1897 / 161 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 12 Jul 1897 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichs-Anzeiger

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öniglich Preußischer Staats-Anzeiger.

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8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

j Einzelne Nummern kvosten 25 Ä.

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M 161.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

dem Mitgliede des Patentamis, Professor an der Land- wirthschaftlihen Hochschule zu Berlin Dr. Delbrü ck und dem Notar a. D., Justiz-Rath Wolff zu Bedburg im Kreise Berg- heim den Rothen Adler-Orden vierter Klaße,

dem bisherigen Rentamtsdiener Meister zu Erfurt das Allgemeine Ehrenzeichen in Gold, fowie

dem Rentner Loew zu Oberbronn im Kreise Hagenau, dem Gerichtsvollzieher a. D. Schwahn zu Allenburg im Kreise Wehlau, den Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehr zu Trier Schreiner Heil, Schuhmacher Fro\ch und Schlosser- meister Schaefer, sämmtlich daselbst, dem Hobler Evers in der Eisenbahn-Hauptwerkstätte in Leinhausen, dem Gemeinde- Nachtwächter Stein zu Wittstock im Kreise Königsberg N.-M. und dem Fabrikarbeiter Moriß Meyer zu Sulz im Kreise Gebweiler das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Großherzoglich badishen Oberförster Dr. Ebert zu Gernsbach, Oberförsterei Kaltenbronn, und dem Rittmeister a. D. Freiherrn von und zu Egloffstein zu Schliß den Rothen Adler-Orden vierter Klasse, sowie dem Königlich sächsishen Geheimen Kämmerierer H ohl- feld zu Dresden und dem Großherzoglich badishen Hoffourier Ruch zu Karlsruhe i. B. den Königlichen Kronen - Orden vierter Klasse zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigft geruht -

den nachbenannten Personen die Erlaubniß zur An-

legung der ihnen verliehenen nichtpreußishen Jnsignien zu ertheilen, und zwar:

des Komthurkreuzes mit dem Stern des Kaiserlich österreihischen Franz Josephs-Ordens: dem Zeremonienmeister Freiherrn von dem Knesebeck- Milendonck:

des Kommandeurkreuzes erster Klasse des Königlich s{chwediscchen Nordstern-Ordens: dem Zeremonienmeister Grafen von Wartensleben: sowie der Kommandeur- Jnsignien zweiter Herzoglich anhaltishen Haus-Ordens des Bären: dem Kammerherrn Grafen Leonhard von NRothkirch und Trach.

Klasse des Albrechts

Deutsches Rei ckch.

Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats in Manila Spit ist auf Grund des § 1 des Geseßes vom 4. Mai 1870 für den Amtsbezirk des Konsulats und für die Dauer seiner Geschäftsführung die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlih gültige Eheschliezungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.

Bekanntmachung Postanweisungen im Verkehr mit Peru.

Von jeßt ab können bei den deutshen Postanstalten Post- anweisungen nah Peru bis zum Betrage von 19 Sol de Plata (rund 400 6) eingeliefert werden. Zu den Postanweisungen ijt das für den internationalen Verkehr Verg Bee N zu verwenden, wobei der Abschnitt zu schriftlichen Mittheilungen benußt werden darf. Die vom Absender zu entrichtende Poft- anweisungsgebühr beirägt 20 Z für je 20 #4 Ueber die sonftigen Bedingungen ertheilen die Postanstalten auf Erfordern Auskunft.

Berlin W., den 3. Juli 1897.

Der Staatssekretär des Reichs-Postamts. Jn Vertretung: Wittko.

Bekanntmachu: g.

Postpackete im Verkehr mit Peru.

Von jeßt ab können Postpackete ohne Werthangabe bis zum Gewicht von 5 kg nah Peru versandt werden. Zu den Padcketen sind drei Zoll-Jnhaltserklärungen erforderlih. Die vom Absender vorauszubezahlende Gebühr beträgt 3 H 80 FZ für jedes Packet. Die Beförderung nah Peru erfolgt über Hamburg mittels der durch die Magellanstraße verkehrenden

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des Deutschen Reichs-Anzeigers j

und Königlich Preußischen Staatx-Anzeigerz

Berlin §W., Wilhelmstraße Nr. 32.

deutschen Postdampfer. Ueber die sonstigen Versendungs- bedingungen ertheilen die Postanftalten auf Erfordern Auskunft. erlin W., den 3. Juli 1897. Der Staatssekretär des Reichs-Postamts. Jn Vertretung : Wititko.

9 Bekanntmachung:

Die Nordhausfen-Wernigeroder Eisenbahn-Gesellschaft wird am 12. d. M. die 11 km lange s{chmalspurige Theilstrecke Nordhausen—Jlfeld mit den Stationen Altenthor, Crimde- rode, Niedersachswerfen und Jlfeld für den Personenverkehr eröffnen.

Berlin, den 11. Juli 1897.

Der Präsident des Reich3-Eisenbahnamts. In Vertretung : Kraefft.

Königreich Preußen.

Seine Majesiät der König haben Allergnädigst geruht : infolge der von der Stadtverordneten - Versammlung zu Liegniß getroffenen Wahl den bisherigen Beigeordneten (Zweiten Bürgermeister) der Stadt Jnsterburg K urt Fr edri ch als besoldeten Beigeordneten (Zweiten Bürgermeister) der Stadt Liegniß für die geseßliche Amtsdauer von zwölf Jahren zu bestätigen.

Bt n wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Anleihe- scheine der Stadt Koblenz im Betrage von 2300 000 4

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. Nachdem die Stadtverordneten-Versammlung zu Koblenz in ihren Sißungen am 29. Juli 1896 und 5. Mai 1897 beschlofsen hat, die zur Bestreitung der außergewöhnlihen Kosten für verschiedene ftädtische Bauten und Anlagen erforderlihen Mittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der Stadtverordneten- Verfamimlung, zu diefem Zweck auf jeden Inhaber lautende, mit Zins- scheinen versehene, seitens der Gläubiger unkündbare Anleihescheine im Betrage von 2300000 4 ausftellen zu dürfen, da si hiergegen weder im Jnterefse der Gläubiger noch der Schuldnerin etwas zu er- innern gefunden hat, in Gemäßheit des § 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 zur Auéstellung von Anleihesheinen zum Betrage von 2 300 000 #, in Buchftaben: Zwei Millionen dreihundert Tausend Mark, welche in folgenden Abschnitten: 1 000 000 M zu 5000 Æ O0 000 E 2000 500000 „, ¿u 1000 , Zoo U E O0. 50000 t 200. nach dem anliegenden Muster auszufertigen, je nah der Lage des Geldmarktes bei der Begebung mit 3F oder 3 9% jährli zu verzinsen und mittels Verloosung jährlich vom Jahre 1899 ab mit wenigstens 13 9% des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Anleihesheinen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landeshberrlihe Genehmigung ertheilen. Die Ertheilung erfolgt mit der rechtliden Wirkung, daß jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus hervorgegangenen Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem Nachweise der Uebertragung des Eigenthums verpflichtet zu sein. i Dur vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlih der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Anleibescheine eine Gewährleistung seitens des Staats nicht über- nommen. N E U Urkundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Infiegel. : : Gegeben an Bord M. Y. „Hohenzollern“, Kaiser Wilhelm-Kanal,

den 26. Juni 1897. (L S) Wilhelm R. von Miquel. Freiherr von der Nee.

Rheinprovinz. / Regierungsbezirk Koblonz. Anleibeschein

der Stadt Koblenz, . be, Buchstabe M 4a Gs über arf Reichswährung. i Ausgefertigt inGemäßheit des landesherrlihenPrivilegiums vom 26. Juni 1897 (Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Koblenz vom . ten O und Geseßz-Sammlung für

1897 Seite . . . laufende Nr )

Auf Grund der von dem Bezirksausshusse des Regierungsbezirks Kobleni genehmigten Beschlüsse der Stadtverordneten-Versammlung zu Koblenz vom 29. Juli 1896 und 5. Mai 1897 wegen Aufnahme einer Schuld von 2300000 A bekennt sich die unterzeichnete Schuldentilgungékommission der Stadt Koblenz namens der Stadt durch diese, für jeden Inhaber gültige, seitens des Gläubigers un- fündbare Verschreibung zu einer Darlehnsshuld von Mark, welche an die Stadt baar gezahlt worden und mit jährlih zu verzinsen ift. .

Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 2300 000 4 erfolgt mittels Verloosung der Anleihescheine in den Jahren 1899 bis spätestens . . . . einshließlich aus einem Tilgungsftocke, welcher mit wenigstens 14 % des Kapitals jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Anleihesheinen gebildet wird. Die Ausloofung ge- schieht in dem Monate Dezember jeden Jahres. Der Stadt bleibt jedo das Recht vorbehalten, den Tilgungsftock nah 10 Jahren zu

1897.

verstärken oder auch nach dieser Zeit sämmtliche noch im Umlauf be- findlihen Anleihesheine auf einmal zu kündigen. Die durch die vere stärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen ebenfalls dem Tilgungsftode zu.

Die ausgeloosten, fowie die gekündigten Anleihescheine werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welhem die NRüdczahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt spätestens drei Monate vor dem Zahlungstermine in dem „Deutschen Reichs- und Preußischen Staats-Anzeiger“, dem Amtsratte der Königlichen Regiervno ¿u Koblenz und den hiesigen öffentlichen Blättern. Geht eines dieser Blätter ein, so wird an defsen Statt von der Stadtverordneten-Versammlung mit Genehmigung des König- lihen Regierungs- räfidenten zu Koblenz ein anderes Blatt bestimmt, po ein neues Blatt oder etwa mehrere neue Blätter er!cheinen ollten.

Bis zu dem Tage, an welchem das Kapital zu entrichten ift, wird es in halbjäbrlihen Terminen, am 1. April und am 1. Oktober, von heute an gerechnet, mit . . . . Prezent jährlich verzinst.

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der fällig gewordenen Zinsscheine, bezw. diefes Anleihe- scheins bei der Stadtkasse zu Koblenz, und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. Mit dem zur Empfangnahme des Kapitals eingereichten Anleibescheine find auch die dazu gehörigen Zinsscheine der späteren Fälligkeitstermine zurüdzuliefern. Für die fehlenden Zinsscheine wird der Betrag vom Kapital abgezogen.

Die gekündigten Kapitalbeträge, welhe innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine niht erhoben werden, sowie die inner- halb fünf Jahren nah Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden, nit erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten der Stadt. Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener oder vernicteter Anleihescheine erfolgt nach Vorschrift der §8 838 u. ff. der Zivil- prozeßordnung für das Deutsche Reich vom 30. Januar 1877 (Reich8- Geseßblatt S. 83) beziehungsweise nah § 20 des Ausführungsgeseßzes zur Deutschen Zivilprozeßordnung vom 24. März 1879 (Gesetz- Sammlung S. 281).

Zinsscheine können weder aufgeboten, noch für fraftlos erklärt werden. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinsscheinen vor Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist bei der ftädtishen Behörde anmeldet und den stattgehabten Besiß der Zinsscheine dur Vorzeigung des Anleibescheins oder sonft in glaubhafter Weise darthut, nach Ab- lauf der Verjährungsfrift der Betrag der angemeldeten und bis dahin niht vorgekommenen Zinsf\cheine gegen Quittung ausgezablt werden. Mit diefem Anleigesheine find halbjährige Zinsscheine auf die Dauer von zehn Jahren ausgegeben, die ferneren Zinsscheine werden ebenfalls für zehnjährige Zeiträume ausgegeben werden. Die Aus- gabe einer neuen Reibe von Zinsscheinen erfolgt bei der Stadtkasse in Koblenz gegen Ablieferung der der älteren Zinsscheinreihe beige- druckten Anweisung. Beim Verlust der Anweisung erfolgt die Aus- hândigung der neuen Zinsscheinreihe an den Inhaber des Anleihe- scheins, sofern defsen Vorzeigung rehtzeitig gesheben ift.

Zur Sicherung der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die Stadt mit ihrem Vermögen und mit ihrer Steuerkraft.

Defsen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserex Unterschrift ertheilt.

(Stadtsicgel.)

Koblenz, den . . ten 1B Die städtische Anleihe-Kommission. Der Ober-Bürgermeister. Die Stadtverordneten. (Eigenhändige Unterschriften.) _ Regierungsbezirk Koblenz. ch e Reibe Stadt Koblenz, . . üb Mark . . Pfennig,

zu dem Anleihescheine der

Î . te Ausgabe, Buchstabe

zu . .% Zinsen

Der Inhaber dieses Zinéscheins empfängt gegen defsen Rückgabe in der Zeit vom 1. April (beziehungêweise 1. Oktober) 18 . . ab die Zinsen des vorbenannten Anleihesheins für das Halbjahr vom Ten bis ¿ . ten i mit ._… . Pfennig bei der Stadtkasse zu Kobleaz.

Hoblenz, den . . ten 18.

Der Ober-Bürgermeister.

Dieser Zinéschein ift ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit erhoben wird. l

Anmerkung. Die Namensunterschriften des Bürgermeisters und der Stadtverordneten können mit Lettern oder S ERER gedruckt werden, doch muß jeder Zinsschein mit der eigenhändigen Namensunterschrift eines Kontrolbeamten verschen werden.

Rheinprovinz. á ; Ce ees Koblenz. nweisung

zum Anleihescheine der Stadt Koblenz

Der Inhaber dieser Anweisung empfängt gegen deren Rückgabe zu dem obigen Anleihescheine die . . te Reihe von Ninoscheinen für die zehn Jahre vom 18 .. bis 1B... bei der Stadtkafse zu Koblenz, sofern nicht rechtzeitig von dem a solchen sih ausweisenden Inhaber des Anleihescheins dagegen Wider- spruch erhoben wird. Koblenz, den . . ten Der Ober-Bürgermeister.