1919 / 255 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 06 Nov 1919 18:00:01 GMT) scan diff

Arbeitgeber und Arbeitneßmer, für die der Tarifvertrag infolge

der &ritia a des HietciSarbettsmtntitierlums8 verblndiich it, Ton

2 L J A : N F ror É eGen von cen ertra ¡EDATIe en en n GOoOrud Dey XRauüuI ¡{vertrags YCHCH Erstattung der Kosten verlangen.

Beriin, ven 2». Ottober 1919. Der Negijterführer:

BéeTanütmaäaGUÜig. Unter dem 25, Oktober Blatt 196/197 des Tarifregisters eingetragen worden:

Pfeiffer.

[919 it aut

; Dtr norhanh org Dontihs E Z )er zwischen dem Reichsoerband des Deutschen T nau- gewerbes E. V., dem Bezrisarbeitgeherverband für Las 1

Deutschen Va! itralverbard d

Sachsea, dem

Löbau, dem Ze!

gewerbe in zirf8nr rein

Deutschlands vnd dem Ze

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U d verwandten Veru'8genofsen Deutschla Weschäfi8itel Dreôden, am 2. Juli 1919 obgeschlossene Tarifvertrag zur Negeluna der Lohn- und Arbeit 2 ewe! v- lichea Arbeiter im Tiefbaugemwe! der Ver- orn vom 28. Dezember 1918 S. 1456) für das Geviet der Orte Alilöbau reitenDocf, Dol- gowiß, Dürrhennercsoorf, Ebersbach, of, Ebz1sdorf, ŒEibiu, Eiserode, Veorgew., Gi98 1Dehja, Herwig8- dorf, H: walde, Hochkirch, (aue: nit, Karlsbrunn, Kitliß

ma sdorf mit Koitmaihäufern, ; Laubva,

C » 2 Ï V ran N 10 Lawa!oe, Lehn, Löbau, Nechen, Neu

, Niederbi)cydorf,

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dori, | )ber- und Nieder erlede1 390:], Oberode ViB, elf Otienhain Peichen, Pleßden, Nofenbain, Gcoß und Klein

Spremberg, Streeufeld, Uni

, Wed. Paulsdorf, Woùla; Aliverne do: f, Bernstadt, Bertelsdo:f, Berzdorf, Beier3do:f, Cunewalde, Cunnes wiß, Ditiersbach, Euldo f, Großhennersdorf, Giosser, Grube, Haivau, Her! nhut, Kemniß Kisoorf, Kennirsdorf a. E. Kiein- raomeriß, Klipphausen, Köpiiß, Kötsczzu, Kohlw:ja, Kaß,

Srape, Lausfe, Laulitz, Lindeubera, Mauschmit, Maitiß, Neuja,

de 7 Lin E Schweidor Walddo \, Cu

3: nd. KunniersHo:

Neundorf, Niethe:, MNostiz, Ober und Niede1 Nen ceredarf, Over, Miiitel und Nteder Sohland, Obr und Ni-der Strah-

H walde, Ober und Mittel Cuvnewalde, Obe: oppach, Oppeln,: Oechlisch, Picta, Nooew.ß, Nuppe1sderf, Särka, Schöôn- hera, Schönbrunn, Schönau, Schönbdach, Sornjig, Spiitel, Taubenheim Trauschw.g, Weißenverg, Zobitß und Zichorna für allg:-mein v-rbiid'ich ezflärt, Die allgemeine Verbindlichkeit beginni mit dem 1. Oftober 1919.

Dex Reichgarbeiteminister. J, Bai Geib.

Das CTarifregister und die Negisterakien können im Reichs- arbeitsministertum, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33,34, Zimmer 70 b, während der regelmäßigen Diensistunden eirgcsehen werden. /

Urbeitgeber und Äibeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Neichvarbeitéministexiums verbindlich ist, können pon den Veiiragspaiteien einen Abdruck des Tartfvertrags gegen E1- stattung der Koiten verlangen.

Berlin, den 2%. Oktober 1919.

Der Negisterführer : Pfeiffer

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Bekanntmahung.

Der Verein Berliner Buchdruckerei»- Besißer E. V,, der Verband Berliner Buchbinderei-Besißzer, der Gewerkschnft&hund kaufmännischer Angestellien- verbände und die Bevollmächtigten der sreigewerk- ¡chaftlihen organisierten Angestellten in | haben beantragt, den zwischen ihnen am 10. September 1919 ab.eschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts und V1 stellunasbedingungen der kaufmännischen AngestelUten in den Buchdiuckereien und Buchbindereien gemäß § 2 der Ver- ordnung vom 923, Dezember 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1456) für folgendes Gebiet sür allgemein verbindlich zu erfiäcen:

Berlin mit eingemeindeten Vororten ein\chließlich Adlershof, }

Baum/schulenweg, Briß, Charioitenburg, Friedenau, Groß Lichterfelde, Halensee, Hermsdorf, Hohenichönhausea, «Johannis tha!, Karlshorst, Lankw, Lichtenberg, Martendorf, Neuïöln, Niederschöneweide, Niedei chönhausen Oberichöneweide, Pa: tow, Reinickendorf, Noseathal, Schmargendorf, Schöneberg, Sit mens- stadt, Stegliz. Stralau, Tegel, Tempelhof, Treptow, Wannsee, Weißensee, Wilhelmsberg, Wilhelmsruh, Wiimersdorf und Zeÿlendo!f jür allgemein verbindlich ¿u erftlären. j

Einwenduri gen gegen diejen Autrag köunen bis zum 15. November 1919 erhoben werden uïd sind unter Nuramer I. B. R 37556 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen- straße 33, zu richten.

Berlin, den 29, Dftober 1919.

Der Reichsarbeitsminister. Schlie.

Bekanntmachung.

Der Verein der Perleberger Kaufmannschaft, Abt. Arbeitsgemeinschaft des Einzelhaudels, der Deutschnatioaale Handlungs gehülfenverband, Zweig- verein Perleberg, der Verein für Handlungskommis von 1858, Zweigverein Perleberg, und der Verband Deutscher Handlumgsgehülfen zu Leipzig haben be- antragt den zwischen ihnen am 29. Sepiemoer 1919 abge- (enn Tarifvertrag zur Regelung der Sehalts- und Instellungebedingungen für die kaufmänzisch:n Angestellten im Einzelhondel gemäß § 2 der Verordnug vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Geseybl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Perleberg jür allzemein verbindlich zu erflären.

Einwendungen gegen diesen Ant:ag tönnen bis zum 20. November 1919 erhoben werden und find unter Nummer I. B R. 23569 an das Reichvarbeitsminisierium, Berlin, Luijenstraße 33, zu richten.

Berlin, den 29. Osltober 1919.

Der Reichsarbeitsminister. Sthlicke.

Bekanntmachung.

Der Fabrikantenverein von Freienwalde a. O. und Umgegend, der Kaufmännische Verein E. V.,-die Acbeitsgemeinshas{i freier Anagaeßelltenoerbände und der wewerlschaftsbund der Angestellten haben beantragt, den- zwischen ihnen am 28. S. ptember 1919 abge- \{lossenen Tarifvertrag zur Nege.ung der Gehalts- und Än- stellungsbedingungen der kaufmännischen und techishen Ange- jtellten uno der Meitter gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-GBeseybl. S. 1456) für Freienwalde

a. O., Alt Kie Hei Frei valde a. O : Alt Tornow und i braud in Reicbêwährung umgerechnet. Für die Erhebung und Aus- Nlaunwerk für allaemzin v indlich i j ¿ahlung von baren Geldern l [os gekündigten oder konver- Eiowendunge die Anirag fôrnen bis zum | tierten ingen (1 f) berechnet die

20. November 19 erden uvd sind 1hiter Nummer | Zis i „„peallergebühr usw. 4 vom

| I B. R. 8994 an das Reichsarbeiteministecium, Berlin, Luisen- | F294 M Zu Nee Fer Z1F ExeVEnboNn straße 33, zu ridten. A naa leng Zon L'ezugore Gren 1. vom Tausend itraßze 6 vom Vez! ns vom Nennwert der neuen Aktien. Für Berlin, ben 29 Oktober 1919. die Abheb und Gerwinnanteilscheine sowie für den

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Der Reichsarbe it¿minister. Shiide.

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Bekanntmachung. Der Kaufmännischo Verein zu Guben, die Arbeits-

aemeinfmafit freier Angesteliten-Verbänd-, QOrtss- Tarteii Guben. der Geweiishaftsbund faufmännischer Angestellten-Verbände, Ortsgruppe Guben und der (Bem h ppe

Ee Ch c CTF bn erl)galsundo Ungelileilten, 2 : S A

) ‘DEL I TTSATY Guben, habzn beantragi, den zwischen ihnen am 24. September 1919 abge:ckchlofen-n Tarisvertrag zur Regelurig der (Be- ha!ts- und Anstellungsbvedingungen der fanfmännischen Anaze- stellten im Kle ndel (in offenen V -rlaufsge}chäft-n}) gemäß

è 2 ber Veroi dnung vom 23. Dezember 1918 (Neichs-Gesenzbl

Guben jür allgemein verbindlich

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S. 1456) für deu Stadtîreis u e: tlären

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 20. November 1919 erhoben werden und sind untec Nummer I. B. R. 32995 an das NReichsarbeitsminifterium, Berlin, Luisen-

straße 833, zu richten.

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Verli, deu 29 Oktober 1919. Der Reichtarveitaminister. S hlicie.

Dru Cfehlerberichtigung.

Jn der Beîu! nlmachung, beirces:nd Aenderung der

PBost-

ordiung, vom 28. Juni 1919 (NReichs:Geiegvl. S. 627; Nr. 147 des „Reichsanzeigers“) ist unter Ne. 1 zu segen:

siatt 3 ile 13 „Zeile 14“ satt Zeile 16 uud in den Anfang ber legien Zeile „in Zeile 15%. Unter Nr. 3 find in Zeile 1 vie Worte „eie Zeile“ zu streichen.

„Zeile 9“ statt Zeile 10, „Beile 11“ slatt Zeile 12 „Zeile 12“ S i

Bekänntmachun g.

Vom 1. Januar 1920 ab lauten die Bedingungen ar die AUfbewahrUng und Verwaltung von Wertpapieren bei der Reich8hauptbank in Berlin folgendermaßen:

1, Die Reichsbank übernimmt für die sichere und getreue Auf-

bewahrung der ihr übergebenen Papiere die geseßliche Gewähr, haftet | aber niht für Schäden, die durch Störung des Bankbetriebs infolge |

Aufvuhrs, Verfügung von hoher Hand, Streiks oder Ausspercung veranlaßt werden. Außerdem übernimmt sie die Verpflichtung:

2) die zu den Papieren gehörigen Zins- und Gewinnanteilscheine, wenn sie in Berlin oder am Siße einer Zweiganstalt der Meichsbank zu einem festen Kurse in Reichswährung ein- elöst werden, an den Fälligkeitstagen einzuziehen, andern- R an der Berliner Borse oder andenveit bejtens verkaufen zu lassen;

D) die in der Allgemeinen Verkosungstakelle, na Vereinbarung mii der Reichsbank, der Preußischen Staatsbank (Seehand- lung) und dem“ Zentralverband des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes,- zusammengestellt von Ulrih Levysohn in Berlin, während der Dauer der Aufbewahrung erscheinenden Ziehungs- oder Verlosungslisten und Bekanntmachungen über Kündigung oder Konvertierung von Papieren nachiehen zu sassen und rechtzeitig die Einlösung der danach zur Nück- zablung gelangenden Stücke oder die beantragte Konvertierung zu besorgen, diejenigen Stücke aber, die in Berlin oder am Sihe einer Zweiganstalt der Reichsbank zu. einem festen Kurse in Neichswährung nicht eingelöst werden, an der Börse oder anderweit bestens verkaufen oder einziehen zu lassen;

c) die nah a und b eingehenden Barbeträge spätestens am 3. Werktage nah Fälligkeit in Berlin bei dem Kontor für Wertpapiere auszuzahlen, die Beträge zu a fortlaufend und die zu b auf jedesmaligen Antrag spätestens am 7. Werktage nach Fälligbeit an die Zweiganstalten der Reichsbank, auf Giro- oder Postsceckonto zu überweisen oder durch die Post abzusenden (die am L. eiwmes Monats sälligen Zinsen von ‘inländischen Staat8papieren, Pfandbriefeu, ven meisten Stadtanleihßen uud Dypothekenpfaudbriefezt werden in der Negel schon vom 18, des der Fällig- keit der Zinsen vorhergehenden Monats ab aus- gezahlt); : :

d) die neuen Zins- und Gewinnanteilscheine rechtzeitig abheben zu lassen, wenn mit den Papieren deren Erneuerungsscheine niedergelegt sind, oder die Abbebung gegen Vorzeigung der Papiere selbst erfolgen kann;

e) vollgezahlte Zwischensceine in endgültige Stücke umzu-

tauschen;

das aus den niedergelegten Papieren etwa erwacbsende Be- zugsrecht auf neue Papiere geltend zu machen und die weiteren Ginzahlungen auf nicht vollaezahlte Papiere für den Nieder- leger zu leisten, wenn er solches späteitens 8 Tage vor Ablauf der dafür festgeseßten Zeitpunkte fchriftlich beantragt und den erforderlichen Geldbetrag gleichzeitig zur Verfügung stellt. Kündigungen und Konvertierungen (b) werden den Niederlegern

dur gewöhnliche Briefe mitgeteilt. Wenn es sich um ganze Gattungen

oder Serien von Wertpapieren handelt, genügt aber auch die Mit- teilung dur Veröffentlichung im Deutschen Neichs- und Preußischen Staatsanzeiger. Die Reichsbank it ermächtigt, in Ermangelung be- sonderer Anträge oder Erklärungen der Niederleger deven Interesse nah bestem Ermessen wahrzunehmen, inébesondere angebotene Kon- vertierungen für deren Nechnung zu besorgen. | E

Der Verkauf an der Börse (a u. b) erfolgt 8 Tage vor Fälligkeit der îin Europa zahlbaren und M Loe E O keit der an außer- europäischen Pläßen zahlbaren Zinsscheine T Pr jere.

2. Für die mit diesen Leistungen verbundene Mühewaltung und Gefahr sind für das Jahr an Gebühren 1 4 für je angefangene 1000 M des Nennwerts der Papiere, mindestens aber 2 X für jeden Depotschein zu entrichten. Läßt a der Wert eines Papiers in einer bestimmten Geldsumme nicht abshäßzen, so betragen die Gebühren 15 M für das Jahr. Bei Hypotheken- und Grundschuldbriefen werden die Gebühren nah dem Betrage der verbrieften Forderung berechnet, betragen jedoch auch bei Briefen über mehr als 15 000 4, sofern die Einzahlung der Zinsen bei der Neichsbank (Nr. 8) unterbleibt, nur 15 M jährli. Das Jahr wird von dem Ersten des Monats, in dem die Niederlegung stattfindet, bis zum Erften des- selben Monats im nächsten Jahr gerechnet. Papiere in aus- ländisher Währung werden behufs Fe der. Gebühren nach untenstehenden *) festen Säßen, im übrigen nah dem Berliner Börsen-

*) 1 Pfd, St»rlina = 2040 4, 1 Frank, Lira, Peseta, Leu = 0,80 4, 1 ôfterr. Gulden (Gold) = 2,— #, 1 ôsterr. Gulden (Wäh"-.) = 1,70 4, 1 êsterr.-ungar. Krone = 0,85 4, 1 Gulden holl, Währ. = 1,70 4, 1 fffan- divav. Kcone = 1,125 4, 1 alter Goldrubel = 3,20 46, 1 Rubel, Kredit- rubel = 2,16 4, 1 Peso (Gold) = 4,— 4, 1 Peso (Papier) = 1,75 46, 1 Dollar = 420 4, 7 Gulden \üddeutsher Währ, = 12,— 46, 1 Mak Banko = 1,50 4,

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Di Ung Umtausch der Zwischen)ceine (1d u, e) werden nur die baren Aus- lagen berechnet.

, Die Gebühren find ohne Nüsiht auf die Dauer der Auf- bewahcung für je ein volles Jahr im voraus zu entrichten. Sie rverden den Zinn oder fonst vorhandenen Beträgen entnommen, in deren Ermangelung aber eingcf ' gezogen. Ist auch hierdurd die Nücknahme des Depots verlangt (Nr. 17). Wegen der rüdständiaen Gebühren darf sich die Fèeichsbank aus den Depots obne gerichtliches abren, nôtigenfalls mittels Verkaufs nah § 20 des Bankgesetzes, bezahlt!

4. 1g gewordene Gebühren werden nit vergütet. Dagegen werden die vor Ablauf des Depotjahres infolge von Auslosung, Ver- auf oder Nücknahme eines Teils der niedergelegien Papiere über den Iest der betreffenden Depots auézustellenden neuen Depotscheine sowie diejenigen Depo!scbeine, deren Reuaudlerieins durch eine Konver- tierung bedingt wird, für den bereits bezahlten Zeitraum Tostenfret CeriÆiit.

__9. Neu niederzulegende Papiere können mit vorhandenen Depots aur Antrag und gegen Rückgabe der in Betrachi kommenden Depots ine zu einem Depot zusammengelegt werden, wenn Gattung, U L Die im voraus

eing sordert oder durch Postnachnahme ein- ¡e Zahlung nit zu erreihen so wird

nêfuß, Zinstermin und Zahlstelle übereinstimmen. ivichteten Jahresgebühren (Nr. 3) werden, soweit sie auf den noch i abgelaufenen Teil des Depotjahres entfallen, auf die Gebühren für das neue Depot in Anrechnung gebracht. Jn gleicher Weise können cleinere Depots zu einem größeren vereinigt werden.

6, Irrtümer, die bei Ausstellung der Depotsckeine und ummernverzeichnisse vorgekommen sind, müssen unverzüglich ‘nab mpfang angezeigt werden.

sind nicht

__ 7, Die Ansprüche aus dem Depotvertrage übertragbar. Werden sie troßdem abgetreten, verpfändet vder gericchtlih gepfändet, so ist die Bauk berechtigt, die Depotso auf Gefahr und Koften des Niederlegers bei der visenilicen Sinterlegungsfstele zu hinterlegen oder die ihr nach diesen Bedingungen obliegende Verwaltung der Depots, in8besonvere die Erhebung und Auszahlung der Zinsen usw., ohne Hinterlegung dec Papiere einzustellen.

3. Die Zinsen niedergelegler Hypotheken- und Grundschuldbriefe fönnen bei der Kasse des Koniors für Wertpapiere oder bei einer Jteidébantanstalb auf Girofonto des Kontors für Wertpapiere für Jtebnung des Niederlegers unter Angabe der Nummer des Depot- scheins eingezahlt werden. Cs ist Sache des Niederlegers, die Schuldner zur Zahlung an die Neichsbank anzuweisen.

9. Bei der ersten Niederlegung is anzugeben, auf welchem Wege (Nr. 1e) die nach Nr. la eingebenden Z3arbeträge erhoben werden jollen. Der gewählte Weg muß bei allen Depots desselben Kontos der gleiche sein. - Abänderungen werden nur berücksihtigt, wenn sie mittels besonderen Screibens spätestens 4 Wochen vor Zahk barkeit derjenigen Zinsscheine angezeigt werden, bei denen die neus Erhebungsart in Kraft treten soll.

Nicht abgehobene Zinsbetiräge und sonstige Vargut- haben werden uicht verzinst,

__ Die Abhebung der Zinsscheine in Natur ist nur bei den im Aus- lande auêgestellien Papieren zulässig, wenn dies bei deren Nieder- legung ausdrüdcklih gewünscht wird.

10. Jedes einzelne Depot kann nur gegen Nüdckgabe des Depot« scheins oder, wenn er verlocen ist, nah seiner gerichtlichen Kraftlo8- ertlärung zurückgencmmen werden. Die Reichsbank kann verlangen, daß der Depotschein auf der Vorderseite mit Quittung: „Das vor- tehende Depot habe ih zurüdckerhalten. Ort, Datum, Unterschrift" versehen rird. Sollen Depots niht an den Niederleger, sondern an eine bestimmte andere Person oder Firma ausgeliefert werten, 'so ist das Kontor davon schriftli zu benachrichtigen. Die Bank ist zwar befugt, die Berechtigung des Inhabers des Depotscheins sowie die

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)theii der Quittung zu prüfen; sie wird von dieser Befugnis jedenfalls dann Gebrauh machen, wenn der UÜeberbringev des Vepot scheins das etwa eingereichée Paßwort nicht anzugeben vermag. Eine Verpflichtung zu einer solchen Prüfung übernimmt ste aber nid, behält sih vielmehr das Necht vor, das Depot an jeden herauszugeben, der ihr den Depoitschein überbringt. aenmac ram

Wird die Herausgabe seitens der Erben oder Testamentävollstrecker eines verstorbenen Niederlegers beantragt, so ist die Bank in allen Fällen berechtigt, die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Testa- mentsvollstreckerzeugnisses zu verlangen.

11, In Ermangelung anderer Anträge werden bare Geldbeträge unter voller Wertangabe oder durch Postanweisung oder im Postscheck- verkehr, Wertpapiere, Erneuerungs-, Zins- und Gewinnanteilsceine unter voller Wertangabe, Depotscheine, Dokumente, Wechsel, Schecks und Anweisungen mittels „einges{riebenen Briefes“ übersandt. Die Versendung geschieht in allen Fällen auf Gefahr und Kosten des Gimnpfangsberechtigten. Dagegen übernimmt die Neichsbank zu ihren Lasten vie Bezahlung des Postportos für sämtliche von ihr abzusendenden gewöhnlichen Briefe und Drucksachen.

12. Der Inhaber der elterlichen Gewalt (Vater oder Mutter), Beistans, Vormund oder Pfleger können in dieser Cigenshaft Papiere niederlegen.

Gliern haben dabei unter Angabe der Nufnamen der Kinder deren Geburtssheine und bei Niederlegung nach § 1814 B.G.B. noch die

die Hinterlegung anordnende gerihtlide Verfügung einzureichen. Bei- stand, Vormund und Pfleger haben die erteilte Bestallung vorzulegen

und, wenn die Niederlegung nicht mit Sperre nah § 1814 B.G.B, geschehen soll, den Nachweis zu erbringen, daß sie von dieser Vorschrift berei: sind. Die Bank zahlt alsdann dem Niederlgeer zwar die ein- aehenven Zinsen und Gewinnanteile ohne Berecbtigungsprüfung; will er aber die Papiere selbst oder die nah 1b eingehenden Beträge er- heben, fo muß er seine Vertretungsbefugnis erneut nahweisen.

Die Niederlegung kann mit der Bestimmung erfolgen, vafß die Herausgabe der Papiere (einschließlich der Erneuerung3- scheine) aur mit Genehmigung des Vormundschafts8gerihts verlangt werden fann 1814 B.G.B.). In diesem Falle werden die Papiere, solange die Beendigung der ellerlicen Gewalt, Beistarid- schaft, Vormund!haft oder Pflegschaft nicht nachgewiesen wird, nur an den seitens des Gerichts mit Namen zu bezeichnenden Empfänger ausgehändiat. i E

Zur Prüfung der Echtheit und Gültigkeit der Quittung, der Be- stallung oder der Genehmigung des Vormundschaflsgerichts is die Reichsbank nicht verpflichtet. Dic Aufhebung der Beistandschaft, Vormundschaft, Pflegschaft oder elterlichen Gewalt über einzelne ven mehreren Miteigentümern eines Depots ändert an dem Depot« verhältnis nichts. s

13. Mehrere Personen können ein Depot erridten mit der Maß: gabe, daß i

A. jede allein,

B. alle gemeinschaftlich

verfüoung8berecktiat sein jollen.

Alle erforderlichen Benachrichtigungen evgehen nur an einen Niederleger. Im Falle B ist dieser durch ämmtliche Niederleger zu bezeichnen. ;

14. Es kann erklärt werden, daß

A. ein Dritter (Nußnießer) unmittelbar das Recht erwerben soll, lebenslänglih die Zinjen und Gewinnanteile der niederzu- legenden Babiete zu bezieben,

B. die niederzulegenden Papiere zur Sicherung des einem Offizier bei seiner Verheiratung zugesicherten Zuschusses be- stimmt sind,

C, die Fette der niederzulegenden Papiere einschließli der Erneuerungsscheine nur mit Zustimmung einer drien Person (des Sperrberecbtiaten) oder deren Ddedétnedtolets yerlangi werden fann.

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Alsdann werden besondere Depotsheine mit entsprebenden Ein-

tragunaen ausgefertigt.

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In dem Falle A können der Niederleger oder seine Nehténah-

folger über die Depots bei Lebzeiten des Nußnießers nur mit dessen {riftlier Zustimmung verfügen. Sonst erlangen sie das Verfügungs-

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redt erst bei Vorlegung einer standesamilihen Bescheinigung über den | f Alsdann erstreckt sih das Verfügungsre{t nicht } nur auf die laufenden Zins- und Gewinnanteilscheine, sondern aub auf !

Tod des Nußnießers.

etwa unerhoben gebliebene Beträge. Die Zustimmung des Nuß- nießers ist entbehriich, wenn die Papiere mit dem Zinsrecht des\elben Nußnießers scfort von neuem niedergelegt werden.

In. dem Falle B werden die Depots nur mit s{riftlider Zu- stimmung der zuständigen Militärbehörde an den Niederleger oder feine Necbtsnachfolager zurückgegeben.

In dem Falle C können der Niederleger oder seine Nehtsnach- folaecr über die Depots nur mit \{riftlicer Zustimmung des Ssperr- berechtigten oder seiner Nehtsnachfolaer, dagegen über fällige Zinsen und Gewinnanteile ohne weiteres verfügen.

In den Fällen A und C werden auch Konvertierungsprämien, Er- „Tôse von Bezugsrechten, Ueberschüsse bei Ersaßankäufen für ausgeloste Papiere und Liquidationsraten wie die Depots selbjt behandelt, In dem Falle B werden diese Beträge ohne weiteres an den Niederkeger oder seine Necbt8nacfolger ausgezahlt.

Auf die Prüfung der Cchtheit und Gültigkeit der Zustimmungs-#

erklärungen finden die Bestimmungen unter Nr. 10 entsprehende An- wendung.

15, Erklärt der Niederleaer, daß nach seinem Tode ein namentli Hezeichneter Dritter berechtigt ist, die Aushändigung der Papiere und des dann etwa vorhandenen Barbetrages zu verlangen, so erfolgt die Aus- händigung des Depots und des Barbetrages bei Lebzeiten des Nieder- Tegers an ihn, nach Vorlegung einer standesanitliden Bescheinigung über den Tod des Niederlegers an den Dritten.

den Erben des Niederlegers zu, finden en!sprehende Anwendung, : : 16, Soll eine dritte Person zur Erhebung der Zinsen und Ge-

Die Bestimmungen unter Nr. |

rinnanteile und zur rechtsgültigen Quittungsleistung darüber berechtigt sein, so ist dies in einer von jener Person mitvollzogenen, bei dem i

Kontor niederzulegenden Erklärung nach bestimmtem Muster auszu- prechen.

auch ein Prokurist oder Generalbevollmächtigter, befugt für den Niederleger Erklärungen „rehtsgüstig abzugeben und Depots und Zinsen usw. zu verfügen und zu quittieren.

17, Die Reichsbank kann jederzeit ohne Angabe von Gründen | die Nücknahme von Depots verlangen und, wenn diese binnen 14 Tagen !

nah Absendung piere auf Gefahr und Kosten des Niederlegers bei der öffentlichen ntersegungéstelle hinterlegen oder die ihr nach diesen Bedingungen obliegende Verwaltung der Depots, insbesondere die Erhebung und Auszablung der Zinsen usw., ohne Hinterlegung der Papiere einstellen. 18, Die Neichsbank behält sih vor, die Niederlegungsbedinaungen

Die Aenderung is im Deutschen Neichs- und

A zu ändern.

treußisden Staatsanzeiger scwie in den andern zu öffenfliden Be- |

s Reichsbankdirektoriuums bestimmten Blättern bekanntzumaten; ge iriti am Tage nah der Bekanntinrachung im Reichsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 6. November 1919.-

Reichsbank-Direktorium. Havenstein. Budczlies.

kTanntmadbungen des

Bekanntmachung.

für die Verwahrung von Mündeldepots b der Reichsbank folgendermaßen:

Vom 1. Januar 1920 ab lauten die Bedingungen | ei

1. Wertpapiere, die als Bestandteile von Mündelvermögen der | Aufsicht des Vormundschaftsgerichts unterliegen 1814 des B.G.B.), | werden bei sämtlichen Neichsbankhauptstellen und Reichsbankstellen | sowie bei den mit mehreren Beamten beseßten Neichsbanknebenstellen !

zur Verwahrung angenommen, sofern jene o h ne Zins- oter anteilscheine, Talons) eingeliefert werden,

Geroinns-

Desgleichen i} die Annahme vor. Pibieren als Mündeldepots | a

zulässig in den Fällen, in denen die Inhaber der elterlichen Geroalt

(Vater oder Mutier) auf Grund der §8 1667, 1686 B.G.B. zur

Dinterlegung von Papieren nah § 1814 B.GB, angewiesen sind.

2. Die Uebergabe kann durch den Vormund, Pfleger oder gesehz- lihen Vertrêter selbst oder durch einen Beauftragten mit eigenhändig vollzogenem Niederlegungsantrage unmittelbar oder durch die Post geschehen. In jedem Falle ist die gerihtlide Bestallung, bei ge"eß- icher Vertvetung die die Hinterlegung anordnende gerichtliche Ver- fügung zur Einsicht vorzulegen. Vordrucke zu Niederlegungéanträgen nind bei den Neichsbankanstalten zu haben.

__ 3, Für die sichere und getreue Verwahrung der Papiere übernimmt die Reichsbank die geseßliche Gewähr. Irgendwelche Verwaltungshandlungen übt sie nicht aus, Sacke des Vormundes, Pslegers oder geseßlichen Vertreters ist es, die Zins- scheinbogen rechtzeitig zu erneuern, die Ziehungs- oder Verlosungs- listen und Bekanntmachungen über Kündigung oder Konvertierung der Papiere nachzusehen und die zur Mübtuna gelangenden Stüde an den festgeseßien Zeitpunkten zur Einlösung zu bringen oder die Kon- Derr zu besorgen, Zwischenscheine in endgültige Stücke umzu-

aufen vecht auf neue Papiere geltend zu-machen und die weiteren Einzahlungen auf niht vollgezahlte Papiere zu leisten usw.)

Die Reichsbank haftet nicht für Schäden, die durch Störung des Bankkeiriebs infolge Aufruhrs, Verfügung von hoher Hand, Streiks oder Aussperrung veranlaßt werden.

_4. Veber samtliche gleihzoitig ei lieferten Papiere wird ein Mündeldepotbuch ausgestellt, in das vie Papiere nah Gattungen und

trägen, nicht aber die Nummern eingetragen werden. Nur bet ver- losba:en Papieren kann der Niederleger eine Abschrift des Nummern- verzeihnisses dem Dibber ogungganivage beifügen, die er im Falle der Annahme des Depots mit dem Depotbuch abgestempelt zurückerbält.

Die Mündéldepotbücher werden namens der betreffenden Rerchsbankhaup! stellen, Reichsbankstellen und Reichsbanknebenstellen ausgefertigt und nah Beidrückung des Dienststempels von ¿zwei Vor- Namen oder von dem BVankvorstand und dem kassefübrenten

eamten unterschrieben. Bei jeder Einlieferung sowohl wie bei jeder Herausnahme von Papieren ist das Mündeldepotbuh der betreffenden Bankanstalt aur Eintragung der stattgehabten Veränderungen u übergeben, Irrtümer, die bei Ausstellung der Bücher oder ei Eintragung von Veränderungen vorgekommen sind, müssen unver- züglic nah Empfang angezeigt werden.

). Solange die Beendigung der Vormundschaft, Pflegsckaft oder elterlihen Gewalt nicht nachgewiesen wird, ist zur Au8antwortung der Papiere oder eines Teiles davon scwie der Erneuerungs\{eine (An- weisungen, Talons) die seitens des Gerichts erklärte Genehmigung der Aushändigung an den namenilich zu bezeibnenden Empfänger erforder- lich. Dieser hat auf der gerihtlihen Verfügung über den Empfang der darin bezeihneten Papiere oder der Erneuerungsscckeine zu quittieren und, falls er den Beamten der Bank nicht persönli bekannt ist, sich tur Vorlegung gecianeter Urkunden (Bestallung pp.) auszu- weisen, Ist ihm dies nihi möglich oder hegt die Bank Zweifel an der FæXtheit der Unterschrift, so ist sie berechbtigt, deren Beglaubigung zu verlangen oder die ¿ere an den bezeihneten Empfänger dur die Post zu versenden. Eine Verpflichtung hierzu sowie zur Prüfung

!) Wird gewünsch{t, daß dieïe Verwaltung8handlungen sei

fn : , A ; nas itens der Reichsbank ausgcüb: werden, fo sind die Papiere nicht nur mit dem Er- neuerungs-, sondern auch mit den Zin®- oder Gewinnanteilscheinen bei dem Kon'or der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin 8w. 19 unter

? : Z Ist dieser sckon vor j dem Niederleger gestorben, so steht der Anspruch aus dem Depowertrage

Desgleichen bedarf es der Niederlegung einer besonderen | Vellmacht nach bestimmtem Muster, sofern eine dritte Person, sei es

sein foll, | über die |

einer \ch{riftlichen Aufforderung nicht exfolgt, die |

aber mit. den Erneuerungsscheinen (Ampeisungen, |

der Gültigkeit und Echtheit der Quittung oder der gerihtlidben Heraus3-

naa

gabegenehmigung übernimmt die Bank indessen nicht, behält sickch viel- | | mehr das Necht vor, nach Vorlegung der gerichtlichen Genchmigung | die Papiere an erauszugel ihr das Mündeldepotbuch oder, | falls dieses ve das gerichilihe Amortisationserkenntnis über- | bringt. Vas it daher aufs sorgfältigste zu ver- | wahre : 7, Die dem Vormund, P jen Vertreter zum

Zwelke der Erhebung neuer Zins\scheinbogen erteilte gerihilihe Ge- nehmigung zur Herausnahme der Erneuerungs\cheine wird diesem bei deren Nückgabe mit einer die Wiedereinlieferung betreffenden Be- scheinigung der Verwahrungsstelle zum Ausweise für das Vormund- [chaftêgeridt zurückgegeben. Die Nücklieft dieser Erneuerungs- Iœeine wird von der Neichsbank nicht üb ¿

8. Die Versendung der binterlegten Papiere sowie der Mündel- depotbücher geschieht auf Gefahr und Kosten des Niederlegers, und zwar in Ermangelung anderer Anträge bei jenen unter voller Wert- angabe, bei diesen mittels eingeschriebenen Briefes,

9, ?) An Gebühren sind zu entrichten:

1) eine einmalige Gebühr von 4 1,— bei Ausfertigung jedes Mündeldepotbuches,

2) eine fortlaufende jährslide Verwahrungsgebühr von 4 vom Tausend für je angefangene 1000 4 des Gesamtnenn-

Ey

vacht

Anfang jedes neuen Depositionsjahres vorhandenen Papiere,

Papiere in ausländischer Währung werden behufs Ermittlung der

Gebühren nach nebenstehenden festen Säßen in Reichswährung um- gerenet.

10. Das Depositionsjahr läuft vom Ersten des Monats, in dem

die erste in dem Depotbuche verzeichnete Niederlegung stattgefunden

hat, bis zum Ersten en Monats im nächstèn Jahre und gilt

deSei gleihmäß1g für alle in dasselbe Buch später eingetragenen Papiere. ltellung eines be-

Für später niedergelegte Wertpapiere kann die Aus | jonderen Depotbuces mit eigenem Depositionsjahr verlangt werden.

11. Die Gebühren sind ohne Rücksickt auf die Dauer der Ber- wahrung für Je ein volles Jahr im voraus zu zahlen. Ihr Empfang wird in dem Mündeldepotbuch bescheinigt, das deshalb der Bankanstalt j bei * jeder Gebührenzahlung vorzulegen ist, Fällig gewordene Ge- | bühren werden in feinem Falle vergüiet. i

Die Gebühren sind jedoch nicht von neuem zu zahlen, wenn die

Wertpapiere nach erfolgter Herausnahme noch innerhalb des De- peositionsjahres, für das die. Gebühren bereits gezahlt sind, wieder eingeliefert und unter Benußung desselben Mündeldepotbus wieder in

L

; Tj M j ol oY 3 ( 1 1 MR R 12, Die Mündeldepotbücher sind nit übertragbar. L Abad oe 0 dw n Nov ort Di troßdem übertragen oder verpfändet,

lih gepfändet, so ist die Bank be

-_

Werden sie Papiere geridts fahr und Kosten hinterlegen. Das i Bründen die

NRüdnahme innerhalb » 1 der [{riftlihen Aufforderung nicht erfolgt. 13. Die Neichsbank behält sih vor, diese Bedingungen jederzeit | zu ändern. Die Aenderung ist im Deutschen Neichs- und Preußischen | Staatsanzeiger sowie in den andern zu öffentliccken Bekanntmacßungen l des Reichsbankdirekioriums bef S bekanntzumacken; sie

| | f | Verwahrung genommen werden. | | |

der Mündel bei der öffentlichen £ mng gleihe gilt, wenn die Bank ohne Angabe vo Rücknahme des Depots verlangt, und die 4 Wochen nah Abse

gl i nmten Bläitern iritt am Tage nah der Bekanntmahung im Reichsanzeiger in Kraft. Berlin, den 6. November 1919. Reichsbank-Direktorium. Haävenstein, Budezles,

N R O E e Ma E L A S Lr e

) Umrein. nach Nr. 9 d, Bed.: 1 Pfd. Sterling = 20,40 46, 1 Frank, ¡ Lira, Peseta, Lecu = 0,80 4, 1 österr. Gulden (Gold) = 2,—_ 4, 1 diterr. | Gulden (Währ) = 1,70 , 1 österr.-ung. Kron: = 0,85 # 1 Gulden | holl. Währung = 1,70 4, 1. sfandinav. Krone = 1,125 #, 1 alter Gold- | rubel = 3/20 4, 1 Rubel, Kreditrubel = 2,16 4, 1 Peso (Gold) = 4,— 6

{ 1 Peso (Pavier) =- 1,75 4, 1 Dollar = 4,20 4, 7 Gulden süddeutscher | Währ. = 12,— #4, 1 Mark Banko = 1,50 46,

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; BoetauntmaGunga

| Dem Gummiwarenhändler Artbur Hempel, Dresden- | Altstadt, Räcknißstraße 1, ist die Ausübung des Handels | mit Gummi und gummihaltigen Waren wieder gestattet | roorden.

/ Dresden, am 29. Oktober 1919.

Der Rat zu Dresden, Gewerheamt B. Reichardt.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 212/213 des Reich3-Geseßblat1s enthalten; Nummer 212 unter Nr. 7118 das Geseß, betreffend die Fesistellung des Ne'ch3- haushaltsplans für das Rechaungsjahr 1919, vom 31, Ob: tober 1919; Nummer 2183 unter Nr. 7119 eine Bekanntmachung, beireffend den Juter-

| | Nr. 7120 eine Veror-nung über Beschlagnahme von s mit den medergelegten Papieren etwa verbundene Bezugs- |

nationalen Verband zum Schuge des gewerblichen Eigentums, vom 1. November 1919, unter

Nooember 1919 und uprter nachung üver Richtpreise für Noh- ì dem Erntejahr 1919, vom 1. No-

Privatgüterwagen, vom 2

Ne. 7121 eine B: tabak in{ändisher Ern! vember 1919.

Berlin, den 5. Nooember 1919.

Postzeitungsamt. Krüer.

Preußen.

__ Die Pr?ußische Slaatsregierung hat den ehemaligen Bezirks- prähtdenteu sür das U .terelsaß Heiarih Pauli, z. Zt. in Wiesbaden, zum Präsizenten der Regierung in Éaiieania eraaunt. 5

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Minisierium für Handel und Gewerbe.

Das Oberbergamismitglied Geheimer Bergrat Ka st in Clauslhal ist ¿zum ständigen Stellvertret:r des Berghauptmanns mit dem Range der Oberregierungsräte ernannt worden.

Bekanntmachung.

Nachdem durch dea Herrn Reichsminister des Innern ein vierter Nachtrag zur Deutshen Arzneitaxe 1919 heraus ¿egeben worden ist, bestimm? ich, daß dieser Nachtrag mit Wirk\amkeit vom 6. November. 1919 ab für das preußische chtaatsgebiet in Kraft tritt. Die bisherigen Nachtragsvestimmungen zuc Öeutichen Urzneitare 1919 veriie en damit ihre Gultigfeit. Die amtiihe Lusgabe des v.erlea Nach- trags erscheint im Verlage der Weidmann'\ch:u Buchyandiung in B-rlin SW. 68, Zimmerit: aße 94; sie taun/ von der ges nannten Bachhandlung zum Preise von 1 # für das Stück begogen werden,

Berlin, ten 5, November 1919.

Der Ptinister für Volkswohlfahrt.

wertes der jedesmal gleichzeitig eingelieferten cder der zu |

| Bekanntmachung.

| Gemäß § 46 des Kommunalabgabengesezes vom 14. Juli | 1893 ((8.-S S. 153) wird hierdurch vefanntgemacht, daß das | fleuer pflihige Reineinkommen der Lauser Eisenbahn- | aesellschaft aus dem Betriebsjahr 1918/19 auf 1567504 buch- | säblich: Einhurdertsech8undsünfzigtaujendsiebenhundertsünfzig Mark fesigesezt worden ist.

Breslau, den 1. November 1919.

Der Eisenb-hnkommissar. J. V.: Wagner.

j f Bekanntmachung,

Die diesseitige Anordnung vom 18. Juli 1919 P. 8086 | betreffend Verbot der Ausübung des Schlachtereigewerbes und des | Bi hhandels dur den Schlachtz1 meister Heeschen, hier, Groß- | fleden 30, wird hiermit aufgehoben. | Neumünster, den 14. Oftober 1919,

Die Polizeibehörde. J. V.: Dr. Scholtissek.

S. 603) habe i dem Handelsmann Paul Bräuer inBerlin, Prosfauersiraße Nr. 12, wohnhatt, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handels- betrieb unterjagt. Berlin O. 27, den 27. Oktober 1919. Landespolizeiamt beim S1aatókommissar für Volksernährung. I A: Wodtke.

a a aEAR a E

j BekanntmaMhung,. | Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzttver- | lässiger Personen vom Handel vom 23. cheptember 1915 (NGBL

Bekauntmachung

Auf Grund der Bundesratéverordnung vom 23. September 1915 NGBl. S. 613 betreffend die Ferihaltung unzuverlä)\iger Personen vom Pandel, habe ich dem Kaufmann Samuel Nosen- thal in Wanne, Wilheinstraße 2, durch Veritügung vom heuiigen La:e den Handel mit1 Lebensmitteln wegen Unzu'er- lässigkeit dis auf weiteres untersagt. Außerdem habe ih oem | Genonnten die zufolge der Verordnung des Meichscanzlers vom | 24. Juni 1916 RGBL. S. 531 erteilte Erlaubnis zum | Handel mit Ledens- und Futtermitteln aus dem er-

wähnten Grunde entzogen.

j Gelsenkirchen, den 1. November 1919. | Der Landrat. J. V.: Moll, Negierungéassessor.

E M A A E R HE T T M B T-MEMEN E

P E E E E U]

Uichfaurílicßes. Deutsches Reich, Die Reichsregierung und die Preußische Regierung

erlassen folgenden Aufcuf: : ' _Volk2genossen ! Ein vernihiender Streich ioll gegen Euch geführt werden! Wir

S A i A: Mr

hatten dem Lande das shwere Opfer der zeitweiligen Einstellung des gesamten Pe:fonenverkehrs auferl-gen müssen, um im leßten Augen- blick Kartoffeln und Kohlen in die Städte zu bringen. Diese für Zebatau}ende von Cinzeleristenzen außerordentlih harte Anordnung mußte getroffen werden, um das Ge|penst des Hungers, der Kälte und der Arbei1slosigkeit fe: nzuhalten. Sie kann nur zum Erfolg führen, wenn alie Kräfte angespannt werd n, um die frei werdenden Transporimittel auch wirkli dis zum leßten auézunußen. __ Um diesen Cifolg sou das deutsche Volk beirogen werden, Gerade jegt wird zum politi\hen Generalstreif aufgerufen! Ein nshlag auf Leben und Gesundheit wird damit geschmiedet, in seinen Folgen 10 verhängniovoll, daß die geiamte Bevölkerung ihm in eip- heitliher Front den ent|chtedensten Widerstand entgegenseygen muß

Der Kampf der Metalarbeiter ist, soweit ec ein wirt\Gzitlicher Kampf war, durch Verhandlungen so gut wie gegenstandslos ges worden. Troßdem soll weiter gelämpft werden :- jo dittiert e eine zum äußersten bereiie Minderheit, an ihrer Spiße die von den Radikalea bcherriche 15er-Kommi)sion und der unabhängig-kommu- nistische Numpfvolizugêrat. Sie sprechen offen von dem „nun politisch gewotrvenen -„Ftampse".

Das dbeut]che Volk will Frieden, Ruhe, Ordnung und Brot. Es weiß, daß die Arbeit diesec Tage keinen Aufschub duldet. Und es wird sih in feiner überwiegenden Mehrheit gegen Glemente wehren, oie es noch t'œfer ias Unglüd stürzen.

Bir find vecanivortlih für Leben und Gesundheit von m Millionen Deutschèn, Wir werden sie mit Ausbietung aller Kraft

üßen,

Volksgenossen! Steht uns in diesen {were Tagen zur Seite! Es geht um Euch, um Eure Frauen und Kindec.

Berlin, den &. November 1919.

Die Neichsregierung. Bauer, Schiffer, Dr. Bell, Dr. Davio, Erzberger, Dr. Geßler, Gieöberis, Koch, Dr. Mayer, Müuer, No.ke, Schlike, Schmidt. Die Preußische Negierung. Hirs, Braun, Fiichveck, Hänish, Heine, Oeser, Dr. Südetum, am Zehnhoff.

Der Reichs rat trat heute zu einer Vollsizung zusammen; vorher hielten die vereinigten Ausschüsse füc Juntzwesen und Handel uüd Verkehr sowie der Ausschuß für Justizwesen Sizungen.

Stegerwald,

3. November der deutschen Woffenstllsiandskommission über- sandt hat, hat nach dem „Wolfschen Telegraphenbüro“ fol

genden Wortlaut:

Ich habe die Ehre, Jhnen anliegend die Abschrift einer Note zu übermitteln, welie der Oberste Nat der allierten und asso-iterten Mächte durch Vermittelung der JInteraliierten Mili'ärishen Waffen« stilstandskommiision an die Deutsche Regierung gerichtet hat. Dieser Note ist der Text cines zwiszen Deut]chland und den alliierten und

assozuierten Mächten zu unterz ihnenden Protokolls beigefügt.

Genehmigen ujw. Anlage 1. 1. November 1919.

Note an die Deutsche Regierung,

Nah den e: dgüliigen Bedingungen des in Versailles am 28. Jum 1919 unterzeichneten Vertrag» ist feitgeseßt woidea:

Ein erstes Protofoll üver die Niederleguug der Matifikationen wird aufge eßt werdea, obald der Vertrag von Deutschland einers seits und 00 drei der alliterten und afsoziierten Hauptmächte anderers seits rauifiziert \ein werde.

Der Präsident der Friedenékonferenz beehrt fi, der Deutschen Regierung mitzuteilen, da - drei der alliierten und assoziierten Haupt- mäcte, nämli das Britische N ih, Frankreih und Italien tatifiztert

den dort bestehenden Bedingungen niederzulegen,

J. A.: Gotistein.

haben, und daß, da Deutschland andererseits gleichfaüs den Vertrag ratifiziert hat, die oben- angeführte Bedingung erfüllt ist, Die

Die Note, die, wie bereits gemeldet, Clemenceau' am -