1897 / 176 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 29 Jul 1897 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichs-Anzeiger

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Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

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SW., Wilhelmftraße Nr. 32.

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Fuserate nimmt an: die Königliche Expedition

des Dentshen Reihs-Anzeigers

uvd Söniglih Preußischen Staatzx-Anzeigers

Berlin §W,., Wilhelmftraße Nr. 32.

¿ 176.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Kreis-Wundarzt a. D., Sanitäts-Rath Dr. Semon zu Danzig den O Kronen-Orden dritter Klasse, dem Hegemeister Koennecke zu Forsthaus Spiße im Kreise Wittenberg den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse, sowie i dem Förster a. D. Eßlinger zu Blodelsheim im Kreise Gebweiler das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Königreich Preußen,

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Privatdozenten an der Universität zu Bonn, Professor

Dr. Julius Bredt zum etatsmäßigen Professor an der Technischen Hochschule zu Aachen zu ernennen.

Auf den Bericht vom 14. Juni d. J. will Jh der Stadtgemeinde Erfurt auf Grund des Geseßes vom 11. Juni 1874 (Gesez-Samml. S. 221) hiermit das Recht verleihen, das der Gemeinde Hochheim im Landkreise Erfurt gehörige Grundstück Artikel 292 Kartenblatt 4 Parzelle 657/628b der Grundsteuermutterrolle des Gemeindebezirks Pan zum Zwecke der Legung und Unterhaltung der

ruckrohrleitung für das neue städtishe Wasserwerk mit der für diese Anlage nothwendigen dauernden Beschränkung zu be- lasten. Der eingereichte Plan folgt zurü.

An Bord M. Y. „Hohenzollern“, Kaiser Wilhelm-Kanal, den 26. Juni 1897.

Wilhelm R.

Zugleich für den i Minister der öffentlichen Arbeiten : Bosse. Freiherr von der Recke.

An die Minister der öffentlihen Arbeiten, der geist- lichen 2c. Angelegenheiten und des Jnnern.

Ble arum wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Stadt- Anleihescheine der Stadt Schmalkalden im Betrage von 550 000 M

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2.

Nachdem der Stadtrath zu Schmalkalden am 7. Dezember 1896 unter an demselben Tage hinzugetretener Zustimmung des Bürger- aus\husses beschlossen hat, die zur Tilgung älterer Schulden, sowie zur Ausführung gemeinnüßiger Änlagen erforderlichen Mittel im Wege E Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag des Stadt- raths:

zu diesem Zweck auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen versehene, seitens der Gläubiger unkündbare Anleihescheine im Betrage von 550 000 4 in zwei Abtheilungen und zwar die erste zu 270 000, die zweite zu 280 000 Æ ausstellen zu dürfen, da sih hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, gemäß § 2 des Geseges vom 17. Juni 1833 und der Verordnung vom 17. September 1867 (Gefeß-Sammlung von 1833 Seite 75 und von 1867 Seite 1518) zur Ausstellung von Anleihescheinen im Betrage von 550 000 #, in Buchstaben: „Fünfhundert fünfzig Tausend Mark“, welhe in zwei Abtheilungen, und zwar die erste zu 270 000, die zweite zu 280 000 M, in folgenden Abschnitten : 100 Stü à 2000 A = 200 000 Æ (1. Abtheilung 50 Stü, 2, Abtheilung 50 Stück), 10A 41000 = Wo, Œ Abtheilung 90 Stüdck, 2, Abtheilung 100 Stü), 200 À 500, = 100000 „(Œ Abtheilnng 100 Stü, 2, Abtheilung 100 Stü), 300 à 200 = 60000 (1. Abtheilung 150 Stüd, 2. Abtheilung 150 Stü), zusammen 550 000 i A nah dem anliegenden Muster auszufertigen, mit 35 % jährlich zu ver- zinsen und nach dem festgestellten Tilgungésplane dur Ausloosung oder freihändigen Ankauf mit jährli wenigstens Einem Prozent des ursprünglichen Kapitalbetrags jeder Abtheilung unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Anleihesheinen dergestalt zu tilgen find, daß die erstmalige Ausloosung sowie die Auszahlung des Nennwerths der ausgeloosten Stücke bezüglih der ersten Abtheilung im Jahre 1899, bezüglih der zweiten Abtheilung im Jahre 1901 zu erfolgen hat, dur gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrlie ars ertheilen. Die Ertheilung erfolgt mit der rechtlihen Wirkung, da ein jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus hervorgegangenen Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem Nachweise der Vebertragung des Eigenthums verpflichtet zu sein. l L Durch vorstehendes Privilegium, welhes Wir oorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Besriedigung der Inhaber der Anleihescheine eine Gewäkrleistung seitens des Staats niht über- ommen.

Urkundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Instegel. j

Gegeben Gothen urg, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 7. Juli 1897.

i S) Wilhelm R. von Miquel. Freiherr von der Nee.

Berlin,

Provinz Hessen-Nassau. Regierungsbezirk Cassel. Anleiheschein der Stadt Schmalkalden

Abtheilung , Buchstabe S über Mark Reichswährung.

Ausgefertigt gemäß des landesherrlichen Privilegiums vom... ..,.

1897 (Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Caffel vom

1897 Nr. SUle und Geseß-Sammlung für 1897 S: aare aus laufende Nr )

Auf Grund des Beschlusses des Stadtraths vom 7. Dezember 1896 und der zu demselben untex dem gleihen Tage erfolgten Zu- stimmung des Bürgeraus\chusses wegen Aufnahme einer SWhuld von 550 000 M, in zwei Abtheilungen und zwar die erste zu 270 009, die zweite zu 280 000 Mark bekennt sih der Stadtrath zu Schmalkalden, namens der Stadt, durch diese für jeden Inhaber gültige, seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnss{huld von

Mark, welche an die Stadtkasse baar gezahlt worden und mit 34 Prozent jährlih zu verzinsen ift. /

Die Nücfzahlung der ganzen Schuld von 550 000 Mark erfolgt nach Maßgabe des genehmigten Tilgungsplans mittels Verloosung oder freihändigen Ankaufs der Anleihescheine der 1. Abtheilung von 970 000 Mark in den Jahren 1899 bis spätestens 1940 einschl., der 2. Abtheilung von 280 000 Mark in den Jahren 1901 bis |\pätestens 1943 ein\chl. aus einem Tilgungs\tocke, welcher mit wenigstens Einem Prozent des ursprünglichen Kapitalbetrags jeder Abtbeilung jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Anleihescheinen gebildet wird. Die Ausloosung geschieht in dem Monat Juli jeden Jahres, Der Statt bleibt jedoch vom Jahre 1906 an das Recht vorbehalten, den Tilgungsstock zu verstärken oder aub sämmtliche noch im Umlauf befindliche Anleihescheine auf einmal zu kündigen. »

Die durch die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen echben- falls dem Tilgungss\tocke zu.

Die ausgeloosten, fowie die gekündigten Anleihescheine werden unter Bezeichnung ihrer Abtheilung, Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, óffentlich bekannt gemaht. Diese Bekanntmachung erfolgt spätestens drei Monate vor dem Zahlungstermine in dem „Deutschen Reichs- und Preußischen Staats-Anzeiger“, oder dem an dessen Sielle tretenden Blatt, dem „Amtsblatt der Königlichen Regierüng ¿u Cassel“, oder dem an dessen Stelle tretenden Blatt, sowie in cinem der in Schmalkalden ers{beinenden Blätter, welche der Stadt- rath wählt und durch den „Deutschen Neichs- und Preußischen Staats-Anzeiger“ gleich wie jede darin etwa eintretende Veränderung zur öffentlihen Kenntniß bringt.

In denjenigen Fällen, in welchen die Tilgung durch Ankauf von Anleihescheinen bewirkt worden ist, wird dieser unter Angabe des Betrages der angekauften Anleibescheine alsbald nah erfolgtem An- kauf in den vorstehend bezeihneten Blättern bekannt gemacht.

Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zurückzuzahlen ist, wird es in halbjährlihen Terminen, am 1. Juni und am 1. De- zember, mit dreieinhalb Prozent jährlich verzinst. Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der fällig gewordenen Zinsjcheine, bezw. dieses Anleihesheins bei der Stadtkasse zu Schmalkalden fowie bei *)

i Les und zwar auch in der nach dem Ein- tritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.

An dem bei der Ausloosung bezw. Kündigung bestimmten Kapital- Rückzahlungstage hört die Verzinsung der betreffenden Anleihescheine auf, insofern nicht dur anderweitige verzinslihe Anlegung des nicht erhobenen Kapitals die Stadtverwaltung in den Stand geseßt ist, Depositalzinsen zu gewähren, deren Befrag die Stadtverwaltung allein bestimmt. :

Mit der zur Empfangnahme des Kapitals eingereichten Schuld- vershreibung find auch die dazu gehörigen Zinsscheine der späteren Fälligkeitstermine zurüdckzuliefern. Für die fehlenden Zinsscheine wird der Betrag vom Kapital abgezogen. Die gekündigten Kapital- beträge, welhe innerhalb s Jahren nach dem Rüdzahlungs- termine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren nah Ablauf des Kalenderjahres, in welhem sie fällig geworden, nicht “e hint Zinsen verjähren zu Gunsten der Stadtgemeinde Schmal- alden.

Die Mattes derjenigen ausgeloosten oder gekündigten An- leihescheine, die niht binnen drei Monaten nah dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt werden, werden bis zur Einlösung resp. bis zur vorerwähnten Verfallzeit entweder bei der \tädtishen Sparkasse ad verzinslih angelegt oder derselben als zinsfreies Depositum über- witelen.

Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener oder vernihteter Schuldverschreibungen erfolgt nach Vorschrift der §§ 838 u. ff. der Zivilprozeßordnung für das Deutsche Reih vom 30. Januar 1877 (Neichs-Geseyblatt S. 83) bezw. nah § 20 des Ausführungsgeseßes zur Deutschen Zivilprozeßordnung vom 24. März 1879 (Geseß- Sammlung Seite 281).

Zinsscheine können weder aufgeboten, noch für kraftlos erklärt werden. Doch soll demjenigen, welher den Verlust an Zinsscheinen vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei dem Stadtrath zu Schmalkalden anmeldet und den stattgehabten Besiß der Zinsscheine durch Vorzeigung des Anleihescheins oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nah Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinsscheine gegen Quittung aus- gezahlt werden.

Mit gegenwärtigem Anleihescheine find halbjährlihe AialiSine bis zum 1. Dezember 1906 ausgegeben; die ferneren Zinsscheine werden für zehnjährige Zeiträume ausgegeben werden. Die Ausgabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei der Stadtkasse in Schmalkalden, sowie bei den oben genannten weiteren Zahlstellen gegen Ablieferung der der älteren Zinsscheinreihe beigedruckten An- weisung. Beim Verlust der Anweisung erfolgt die Aushändigung der neuen Zinsschheinrethe an den Inhaber des Anlethescheins, sofern dessen Vorzeigung rechtzeitig geschehen ift.

*) Anmerkung. In der Ausfertigung der Schuldverschreibungen sind zwei weitere Zahl- bezw. Empfangsstellen anzugeben.

1897.

___Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die Stadt Schmalkalden mit ihrem Vermögen und mit ihrer Steuer- kraft. Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift ertheilt.

Schmalkalden, am Der Stadtrath.

(Stadtsiegel.) (Unterscriften.) Eingetragen im Kontrolbuch Seite... . Der Kontrolbeamte. / | (Unterfchrift.)

Anmerkung. Die Unterschriften des Stadtraths können mit Lettern oder Faksimilestempeln gedruckt werden, während die Unter-

chrift des Kontrolbeamten cigenhändig zu voüziehen ist.

Provinz Hessen-Nassau. Regierungsbezirk Cassel. STNSTOEHR

L Ne zu dem Anleihesheine der Stadt Schmalkalden Von Satte. e v Un E De, Mee über . .. . Mark zu 3F 9/ Zinsen über Mark . . Pfennig. Der Inhaber dieses Zinsscheins empfängt gegen dessen Rückgabe die Zinsen des vorbenannten Anleihescheins für das Halbjahr vom .._ _bis mit Mark ._. Pf. bei der Stadtkasse dahier oder bei (folgen die Namen der zwei weiteren Zahlstellen). Schmalkalden, am Der Stadtrath. L Der Kontrolbeamte. (Unterschriften.) (Stadtfsiegel.) (Unterschrift.)

e Zinsschein ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit erhoben wird.

Provinz Hessen -Nas sau. Negierungs8bezirk Caffel. A Ci nid zum Anleihescheine der Stadt Schmalkalden Vor Satte «. , Abbheiling «- E E Me a ark.

Der Inhaber dieser Anweisung empfängt gegen deren Rückgabe zu dem obigen Anleiheshèine die .. Reihe von Zinescheinen für die zehn Jahre . bis bei der Stadtkasse dahier oder bei (folgen die Namen der zwei weiteren Empfangsftellen), sofern nicht rechtzeitig von dem als solchen sich ausweisenden Inhaber des Anleihesheins dagegen Widerspruch erhoben wird.

Schmalkalden, am

Der Stadtrath. Der Kontrolbeamte.

(Unterschriften.) (Stadtsiegel.) (Unterschrift.)

Anmerkung. Die Unterschriften des Stadtraths können mit Lettern oder Fafksimilestempeln gedruckt werden, doch muß jeder Zinsschein bezw. jede Anweisung mit der eigenhändigen Unterschrift eines Kontrolbeamten versehen fein.

Die Anweisung is ferner zum Unterschiede auf der ganzen Blattbreite unter den beiden leßten Zinsscheinen mit davon ab- weichenden Lettern in nahfolgender Art abzudrucken :

._. „ter Zinsschein. « LEE SUNBIDEIE,

Anwveisung.

D Lf; nah welchem die Abgaben für das Befahren der fanalisierten Saar zwishen Saargemünd und der Schleuse bei Bous zu entrichten sind.

S L Es ist zu zahlen von beladenen Schiffsfahrzeugen mit 50 und mehr Tonnen Ladefähigkeit für jede volle Tonne des Gewichts ihrer Ladung und jede auh nur angefangenen ö km des von ihnen zurück- gelegten Weges 1 „S. : 8 2.

Das Gewicht der Ladung wird auf Grund des Aichscheins durch Ablesen der Einsenkung des Fahrzeuges an der Nichskala festgestellt. Bruchtheile von Tonnen bleiben unberücksichtigt. S

Die der Abgabenberehnung zu Grunde zu legende Weg länge ergiebt der bei den Hebestellen ausliegende Kilometer zeiger.

8 4, Abgabenfrei sind:

a. leere Schiffsfahrzeuge, S

b. beladene Schiffsfahrzeuge, deren Ladefähigkeit weniger als 50 t beträgt, : E

c. Schiffsfahrzeuge, welhe dem König, dem preußischen Staat, der Verwaltung von Elsaß-Lothringen oder dem Reich gehören oder ausshließlich für Rehnung des Königs, des preußischen Staats, der Verwaltung von Elsaß-Lothringen oder des Reichs befördert werden,

d. Flöße.

Dieser Tarif tritt am 1. Januar 1898 în Kraft.

Berlin, den 13. Juli 1897.

Der Der Minifter Finanz -Minister. der öffentlichen Ardeîiten Jn Vertretung: Im Auftrage:

Meinecke. von Kügelgen

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