1897 / 184 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 07 Aug 1897 18:00:01 GMT) scan diff

Gewerbetreibenden, welche den geseßlichen und statutarischen Anforderungen entsprechen, darf die Aufnahme in die Jnnung

: saat werden. nicht versagt we eseglihen und statutarischen Be-

Von der Erfüllung der 1 : dingung n kann zu Gunsten Sinzelner niht abgesehen werden.

8 87a.

Der Austritt aus der Jnnung ift, wenn das Innungs- statut eine vorherige Anzeige darüber nicht verlangt, am Schlusse jedes Rechnungsjahrs gestattet. Eine Anzeige über den Auttritt kann frühestens sechs Monate vor dem leßteren vcrlangi werden. ; i:

Ausscheidente Mitglieder verlieren alle Ansprüche an das JInnungsvermögen und, soweit niht statutarish abweichende Bestimmungen getroffen find, an die von der Innung errih- teten Nebenkassen ; fie bleiben zur Zahlung derjenigen Beiträge verpflichtet, deren Umlegung am Tage ihres Austritis bereits erfolgi war. Vertragsmäßige Verbindlichkeiten, welche sie der Innung gegenüber eingegangen sind, werden durch den Aus- tritt nicht berührt. j S s

MRird nah dem Tode eines Jnnungsmitglieds dessen Ge- werbe für Rehnung deren Wittwe oder minderjähriger Erben fortgescßt, so gehen die Befugnisse und Obliegenheiten des Verstorbenen mit Ausnahme des Stimmrechts auf die Wittwe während des Wittwenstandes bezichungsweise auf die minder- jährigen Eiben für die Dauer der Minderjährigkeit über. Durch das Statut fann der Wittwe oder dem Stellvertreter das Stimmrecht eingeräumt werden.

Den Innungsmitgliedern darf die Verpflichtung zu Hand- lungen oder Unterlassungen, welhe mit den Aufgaben der Innung in feiner Verbindung stchen, nicht auferlegt werden.

Zu anderen Zwecken als der Erfüllung der statutarisch oder durch das Geseß bestimmten Aufgaben der Jnnung, fowie der Deckung der Kosten der Innungsverwaltung düzfen weder Beiträge von den Jnnungsmitgliedern oder von den Gesellen derselben erhoben werden, noch Verwendungen aus dem Ver- mögen der Innung erfolgen. L

Die Innungen sind befugt, für die Benußung der von ihnen getroffenen Einrichtungen, Fahshulen, Herbergen, Arbeitsnahweis und dergleichen, Gebühren zu erheben.

S 89,

Die aus der Errichtung und der Thätigkeit der Jnr.ung und ihres Gesellenauéshusses (S 95) erwachsenden Koften ind, soweit sie aus den Erträgen des vorhandenen Vermögens oder aus sonstigen Einnahmen keine Deckung finden, von den Innungsmitgliedern aufzubringen. L

Die Verpflihtung zur Zahlung von Beiträgen beginnt mit dem Anfange des auf den Eintritt folgenden Monats.

Die auf Grund des Statuts oder der Nebenstatuten um- gelegten Beiträge sowie die für die Benußung der Jnnungs- einrihtungen zu entrichtenden Gebühren (Z 88 Absaß 3) werden auf Antrag des Jnnungsvorstandes auf dem für die Beitreibung der Gemeindeabgaben landesrechtlich vorgesehenen Wege zwangsweise eingezogen. Das Gleiche gilt für die Ein- ziehung von Ordnungsfrafen (F 92 c).

Streitigkeiten wegen Entrichtung von Beiträgen und Ge- bühren entscheidet die Aufsichtsbehörde. Die Entscheidung fann binnen zwei Wochen durch Beschwerde bei der höheren Ver- waltunasbehörde angefohten werden; diese entscheidet endgültig.

S 89 a.

Die Einnahmen und Ausgaben der Jnnung sind von allen ihren Zwecken fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen getrennt festzustellen; ihre Bestände sind gesondert zu verwahren.

Die Bestände müssen in der durch die S8 1807 und 1808 des Bürgerlichen Gesezbuchs bezeihneten Weise angelegt werden. Sofern der Bezirk der Jnnung sich nicht über das Gebiet cines Bundesstaats hinaus erstreckt, kann die Anlegung auch in der nach Artikel 212 des Einführungsgejeßes zum Bürgerlichen Geseßbuch zugelassenen Weise erfolgen.

Zeitweilig verfügbare Gelder dürfen mit Genehmigung der Nufsichtsbehörde auch in anderer als der durch die SS 1807 und 1808 des Bürgerlichen Geseßbuhs bezeihneten Weise vorübergehend angelegt werden.

Ueber die Aufbewahrung von Werthpapieren Aufsichtsbehörde Bestimmung.

S 89h.

Die Innung bedarf der Genehmigung der Aufsicht- behörde bei:

1) dem Erwerbe, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung von Grundeigenthum ;

2) Anleihen, sofern ihr Betrag nit nur zur vorüber-

ehenden Aushilfe - dient und aus den Uebershüfssen der aufenden Einnahmen über die Ausgaben ciner Voranschlags- periode zurüdckerstattet werden kann;

3) der Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, wissenschaftlihen oder Kunstwerth haben.

S. 90.

Auf Jnnungs-Krankenkassen finden außer den Vorschriften des § 73 des Krankenversicherungsgeseßzes auch die S 34 bis 38, 45 Absaß 5, 47 Absag 3 bis 6 des leßteren ent- sprehende Anwendung. Jedech fann die Kassenverwaltung ausshlicßlih den Gesellen (Gehilfen) und Arbeitern übertragen, und unter der Vorausseßung, daß die Jnnungsmitgiieder die

älfte der Kassenbeiträge aus eigen. n Mitteln bestreiten, be- lossen werden, daß der Vorsißende, sowie die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes und der Generalversammlung von der Jnnuxrg zu bestellen sind.

91.

__ Die auf Grund des s Êsb Ziffer 4 errihteten Jnnungs- schiedsgerihte müssen mindestens aus einem Vorsißenden und zwei Beisizern bestehen. :

Die Beisißer und deren Stellvertreter sind zur Hälfte aus den Jnnungsmitgliedern, zur Hälfte aus den bei ihnen be- schäftigten Gesellen (Gehilfen) und Arbeitern zu entnehmen. Die ersteren sind von der Jnnungsversammlung, die leßteren von den Gesellen (Gehilfen) und Arbeitern zu wählen. Auf das Wahlrecht finden die Vorschriften der S8 10, 13 Absaß 1, 14 Absaÿ 1 des Gewerbegerichtsgeseßes Anwendung.

Der Vorsizende wird von der Aufsichtsbehörde bestimmt ; er braucht der Jnnung nicht anzugehören.

Die Beisißer erhalten für jede Sizung, welcher sie bei- on! haben, Vergütung der baaren Auslagen und eine

tschädigung für Zeitversäumniß; die Höhe der leßteren und ergütung

trifft die

der Es der dem F aro âin a zu gewährenden e

sind im Nebenstatute festzu)eßen. Sind Wahlen nicht zu stande gekommen, oder verweigern die Gewählten die Dienstleistung, so hat die Auffihtsbehörde

na any nicht innegehalten, att des

i Unge ea

tehen, diese un

auf Antrag des Klägers

gahtung einer nach dem

ausgeschlossen. Die Entscheidungen

ordentlichen Gericht erheb der Entscheidung.

oder der Geaenstand

Schuldner einen nit zu

gemacht werden. Vollftreckung uchen der ¿Fnnu

hängig Die auf Erf

nicht besteht,

ur Wahrnehmung

Die Janungsversam

Der Vorstand wird

niht erfolgt,

leßteren befannt war.

werden. _ i Zur Legitimation D

Ueber

zu verhängen. behorde.

Die

durch Beausftragte;

Lehrlingswesens; 6) die DASEON

a. den Erwerb, lastun

geaen, )

aben;

die Beisiger aus der Zahl der wählbaren Jnnunasmitaglieder, Gesellen (Gehilfen) und Arbeiter zu ernennen.

zu entnehmen sind;

Die Anberaumung des Tagen nah Eingang der K d Möglichkeit beschleunigt werden

ichen Gerichte entscheiden. l uständigen Gewerbegericht oder ordentlich JInnungsschiedsgerichte schrifttih mitzutheilen.

binnen einer zu bestimmenden Frist vor Ermessen des ntshädigung zu verurthei vollsireckung gemäß S 77

der Verkündigung niht anwesende

Aus Vergleichen, welhe nah Erhebun Innung oder dem Junungésschiedsgericht ge die Zwangsvollstreckung statt. Die Entscheidungen könn nts vollstreckbar erflärt werden, wenn sie die im Gewerbegerihtsgejeßes bezeihneten der Verurtheilung an Geld oder Geldes- wertb die Summe von einzundert Mark nicht übersteigt.

Die vorläufige Volli:rcckbarkeit ist niht auszusprechen, wenn glaubhaft gemaht wird, daß die Vollstreckung dem

Die Angelegenheiten Jnnungsversammlung und d

Die Jnnungen werden und außergerichilich vertreten. a auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welhe nah den Gesezen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. Durch das Statut kann einem Mitglied oder mehreren Mit- gliedern des Vorstandes die Vertretung nah außen ÿbertragen

b. die Veräußerung von

Klage

,

S 9Lga.

Erfolgt durch das Junungsschiedsgericht eine Verurtheilung auf Vornahme einer Handlung, so i der Beklagte zuglei

für den Fall, daß die Handlung nicht enommen wird, zur erichts festzusezenden len. Jn diesem Falle ist die Zwangs- 3 und 774 der Zivilprozeßordnung

} 91H,

S

der Innung S 81a Z der Jnnungsschiedsgerihte (S 81b Zi abzufassen; sie gehen in Rechtékraft übe einer Nothfrist von einem Monat eine

t: Die

erfolat, sofern die Partei dies beantragt, oder des Jnnungsschiedsgerihts durh die Polizeibehörde nah Maßgabe der Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren ; [ finden die Bestimmungen über die [ streckung in bürgerlihen Rechtestreitigkeiten Anwendung. Ein unmittelbarer Zwang zur Vornahme einer Handlung ift nur im Falle des § 127 d. zuläsfig. e Jst rechtzeitig Klage erhoben, so findet der Zivilprozeßordnung entsprehende Anwendung.

ng

wo ein

S 92. der Jnnung

Ausschüsse gebildet werden. i mlung besieht nah Bestimmung des Statuts entweder aus allen Jnnungsmitgliedern oder aus Ver- tretern, welche von jenen aus ihrer Mitte gewählt werden. Ung oe Jan eung auf

von der

bestimmte Zeit mittels geheimer Wahl gewäh durch Zuruf ist zulässig, wenn niemand widerspricht. Die Wahlen der Vertreter und des Jnnungsvorstandes finden unter Leitung des Jnnungsvorstandes statt. Die erste Wahl nach Errichtung der Jnnung, sowie spätere Wahlen, bei denen ein Vorstand niht vorhanden ist, werden von einem Beauftragten der Aufsichtsbehörde geleitet. handlung is ein Protokoll aufzunehmen.

S c T 92a.

Der Vorstand hat nah näherer Bestimmung des Statuts die laufende Verwastung zu Füh /

Er hat über jede Aenderung in seiner Zusammenseßung und über das Ergebniß jeder Wahl der Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erstatten. so fann die Aenderung dritten Personen nur

ren,

dann entgegengehalten werden, wenn bewiesen

92h.

es Vorstandes

Verwaltung wie Vormünder ihren Mündeln.

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S 92€.

Der Vorstand ist berechtigt, über Jnnungsmitglieder bei Verstößen gegen statutarishe Vorschriften Ordnungsstrafen, insbesondere Geldstrafen bis zum Betrage von zwanzig Mark Beschwerden entscheidet die Aufsichts-

Der Betrag der Geldstrafen fließt in die Jnnungskasse.

8 93.

Innungsversammlung beschließt über, alle Angelegen- heiten der Jnnung, deren Wahrnehmung niht nah Vorr des Gesezes oder des Statuts dem Vorstand obliegt. Der Jnnungsversammlung muß vorbehalten bleiben: 1) die Feststellung des Haushaltsplans ; 2) die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung; 3) die Bewilligung von Ausgaben, welche im Haushalts- plane nit vorgesehen sind; 4) die Verfolgung von Ansprüchen, welche: der Jnnung gegen Vorstandsmitglieder aus deren Amtsführung erwachsen,

5) der Erlaß von Vorschriften zur näheren Regelung des

ung über:

die Veräußerung oder die dingliche Be- von Grundeigenthum; egenständen, welhe einen

wissenschaftlichen

c. die Aufnahme von Anleihen;

7) die Wahl der Mitglieder der Organe zur Entscheidung

der im § 81a Ziffer 4 und § 81h Streitigkeiten, soweit sie aus der Zahl der Jnnungsmitglieder

ersten Termins soll innerhalb acht erfolgen und die Entscheidung . Wird die acnogige

so kann der Kläger verlangen, daß ichts an den Orten, wo Gewerbe- wo solche nicht bestehen, die ordent- Dies Verlangen ist dem darnah en Gericht und dem

er 4) sind shriftlih r, wenn nit bi Partei Klage bei dem Frist beginnt gegen eine bei artei mit der Behändigung

g der Klage vor der lossen sind, findet

en von Amtswegen für vorläufig

Streitigkeiten

Î zu ersegenden Nachtheil bringen würde ; auch fann sie von einer vorläufigen Sicherhcitsleistung ab-

em Vorstande wahrgenommen. einzelner Angelegenheiten können

durch ihren Vorstand gerichtlich Die Vertretung erstreckt sich

genügt bei allen Rehts- geshäften die Bescheinigung der Aufsichtsbehörde, daß die darin bezeichneten Personen zur Zeit den Vorstand bilden.

Die Mitglieder des Vorstandes haften für pflihtmäßige

Ziffer 4 bezeichneten

iffer 4) und

binnen

S 3 Ziffer 1 des betreffen,

solches Verfahren Zwangsvoll-

S 647 der

wcrden von der

t. Die Wahl

Ueber die Wahl-

Jst die Anzeige

wird, daß sie

rift

oder Kunstwerth

weit sie aus der Zahl der Jnnungsmitglieder zu entne

sind (S 9 sowie

hüsse sowie zu Mitgliedern des im bezeichneten Organs sind nur solche wahlberechtigte Jnnungs- g l:e’er, eis

H

mita

8) die Wahl der Mitglieder der D \

0- men

ie B \chlußfa} ibe ie Beschlußfassung über über Errihtung und Abänderun 10) die Beschlußfassung über die S 933. Berechtigt zur Wahl der Vertreter zur Jnnungsversamm-

Abänderung des Statuts von Nebenstatuten ; uflösuñg der JFnnung.

lung und stimmberechtigt in der Jnnungsversammlung sind nur die volljährigen D en mit Ausnahme der- jenigen, T ni

befinden oder dur gerihtlihe Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beshränkt sind.

welche fi t im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte

Wählbar zu Mitgliedern des Vorstandes und der Aus- 8 83 Absaÿ 2 Ziffer 11 e zum Amte eines Schöffen fähig sind (ZZ 81, ; Gerichtsverfassungsgeseßes). ;

urch das Statut kann bestimmt werden, daß Jnnungs- cder, welhe mit der Zahlung der Beiträge wiederholt im úudckstande geblieben sind, weder wahlberehtigt noch wähl- bar nd von der Theilnahme an den Geschäften der Jnnung für « :wisse Zeit ausgeschlossen sind.

Jn gleicher Weise kann bcstimmt werden, daß Jnnungs- mitglieder, welche sich niht im Besitze d:r bürgerüchen Ebren- rechte befinden, oder durch gcrihtlihe Anordnung in der Ver- fügung über ihr Vermögen beschränkt sind, von der Theilnahme an den Geschäften der Jnnung ausgeschlossen sind.

S 94. Beshwerden gegen die Vrechis ültigkeit der Wahlen find nur binnen vier Wochen nah der Wahl zulässig. Sie werden durch die Aufsichtsbehörde entgültig entschieden. Dieselbe hat auf erhobene Beshwerde Wahlen, welche gegen das Geseß oder auf Grund des Gesezes erlassene Wahlvor}chriften verstoßen, für ungültig zu erklären. S 91a. Die Mitglieder der Jnnungsvorstände, Prüfungsausshüsse und Gesellenausshüsse sowie der Organe zur Entscheidung der im S 81a Ziffer 4 bezeichneten Streitigkeiten verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlih, do kann ihnen nah näherer Bestimmung des Statuts Ersaß baarer Auslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumniß gewährt werden. Die Annahme der Wahl kann nur aus Gründen ver- weigert werden, aus denen die Wahl zum Beisizer eines Gewerbegerichts (S 18 des Gewerbegerichtsgeseßes) abgelehnt werden fann. Ablehnungsgründe des Gewählien sind nur zu berüsihtigen, wenn sie binnen zwei Wochen, nachdem der Gewählte von seiner Wahl in Kenniniß geseßt ist, schriftlich geltend gemacht werden. Ueber den Ablehnungsantrag ent- \cheidet die Aufsichtsbehörde endgültig. Diese Bestimmungen finden auf die Mitglieder der Jnnungsschiedsgerichte entsprechende Anwendung. S 94h.

Mitglieder der Jnnungsvorstände, der Ausschüsse der Innungen, der Gesellenausshüsse sowie der Organe zur Ent- scheidung der in SS 81a Ziffer 4 und 81þ Ziffer 4 bezeichneten Streitigkeiten, hinsichtlich deren Umstände eintreten oder be- fannt werden, welche die Wählbarkeit ausschließen, haben aus dem Amte auszuscheiden. Im Falle der Wei erung erfolgt die Enthebung des Betheiligten vom Amte durch die Aufsichts- behörde nah Anhörung des Betheiligten und der Körperschaft, welcher er angehört. Gegen die Verfügung der Auffichts- behörde ist binnen vier Wochen die Beschwerde zulässig. Die Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig. 8 94c.

Die Jnnungen sind befugt, durch Beauftragte die Be- folgung der geseßlichen und statutarishen Vorschriften in den zur Jnnung gehörigen Betrieben zu überwachen und von der Einrichtung der Betriebsräume und der für die Unterkunft der Lehrlinge bestimmten Räume Kenntniß zu nehmen.

Die Verpflichteten haben den als solchen legitimierten Be- auftragien der betheiligten Jnnungen auf Erfordern während der Betriebszeit den Autrit zu den Werkstätten und Unter- funftsräumen, sowie zu den sonst in Betracht kommenden Räumlichkeiten zu gestatten und ihnen Auskunft über alle Gegenstände zu geben, welhe für die Erfüllung ihres Auf- trags von Bedeutung sind; sie können hierzu auf Antrag der Beauftragten von der Ortspolizeibehörde angehalten werden.

Namen und Wohnsiß der Beauftragten sind von der JInnnung der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

Die Beauftragten sind verpflichiet, den im § 139b be- zeichneten Beamten auf Erfordern über ihre Ueberwachungs- thätigkeit und deren Ergebnisse Mittheilung zu machen.

Befürchtet der Betriebsunternehmer von der Besichtigung ves Betriebs durch den Beauftragten der -Jnnung eine Schädigung seiner Geschäfisinteressen, so kann er die Be- sichtigung dur einen anderen Sachverständigen beanspruchen. In diesem Falle hat er dem Vorstande der Jnnung, sobald er den Namen des Beauftragten erfährt, eine entsprehende Mit- theilung zu machen und eïnige geeignete Personen zu bezeich- nen, welche auf seine Kosten die erforderlichen Besichtigungen vorzunehmen und dem Vorstande die erforderlihe Auskunft über die vorgefundenen Verhälinisse zu geben bereit sind. Jn Ermangelung einer Verständigung zwishen dem Betriebs- unternehmer und dem Vorstand entscheidet auf Ansuchen des leßteren die Aufsichtsbehörde.

Auf Räume, welche Bestandtheile landwirthschaftlicher oder fabrikmäßiger Betriebe sind, finden die vorstehenden Be- stimmungen feine Anwendung.

S: 95:

Die bei den Jnnungsmitgliedern beshäftigten Gesellen (Gehilfen) nehmen an der Erfüllung der Aufgaben der Innung und an ihrer Verwaltung theil, soweit dies dur Gesetz oder Statut bestimmt ist. Sie wählen zu diesem Zwecke den Gesellenauss{huß.

Der Gesellenaus\shuß is bei der Regelung des Lehrlings- wesens und bei der Gejellenprüfung, sowie fei dee Begründung und Verwaltung aller Einrichtungen zu betheiligen, für welche die Gesellen r ta, Beiträge entrichten oder eine besondere Mühewaltung übernehmen, oder welche zu ihrer Unterstüßung bestimmt find.

Die nähere Regelung dieser Betheiligung hat durch das Statut mit der Maßgabe zu erfolgen, daß

1) bei der Berathung und Beschlußfassung des Jnnungs- vorstandes mindestens ein Mitglied des Gejellenaus\schusses mit vollem Stimmrechte zuzulassen ist ;

_92) bei der Berathung und Beschlußfassung der Jnnungs- versammlung seine sämmtlichen Mitglieder mit vollem Stimm-

rechte zuzulassen sind;

3) bei der Verwaltung von Einrichtungen, für welche die Gesellen (Gehilfen) Aufwendungen zu machen haben, ab- esehen von der Person des Vorsißenden, Gesellen, welche vom Gefellenausshusse gewählt werden, in gleicher Zahl zu be- theiligen sind wie die Dae lieder.

Die Ausführung von Beschlüssen der Jnnungsversamm- lung in den im Absaßze 2 bezeichneten Angelegenheiten darf nur mit Zustimmung des Gesellenausshusses erfolgen. Wird die Zustimmung versagt, so kann sie durch die Aufsichtsbehörde eraänzt werden. E

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Zur Theilnahme an der Wahl des Gesellenausschusses sind die bci einem Jnnungsmitgliede beschäftigten volljährigen Gejellen (Gehilfen) berechtigt, welche sih im Besiße der bürger- lichen Ehrenrehte befinden. .

Wählbar ijt jeder _ wahlberechtigte Amte eines Schöffen fähig ist (S8 verfassungsgeseßes). : E

Die Wahl zum Gesellenausschusse leitet ein Mitglied des Jnnungsvorstandes, wenn ein folches nicht vorhanden ist, ein Nertreter der Aufsichtsbehörde.

: 95b.

Für die Mitglieder des Gesellenausshusses sind Ersaß- männer zu wählen, welche für dieselben in Behinderungsfällen oder im Falle des Ausscheidens für den Rest der Wahlperiode in der Reihenfolge der Wahl einzutreten haben. Wird dessen- ungeachtet der Gesellenausschuß nicht vollzählig, so hat er sih ¿ör den Rest der Wahlzeit durch Zuwahl zu ergänzen.

: S 9e.

Mitglieder des Gesellenausshusses behalten, auch wenn sie niht mehr bei Jnnungsmitgliedern beschäftigt sind, solange sie im Bezirke der Jnnung verbleiben, die Mitgliedschaft noch während dreier Monate seit dem Austritt aus der Beschäftigung bei Jnnungsmitgliedern.

Geselle, welcher zum 31, 32 des Gerichts-

S 96. Die Jnnungen unterliegen der Aufsicht der unteren Vermwaltungsbehörde, in deren Bezirke fie ihren Sig haben.

Die Aufsichtsbehörde überwacht insbesondere die Befolgung der geseßlichen und statutarishen Vorschriften und fann sie durch Androhung, Festseßung und Vollstreckung von Ordnungs- strafen gegen die Jnhaber der Jnnungsämter, gegen die JInnungsmitglieder und gegen deren Gesellen, soweit diese an den Geschäften der Jnnung theilnehmen, erzwingen. Die Geldstrafen fließen in die Jnnungskasse. j

Die Aufsichtsbehörde ijt befugt, der Jnnung, wenn ste es unterläßt, ihr zustehende Ansprüche geltend zu machen, einen Vertreter zur gerichtlihen Verfolgung der Angelegenheit zu bestellen.

Sie enisheidet Streitigkeiten über die Aufnahme und Ausschließung der Mitglieder, über die Wahlen zu den Jnnungsämtern, sowie unbeschadet der Rechte Dritter über die Rechte und Pflichten der Jnhaber dieser Aemter.

Sie hat das Recht, einen Vertreter zu den Prüfungen zu entsenden. Sie beruft und leitet die Jnnungsversammlung, | wenn der Jnnungsvorsftand dieselbe zu berufen sih weigert.

_ UVeber Abänderungen des Jnnungsstatuts oder der Neben-

| statuten und über die Auflösung der Innung kann von der Jnnungsversammlung nur im Beisein eines Vertreters. der Aufsichtsbehörde beschlossen werden. Gegen die Anordnungen und Entscheidungen der Aufsichts- behörde ist binnen vier Wochen die Beschwerde zuläsfig. Die Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig.

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Die Schließung einer Jnnung kann erfolgen: 1) wenn sich ergiebt, daß nah § 84 die Genehmigung ätte versagt werden müssen und die erforderliche Aenderung s Statuts innerhalb einer zu schenden Frist niht bewirkt wird; 2) wenn die Jnnung wiederholter Aufforderung der Auf- sihtsbehörde ungeachtet die Erfüllung der ihr durch § 81a gesezten Aufgaben vernachlässigt: E

3) wenn die Jnnung sih geseßwidriger Handlungen oder Unterlassungen shuldig maht, durh welche das Gemeinwohl gefährdet wird, oder wenn sie andere als die geseßlih zulässigen Zwecke verfolgt; S Z

_4) wenn die Zahl ihrer Mitglieder so weit zurückgeht, dg die Erfüllung ihrer gesezlihen Aufgaben dauernd gefährdet erscheint.

Die Schließung wird dur die höhere Verwaltungsbehörde ausgesprochen. | Gegen die die Schließung aussprehende Verfügung findet der Rekurs statt; wegen des Verfahrens und der Behörden

en die Vorschriften der §8 20 und 21, soweit nicht landes-

glih das Verfahren in streitigen Verwaltungssachen plaßÿ- reift. __ Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen einer Jnnung hat die Schließung kraft -Geseßes zur Folge. S 98.

Bei der Auflösung einer Jnnung wird die Abwickelung

der Geschäfte, sofern die Jnnungsversammlung nicht ander- weitig beschließt, durch den Vorstand unter Aufsicht der Auf- sichtsbehörde vollzogen. Genügt der Vorstand feiner Ver- plihtung nicht, oder tritt die Schließung der Jnnung ein, so erfolgt die Abwickelung der Geschäfte durch die Aufsichts- bebörde oder Beauftragte derselben. __ Von dem Zeitpunkte der Auflösung oder Schließung ab bleiben die Jnnungsmitglieder noch für diejenigen Zahlungen verhaftet, zu welchen sie für den Fall eigenen Ausscheidens aus den Jnnungsverhältnissen verpflichtet find.

Die höhere Verwaltungsbehörde is befugt, den bisher mit der Jnnung verbunden gewesenen, nicht unter S 73 des Krankenversicherungsgeseßes fallenden Unterstügungsfkassen nah der Auflösung oder Schließung der Jnnung Korporationsrehte zu verleihen; in diesem Falle verbleiben den Kassen ihre bis- herigen Bestände.

S 98a.

Das bei der Auflösung oder Schließung vorhandene Ver- mögen ist zunächst zur Berichtigung der vorhandenen Schulden Und zur Erfüllung der sonstigen Verpflichtungen der Fnnung zu verwenden.

Eine Vertheilung des hiernach verbleibenden Rein- vermögens unter die Mitglieder kann die Jnnung nar soweit beschließen, als dasselbe aus Beiträgen diejer Mitglieder ent- standen ist. Keinem Anspruchsberechtigten darf mehr als der wesammtbetrag der von ihm geleisteten Beiträge ausgezahlt

en.

Der Rest des Vermögens wird, sofern in dem Statut oder in den Landesgesezen nicht ein Anderes ausdrücklih bestimmt it, der Gemeinde, in welcher die Jnnung ihren Siß hatte, zur Benugzung für gewerbliche Zwecke überwiesen.

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DELORE zwischen der Gemeinde und der Jnnung, |

welche bei der Ausführung der vorstehenden Bestimmungen entstehen, entscheidet die Ne

___ Die Statuten und Nebenstatuten der Jnnungen, die Be- scheinigung über die Legitimation der Vorstände, sowie die Ausfertigung der Vollmahten der Beauftragten sind kosten- und stempelfrei. -

b. ZwangSinnungen.

S 100.

Zur Wahrung der gemeinsamen gewerblichen Jnteressen der Handwerke gleicher oder verwandter Art ist dur die höhere Verwaltungsbehörde auf Antrag Betheiligter (8 100f. Absaß 1) anzuordnen, daß innerhalb eines bestimmten Bezirkes sämmtliche Gewerbetreibende, welche das gleihe Handwerk oder verwandte Handwerke ausüben, einer neu zu errichtenden Jnnung (Zwangsinnung) als Mitglieder anzugehören haben, ian A

__1) die Mehrheit der betheiligten Gewerbetreibenden der Einführung des Beitritiszwanges zustimmt,

_2) der Bezirk der Jnnung so abgegrenzt ijt, daß kein Mitglied durch die Entfernung seines Wohnorts vom Sigze der Fnnung behindert wird, am Genofßsenschaftsleben theilzu- nehmen und die Jnnungseinrichtungen zu benußen, und __3) die Zahl der im Bezirke vorhandenen betheiligten Handwerker zur Bildung einer leistungsfähigen Jnnung ausreicht. s 7 E Der Antrag kann auch darauf gerihtei werden, die im Absag 1 bezeihnete Anordnung nur für diejenigen daselbst bezeihneten Gewerbetreibenden zu erlafsen, welche der Regel nach Gesellen oder Lehrlinge halten. : ___ Der Antrag kann von einer für das betreffende Handwerk bestehenden Jnnung oder von Handwerkern gestellt werden,

Je zu einer neuen Jnnung zusammentreten wollen.

Ohne Herbeiführung einer Abstimmung (S8 100a) kann der Antrag abgelehnt werden, wenn die Äntragsteller einen verhältnißmäßig nur kleinen Bruchtheil der betheiligten Hand- werker bilden, oder ein gleiher Antrag bei einer innerhalb der leßten drei Jahre stattgefundenen Abstimmung von der Mehr- heit der Betheiligten abgelehnt worden ist, oder dur andere Einrichtungen als diejenige einer Jnnung für die Wahrnehmung der gemeinsamen gewerblichen Jnteressen der betheiligten Hand- werke ausreichende Fürforge getroffen ist. - S S 100a. _Um festzustellen, ob die Mehrheit zustimmt (Z 100 Absaß 1 Ziffer 1), hat die höhere Verwaltungsbehörde die betheiligten Gewerbetreibenden durch ortsübliche Bekannt- machung oder besondere Mittheilung zu einer Aeußerung für oder gegen die Einführung des Beitrittszwanges aufzufordern. Bei der Abstimmung entscheidet die Mehrheit derjenigen, welche sich an derselben betheiligt haben. : S 100b. | e Verfügung, durch welche die im § 100 Absagz 1 be- zeichnete Anordnung getroffen wird, muß den Zeitpunkt des Eintritts ihrer Wirksamkeit bezeihnen und den Namen und den Siß der Jnnung, die Abgrenzung ihres Bezirkes und die Bezeichnung derjenigen Gewerbe enthalten, für welche sie er- richtet wird. Die hôöhere Verwaltungsbehörde hat die Verfügung das-zu ibren amtlihen Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen. i __ Gegen den Erlaß der Anordnung oder deren Versagung steht den betheiligten Gewerbetreibenden binnen vier Wochen die Beshwerde an die Landes-Zentralbehörde zu, welche end- gültig entscheidet. f [

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läuft im Falle des Erlasses der Anordnung vom Tage der Veröffentlihung, im Falle der Ver- sagung vom Tage der Eröffnung des Bescheids ab. __ Nach Erlaß der Anordnung find die für Gewerbszweige bestehenden Jnnungen, deren S zirke der Zwangsinnung befindet, zu fließen. Innungen, welche außer diesen noch ander umfassen, bleiben bestehen. Dieje! Zwangsinnung anzugehören |

O8 D aus.

der bisherigen Jnnung

Auf Innungen, für ordnung getroffen ist, finden 99 mit den aus den S8 100 Aenderungen Anwendung. Q O

__ Gegen die Versagung der C statuts und seiner Abänderungen Beschwerde an die Landes-Zentralbehö scheidet endgültig.

Wird die Genehmigung des Statuts wiederholt versagt, so hat die höhere Verwaltungsbehörde dasselbe mit rechts- verbindlicher Kraft zu erlassen.

Ergiebt sih, daß dem Statut oder seinen Abändexungen die Genehmigung hätte versagt werden müssen, so hat die höhere Verwaltungsbehörde die erforderlihe Abänderung anzu- ordnen; der die Abänderung anordnende Bescheid kann auf dem im Absag 1 bezeichneten Wege angefochten werden. Unter- läßt die Jnnung, die endgültig angeordnete Abänderung zu beschließen, so hat die Aufsichtsbehörde die Beschlußfassung an- zuordnen und, falls dieser Anordnung keine Folge gegeben wird, die erforderlihe Abänderung des Statuts von Ämts- wegen mit rechtsverbindliher Wirkung zu vollziehen.

S 100e. _ Das Statut ist in geeigneter Weise zur Kenntniß der Be- theiligten zu bringen. j j S 100f.

Als Mitglieder gehören der JFnnung alle diejenigen an, welche das Gewerbe, wofür die Jnnung errichtet ijt, als stehendes Gewerbe selbständig betreiben. Ausgenommen sind:

1) diejenigen, welche das Gewerbe fabrikmäßzig betreiben;

2) im Falle die im § 100 Absaz 1 bezeihnete Anordnung nur für solhe Gewerbetreibende getroffen worden ist, welche der Regel nach Gesellen oder Lehrlinge halten, diejenigen, T der Regel nah weder Gesellen noch Lehrlinge halten.

Jnwieweit Handwerker, welche in landwirthschaftlichen oder gewerblichen Betrieben gegen Entgelt beschäftigt sind und der Regel nah Gesellen oder Lehrlinge halten, sowie Hausgewerbe- treibende der Jnnung anzugehören haben, wird mit Ge- nehmigung der höheren Verwaltungsbehörde durch das Statut bestimmt. Vor der Genehmigung ijt den bezeihneten Personen Gelegenheit zur Dees zu geben.

Gewerbetreibende, welhe mehrere Gewerbe betreiben, ge- hören derjenigen Jnnung als Mitglieder an, welche für das

Die Mitgliedschaft beginnt für diejenigen, welche zur Zeit der Errichtung der Jnnung das Gewerbe betreiben, mit diesem S fur diejenigen, welhe den Betrieb des Gewerbes pâter beginnen, mit dem Zeitpunkte der Eröffnung des Betriebes. S

S 100g. s Berechtigt, der für ihr Gewerbe errihteten Jnnung für ihre Person beizutreten, sind: i

1) die im § 87 Absag 1 Ziffer 2 und 3 bezeichneten Per- sonen sowie die in landwirthschaftlihen oder gewerblichen Betrieben gegen Entgelt beschäftigten Handwerker, welche der Regel nah weder Gejellen noch Lehrlinge halten;

2) mit Zustimmung der Jnnungsversammlung diejenigen,

welche das Gewerbe fabrikmäßig betreiben ; 3) in dem Falle des § 100f Absaz 1 Ziffer 2 diejenigen Gewerbetreibenden, welche der Regel nah weder Gesellen noch. Lehrlinge halten. i: h Die nähere Regelung der Rechte dieser Personen erfolgt durch das Statut.

Diesen Personen ist der Austritt aus der Jnnung am Schluffe jedes Rehnungsjahres gestattet. Eine vorherige An- zeige kann frühestens fechs Monate vor dem Austritte ver- langt werden.

S 100h.

__ Streitigkeiten darüber, ob jemand der Fnnung als Mit- glied angehört, sowie darüber, ob jemand der Jnnung bei- zutreten berechtigt ist, entsheidet die Aufsichtsbehörde. Die Entscheidung kann binnen zwei Wochen durch Beschwerde bei der höheren Verwaltungsbehörde angefohten werden; diese ent-

scheidet endgültig.

M S 100i. __ Die dur Errihtung der Jnnung erwachsenden Kosten sind auf Antrag der Betheiligten von der Landes-Zentral- behörde vorzuschießen. i

i S 100K.

__ Wird infolge der Errichtung einer Zwangsinnung eine Znnung geschlossen 100d Absatz 4), so geht das Vermögen dieser Jnnung, vorbehaltlih der Bestimmungen der S8 1001 bis 100n, mit Rechten und Pflichten auf die Zwangsinnung mit der Maßgabe über, daß die leßtere die daran zu machenden Forderungen nur soweit zu vertreten hat, als das Vermögen reiht. :

Scheidet infolge der Errichtung einer Zwangsinnung aus einer bestehenden Fnnung ein Theil der Mitglieder aus (S 100b Absatz 5), so ist der Zwangsinnung ein entsprechender Theil des Vermögens zu überweisen. Dabei ist das Verhältniß der Zahl der ausscheidenden zu der Zahl der in der Jnnung verbleibenden Mitglieder zu berücksihtigen. Kommt hierüber eine Einigung unter den Junnungen nicht zu stande, so ent- scheidet die höhere Verwaltungsbehörde, welcher die bestehende Jnnung untersteht. Gegen die Entscheidung steht den Be- theiligten binnen vier Wochen die Beschwerde an die Landes- Zentralbehörde zu. Diese entscheidet endgültig.

S : S 1001. : __ Wird infolge der Errichtung einer Zwangsinnung eine Innung geschlossen (Z 100b Abjaz 4), mit welcher eine Jnnungs-Krankenkasse (S 73 des Krankenversiherungsgeseßes) verbunden ist, so geht die leßtere mit ihren Nechten und Ver- bindlichkeiten auf die Zwangsinnung über. Ae Jnnungs-Krankenkasse kann jedoch von der höheren Verwaltungsbehorde geschlossen werden, wenn die Zwangs- innung einen anderen Bezirk oder andere Gewerbszweige um- faßt als diejenige Jnnung, für welche die Jnnungs-Kranken- fasse errihtei war, oder infolge der Errihtung der Zwangs- innung mehrere JFnnungen geschlossen werden, mit welchen JFnnungs-Krankenkassen verbunden sind. Gegen die Verfügung, durch welche die Kasse geschlossen wird, ist binnen vier Wochen die Beschwerde an die Landes-Zentralbehörde zulässig; diese entscheidet endgültig. E ___ Wenn die Jnnungs-Krankenkasse auf die Zwangsinnung übergegangen ist, so werden die erforderlihen Abänderungen des Kassenstatuts bis zur anderweiten Beschlußfassung der Jnnungsversammlung von der höheren Verwaltungsbehörde mit rechtsverbindliher Kraft vollzogen. Solange diese Ah- änderungen nicht vollzogen sind, haben die bisherigen Kassen- organe die Verwaltung fortzuführen. : __ Sind mit der Fnnung, welche infolge der Errichtung einer Zwangsinnung geschlossen wird, sonstige Unterstüßungs- fassen verbunden, so finden die SS 98 und 98a Anwendung. Sofern nicht statutarishe oder landesgeseßlihe Bestimmungen entgegenstehen, kann die Zwangsinnung mit Zustimmung der Vertretung der Unterstüßungskasse diese Kasse mit allen Rechten und Verbindlichkeiten übernehmen. Jn leßterem Falle bleiben die bisherigen Mitglieder dieser Kasse berehtigt, ihnen anzu- gehören, auch wenn sie der Zwangsinnung nicht angehören. e S I00L Scheidet infolge der Errichtung einer Zwangsinnung aus einer bestehenden Jnnung, mit welcher eine Innungs- Krankenkasse (8 73 des Krankenversicherungsgeseges) verbunden ist, ein Theil der Mitglieder aus (8 100b Absaßt 5), so kann, wenn eine anderweite Einigung unter den Betheiligten nicht zu stande kommt, derjenigen Krankenkasse oder Gemeinde- Krankenversicherung, welcher die bei den Ausscheidenden beschäftigten Personen künftig anzugehören haben, ein ent- sprechender Theil des Vermögens durch die höhere Verwaltungs- behörde überwiesen werden ; dabei ist das Verhältniß der Zahl der Ausscheidenden zu der Zahl der in der Jnnung ver- bleibenden Mitglieder zu berücksihtigen. Gegen die Entscheidung steht den Betheiligten binnen vier Wochen die Beschwerde an die Landes - Zentralbehörde zu; diese entscheidet endgültig. Sonstigen Unterstüzungskassen können die aus der Jnnung ausscheidenden Mitglieder auh ferner angehören. :

S 100n. ;

Zur Theilnahme an Unterstüßungskassen, auf welche die Vorschriften des § 73 des Krankenversicherungsgeseßes keine Anwendung finden, dürfen Jnnungsmitglieder gegen ihren Willen nicht verpflichtet werden, Gemeinsame Geschäftsbetriebe 81b Ziffer 5) dürfen von der Jnnung nicht errichtet werden; dagegen ist dieselbe befugt, Veranstaltungen zur Förderung der gemeinsamen, ge- werblichen und wirthshaftlihen Jnteressen ihrer Mitglieder, wie die Errichtung von Vorschußkassen, gemeinsamen Ein- und Verkaufsgeschäften und dergleichen, anzuregen und durch Auf- wendungen aus dem angesammelten Vermögen zu unter- stüßen. Beiträge dürfen zu diesem Zwecke nicht erhoben werden. Werden bei der Errichtung einer Zwangsinnung gemein- schaftliche Geschäftsbetriebe einer nah Z 100b Absatz 4 ge- \hlossenen Jnnung binnen scchs Monaten nah der Ver-

hauptsählich von ihnen betriebene Gewerbe errichtet ist.

offentlihung der im § 100 Absag 1 bezeihneten Anordnung