1919 / 234 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 13 Oct 1919 18:00:01 GMT) scan diff

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2ER Nes aro ot zar

Kohlenverteilung vom 2. Februar 1917 (NGBl. S. 167 und 193) wird für den Bezirk ‘der Amtlichen Verteilungsstelle für Ruhrkohle in Essen folgendes bestimmt:

1. Unter minderwertigen Brennstoffen im Sinne dieser Bekannt- machung sind zu verstehen feste Abfallprodukte jegliher Art, die noch irgendwele, wenn auch gerinoe Mengen brennbarer Substanzen ent- halten. Es fallen darunter Schlammkohle, Mittelprodukte, Wasch- berge. Feinwaschberge, Steinfeingrieß, Koksgrus, Koks! ösche (Generator- rückstände), Flugashe oder sonstige ähnlihe Produkte, gleichviel, welche Bezeichnung sie tragen. - :

9, Minderwertige Brennstoffe dürfen, sowohl auf dem Bahn- als au auf dem Wasserwege, nur mit besonderer Genebmigung der Amtlilhen Verteilungsstele für Ruhrkoble in Essen, Frau-Berta- Kruppstraße 4, versandt werden, gleichgültig, zu welhen Zwedcken sie Verwendung finden sollen.

3. Die Anträge sind der Amtlichen Verteilungs\stelle {riftli einzureihen und müssen folgende Angaben enthalten:

Name des Aniragstellers,

Name des Lieferer®s,

Name des Empfängers,

Menge und Art des Brennstoffes (Bezeilnung im FraM%tbriefe),

Beförderung8weg (ob Eisenbahn oder Wasserweg),

Bestimmungsort, /

Zeitraum, innerhalb dessen die Zas, erfolgen soll.

4. Bei Bahnversand sind die erteilten Genehmigungen bei Mas der Frachtbriefe der Versandgüterabfertigung vor- zulegen. i

E Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nah è Â ter Befkanntmahung vom 28. Februar 1917 (RGBl. S. 193) estraft.

6. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Veröffent- lihung im Reichsanzeiger in Krast.

Berlin, den 10. Oktober 1919.

Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. Stußg.

Bekanntmachung,

betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von mindestens 10 t Kohle, Koks und Briketts monatlich im November 1919.

Auf Grund der 88 1, 2, 6 der Verordnung über Rege- lun des Verkehrs mit Kohle vom 24. IT. 1917, der §8 1, 7 der Bekannimachung über die Bestellung eines Neihs- kommissars für die Kohlenverteilung vom 28. II. 1917 und der §8 1, 2, 3 unb 5 der Verordnung über Auskunftspflicht vom 12. VII. 1917 wird bestimmt:

§ 1. Meldepflicht und Zeitpunkt der Meldung.

1. Zu melden sind alle im Bergbaubetrieb gewonnenen ein- beimishen wie eingeführten Kohlen und die daraus hergestellten Verkokungs-, Brikettierungs- oder sonstigen festen Produkte, einsließ- li brennbarer fester Absfallprodukte jeglicher Art, sei es, daß sie aus dem Bergwerksbetrieb oder aus anderen Quellen stammen.

2. Brennstoffe dürfen im Dezember nur bezogen werden, wenn der gewerbliche Verbraucker bezügli dieser Brennstoffe den Be- stimmungen der vorliegenden Bekanntmachung im November pünktlich nachgekommen ift. /

3, Brennstoffe dürfen im Dezember an einen meldepflichtigen Verbraucher unmittelbar oder mittelbar nur abgegeben werden, wenn

- dem Lieferer (Händler) im November die ordnungsmäßige Meldekarte

für dicse Brennstoffe vorgelegen hat,

4. Meldungen -über Kobilenverbraudb und -bedarf find in der Zeit vom 1. bis spätestens 5. November 1919 erneut zu erstatten.

5. Fn jedem Monat darf nur eine cinzige Meldung erfolgen. wegen Aushilfslieferungen \. § 3a! 7

8 2, Meldepflichtige Personen.

1. Zur «llmonatlien Meldung verpflichtet sind alle gewerblichen Verbraucher (natürlihe und juristisGe Personen), welche im Jahres- durds{chnrtt oder bei nicht dauernd mit Kohle usw. arbeitenden Be- trieben im Durchschnitt der Betriebsmonate mindestens 10 b (1 t = 1000 kg == 20 Ztr.) monatlich verbrauchen, auch wenn sie im Land- absay beziehen. Meldepflihtiz find auch Betriebe, denen die Brennstoffzufuhr gesperrt ist oder die infolge von Kürzung oder fret- williger Einschränkung ihrer Brennstoffzufuhr zurzeit weniger als 10 & monatli verbrauchen, im Durschnitt des Jahres 1, Juli 1916 bis 30. Juni 1917 aber mindestens 10 t mona!lich v:rbrauht haben d ehe § 32), Auch di? Betriebe des N-ichs, der Bundesstaaten,

ommunen, öffentlih-rech:lihen Körperschaften und Verbände (z. B. Gasanstal!en, Werften, Straßenbahnen) sind meldepflichtig.

2, Der Meldepflicht unterliegen nicht, und zwar ohne Nücssicht auf die Höhe des Verbrauchs:

2) die Staatgcisenbahnen;

b) die Neichs8marine für ihre Bunkerkohlen;

c) die Heeresbetriebe, soweit der Bedarf durch Intendanturen beschafft wird ;

d) Swiffsbesißer für ihren Bedarf . an Bunkerkohle sowie Schifssraumheizungskohle ;

e) Zechenbesizer, soweit fie selbst erzeugte Kohlen, Koks und

Briketts als Deputatkohle und zur Aufrechterhaltung ihres Grubenbetriebs (Zechenselbstverbrauch) oder zum Betriebe eigener Kokerelen {mit oder ohne oder Brikettfabriken verwénden l(verkoken, brikettieren), wenn diese Werke in unmittelbarem Anschluß an die dem- selben Zechenbesißer gehörige Zechenanlage errichtet sind; die landwirtschaftlichen Nebenbetricbe, d. h. solhe Betriebe, die in wirtshaftlihem Zusammenhang mit einem landwirt- schaftlichen Betrieb von deen Inhaber geführt werden, soweit fie nit Gegenstand eines felbständigen gewerblichen Unternehmens sind; Schlachthöfe, Gastwirtshaften, Gasthöfe, Badeanstalten, Warenhäuser, Ladengeschäfte, Krankenhäuser, Strafanstalten und ähnliche Betriebe, ferner Bäckereien, Schlächtereien, soweit fie dem Bedarf der in dem Versorgungsbezirk (Ge- meinde über 10000 Einwohner oder Kommunalverband) wohnenden oder si vorübergehend aufhaltenden Bevölkerung dienen,

3, Ob hiernad ein Verbraucher meldepflichtig ist, bestimmt im Zweif:lsfalle zunächst die für den Sih des Betriebes zuständige Zivil- verwaltungss\telle nah § 5, I, 2. Der Nelchofomimissar für die Kohlenverteilung kann über die Meldepfliht abweichend von dieser Bestimmung entscheiden.

& 3. Inhalt der Meldung.

1. Die Angaben haben in Tonnen = 1000 kg zu erfolgen und find unter genauer Adressenangab- des Lieferers oder der Lieferer nah Art (Steinkohle, Steinkoh!lenbriketts, Braunkohle, Braunkohlens briketts, Zechenkoks' und Gaskoks), Herkunft nach Gebieten der Amt- lien Verteilungsstellen, mit der genauen Bezeichnung gemäß § 6 (z. B. Gebiete rechts der Elbe, Sachsen, Ruhrgebiet usw.) und Sorten (Fett-, Stück-, Schlammkohle bezw. Grob-, Perlkoks usw.) zu trennen. Weiter sind zu melden :

æ&) Transportart der (siehe Abs. 2),

b) Bestand am Anfang des Vormonats,

c) Zufuhr im Vormonat,

a) Bestand zu Beginn des laufenden Monats,

e) Verbrau im Vormonat, Beda:f für den laufenden Monat, voraussichiliher Bedarf für (siche Abs. 3).

im Vormonat bezogenen Mengen

ben folgenden Monat

9. Die Trasportart ist în Spalte 3a zu melden durch die im

folgenden in Aaführung8zeichen angegebenen Abkürzungen bei Bezug ubrenweise ab Zehe: „Landab}aß“ ;

ur Fuhrwerk vom Plathändler oder dem Aushelfenden :

„Plaß“;

mit der Vollbahn ab Zee: „Bahn“;

mit der Klein- oder Straßenbahn: „Kleinbahn“ ;

mit der Vollbahn ab Schiff: „Umschlag“;

auf der Vollbabn mittels eigener Wagen: „Pendelwagen“ ;

mit dem Schiff bzzw. Schiff und Kleinbahn: „Schiff“;

durch Ketten-, Seilbahn, Verbindungsgleis und sonstige eigene i Transportanlagen unmittelbar ab Grube: „Eigentr.“.

Erfolgte die Lieferung auf vershiedene Transportarten, \o ist dies für die betr. Teilmengen getrennt anzugeben.

3. Als Monatébedarf ¡Spalte 9 der I ist anzugeben die an sch zur Führung des Betriebs \ benötigte Brennstoffmenge, gleichgültig, ob dieselbe aus dem etwa vorhandenen Bestand oder aus neuen ege gedeckt werden soll. Etwaige Lieferrükstände dürfen niht in die Bedarfsanmeldung eingestellt werden. Betriebe, die laut amtlicher Verf gung von der Belieferung ganz ausgeschlossen find, baben als Bedarf Null anzugeben; solche, die von der Be- lieferung über etne bestimmte rena menge oder -quote hinaus ausges{lossen sind, haben nur diese als Bedar anzumelden.

4. Der Bestand ist nit nur auf Grund buhmäßiger ErreGhnung, sondern tatsächlicher Feststellung zu melden.

& 3a, Aushilfslieferungen.

1. Wenn Brennstoff im Oktober von einem Lieferer bezogen wurde, der in der Septembermeldektarte als Lieferer dieses Brennstoffs nit angegeben worden war, so ist diefe Lieferung in der November- meldekarte rot zu unterstreihen. Besondere Meldekarten für die Aushilfslieferungen find nicht zulässig.

9. Wenn ein Verbraucher im Vormonat aus Bestand oder Zufuhr Brennstoffe abgegeben hat, ohne sie im gleichen Monat zurüczuerhalten, so sind die niht zurückerhaltenen Mengen, fofern sie insgesamt 10 t oder mehr betragen, in den Spalten am Fuß der Karte zu melden. Die Mengen dürfen niht eiwa vorweg abgeseßt oder als Verbrauch verrechnet werden, Diese Meldung bezieht \sich auch auf die Nückzabe entliehener Brennstoffe.

3. Der Empfänger oder Nückempfänger der in § 33? behandelten Ueferungen hat diese gemäß § 3a! im Hauptteil der Karte rot unter- strichen zu melden. j

8& 4. Nachprüfung der Angaben.

Der Meldepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr und Verbrau an Brennstoffen nah Art, Herkunftsgebiet und Sorte in solcher Weise Buch zu führen, daß ein Vergleih der Buchungen mit den Beständen jederzeit möglich ist,

& b, Meldestellen - L, Meldungen sind zu erstatten : 5 1. an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung tin Berkin, und zwar in zwei Ausfertigungen ; s 2. an die für den Betriebsort des Meldepflichtigen zuständige, an Stelle der Kohlenabteilung der bisherigen Kriegsamtsftelle ge-

ebenyroduftenanlagen)

tretene Zivilverwaltungssteile (Kohlenwirtschaftsstelle,DemobilmaMhungs-

i stelle, Landeskohlenstelle, Landeswirtschaftsamt usw.), für Freistaat

Sachsen siehe ‘Ziffer ITT ; i

3. an die untec Berücksichtigung der Herkunft der meldepflihtigen Brennstoffe zuständige Amt!ihe Berkeilungsstelle (siehe §5, V und V1, sowie § d Bestellt der Meldepflichtige Brennstoffe aus den Se- bieten mehrerer Amtliher Verteilungsstellen, so sind an alle diese Amtlichen Vertetlungsstellen Meldekarten einzusenden;

4. an den Lieferer des Meldepflichtigen. Bestellt der Melde- pflihtige bei mehreren Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine be- sondere Meldekarte zu rihten. Bestellt er bei einem Lieferer Brenn- stoffe aus mehreren Herkunftsgebieten, so hat er Yas Lieferer \o viel Karten einzureihen, wie Herkunstsgebiete in Frage kommen. Für die von einem im Auslande wohnenden Lieferer unmittelbar be- zogénen böhmischen Kohlen sind die Meldekarten nicht an den aus- ländischen Lieferer, sondern (soweit es sich um nicht. in Bayern ge- legene Betriebe handelt) an den A TNDA Dresden (siche § 6 isser 7) zu senden, und zwar mit der Aufschrift: „Auslandskohle“.

ür Betriebe, die in Bayern liegen, sind diese Melrekarten mit der- n O an die Amtliche Verteilungsstelle München 6?) zu senden. /

Außerdem ist cine besondere fünfte Meldekarte mit der Aufsckrift „Auslandskohle“ an den Kohlenausgleich Dresden von denjenigen Verbrauchern zu senden, die nicht in Bayern ihre Verbraudsstelle haben und böhmishe Kohle, B es allein oder neben deutsher Kohle, von einem deutschen Lieferer beziehen.

Für die von cinem im Aus[ande wohnenden Lieferer unmittelbär bezogenen sonstigen (nichtböhmischen) Brennstoffe ist die für den Leferer bestimmte Meldeïkarte an die „Einfuhrabtellung, Berlin W. 62, Kurfürstenstr. 117", zu senden. /

I]. Außerdem haben Meldepflichtige, deren H n im Absatzgebiet der Rheinischen Kohlenhandels- und Reedereigeselschaft liegt, eine besondere Meldekarte an den „Kohlenausgleichß, Veannheim“ (siehe auch § 6, 8a) zu senden, auch wenn fe eine Produkte der Nheinishen Kohlenhandei„- und Reedereigesell haft verwenden. Diese besondere sechste Meldekarte ist in den Meldekartenheften enthalten, die bet den betreffenden \süddeutschen Zivilverwaltungsftellen nah 8 5, 1, 2 oder ihren Unterstellen erhältlich sind.

TIT. Mesldeyflichtige, deren Verbrauhsstelle im Freistaat Sachsen liegt, haben mit Ausnahme der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke, an Stelle der in § 5, T, 2 erwähnten einen M-ldekarte deren zwet an das für ihren Betrieb e Gewerbeaufsihtsamt zu senden. Die von dem Sächsischen Landeskohlenamt bezw. durch dessen Unter- verteilungsstellen ausgegebenen Meldekartenhefte enthalten dement- sprechend 6 Meldekarten. Elektrizitäts, Gas- und Wasserwerke melden dem Landeskohlenamt unmittelbar mit einer Meldekarte.

IV. Sämtliche Meldekarten sind Pams auszufüllen. Auch wenn mehrere Karten an verschiedene Amiliche Verteilungsstellen oder verschiedene Lieferer zu r:chten sind, müssen sämtliche Karten in allen Teilen genau gleich lauten. Dies bezieht sich auch auf die Be- zeihnung der Sorten und Mengeu und die Namen der Lieferer, ebenso auf etwaige beigefügte Bemerkungen, :

V. Für Gasfkoks ist die unter Absob T Ziffer 3 genannte, an die Amtliche Verieilungsstelle zu rihiende Meldekartie an die Adresse: „Gasfoksabteilung, Berlin W. 62, Kurfürstenstr, 117", zu senden.

VI. Für andere als böhmische Auslandskohle ift die unter Absag 1 Ziffer 3 genannte, an die Amtliche Verteilungsstelle zu riGtende Meldekarte an die „Einfuhrabteilung Berlin W. 62, Kur- fürstenstr. 117“, zu senden.

8 6. Amtliche Verteilungsstellen. Amtliche Verteilungsstellen sind: G E Steinkohle*) aus Ober- und Nieder- esten: i Amtliche Verteilungsstelle für \{chlesishe Steinkohle in Berlin W. 8, Untec den Linden 32. 2, Für Nuß rkohle*): Amtliche Berteitungsstelle für Ruhrkohle, Essen, Fraqu- Bertha-Krupp-Straße 4, 3. Für Steinkohle*) aus dem Aachener Revier: Amtliche Berteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Aachener Reviers in Kohlscheid (Bez. Aachen). 4. Für die Steinkohle*) aus dem Saarrevier, Lothringen und der bayertschen f alz: : Amtliche Koblenverteilungsstelle für das Saarrevier in Saarbrücken 3, Kaiserstr. 27 I,

j

| *®) Auch Briketts, Scchlammkohle und Koks.

“nicht die urschriftlihe Meldekarte weiter, sondern ver

5. Für die Braunkohlef) aus dem Gebiet rechts E t S mit Ausnahme von sächsischer Braun- ohle): Amtliche Verteilungsstelle für die Braunkohlenwerke rechts der Elbe in Berlin NW. 7, Unter den Linden 39.

6. Für die mitteldeutsche Braunkohlef) (links der Elbe), mit Ausnahme der unter genannten:

Amtliche Verteilungsstelle für den mitteldeutschWen Braun- fohlenbergbau in Halle a. S., Magdeburger Str. 66. , Für Braunkohle) aus den Freistaate en und Sachsen-Altenburg sowie für böhs e, nach Deutschland (außer Bayern) einge- te Kohle und für sächsischeSteinkohle*): Kohlenausgleich Dresden, Linienkommandantur E, Dresden.

8, Für rheinische Braunkohlef):

Amtliche Verteilungsstelle für den rheinischen Braunkohlen- bergbau in Cöln, Ünter Sachsenhausen 5/7.

8a. Für Braunkohblef) aus dem Dillgebiet,

dem Westerwald und. dem Freistaat Hessen: Kohlenausgleich Mannheim, Parkring 27/29, Erdgeschoß.

9. Für Stein-*) und Braunkohle) aus dem rechtsrheinischen Bayern und für böhmische, nach Bayern eingeführte Kohle*f):

Amtliche Verteilungsstelle für den Kohlenbergbau im rechts- rheinishen Bayern, München, Ludwigstraße 16.

10. Für Steinkohle*) des Deisters und feiner Umge na R O Jbben- büren us}w.):

Amtl'che Verteilungsstelle für die Steinkohlen1ruben des Deisters und seiner Umgebung, Hannover, Brühlstr. 1.

11. Für Gas8koks**) Led 8 B, V,

12. Für anderz als böhmische Auskandsbrennstoffe siehe § 5, VI.

& 7. Art der Meldung.

1. Die Meldungen, die mit deutliher rechtsverbindlicer Namensunterschrift (Firmenunterschrift) des Meldepflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf amtlichen Novembermeldekarten erstattet werden, die jeder Meldepflichtige bei der zustindigen Orts- oder Be;t1kskohlenstelle, beim Fehlen einer solhen bei der zuständigen Kriegswirtschafts\telle, wenn auch diese fehlt, bei der Ie S A L lagt 70A Pftep nah § 5, I, 2 (im beseßten Gebiet bei der

mtlihen Verteilungsstelle für den rhetnishen Braunkohlenbergbau in Cöln, siche § 6, 8) gegen eine Gebühr von 0,40 „f für ein Heft zu 5 Karten beziehen kann. Für Beztrke gemäß § 5, TT und LiI find Hefte zu 6 Karten gegen eine Gebühr von 0,50 M vorgesehen. Auch die etwa My weiter erfor derlihen Meldekarten Ge 8 d: fig 4 8 5, IL und 9?) sind dort für 0,10 4 das

tüd erhältlich. i 2, Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an versh!edenen Orten

oder in vershiedenen Teilen des gleihen Ortes, so müssen für jeden :

Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen.

3, Jeder Meldepflichtige hat die für ihn in Frage kommende Verbrauchergruppe (Vorderseite der Karte) dur Durchkreuzen kenntlich zu machen. Falls ein Meldepflichtiger nah der Art seines gewerb- lichen Betriebes zu upter Berbrauchergruppen gehört, ist maß: aebend, zu welcher Verbrauchergcupve der wesentlidste Teil seines Betriebes gehört. Ist ihm vom Reichskohlenkommissar eine Ver«- brauchergruppe angewiesen worden, so hat er diese zu durhkreuzen. Es ist unzulässig, mehrere Verbrauchergruppen zu durchkreuzen.

8 8. Meldung im Falle der Annahmeverweigerung der Meldekarten durch Lieferer.

Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner Meldekarte bereit findet, so hat er neben der für den Reichskommissar bestimmten Meldekarte auch die für den Lieferer bestimmte dem Reichskommissar in Berlin mit einem Beglettschreiben einzusenden, in dem anzugeben ist, warum die Meldekarte nicht an einen Lieferer weitergegeben wurde und welcher Lieferer vorgeshlagen wird.

8 9. Weitergabe derMeldungen durch die Lieferer.

1. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat in der dazu bestimmten Spalte der Vorderseite der Karte die eigené Firma und die Firma des Vorlieferers einzutragen und die Karte ohne Verzug seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis zu dem „Hauptlieferer“ gelangt. Hauptlieferer ist das liefernde Werk (Zeche, Koksanstalt, Brikeltfabrik) oder, wenn und soweit es einem Dritten

(Verkaufskartell oder Handelsfirma) den Vertrieb seiner Produktion f

überlassen hat, dieser Dritte.

9, Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte aufge: führten Brennstoffe von mehreren Vorlieferern M so gibt er

eilt deren Inhalt

auf so viel neue Meldekarten, wie Vorlieferer in Frage kommen. Letztere hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzuge'en. Die Mengen der neuen aufgeteilten Meldekarten dürfen zusammen nicht weer L das als die der urschriftlihen Karte. Jede neue Melde« arte hat: : a. die auf die Karte entfallende Mengé,

b. die auf die anderen Karten verteilten Restmengen der -ur- M Karte mit Nennung der Lieferer und der von edem bezogenen Einzelmengen und Sorten zu enthalten, Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk „Aufgeteilt“ und dem Namen der ausfteilenden Firma zu versehen. Die urschriftlihe Karte ist bis zum 1. April 1920 sorgfältig aufzubewahren. t

3, Jeder Lieferer (Händler), ‘der von einem im Auslande wohnenden Lieferer böhmishe Kohlen bezieht, hat die betreffenden Meldekarten nit an den ausländischen Lieferer, sondern, falls es stch um Meldekarten bandelt, die von in Bayern gelegenen Betrieben herrühren, an die Amtliche Verteilungsstelle München 6,?), andern- falls an den Kohlenausgleich Dresden 6,7) zu senden. Handelt es sh um andere als böhmische Auslandsbrennstoffe, so find ‘die Karten an die Gigfuhralavag, Berlin W. 62, Kurfürstenstraße 117“, ju senden. Die Karten für solhe ausläntischen Lieferungen sind mit er Aufschrift „Auslandskohle“ zu versehen.

8 10. Unzulässigkeit von Doppelmeldungen,

Meldungen derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern find verboten.

811. Ausnaäahmebestimmungen (Aushilfslieferun g)

1. Abgabe und Bezug von Brennstoffen außerhalb der ordnungs- mäßigen Monatsmeldekarte 1, 1 und 2) bedürfen der Anweisung oder der Genehmizung derjenigen Amtlichen Verteilungsstelle (siehe è 6), aus deren Bezitk dieser Bezug erfolgen foll. Gegen die Entscheidung der Amtlichen Verteilungsstelle ist Berufung an den Reichskommissar zulässig. ie Genehmigung wird nur ausnahmsweise beim Vor liegen eines besonders wichtigen Grundes erteilt.

Fur die Abgabe und den Bezug von Brennstoffen, welche für das Absatgebiet der Rheinischen Kohlenhandels- und NReederei-Ges, m. b. H. (Kohlenkontor Mannheim) bestimmt sind, tritt hinsichtlich der gemäß Absaß 1 erforderlichen Anweisung oder Genehmigung für Nuhrkohle an die Stelle der Amtlichen Verteilungsstelle in Essen det Kohlenausgleich Mannheim.

Auf H 3a, 1 (leßter Saß) und § 10 wird hingewtesen.

2. Aushilsslieferungen zwischen oyzwei Verbrauchern sowie Aub hilfslieferungen eines Plaßhändlers aus Mengen, die bereits bei ihut

greifbar sind, an einen Verbraucher sind auch zulässig, wenn neben

Auch Briketts, Schlammkohle und Kok“,

*

3 Auch Briketts, Naßpreßsteïne und Grudekoks."

Koksgrusbrikeits,

*) Auch Gaskoksgrus, -Lösche. und dergleichen Abfallerzeugnifse, sowit

Einv-rständnis der Parteien die Genehmigung der Zivilver- ungsjlelle nah § , 1, 2 vorliegt. Sollen zu folhen Aushilfs- rungen Gisenbabnwagen benußt werden, fo bed1rf die Lieferung rdem der Genehmigung der zuständigen Amtlichen Verteilungs- e (siehe § 6).

Me T liekias (S 9, 1) darf ausnahmsweise beim Vorliegen s witigen Grundes anstatt durch den Händler, welcher in der Hauyptlieferer gemäß § 9, 1 zugegangenen Meldekarte verzeichnet durch einen - anderen Händler. liejern.*) Auf leßteren findet in m Falle die Bestimmung, daß ihm die ordnungsmäßige Melde- e vorgelegen haben muß 1, l und 2), keine Anwendung. "Es { die einsblägige Mitteilung des Hauptlieferers.

4. Die nachträglie- Meldung der gemäß Ziffer 2 und 3 statt- enden Lieferungen ist in § 3 8 geregelt.

8 12. Anfragen und Anträge. Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, find, it nichts anderes beitimmt ist, an den Reichskommissar für die ¡-nverteilung, Berlin, zu rihten.

& 13, Verwendung von gewerblichen Kohlen für andere Zwedcke. Es ist verboten, Brennstoffe, die für den Betrieb eines gewerb- n Verbrauchecs bezogen sind, ohne Genehmigung des Reichs- missars in den Handel zu bringen oder für Hausbrandzwecke ab- ben oder zu verwenden. Siehe jedoh § 3a ?,

8 14. St1uafen.

1, Zuwiderhandlungen gegen diese Bekannimahung werden nach der Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis eincm Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit gemäß § 5, Abs. 2 der ordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1917 mit Geldstrafe bis 3000 Mark bestraft. i

2, Neben der Strafe kann im Falle des vorfäßlichen Zuwider- elns auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die \sich Su E bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge- en oder n

8 15. Wirkung unterlassener Meldung.

Ein Meldepflichtiger, der feiner Meldepfliht nicht oder nicht ercht genügt oder falshe oder unvollständige Angaben macht, neben der Bestrafung gemäß § 14 zu gewärtigen, daß er von der ieferung ausges{lossen wird.

A 8 16. Fnkrafttreten. N Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 1919 in Kraft. Berlin, den 6. Ofiober 1919.

Der Neichskommissar für die Kohlenverteilung. ; Stugs.

} *) Eine Abänderung befteheuder Aeferungsbeziehungen soll durch diese timmung nicht begünstigt werden.

Prenufsen.,

Die Preußische Staatsregierung hat den Regierungsrat „Ls Lehmann in Berlin zum Oberregierungs3rat er-

Ministerium des Jnnern.

Dem Oberregiezungsrat Dr. Lehmann ist die Stelle des igenten der erslen Abteilung des Polizeipräsidiums in Berlin ertragen worden. h i

“Ministerium für Handel und Gewerbe.

Der Wirkliche Geheime Oberregietungsrat und vortragende t im Ministerium für Handel und Gewerbe Frick ist mit

Wahrnehmung von Dirigentengeschäften der Abteilung

allgemeine Verwaltungsangelegenheiten im vorgenannten nisierium beauftragt worden.

inisterium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Der Regierungs- und Forstrat Tobias in Trier ist zum erforstmeister in Düsseldorf, der Forstmeister Schering in hannzisburg zum Vegierungs- und Forstrat in Königsberg, er Uebertragung der Forstinspektion Königsberg-Köniasberg, d der bisherige außerordentliche Professor Dr. E. Wedes- d in Straßburg i. Els. zum Professor der Chemie an der stakademie in Hann. Münden ernannt worden.

Versezt sind: der Regierungs- und Forstrat, Geheime gierungsrat Gädeke in Marienwerder nah Lüneburg neburg-Gifhora), der Regierungs- und Forstrat, Geheime jierungsrat Quint in Posen nach Cassel s A E d) und der Regicrungs- und Forstrat Klempin in iche auf die Oberförsterstelle in Friedrichsthal. Ferner

Forstmeister Boldt in Psdanin nah Limmrig, Ehlert

harlot!enthal ah Springe, Euler in Naumburg nah Mel-

gen, Fischer, Eduard, inSt. Andreasberg nah Dassel, Fischer, , in Westerhof nah Jifeld, Giesel er in na, nach Teberbrück,

if vomHagen in Lanveck nach C von anl n Bracht |

) Alfeld, Jacobi von Wangelin in Wilhelmswalde nah

ratense

s e nach Landeck, Obertreis in Sirupbah na er, Roegel in Fishbah nach Kottenforst, Rothe in jüttenwalde nah Jablonken, Seig in Eckitelle nah Havel-

4, Sellheim in Wronke nah Siehdihum, Segekorn in

ssel nah Nienburg, Wachendorff in Sprakensehl nach senfeld, Werler in aen ort aeeenes rstkassenrendant Lücke in Murowana-Goslin nah Misdroy.

Dem Oberförster Garthaus in Rod a. d. Weil ist die

erförsterstelle Rod a. d. Weil, dem Oberförster Freiherrn n Hammerstein in Hilders die Oberförsterstelle Hilders,- n Oberförster Ke ßler in Sterbfriy die Oberförsterstelle in umburg, dem Oberförster Kroll, Richard, in Limmrig die derförsterstelle in Strupbah, dem Oberförster Lamberts Prüm die Oberfs-stestelle Prüm, dem Oberförster M ètel- ann in Leinefe:02 die Oberförsterstelle Leinefelde, dem derförster Nachtigall in Herzberg die Oberförsterstelle in ribera, dera Oberförster Shuppius in Zobten die Ober- sterstell2 Zobtén, dem Oberförsixx Sekt in Korschin die verfó: sterstèlle Peisterwis, dem Oberförster Spangenberg Neusteitin dic R ales in Bracht uad dem Ober- ster von Varendocff in Potsdam die Obe:föcsterstelle ünau-Dahme übertragen worden. Der Oberförster Kroll, Alexander, ist mit der auftrags- ijen Verwaltung der Oberföriterstelle Johannisburg beauf- D E ér Förster Kohn in Fuhlendorf ist untec Uebertragung Revier föcsterstelle Fahlendorf, Oberförstecei Schuenhagen,

l, KirhuerinGrünheide nah Eggesin, Mecklenburg

ch Schönwalde und der .

Reg.-Bez. Stralsund, der Hegemeister StockX in Sattenfelde ; unter Uebertragung der Revierförsterslelle Saitenfelde, Ober- | sörsterei Reinfeld, Neg.-Bez. Schleswig, und der Hegemeister |

Velte in Herhausen unter Uebertragung der Revierförsterst:lle Ecmshwerd, Obe: försterei Wizenhausen, Reg.-Bez. Caffel, zum Revierföcster ernannt worden.

Zum Foistkassenrendanten in Neuenburg, Reg. - Bez. Marierwerder, ist der Hegemeister Rahu in Forsthaus Grüneck ernannt worden.

Ez sind die Oberförsterstellen Neuenkrug (Stettin) zum 1. Februar und Seigenau (Schneidemühl) zum 1. April nats besegen. Bewerbungen müssea bis zum 15. November eingehen.

Der zum 1. Oktober gebildeten Regierungsstelle in Schneidemühl jind die n2chstehend verzeihneten Oberför ste - reien in der dabet ersihtlich gemach!en Inspektionseinteilung über- wiesen worden.

Oberförsterei Bisheriger Bezirk Bemerkungen

I. InspektionSchneidemühl—Selgenau (Oberforstmeister).

. Selgenau Bromberg

. Dóöbertt Marienwerder . Plietniyz i

. Schöiutal "

Il. InspektionS@neidemühl—Schlochau (Regierungs- und Forstrat M 53rbfeld).

. Landeck Marienwerder Die verbleibenden Teile . LÜndenber L von Chozßenmühl . Eisenbrü werden der Ober- ¡ See r E . Bäreneiche angeschlossen.

. Pflastermühl s . Zandeibrück . Hammerstein . Demmin ü

IIL. InspektionSchneidemühl—Sc{önlanke (Negierungs- und Forstrat K e ck/. Marienwerder Die verbleibenden Teile J von Lissa und Maucße werden der O” -rförsterei Scyrvcuten ange-

\chlossen.

. Tütz

5. Schloppe . Nohrwiese y . Schönlanke Bromberg . Behle z . Schwerin Posen . Bräß ¿ . Waitze ¿ , Schwenten

Vom 1. Oktober 1919 ab sind die Forstinspektionen des Regierungsbezirks Pot sda m folgendermaßen abdgegrenzt worden: I. Forstinspektion Potsdam—Beeliß ' (Neg.- u. Forstrat Hollweg). Oberförstereien: Potsdam, Lehnin, Kunersdorf, Kummersdorf, Woltersdorf, Zinua, Gramzow, Dippmannsdorf, Colpin,

II. Forstinspektion Potsdam—Eberswalde (Neg.- u. Forstrat Röhrig). Oberförstereien : Friedersdorf, Rüdersdorf, Erkner, Biesenthal,

Eberswalde, Chorin, Freienwalde, Grünau-Dahme, Grumsin.

1III. Forstinspektion Potsdam—Joachimsthal S 6s (Oberforstmeister L a ch). ° ÿ Oberförstereien: Grimnißz, Beiersdorf, Pechteih, Groß- \hönebeck, Zehdenidck. (

IV. Forstinspektion P otsdam—Oranienbur (Neg.- u. Forstrat Hitschold und bis zum Eintreffen desselben aus Bromberg als Vertreter Oberförster Gro ßpietsch). Oberförstereien: Liebenwalde, Grünaue, Falkenhagen, Havel- O Schönwalde, Oranienburg, Neuholland, Kremmen, Lüders-

dorf.

y, Forstinspektion Potsdam NHeéinsberg (Neg.- u. Forstrat, Geheimer Regierungsrat Me i x). Ob-rförstereien: Himrnelpfort, Altplaht, Neuthymen, Menz, S Neuruppin, Zechlin, Zechlinerhütte, Neuglienicke,

Neuendorf.

Bekanntmachung.

Dem abrikanten Hermann Ofterdinger, Altona, Am Felde 2, ist auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sep- tember 1915 (RGBL. S. 603) der Handel mit Gegenständen des täglihen Bedarfs, insbesondere Nahrungs- und Genußmitteln, wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden.

Altona, den 30. September 1919.

“Das Polizeiamt. J. V.: Dr. Harbeck.

Bekanntmachung,

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger g ersbn vom Handel vom 23. September 1915 (NGBl, S. 603) habe ih dem Schankwirt Georg Wewezer in Berlin, Skalißzer Strafe 54, und dem Geschäftsführer Ad olf Eckert in Berlin-Schöneberg, Meraner Straße 4, durh Verfügung vom heutigen Lage den Handel mit Gegenständen des täglihen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.

*- Berlin, den 1. Oktober 1919.

Landespolizeiamt beim Staatskommissar für Volksernährung.

J. V.: Dr. Fal ck.

T onodetnadenai

Bekanntmachung.

Dem Viehhändler Wilhelm Schulze in Lübbow ist auf Grund der Verordnung vom 23, September 1915 Ss S. 603) Degen Unzuverlässigkeit im Handelsgewerbe der f Ka enderjahr erteilte Wandergewerbeshein worden.

Lüchow, den 26. September 1919. Der Landrat. I. V, : Frhr. vou Löhneysen, Regierungsassessor.

U O P E I C I S ER A S C A R I G L I N C E F

Nichtamtliches,

Deutsches Reich,

Fn der am 11. Qktobec 1919 unter dem Votrsiß des Reichsministers des Auswärtigen Müller abgehaltenen Voll- sißung des Reichsrats wurde der Einbringung des Ent-

entzogen

‘Entente - der

ür das laufende

wurfs eines Geseßes, betreffend ben dentsch-polnischen Verkrag über die Entlassung fesigehaltener Pecsonen und die Ge- währung von Straffreiheit, an die verfassunggebende deute Notionalveisam.m!ung in ersier und zweiter Lesung zugestimmt.

Die vereinigten Ausschüsse des Reichs rats für Haudel und Verkehr und für Justizw:sen hielten heute eine Sigung.

a ——-

Die Reichszentralstelle für Kriegs- und Zioilgefangene teili mit, daß die durch den engli\hen Verkehrsftreik ins Stocken geratenen täglitüen Verschiffuugen von deutschen Kriegs8gefangenen heute wieder begiznen werden Mit englishen Schiffen werden täglich voi Harwih aus 420 Ge- fangene nach Rotterdam verschisffi mit Ausna m2 der Tage, an denen der Dampfer „Lutterwarth“ den Trat8pork bewer stelligt. Dieser Dawpfec, der zunächst am 15. Oktober, dann am 19. Oktober, hierauf am 23 Oktober von Hacwich avfährt, bringi diesmal nur 270 Gefangene noch Notlervem Bon den 12 deutshea Schiffen, welche Erlauvnis erhalten haben, Gefangene aus England abzuholen, weren „Orotava“, ¿Mélilla, „Villa Neal”, „Bagdad, „Lisbo0a“, „Blygiat, „Herbert Hora“ und „Martha Woermaun“ am 14. Oftober in englischen Häfen sein, um fortan in ständiger Fahrt Trans- porte nah den deuischen Nocdseehäfen zu bringen. Die Auf- nahmesähiukeit der genannten Dampfer beträgt zusammen ungefähr 6000 Yiann. Jeder von diesen Dampfern wird im Monat fünf Transporte ausführen tönen Ja Vorbereitung für den Transport befinden sih außerdem noch vier deutsche

Dampfer, welche in etwa 10 Tazen ausgerüstet sein werden.

Die Reichezertrale für Kriegs- und Zioilgefa: gene teilt ferner mit, daß heute eine feine d euische Kommission die Ausreise nach Sibirien anirilt, um die Zusammenu-

Ziehung der deutschen Kriegs- und Zivilarfangenen.

an die Küstenoläße zu bewerkstelligen. Die Kommission uimmt Liebesg aben, besonders Wollwäsche und Post für die Ge- fangenen mit. Sie ist des Fzrneren beauftragt, die von der Reichsregierung in Amerika ana-kauften Kleidu 'n2stüts im Werte von 10 Millionen Mark an die in Sibirien befindlichen deutschen Kriegs- und Ziviigefangenen zu v?rteilen. Außerdem erhäli jeder Gefangene eine einmalige Unterslüßung von

100 Nubel. Die laufenden Z1wendungen von monatlich einer

Million Rubel werden hiecrdurch nicht berührt.

Jn der Frage der Räumung des Baltikums hat die e deutschen Regierung laut Meidung des „Wolffichen Telegraphenbüros“ folgende Note zugehen lassen: i 5 Paris, den 10. Oktober 1919.

Die alliierten und assozitecten Negierungen nehmen Keuntnis von der in der Note vom 3. Oktober in aller Form zum usdrudck gebrahten Absicht der deutshen Regierung, den Nük:ug ihrer Truppen aus dem Baliikum und aas Litauen mit größter Energie einzuleiten und durGzuführen. Sise billigen glei falls die Zweckmäßigkeit der zu diesem Zweck von der deutschen Negierung eingeieiteten Maßnahmen. Die obne Negierung versichert jedo, daß die von ihr ein- elciteten Viaßnahmen sie von der Anschuldigung freispreWen, die Srfüllung ihrer Eßrenverpflihtungen, wie sie durch die Be- ea des Waffenstillstands festgeseßt find, vernahlässigt zu haben. Nawÿdem aber die Anordnungen der deuishen Negterung offenbar troy der wièderbolten Ersuchungen und Vorstellungen. der alliierten und assoziierten Regierungen so lange au?geschoben wrden ind, daß die deutsche Regierung jet behaupten kann, fie sei tat- ächlih nichi in der Lage, thre Ausführung dur{zuseßen, ist es s{hwer, nicht anzunehmen, daß diese Verzögerung beabsichtigt wurckc, um die Verhältnisse herbeizuführen, welche die deutsche Regierung jeßt zu bedauern vorgibt. Augenscheinlich ist es tatsäblich unmöglich, eine andere Erklärung für die Weigerung zu finden, den General v. d. Gol zurückzurufen, welcher ihr offizieller Vertreter gewesen

„t, um die gegenwärtige Lage zu hafen, die dur den

offènen Widerstand gegen die bereGtigten Ansprübe der alliierten und assoziierten Regierungen charakierifiert wird. Warum hat nan die Zurückdoerufung des Generals, d'e dreimal verlangt worden ist, verweigert ? Warum wurde der General, nachdem er erst vor einigen Tagen nach Berlin berufen war, absihtlih auf das Operationeg-diet A Offenbar geschah dies, um mit Hiife der Autorität einer offiziellen Stellung eine Organ!sation dur@zuführen, die heute der deut\chen Negierung gestaltet, zu behaupten, daß die Truppen, die bisher durh diese selbe Regierung bezablt, gekleidet und befördert worden find, heute unbotmäßig geworden - sind. Hat General von der Golg seinen Instruktionen entgegen gerhandeit? Wenn das der Fall ist, warum ist dann seine Infubordination nicht bestraft woorden, ei es dur eine schlichte BVerabschicdung oder au? irgend eine andere Weise? Sofern die Regierung auf diese Frage niht genügendere Erflärungen, als fie bisher gegeben hat, liefert, fönúen die alliierten und assoziierten Regierungen nicht glauben, daß die deutsche Rcgierung ihren Versierungen gemäß alles getan Fat, was in ihrer Vacht stand, um alle deu!shen Trupp:n aus den balti- schen Staaten zuürückzuziehen. Es ergibt sich übrigens aus den leßten Nachrichten aus Letiland, daß die Lage si erheblich verschlimmert hat infolge der Offensive, welche die Deutschen am 8. Oktober ergriffen haben, indem sie die deutsh-lettische Zone verleßten, die lettishe Stellung mit Panzerzügen, mit ¿Flugzeugen und mit giftigen Gafen angegriffen haben, indem sie weiter Riga bedroht und in Kurland die Bildung einer deutsh-russishen Regierung hervorgerufen haben, die sich der Lokalregierung feindlich gegenübergestellt hat. Im Hinblik auf l Lage halten die alliierten und assoziierten Regierungen das Prinzip der vollen Verantwortung der deutshen Regierung in der Ausführung des Abtransports aufrecht und sie wünschen die in ibrem Telegramm vom 27. September angekündigten Maßregeln in vollem Umfang aufrecht erh Uten zu wissen, wenn der Abtransport nicht endlich unternommen und mit aller wünschenswerten Eile durchgeführt werden wird. Jmmerhin, um die Ausführung dieser Operation zu erleitern und die deutsche Regierung zu unterstüßen, nehmen die alliierten und afsoziterten een den Vorschlag an, alliierte Vertreter zu entsenden, deren Mission darin bestehen wird, bei der deutschen Megierung voa den Maßregeln Kenntnis zu nehmen, die von ihr getroffen worden sind, um die Bedingungen des Abtransyorts zu erfüllen, wie auch, um ihr diejenigen Vary OAnOn, die sie selbst für nüßlich halten, um am Platze selbst und in voller Aktionsfreiheit die wirksame Kontrolle der Ausführung dieser Maßregeln auszuüben. Der Vorsiß der Alliiertenkommi|fion wird in die Hände eines Generals gelegt werden, den die alliierten und Aerten Negierungen ernennen werden. Erst wenn dieser Generai dem Obersten Rat der alliierten und assoziierten Regierungen mitgeteilt haben wird, daß die Maßregeln des Abtransporis normal durchgeführt werden, können die durch das Telegramm vom 27. Sep- tember vorgesehenen Ar alregen aufgehoben werden. Die deutsche Negierung wird gebeten, ihre Antwort so {nell wie mens bekannt geben zu wollen, Sie ist benahricktigt, A die alliierten und assoziie! ten Regierungen sie für jeden Akt der Fetndseligkcit verant- wortlich machen werden, der gegen ihre Repräsentanten in den baltishen Provinzen durch die deutshen Truppen fich ereignen könnte.- Marschall F o ch.

Bei der deutsGen Regierung ist vorgestern, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, ein Telegramm der inter- alliierten Marinekommission folgenden Wortlautes ein- gegangen: