1919 / 261 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 13 Nov 1919 18:00:01 GMT) scan diff

Bekanntmachung, [. B. R. 4120 on das Nech? arbeif8ministerium, Bexlin, Luisen- i é LcteA 6 aße 83, zu richten. Der Landesverband der Sächsisczen Presse und straß A E e 2 S der Leitungsverlegerverein Sachsen, Kreisverein | Berlin, den 8, November 1919, des Vereins Deutscher Zeitungsverleger, haben bes Der Reich8arbeitsminister. onirat, den zwischen ihnen am 7, Juli 1919 abgeschlossenen ; Schlie, Tarifvertrag Negelunig Dor Gehalts- und Anstellunges # bedingungen für Schriftleiter im Zeitunasgewerbe «emäß § 2 ¡ 2 der Verordnung voran 23. Dezemver 1918 (Neichs-Zejezvlatt i BotannitmaäQUÇun q

, S. ! 456) Ful 00S Wet 0ES r celtaalc3 aer Fur allge- mein verdinbDii zu ertiären inwendungen qg2oen diesen Antrag können bis zum 25. November 1919 erhoben rwoerden und find unt2xr Nummer [) q as B 0 55 A inm t is v 141 j R, 4284 an das Reichs8arbeitsminijterium, Berlin, Zuens B: V TLCIITR2E, Beclin, ven 3. November 1919, Der RNeich8arbsoitominister. Schlie. A 44) ( Betanntmachung. «M wo Qr. L 4 Dex Boie Ui hett werde im

as Tiefbaugewerbe,

g «M Yao 6 aeber:-Ver bai Ver

R olierbundes haben beagtragt, den wischen ihnen am 95. August 1919 2 | der Lohn- und Arbeiit bedingungen ver Poliere im Baugewerbe aemäß § 2 der Verordnung vom 23, Dezember 1918 (Reichs- Gesepbl. S. 1456) für das Gebiet der Freistaaten und Reuß (Gei) für allzemein verbindlich zu eclklären.

Einwendungen gegen viejen Antrag fönnen bis zum 90. November 1919 erhoben werden un» sind unter Nummer 1, B. B. 4000 an das Reichsarbeitsministertum, Berlin, Luijeus siraße 33, zu richten.

Berlin, den 5. Novembzr 1919,

Der Reichgarbeitaministex.

Sglide,

C nre Set

Verant maGouna.

C

Der Arbeitgeber: Verhand des Ha: für Württemberg E. V. in Stutigart und der Deutsche Transportarbeiter «Verband, Ortsvers waliung Stultgart und Umgebung in Stuttgark, haben beantragt, den zwischen ihnen am 9. August 1919 ahs geschlossenen Tarifverirag zur Regelung der Lohn«- und Arbetlsbedingungen für die Ärbeiler uud Arbeiterinnen im Groß und Kleinhandel (mit Ausnahme des Buchhandels und des Lebensmilt.lkieinhandela) aemäß § 2 der Verordnung vom 93. Dezember 1918 (Neichs-Geseubl, E. 1456) für das Gebiet der Stadt Stuttgari unh der eingemeindeten Drte für allgte mein verbindlich zu erftlären.

Einwendungen gegen diesen Antrag könen bis ‘zum 95, November 1919 erhoben werdin und sind unter ummer I. B. R. 4009 an das Reich3arbeiteministerium, Berlin, Lujsens naße 33, zu richten.

Vexlin, den 3, November 1919,

Der Neich8acbeitèm!nister. Schlie,

far eorg

4

Bekannimachung.

Die Tapezierer Zwangsinnung zu Wiesbaden

und der Verhand der Tapezierer, Filiale Wiess- baden, haben heantragt, den zwischen ihnen am 15. Oftober 1919 abgeschlussenen Tarifvertrag zur Negelung der Lohn- und Arbeltsbedinaungen für die Betriebe des Dopzezierer- gewerbes, der Möbel- und Dekaratiion3vranche gemäß F 2 der Verordnung vom 23, Dezember 1918. (Neichs-GBeleßbl. S, 1456) r das Gebiet dez Siadt und Landk:eises Wiesbaden und es Nheingaukrecises sür allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 90. November 1919 erhoben weiden und find unter

Nummer I, B. R. 4287 an das Rcichsarbeitsministeriuni, Berlin, Luizenstraße 33, zu richten. Verlin, den 8. November 1919, Der Reich8arbeitsminister, Schlie. YVekannimacG ung.

Dex Arbeitgeberverband der. Hessischen Säges wetrksbetriebe im Verein von Holzinteressenten Südwestdeutshlands hat beaniragt, ben zwischen ihm, der Darmsiädier Judustriellenvereinigung, dem Yrbeitgeherverband für Rheinhessen, dem Arbeite

geberverband Alsfeld-Lauterbah, dem Arbeits neberverband der Indutirie Oberhessens, dem

Deutschen Holzarbeiierver band, Gau Frankfurt a, M., und dem Zenträalverband der christlischen Holzs arbelter, Bezirk Frankfurt a. M., am 12, September 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohns und Arbeitsbedingungen in der Sägewerksindustrie gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Geseßbl, S. 1456 für das Gebiet ves Freistaates Hessen sür allgemein verbindli zu erklären.

Einwevdungen gegen diesen Antrag können bis zum 95. November 1919 erhoben werden und sink unter Nummer I. B. R. 4891 on bas Reichsarbeitsministerium, Bexlin, Luisen- straße 83, zu richte.

Berlin, den 83. Nootmbex 1919,

Dex Reichgarbeiizminister. Schlie,

Bekanntmachung,

Der Arbeitgeberverband des Einzelhandels, Siy Hamhurg, E. V. hat beantragt, den zwischen. ihm und dem Zentraloerband der Handlungsgehilfen, Bezir? Hamburg, am 28. Auguit 1919 abgeschlossenen

Tarifoertrag zur Regelung der Gehalts« und Anstellungss bedingungen der kfaufmännishen Angestellten im Schuhwaren- einzelhandel gemäß § 2 der Vero:dnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Gésepbl. S. 1456) für den Stadtbezirk Hamburg für- allgemein verhindlih zu erflären,

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 05. November 1919 erhoben werden und sind unter Nummer

d für das Yaus- ! Q Neich#verhand i für ZBogirksgruppe VilI, und die Ortsgruppen 12, 13,14, 80 unb 81 des Douischen | 6.

vgeshlossenen Tarifvertrag zur Negeiung ;

Sachsen ?

velsgewerbes j

L a über

zu der Verordnun

die Verwendung des Mehr- ?

Kindergärten

Horte und dergleidßen bleibt das Miniflerium für Kunst und Bolfksbildung weiterhin zu- ständig. Derartige Anstalten, die unmittelbar Schulen angegliedert sind (Shul- und Seminar-Kindergärten und «Horte), sowie die Lusbildungsanst lten für Kiadergä! tne- rinnen, Hortnerinnen und Jugendleiterinnen bleiben in jeder NBezi:hung dem Ministerium für Wissenschaft, Kunst und ; i dung unterstellt;

s) die Jugendpflege an der schulentlass:nen Jugend ;

3. vom Ministerium für Hande! und Gewerbe:

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rel g e ion) Ft [En Wut,

D 00 0 gans e dd Î is arun Arten STrager r (BRomorbhchy tene tr ließli z erlótes aus DEN Häuten von (A ch lactvieh - a) die gru R ARRE T2 df en der \ )ewerbebbgtene einschließ L ; | : L Ee lig ) und der Aus- und Forib:!dung sowie der Anfellung und Be-

Schlachipferden vom 28, September 1919, (Neichs-(Beseßblatt S. 1714.)

C Se R A6

vferden. vom 23, September 1919 (R-ichs-Geseßbl. S. 1714) werden für dle Zeit vom 15. Nov:mber 1919 einsch’ie;lih folgende Säße als Zentner Lebendgewiht festgeseßt für: Ninder, ausgenommen Kälber. « . 957,00 4, Kälbe . 105,00 60,09

Mehrerlös für

L T 2 O SR E C D C Aa e

s . # . s s

Pferde, einschließlid Fohlen, Esel, Î Mauliliere und Vtaul- sel , 3300 j erna betragen der Hgäutezuschlag, der i halter zu bezahlen ist, und der Anteil, der an da8 Neich abzuführen ist, auf den Zentner Lebendgewicht bei: j Rindern, ausgenommen Kälber, . « je 19,00 46,

Í Käibern Q S R O D

; è a O, j Si A L O Pferden, eins{chlteßlt@ Fohlen, Esel,

: Maultieren uad Vêauleseln .

| Vetlin, den 10. November 1919,

Die Reich! fleischstelle, Verwa!tungsabte|lung. Der Voisißende: J, V,: Dr, Klumpp.

red aur iner s ae

. 12,— s s e

Bekanntmachung. Dem Metzger Albin Sachs. Cobg., ist der Handel mit Fleis und Fleis ch- ! waxen untersagt worden. : ; Neustadt, Sad!.-Cobg., den 31, Oktober 1919, Der Stadtrat, M os ba ch.

Die von. houte ah zur Ausgabe gelangende Nummer 216 j des Reichs: Gesetblatts enthält unter ' î Ne, 7127 einen Erlaß. betreffend den Uebergang der Bes \chäfte des Neichskolonialministeriums auf den Reichsminister {ür Wiederaufbau, vom 7. November 1919, und unter

Nr. 7128 einen E, laß, betreffend bie Errichlung und den

R TRRE

7, November 1919. Beclin, den 11. November 1919, Postzettungzamt. Nrüer.

Preufsien, Beschluß | der Preußischen Sidatsregierung, betreffend die Zuständigkeit des Ministeriums für Volkswohlfahr t. Vom 7. November 1919.

Die nachsichend bezeichneten, bisher von perschiedenen Ministerien wahraenommenen Geschäfte gehen mit Wirkuag vom 1. November 1919 endgültig auf das neugeébildete

Ministerium für Volkswohlfahrt über; und zwar 1. vom Ministerium des Jnnern:

S r r E

E E E “B,

Kapitel 31 Titel 10 der Einnahmen, Kapitel 97 a der Ars aben und Kapitel 28 Titel 6 bis 14 der einmaligen und außerordentli cen Ausg1iben des Haushalts des Ministertuins des Junera angeführten Angel-genheiten, insbeiondere au die gesamte Gesundheitspolizei und Büderpolizet ;

b) das Proftitut onswesen;

N die staatliche Kahrungsmitteluntersuhungsanstalt für die im VLandespolizeibezirke Berlin bestehenden s\taatlichea Polize:verwaltungen (Kapitel 89 der Ausgaben des Haushalts des Ministeriums bes Innern);

a) dec Säuglings- und Mutiershug ;

L das Pflezekinderwesen; i;

Î) die Fürsorge für die gefährdete und verwahcloste Jugend (Fürlorgeerziehung, staatliche Erzichungsanstalten, Kapitel 96 des Staatéhaushalts);

) Kinderholksküchen;

f ertentolonten (Sommiervyflege);

i) Landauafenthalt von Stadtkindern;

k) Unterbringung von Kindern im neutralen Auskandez

1) Kreiswohlfahrtsämter ; |

m) \oziale Frauenschulen, Wohlfahrts\{ülen, Frauerfeminare und ähnliche Anstalten zur Ausbildung von Gemeinde- \{western, Gemeindehelferinnen, Landpflegerinnen, Für- sorgerinnenh, Sugendpflegerinnen, Jugendgerihtshilfen, Waisen-, Armen- und Fahrikpflegerinnen; |

n) Kiiegsbeschädlzten- und Friegöhinterbliebenenfürsorge, soweit sle im Ministerium des Innern bearbeitet wurde;

0) ordentliche und außerorden!lihe Armenpflege;

Ÿ MWanderarmenwesen, Wanderarbeitsstätten, Arbeiter« und Arbeiterinnenkolonien ;

q) Waisenpflege und Berufsvormundschaft ;

r) Erwerbslosenunterstüzuag ;

Volksbitdung: N : ) :

a) die ärztliGe und zahnärztlihe Vorprüfung (eins{ließlid Kapitel 118 Titel 4 der Ausgaben des Haushalts des Ministeriums jür Wissenschaft). Das Ministerium für W senschaft wirkt mit bei der Bearbeitung der grunde ählichen Angelegenheiten der Vorprüfungen und bei der

estellung dec Vorp-üfung8aus|chüsse ;

þ) die gesundhettöpolizeiliche Aussicht über die Universität8e klinifen als Hellanstalten wird von -dem Minist»-rium für Voik3wohblfahrt und dem Ministerium für Wissenschaft

eméin'ain ausgeübt ; Í L

6) die Aus- und Forthildung sowie die Diensttätigkeit und .fachtehnishe B-au)|sichtiguna des Schularztes unter Be- teiligung des Miaijte-lums für Wissenschaft;

d) die Kleinfinter- und Schulkinderfürso\ge außerhalb des Sch |betriehs, Für die pädagogischen Angelegenheiten und

Auf Grund des 8 2 der Verordnung über die Verwendung des Meh! eclöses aus den Häuten von Schlachtoieh und Schlacht-

bis 14. Dezember dei

an béi

Bräutiaam t Neustadt, ‘f

Geschäftzkreis des Reichsministerlums sür Wiederausoau, vom

a) die G-schäfte der Med'zinalabteilung eins{Gließlid der in

9. vom Ministerium für Wissenschaft, Kunst und

aufichtigung des GBetverbearztes Ministeriums für Handel;

b) d'e soztalbygienish2 Füriorge für Arbeiter außerhalb des Betrichs und die hierher gehörenden Arbeite1wohlfahrts- einrichtungen sowie die Aufsicht darüber unter Beteiligung tes Ministeiiums für Handel;

e) die Zentralstelle für Voltswohlfahrt unter Beteiligung der Ministerien für Handel und Gewerbe, des Janern, für

B ffenschaft, Kunst und Volksbildung und für Landwirt-

\{st, Domänen und Forsten;

unter Beteiligung des

d) die Berusöberatung der shulentlassenen Jugend (der Zeit- punkt des Ueberganges dieser Geschäfte bleibt der Verein-

Minister vorbehalten) ;

barung der beteiligter ( | Stelle für die Be-

6) die Mechisauskun]stsstellen und die ampiung von Schw firtnen; f) Arbeiter- und Axgestelltcnypersicherung;

mänenund Forsten: a) bie ländlide Wohlfaßrtêpflege einschließlih der RNechtsaus- kynftéstellen auf dem Lande ;- : b) die Angelegenheiten dex sozialen Varsicherung der in dez

Landwirtschaft beschäftigten Personen; 5. vom Präsidentén des Staatsministeriums (Staats- fommissar für das Wohnunaswejen):

die: diesem durch dea Staatsministertalbeshluß vom 31, Mat

19s Uan, S. 78) überwiesenen Geschäfte mit der

Mankgadbe, daß 1. Zffer 2 („vom Ministerium des Funern“) Absay s des Be- j \{lusses vom 31. Pat 1914 geändert wird wte folgt: ¡ a) die Kommunalaussicht, soweit sle mit dem Wohnungs- und j Sicdlungëwesen zusammenhängt, jeoch untex Mit- wirkung des Ministeriums des Innern, soweit es sh bei fommunalen Grundfredittzftituten, welhe diesen Zw en gewldet fiad, um die Bereitstelung kommunaler Mittel andelt.

Bei kommunalen Krevitinstikuten, deren Hauptzweck idi ia der Pslege ‘es Grundkredits besteht, (Preovinzialhilfs- Fassca, Landesbanken und dergleichen) sowie bei den fome- munalen Spaikassen verbleibt die Kommunalaufsihi dem Ministerium des Janern, jcdoch findet eine Mitwirkung des Ministeiiums für Volkswohlfahrt insoweit statt, als

es sich vm grundfäßiiche Fragen handelt, die den nit landwirisafclihen Grundkredit oder das Siedlungswesen

netr¿fen ; O

9, Zifter 2b geändert wird wte folgt: b) vie bevölterungsyolitishen Maßnahmen auf dem Gebiete des Wohnungtwefens; 3. als Z'ffer 2€ hinzutritt; f) die bisher dem Ministerium des Innern ob'iégende Mit-

wirfung in Angelegenheiten dec inneren Kolonisation. Dem Mi istecium des Innecn bleibt jedo im allgemeinen politiscen Interesse vorübergehend neben dem Ministerium für Vollswohlfahrt eine Mitwirkung vorbehalten, soweit es sid) um- die Durchführung deer neuerdings mit dem Ge'es über Landeskuliurbehörden eingeleiteten orggni- \ _fatorischea Maßnahuten handelt; y

: s Ziffer 4 („vom Finanzministerium") die folgende Fassung { .GTORII :

die 4 aus Artike? §8 des Wohnungsgesches ergebenden Aufzaben unter Mitwirkung des Finanzministers, ins- besondére die Bildung und Beaussi@üigung von Siedlungs- gesellschaften ; d, an Sielle von Ziffer 5 (vom Ministerium flir Landroirtschaft, ¡ Domänen und Forsten“) der folgende Wortlaut tritt: - / a) die Bearbeitung der Angelegenheiten des nicht landwlirt- \{astliihen Grundkredits, tnsbesondere au aller Gcund- \

i

kreoitarst:lten, mit Busnahme der ausscließlid für den landwitshzftlihen Geuudkredit bestimmten Belechungs- anst.lten. Bet grundsäblichen Fragen des Grundkredits, 3 die au dèêa. Tandwictschafilihen Grundkretit b.rühren, wirkt daz Ministerium für Landwirtschaft, Domän?ckn und Forîten mit; ebeafo fn umzefehrten Falle bei d-r Ves arbeiturg der Angelegenheiten des landwi:tschafilichen Gruadfr dits das Mintitecium für Voik 3woblfahrt. D:m Mialsterium für Lantwirtschzft, Domänen und Forsten verbleibt die Bearbeitung der Angelegenheiten des ger pliuten Schäßungswesens. Das Ministerium füx Volks» v:ohlfahri wirft an der Bearbeitung dieser Angelegenheiten mit, abgesehen von solchen, die aus|ch1lteßlih das landwirt- lihe Shägngswesen betreffen z i ;

þ) die Mitwiikung bei dex Verwertung staatlichen Domäne

und Foirftbesißes für Wohnu"gswejen und, soweit dafüx das Ministerium für Vollswohlfahrt zuständiz ist, auh Siedlungöswesen ;

o) ‘die Bearbeitung der Angelegenheiten, betreffend Sicdlungen im W.ichbilde der Städte und geschlossene industrielle Siedlun ea auf dem Lande, sorozit sie nicht landwict|chaäfte lien Interessen dienen. 4

Bei industriellen Siedlungen auf dem Lande wirkt. das Miniierium für Landwirt[hazft, Domänen und Forsten mit. Das Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Fo stes ‘ist jür das Siedlungöwesen zuständig, soweit es anz oder überwie end landwictshaftlihen Jateressen dient. Dazu rehnet insbesondere auch die Sch1fung von Arbekter« stellen und -wohnungen für landwirtschaftliche Betriebe, landwirtschaftlihe Nebengewerbe und die mlt der Land- wirtschaft in Beziehung-n stehenden Jndustrien. QDer Neutenbankfredit foll in erter Linie für überwiegend land- F OR Fnteressen dienende Siedlungen Verwendung nden ;

d) die Aufsichi liber die auf dem Gebtete des B2vyölkerungs§-

avsgleihs zu ergreifenden allzemeinen und beson:eren

| 4. vom Ministerium für Landwirtschaft, Do- f

Maßnahmen,

Jm übrigen gehen die în einzelnen G'sezen vorgesehenen E von Ministern insoweit auf das Miaisterium ür Volkswohlfahrt über, als die betreffenden sachlichen Auf- | gaben nach Vorst:-hendem jegt von diesem wahrzunehmen sind.

Berlin, den 7. November 1919. : Die Preußische Staatsregierung. Hirsch. Fishveck. Braun. Haentish. Südekum. Heine. am Zehnhoff. Stegerwald.

Ministerium für Handel und Gewerhe.

Der BVeig nspektor Heinri) Meyer I]. ist vom Berge cevier Ost:-Recklinzhausen an das Bergreojer West: Recktiinghauseg

die scultechnishe Aufsicht über die Kleinkindershulen, | erseyt wocden.

Ministerium des Znnern.

Der Gericht3assessor Benecke in Allenstein ift zum Regie- rungsrat ernaniit.

Ministerium für Wissenschaft, Kunft und Volksbildung,

Der bi2herige außerorbdentiihe Professor Dr. Neckel in Heidelberg ist zum ordentlien Brofessor in der philosophischen Fakultät der Friedrich: Wilhelm&-Universität in Berlin ernannt wotden.

Der ordentlide Professor, Gebeime Justizrat Dr. von Tuhr in Halle ist in gleicher Eigenschaft in die wirt- \chofts- und sozialwissenscha|tiiche Fakultät dex Universität in Côln verseßt worden.

BekanntmaGung,

Meine Bekanntmachung vom 22. April 1919 Kreis- Blatt Setie 312 —, wonach tem Roßshlächter Grnst Retnidcke in Bernikow auf Grund tes § 1 der Bundesratsvercrdnung zur Fernhaliung umuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sep- tember 1915 (RGBl. S. 603 ff,) der Handel mit Pferden oder fonstigem Vieh, Bedarfsgegeriständen aller Art, wie überhaupt mit Ge: enstönden des täglid;en Bedarfs untersagt worden ist, hebe t ch hiermit auf,

Königsberg N. M., den 3. November 1919.

Der Landrat. von KeudelLl

BekanntmaGung. Der Hindlkerin Ida Steinbusch in Netteberge bet Bork ift unter Aufhebung meiner Verfügung vom 14. Juni d. F, Nr, 31811 der Handel mit Lebensmitteln jeglider Art wieder gestattet worben, : Lüdinghausen, den 2. November 1919. Der Landrat. Graf von Westphalen.

trt d

BekanntmackGung, Auf Grunbd-der Bekannkmachung zur Fernhalturg unzuverlässiger ersonen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBI. S. 603) habe

ckch dem Schankwirt Emil Rumpf in Berlin, Petersburger- straße 57a, durch Verfücçung vom heutigen Tage ben Handel mit Gegenständen des täglihen Bedarfs wegen Un- zuyerlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.

Bezlin, den 27. Oktober 1919,

Landespolizeiamt keim Staatskommissar für Volksernährung.

I, A,: Dr. Bdöhmert.

A 1s Leun

Bekanntmachung, Auf Grund ter Bekanntmacbung zur Fernhaltung unzuverlässiger ersonen vom Handel vom 23. September 1915 (NGBl. S. 603)

habe ih dem Schanlwirt Gustav. Krüger in Neukölln, Bergstr, 1591/2, durch Verfügung vom beutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Un- zuberlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.

Berlin, den 29. Oktober 1919, :

Landespolizeiamt beim Staatsk'ommissar für Volksernährung.

I A: Woditke.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger i

Persoren vem Handel vom 23. September 1915 (NGBl. S 603) babe ‘id dem Scankwirt Paul Krüger in Charlo.tten- burg, Nürnbe1gerstr, 6, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täalihen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen untersagt. Berlin, den 30, Oktober 1919. Landeépolizeiamt beim Staatëommissar für Volkternäßrung. J. A.: Dr. Böh mert.

ZuiGlamtlihes,

Deutsches Reich Der Reichsrat versammelte sich heute zu einer Voll-

_fißung; vorher hiellen die vereinigten Ausscüsse für Justiz-

wesen und für Handel und Verkehr, die vereinigten Aus|chüsse für Zoll- und Steuerwesen, für Justizwesen und sür Rechnmuing3- wesen sowle die vereiniaten Auss{ch}e für Justizwesen und für das Landheer und die Festungen Sitzungen.

al 0e Ra 2 at

__ Nochflehend werden die für die deutschen Beamten wisseuswerten Bestimmungen des provisoriichen deuish-polnishen Beamtenabkommens verösfentlicht:

A

Die Deutsche Regierung wird mit allem Nahbruck darauf hin- wirken, daß die deutichen Beamten, die am 15. Okiober 1919 in den abzuiretenden Gebieten t1ätig waren, ihre biäherigé Nmtstätigkeit im Interesse der ordnung?mäßigen A der Geschäfte während einer Frist von zwei Monaten fortseßen. Die Frist läuft von dem leßten Tage des Monats an, an dem der Friedenévcrtrag im Ver- hältnis zwischen Deutschland und Polen in Kratt tritt?

Die Polnische Regierung behält sih vor, auf die Tätigkeit ein- zelner deutscher Beamten zu verzichten.

Artikel s.

Die Polnische Negterung er’ärt, daß fie auf sich aus dem Artikel 92 Abs, 4, dem Artikel 297 sowie der Anlage zu Artikel 298 des Friedensvertrags ergebende Befugnis zur Zurückhaltung und Liqui» da‘'on von deutschen Gütern, Nechten und Interessen inscweit ver- idtet, als solle Güter, Rechte und Inter: sen am 1, Oktober 1919 eutschen Beamten zustanden, die gemäß Artikel 3 Abs. 1 des gegen- wärtigen Vertrags in ihrem Amte in den gbzutretenden Gebieten verbleiben und auf dercn Tätigkeit die Polnische Fegierung nicht un- verzüglih verzichtet. Diesen Beamten werden ihre Ghesrauen sowie die am 15. Oftober 1919 zu ihrem Hauéstand gehörenden Familien- angehörigen und das am gleid;en Tage zu threm Hausftande gehöuende Personal gleichzestellt.

Zugunsten säm'liher anderen Beamten sowie zugunsten dec Ruhegebalts- und Wariegeldewpfängir, der Witwen uad minder- jährigen Kinder ve:storbener Beamten verzichtet die Polnische Regie- rung auf die im Absay 1 bezeichnete Befugnis insoweit, als es sich um das beweglihe Vermögen dieser Pe: sonen handelt.

Sofern die Polnmsche Regierung von tem ihr nach Absaÿy 2 verbleiber den Neht zur Liquidation unbeweglihen Vermöge: 8 Gée- brau) macht, wird sie den Cigentimer auffo dera. innerhalb einer ibm mitzuteilenden Fist von mindestens einem Jahre den der Liqui. dation unie: liegenden Gegenstand frelhändig zu veifaufen, und zwar

Pandelsbetrieh

|

"0E A T ACOM L

26

S R AS P

den Gewissenépfslichten

E E A A E 2

na Maßgabe der în den abzutretenden Gebieten auG für die vol- f

nishen Staatsangehötigen geltenden eseße. E Den aus den abzutretenden Gebieten abrwandernden deutschen Beamten wird, vorbehalilih der toeitergehenden Bcstimmungen des

Frieder 6vertrag8, eine Abzugefrist von drei Monaten gewährt. Diese | Frist läuft von dem Inkrasttreten des gegenwärtigen Vertrags oder, :

soweit es sich um die in den“ Dienst der polniscben Verwaltung tretenden - beutiden Beamten handelt, von. der Beondigung dieses

Monaten nah dem Tage des Inkrafitcetens des Friedenévperiraas.

Den obwanderndeu Personen werden die im Axtilel 91 _Abs. 83 j des Friedenéverirags vorgesehenen Hechte hinsichtlich der Mitnahme '

des beweglichen Vermögens" eingeräumt. Sie türten in bder Mit- nabme ‘dieses Vermögens durch polnische Ausfuhrverbo!e nur insofern besch änkt werden, als bie Verbote s auf lebendes Vieb, landwirts \chaftilihe Maschinen oder so!be Lebensmittelvorräte erstrecken, die óber den Bedarf des eigenen Haushalts für die Dauer von vier Wochen hinausgehen,

Artikel 6,

Die deutschen Beamten ‘unterliegen während threr auf Grund: ?

diefes Vertrags sich ergebenden Tätigkeit ausschließlih der deutsen Besteuerung. a Artikel 7.

Die im Einverständnis mit der Deutschen Negierung in Polen tätigen deutshen Beamten gelten als von threr vorgeseßten Bes hörde beurlaubt, welche die Displinarbefugnisse ihnen gegenüber behält. Die Beamten h1ben keinen voluiswen Staatsdienereid zu leisten, sondern ledigli eine \sriftliche Srflärung abzugeben, durch die sie die gewissenhafte Grfülluig aller fich aus ihrer Tätigkeit im polnischen Dienste ergebenden Pflichten übecnehmen,

Die polnishen Betörden fönnen durch WVermitilung der in Artikel 3 des gegenwärtigen BVerirans vorgesehenen beutihen Ucber- leitungsstellen die Enibindung deutscher Beamten von thren Dienst« geschätten verlangen.

Bei der JFuanspru@nahme der Tätigkeit der Beamten werden die polnischen Behörden alles vermeiden, was unter Berücsichtizung der beitehenden Verhältnisse mit den nationalen Empfindungen und deutsher Weamten - unvereinbar ist. Ja Streitfällen weiden die deuischen Ueberleitungëstellen auf Anrufen der Beamten die Vermittlung zwischen diesen und den Behörden

übernehmen. Artikel 8. Die deutshen Beamten . unterliegen feinen militärischen Sondergerichten, Soweit sie vou einem bürgerliGen Sonder- geridt abzuurteilen find, wird auf Antrag der deutschen

Veberleitungéstellen bie Veberleitung . der Strafsahe in das ordenilihe Verfahren angeordnet, sofern eine Freibeitsftrafe von mehr als drei Veéonaten oder cine Geldstrafe von mehr als dreitausend Mark zu- erwarten ist. Bevor das Sondergericht auf eine solche Sirafe erkennt, wird ed der Ueberleitungsftelle Gelegenheit zur Stellung des Antrags geben,

Artikel 9, Die deutsGen Beamten genießen den vollen Shuß der Polnischen

Regierung. Artike! 10,

Die deutschen Beamten erhalten für die Zeit ihrer Lätigkcit im potni\hen Dienite die ihnen uach den deutschen Vorsch.iften zu- tehenten Bezüge in polnischer Mark, soweit nicht die polnischen NVorsckristen ziffernmäßig -aunstiger für die Beamten sind; der Kurs- untecschied bleibt außer Ansag, Dabei werden die Beamten den- jenigen Beamten gleictgestellt, bie der polnishen Sprache in Wort und Sóbrifr mäHtig sind. Ueber die Einreihung der Beamten fn Nang- und Gehaltsklasfon werden ih die beiderseitigen Verwaltungen unter Beteiligung der Uéberleitungöftellen und dex Beamtengus|chüsse ins Benehmen segen.

Lte Polnische Negterung zahlt ven Beamten, deren Farmilien- angehörige aus ten abzutretenden Gebkleten verzogen sind und die nunmehr einen doppelten Haushalt führen, einen Zuschlag von 259% zu den Dienstbezügen.

Die in dea Absäyen 1, 2 vorgesehenen Lahlungen erfolgen je nah den im Einz-lfall maßgebenden Vorschriften monatlich oder vierteljährlich im voraus aus’ den polnischen Kassen,

Artikel 11.

Die PolnisGe Regierung wird Sah- und Nehiss{häden fowie Schäden an Lebea und Gesundheit, die den im polnischen Dienste tätigen deutshen Beamten, ihren Familienangehörigen oder ihren Hausstandsperional vei Zusammenrottüngen oder bei einem Zusammen- lauf von Men!chen durch offene Beroalt odex durch Anwendung der da- gegen getroffenen geseßlihen Maßregeln entehen over seit der Be- fettung der abzutretenden Gebiete eulständen find, in voller Höhe des Zertweris erschein. Dabei sollen für Grund, Höhe "nd Umfang des S chadenszrsayes die zur Zeit des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vert1ags geltenden preußischen GBesege maßgebend sein.

Artikel 12. Fnsoweit nach deutshem Rechte eine Haftung des Staates fir

e

Unfälle von Beamten besteht, tritt für die Zeit der Tätigkeit der |

deulsen Beamten im polnischen Dienste Polen an die Sielle des Deutschen Reichs oder Preußens. Artike! 13.

Deutshe Beamte, die innerhalb der im Artikel 5 Abs. 4 deg gegenwärticen Vertrages . vorgesehenen Abzugesrist infolge der Be- endioung ihres Dienstverhältnisses ihren Wohnsiß verlassen, hab:n das Necht, die von ihnen gemietete Wohnung mit einer Frist von ¿wei Wochen zu kündigen.

Artike! 14,

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags finden \inn- gemäße Anwendung auf Geistlice, Peligionsdiener und Kirchenbeamte, auf Volksscbullehrer sowie auf mittelhare Staaibbeamte und Ange- stellte bei Neihs-, Staats: und Kommunalbehörden,

Artikel 15.

Den deutshen Beamten dürfen aus der Nichtkenntnis odex der für ihre Amtóhandlurgen niht genügenden Fenntnis der polnischen Sprache keinerlei Nachteile erwachsen.

Axtiktel 16,

Für das Gebtet ver Mechtepflege und der Justizverwaltung gelten folgende besondere Bestimmungen, Y Die im Artikel 3 Abs. 1 für die Amtsfortdauer bestimmte Frist endet für die Justizbeamten in tem jeyt von den polnischen Behörden þ- septen Gebiete jedenfalls mit dem 31, Dezember 1919. Jn den noch unbeseß1en, nach dem Frierentvertrag an Polen fallenden Ge- biete endet sie mit der militärlshen Räumung und der Beseßung dur Polen, falls die Nänmung und Beseßung na dem 31, De- zember 1919 ertolgt; andernfalls endet sie mit diesem Tage. Während der Üeberleitung8zeit wird hinsichtlich der Organisation, des Gerichtssiandes und des Réchtszuges unterstellt, baß der Friedens- vertrag La vor dem 1. Januar 1920 in Kraft irete. Scwett das Neichégerit in Strafsachen für die Unte!suhung und Entscheidung in ersier Juslanz zuständig ist, tritt an seine Stelle das örtlich zu- ständige Schwurgericht, dessen En!scheidung dem Nechtsmittel der Revision w teiliegt. Die UÜrteile der Gerichte ergehen während der Üeberleitungsjeit auf Grunb des gegenwärtigen Verirags,

Säm!licke das materielle Recht und das Verfabren betreffende Geseße und Verordnungen bleiben in Kraft, soweit sie niht du ch polnishe Geseße und Verordnungen abgeäánckert worden sind. Leßtere fowie alle anderen polnischen Geseße und Verordnungen, die tür das beseßte Gebiet erlassen sind, werden auch auf das biéher unbesette Gebiet erslreckt, Hinsichlih des RePtémitteis bex Revision wird die T N ex Gescye der Verlepung deutscher Pîcid)sgejepe glet gie

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| Beamten gehörenden Familienangebhörigen, dem a

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; Kaffee:E.say roicver zur Verfüguag stehen

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Die prêufisLen Justizbcamten, die ihre Tätigkeit în den abzu- eter. den Gebieten fortseßen, unterliegen dec Aufsicht der pceußischen *ustizverwaltung, die im Cinvecnehmen mit der polnishen Juitis- verwaltung vorgehen wird.

Soweit ih nicht aus den Bestimmungen dieses Artikels ein anderes ergibt, finden die Bestimmungen des gegenwärtigen Verirags, insbetondere auch diejénigen über die Befreiung von der Liquidation,

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] beutsd 1 ndelt, de i ses auf die Justizbeamten entsprechende Anwendung. Deenstverhälinisses an; sie endet spätestens mit dem Ablauf von fünf ?

Anus dem Schlußprotokoll ist hervorzuZeben: 1. Beide Teile sind damit einverstanden, daß die Frage der Reckdte der im Artikel 14 näher bezeichneten Personen und ihrer Unstellungéverhältnisse demnächst dur besondere Verhandlungen

; geregelt werden wird,

2. Im : Hinblick auf die unter den deutshen Beamten iz den abzutretenden Sebieten, anscheinend bestehende Beunruhigung, ftiellt die polnishe Regierung ausdrücklich fest, daß polnifchersei!s unter keinen. Umständen eine Fnternterung von Beamten oder ein foustiger administrativer Eingriff in ihre persönliche Freiheit vorgenommen werden wird.

3. Sofern die bisherige Besoldung derjenigen Beamten, die in

| den von Po!en bereits. heseßten Gebieten tätig find, nibt der im

Artikel 10 des Vertrags vorgesehenen Regelung entfvriht, sollen den Beamten die - dieser Negelung - evtsvrechenden Beträge von derx polnischen Negferitng alsbald naGgezahlt roerden.

4, Deutscherscits wird zu Artikel 5 der Standpunkt ver daß die in den Absägen 4 und 5 bezeichneten Nechte auz den Ehe- frauen sowie den am 15. Oktober 1919 zu dem Hanusstande per

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threm Hanéstande gehörenden Personal, ferner den Rudeg i Wartegeldempfängern, den Witwen und minderjährigen Kindern storbener Beamter Ruhegehalt und Wartegeld zustehen:

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Nuf Einladung des Neich3minisiecs der Justiz wicd am 27, Nooember eine Besprechung von Veriretern der Landesregierungen staufinden, die sich mit wichtigen Fragen aus dem Gebiete ver Justizverwaltung befassen wird. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteili, wird cs ich im wesenilihen um die Herbeiführung einheitlicher Grundsäße in Fragen bandeln, deren Regelung zur Zuständigkeit der Länder gehöct.

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Die Vnteralliierte Kammission für das Baltikurt ist în Königsberg eingttrof'en. Zu otner Besprechung in Tilsit sind der Stabschef der russischen Wostarmee und die der selbsiändigen Detachements untex Zusicherung freien Se eingeladen worden.

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Dem Neichswehrminisierium find mehrera Fälle be- kannt geworden, in denen versjucht worden ist, deu che Militär- und Zivilpersonea unier beirügerischen Anerbietungen für ausländische Dienste anzu- werben, Die Schwindler fißen im Jn- und Auslande.

Sie arbeiten geroöhnlih unter der Firma eines „Werbebliros für den Eintritt in ausländische Dienste.“ Für die angebliche Einschreibung in die Bewerberliste verlangen fie die Zu- sendung einer Gebühr von 29 bis 50 M. Das Neichsweqyr- ministerium warnt eindringlich vor diesen Schwindlern.

Néèntenzulagen. Nach einer im Reichsoersiherungzarmnt gefertigten Zusammenstellung find durch die Post und die Sonbderanstalten gezahli worden im Monat Juli - 1919 als Zulagen

. zu Javalidenrenten (monatli 8 6) , M

zu Krankenrenten (monatlich 8-6). . v

zu Altersrenten (monailih 8 #) . , u

zu Witwenrenien (monailih 4 A6). , 40 :

zu Witwenkrankenrenten (monatlich 4 46) 13704 zusammen 10 953200 .

Anmerkung: Die Oberpostdkréktionen Meh, Straßburg i. E; der Saur

brück:r Kuappschaft=verèin und die“ Pensionskasse dex Reichseiteub.ul in Straßburg i. (E, haben fcine Mittellnagen über die im Monat Juli gezahlten Nentenzulggen eingesandt,

19

Mare ut; 2

Die Nohoff-Verteilunassielle der Kaffee-Frsag-Judustrie in Berlin teilt dem „Woilfischen Telegrapheabüro“ zufolge amtlich mit:

Die Aussichten fr eine genügende Versorgung der Beoö!ferung mit geeigneten Kaffee-Ersa mitteln find leider gerade für den fommenden Winter außerardentiiÓ \hlecht. Nah den Miiteitungen der in Frage kommenden Neichsstellen stehen glinjtigstenfalls in3gesumt eiwa 60000 Tonnen Nohstoffe für die Herstellung von 'Kaffee-Frsazmitieln zur Ver- fügung. Bezüglich der Zuckerrüben insbesondere ist es mehr als zweifelhaft, ob sie überhaupt für die Verarbeitung z1 werden; denn leider werden unter Umgehung ber Zwangswirischaft allents- halben im Swleihhandel Zuckerrüben gehandelt, die damit nicht nur der Zuckerwirtsczafe, sondern auch für die ordnna3- mäßige Versorgung der Bevölkerung mit Kaffeeersaß- verloreti

geyen. An Gerste soll noch roenigér geliefert werbe als im Vorjahr. Demgeaenüber wurden aber im Frieden Lund

960000 Tonnen Rohmaterialien auf Kaffeoersay vzerarbaeiici.

Mit anderen Worten, es steat für die kommende Zeit kaun ein Fünftel der für die Versorgung der Beoölkerung mit Kaffeeersas unter normalen Verhäitnifsen erforderlichen Roß- | stoffe zur Verfügung

Dazu kommt, daß die Einfuhr von Bohnenkaffee, die im Frieden 17ò 000 Tonnen ausmachie, aufs äußerste ein geshränkt ist und angesihls der hohen Preise nur für den wohlhabendveren Teil der Bevölkerung in Betracht kommt. Die Minderlieferung der Gerste hat übrigens auch eine bedeuiende E Verschlechterung des Kaffeeersaßes zur Folge; aus en im Schleichhandel erworbenen Rohstoffen dürften durch eine wilde Industrie wieder Fabriîate von höcchft aweifelhafiec Qualität hergestelli werden. Die Bevö!kerung wird sih jeden- n mit dem Gedanken einer gänzlich unzareihenden Vere ogung mit einem guien warmen Kaffeegetränk vertraut machen müssen.

ea S-A M Av t N ae C

4 Preußen.

Das Staatsministerium Halte nach einer Meldung des „Wolifschen Telegrapheybüros“ vor einiger Zeit beschlossen, den Gesezentwurf Groß- Berlin eventuell zusammen mit dem Eolwurf der neuen Stödteordnung der Landesger= sammlung vorzulegen, Juzwischen hat sih aber gezeigt, daß bis gur Einbringung der im Ministeruum des Junern im wesentlichen fectiggesielllen Stähteordnung noh einige Wohen vergehen können, weil die Durchckeratung im Staatsminineriun i noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Um die Einhrin«