey über Reichsverweisungen vom 23, März 1934 (RGBLl. 1 S. 213).

(Veröffentlicht vom Reichsministerium des Junern.)

Das geltende Recht unterscheidet Verweisungen aus. dem Reichsgebiet und aus dem Landesgebiet. Æ

Reichsverweisungen sind bisher grundsäßlih nur möglich, wenn gegen den Ausländer ein rechtskräftiges Urteil wegen bestimmter strafbarer Handlungen vorliegt; sonst gibt es zur Zeit nur eine Landesvertwoeisung.*

Das Recht der Landesverweisung ist in den einzelnen deutschen Ländern verschieden geregelt. Die Grundlage bildet teils. ein Gesey (z. B. in Bayern), teils lediglich eine Polizei- verordnung (so in Preußen), teils fehlen besondere ins einzelne gehendè Vorschriften. Bei den Landesverweisungen spielen vornehmlich die Fälle der „Lästigkeit“ und der „staatsfeind- lichen Betätigung“ eine Rolle.

Seit langem it es als ein Uebelstand empfunden worden, daß Ausländer z. B. wegen staatsfeindlicher Betätigung nux aus dem Landesgebiet, nicht aber aus dem Reichs8gebiet aus- gewiesen werden können. Dies widerspriht dem Grundsaß der Reichseinheit. |

Nachdem die Hoheitsrechte der Länder gemäß § 2 des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Fanuar 1934