1919 / 228 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 06 Oct 1919 18:00:01 GMT) scan diff

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Der Sezngspreis beträgt vierteljährlih #12

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JFuhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Neich.

Srnennungen 2c.

Bekanntmachungen, betreffend Tarifverträge. Wisanida L

atileihe). Erste Beilage:

Bzanatweinerzèugung und Brauntweinoercbrauc im August 1919 jowie die im August 1919 zollfrei abgelossenen Branntwein-

mengen. Preußen. Ernénnungen und sonstige Personalveränderungen

Erlaß, betreffend Anwendung des vereinfachien ‘Enteignungs- verfahrens bei Herstellung einer Doppelleitung vom Schalt-

haus Bitterfeld nah einem Schalthaus in Gröbers dur die Gesellschaft für Kraftüberiragung G. m. b. H. in Berlin. Bekannimachung, betreffend Nuslosuna der am 1, April 1920 zurückzuzahlenden Serie der aus!osbharen 4zinsigen preußischen Scaßzanweisungen von 1914 erster und zweiter Ausgabe. Nufhebung eines Handelsverbots. Handelsverbate. Vekennimachung der nah Vorschrift des Gesetzes vom 10. April

1872 in den Regierungsamtsblättern veröffentlihten Erlaße, Urkunden usw.

Émtilides,

Deutsches Reich.

_Der Herr Reichspräsident hat am Sonnabend, den 4. d. M, Nachmittags, den neuernannten schweizerischen außerordentlichen Gesaubten und bevollmächtigten Minister Dr. von Planta zur Enigegennalhme seines Beglaubigungsschr=ibens empfangen.

Dtr Reich3minister des Auswärtigen Hermann Müller war bei dem Empfange zugegen.

Der Herr Reichspräsident hat den Präsidenten des Neich8- eiscubaknamtis, Wirklichen Geheimen Rat Fritsch, mit Ge- währung des gezeßlihen Wartegeldes einsiweilig in den Ruhe- stand verseßt.

Der Herr Reichspräsident hat den Stabsarzt, Professor Dr. Möllers, vom 1. Juli 1919 ab zum Regierungsrat und Mitglied des Reichsgesundheiisamts ernannt.

Bekanntmachung

Der Arbeitgeberverband des Einzelhandels, Siß Hamburg, der Zentralverband der Handlungs- gehilfen, Bezirk Hamburg, und die wirtschaftliche Vereinigung der Buchhandels - Angestellten von Groß Hamburg haben beantragt, den zwischen ihnen und dem Angestelltenverband des Buchhandels, Buch- und Zeitungsgewerbes am 7. Augusi 1919 abgeschlossenen Tarifoertrag zur Regelung der Gehalts- und Anstellungs- bebingungen der kaufmännischen Angestellten im Buchhandels- gewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Geießblatt S. 1456) für die Städte Hamburg, Alis. a und Wandsbek für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diefen Antrag können bis zum 20. Oktober 1919 erhoben werden unb sind unier Nummer T. B. B. 2137 an das Reich8arbeitsministerium, Berlin, Luisen- siraße 33, zu richten.

Berlin, den 10. September 1919.

Der Reich8arbeit? miuister. Schl ice. Bekanntmachung.

Der Reichsverband Praktischer Molkereifachleute

E. V. in Güstrow hat beantragt, dea alen ihm, dem Lande3verband mecklenburgisher landwirtshaft- lier Genossenschaften e. V. zu Rostock, der Milch- wirtschaftlichen Zentralstelle für Mecklenburg- chwerin zu Güstrow, dem Landesverband mecklen- burgisher Landwirte e. V. zu Güstrow sowie dem Verband Deutscher Molkereifachleute, Siß Berlin, «4. August 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Nege- lung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen der Molkerei- fahleute in den Moltereibeirieben gemäß §8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet der Freistaaten Meclenburg-Shwerin und Mecklenburg-

ung, betreffend die Auslosung der am 1. April ; Der Neichsarbeisrainister. 1920 zurüdzuzaßlenden Serie der ausloëbaren 5 vH. Schaß- Sh lite. auweisungen des Deutschen Reichs von 1914 (1. Kriegss

stattung der Ko

Außerdem wird auf den zushlag uou 80 v. H. erhoben.

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die Gesczäftsstelle des - e Berlin 5W. 48, Wilhelmftraße Nr. 22. Berlin, 6. Oktober, Abends. tazenerin R a OIBCEBER a I R p Ar 0 Einwendunaen gegen diesen Antrag können bis zum Bekannt

itraße 33, zu richten. Berlin, den 1. Oktober 1919.

Sep

Bekannimachung.

registers eingeiragen worden:

Der zwischen der Vereinigung der R U Ee Braïdenburg a. H. und der Arbeitsgemeinschaft des Einzel- handels zu Brandenburg (Havel) am 3. Juni 1919 ab- eshlossene Tarifvertrag zur Negelung des Arbeitsver- hälinises der kaufmännischen Ungestellten im Einzelhandel wird gemäß S 2 der Verorbuung vom 23. Dezernber 1918 Can, S. 1456) für den chtadibezirk Brandenburg Havel) für allgemein verbindlich erflärt. Die allgemeine Verbindlichkeit b-cinnt mit bem 15. Oktober 1919,

Der Rei&sarbeitsminister. Schlicke.

Das Tarifregister und die Negisteralkien können im Reichsarbeits- mingisterium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 70 b, während der regelmäßigen Diensistunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarisvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsminisieriums verbindlich ift, können bon den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er- stattung der Kosten verlangen. Berlin, den ?. Oktober 1919,

Der Negisterführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 2. Oktober 1919 ist auf Blatt 137 des Tarifregisters eingetragen worden: : Der zwischen dem Auss{chuß der organisierten Privat- angestellten Hildesheims und dem industriellen Arbeitgeber=- verband Fur Hildesheim und E am 14. Juni 1919 abgeschlossene Tarifvoertrag zur egelung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen und technischen Angestellten in der Industrie wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs - Geseßbl. S. 1456) für den Stadtbezirk Hildesheim füc allgemein verbindlih erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. Oktober 1919, Der Reich2arbeitsminister. Schlie. Das Tarifregister und die Negisterakten können im Reichs arbeit8ministertum, Berlin NW. 6, Luisenstrafe 33/34, Zimmer 70 þ, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der LTarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlid ift, können von den Vertragsparteten einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. Berlin, den 2. Oktober 1919.

Der Negistecführer. Pfeiffer.

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Bekanntmachung.

Unter dem 2. Oktober 1919 ist auf Blatt 136 des Tarif- registers eingetragen worden:

Der zwischen dem vereinigten Arbeitgebe rverbänden von Minden i, W. und der Tarifkommission der Qu Angestcllienverbände vom 30. Mai 1919 abgeschlossene Tar f- vertrag zur Regelung der Gehalts- und Angestelltenbedin- gungen der kaufmännischen Angestellten im Handelsgewerbe wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Gesepb!. S. 1456) für - das Gebiet der Orte Minden- Stadt, Hausberge, Porta, Neesen, Lerbeck, Bölhorst, Häver- städt, Düßen, Hahlen, Leteln, Dankersen, Meißen und Bark- hausen für allgemein verbindlih erklärt. Die allgemeine Ver- bindlihkeit beginni mit dem 15. Oktober 1919,

Der Reichsarbeitsminister. Schlie.

Das Lau lrealie und die Negisterakten können im Reichsarbeits- ministerium, Beclin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 70 b, während der regelmäßigen Dienststunden eingeschen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Zariltertias infolge der Erklärung des Reichsarbe!isministeriums berbindlich ist, können von den Vertcag8parteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er- fen verlangen.

Berlin, den 2. Oktober 1919.

Der Negisterführer. Pfeiffer.

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Sirelig für allgemein verbindlich zu erklären.

20. D 1919 erhoben e „und sind unter Nummer Mitieilung über die Anirittsaudienz des shweizerishen Gesandten. 1 B.B. 2875 an das Reichsarbeiisministerium, erlin, Luisen

Unter dem 2. Oktober

gemeinschaft der vereinigten

Das Tarifregtster und die arbeitémini¡:::um, Berlin NW. 6

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der Erklärung des Neichsarbeitsmit

Erstattung der Kosten verlangen. Berlin, den 2. Oktober 1919.

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registers eingetragen worden:

Kißingen, am 20. Juni 1918

und die männlichen ngestellten §2 ber Verordnung vom 23. D S. 1456) für den Stadtbezirk Ki

dem 15. Oktober 1919. Schli

der regelmäßigen Dienststunden eing Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

Erstattung der Kosten verlangen. Berlin, den 2. Oktober 1919.

Arbeit8gemeinshaft der gastwi

Braun Oelper, Querum, Rautheim,

dem 15. Oktober 1919.

¿er Grklärung tes Neichsarbeitsmini von den Vertragsparteien einen A Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den ?. Oktober 1919. Der Negisterführer.

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Bekanntm

registers eingetragen worden : Der zwischen dem Allgemein von Göttingen und Umgegend E

Brauerei-ÆŒnd Mükß‘enarbeiter und

verbindlich erklärt. Die allgemei

machung. 1919 ift auf Blati 135 des

Tarifregi sters eingetragen worden: Der zwischen dem Handels3verein Hameln und der Arbeits-

Privatangestelltenverbände in

Hameln am 10. Juli 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Gegzalts- und Anstellungsbedingungen für die faufmännischen Angestellten im Einzelhandel wird gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 1456) für den Stadtbezirk Hameln für allgemein ver- bindlih erTiärt. Die allgemeine erbindlichkeit beginnt mit Unier dem 2. Oktober 1919 ist auf Blait 139 des Tarif- | dem 15. Oëtober 1919.

Der Reichsarbeitsminister. Schlie.

Registerakten können im Neichs- Luifenstraße 33/34, Zimmer 70 b,

während der regelmäßigen Dienftisitunden eingesehen werden. Arbeitgeber und e, für die der Tarifvertrag infolge

nisteriums verbindlih ist, können

von den e rie einen Abdruck des Tarifvertrags gegen

Der NRegisterführer. Pfeiffer.

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machung.

Unter dem 2. Oktober 1919 ist auf Blatt 134 des Darif-

Der zwischen dem Arbeitgeperverband Kizingen und Um- gebung, der Detcaillistenvereinigung Kitzingen a. Main und der: Gewerfschaftsbund kaufm. Angestellienverbände, Ortsgruyz2

abgeshlofsene Tarifvectrag

zur Regelung der Gehalts- und nstellungsbedingungen für die kaufmännishen Angestellten in Großhandel und Industrie

im Kleinhandel wird gemäß ezember 1918 (Reich3-Beseßb!. ßingen a. Main für allgemein ine Verbindlichkeit beginnt mit

Der Reichsarbeitsministec

de.

Das Tarifregister und die Negisterakten können im Neichsarbeits- ministerium, Ber\in N W. 6, E 33/34, Zimmer 70 b, während

ehen werden. 4 für die der Tarifvertrag infolge

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der Erklärung des Neichsarbeitsministeriums verbindlih ist, tönnen ven den Vertragsparteien einen Übdruck des Tarifvertrags gegen

Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 2. Oktober 1919 ist auf Blatt 133 des Tarifregisters eingetragen worden:

Der zwischen den Vereinigten Arbeitgeberverbänden für das Gastwirtsgewerbe der Stadt Braunschweig und der

rischaftlihen Angestelltenver-

bände der Stadt Braunsweig am 26. Mai 1919 abgeschlossene Lohn tarif zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen im Gasiwirtsgewerbe wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reihs-Geseßbl. S. 1456) für die Stadt

feiuveia und die folgenden Ausflugsorte und Vergnügungs- stätten für allgemein verbindlich erklärt: Melverode, Broizem, Gliesmarode, Klein Schöppenstedt, Lehndorf, Mascherode,

Nüningen, Riddagshausen,

Wenden, Thiede, Kl. Stöcktheim, Sternhaus und Antoinettenruh bei Wolfenbüttel. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit

Dec Sees, e.

Das Larifregister und die Registerakten können im Nelichsarkbeits- ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33 34, Zimn:er 70 þ, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge

teriums verbindlich ist, können druck des Tarifvertrags gegen

Pfeiffer.

amhung.

Unter dem 2. Oftober 1919 ist auf Blatt 132 des Tarif-

en Verband der Arbeitgeber . V. und dem Verband der verwandter Berufsgenossen,

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