1934 / 76 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 31 Mar 1934 18:00:01 GMT) scan diff

IGBl. T S. 75) auf das Reich übergegangen sind, kann die blei nicht cesflos A lärte Frage unerörtert gleiben, ob nicht das Reich schon nach bisherigem Recht auf Grund der ihm als Staat zustehenden Gebietshoheit die Möglichkeit gehabt hätte, Reichsverweisungen beispielsweise staatsgefährlicher Ausländer troy Fehlens ausdrücklicher reichsrechtlicher Vorschriften auszusprechen. Jedenfalls entfallen nunmehr die Bedenken, die früher die Länder in dieser Beziehung gegen angebliche Eingriffe des Reichs“ in ihre Fremdenpolizeihoheit mit größerem oder geringerem Nachdruck erhoben haben.

Damit ist der Weg frei, das Ausweisungsrecht ent- sprechend den Belangen des Reichs zu regeln.

Das vorliegende Geseß faßt unter Beseitigung der Lan=- desverweisungen 1 Abs. 2) alle Tatbestände zusammen, auf Grund deren künftig die . Reichsverweisung ausgesprochen werden kann (8 2). Jm Strafgeseßbuch, in der Strafprozeß- ordnung und in einer Reihe von strafrehtlichen Nebengeseßen werden sämtliche Bestimmungen beseitigt, die sich bisher auf die Reichsverweisung bezogèn haben (vgl. §8 7, 8, 9 und £ 11 Abs. 2). Die landesrechtlichen Bestimmungen über die Landesverweisung werden mit dem Fnkrafttreten des jeßigen Geseßes gegenstandslos.

Zu § 1.

Die Beachtung des Verbots des Wiederbetretens des Reichs nach erfolgter Reichsverweisung wird durch die néue Vorschrift des § 5 gesichert, der die verbotswidrige Rükkehr zum Vergehen macht, während sie das bisherige Recht (8 361. Nr. 2 des Strafgeseßbuchs) nur als. Übertretung bestrafte.

Die nach Landesrecht zulässige Orts- und Bezirksver- weisung wird durch die Bestimmung des Abs. 2 nicht berührt.

Zu- 8 2e s

Zu Nr. l und?2. Die Bestimmungen übernehmen und erweitern den bisherigen § 42 m des Sträfgeseßbuches.

Zu N r. 3. Der zweite Halbjay „oder wenn sonst . ..“ ist über die bisherige z. B. in Preußen übliche Fassung hinaus (vgl. § 14: Nr. 3 der: Preußischen Ausländerpolizei- verordnung vom 27. April 1982 Geseysamml. S. 179 und 195) hinzugefügt worden, um auch solche Fälle zu treffen, in denen eine „eigentliche Betätigung“ im staatsfeindlichen Sinne nicht vorliegt, wohl aber die Entfernung eines Aus- länders aus dem Reichsgebiet wegen seiner „staatsfeindlichen Einstellung“ im Hinblick auf die innere oder äußere Sicherheit des Reichs geboten sein kann.

Zu N r. 4. Die Einfügung dieser Bestimmung erscheint nah früher gemachten Erfahrungen erforderlich, weil nicht jede Gefährdung der Beziehungen des Reichs zum Ausland eine Gefährdung der äußeren Sicherheit des Reichs im Sinne der Nx. 3 zu bilden braucht. -

Zu N. 5. Die Bestimmung soll u. a. eine wertvolle Waffe gegenüber ausländischen Devisenschiebern geben.

Zu Nr. 6. Die Bestimmung is der darin erwähnten Paßstrafverordnung entnommen.

Die Reichsverweisung kann, wie nah bisherigem Recht,

auch erfolgen, ohne daß eine rechtskräftige Verurteilung wegen Paßvergehens vorliegt. Zu N. 7. Eine derartige Bestimmung fehlte bisher. Untex der Herrschaft der früheren Paßbekanntmachung vom 4. Juni 1924 (RGVl. I S. 613) war dieser vielfach als bedauerlich empfundene Mangel in gewissem Umfange insofern ausgeglichen, als ein Ausländer aus dem Reichsgebiet ver- wiesen werden konnte 2 der erwähnten Paßstrafverord- nung), wenn ex unbefugt über die Geltungsdauer seines Sicht- vermexrks hinaus, der gleichzeitig als Aufenthaltserlaubnis galt, im Juland verblieb.

Diese Möglichkeit war aber einerseits in den Fällen nicht gegeben, in denen der Sichtvermerkszwang durch zwischen- staatliche Vereinbarungen mit fremden Staaten aufgehoben ist. Sie ist andexrseits mit dem am 1. Fuli 1933 erfolgten Jukrafttreten der jeßt geltenden Paßbekanntmachung vom 7. Zuni 1932 (RGBl. 1 S. 257) entfallen, da der Sicht- vermerk nicht mehr gleichzeitig als Aufenthaltserlaubnis gelten kann, sondern nur noch die „Erlaubnis zum Grenzübertritt“ “tit (vgl. § 57 a. a. O. und Ergänzungsbestimmung I

azu).

Zu Nr. 8. Die Bestimmung ist neu. Sie erscheint

erforderlih, um solche Ausländer, die sich häufig aus -

unlauteren Gründen threr Meldepflicht entziehen und damit den Polizeibehörden die Möglichkeit der notwendigen Veberwachung nehmen, als Feinde der öffentlichen Ordnung ohne weiteres aus dem Staatsgebiet entfernen zu können.

Zu N. 9, 10 und 11. Die Bestimmungen sind im wesentlichen dem preußischen Recht entnommen (vgl. den bereits oben in der Bemerkung zu Nr. 3 erwähnten § 14 der Preußischen Ausländerpolizeiverordnung).

Zu § 3.

Die Bestimmungen in Absay 1 sind vorgesehen, um die einschneidende Maßnahme, welche die Reichsverweisung in jedem Fall bedeutet, für Fugendliche und für solche Personen zu mildern, die sih während eines längeren Zeitraums be- währt oder unbeanstandet, d. h. unter Duldung der zur Aus- länderüberwachung berufenen Behörden im Reichsgebiet auf- pan haben. Entscheidend bleibt leßten Endes auch hier bi D der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit

2):

Zu 4. __ Diese Bestimmung entspricht im großen und ganzen dem bisherigen Rechtszustand.

Zu § 5.

Der Grundgedanke, der zu dieser Bestimmung geführt hat, ist bereits in der Begründung zu § 1 wiedergegeben.

Da nach § 7 Nr. 8 dte bisherige Bestimmung des § 361 Nr. 2 des Strafgeseßbuchs wegfällt, war es erforderlich, die notwendige strafrechtliche Sicherung gegen die verbotswidrige Rückkehr solcher Ausländer zu schaffen, die aus einem deutschen Land nach dem bisherigen Landesrecht verwiesen worden sind oder gegen die ein Aufenthaltsverbot für das Gebiet eines deutschen Landes erlassen worden ist.

Zu 8 6. Nach der hier gegebenen Umschreibung des Begriffs „Ausländer“ werden auch Staatenlose getroffen. Zu 88 7, 8, 9 und 11 Abs. 2.

Auf die Ausführungen am Schluß der allgemeinen Be- gründung wird. Bezug - genommen.

|

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 76 vom 31, März 1934. S. 4.

Zu § 10, ; Durch diese Bestimmung wird der Reichsminister des Junern ermächtigt, in jeder Beziehung das bei Reichsverwei- sungen zu beachtende Verfahren zu regeln und überhaupt alle Maßnahmen zu treffen, die auf dem Gebiete des Ausweisungs- rechts notwendig werden, um den Bedürfnissen der Praxis Rechnung zu tragen.

Auf Grund dieser Bestimmung werden zunächst die nah den verschiedensten Richtungen veralteten „Vorschriften des

Bundesrats vom 10. Dezember 1890, betreffend die Voll= ziehung der Ausweisung von Ausländern aus dem Reichs- gebiet auf Grund der §8 39, 284 und 362 des Strafgeseß- buchs“ (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 378) sowie eine Reihe älterer Bundesratsbeschlüsse, die sih mit der Reichsverweisung befassen, beseitigt und durch zweckent- sprechende neue Vorschriften erseßt werden.

Zu § 11.

Für das Jukrafttreten dièéses Gesebes ist der 1. Funi 1934 gew worden, um zunächst noch einige notwendige Vor- ereitungen für die techni#\che Durchführung der Neu- regelung treffen zu können. i

Bekanntmachung.

An alle deutschen Roggen- und Weizenmühlenl! Anordnung Nr. 6: Betrisst: April-Kontingent.

Der Vorstand der Wirtschaftlichen Vereinigung derx Roggen- und: Weizenmühlen gibt unter e auf § 12 der Verordnung vom 5. November 1933 (RGBIl, Nr. 125 Seite 811) hiermit bekannt, daß

1. im Monat April jede Mühle Roggen und Weizen in der Höhe des März-Kontingents abzüglich 25 % verarbeiten darf,

2, cin Austausch von Roggen und Weizen im Rah- men der Kontingentsmenge nicht gestattet ist,

3. Umtauschmüllerei füx Selbstversorger und Depu- tatempsänger im Kontingent liegt.

Die vom 1. September 1933 bis zum 31. März 1934 und die ab 1. April 1934 verarbeiteten Mengen werden auf

das endgültige Kontingent einex jeden Mühle verrechnet.

Es ‘wird ferner mitgeteilt, daß die Kontingentierungs- arbeiten und die Erledigung der anderen dringenden Fragen unmittelbar vox dem Abschluß stehen. |

Berlin, den 29. März 1934.

Der Vorstand der Wirtschaftlichen Vereinigung der Roggen- und Weizennmühlen. MELS U v. Havranek.

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Bekanntmachung,

betreffend die Vorausseßungen für den waggonweisen Bezug von Brennstoffen.

Jn Ausführung der Vorschriften der §8 50 und 64 der D g vom 21, August 1919 zum Geseß über die Regelung der Kohlenwirtschaft (RGBl. S. 1449) wird unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Reichs- wirtschaftsministers über die Wahrnehmung der Aufgaben des Reichskohlenrats vom 22. April 1933 (abgedr. im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger vom 24. April 1933 Nr. 95) folgendes bestimmt:

I

Ein E E i der mindestens eine Wagenladung von 15 t Brennstoffe ab Werk, Umschlagsplay oder Stapelplah abnimmt, kann diese Brennstoffe von jeßt ab bis auf weiteres mit folgender Maßgabe beziehen: i

1. Die Bestellung ist bei einem Händler oder Syndikat ein- zureichen. Wird die s bei einem Syndikat ein- gereicht, so bestimmt die Wahrung des seitherigen Anteils an den Bezügen des Liefergebiets.

2. Bezüge, bei denen es sich nicht um innerhalb des Fahres regeimaäßig wiederkehrende Lieferungen handelt, sind auf die Dea is 31. August 1934 beschränkt. Die Bestellungen

für solchè Bezüge sind spätestens am 30. Juni 1934 eîn-

ureichen.

3. Der Kaufpreis ist auf Verlangen vor Lieferung der Brenn- stoffe zu entrichten. Zu zahlen ist der vereinbarte Preis, in Ermangelung einer Vereinbarung der von den Syndi- katen in. ihren Preislisten bekanntgegebene Preis, und zwar bei innerhalb des Jahres regelmäßig wiederkehrenden Lieferungen der Preis, der am Tage der Lieferung, bei nicht regelmäßig wiederkehrenden Lieferungen, der am Tage der Bestellung gilt. Folgt der Bestellung bei niht regelmäßig wiederkehrenden Lieferungen inerbalb 14 Tagen eine Preisänderung, so ist, sofern niht der Kaufpreis im voraus entrihtet oder inzwischen die Lieferung bewirkt ist, der geänderte Preis zu zahlen. Tag der Lieferung ist bei un- unmitteibarem. Versande der Tag dex Absendung ab Zeche, bei gebrochenem Versande der Tag der Absendung ab Um- \hlagsplay oder Stapelplat. Auf Anfrage ist der Reichs- kohlenverband zur Auskunft über die Angemessenheit des Preises verpflichtet. Soweit E von den Shyndikaten niht bekanntgegeben Laas hat sie der Reichskohlenverband von Fall zu Fall auf Verlangen festzusetzen.

IE

Ein Anspruch auf diesen Brennstoffbezug steht demjenigen es nicht zu, der diesen Bezug für Dritte mit- esorgt.

Berlin, den 29. März 1934. Reichskohlenrat. Bennhold, Geschäftsführer.

Bekanntmachung.

Die am 29, März 1934 ausgegebene Nummer 35 des Reichsgesehblatts, Teil 1, enthält:

das Gesebß über Verlängerung des Vollstreckungs\chubes für die Binnenschiffahrt, vom 27. März 1934;

das Geseß zur Aenderung des Scheckgesebßes, vom 28. März 1934;

das Geseß zur Aenderung der Vorschriften über die Ehren- gerichtsbarkeit der Rechtsanwaltschaft, vom 28. März 1934;

das Geseß zur Aenderung des Kraftfahrzeugsteuergeseßes, vom 28. März 12834; A

das Geseß zur Aenderung des Geseßes über Förderung de Eheschließung, vom 28. März 1934; :

das Gese üter die Erhebung einer Abgabe der Aufsichtsrats§- mitglieder, vom 28. März 1934; : A ns: Gefeß zur Sicherung von Gräserkrediten, vom 28. März

die Verordnung über Erleichterungen bei der Einfuhr von

Tieren, vom 26, März: 1934;

es den Lieferer unter möglichster |

N

die Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die Er- mittlung des Ausfalls an Beiträgen zur Arbzitslosenversicherung im Steinkohlenbergbau, .vom ‘26. März 1934; A

die Dritte Verordnung über öffentliche Spielbanken, vom 27. März 1934; i : i j

die Dritte Verordnung zur Durhführung des Geseßes jur Ordnung der nationalen Arbeit (Bildung / und Verfahren der Ehrengerichte), vom 28. März 1934.

Berichtigung. i i

Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postgebührent 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung.

Becltn NW 40, den 29. März 1934.

Reichsvexlagsamt. S cho l z. N

Preußen.

Die Domänenoberrentmeisterstelle in M a xb u r g (Lahn)

ist zum 1. Oktober d. J. neu zu besegen. Bewerbungen von eamten, welche in Domänenverwaltungsfachen erfahren

sind, sind bis zum 15. August d. F. zu rihten an den ac Bp rAs enten, Landwirtschaftli e Abteilung, in da el. ¿

Der Preuß. Ministerpräsident, Landesforstverwaltung. Die Foxrstmeisterstelle Eich horst im Forstverwals- tungsbezirk Oppeln ist zum 1. Juli: 1934 zu en, Bewwer- bungen müssen bis zum 20, April 1934 eingehen.

Verbot einer periodishen Druekschrift.

Auf Grund des § 1 der Vo. des Herrn Reichspräsidenten zum E von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. 1 . 83) verbiete ih die Zeitschrift der marianischen Jünglingskongregation dex Pfarre St. Maria Himmelsahrt, Essen-Altendorf, „Die Fanfare“ bis zum 31. 6. 1934 eins- chließlih. Das Verbot umfaßt jede angeblich neue Dru rif die sih sachlich als die älte darstellt und als ihr m anzusehen ist. Ueber das hiermit ausgesprochene Verbot dar ‘von der Fanfare keine Veröffentlichung gebracht werden.

Düsseldorf, den 28. März 1934. :

Dex Regierungspräsident. Schmid.

Bekanntmachung. E

1. Auf Grund des § 1 des Geseßes über die Einziès- hungkommunistishen Vermogens vom 26. Mai 1933 (RGBl. 1 S. 293) in- Verbindung mit der Préußischen Durchführungsverordnung vom 31. Mai 1933 (Geseßsamml. S. 207) werden die nachstehend bezeichneten Sachen und Rechte, die zur Förderung kommunistischer Bestrebungen bestimmt waren, unter Bestätigung der polizeilichen Be- s{chlagnahme zugunsten des Preußis en Staates eingezogen:

Lfde. Nr.

Bezeichnung der Sachen

und Rechte Eigentümer

Ehem. Verband proletarischer Freidenker in Berlin

2 Geldbetra Arbeiter-Fllustrierte Zeitung, ; 61,50 RM Vertriebsstelle. in Erfurt

IT. Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einzie- hungkommunistishen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGVlI. 1 S. -293) in Verbindung mit dem Gesetze über die Einziehung staats- und volfsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. 1 S. 479) und der Preußischen Durchführungsverordnung vom 31. Mai 1933 (Geseßsamml, S. 207) wird das gesamte Eigentum zit

a) des ehem, Vereins „Freie Volksbühne e. V.“ in-Nord-

ausen, ---; z 0 b) n ehem. Deutschen Arbeiter Abstinentenbundes, Ortsgruppe- Nordhausen, a als Rebenorganisation der SPD. unter elan d der polizeilihen Beschlagnahme zugunsten d ußischen Staates eingezogen. - A E d II: Gemäß 2 d ber angezogenen Verordnung vom 26, Mai 1933 Rebe die an den eingezogenen Gegen- tänden bestehenden Rechte. h | Die Berfitinng wird mit dex öffentlihen Bekannt- mahung im Deutschen Reichs- und Preußischen Staats- anzeiger wirksam. ; Erfurt, den 24. März 1934. Der Rege unga p Dent. S. V.tDL Stül6x.

1 aats in Höhe von 100,— RM

in Höhe von

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 1 der Verordnung zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (Geseysamml. I S. 83) werden hierdurch die sämtlichen beweglichen und unbeweg- lichen Vermögenswerte sowie die Geschäftsanteile der Firma Viktor Wolf, GmbH. in Steinau, Kreis Schlüchtern, be- \hlagnahmt, weil die vorgenannte Gesellschaft staätsfeindlichen Zwecken E hat. ¿

ugleich wird der Kaufmann Walther Rentrxrop au Kassel, Mönchebergstraße 27, zum Wirtschaftskommissar für die vorgenannte pg aft bestellt. Als solchem werden ihm ämtlihe Rechte und Pflichten des Vorstandes dieser (Hesell- chaft übertragen.

Kassel, den 27. März 1934.

Dex Regierungspräsident. J. V.: Dr. Kra me.

(Fortsezung in der Ersten Beilage.) D E N S S S C E E E N Nt

Verantwortlih; ; ; 1 für Schriftleitung (Amtlicher u. Nichtamtlicher Teil), Anzeigente! und für den Verlag; -

Direktor Dr. Baron von Dazur in Berlin-Wilmersdorf ; für den übrigen redaktionellen Teil, den Handelsteil und für parlamentarishe Nachrichten:

Rudolf Lanßtsch in Berlin-Lichtenberg. | Druck der Preußischen Druckeret- und Verlags-Aktiengesellschaft, Berlin, Wilhelmstraße 32.

Acht Beilagen

(einfchließl. Börsenbeilage und zwei Zentralhändelsregisterbeilagen)

zum Deutschen Reichsa

Ir. 76_

Preußen. - (Fortsepung aus dem Hauptblatt.)

: Bekannimachung. Auf Grund des § 1 des vate g über die Einziehung kommunistishen Vermögeus vom 26. Mai 1933 (RGBV[. [ S. 293) mn bindung mit der Preußischen Durchführungs- verorduung vom 31. Mai 1933 (Preuß. Geseßsamml. S. 207) und des Gescßes über die Einziehung volks- und staatsfeind- lihen Vermögens vom 14. Fuli 1933 (RGBl. 1 S. 479) wird das gesamie Vermögen s E ie Bandes in Weßlar, D ruppe Hardt, Obertwester!1 î der K. P. D. Ortsgruppe Wiesbaden, O des E Ce „Eintracht“ inm Bieber, Kr. eblar, ' des Arbeitergesangvereins in Biskirc( en, Kreis W des Gesangvereins „Dillgruß“ in “Ravelifüri, es

Mos des Arbeiter-Gesang- u. Turnvereins pem tfean anau Wetlar, rvettergesangvereins „Bruderkette“ i limgs- L haufen, is Wetlar, e tin Fellings es Arbetteturnereins in Crumbach, Kreis Wetlar des Arbeiter-Turn- u. Sportbundes IlL. ezirk im IX. Kreis in Aßlar-Kleinaltenstädten, Kreis Weßlar, des M Penn „Eintracht“ in Bissenberg, Kreis eblar, der S. P. D. Ortsgruppe in Rodheim, Kreis Webla des Arbeiter-Rad- u. a tfahrer-Bund Dari v Zisernen r Wiesbad Y dn ie

„Vorwärts“ îin des

__ der Eisernen Front in Odersbach, Obexlahnkreis hiermit zugunsten des Preußischen Staates eingezogen. Gemäß § 3 des Gesetzes vom 26. Mai 1933 erlöschen die ant A o Pia bestehenden Rechte. tre Verfügt DIED ti Der 9 iche é - R e 2 i er öffentlihen Bekaunt Gegen diese Versügung ift ein Rechtsmittel nicht gegeben. Ueber die beschlagnahmten und eingezogenen Gegenstände wird bei dem für den Beschlagnahmeort zuständigen Landrat bziv. Polizeipräsidenten eine spezifierte Liste ausgelegt. Wiesbaden, den 27. März 4934. Der Regierungspräfident. J. V.: (Unterschrift.)

Srfte Beilage H nzeiger und Preußischen StaatS8anzeiger

Verlin, Sonnabend, den 31. März

Bekanntmachung.

Die heute ausgegebene Nummer 18 der Preußischen Geseßsammlung enthält unter: E

Nr. 14108 das Gesey über die zweite Aenderung des Geset zur Bekämpfung der Tuberkulose, et 24. März 1934; A L

Nr. 14 109 das Geseß zur Milderung und Aufhebung der Ein- behaltungsbestimmungen, vom 28. März 1934;

Nr. 14110 das Geseß über die Aenderung der Grenzen des C Eren, O ZE März 1934;

L as Gesey üb h i so März 1934; seß er Amtktsbezeihnungen, r. 14112 das Gefeß über die Auflösung des Landtags d Feuersozietät für die Provinz Sstpreubet hege März 194. 7 : Nr. 14 113 das Geseg über die Aenderung von Dienstbezügen im Bereich dex Landespolizei, vom 28. März 1934; Mr. 14 114 die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Betriebsvertretun en und über wirtschaftliche Vereinigungen vom 4. April 1933 (RGVLl. T S. 161), vom 27. März 1934; Nr. 14115 die Zweite Verordnung zur Durchführung des Ge- leßes über das Feuerlöshwesen, vom 20. März 1934;

Nr. 14116 die Verordnung über den Say, zu dem hinter- legtes Geld zu verzinsen ist, vom 21. März 1984; -

Nr. 14 117 die Verordnung über die Auflösung der staatlichen Polizeiverwaltungen Krefeld-Uerdingen, Bielefeld, Hagen, Wesfer- münde, des ftaatlihen Polizeiamts Schönebeck und der staatlichen Polizeizweigstelle Bitterfeld vom 22. März 1934.

Umfang: 1% Bogen. Verkaufspreis: 0,460 züglich ei Versandgebühr von i Rpf. e E S

Zu beziehen durch: R. von Deêr’'s Verlag (G.

Berlin W 9, Linkstr. 35, und durch den Buchhandel,

Beclin, den 29. März 1934. Schriftleitung der Preußischen Geseßsammlkung.

IrtichtamtlicheS. Deutsches Reicg.

Der litauishe Gesandte Dr. Jurgis Saulys hat Berlin verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Lega- tionsrat Leopoldas D y ma die Geschäfte der Gesandtschaft.

Der Königlich bulgarishe Gesandte Svetosly T o menow hat Berlin verlassen. Während seiner Abwesenheit sührt Legationssekretär Dimiter M. Daphinoff die Ge- schäfte der Gesandtschaft.

« Der Königlich norwegische Gefandte A. Scheel if nah Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gefandtschaft wieder überromtnent,

vom

Schendl),

T SISASAISSIIIIII I E I I T T T N BerkehrEweson.

Weitere Vesserung der Einnahmen der Reichsbahn.

Am 27. und 28. März 1934 trat der Vertvaltungsrat der Dentschen Reichsbahn zu seiner 60. ordentlihen Tagung zu- sammen. Bei der Erörterung der Finanzlage der Reichsbahn konnte die besriedigende Feststellung gemacht werden, daß die seit Dezember vorigen Jahres einsehende Befserung der Eintahmen fich bis heute fortgeseßt hat. Die Einnahmen steigerten sich in den Monaten Fanuar und Februar 1934 gegenüber den gleichen Monaten des Jahres 1933 im Personenverkehr um 5,6 vH und int Güterverkehr um 21,4 vH, sie liegen aber noch wesentli niedriger ats in den gleichen Monaten selbst des Fahres 1931. Die März- einnahmen haben sich bisher in demjelben Sinne entwickelt. Der Verwaltungsrat stimmte den von-der Hauptverwaltung gemachten Vorschlägen zur Vereinfachnng der Verwaltung und besseren Ab- grenzung von Verkehrägebieten zu, nah denen die Reichsbahn- direktion Oldenburg aufgehoben werden und das Eisenbahnnev im Raum Leipzig einheitlich unter der Verwaltung der Reichs- bahndirektion Halle zusammengefaßt werden soll. Dex Verwal- tungsrat nahm davon Kenntnis, daß die Reichsbahn auf dem Gebiete des Gütertarifs zur Gewährung von Frachtfreiheit für die Transporte des Winterhilfswerks und zux Frachterleichterung zu- gunsten der öffentlichen Arbeitsbeschaffung rund 30 Millionen Reichsmark ausgewendet hat. Wenn trop dex gegenüber dem Tiessiand des Vorjahres günstigeren Entwicklung der Reichs- bahneinnahmen einer allgemeinen Senkung der Perjonentarife noch niht nähergetreten werden konnte, so foll doch ans sozialen Rücksichten eine Reihe von fühlbaren Fahrpreisvergünstigungen hon jeßi durhgeführt werden.

Es gelaugen mit Wirkung vom 1. Mai zur Einführung: 1. Ermäßigung für kinderreihhe Familien, 2. Angestelltenwochen- karten, 3. verbilligte Zehnerkarten für den Nahverkehr von großen Städten, 4. besonders den Nahverkehr verbilligende Aenderung der Grundsävße für» die Abrundung der Fahrpreise sowie Herab- ebung der Mindestfahrpreise, 5. Verbilligung von Fahrten nah und von Ostprenßen, 6. Herabsezung der Preise für Bahnsteig- karten, 7. Herabseßung des Gepätarifs.

Auf dem Gebiete des Personalwesens unterbreitete die Reichs- bahnhauptverwaltung dem Verwaltungsrat die Grundgedanken für eine Nengestaltung der Dienstverhältnisse der Reichsbahn- arbeiter, die sih dem Gefeß zur Ordnung der nationalen Arbeit anpassen sollen.

Die Deutsche Reichsbahn im Februar 1934.

Der Güterverkehr der Deutschen Reichsbahn hat sih im Fe- bruar im ganzen günstig entwickelt. Der im Januar übliche Tiesstand wnrde rasch überwunden. Trat im Versand von Kohlen und Brotgetreide ein meist jahreszeitlich bedingter Rückgang ein, so wurde er wettgemaht durch den Mehrverkehr in Baustoffen, künstlichen Düngemitteln, Möbeln, Holz, lebenden Pflanzen, Kar- toffeln, Butter und Eiern. Jm arbeitstäglichen Durchschnitt wurden im Febrnar 106 423 Wagen gestellt gegen 102768 im Vormonat oder 3,6 vH mehr; im Februar 1933 angt die Wagen- tellung nur 89 361 pro Arbeitstag. ‘Der Eilgutverkehr fti olge der beginnenden Versendungen von Bäumen und Sträuchern N von Saatgut zur Frühsahrsbestellung kangsam an. ta èr Frachtstückgutverkehr gestaltete sih lebhafter und wurde dn

x stieg in- |

den Eifenbahnkraftwagen und den weiteren Einsaß von Behältern wiederum verbessert. Fm Wagenladungsverkehr zeigten vor allem die Kohlenverfendungen jahreszeitlich bedingten Rückgang um fast 16 vH. Fm Expreßgutverkehr traten twefsentlihe Aenderungen niht ein. Der Verfand von künstlichen Düngemitteln war, vie im Vormonat, infolge des regen Bezuges der deutshen Land- wirtschaft unverändert ftark. Die weitere Zunahme der Bau- tätigkeit infolge der Regierurngsmaßnahmen führte auch im Fe- bruar zu vermehrtem Versand von Baustoffen ur Wegebay- material. Die Wagenstellung von Zement stieg wiederum um fast 55 vH gegen den Vormonat und um eiwa 130 vH gegen den Februar vorigen Jahres. Die Betriebsleistungen im Güterzug- dienst haben zahlenmäßig gegen Fanuar um 4,58 vH abgenomnten, find aber im arbeitstäglihen Durhschnitt um 2,57 vH gestiegen. Der Personenverkehr war im Februar im ganzen etwas stärker als im Vormonat und überstieg den des Vorjahres nicht unbeträchtlich. Der Jahreszeit entsprehend konnte sich der Fexnverkehrx noch nicht entwideln. Der Nahverkehr wurde durch

| SFnventurausverkäufe vielfah etwas angeregt, während Wochen-

end- und Ausflugsverkehr kaum nennenswert in Erscheinung

{raten und auch der B R L hinter den Erwartungen

zurüblieb. Stärkerexr Verkehr infolge politishen Veranstaltungen, verschiedener Ausstellungen, karnevalistisher Veranstaltungen, der ersten Gesellschafisfahrten „Krast durch Freude“ ujw. führte zur Einelgung einer Reihe von Sonderzügen und konnte durch Fahr- preisermäßigungen begünstigt werden. So brachten die Gaupartei- tage und Amtswaltervereidigungen der NSDAP. mit über 1300 Sonderzügen eine merklihe Belebung. Fnsgesamt sind im Februax - 3379 überplanmäßige Züge gefahren worden. gegen 1599 im Vormont und 1212 im Februar 1933. Die Zahl der geleisteten Zugkilometerx betrug insgefamt 49,98 gegen 53,54 Mill. im Januar und die Wagenachskilometier 1827,18 gegen 1953,42 Millionen, wobei die Kürze des Februars zu berüdsichtigten ijt. Die Betriebseinnahmen beliefen fich im Februar auf 232,66 egen 239,06 Mill. RM im Vormonat; gegenüber dem ent- sprechenden Vorxjahrsmonat waren sie um 31 Mill RM höher. ex Personen- nund Gepäckverkehr, der nunmehr eine langsame Answärtsbewegung erkenuen läßt, brachte eine Mehreinnahme von 3,8 Mill. RM. Fm Güterverkehr hat die im Januar. festgestellte Verkehxsbelebung unvermindert fortbestanden und eine Einnahme- steigerung von 27,4 Mill. KM gegenüber Februar 1933 exgeben. Die Ausgaben betrugen 260,3 (7Fanuar 260,9). Mill. RM, jo daß der Monat mit einer Mehrausgabe von 27,6 (Fannar 21,9) Mill. Reichsmark abschließt, Dex Personalbestand zeigt mit 614916 Köpfen gegen 615384 im Fanuarx keine wesentlihe Veränderung.

Der Programmaustausch mit dem Ausland.

Aus einer Statistik der Reichsrundsunk-Gesellshast über den internationalen Programmaustaush im Fahre 1983 ergibt si, daß von Deutschland an ausländische Sender insgesamt 179 Sen- dungen abgegeben wurden, ohne OVesterreih 145. Die von aus- ländishen Sendern übernommenen Sendungen erreichten die Zahl 170, ohne Oesterreih 131, Gemessen an der Dauer der einzelnen Sendungen überstiegen die. an das Ausland abgegebenen Sen- dungen die von uns übernommenen um etwa 4. Die Hauptdar- bietungsgruppen für den Programmaustausch mit dem Ausland sind Musik und Zeitfunk. Deutschland gab 94 Musiksendungen an ausländische Senderx und übernahm vom Ausland 87. Beim Zeit- funk ist die Zahl der von uns aus dem Ausland übernommenen Sendungen größer: sie beträgt 71 gegen 64, die an das Ausland abgegeben wurden. Außerdem wurden 18 Vorträge an das Aus- land abgegeben, jedoch nur 5 übernommen. Jm Vergleih zum Vorjahr ist ein erheblicher Rückgang des Programutaustauses jenetfteten, der. aber în der Hauptsaché auf einem Rückgang des

ustaufches mit Oefterreïch beruht.

1934

Aus der Preußischen Verwaltung.

Sicherung der Einheit von Partei und Staat ín der Landesforstverwaltung.

Um die Einheit von Partei und Siaat in der Landesforfst- verwaltung sicherzustellen hat dec Preußische Ministerpräsiden Göring. angeordnet, daß in das Personalamt der Zentral- behörde ein Forstverwaltungsbeamter und ein Forstbetriebs- beamter aus den Reihen der alten Parteimitglieder zur Mit- bearbeitung der Personalsahen berufen werden.

Jedem Landforstmeister wird zu beratender Mitarbeit in Personalangelegenheiten ein Forstverwaltungsbeanrter und ein eForstbetriebsbeamter beigegeben. Der Landforstmeistex trifft seine Tala e B der Uge dieser Mitarbeiter : g. le Deamten verbleiben nah Moöaglichkei f bisherigen Stellen. Ca

Die Landforstmeister sind aufgefordert, dem Ministerpräsi- denten im Einvernehmen mit den Gauleitungen Beamte, die für diese Tätigkeit geeignet find, in Vorschlag zu bringen.

_ Hur Erläuterung dieser Maßnahmen zur Sicherung der Ein- heit von Partei und Staat in der Landesforstverwaltung hat der Preußishe Minister räsident den Beamten diefer Vertvaltung durch besonderen Erlaß folgendes bekanntgegeben:

Die Preußische Landesforstverwaltung ist hinsihtlich der Verivaltung der Staatsforsten eine wirtschaftliche Betriebsver- waltung. 7zn ihr sind neben der Förderung der allgemeinen ful- turellen Aufgaben und der Schußwirkungen des Waldes vor aklem die Sorge für die Bedarfsdeckung an Holz und die Stüßung der Finanzwirtschaft des Staates Aufgaben von hoher volfkswirt- S Bedeutung. Fhre Durchführung erfordert als Be- orden- und Betriebsleiter Männex mit forstwissenschaftlihen Kenntnissen, ivirtfhaftlizer Erfahrung und forsttehnishem Können. Die Rücksicht hierauf und der verhältnismäßig enge Um- fang des forjtlihen Berufskreises geben niht die Möglichkeit, an leitenden Stellen in gleihem Maße wie in anderen Verwaltungen alte Kämpfer der nationalsozialistischen Bewegung einzujegen. Es sind daher besondere Maßnahmen nötig, um in der Landes- sorjtverwaltung den Gedanten der Einheit von Partei und Staat zu verwirklichen.

Diese Maßnahmen sollen auch dazu dienen, das Bertrauen

| unter den Beamten der Landesforstverwaltung zu heben und das

gegenseitige Verstehen und Zusammenarbeiten zu fördern. Das erscheint besonders notwendig, da der Bund Deutscher &orstbeamten, der Forstverwaltungs- und Forstbetriebsbeamte in einer Berufsgemeinschaft zusammenfaßte, aus Grüuden, die außerhalb der Preußishen Landesforfstverwaltung liegen, in den Reihsbund Deutfcher Beamten eingegliedert werden foll. Um fo mehr erwächst heute den Forstbeamten aller Dienstgrade die Auf- abe, fich zusammenzufinden in freiem Entschluß aus gegen- seitige ertrauen zu gemeinsamer Arbeit am großen Werk des euaufbaues der T Forstwirtschaft und der Erhaltung urrd Pflege des deutshen Waldes. Darüber aber steht für alle Forst- beamten die Pflicht, an sih selbst und an den ihnen Nächststehenden zu arbeiten urrd nch gegenjeitig zu erziehen zur Volksgerneinschaft N Feil é Mon alipzraliemna DUEX ill Cyr Ci van u heißem Tax L darum ringt, im uationalsozialistishen Geist zu wirken, kann feine Pflichten gegenüber dem nationaljozialistishen Staat erfüllen. Es kommi dabei nicht so sehr auf die Partei- ugcehörigkeit, sondern auf den Willen zum Staat, auf Gesinnung, Cbaratier, einsaßbereiïtes, uneigennübßiges Mitgehen und auf perfönliche Leistung an. Wer den Willen zum nationalsozialistishen Staat mcht ohne alle Einshränkung hat, der muß einfehen, daß er diesem Staat nicht an verantwortliher Sielle dienen kaun. Noch sind viele Beamte der Preußischen Landesforftverwal= tung weit davon entfernt, Nationalfozialisten zu sein, noch besteht an vielen Stellen gegenseitiges Mißtrauen der einzelnen Gruppen, das seinen Urfprung hat in Zustanden und Anschauungen etner vergangenen Zeit. Sowohl der Vergangenheit zugewandte Stan- desauffassungen als anch Reste marxiftisher Bestrebungen müffen bekämpft und beseitigt werden. Sie hindern das ge enjeitige Ber- stehen und Zufammenarbeiten im Geiste der Volksgemeinschaft. Es ist Anfgabe jedes leitenden Beamten, das Vertrauen derer ¿u gewinnen, die unter seiner Leitung en Mitarbeiter sind, und es 1st ebenso Pflicht der unterstellten Baemten, dem Vorgeseßten das Vertrauen niht zu verweigern. Vertrauen kann aber nicht in überheblicher Herablassung oder in bereitwilliger Unterwürfig- keit gewonnen, sondern es muß in offener eirciotiar Arbeitskame- radschaft errungen und gegeben werden. Wer etwas gegen seinceu Vorgeseßten oder Untergebenen hat, der hat die Pflicht, es so {nell wie möglih in offener Ausfprache von Mann zu Mann zu beseitigen, ohne dabei die Achtung zu verlegen, die der über- geordnete Beamte dem Untergebenen ebenso schuldet wie diefer dem Vorgeseßten. Anordnungsreht und Gehorsamspflicht werden darunter nicht leiden, wenn das im rechten Geiste gef{chicht. Fe

größer das . Vertrauen is, um so frenmdiger wird der Gehorfam, um fo lebendiger die Mitarbeit sein. Vertrauen und Disziplin müssen die Grundlagen gemein-

samer Arbeit der Forstbeamten für die Volksgemeinschaft setn.

Kunft und Wissenschaft. Spífelplan der Verkiner Staatstheater.

Sonntag, deu 1. April. Staatsopex: Par sifal. Beginn 184 Uhr. Dirigent: Kleiber. Schauspielhaus: Fau st l. Beginn 19 Uhr. Montag, den 2. April. Staatsoper: Margarete. Beginn 20 Uhr. Dirigent: Ble. Schauspielhaus: 100 Tage. Schaujpiel von Mussolini und For- zano. eginn 20 Uhr.

Dieustag, den 3. April.

Staatsoper: Dex Freischüß. Beginn 20 Uhr. Dirigent: Furtiwängler. i : Schauspielhaus: 100 Tag e. SQUILE von Mussolini und For- zano. Beginn 20 Uhr.

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der N-S-VBolkswohifahrt!