1897 / 184 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 07 Aug 1897 18:00:01 GMT) scan diff

E C C E E e gy k U Mit 5,2 L UV:

oder tritt die Schließung auf Grund des § 104f oder des S 1041 cin, so Prin die Abwickelung der Geschäfte durch einen Beauftragten der Aufsichtsbehörde. A

Von dem Zeitpunkte der Auflösung oder Schließung ab bleiben die Verbandsmitglieder auch für diejenigen Zahlungen verhaftet, zu welchen sie statutarish für den Fall eigenen Aus- sheidens aus den Verbandsverhältnissen verpflichtet sind. Das Recht, diese Beiträge auszuschreiben und einzuziehen, steht dem mit Abwickelung der Me E zu.

4n.

Jm Falle der Auflösung oder Schließung des Jnnungs- verbandes muß sein Vermögen zuvörderst zur Berichtigung seiner Schulden und zur Erfüllung feiner jonjtigen Verbind- lichkeiten verwendet werden. War dasselbe bisher ganz oder theilweise zur Fundierung von Unterrichtsanstalten oder zu anderen öffentlichen Zwecken bestimmt, so darf der nah Be- rihtigung der Schulden übrig bleibende Theil des Vermögens dieser Bestimmung nicht entzogen werden ; über seine fernere Verwendung wird von der im § 104þ Absaß 1 bezeichneten Behörde Anordnung getroffen. Z i

Bedarf es zum Fortbestande der von dem Innungsverband errihteten Unterrihtsanstalten oder Unterstügungsfafsen als selbständiger Anstalten der Genehmigung des Landesherrn oder einer Behörde des Staates, in wek die fernere Ver- waltung der Anstalt stattfinden joll, so hat die im vorstehenden Absatze bezeichnete Behörde diese Genehmigung herbeizuführen.

Das hiernah verbleibende Reinvermögen des Fnnungs- verbandes wird, soweit die Verbandsvertretung niht anders beschließt, unter die Jnnungen, welche dem Verbande zur Zeit der Auflösung oder Schließung angehört haben, . nah dem Verhältnisse der von ihnen an den Verband in dem der Auf- lösung oder Schließung vorangegangenen Jahre geleisteten Beiträge vertheilt. Streitigkeiten hierüber werden von der im S 104k bezeichneten Stelle endgültig entschieden.

Artikel 2.

Die 88 126 bis 133 (Titel VIT Abschnitt IIT) der Ge- werbeordnung werden dur folgende Bestimmungen erseßt:

T. Lehrlingsverhältnisse.

A. Allgemeine Bestimmungen. S 126.

Die Befugniß zum Halten oder zur Anleitung von Lehr- lingen steht Personen, welche sich nicht im Besize der bürgers lihen Ehrenrechte befinden, nicht zu.

S 12%a. ;

Die Befugniß zum Halten und zur Anleitung von Lehr- lingen kann jolchen Personen ganz oder auf Zeit entzogen werden, welche sih wiederholt grober Pflihtverlegungen gegen die ihnen anvertrauten Lehrlinge s{huldig gemacht haben, oder gegen welche Thatsachen vorliegen, die hie in sittliher Bezichung zum Halten oder zur Anleitung von Lehrlingen ungeeignet erscheinen lassen. ] : :

Die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen kann ferner solchen Personen entzogen werden, welche wegen geistiger oder förperliher Gebrechen zur sahgemäßen Anleitung eines Lehr- linges nicht geeignet sind. : . i

Die Entziehung erfolgt durch Verfügung der unteren Verwaltungsbehörde; gegen die Verfügung findet der Rekurs statt. Wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der §8 20 und 21, soweit nicht landesgeseßlich das Verfahren in streitigen Verwaltungssahen Plag greift.

Durch die höhere Verwaltungsbehörde kann die entzogene Befugniß nah Ablauf eines Fo wieder eingeräumt werden.

S 1200.

Der Lehrvertrag is binnen vier Wochen nah Beginn der Lehre schrifilih abzushließen. Derselbe muß enthalten:

1} die Bezeihnung des Gewerbes oder des Zweiges der gewerblichen Thätigkeit, in welchem die Ausbildung erfolgen soll;

2) die Angabe der Dauer der Lehrzeit;

3) die Angabe der gegenseitigen Leistungen;

4) die geseßlihen und sonstigen Vorausseßungen, unter welchen die einseitige Auflösung des Vertrags zulässig ijt.

Der Lehrvertrag ist von dem Gewerbetreibenden oder seinem Stellvertreter, dem Lehrling und dem Vater oder Vor- munde des Lehrlinges zu unterschreiben und in einem Exemplare dem Vater oder Vormunde des Lehrlinges auszuhändigen. Der Lehrherr is verpflichtet, der Ortspolizeibehörde auf Er- fordern den Lehrvertrag einzureichen.

Auf Lehrlinge in staatlich anerkannten Lehrwerkstätten finden diese Bestimmungen keine Anwendung.

Der Lehrvertrag ist tosten: Und stempelfrei.

S_L3C.

Der Lehrherr is verpflichtet, den d in den bei seinem Betriebe vorkommenden Arbeiten des Gewerbes dem “ags der Ausbildung entsprehend zu unterweisen, ihn zum

esuche der Fortbildungs- oder Fachshule anzuhalten und den Schulbesuh zu überwachen. Er muy entweder selbst oder dur einen geeigneten, ausdrücklich dazu bestimmten Vertreter die Ausbildung des Lehrlinges leiten, den Lehrling zur Arbeit- samkeit und zu guten Sitten anhalten und vor Ausshweifungen bewahren, er hat ihn gegen Mißhandlungen seitens der Arbeits- und Hausgenossen zu shüßen und datür Sorge zu tragen, daß dem Lehrlinge nicht Arbeitsverrichtungen zugewiesen werden, welche seinen körperlichen Kräften -niht angemessen jind.

Er darf dem Lehrlinge die zu seiner Ausbildung und zum Besuche des Gottesdienstes an Sonn- und Festtagen erforder- lihe Zeit und Gelegenheit niht entziehen. Zu häuslichen Dienstleistungen dürfen Lehrlinge, welhe im Hause des Lehr- herrn weder Kost noch Wohnung erhalten, nicht herangezogen

werden. L 8 127 a.

Der Lehrling is der väterlihen Zucht des Lehrherrn unterworfen und dem Lehrherrn sowie demjenigen, welcher an Stelle des Lehrherrn die Ausbildung zu leiten hat, zur Folg- samkeit und Treue, zu Fleiß und anständigem Betragen ver- pflichtet. es

Uebermäßige und unanständige Zühtigungen sowie jede die Gesundheit des Lehrlings gefährdende Behandlung find

verboten. N S 127 b.

Das Lehrverhältniß kann, wenn eine längere Frist nicht vereinbart ist, ice der ersten vier Wochen nah Beginn der Lehrzeit dur einseitigen Rücktritt aufgelöst werden. Eine Vereinbarung, wonach diese Probezeit mehr als drei Monate betragen soll, ist nichtig.

Nach Ablauf der Probezeit kann der Lehrling vor Be- endigung der verabredeten Lehrzeit entlassen werden, wenn

einer der im 8 123 vorgesehenen Fälle auf ihn Anwendung

findet, oder wenn er die ihm im § 1278 auferlegten Pflichten 1

wiederholt E Mer den Besuch der Fortbildungs- oder ahshule vernachlässigt. A s Ven seiten des Lehrlings fann das Lehrverhältniß nah Ablauf der Probezeit aufgelöst werden, wenn:

1) einer der im § 124 unter Ziffer 1, 3 bis 5 vorge- sehenen Fälle vorfiegt; : 5

2) der Lehrherr seine geseßlichen Verpflichtungen gegen den Lehrling in einer die Gesundheit, die Sittlichkeit oder die Aus- bildung des Lehrlings gefährdenden Weise vernachlässigt, oder das Recht der väterlihen Zucht mißbraucht, oder zur Erfüllung der ihm vertragsmäßig obliegenden Verpflihtungen un- fähig wird. : S i Der Lehrvertrag wird durch den Tod des Lehrlings auf- gehoben. Durch den Tod des ene gilt der Lehrvertrag als aufgehoben, sofern die Aufhebung binnen vier Wochen geltend gemacht wird.

S 127€.

Bei Beendigung des Lehrverhältnisses hat der Lehrherr dem Lehrling unter Angabe des Gewerbes, in welchem der Lehrling unterwiesen worden 1jt, über die Dauer der Lehrzeit und die während derselben erworbenen Kenntnisse und Fertig- feiten, sowie über sein Betragen ein Zeugniß auszujtellen, welches von der Gemeindebehörde kosten- und stempelfrei zu beglaubigen ist. e Z An Stelle dieser Zeugnisse treten, wo Jnnungen oder andere Vertretungen der Gewerbetreibenden bestehen, die von diesen ausgestellten Lehrbriefe.

S 1274 j i Verläßt der Lehrling in einem durch dies Geseß nicht vor- gesehenen Falle ohne Zustimmung des Lehrherrn die Lehre, so bank leßterer den Anspruh auf Rückkehr des Lehrlings nur geltend machen, wenn der Lehrvertrag criftlih geschlossen ift. Die Polizeibehörde kann in diesem Falle auf Antrag des Lehr- herrn den Lehrling anhalten, so lange in der Lehre zu ver- bleiben, als durch gerichtliches Urtheil das Lehrverhältniß nicht für aufgelöst erklärt ist, oder dem Lehrlinge dur einstweilige Verfügung eines Gerichts ge}tattet jt, der Lehre fern zu bleiben. Der Antrag is nur zulä}sig, wenn er binnen einer Woche nah dem Austritte des Lehrlings gestellt ist. Jm Falle unbegründeter Weigerung der Rückkehr hat die Polizeibehörde den Lehrling zwangsweise zurückführen zu lassen oder dur Androhung von Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder Haft bis zu fünf Tagen zur Rükehr anzuhalten. i : S 127e. N : Wird von dem Vater oder Vormunde für den Lehrling oder, sofern der leßtere volljährig ist, von ihm selbst dem Lehr- herrn die schriftlihe Erklärung abgegeben, daß der Lehrling zu einem anderen Gewerbe oder anderen Beruf übergehen werde, so gilt das Lehrverhältni, wenn der Lehrling nicht früher entlassen wird, nah Ablauf von vier Wochen als auf- gelöst. Den Grund der Auflösung hat der Lehrherr in dem Arbeitsbuche zu vermerken. C Binnen neun Monaten nach der Auflösung darf der Lehr- ling in demselben Gewerbe von einem anderen Arbeitgeber ohne Zustimmung des früheren Lehrherrn nicht beschäftigt werden.

127 f.

Erreicht das Lehrverhältniß vor Ablauf der verabredeten Lehrzeit sein Ende, so kann von dem Lehrherrn oder von dem Lehrling ein Anspruh auf Entschädigung nur geltend gemacht werden, wenn der Lehrvertrag sriftlich geschlossen ist. Fn den Fällen des § 127b Absagz 1 und 4 kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn dieses in dem Lehrvertrag unter Festseßung der Art und Höhe der Entschädigung vereinbart ist.

Zer Anspruch der Entschädigung erlischt, wenn er nicht innerhalb vier Wochen nah Auflösung des Lehrverhältnisses im Wege der Klage oder Einrede geltend gemacht 1}t.

S 127g. E

Jst von dem Lehrherrn das Lehrverhältniß aufgelöst worden, weil der Lehrling die Lehre unbefugt verlassen hat, so ist die von dem Ceheheren beanspruhte Entschädigung, wenn in dem Lehrvertirage niht ein geringerer Betrag aus- bedungen ist, auf einen Betrag festzuseßen, welcher für jeden auf den Tag des Vertragsbruchs folgenden Lag der Lehrzeit, höchstens aber für sehs Monate, bis auf die Hälfte des in dem Gewerbe des Lehrherrn den Gesellen oder Gehilfen orts- üblich gezahlten Lohnes sich belaufen darf. P A

Für die Zahlung der Entschädigung sind als Selbjstshuldner mitverhaftet der Vater des Lehrlinges sowie derjenige Arbeit- geber, welcher den Lehrling zum Verlassen der Lehre verleitet oder welcher ihn in Arbeit genommen hat, obwohl er wußte, daß der Lehrling zur Fortseßung eines Lehrverhättnisses noch verpflichtet war. Hat der Entschädigungsberechtigte erst nah Auflösung des Lehrverhältnisses von der Person des Arbeit- gebers, welcher den Lehrling verleitet oder in Arbeit genommen ait, Kenntniß erhalten, so erlischt gegen diese der Entschädigungs- anspruch erst, wenn derselbe niht innerhalb vier Wochen nah erhaltener Kenntniß geltend E ist.

» 128

Wenn der Lehrherr eine im Mißverhältnisse zu dem Um- fang oder der Art seines Gewerbebetriebs stehende V von Lehrlingen hält und dadurch die Ausbildung - der Lehrlinge gefährdet ersheint, so kann dem Lehrherrn von der unteren Verwaltungsbehörde die Entlassung eines entsprechenden Theiles der Lehrlinge auferlegt und die Annahme von Lehrlingen über eine bestimmte Zahl hinaus unterjagt werden. Die Bestimmungen des § 12a Absaz 3 finden hierbei ent- \sprehende Anwendung. _ E :

Unbeschadet der vorstehenden Bestimmung können dur Beschluß des Bundesraths für einzelne Gewerbszweige Vor- \chriften über die höchste Zahl der Lehrlinge erla}sen werden, welche in Betrieben dieser Gewerbszweige gehalten werden darf. Soweit solhe Vorschriften niht erlassen find, können sie durch Anordnung der Landes-Zentralbehörde erlassen werden.

B. Besondere Bestimmungen. für Handwerker.

S 129.

Jn Handwerksbetrieben steht die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen nur denjenigen Personen zu, welche das vier- undzwanzigste Lebensjahr vollendèt haben und in dem Gewerbe oder in dem Zweige des Gewerbes, in welchem die Anleitung der Lehrlinge erfolgen soll, E

entweder die von der Handwerkskammer vorgeschriebene Lehrzeit, oder solange die Handwerkskammer eine Vor- schrift über die Dauer der Lehrzeit nicht erlassen hat, mindestens eine dreijährige Lehrzeit zurückgelegt und die Gesellenprüfung bestanden haben, Y oder fünf Jahre hindurch persönlih das Handwerk selbst-

Die höhere Verwaltungsbehörde kann Personen, welhe diesen Anforderungen nicht en prechen, die Befugniß zur An- leitung von Lehrlingen verleihen. Gehört die Person einer Innung an oder besteht an ihrem Wohnorte für den Ge- werbszweig, welchem sie angehört, eine Pun so ist die leßtere vor der Entscheidung von der höheren Verwaltungs- behörde zu hören. : / : j Die Unterweisung des Lehrlinges in einzelnen technischen Handgriffen und Fertigkeiten durh einen Gejellen fällt nicht unter die im Absaß 1 vorgesehenen Bestimmungen. Die Zurülegung der Lehrzeit kann auch in einem dem Gewerbe angehörenden Großbetriebe erfolgen und durh den Besuch einer t gge oder sonstigen gewerblichen Unter- rihtsanstalt erseßt werden. Die Landes- Zentralbehörden fönnen den Prüfungszeugnissen von Lehrwerkstätten, gewerb- lichen Unterrichtsanstalten oder von Prüfungsbehörden, welche vom Staate für einzelne Gewerbe oder zum Nachweise der Befähigung zur Anstellung in staatlihen Betrieben eingeseßt sind, die Wirkung der Verleihung der im Absaß 1 bezeichneten Befugniß für bestimmte Gewerbszweige beilegen. Der Bundesrath is befugt, für einzelne Gewerbe Aus- nahmen von den Bestimmungen im Absag 1 zuzulassen.

S 129a. Der Unternehmer eines Betriebes, in welchem mehrere Gewerbe vereinigt sind, ist befugt, in allen zu dem Betriebe vereinigten Gewerben G Lene anzuleiten, wenn er für eines dieser Gewerbe den DLLUa eBungen des 8 129 entspricht.

Wer für einen gesondert betriebenen Zweig eines Gewerbes

den Vorausseßungen des §8 129 entspricht, ist berechtigt, auch in den übrigen Zweigen dieses Gewerbes Lehrlinge anzuleiten. Wer für ein Gewerbe den Vorausseßungen des § 129 entspricht, ist berehtigt, auch in den diesem verwandten Ge- werben Lehrlinge anzuleiten. Welche Gewerbe als verwandte Gewerbe im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind, bestimmt die Handwerkskammer. j; Z Das gemäß § 131c Absaß 2 dem Prüfungsausschusse vorzulegende Lehrzeugniß darf nur für dasjenige Gewerbe ausgestellt werden, für welches der Lehrherr oder sein Vertreter (8 127 Absaz 1) zur Anleitung von Lehrlingen befugt ift.

S 129b. Gehört der Lehrherr einer Jnnung an, so is er ver- pflichtet, eine Abschrift des Lehrvertrags binnen vierzehn Tagen nah Abschluß desselben der Jnnung einzureichen; er kann hierzu durch die Ortspolizeibehörde angehalten werden. Die Jnnungen können bestimmen, daß der Abschluß des Lehrvertrags vor der Jnnung erfolgen soll. Jn diesem Falle ist dem Lehrherrn und dem Vater oder Vormunde des Lehrlinges eine Abschrift des Lehrvertrags auszuhändigen.

S 130. Soweit durch den Bundesrath oder die Landes-Zentral- behörde auf Grund des § 128 Absay 2 Vorschriften über die zulässige Zahl von Lehrlingen nicht erlassen sind, ist die Hand- werfkskammer und die Jnnung zum Erlasse solher Vorschriften

befugt. 8 130a. _ :

Die Lehrzeit soll in der Regel drei Jahre dauern, ste darf den J von vier Jahren nicht übersteigen.

Bon der Handwerkskammet kann mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde die Dauer der Lehrzeit für die einzelnen Gewerbe oder Gewerbszweige nah Anhörung der betheiligten Jnnungen und der im § 103a Absag 3 Ziffer 2 bezeichneten Der ugen festgeseßt werden i

Die Handwerkskammer ist befugt, Lehrlinge in Einzelfällen von der Jnnehaltung der festgeseßten Lehrzeit zu entbinden.

S 131.

Den Lehrlingen ist Gelegenheit zu geben, sih nach Ablauf der Lehrzeit der Gesellenprüfung (S 129 Absay 1) zu unter- ziehen. dis Die Abnahme der Prüfung erfolgt durch Prüfungsaus- schüsse. Bei jeder Zwangsinnung wird ein Prüfungsaus\huß

ebildet, bei anderen Jnnungen nur dann, wenn ihnen die Ermächtigung zur Abnahme der Prüfungen von der Handwerks- kammer ertheilt ist. Soweit für die Abnahme der Prüfun en für die einzelnen Gewerbe niht durch Prüfungsausshüsse der Innungen und die im § 129 Absaz 4 bezeihneten Lehrwerk- stätten, gewerblichen Unterrichtsanstalten und Prüfungsbehörden esorgt ist, hat die Handwerkskammer die erforderlichen Prüfungsaus\ üsse zu errichten.

S 131 a. F

Die Prüfungsausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Va Bed S

Der Vorsitzende des Prüfungsausshusses wird von der Handwerkskammer bestellt. Von den Beisißern wird bei dem Prüfungsausschuß einer Jnnung die Hälfte durch diese, die andere Hälfte aus der Zahl der Gesellen, welche eine Gesellen- prüfung bestanden haben, dur den Gesellenausshuß“ bestellt. Bei den von der Handwerkskammer errichteten Prüfungs- ausshüssen werden auch die Beisißer von der Handwerkskammer bestellt; die Hälfte der Beisißer muß aus Gesellen bestehen.

Die Bestellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse erfolgt in der Regel auf drei Jahre. i:

Während der ersten sechs Jahre nah dem Jnkrafttreten dieser Bestimmungen können auch Gesellen (Gehilfen), welche die Gesellenprüfung nicht abgelegt haben, Ja werden, wenn sie eine Lehrzeit von mindestens zwei Jahren zurü-

‘legt haben. dea S 8 131b.

Die Prüfung hat den Nachweis zu erbringen, daß der Lehrling die in seinem Gewerbe gebräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten mit genügender Sicherheit ausübt und sowohl über den Werth, die Beschaffung, Aufbewahrung und Behandlung der zu verarbeitenden Rohmaterialien, als auch über die Kenn- zeichen ihrer guten oder \chlehten Beschaffenheit unterrichtet ist.

Im übrigen werden das Verfahren vor dem Prüfungs- aus\husse, der Gang der Prüfung und die Höhe der E

ebühren durch eine ns geregelt, welche von der Föheceit Verwaltungsbehörde im Einvernehmen mit der Hand- werkskammer erlassen wird. Kommt ein Einvernehmen nicht zu stande, so entscheidet die Landes-Zentralbehörde. .

Durch die Prüfungsordnung kann bestimmt werden, dab die Prüfung au in der Buh- und Rehnungsführung zu er- folgen hat. Jn diesem Falle ist der Draa n us befugt, einen besonderen Sachverständigen zuzuziehen, welcher an der Prüfung mit vollem Stimmrehhte theilnimmt. Bei Stimmen- gleichheit giebt die Stimme des Vorf Fe den Ausschlag.

Die Kosten der Prüfung werden, fofern diese von dem Prüfungsaus\huß einer Jnnung abgehalten wird, von leßterer, im übrigen von der Handwerkskammer getragen. Diejen

ständig ausgeübt haben oder als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung thätig gewesen sind.

fließen die Prüfungsgebühren zu.

| nicht wiederholt werden darf.

Gegenstände der Prüfung sowie die Prüfungsgebühren ab-

| fließen.

mungen können von der Landes-Zentralbehörde die von ihr

131€.

Die Innung und der Behr err sollen den Os an- halten, sich na Ablauf der Lehrzeit der Gesellenprüfung (8 129 A 1) zu unterziehen. e j

Das uch um Zulassung zur Prüfung hat der Lehrling an den Prüfungsaus\huß zu rihten. Dem Gesuche sind das Le rzeugniß 127 c) und, sofern der Prüfling während der Lehrzeit zum * esuch einer Fortbildungs- oder Kachschule ver- pflichtet war, die Zeugnisse über den SIS beizufügen.

Der Prüfungöaus|chuß hat das Ergebniß der Prüfun auf dem Lehrzeugniß oder Lehrbriefe zu beurkunden. Wir die Prüfung niht bestanden, so hat der Prüfungsausshuß den Zeitraum zU bestimmen, vor dessen Ablauf die Prüfung

Die Prúüfungszeugnisse E Je und stempelfrei.

Der Vorsißende ist berehtigt, Beschlüsse des Prüfungs- ausschusses mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden. Ueber die Beanstandung entscheidet die Handwerkskammer (Z§ 103e

2iffer 6). Diffe 1329.

Die Landes-Zentralbehörden . sind befugt, die Bestellung der Prüfungsaus|hüsse, das Verfahren bei der Prüfung, die

weichend von den Vorschriften der §8 131 bis 132 zu regeln, dabei darf jedoch hinsihtlih der bei der Prüfung zu stellenden Anforderungen nicht unter das im § 131b Absag 1 bestimmte Maß herabgegangen werden.

TIIa. Meistertitel.

S 133.

Den Meistertitel in Verbindung mit der Bezeichnung eines Handwerks dürfen nur Handwerker führen, wenn sie in ihrem Gewerbe die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen erworben (8 129) und die Meisterprüfung bestanden haben. Zu leßterer ind sie in der Regel nur zuzulassen, wenn sie mindestens drei

Jahre als Geselle (Gehilfe) in ihrem Gewerbe thätig gewesen sind. Die Abnahme der Prüfung erfolgt durch Prüfungs- fommissionen, welhe aus einem Vorsitzenden und vier Bei- sizern bestehen. / -

Die Errichtung der Pm anes erfolgt nah Anhörung der Handwerkskammer durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde, welhe auch die Mitglieder ernennt; die Ernennung erfolgt auf drei Jahre.

Die Prüfung hat den Nachweis der Befähigung zur selbst- ständigen Ausführung und Kostenberechnung der gewöhnlichen Arbeiten des Gewerbes sowie der zu dem selbständigen Be- triebe desselben sonst nothwendigen Kenntnisse, insbesondere auch der Buch- und Rechnungsführung, zu erbringen.

Das Verfahren vor der Prüfungskommission, der Gan der Prüfung und die Höhe der Prüfungsgebühren werden dur eine von der Handwertskammer mit Genehmigung der Landes- Zentralbehörde zu erlassende Prüfungsordnung geregelt.

Die Kosten der Prüfungskommissionen fallen der Hand- werkskammer zur Last, welher die Prüfungsgebühren zu-

Die Prüfungs8zeugnisse sind kosten- und stempelfrei. Der Meisterprufung im Sinne der vorstehenden Bestim-

angeordneten Prüfungen bei Anstalten und Einrichtungen der im § 129 Absayz 4 bezeihneten Art gleichgestellt werden, sofern bei denselben mindestens die gleichen Änforderungen geftellt werden wie bei den im Absagz 1 vorgesehenen Debfunaci _Artikel 3.

1) Der bisherige Abschnitt TTTa des Titels VIT der Ge- werbeordnung erhält die Bezeichnung ITTh.

2) Der S 134 Absag 1 der Gewerbeordnung erhält fol-

gende Fas

sung: N i Auf Fabrikarbeiter finden die Bestimmungen der S 121 bis 125 oder, wenn die Fabrikarbeiter als

ehrlinge anzusehen sind, SS 126 bis 128 Anwendung. 3) Hinter §8 144 der Gewerbeordnung wird folgender S 144a eingeschoben : j Personen, welche den Bestimmungen der §8 126, 126a und 129 entgegen Lehrlinge halten, anleiten oder anleiten lassen, fönnen von der Ortspolizeibehörde durch Zwangsstrafen zur Entlassung der Lehrlinge angehalten werden. Fn gleicher Weise kann die Entlassung derjenigen Ledrlin e, welche den auf Grund der SS 81 a Ziffer 3, 128 Absatz 2 und 130 erlassenen Lorschriflen ent- gegen angenommen find, verfügt werden, Artikel 4. _1) Im § 148 der Gewerbeordnung werden folgende Ziffern 9a, b und c eingeschoben : 9a. wer den S8 126 und 126a zuwider Lehrlinge hält, anleitet oder anleiten läßt, 9b. wer dem S 129 oder den auf Grund der 88 128 und 130 erlassenen Vorschriften zuwider Lehrlinge

die Bestimmungen der

hält, anleitet oder anleiten läßt, 9c. wer unbefugt den Meistertitel führt. ___2) Die Ziffer 10 des § 148 der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung: wer wissentlih der Bestimmung im 8 127 e Absatz 2 ort einen Lehrling beschäftigt. 3) Absatz 1 Lilies 8 und Absatz 2 des §8 149 der Ge- werbeordnung werden aufgehoben. 7-4) qun 150 der Gewerbeordnung wird folgende Ziffer 4a eingeschoben:

der Lehrherr, welcher den Lehrvertrag niht ordnungs- nare abschließt (§8 103e Absaz 1 Ziffer 1 und 6 D).

/ Artikel 5.

Soweit in anderen Geseßen auf Bestimmungen der bis- herigen Titel VI und VIT der Gewerbeordnung N & nommen wird, treten die entsprehenden Bestimmungen ieses Geseßes an deren Stelle.

, Mit dem Jnkrafttreten des Bürgerlichen Os werden im § 126b Absag 2 Sat 1 des Artikels 2 die Worte „Vater Page rad durch die Worte „geseßlihen Steilvertreter“ eht. Uebergancksbestimmungen.

Artikel 6. _1) Auf bestehende Jnnungen finden die Vorschriften dieses Geseßes Anwendung; sie haben innerhalb eines Jahres nah dem Jnkrafttreten der in den 88 81 bis 99 des Artikels 1

wirkt, so hat die höhere Verwaltungsbehörde die erforderliche A anzuordnen und, falls dieser Anordnung nicht Folge gege en wird, entweder die Aenderung mit rechtsverbind- licher Kraft zu verfügen oder die Jnnung zu schließen. 2) Die von der höheren Verwaltungsbehörde auf Grund der bisherigen §8 100e und 100f der Gewerbeordnung ge- troffenen Bestimmungen werden mit dem Ablaufe von seŸs Monaten nach dem Jnkrafttreten der §8 81 bis 99 des Ar- tifels 1 aufgehoben. ___ Wird innerhalb dieser Frist der Antrag auf Erlaß der im § 100 Absaz 1 des Artikels 1 bezeihneten Anordnun von einer Jnnung gestellt, für welhe Bestimmungen p Grund* der bisherigen S9 100e oder 100f ergangen sind, so kann demselben (anege en werden, ohne daß bie Voraus- sezungen des S 100 Äbjak 1 Ziffer 1 und 2 zutreffen.

__ 3) Die IJnnungs-Krankenkassen haben ihre Statuten ge- mäß den Vorschriften des § 90 dieses Gesezes zu ändern. Falls dies binnen einer von der Aufsichtsbehörde zu bestimmen- den Frist niht geschieht, so können sie, soweit niht die Be- stimmungen des § 1001 Anwendung finden, geschlossen werden. 79 Tritt an Stelle einer beim Jnkrafttreten dieses Ge- sezes einem Jnnungsausschuß oder Jnnungsverband angehörigen Jnnung eine Zwangsinnung, so wird sie bis zur anderweiten Beschlußfassung der Jnnungsversammlung mit allen Rechten und Verbindlichkeiten Mitglied des Jnnurtgsausshusses oder JInnungsverbandes.

Artikel 7.

Gewerbetreibende, welche bei Erlaß des Gesegzes Lehrlinge halten, sind berechtigt, diese Lehrlinge auszulehren. E _ Auf Personen, welhe beim Jnkrafttreten dieser Be- stimmungen das siebzehnte Lebensjahr vollendet haben, findet S 129 Absaz 1 des Artikels 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß denselben die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen auh dann zusteht, wenn sie nur eine zweijährige Lehrzeit zurügelegt haben.

Die untere Verwaltungsbehörde tis befugt, Personen, welche den Vorausseßungen des Absazes 2 nicht entsprechen, die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen zu verleihen.

Die Landes-Zentralhehörde kann für einzelne Gewerbe oder Zweige eines Gewerbes bestimmen, daß den im Absaze 2 bezeihneten Personen die Befugniß zur Anleitung von Lehr- A auch dann zusteht, wenn sie eine kürzere als zweijährige Lehrzeit zurückgelegt haben.

: „Artilel 8. ___ Wer beim Jnkrafttreten dieser Bestimmungen persönlich ein Handwerk selbständig ausübt, ist befugt, den Meistertitel (Artikel 2 § 133) zu führen, wenn er in diesem Gewerbe die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen besißt. E ; | Artikel 9. ___ Dieses Geseß tritt, soweit es sih um die zu seiner Durch- führung erforderlihen Maßnahmen handelt, sofort in Kraft.

Der Zeitpunkt, mit welhem das Geseß im übrigen ganz oder theilweise in Kraft tritt, wird durch Kaiserlihe Ver- ordnung mit Zustimmung des Bundesraths bestimmt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel.

Gegeben Molde an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 26. Juli 1897. e

(Ei S) Wilhelm.

Graf von Posadowsky.

Handel und Gewerbe.

Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks an der Ruhr und in Oberschlesien. An der Ruhr sind am 6. d. M. gestellt 13 160, niht rechtzeitig geftellt keine Wagen. _In Oberschlesien find am 5. d. M. gestellt 4814, nicht recht- ¡eitig geftellt keine Wagen; am 6. d. M. find gestellt 4443, niht reht- zeitig gestellt 179 Wagen.

/ __ Zwangs-Versteigerungen. Beim Königlihen Amtsgericht 1 Berlin stand am 6. August das Grundstück in der Straße 42 Abth. 14 Nr. 11 be- legen, dem Staaker Ernst Schmidt gehörig, zur Versteigerung; Flähe 3,54 a; Nußungswerth 4820 #; mit dem Gebot von 66 200 4 blieb Kausmann Otto Frit Rleymer zu Charlottenburg, Foachimsthalerstraße 28, Meistbietender.

Berlin, 6. August. (Bericht über Speisefette von Gebr, Gause.) Butter: Die Qualitäten waren diese Woche durhweg wenig befriedigend; die meiste Butter hatte gelitten, als sie ankam und zeigte eine fehr geringe Haltbarkeit. Die wenigen guten Marken konnten zu unveränderten Preisen \{lank geräumt werden. Die beutigen Notierungen sind: Hof- und Genofsenschaftsbutter Ta. Qualität 96 4, do. Ila. Qualität 92 4, Landbutter 75—85 #4 Schmalz: Die Preise stiegen in Amerika infolge flotter Nachfrage ziemli lebhaft; au hier am Playe war zu erhöhten Preisen Begehr. Die heutigen Notierungen find: Choice Western Steam 30—30,50 , Hamburger Stadtschmalz 32 4, amerikanishes Tafelshmalz 32 bis 33 #4, Berliner Bratenschmalz 34—35

Mehlbörse der Bäcker-Innung zu Berlin vom 6. August. Ungarishe Mehle höher, hiesige etwas matter. Man notierte: Ungar. Auszug 38,50— 41,00 46, ff. Weizemehl 26,90 , f. Schrippenmehl 25,900—25,29 #, Schrippenmehl 24,00 4, Roggen- mehl f. Marken 20,25 #, Lieferungsmehl 19,50 #6, Auswärtige Mehle 19,20 4, Obergrädißer Auszug 33,90 Lifsa-Weizenmehl 00 25,50 Æ, Greifenhagener 20,30 M

Stettin, 6. August. (W. T. B.) Spiritus loko 41,00 nom.

Breslau, 6. August. (W. T. B.) Schluß - Kurse. Schl. 34% L.-Pfdbr. Litt. A. 100,35, Breslauer Diskontobank 120,30, Breslauer Wechslerbank 108,60, Schlesisher Bankverein 143,10, Breslauer Spritfabrik 144,00, Donnersmarck 156,50, Kattowiyer 1€4,10, Oberschl. Eis. 109,65, Caro Hegenscheidt Akt. 134,30, Oberschles. P.-Z. 149,50, Opp. Zement 157,25, Giesel Zem. 148,50, L.-Ind. Kramsta 150,75, Schles. Zement 198,75, Schles. Zinkh.-A. 205,75, Laurahütte 172,00, Bresl. Oelfbr. 105,60, Koks-Oblig. 102,59, Oberschl. Koks 174,75.

Produktenmarkt. Spiritus ver 100 1 100% erkl. 50 Verbrauchsabgaben pr. August 60,60 Br., do. do. 70 „4 Verbrauchs- abgaben pr. August 40,60 Br.

Magdeburg, 6. August. (W. T. B) Zudckerber icht. Kornzucker exkl. von 929/60 —,—, Kornzucker exkl. 88 9/0 Rendement 9, 60—9,90. Nachprodukte exkl. 75%/0 Rendem. 6,80—7,39. Fest. Brotraffinade 1 23,50—23,75. Brotraffinade IT —,—. Gem. Brot- raffinade mit Faß 23,256. Gem. Melis 1 mit Faß 22,50. Ruhig. Rohzucker I. Produkt Transito f. a. B. Hamburg pr. Augufi 8,424 Gd., 8,474 Br., pr. September 8,523 Gd., 8,574 Br., pr. Oktober 8,574 Gd., 8,60 Br., pr. November- Dezember 8,624 Gd., 8,65 Br., pr. Januar-März 8,80 Gd., 8,85 Br. Ruhig. Wochen- umsaß im Robzuckergeschäft 164 000 Ztr.

Frankfurt a. M., 6. August. (W. T. B.) SchWhluß-Kurfe. Lond. Wechs. 20,352, Pariser do. 81,025, Wiener do. 170,25,

vorge N Bestimmungen ihre Verfassung diesen Vorschriften entsprechend umzugestalten. Wird die Umgestaltung nicht be-

Anleihe 22,90, 5% amort. Rum. 101,30, 4 9% ruffishe Faul 103,40, 4% Ruff. 1894 67,00, 4% Spanier 61,90,

meerb. 102,00, Darmstädter 158,80, Diskonto - Kommandit 208,20 Mitteld. Kredit 115,40, Oefterr. Kreditakt. 3137, Oeft.-Ung. 809,00, Reichsbank 161,10, Laurahütte 172,20, Westeregeln 196,00, Höchster Farbwerke 452,00, Privatdiskont 2x.

Effekten-Sozietät. (Shluß.) esterr. Kreditaktien 3135, Gotthardbahn 153,50, Diskonto - Kommandit 208,00, Laurahütte 171,80, Portugiesen —,—, Ital. Mittelmeerb. —,—, Schweizer Nordoftbahn 111,70, S{weizer Union 82,60, Ital. Méridionaux —,—, Schweizer Simplonb. 85,40, 6 2/s Mexikaner 95,30, Italiener 94,30.

Köln, 6. August. (W. T. B.) Rübsl loko 63,00, pr. Oktober —.

Dresden, 6. August. (W. T. B.) 3% Sähf. Rente 97,35, 34 9% do. Staatsanl. 101,45, Dresd. Stadtanl. v. 93 101,50, Alg. deutsbe Kredit 21450, Dresd. Kreditanstalt 144,50, Dresdner Bank 164,00, Dresdner Bankverein 123,50, Leipziger Bank —,—, Sächs. Bank 127,75, Deutshe Straßenb. 195,00, Dresd. Straßenbahn 229,25, Säths.-Böhm. Dampfschiffahrts-Ges. 296,00, Dresdner Bau- geselsch. 229,50. i‘

Ï Ri. 6. August. (W. T. B.) Schluß - Kurse. 3 9% Sächsische te 97,15, 34 %/% do. Anleihe 101,45, Feier Paraffin- und Solaröl-Fabrik 107,50, Mansfelder Kure 1100,00, Leipziger Kreditanstalt-Aktien 214,00, Kredit- und Sparbank zu Leipzig 119,25, Leipziger Bankaktien 185,65, Leipziger Hypothekenbank 151,00, Sächsische Bankaktien 128,00, Sächsishe Boden-Kreditanstalt 131,50, Leipziger Baumwollspinnerei-Aktien 175,00, Lerpziger Kammgarn- spinnerei-Aktien 180,09, Kammgarnspinnerei Stöhr u. Co. 188,00, Altenburger Aktienbrauerei 242,00, Zuerraffinerie [le-Aktien 111,25, Große Leipziger Straßenbahn 258,00, Leipziger Elektrishe Straßenbahn 170,00, Thüringishe Gas8gesellshafts-Aktien 206,80, Deutsche Spiten- fabrik 212,00, Leipziger Elektrizitätswerke 130,50

Kammzug-Terminhandel. La Plata. Grundmuster B. pr. Juli 3,125 #4, pr. August 3,124 4, pr. September 3,125 #, pr. Oktober 3,125 , pr. November 3,127 4, pr. Dezember 3,125 #, pr. Januar 3,124 4, pr. Februar 3,125 H, pr. März 3,125 , pr. April 3,123 4, pr. Mai 3,127 #, pr. Juni 3,127 #4 Kein Umsaß. Tendenz : Behauptet.

Bremen, 6. August. (W. T. B.) Börsen - S(lußbericht. Raffiniertes Petroleum. (Offizielle Notierung der Bremer Petroleum- Börse.) Matt. Loko 5,05 Br. Schmalz. Niedriger. Wilcox 24i S, Armour shield 245 &, Cudahy 25 &§, Choice Grecery 254 A, White label 255 & §. Speck. Fest. Short clear middl. loko 30 §. Reis sehr fest. Kaffee —. Baumwolle. Rubig. Upland middl. [oko 41} 4. Taback. 306 Fäffer Kentucky.

Kurse des L n 5 9/0 Norddeutsche Wollkämmerei und Kammgarnspinnerei-Aktien 161È Gd., 5 9% Nordd. Llovd-Aktien 1064 Gd., Bremer Wollkämmerei 275 Br.

Hamburg, 6. August. (W T. B.) Sglußkurse. Hamb. Kommerzb. 139,50, Bras. Bk. f. D. 167,00, Lübeck-Büchen 167,50, A.-C. Guano-W. 73,50, Privatdiskont 24, Hamb. Packet 124,00, Nordd. Lloyd 107,25, Trust Dynam. 183,25, 39% H. Staatsanl. 95,60, 349% do. Staatsr. 107,00, Vereinsb. 157,50, Hamburger Wechsler- bank 136,75. Gold in Barren pr. Kilogr. 2788 Br., 2784 Gd., Silber in Barren pr. Kilogr, 75,75 Br., 75,25 Gd. Wechselnotierungen : London lang 3 Monate 20,304 Br., 20,274 Gd., 20,29 bez., London kurz 20,354 Br., 20,314 Gd., 20,34 bez., London Sicht 20,37 Br., 20,33 Gd., 20,36 bez., Amsterdam 3 Monate 167,70 Br., 167,40 Gd., 167,65 bez., Oest. u. Ungar. Bkpl. 3 Monat 168,75 Br., 168,35 Gd., 168,65 bez., Paris Sicht 81,15 Br., 80,95 Gd., 81,09 bez, St. Petersburg 3 Monat 214,00 Br., 213,50 Gd., 214,00 bez.,, New-York Sicht 4,187 Br., 4,167 Gd., 4,18} bez., do. 60 Tage Sicht 4,174 Br., 4,143 Gd., 4,16} bez. j

Getreidemarkt. Weizen loko flau, holfteinisher loko

medlenburger loko 134—146,

170182 Roggen flau, russischer loko ruhig, 96, Mais 90. Hafer behauptet. Gerfte behauptet, Rüböl fest, loko 60 Br. Spiritus (unverzollt) feft, pr. August-Septbr. 19} Br., pr. Sept.-Oktober 193 Br., pr. Oktober- November 195 Br., pr. November-Dezember 194 Br. Kaffee ruhig, jy 2000 Sack. Petroleum matt, Stand. white loko 4,85 Br. affee. (Nachmittagsberiht.) Good average Santos pr. Septbr. 36, pr. Dezember 37, pr. März 377, pr. Mai 38. Zudckermarkt. (Shlußberiht.) Rüben-Robzucker I., Produkt Basis 88 9/9 Rendement neue Usance, frei an Bord Hamburg pr. Auguft 8,474, pr. Septbr. 8,55, pr. Oktober 8,574, pr. Dezember 8,60, pr. März 8,923, pr. Mai 9,05. Nuhig.

Wien, 6. August. (W._T. B.) Sghluß - Kurse. Oesterr. 41/5 9/9 Papierrente 102,10, Oefterr. Silberrente 102,25, Oefterr. Goldrente 123,40, Oesterr. Kronenrente 101,35, Ungar. Goldrente 122,70, do. Kron.-A. 100,25, Oesterr. 60r. Loose 146,00, Länderbank 241,50, Oesterr. Kredit 369,90, Unionbank 303,00, Ungar. Kreditb. 404,00, Wiener Bankverein 260,00, Wiener Nordbahn 271,50, Bus\chtiehrader 555,50, Elbethalbahn 260,00, Ferd. Nordb. 3425,00, Oesterr. Staat8bahn 351,00, Lemb. Czern. 284,00, Lombarden 84,75, Nordwestbahn 255,00, Pardubigzer 211,00, Alp.-Montan 139,40, Amsterdam 99,00, Deutsche Pläße 58,70, Londoner Wechsel 119,50, Ee Wechsel 47,60, Napoleons 9,52, Marknoten 58,70, Ruff.

anknoten 1,263, Brüxer 265,00, Tramway 469,00.

Getreidemarkt. Weizen pr. bsstt 10,99 Gd., 11,01 Br.,

pr. Frühiahr 10,98 Gd., 11,00 Br. oggen pr. Herbst 8,48 Gd. 8,50 Br., pr. Frühjahr 8,60 Gd., 8,65 Br. Mais pr. Juli-Auguft 5,04 Gd., 5,06 Br., pr. September-Oktober 5,13 Gd., 5,15 Br. Hafer pr. Herbft 6,36 Gd., 6,38 Br., pr. Frühjahr Gd., Br. 7. August, Vormittags 10 Uhr 50 Minuten. (W. T. B.) Ruhig. Ungarische Kredit - Aktien 402,50, Oesterreichische Kredite Aktien 369,40, Franzosen 351,25, Lombarden 84,75, Elbethalbahn 260,00, Oefterreihishe Papierrente 102,15, 4%/ Ungarische Goldrente 122,65, Oesterreichishe Kronen-Anleibe —,—, Ungarische Kronen-Anl. 100,25, Marknoten 58,70, Bankverein 260,00, Länderbank 241,50, Buschtiebrader Litt. B.-Aktien 557,00, Türk. Loose 65,40, Brüxer —, Wiener Tramway 469, Alpine Montan 137,25. Pest, 6. August. (W. T. B.) Produktenmarkt. Weizen [loko flau, pr. Herbst 10,87 Gd., 10,89 Br., pr. Frühjahr 10,88 Gd., 10,90 Br. Roggen pr. Herbst 8,44 Gd., 8,46 Br. Hafer pr. Herbft _Gd., Br. Mais pr. August-Septbr. 4,80 Gd., 4,82 Br., pr. September-Oktober 4,89 Gd., 4,91 Br., pr. Mai-Juni 5,423 Gd., 5,44 Br. Koblraps pr. r emeer 13,40 Gd., 13,50 Br.

London, 6. August. (W. T. B.) Schluß-Kurse. Engl. 2299/6 Konsols 113}, Preuß. 49% Konsols —, Ital. 5 9/9 Rente 934, 4 % 89 er Ruff. 2. S. 1034, Konv. Türken 224, 4 %% Spanier 624, 34 9% Egypter 1033, 4 9% unif. do. 1074, 4} 2/0 Trib. - Anl. 109, 6 9/0 fon. Mex. 962, Neue 93er Mer. 95, Ottomanbank 13{, De Beers neue 283, Rio Tinto neue 223, 34 9/0 Rupees 634, 6 9% ed Ml ° tg Na a 00 K e rg Dle s a Ub. Sibi 3 %

eih8-Anl. 97È, Brafil. 89 er Anl. 64, aßdiskont F, Silber 25t, 59% Ghinesen 101, Anatolier 90. 9 z : Getreidemarkt. (Shlußberiht.) Markt ruhig, abwartend. 96% Javazucker 10 fest, Rüben-Rohzucker loko 87 stetig. Centrifugal 108. Chile» Kupfer 47}, pr.

3 Monat 483.

Liverpool, 6. August. (W. T. B.) Baumwolle. Umsay 12000 B., davon für Spekulation und Export 1000 B. Steigend. Brasilianer 1/2 höher. Middl. amerikan. Lieferungen: Stetig. Lan Sp embe 419/64 Verkäuferpreis, September-Oktober 4?/64—43/64 Käuferpreis, Oktober-November 369/64—31/64 Verkäufer» preis, November-Dezember 38/64 do., Dezember-Januar 358/64—357/64 Käuferpreis, Januar-Februar 356/64—3?/6« do., Februar-März 357/e« do., März-April 358/44 Verkäuferpreis, April-Mai 359/64 do., Mais- Juni B d. eb iht. Wob f

aumwollen-Wochenbericht. ohenumsaß gegenwärtige Woche 47 000 Gege Woche 56 000), do, von ccciton Fen 42 000 (51 000), do, für Spekulation 1000 (2000), do. für Erport 3000 (3000 do. für wirklihen Konsum 38 000 (46 000), do. unmittelb. ex. Schi 45 000 (51 000), wirkliher Export 12 000 (11 000), Import der Wo 11 000 (9000), davon amerikanisWe 7000 (5000), Vorräth

39/9 Reichs-A. 97,70, Unif. Egypter 108,30, Italiener 94,10, 3 9/5 port.

670 000 (721000), davon amerikan. 554000 (604 000), schwimmend

t Tee e MBN L

Ee