1897 / 184 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 07 Aug 1897 18:00:01 GMT) scan diff

in Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenshaften nah Maßgabe des Geseßes vom 1. Mai 1889 (Reichs-Geseßbl. S. 55 ffff.) umgewandelt, so geht der für fie ausgesonderte Theil des JInnungsvermögens auf die Genossenschaften mit Rechten und Pflichten über. Gemeinsame Geschäftsbetriebe, deren Er- haltung im öffentlichen Juteresse wünschenswerth ist, können von der Zwangsinnung mit Genehmigung der höheren Ver- waltungsbehörde beibehalten werden. Jm übrigen find solche Betriebe durch die höhere Verwaltungsbehörde aufzulösen; mit dem Vermögen ist nah Maßgabe der statutarischen Vor-

schriften zu verfahren. S 1000.

Die Innung hat über den zur Erfüllung ihrer geseßlichen und statutarischen Aufgaben erforderlichen Kostenaufwand all- jährlih einen Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan ist der Aufsichtsbehörde einzureichen. Dasselbe gilt von Be- \chlüfen über Aufwendungen für solche _Zwecke, welche im Haushaltsplane nicht vorgejsehen sind. Wird dem Haushalts- plan oder den bezeihneten Beschlüssen von einem Viertel der Innungsmitglieder widersprohen, so ift die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen.

Die Jahresrehnungen sind der reichen.

Aufsichtsbehörde einzu-

S 100p. :

Die von der Jnnung gemäß § 93 Absaz 2 Ziffer 5 er- laïenen Vorschriften zur näheren Regelung . des Lehrlings- wesens bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungs- behörde. Diese hat vor der Beschlußfassung die Handwerks- kammer zu hören. i

S 100g. E

Die Jnnung darf ihre Mitglieder in der Fest Preise ihrer Waaren oder Leistungen oder in der von Kunden nicht beschränken a

Entgegenstehende Beschlüsse find ungultig.

S 100 r.

Von den Mitgliedern des Vorstandes und der Ausschüsse müssen mindestens zwei Drittel das Recht zur Anleitung von Lehrlingen besißen und der Regel nach Gesellen (Gehilfen) oder Lehrlinge beschäftigen. Die Mitglieder _derjenigen Aus- üsse, welchen die Fürsorge für die Durhführung der auf die Regelung des Lehrlingswesens bezüglichen Bestimmungen obliegt, müssen sämmtlich diesen Anforderungen genugen.

ur Theilnahme an den Geschäften der Jnnung, welche die Regelung des Lehrlingswesens und die Durchführung der hierüber erlassenen Bestimmungen zum Gegenstande haben, fönnen nur jolhe Gesellen (Gehilfen) herangezogen werden, welche den Anforderungen des § 129 entsprehen, jedoch auch dann, wenn sie das vierundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Während der ersten sechs Jahre nah dem JInkrafttreien dieser Bestimmungen können au Gesellen (Ge- hilfen), welche diesen Anforderungen nicht entsprehen, gewählt werden, wenn sie eine Lehrzeit von mindestens zwei Jahren zurückgelegt haben. L : S 100 s. |

Für die Aufbringung der aus der Errichtung und Thâtig-

; 3 erwachsenden Kosten (8 89) ist der Beitragsfuß in der Weise im Statute festzuseßen, daß die Heranziehung der einzelnen Betriebe unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit zu erfolgen hat. Wo eine Gewerbesteuer erhoben wird, kann die Landes-Zentral- behörde genehmigen, daß die Beiträge durch Zuschläge zu dieser Steuer crhoben werden. :

Durh Statut kann bejtimmt l mitalieder, welhe der Regel nah weder Gesellen noch Lehr- linge beschäftigen, von der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen befreit oder mit geringeren Beiträgen, und Per- sonen, welhe der Jnnung freiwillig beitreien, nah fejten Sägen zu Beiträgen heranzuziehen mnd.

feit der Innung und des Gesellenausshuf t

daß Jnnungs-

werden ,

Gewerbetreibende, welche neben dem

Handwerk oder ein Han ejhâft betreiben, sind zu den Bei- T - nah dem Verhältnisse der Ein- ! nahmen aus dem zu der ing gehörenden Handwerksbetrieb, i Zuschläge zu der Gewerbesteuer | Verhältnisse der auf diejen }

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trägen an die Jnnur

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und soweit die Beiträge erhoben werden, nur n Handwerksbetrieb treffenden Den Gemwerbesteuern stehen die Steuern auf das Et Eintrittsgelder dürfen nh Die Erhebung von Gebühren | der Innung getroffenen Einrichtung licgt der Genehmigung der Aufsichtsd 4 S 100t. Die im §8 100 Absaß 1 bezeichneie Anordnung is von der höheren Verwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn dies auf Grund eines Beschlusses der Jnnungsversammlung be- antragt wird. Zur Gültigkeit dieses Beschlu))es 1ît erforderli: 1) daß er von einem Viertel derjenigen Jnnungsmitglieder, welche der Innung anzugehören verpflichtet sind, bei dem Vor- stande beantragt worden ist, : 9) daß die Einladung zu der Jnnungsversammlung, in der die Abstimmung über den Antrag erfolgen soll, mindestens vier Wochen vorher ordnungsmäßig ergangen ist,

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n werden.

; Absatz 3) unter-

3) daß drei Viertel der in Ziffer 1 bezeihneten Jnnungs- } zu dest ijt. Qa t Die D g DO! 2 n s H : Z | fur einzelne Theile des Bezirkes oder für Gewerbegruppen

mitglieder dem Antrage zustimmen. j E

Maren in der Jnnungsversammlung, in welher die Ab- stimmung über den Antrag erfolgen soll, weniger als drei Viertel der im Absay 1 Ziffer 1 bezeichneten Jnnungsmitglieder

erschienen, so ist zur Abstimmung über den Antrag binnen |

vier Wochen eine zweite Jnnungsversammlung einzuberufen, in welcher die Zurücknahme von drei Viertel der im AEOE 1 Ziffer 1 bezeichneten und erschienenen Mitglieder beschlossen werden kann. Auf diese. Folge is bei der Einberufung hin- zuweisen. i Wird die Zurücknahme der Anordnung auf Grund eines ültigen Beschlusses beantragt, so ist die Jnnung spätestens mit Ban lblaufe des Rehnungszahrs von der höheren Verwaltungs- behörde zu schließen. f : S | Auf die Schließung finden die Bestimmungen der §8 98 und 98a mit der Maßgabe entsprehende Anwendung, daß eine Vertheilung von Reinvermögen unter die bisherigen Mit- lieder unstatthaft ist, und der Rest des Vermögens nach Bestimmung der Aufsichtsbehörde entweder den bei der Jnnung bisher vorhandenen UÜnterstüßungskassen oder einer freien Innung, welche für die an der bisherigen Zwangsinnung be- theiligten Gewerbszweige errichtet wird, oder der Handwerks- fammer zu überweisen ist. Die Handwerkskammer hat über das Vermögen in einer den bisherigen Zwecken am meisten entsprehenden Weise zu verfügen. Die Verfügung bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

i Handwerke, hin- ; sihtlih dessen sie der & g angehören, noch ein anderes

die Benußzung der von ;

Gegen die Verfügung der höheren Verwältungsbehörde ist binnen zwei Wochen die Beschwerde an die Landes-Zentral- behörde zulässig. Diese entscheidet endgültig. :

Wird die Innung aus einem der im S 9 bezeichneten Gründe geschlossen, so tritt Bie Ia außer Kraft.

U.

Die Ausdehnung einer Zwangsinnung auf einen größeren Bezirk oder auf andere, als die bereits einbezogenen, ver- wandte Gewerbszweige oder auf die Handwerker, die der Regel nah weder Gesellen noch Lehrlinge halten, ift von der höheren Verwaltungsbehörde anzuordnen, wenn die Jnnungsversammlung sie beschließt, die Mehrheit der in die Jnnung einzubeziehenden Gewerbetreibenden zustimmt und die im § 100 Abjaßg 1 Ziffer 2 bezeichnete Voraussezung im Falle dieser Ausdehnung noh zutrifft. Hierbei finden die S8 100a, 100b, 100d, 100e, 100k bis 100n entfprehende Anwendung.

Die Ausscheidung eines Theiles des Bezirkes einer Zwangsinnung oder eines in diese einbezogenen Gewerbs- zweiges kann durh die höhere Verwaltungsbehörde verfügt werden, wenn die Ausscheidung zum Zwecke der Zuweisung der Auszuscheidendeñ zu einer anderen Zwangsinnung erfolgt, außerdem nur dann, wenn die Jnnungsversammlung oder die - Mehrheit der auszuscheidenden Jnnungsmitglieder es beantragt. In leßterem Falle ist vor Erlaß der Verfügung die Jnnungs- versammlung zu hören. Werden die Ausscheidenden Mitglieder einer anderen Jnnung, so finden hinfihtlich der vermögens- rechtlihen Wirkungen die §8 100k Absaß 2 und 100m entsprehende Anwendung. /

Auf die nah Absay 1 oder 2 ergchenden Verfügungen der höheren Verwaltungsbchörde finden die Bestimmungen des S 100h entsprehende Anwendung. Die erforderlichen Ab- änderungen des Statuts können von der höheren Verwaltungs- behörde angeordnet werden. Jn diesem Falle findet § 100d Absay 3 Anwendung.

IT. Fnnungsausschüsfe.

S 10L. H

Für alle oder mehrere derselben Aufsichtsbehörde unter- stehende Jnnungen kann ein gemeinsamer Jnnungsausshuß gebildet werden. Diesem liegt die Vertretung der gemeinsamen Interessen der betheiligten Jnnungen ob. Außerdem können ihm Rechte und Pflichten der betheiligten Jnnungen übertragen werden. /

Die Errichtung des Jnnungsausschusses erfolgt dur ein Statut, welches von den Jnnungsversammlungen der bethei- ligten Jnnungen zu beshliezen ist. Das Statut bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Jn dem die Genehmigung versagenden Bescheide sind die Gründe anzu- eben. Gegen die Versagung kann binnen vier Wochen Be- \chwerde an die Landes-Zentralbehörde eingelegt werden. Ab- änderungen des Statuts unterliegen den gleichen Vorschriften.

Durch die Landes-Zentralbehörde kann dem Jnnungsaus- shusse die Fähigkeit beigelegt werden, unter seinem Namen Rechte zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu flagen und verklagt zu werden. Jn solchem Falle haftet den Gläubigern für alle Verbindlichkeiten des Jnnungsaus- shusses nur das Vermögen desselben. E

Auf die Beaufsichtigung der Jnnungsausschüsse finden die Bestimmungen des Y % entsprechende Anwendung.

i S 102.

Die Schließung cines Jnnungsausschusses kann erfolgen, wenn der Ausschuß seinen statutarishen Verpflichtungen nicht nahfommt oder wenn er Beschlüsse faßt, welhe über seine statutarishen Rechte hinausgehen. E

Die Schließung wird dur die höhere Verwaltungsbehorde ausgesprochen. : 1:

“Geaen die die Schließung aussprehende Verfügung findet der Rekurs statt. Wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die entsprechenden Bestimmungen des S 97 Absaß 3. Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Ver- mögen eines Jnnungsausschusses hat die Schließung kraft Geseßes zur Folge. L

Vom Zeitpunkte der Auflösung oder Schliezung eines JInnungsausschusses ab bleiben die betheiligten Jnnungen noch

E M - - h r M i .- für diejenigen Zahlungen verhaftet, zu welchen fie jstatutari)

3 | für den Fall eigenen Ausscheidens aus dem Jnnungsausschusse ._{ verpflichtet find.

Auf die Verwendung des Vermögens finden die Vor- schriften des 8 98 Absatz 1 und § 9a entsprehende An- wendung. ; L :

Soweit das Statut nicht ein Anderes bestimmt, ijt der Aus- iriti aus dem Jnnungsausshusse jeder Jnnung mit Ablauf des Rechnungsjahres gestattet, sofern die Anzeige des Austritts mindestens drei Monate vorher erfolgt.

ITI. Handwerksfkammern.

S 103. Zur Vertretung der Jnteressen des Handwerkes ihres Bezirkes sind Handwerkskammern zu errichten. Die Errichtung erfolgt durch eine Verfügung der Landes- Zentralbehörde, in welcher der Bezirk der Handwerkskammer zu bestimmen ist. Dabei kann die Bildung von Abtheilungen

angeordnet werden. : O

Durch Verfügung der Landes- Zentralbehörde kann der Bezirk der Handwerkskammer abgeändert werden. Jn diesem Falle hat eine Vermögensauseinanderseßung unter entsprechender Anwendung des § 100k Absas 2 zu erfolgen.

Mehrere Bundesstaaten können sich zur Errichtung gemein- samer Handwerkskammern vereinigen. Jn diesem Falle sind die den Behörden übertragenen Befugnisse, soweit nicht eine anderweite Vereinbarung getroffen wird, von den Behörden desjenigen Bundesstaats wahrzunehmen, in welchem die Handwerkskammer ihren Siß hat.

8 103a.

Die Zahl der Mitglieder der Handwerkskammer wird durch das’ Statut bestimmt.

Für die Mitglieder sind Ersaßmänner zu wählen, welche ür dieselben in Behinderungsfällen und im Falle des Aus- ge: Mt für den Rest der Wahlperiode in der Reihenfolge der Wahl einzutreten haben.

Die Mitglieder werden gewählt: j :

1) von den Handwerkerinnungen, welche im Bezirke der Handwerkskammer ihren Siß haben, aus der Zahl der Innungsmitglieder, E

2) von denjenigen Gewerbevereinen und sonstigen Ver- einigungen, welche die Förderung der gewerblihen Zntereffen

des Handwerkes verfolgen, "mindestens zur Hälfte ihrer Mit:

andwerkskammer ihren Sig haben, aus der Zahl ihrer itglieder, soweit denselben nach den Bestimmungen dieses Gesehes die Wählbarkeit zusteht. Mitglieder, welhe einer Innung angehören oder niht Handwerker sind, dürfen an der Wahl nicht betheiligt werden. Die Vertheilung der zu wählenden Mitglieder auf die

Wahlkörper, fowie das Wahlverfahren werden dur die von der Landes-Zentralbehörde zu erlassende Wahlordnung geregelt.

S 103h.

Wählbar sind nur solche Personen, welche

1) zum Amte eines Schöffen fähig sind (S8 31, 32 des Gerichtsverfassungsgeseßes); i

2) das 30. Lebensjahr zurüdckgelegt haben;

3) im Bezirke der Handwerkskammer ein Handwerk min- destens seit drei Jahren selbständig betreiben;

4) die Befugniß zur R R Tei von Lehrlingen besißen.

è 103€.

Die Wahlen zu den Handwerkskammern und ihren Or- ganen erfolgen auf sechs Jahre. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Gewählten aus; eine Wiederwahl ift zuläsfig.

Die Bestimmungen der S8 94 bis 94h finden ent- sprehende Anwendung. 8 103d.

c

Die Handwerkskammer kann fich nah näherer Bestim- mung des Statuts bis zu einem Fünftel ihrer Mitgliederzahl durch Zuwahl von sachverständigen Perfonen ergänzen und zu ihren Verhandlungen Sachverständige mit berathender Stimme zuzichen. ;

Die Handwerkskammer ist berehtigt, aus ihrer Mitte Ausschüsse zu bilden und mit besonderen regelmäßigen oder vorübergehenden Aufgaben zu betrauen. Die Ausschüsse föónnen zu ihren Verhandlungen Sachverständige mit be- rathender Stimme zuziehen.

S 103€.

Der Handwerkskammer liegt insbesondere ob:

1) die nähere Regelung des Lehrlingswesens;

2) die Durhführung der für das Lehrlingswesen geltenden Vorschriften zu überwachen :

3) die Staats- und Gemeindebehörden in der Förderung des Handwerkes durh thatsählihe Mittheilungen und Er- statiung von Gutachten über Fragen zu unterstüßen, welche die Verhältnisse des Handwerkes berühren; i

4) Wünsche und Anträge, welche die Verhältnisse des Handwerkes berühren, zu berathen und den Behörden vorzu- legen, sowie Jahresberichte über ihre die Verhältnisse des Handwerkes betreffenden Wahrnehmungen zu erstatten :

5) die Bildung von Prüfungsausshüssen zur Abnahme der Gesellenprüfung 131 Absatz 2);

6) die Bildung von Ausschüssen zur Entscheidung über Beanstandungen von Beschlüssen der Prüfungsausschüsse (Z 132).

Die Handwerkskammer soll in allen wichtigen, die Ge- sammtinteressen des Handwerks oder die Juteressen einzelner Zweige desfelben berührenden Angelegenheiten gehört werden.

Sie ist befugt, Veranstaltungen zur Förderung der ge- werblichen, technischen und sittlihen Ausbildung der Meister, Gesellen (Gehilfen) und Lehrlinge zu treffen, sowie Fachschulen zu errichten und zn unterstüßen.

S 103f. E i

Die Jnnungen und Junnungsausschüsse sind verpflichtet, den von der Handwerkskammer * innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Anordnungen Folge zu leisten.

Soweit die Bestimmungen des Statuts der Jnnungen und der Innungsausschüsse oder die von der Jnnungsversammlung zur näheren Regelung des Lehrlingswesens erlassenen Vor- schriften 93 Absay 2 Ziffer 5) mit den Anordnungen, welche von der Handwerkskammer in Ausübung ihrer geseßlichen Be- fugnisse getroffen werden, in Widerspruh treten, snd je unverbindli.

S 103g.

Die Handwerkskammer hat aus ihrer Mitte einen Vor- stand zu wählen, welhem nah näherer Bestimmung des Sta- tuts die laufende Verwaltung und Geschäftsführung obliegt.

Auf den Vorstand finden die Bestimmungen der S8 92a Absaz 2 und 92þ entsprehende Anwendung.

Der Beschlußfassung der Gesammtheit der Handwerks- kammer bleibt mindestens vorbehalten: :

1) die Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse :

2) die Feststellung des Haushaltsplanes, die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung, die Bewilligung von Ausgaben, welhe im Haushaltsplane nicht vorgesehen sind, sowie die Aufnahme von Anleihen:

3) die Abgabe von Gutachten und Anbringung von An- trägen bei den Behörden und gesezgebenden Körperschaften über Gegenstände, welche die Gesammtinteressen, insbesondere die Geseßgebung über die Verhältnisse des Handwerks, be- treffen ;

4) der Erlaß von Vorschriften zur Regelung des Lehrlings- wesens; i -

5) die Wahl des Sekretärs. Soll die Anstellung für mehr als sechs Jahre erfolgen, so ist die Genehmigung der Auffichtsbehörde erforderlich. : :

Die Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens be- dürfen der Genehmigung der Landes-Zentralbehörde und find zu veröffentlichen.

S 103h.

Bei der Handwerkskammer ist von der Aufsichtsbehörde (S 1030) ein Kommissar zu bestellen. Derselbe ift zu jeder Sizung der Handwerkskammer, ihres Vorstandes und der Aus- schüsse einzuladen und muß auf Verlangen jederzeit gehört werden. S

Der Kommissar kann jederzeit von den Schriftstücken der Handwerkskammer Einsicht nehmen, Gegenstände zur Berathung stellen und die Einberufung der Handwerkskammer und ihrer Organe verlangen. Er kann Beschlüsse der Handwerkskammer und ihrer Organe, welhe deren Befugnisse überschreiten oder die Gesetze verlegen, mit aufshiedender Wirkung beanstanden ;

Hand aus Handwérfertt bestehen und im Bezirke der

über die Beanstandung entsheidet nah Anhörung der Hand:

werkskammer oder ihrer Organe die Aufsichtsbehörde.

(Schiuz in der Zweiten Beilage.)

M 1s 4.

(Schluß aus der Ersten Beilaze.)

S 103i.

Bei der Handwerkskammer ift ein Gesellenausschuß zu

n. Be Bie Zahl seiner Mitglieder und ihre Vertheilung auf die einzelnen Gesellenausshüsje des Bezirkes wird dur das Statut der Handwerkskammer bestimmi.

Für die E stnd Ersazmänner zu wählen, welche für dieselben in Behinderungsfällen und im Falle des Aus- scheidens für den Rest der Wahlzeit in der Reihenfolge ihrer Mahl einzutreten haben.

Die Mitglieder und Stellvertreter werden unter Leitung der Aufsichtsbehörde mittels schriftliher Abstimmung von den Gesellenausshüfsen der Innungen gewählt.

Durch die Landes-Zentralbehörde kann angeordnet werden, daß und in welcher Zahl dem Gesellenausschuß auch Vertreter derjenigen Gesellen angehören sollen, welhe von den nach S 103a Absay 3 Ziffer 2 wahlberechtigten Mitgliedern der

ort bezeichneten Gewerbevereine und sonstigen Vereinigungen beschäftigt werden. Jn diesem Falle ist von der Landes- Zentralbehörde auch die Wahl dieser Vertreter zu regeln.

Auf die Wahlberehtigung und die Wählbarkeit finden die Vorschriften der §8 9a Absag 1 und 2 und Se ent- sprehende Anwendung.

S 103k.

Der Gesellenausshuß muß mitwirken:

1) beim Erlasse von Vorschriften, welche die Regelung des Lehrlingswesens zum Gegenstande haben ;

2) bei Abgabe von Gutachten und Erstattung von Be- rihten über Angelegenheiten, welhe die Verhältnisse der Ge- sellen (Gehilfen) und Lehrlinge berühren;

3) bei der Entscheidung über Beanstandungen von Be- \hlüssen der Prüfungsausshüsse 132).

Mit dieser Maßgabe finden die Vorschriften des § 95 Absatz 3 entsprehende Anwendung; im Falle der Ziffer 2 ist der Gesellenausschuß berechtigt, ein besonderes Gutachten abzu- geben oder einen besonderen Bericht zu erstatten.

S 1031.

Die aus der Errichtung und Thätigkeit der Handwerks- kammern erwachsenden Kosten werden, soweit sie niht ander- weit Deckung finden, von den Gemeinden des Handwerks- kammerbezirkes nah näherer Bestimmung der höheren Ver- waltungsbehörde getragen. Die Gemeinden sind ermächtigt, die auf sie entfallenden Antheile nach einem von der höheren Verwaltungsbehörde zu bestimmenden Vertheilungsmaßstab auf die einzelnen Handwerksbetriebe umzulegen. Werden Ver- anstaltungen der im § 103e Absaz 3 bezeichneten Art für einzelne Gewerbszweige getroffen, so können die hieraus ent- stehenden Kostenantheile von den Gemeinden nur auf folche Betriebe umgelegt werden, welche diesen Gewerbszweigen an- gehören. j

Die Landes-Zentralbehörde kann bestimmen, daß die Kosten der Handwerkskammer von weiteren Kommunalverbänden statt von den Gemeinden aufgebracht verden. Die Kommunal- verbände sind ermächtigt, die Kosten der auf Grund des §8 103e Absatz 3 für einzelne Gewerbszweige getroffenen Veranstaltungen nah einem von der höheren Verwaltungsbehörde zu be- stimmenden Vertheilungsmaßstab auf die diesen Gewerbszweigen angehörenden Handwerksbetriebe umzulegen. j

Bei der Umlegung der Kosten kann bestimmt werden, daß Personen, welche der Regel nah weder Gesellen noch Lehr- linge halten, von der Verpflichtung zur Zahlung von Bei- trägen befreit sind. :

S 103m.

Für die Handwerkskammer ist von der Landes-Zentral- behörde ein Statut zu erlassen. Ueber Abänderungen des Statuts beschließt die Handwerkskammer. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Landes-Zentralbehörde.

Das Statut muß Bestimmung treffen über:

1) Namen, Sig und Bezirk der Handwerkskammer;

2) die Zahl der Mitglieder der Handwerkskammer;

3) die Ergänzung der Handwerkskammer durch Zuwahl;

4) die Form der Beschlußfassung :

5) die Wahl und die Befugnisse des Vorstandes;

6) die Form und die Vorausseßungen für die Zusammen- berufung der Handwerkskammer und ihrer Organe:

7) die Beurkundung der Beschlüsse der Handwerkskammer und des Vorstandes; :

8) die Aufstellung und Genehmigung des Haushaltsplans;

9) die Ausstellung und Abnahme der Jahresrechnung:

10) die Vorausseßungen und die Form einer Abänderung des Statuts:

11) die Bildung von Prüfungsausschüssen:

12) die öffentlihen Blätter, durch welche die Bekannt- machungen der Handwerkskamnmter zu erfolgen haben.

Die Vorschriften des § 83 Absaz 3 und des § 100d Absatz 3 finden entsprehende Anwendung. L

Das Statut und seine Abänderungen sind in den Blättern bekannt zu machen, welche für die amtlichen Veröffentlihungen der höheren Verwaltungsbehörden bestimmt find, über deren Bezirke sih der Bezirk der E erstrecki.

S 103n.

_ Auf die Handwerkskammern finden die Bestimmungen der S8 86, 88, 89 Absatz 3 und 4, 89a, 89 h, 94e, 99 entsprechende lnwendung.

__ Die Handwerkskammer ist befugt, Zuwiderhandlungen gegen die von ihr innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften mit Geldstrafen bis zu 20 F zu bedrohen. Die Fest)ezung dieser Geldstrafen erfolgt auf Antrag des Vorstandes oder eines Beauftragten (S 94c) der Handwerkskammer von der unteren ‘cexwaltungsbehörde Gegen die Festsepung steht dem Ver- urtheilten binnen zwei Wochen die Beschwerde an die unmittel- bar vorgeseßte Aufsichtsbehörde zu. Diese entscheidet endgültig.

Der Haushaltsplan der Handwerkskammer bedarf der Ge- nehmigung der Aufsichtsbehörde.

Die durch die Errichtung der Handwerkskammer er- In Kosten sind von der Landes-Zentralbehörde vor- zuschießen.

| Zweite Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

Berlin, Sonnabend, den 7 August

S 1030.

Die Sarbaa lite uni der Aufsicht der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke sie ihren Siß hat, so- weit niht im Falle der Ausdehnung des Handwerfkskammer- Bezirkes über die Bezirke mehrerer höheren Verwaltungsbehörden durch die Landes-Zentralbehörde eine abweichende Bestimmung getroffen wird.

_Die Vorschriften des § 96 Absaz 2 bis 7 finden mit der Maßgabe entsprehende Anwendung, daß über Beschwerden gegen Anordnungen und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde die Landes-Zentralbehörde entscheidet. i ___ Wenn die Handwerkskammer wiederholter Aufforderung der Aufsichtsbehörde ungeachtet die Erfüllung ihrer Aufgaben vernachlässigt oder sih gesezwidriger Handlungen oder Unter- lassungen schuldig macht, durch welche das Gemeinwohl ge- fährdet wird, oder andere als die geseßlih zulässigen Zwecke verfolgt, so kann die Aufsichtsbehörde ste auflösen und Neu- wahlen anordnen. Von den bisherigen Mitgliedern kann gegen die Verfügung der Aufsichtsbehörde binnen zwei Wochen Beschwerde an die Landes-Zentralbehörde eingelegt werden, welche endgültig entscheidet.

S 103p.

__ Die Behörden sind innerhalb ihrer Zuständigkeit ver- pflihtet, den im Vollzuge dieses Gesezes an sie ergehenden Ersuchen der Handwertsfkammern und ihrer Organe zu ent- sprehen. Die gleihe Verpflihtung liegt den Organen der Handwerkskammern unter einander ob. Die höhere Ver- waltungsbehörde kann bestimmen, inwieweit die durch die Er- füllung dieser Verpflichtung entstehenden Kosten von der Hand- werksfammer als eigene Verwaltungskosten zu erstatten sind.

: O

Die Landes-Zentralbehörden derjenigen Bundesstaaten, in welchen andere ge}eßlihe Einrichtungen (Handels- und Gewerbe- kammern, Gewerbefammern) zur Veriretung der Jnteressen des Handwerts vorhanden sind, können diesen Körperschaften die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Handwerkskammer übertragen, wenn ihre Mitglieder, soweit sie mit der Ver- tretung der Jnteressen des Handwerfs betraut find, aus Wahlen von Handwerkern des Kammerbezirks hervorgehen und eine gesonderte Abstimmung der dem Handwerk angehörenden Mit- glieder gesichert ist. i :

S 104.

Innungen, welche niht derselben Aufsichtsbehörde unter- stehen, können zu Verbänden zusammentreten; der Beitritt ist durh die Jnnungsversammlung zu beschließen.

Die Fnnungsverbände haben die Aufgabe, zur Wahr- nehmung der Jnieressen der in ihnen vertretenen Gewerbe die Jnnungen, Jnnungsausschüsse und Handwerkskammern in der Verfolgung ihrer gefeßzlihen Aufgaben, sowie die Behörden durch Vorschläge und Anregungen zu unterstüßen; fie sind be- fugt, den Arbeitsnahweis zu regeln, sowie Fachshulen zu errihten und zu unterstüßen. E ;

S 104a.

Für den Jnnungsverband ist ein Statut zu errichten, welches Bestimmungen enthalten muß:

a. über Namen, Zweck und Bezirk des Verbandes ;

b. über die Bedingungen der Aufnahme in den Verband und des Ausscheidens aus demjelben ;

c. über Bildung, Siß und Befugnisse des Vorstandes:

d. über die Vertretung des Verbandes und ihre Be- fugnisse: :

e. über die Beiträge zu verbandes;

f. über die Vorausseßungen änderung des Statuts;

o. über die Vorausseßungen lösung des Verbandes.

Durch Statut kann bestimmt werden, daß einzelne Ge- werbetreibende dem Jnnunnsverband ihres Gewerbes mit den Rechten und Pflichten der Mitglieder der ihm angehörenden Innungen beizutreten berechtigt sind.

Das Statut darf keine Bestimmung enthalten, welche mit den geseßlihen Zwecken des Verbandes niht in Verbindung steht oder gesezlihen Vorschriften zuwiderläuft. N

S 104h.

Das Verbandsstatut bedarf der Genehmigung, und zwar:

a. für Jnnungsverbände, deren Bezirk niht über den Bezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinausgreift, dur die leßtere;

b. für Jnnungsverbände, deren Bezirk in die Bezirke mehrerer höherer Verwaltungsbehörden desselben Bundesstaats sih erstreckt, durch die Landes-Zentralbehörde:

c. für Jnnungsverbände, deren Bezirk fih auf mehrere Bundes|taaten erstreckt, durch den Reichskanzler.

Die Genehmigung ist zu versagen:

1) wenn die Zwecke des Verbandes sih nicht in den ge- geseßlichen Grenzen halten; :

2) wenn das Verbands|statut den geseßlichen Anforderungen nicht entspricht. e

Außerdem darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zahl der dem Verband beigetretenen Jnnungen nit hinreichend erscheint, um die Zwecke des Verbandes wirksam zu verfolgen. ; E L

Gegen die Versagung der Genehmigung ift, sofern fie dur eine höhere Verwaltungsbehörde erfolgt, die Bejchwerde zulässig. i :

Aenderungen des Statuts unterliegen den gleichen Vor- schriften.

Ih 8 104c.

Der Verbandsvorstand hat alljährlich im Monat Januar ein Verzeihniß derjenigen Jnnungen, welhe dem Verband angehören, der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk er seinen Sit hat, einzureichen. i

Die Zuzammen eng des Vorstandes und Veränderungen in derselben sind dieser Behörde A Eine gleiche Anzeige hat zu erfolgen, wenn der Siß des Vorstandes an einen anderen Ort verlegt wird. Liegt leßterer niht in dem Bezirke der

den Ausgaben des Jnnungs- ind die Formen einer Ab-

und die Formen einer Auf-

1897.

vorbezeichneten Behörde, fo ist die Anzeige an diese und an die höhere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke der Siß verlegt wird, gleichzeitig zu richten.

S 1044.

Versammlungen des Verbandsvorstandes und der Ver- tretung des Verbandes dürfen nur innerhalb des Verbands- bezirks abgehalten werden.

Sie sind der höheren Vermwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Vorstand seinen Siß hat, sowie der höheren Ver- waltungsbehörde, in deren Bezirk die Versammlung abgehalten werden soll, unter Einreihung der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher anzuzeigen. Der leßteren steht das Recht zu,

a. die Versammlung zu untersagen, wenn die Tages- ordnung Gegenstände umfaßt, welche zu den Zwecken des Ver- bandes nicht in Beziehung stehen:

h. in die Versammlung einen Vertreter zu entsenden und dur diesen die Versammlung zu schließen, wenn die Ver- handlungen auf Gegenstände sich erstrecken, welhe zu den Zwecten des Verbandes nicht in Beziehung stehen, oder wenn Anträge oder Vorschläge erörtert werden, welhe eine Auf- forderung oder Anreizung L 7e omi Handlungen enthalten.

S 104e. __ Die Verbandsvorstände sind befugt, in Betreff der Ver- hältnisse der in dem Verbande vertretenen Gewerbe an die für die Genehmigung des Verbandsstatuts zuständige Stelle Bericht zu erstatten und Anträge zu richten. ___ Sie find verpflichtet, auf Erfordern dieser Stelle Gutachten uber gewerbliche Fragen abzugeben.

O

Die Jnnungsverbände können geschlossen werden:

1) wenn sih ergiebt, daß nah § 104hb Ziffer 1 und 2 die Genehmigung hätte versagt werden müssen und die erforderliche Aenderung des Statuts innerhalb einer zu seßenden Frist nicht bewirkt wird; :

2) wenn den auf Grund des § 1044 erlassenen Ver- fügungen nicht Folge geleistet ist;

3) wenn der Verbandsvorstand oder die Vertretung des Verbandes sih geseßwidriger Handlungen schuldig machen, welche das Gemeinwohl gefährden, oder wenn sie andere als die geseßlich zulässigen Zwecke verfolgen.

Die Schließung erfolgt durch Beschluß der für die Ge- nehmigung des Verbandsstatuts zuständigen Stelle.

__ Gegen den Beschluß der höheren Verwaltungsbehörde ist die Beschwerde zulässig. ;

S S 104g.

Durch Beschluß des Bundesraths kann Jnnungsverbänden die Fähigkeit beigelegt werden, unter ihren Namen Rechte zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen oder verklagt zu werden. Jn solhem Falle haftet dem Gläubiger für alle Verbindlichkeiten des Jnnungsverbandes nur das Vermögen desselben.

Der Beschluß des Bundesraths is durch den Reichs- Anzeiger zu veröffentlihen. Auf diejenigen JFnnungsverbände, welchen die gedahte Fähigkeit beigelegt ist, finden die Be- stimmungen der SS 104 h bis 104 n Anwendung.

s : S L:

Der Jnnungsverband wird bei gerichtlihen wie bei außer- gerichtlichen Verhandlungen durch seinen Vorstand vertreten. Die Befugniß zur Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nah den Geseßen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. Durch das Statut kann einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern des Vorstandes die Vertretung des Jnnungsverbandes nah außen übertragen wan :

Zur Legitimation der Vertreter des Jnnungsverbandes genügt bei allen Rechtsgeschäften die Bescheinigung der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Vorstand seinen Sit hat, daß die bezeihneten Personen zur Vertretung des Ver- bandes befugt sind.

S 104 i.

Der Junnungsverband is befugt, für die Mitglieder der ihm angeschlossenen Jnnungen und deren Angehörige zur Unterstüßung in Fällen der Krankheit, des Todes, der Ärbetts- unfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit Kassen zu errichten. Die dafür cerforderlihen Bestimmungen sind in Nebenstatuten zusammenzufassen; diese, sowie Abänderungen derselben be- dürfen der Genehmigung durch den Reichskanzler.

Auf die von dem Jnnungsverband errichteten Unter- stüßungskassen finden dieselben Vorschriften Anwendung, welche für gleichartige von einer Zwangsinnung errihtete Kassen

gelten. 7 S 104k.

Der Innungsverband unterliegt, vorbehalilich der Vor- chrift des S 104 d, der Aufsicht der höheren Verwaltungs- behörde, in deren Bezirk der Vorstand seinen Sig hat.

Die Aufsichtsbehörde überwacht die Befolgung der geseß- lichen und statutarishen Vorschriften und kann dieselben durh Androhung, Festseßsung und Vollstreckung von Ordnungs- strafen gegen die Jnhaber der Aemter des Verbandes er- zwingen.

Sie entscheidet Streitigkeiten über die Aufnahme und Ausschließung von Verbandsmitgliedern, die Beiträge zu den Ausgaben des Jnnungsverbandes, die Wahlen zu den Vetbauds- ämtern, sowie, unbeschadet der Rechte Dritter, über die Rechte und Pflichten der Jnhaber derselben.

Der Aufsichtsbehörde is jährlich ein Rechnungsabschluß nebst Vermögensausweis vorzulegen. L

E A Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Jnnungsverbandes hat die Schließung des leßteren kraft Gesegzes zur Folge. Der Vorstand des Jnnungsverbandes hat jedoch die wee des Konkursverfahrens dem Gemeinschuldner zustehenden Rechte wahrzunehmen. : : S 104m. Bei der statutmäßig beschlossenen Auflösung eines Jnnungs- verbandes wird die Abwickelung der Geschäfte, (etn die Verbandsvertretung niht anderweitig beschließt, durh den

Vorstand unter Aufsicht der im Z 104k f den age Behörde vollzogen. Genügt der Vorstand seiner Verpflichtung nicht