1897 / 190 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 14 Aug 1897 18:00:01 GMT) scan diff

bekannt sind, dürfen bei den Räumungsarbeiten nit beschäftigt werden. l

8 8. Die Betriebsunternehmer sind verpflichtet, dieje Unfallverhütungsvorschriften an geeigneter Stelle dur Anschlag in den Betriebsräumen bekannt zu machen. Außerdem müssen die Vorschriften vor Ausführung der Ausräumungsarbeiten den damit beauftragten Arbeitern besonders einges{ärft und diese auf die mit der Arbeit verbundenen Gefahren aufmerksam gemacht werden.

B. Vorschriften für die Arbeiter.

§ 9. Treten während des dur Einsteigen der Arbeiter erfolgenden Entleerens belästigende Gase in größerer Menge auf, so bat der Arbeiter den Thurm sofort zu verlaffen und seinen Vorgesezten zu be- nachrihtigen. | :

8 10. Lungens- oder herzleidende Arbeiter, welche zur Reinigung von gesundheits\chädlihe Gase ent- haltenden Thürmen verwendet werden sollen, find verpflichtet, von ibrem Zustande ihren Vorgeseßten

Mittheilung zu machen.

Die vorftehenden „Besonderen Unfallverhütungêvorschriften der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie für das Auspacken von Rieseltbürmen, welche gesundheitshädlide Gase enthalten (3. B. für Salzsäure, 9 des Unfallversicherung8geseßes vom 6. Juli 1884 genehmigt.

Lussacthürme, Glovertbürme, Absforptionsthürme gemäß § 78 Absaß Berlin,

den 5 August 1897. S

0) R. V. A. 19008.

C. Strafbestimmungen.

8 11. Genofssenschaftsmitglieter , welche Unfallverhütungsvorschriften zuwiderhandeln, können durch den Genossenshaftsvorstand in eine höhere Gefahrenklafse eingeshäßt oder, falls si dieselben bereits in der bôhsten Gefahrenklasse befinden, mit Zuschlägen bis zum doppelten Betrage ihrer Beiträge deleat werden. (8 78 Abs. 1 Ziffer 1 U.-V.-G.)

ou dis Personen, welhe den vorstehenden Un- fallverhütungévorschriften zuwiderhandeln, oder welche die angebrachten

diesen

Schutvorrihtungen nit benußen, mißbrauchen oder beshädigen, verfallen in eine Geld- strafe bis zu 6 #4, welche der betreffenden Kranken- kasse zufällt. Die Festsezung der hierna eventuell zu verhängenden Geldstrafe erfolgt durch den Vor- stand der Betriebs- (Fabrik-) Krankenkasse oder, wenn eine solhe für den Betrieb nicht errichtet ist dur die Orts: Polizeibehörde. Die betreffenden Beträge fließen in die Krankenkasse, welcker der zu ihrer Zahlung Verpflichtete zur Zeit der Zuwiderhandlung angehört. 78 Abs. 1 Ziffer 2 U.-V.-G.)

Gay- Salpetersäure, Chlor u. dergl.)“ werden

Das Reichs-VerficherungSamt. In Vertretung : Gaebel.

[31695]

hüthen-

An die Stelle der Abtheilung Il der unter dem 15, September 1891 Unfallverhütungsvorschriften für Svpreangstoff-Fabriken treten mit dem Tage der Veröffentlihung im

„Reichs-Anzeiger nachstehende Bestimmungen:

Außer den Unfallverhütungsvorschriften der Be- rufsgenofsenshaft der chemischen Industrie gelten für Syprengzüundbütchen- und Zündhütchen-Fabriken fol- gende Bestimmungen:

A. Vorschriften für die Arbeitgeber. L. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Bei Herstellung der Sprengstoffe dürfen jugendliche Arbeiter nicht angeftellt werden. Es find nur nüchterne und zuverlässige Leute zu beschäftigen.

8 2. Fremden Perjonen soll der Zutritt nur unter belonderer Erlaubniß und in der Regel nur unter zuverlässiger Begleitung gestattet sein.

Bauaulagen und Gebäude.

L 3 Do Fabrifgrundstück, auf welchem die Sprengstoffe hergestellt werden, muß mit einer ge- eigneten Umzäunung umgeben sein, welhe das unbe- absihtigte Betreten mögli verhindert. Das unbefugte Betreten if auch durch Warnungstafeln an den Zugängen zu verbieten. 5

& 4. Die Gebäude, in denen trockner Sprengstoff aufbewabrt und verarbeitet wird, sowie Spreng- zündbüthen verpadt und leßtere, oder solche Zünd- bütchen, welhe gleihe Erxplosionsgefahr haben, gelagert werden, müssen einzeln mit sicheren Erd- wällen (vergl. § 37) oder Mauern umgeben sein. Der Anbau der Lademaschine is nah der Aueblase- seite dur Erdwall zu sichern.

Die Wälle müssen die Dachtraufe der ein- geshlofsenen Gebäude um mindestens 1,0 m über- ragen.

Die Gänge durch die Wälle dürfen nicht in der Sghzoßlinie nah Verkehrswegen oder nahen Gebäuden anaelegt sein.

8 5. Die Vorpläge der von den Schußwällen eingeshloïenen Gebäude und die Gänge durch die Wälle müfsen so hergestellt sein, daß sie sich leiht

reiohalten laffen. l L i Fußwege und Treppen innerbalb der Fabrik, auf denen Sprengstoffe tran8portiert werden, sind im

Winter |\&aeefrei zu halten und bei Glatteis zu

bestreuen.

8 6. Die Gebäude zur Aufbewahrung von trockenem Sprengstoff, das Trocken-, Korn- und Siebhaus, sowie Vorderwand und Dach des Anbaues des Ladehauses müssen in leihtem Material aus- geführt sein.

§ 7. Das Holzwerk der Gebäude mit Explosiv- gefahr muß thunlihst mit Wasserglas oder sonstigen geeigneten Mitteln gegen die Einwirkung von Feuer möglichst widerstandsfahig gemadt sein.

L 8. Die der Sonnen!cheibe zu belegenen Fenfter- scheiben der Gebäude mit Gxplosfivgefahr müfjen geblendet fein. S

S 9. Die Thüren der Gebäude mit Explof.vgefahr follen nah aufen auff{lagen.

8& 10. Die Fußböden der Räume, in denen Sprengstoff in losem trockenem Zustande aufbewahrt, Sprengstoff getrocknet, gekörnt, gesiebt, sowie in die Transvortbebälter gefüllt wird, müssen aus Aéphalt oder Zement oder aus Brettern durchaus glatt und dicht bercestellt sein. Im leyteren Falle find die metall:hezn Befestiguncsmittel zu versenken und zu verfitten.

Diese Fußböden müssen einen Belag aus Weich- blei, Kautschuk, Linoleum oder einem ähnlichen dicbten weihen Stoff erhalten. Darüber ift an den Ber: febreste-llen noch ein Teppich- oder Wachstuch: Läufer

zu legen.

Die Fußböden der Räume, in denen Zündhütchen gepreßt werden, müfsen ebenfalls aus Aéphalt oder Zemert, oter aus Brettern glait und dicht hergestellt sein, sodaß si ter Sprengitoffstaub leicht entfernen [äßt.

Die Fußböden aller Rävme zur Gewinnung des Knallque@cksilbers sind aus Aephalt oder Zement oder sonstigem festen Material glatt und ohne Fugen berzustellen.

Die Innenseite der Wände der Räume, in denen Sprengstoff verarbeitet wird, müssen dicht und glatt und so gearbeitet sein, daß sie nit abbrôdeln.

§ 11. Borhandene Bligableiter müfsen stets in gurem Zustande gehalten und jährlich mindestens einmal durch Sachverständige geprüft werden. Die Prüfung hat sich fowohl auf die oberirdishe, wie auf die Erdleitung zu erstrecken.

& 12. In Sprengzündhütchen und Zündhütchen- fabriken muß die größte Ordnung und Reinlichkeit herrschen.

13. Grde oder Sand in

Das Hineintragen oder Hineinwehen von die Räume mit Explosions- gefahr is möglichs| zu verhindern. Vor den Ein- gängen müfsen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen des Schuhzeuges angebracht sein.

Besondere Unfallverhütungsvorschristen / der Berufsgeuossenshaft der chemischen Industrie für Sprengzünd- und Zündhütchen-Fabriken.

26. Juni

erlassenen besonderen

mber

Heizung.

8 15. Die Beheizung der Rävme muß dur Damvf oder Wasserheizung bewirkt werden. Die Heizkörper sind gegen das Auflagern von Sprengstof-Staub möglichst zu s{chüten,

Transportgefäße. 8 16. Zum Tranéport und zur Sprengstoff dürfen mangelhafte oder nicht benuyt werden. : Die Transportbehälter für den zum Einfüllen fertigen Sprengstoff müfsen aus leihten unzerbrech- lihen Gefäßen mit glatten innern und äußern MWandungen bestehen, welche mit Leihten, feine Reibung verursachenden Deckeln verschlossen sind. Diese Gefäße müfsen leiht zu handhaben sein. Die sämmtlichen anderen Gefäße für halbtrockene und trockene Explosivstoffe müssen aus Guttapercha, Oelpappe oder ähnlichen glatten niht metallishen Stoffen bestehen. Bewegliche Henkel dürfen an den vorgenannten Gefäßen niht angebracht fein. Es ift strenge darüber zu wachen, daß die Gefäße, in denen sich Sprengstoff befunden oder nieder- geschlagen hat, nah dem Gebrauch stets forgfältig gereinigt oder im Jnnern feut erhalten werden.

Abfallstoffe. S 17. Unbrauchbare Abfälle von Explosivstoffen sind unter Wasser aufzubewahren, und ist denselben die Explosionsfäbigkeit nah den besten betannten Methoten möglichst bald zu entziehen. Der lose Sprenastof aus den Sprengzündhütcken und den Zündhütchen ist im Wasser oder in sonstiger Weise ungefährlih zu machen. Verschiedene Vorschriften.

8 18. Bei der Herstellung von Knallquecksilber und bei der Verarbeitung von dessen Neben- und Abfallprotukten müfsen die Arbeiter dur geeignete Borrichtungen möglichst gegen das Einatbmen der sich dabei entwickelnden \{ädlichen Gase geshügt sein. Diese Vorrichtungen müssen auch dort angebradt sein, wo sich Quesilberdämpfe in größerer Menge entwideln.

8 19. Ueberall, wo Sprengstoffe zur Verarbeitung fommen, ist strenge darüber zu wachen, daß der ih entwidelnde Staub sich nicht gefahrbringend irgend wo anhâufen fann.

IL. Bestimmungen für besondere Abtheilungen. _ Kuallqueckfsilber.

& 29, Knallquecksilber ift bis zu dessen Ver- mischung in dichten glatten Gefäßen in feuchtem Zu- stande zu bewahren und zu erbalten.

Körnen, Trockuen, Sieben und Mischen.

& 21. Vas Körnen und das Sieben von balb- trockenem und troFenem Sprengstoff} muß möglichst auf maschinellem Wege erfolgen, unter Anwendung geeigneter Schußzvorrcichtungen.

Arbeiter be-

Im Siebhauje darf nur ein einziger schäftigt werden.

8 22. Die Arbeitstishe der Räume, in denen Sprengstoff gemischt, getrocknet, geförnt oder gesiebt wird, sind, wo es die Arbeitsweise gestattet, mit dickem Wollgewebe oder Teppich, und diese wieder mit Wachstuch allein fo zu belegen, daß der Belag nit abrutíht. Es ist aber au die Verwendung von Platten aus Hartgummi oder ähulichem Material allein gestattet.

L 23. Die Rahmen, auf denen die Sprengstoffe zum Trocknen anégelegt werden, müssen aus leibtem clattem Holz und einem zwischengespannten Geflecht aus Bindfaden, Seide, Eaze oder einem ähnlichen Stof hergeftellt sein.

Wenn diese Rabmen in den Trockenbäusern auf die Latten lose aufgelegt werden, so müfsen leßtere mit Wollfsto1ç und dieser wieder mit glattem Wachs- tuch dicht umhbüllt fein.

Füllen, Laden, Prefseu. 8 24. Das Einbringen der leeren Sprengzünd- hüthen- Hülsen in die Ladelöffel foll in einem Raum vorgenommen werden, der von dem Raume zur Bedienung der Lademaschinen und Pressen abgetrennt und mit demselben nur durh eine Deffnung zum Durchreichen der Ladelöffel verbunden ift.

& 25. Das Obertheil der Ladelöffel soll aus einem durch die Luftfeuchtigkeit nicht beeinflußten Material, wie z. B. Hartgummi, hergestellt sein, und die Hütchen in den Löchern einen möglichst geringen Spielraum haben.

8 26. Gegen die Wirkung von Explosionen in der Lademaschine sind die Arbeiter in den Lade- häusern durch Poanzerplatten an diesen Maschinen und sonftige Einrichtungen zu [pen :

& 27. Die Lademaschinen müssen fo eingerichtet sein, daß sie keine größere Menge als 500 Gramm

Herstellung von unganze Gefäße

Dieselben müssen täglich wiederholt gereinigt werden, jedoch erft, uahdem fie vom Prefsenraum

aus entleert worden sind. ;

8& 28. Ueberall, wo die gefüllten Tranêportbe- bälter des zum Einfüllen fertigen Sprengstoffes zur Aufbewahrung hingestellt werden, muß die Unterlage mit Sägemehl bedeckt werden. S 8 29. Bei Sprengzündhütchen oder Zündhütchen mir gleicher Explosionsgefahr ist dafür Sorge zu tragen, daß die Arbeiter gégen die Einwirkung einer Explesion in der Presse geschüßt sind, ebenfo find geeignete Vorrichtungen zu treffen, daß eine Explofion in der Presse fich niht auf die fertig gewordenen Sprengzündhütchen übertragen fann. Auch müssen leßtere so aufgehoben und so aufbewahrt werden, daß eine Explosion derselben die Arbeiter im Preß- raum nicht gefährdet. .

Der Sammelkasten der Sprengzündhütchen muß außerhalb des Arbeitsraumes binter einer solide be- festigten und genügend starken Panzerplatte stehen. Verpackuug. : 8 30. In dem Raum, in wel&em Sprengzünd- büthen in die Schahteln gefüllt, sowie in dem Ver- packungsraum, in dem die Schachteln mit Etiquetten, Klebestreifen und Umschlag versehen und zu Packeten verpackt werden, dürfen höchstens je drei Arbeiter oder Arbeiterinnen beschäftigt werden. Diese Räume find von einander durch einen Schvtwall zu trennen. Laden von gew. Zündhütchen und Flobert- Zündhütchen. i _A. Maschinelle LadereiŸ.

8 31. Die Lademaschinen müssen so eingerichtet sein, daß sie keine größere Menge als 500 Gramm Sprengstoff fassen. |

Besondere Anbauten für die Lademaschinen sind bier nicht erforderlich, falls die .in der Lademaschine enthaltene Zündsaßmenge 0 Gramm niht übersteigt und durch eine Explosion dieser Menge eine. für die Gesundheit gefährliche Verunreinigung der Luft des Arbeitsraumes aus- geshlossen erscheint. Die Lademaschinen sind von dem Füll- und Preßraume und von einander dur genügend starke und hobe eiserne BlecLschirme oder Mauern zu trennen, sodaß die in dem Htaume befinde lihen Personen gegen Erxplosionen geshüßt find. Der § 6 findet, soweit er das Ladehaus betrifft, für das maschinelle und Handladen keine Anwendung.

8& 32. Die für das Laden verwendeten Löffel dürfen auch aus Eisen oder Stahl hergestellt fein. & 33. Das Reinigen der Lademaschinen hat tâg- li wiederholt zu erfolgen, nachdem sie vorher ent- leert sind. Das Entleeren hat in der Weise zu ge- \hehen, daß während desselben keine Person hinter der Schugwand sih befindet. : /

8 34. Die Bedienung der Lademaschinen, ins- besondere das Einsezen, Füllen und Herausnehmen derselben darf nur von erwachsenen, zuverlässigen Arbeitern ausgeführt werden.

8 35. Die fertig gepreßten Hütchen sind in ein besonderes Sammelgefäß zu entleeren. Ebe die- selben in dieses Sammelgefäß gelangen, müssen sie über ein Messingsieb oder dergl. rollen, damit sie von anhaftentem Zündstaube möglihft befreit werden. Der Zündstaub ist in einem befonderen Kasten so aufzufangen, daß eine Gefährdung der Arbeiter dur denselben ausgeschloffen erscheint.

8 36. Die Pressen sind nach Wiöglichkeit mit Schutblecen zu versehen, fo daß bei Explosionen der Ladelöffel die Arbeiter gegen umherfliegende Kupfern ükchen 2. möglihst ge[chüßt sind.

B. Handladerei.

8 37. Das Laden der Zündhütchen und Flobert- zürndhüthen auf Handapparaten ist gestatiet. Hier bei genügt für die Umfassungëwände des Gebäudes und die Trennungswand des Laderaums vom Preß- und Füllraum eine einen Stein ftarke Mauer. Grdschußz- wâälle find hier, ebenso wie bei der im Borhergehenden behandelten maschinellen Ladeweise abweichend von der Vorschrift des § 4 —-- nicht erforderlich. Bei Neuanlagen is dafür Sorge zu tragen, daß die einzelnen Ladestellen in geeigneter Weise gegen einander gesichert find.

8 38. Bei Handfüllung darf die an einer Lade- steile vorhandene Zündsaßmenge 50 Gramm nicht über- steigen. Bei Berwendung wesentlich geringerer Quantitäten Zündsay an etner Ladestelle genügt es, daß Sicherungen der Arbeiter gegen Verbrennungen getroffen werden, ohne obligatorische Trennung der Räume. :

Die Verbindungëöffnungen zwischen Lade- und Preßraum müssen möglichst klein gehalten werden und mit einer“elbstthätigen Abschlußvorrihtung ver- sehen sein. Die Arbeiter an den Ladestellen sind durh Glasplatten gegen Verbrennungen zu schüßen. Die Füllkasten müssen vor Bewegung des Füll- shiebers binter einen Blechschirm gestellt werden. Das Abstreichen des Zündsatzes darf nur mit einem Abstreicher aus weihem Material wie Gummi oder dergl. erfolgen.

Die vorstehenden

vom 6. Juli 1884 genehmigt. - Berlin, den 9. August 1897.

S) R T T 19008

4) Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen 2. [31890]

Oeffentliche Verdingung der Lieferung von rund 150 000 Stück fiefernen und eichenen Bahn- und Weichenshwellen, eingetheilt in 92 Loose.

Termin 4. September 1897, Vormittags 10 Uhr, in unserem Dienstgebäude, Zimmer 97.

Die vorgeschriebenen Verdingungsheste können bei dem Vorstand des Zentralbureaus eingesehen, auch von demselben gegen kostenfreie Einsendung von 90 S in baar portofrei bezogen werden.

Zustlagsfrist bis zum 25. September 1897.

Bromberg, den 13. August 1897.

Königliche Eisenbahu-Direktiou.

[31879] Bekauntmachung. Die Königliche Strafanstalt in_ Rhein bedarf für

§ 14. Fremden Personen darf das Betreten solcher Räume nur mit Filzshuhen gestattet werden.

Sprengstoff fassen.

die Zeit vom 1. November 1897 bis 31. Oktober

Verpactung von gew. Zündhütchen und Flobert-Züundhütchen.

§ 39. Das Verpacken von gew. Zündhütchen Flobertzündhüthen in Schachteln, Pakete, Bal oder dergleichen darf niht mit denjenigen von Spreng, zündhüthen in demselben Raume vorgenommen werden. Die Vorschrift des § 30 Abs. 2 findet hierauf keine Anwendung.

B. Vorschriften für die Arbeiter. L. Allgemeine Beftimmungen.

8 40. Soweit das Rauchen überhaupt gestattet

ist, darf es nur in den von den Betriensleitern an. ewiesenen Räumen geschehen, woselbst sich auch eine

elegenheit zur Aufbewahrung der Rauchgeräthe vorfindet. :

& 41. Andere Rauchgeräthe, als die dort aufzu- bewahrenden, sowie Feuerzieug darf überhaupt nit mit zur Fabrik gebraht werden.

8 42. Nach Beendigung der Arbeit müssen die Arbeiter ihre Kleider, an denen Sprengstoffstaub haftet, an gesicherter Stelle im Freien reinigen und Gesicht und Hände waschen.

Die vorgenannten Kleidungéftücke find beim Ver- lafien der Arbeit in der Fabrik zurückzulaffen.

§ 43. Die Arbeiter dürfen Räume mit Exploßions- gefahr, in denen fie nit zu arbeiten haben, ohne besondere Erlaubniß durchaus nicht betreten.

8 44. Die Räume, in denen Sprengstoff gemischt,

etrocknet, gekörnt oder gesiebt wird, dürfen nur auf Filzsuhen oder Soten betreten werden.

& 45. Die Räume, in welchen an Sprengstoffen gearkteitet wird, sind stets forgfältig rein zu balten,

Namentlich find auch die Heizkörper stets frei von Staub zu balten.

8 46. Zur Herstellung und zum Transport von Sprengstoffen dürfen mangelhafte oder unganze Ge- fäße, Geräthe und Apparate nicht benußt werden.

Es ist strenge vorgeschrieben, daß Gefäße, in denen i Sprengstoff besunden oder niedergeschlagen hat, nah dem Gebrauch stets sorgfältig gereinigt oder im Innern feuht erhalten werden.

& 47. Während eines Gewittes, welches sich über dem Betriebsort entladet, darf sih niemand in den Räumen, in denen Sprengstoff verarbeitet wird, aufhalten.

\AL. Besondere Bestimmungen für einzelne Abtheilungen.

Mischen, Körneu, Trocknen, Sieben,

& 48. Die Räume, in denen das Körnen und Sieben von halbtrockenem oder trockenem Sprengstoff: auf maschinellem Wege geschieht, dürfen nur bein Stillstande der maschinellen Vorrichtung betrete: werden, ebenso deren Zugänge.

: Lademaschine.

§ 49. Die Lademaschinen follen täglih wiede holt gereinigt werden, jedo erst, nachdem fie vor Preßraum aus entleert worden find.

C. Ausführunugs- und Strafbestimmunugen, 59. Für die ín Gemäßheit vorstehender Be stimmungen zu treffenden Aenderungen wird der Betriebéunternehmern eine Frist von 6 Monaten vom Tage der offiziellen Bekanntmachung durch den Reichs-Anzeiger gewährt.

Wenn es fich berauëstellen sollte, daß die Vor- schriften in einzelnen Fällen ohne erhebliche Schwierig- feiten und unzuträglihe Kosten niht ausgeführt werden können, fo follen etwaige Abweichungen der Genehmigung des Genofsenschaftsvorstandes auf Antrag des Betriebsunternehmers und nah Ar hôrung des Beauftragten unterliegen.

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, diese Unfallver- bütungsvorschriften durh Anschlag an geeigneter Stelle in den Betriebsräumen bekannt zu maden, sowie die Ausführung der Vorschriften für di: Arbeitnehmer zu ermöglichen und für die Erfüllung derselben Sorge ¿u tragen.

51. Genofsenschaftsmitglieder, welche den Unfalloerhütungs-Vorschriften zuwiderhandeln, können durch den Genofsenshaftsvorfiand in eine höhere Gefahrenklasse eingeshägt, oder falls sich dieselben bereits in der bôöhsten (Sefahrenklafse befinden, mit Zuschlägen bis zum doppelten Betrage threr Bei- träge belegt werden. 78 Abs. 1 Ziffer 1 und & 80 des U.-V.-G.)

8& 52. Versicherte Personen, welhe den Unfall- verhütungsvorschriften zuwiderhandeln, oder welde die angebrahten Schußvorrichtungen nicht benußen, mißbrauchen oder beshâdigen, verfallen in eine Geld- itrafe bis zu 6 4, welche der betreffenden Kranker fasse zufällt. Die Festseßung der hiernah event. i verhängenden Geldstrafen erfolgt durch den Borstand der Betriebs-(Fabrik-)Krankeukasse, oder wenn eint solche für den Betrieb nicht errichtet ift, durch di? Ortspolizeibehörde. Die betreffenden Beträge fließen in die Krankenkasse, welher der zu ihrer Zahlung Verpflichtetee zur Zeit der Zuwiderhandlung angehörte. 78 Abs. 1 Ziffer 2 und § 80 de

hüthenfabrifzn" werden als Abtheilung IT der unter dem 1 Saunta Urfallverbütungêvorschriften für Sprengstofffabriken“

U.-V.-G

Befonderen Unfallverhütungsvorschriften {ür Sprengzündhütchen- und Zünd

Juni F ; 1891 erlassenen „Besonderen

gemäß § 78 Absay 2 des Unfallversicherungsgeseht®

Das Reichs-Versicherungsamt. In Vertretung: Gaebel.

E ——— T EEER

1898 folgende im Wege der öffentlichen Submission zu vergebenden Gegenstände:

a. etwa 1000 kg Hafergrüße, 500 kg ungebrann!f? Kaffee, 500 kg Zichorie 1. Sorte, 2000 kg Reit 1400 kg mageren Käse, L

b. 3500 kg weiße Grbsen, 2000 kg weiße Bobnts 2000 kg graue Erbsen, 75000 kg Kartoffeln 100 kg Hirsengrüße, 2500 kg Salz, 120 kg Buttet 1100 kg Schweineshmalz, 1800 kg gerau@Œ Speck, 1800 kg Rindfleish, 1400 kg Schwein“ fleisch, 500 kg Hammelfleisd, 50 kg Kalbfleisd 900 kg Semmel, 1690 kg Weißfkohl, 14 Tone Heringe, 3000 1 Braunbier, 6000 1 volle Mild 56 000 1 magere Milch, bezw. weitere 13 000 volle Mild, 50 Scheffel Zwiebeln, 700 Seife I. Sorte, 350 kg harte Talgseife 1. L d 550 kg frystallifierten Soda, 450 kg raffiniert® Rüböl, 7000 kg doppelt raffiniertes amerikani! E Petroleum, 600 Stück 10 Linie-Lampenzvlind® 14 000 kg Roggenstroh. L

Zur Eröffnung der von den _Submitte franfiert, versiegelt und mit der Aufschrift :, e mission auf Wirthschaftsbedürfnifsc“ einzureiWen

Offerten is ein Termin auf Mittwoch,

ber 1897, Vormittags 11 Uhr,

im Bureau des Vorstehers hierjelt# anberaumt. Jeder

reli, daß er e E Ta werfe, widrigenfalls die Offerte ungültig ift. Den DIE 1 stände find Proben beizufügen. 7100 K Se [E 1 Tonne, und bei Lieferanten,

cicksichtigen. Die seitigen an 50 M Shreibgebühren unfranfkiert versandt. Rhein, den 10/ August 1897. Königliche Strafanstalt.

[27803] Submisfion.

Die Lieferung der für den Zeitraum vom 1. No- vember 1897 bis 31. Oktober 1898 für die unter- und soll im Wege der \chriftlihen

¡eichnete Anstalt erforderlihen Wirthschafts- Bureaubedürfnis}e

Audbietung vergeben werden.

Termin hierzu ist auf Dounerstag, den 9. Sep- J., Vormittags 10 Uhr, im BVer-

tember d. 5 waltungsgebäude der Anstalt anberaumt.

Portofreie Lieferungs - Angebote werden bis zu m Termine von der unterfertigten Direktion Die Angebote müssen vershlofsen

dies entgegengenommen. ad mit der Au'schrift : 1. Angebot auf Wirthschaftsbedürfnifse, 11. Angebot auf Bureaubedürfnisse versehen sein. Angaben über

Materialien können im Geschäftszimmer der

50 4 übersandt werden. Lingen, den 1. Juli 1897. Königliche Direktion der Strafanstalt und des Gefäuguifses.

E

5) Verloosung 2c.

[23981] IIL.

Obligationen-Nummern gezoaen worden:

__260 Obligationen Litt. A. von

: _Nr. 3741—3760 8801—8820 25521—25540 43421—43440 47521—47540 54661 54680 57341 —57360 59441—59460 61401— 61420 63141—63160 63741—63760 72941—72960 87401—87420. §200 Obligationen Litt. B. von

Nr. 881—890 2051— 2060 5981—5990 6661— 6670 6841—6850 9681— 9690 10201—10210 95931 —25940 26851—26860 34041—34050 34961— 34970 37641—37650 38131—38140 38431—38440 —55030 57031— 57040 66131—66140. Nennwerthe kostenfrei gegen Einlieferung der i 24 sammt Talon vom 30. September 1897 ab: | In der Schweiz, außer bei der Hauptkasse der Gesellschzaft in Luzern, in Zürich: bei der Schweiz. Kreditanstalt, in Basel: beim Schweiz. und bei den Bankhäusern von Speyr «& Cie. und Zahn & C Bank, in Bern: bei der Kautonalbaunk von Bern, in Bellinzon bank, in Lugano: bei der Bauk der ital. Schweiz, in Genf: bei

38971—38980 39221—39230 42101— 42110 55021

Die Rückzahlung dieser Obligationen E zum

Titel und der niht verfallenen Zinékupons Nr.

Genève und Lombard Odier «@ Cie.

N Deutschland, in Direction der Disconto-Gesellschaft, für Handel uud Juduftrie, in Frankfurt a. & Söhne, der Filiale der Bauk sür Handel

und Wechselbauk, in Köln: bei dem Bankhause Sal.

A, Schaaffhausen’ schen Baukverein.

Die Verzinsung dieser Obligationen hört mit dem 30, September 1897 auf.

Luzern, den 2. Juli 1897.

Die Direktion der Gotthardbahu.

E S E G R N NE C G M R E S REE R T S E L A S8 E E Es E S S T R D N C E O CSRe R R S L U

6) Kommandit - Gesellschaften auf Aktien u. Aktien-Gesellsch.

[31603] A. Wilhelmj Actien-Gesellschaft

zu Hattenheim i/Rheingaue.

Montag, am 19. Iuli d. JI., fand die vorschrifts- mäßige notarielle Ziehung der am 1. Oktober dieses Jahres rückzahlbaren zwölf Obligationen vom 16. No- vember 1893 ftatt.

Ausgeloost wurden die Nummern :

_825 114/993 975. 213. 716 435 376 4 633 1030 777.

Hattenheim i. Rheingaue, den 31. Iuli 1897.

A. Wilhelmj, Actien-Gesellschaft zu Hattenheim im Rheiugaue. __ Der Vorftand. Dr. juris A. Wilhelmj. Nett. [30859]

In der am 26. Juni a. c. stattgehabten General-

versammlung ist die Auflösung und Liquidation Unserer Gesellschaft zu dem Zwecke beschlossen worden, dieselbe in eine jolhe mit beschränkter Haf- tung umzuwandeln. Was geseßlichen Vorschriften gemäß machen wir tes hiermit bekannt und fordern die Gläubiger Unserer Gesellschaft auf, fich bei uus zu melden.

Schramberg, den 5. August 1897.

S - e Schhramberger Uhrfedernfabrik vormals Carl Weber in Liquid.

: chulz. [30168]

Die Aktionäre der Zuckerfabrik Schweß werden iu ciner am Montag, den 30. Auguft 1897, îtat ags 12 Uhr, in Schwetz Wildt’s Hotel erme unier Bineele zut L L due Gel Ua statuts ergebenft eingeladen. 4s Tagesorduung :

Erledigung der i 5 s angeführlen Ba M0 Gesellschaftsstatuts

Schwetz, den 2. August 1897. Der Vorfitzende des Auffichtsraths

der Zuckerfabrik Schwetz.

Submittent muß in der bis zum Beginn inzureichenden Offerte auédrücklich er- ch den Lieferungsbedingungen unter- 1: K

Offerten auf die unter a. genannten Gegen-

Gebote sind abzugeben: Bei Gewichtsmengen bei Flüssigkeiten für 1 1, bei Heringen

bei Zwiebeln für 1 Scheffel = 50 1 Lampenzylindern für Stück. Diejenigen welche Selbsterzeugnisse liefern, find von der Beibringung etnes Kontraktstempels befreit und wollen dieselben dies bei Stellurg ihrer Preise be-

ieferungsbedingungen liegen in der dies- Registratur zur Einsicht aus, werden aber L: Auswärtige gegen vorberige Einsendung von

Die Lieferungsbedingungen mit den den ungefähr nöthigen Mengen an : nstalt eingesehen oder auf Ersuchen gegen Einsendung von

Gotthardbahn - Gesellschaft.

Ausloosuug von 32 9/9 Obligationen, _-Bei der nah Maßgabe der Bedingungen für das 3# °%

93, Juni abhin in Gegenwart eines beeidigten Beamten vorgenommenen dritten Ausloo

tragsabschluß vergeben werden : 38 000 kg Patüteapapièr, 14690 „, Dextrin, 43 000 , Soda, 55 000 , Schwefelsäure, 70 Hanfzwirn, 1400 Dele . 161 000 Stück Swnallen, . 14300 kg grüne Seife, i. 105 000 Stück Treibschnüre, wozu ein Termin auf Donuerêtag, den 26. Auguft 1897, Vormittags 1A Uhr, II. k. 30000 kg weiße Seife, 40 Piassavafasern, m. 23000 m Kallikot. Neffel, n. 2308000 , graues Band, 262 300 „, Gurtband, 24 000 Bogen Kartonpappe,

gehende Theile, Mineralöl für Damwpf gehende Theile, Baumöl, Knochenöl, Terventinöl, E, 900 fonsistentes Maschinenfett, wozu ein Termin auf

Montag, den 30. August 1897, Vormittags 11 Uhr, im diesseitigen Geschäftszimmer anberaumt wird.

10500 , 12200

600 , 10900 ,

zogen werden. reichen.

Muster. Spandau, den 31. Suli 1897. j Königliche Direktion der Munitionsfabrik.

von Werthpapieren.

rücfzahlbar am 30. September 1897.

Fr. 500.—.

Fr. 1000.—.

Mark zum Tageskurse der Schweizerwährung, in Berlin: kei der bei dem Bankhause S. Bleichröder und bei

M.: ..

[31903] Die ordentlihe Generalversammlung der Neuhaldensleber Eisenbahn-Gesellschaft findet am Freitag, den 17. September d. Js., Nachmittags 3 Uhr, zu Neuhaldensleben im Gasthofe zum Deutschen Fause ftatt. j Tagesorduung : a. Bericht des Borstandes und Aufsichtsraths über den Vermögentstand und die Verhältniffe der Gesellsbaft nebst der Bilanz über das verflossene Geschäftejahr. b. Genehmigung der Bilanz und Fesftftellung des Reingewinns und der Dividende. c. Ertbeilung der Entlastung an den Vorstand und Aufsichtêrath. 4. Vornabtme der ftatutarishen Neuwahlen für den Aufsichtsrath. tah § 24 der Statuten sind die Aktien behufs Ertheilung der Stimmzettel spätestens D Stun- den vor der Versammlung bei der Gesellschafts- kasse oder spätestens am zweiteu Tage vor dem Tage der Versammlung bei der Privat- bank in Magdeburg zu hinterlegen. Der Vorsitßzeude des Auffichtsraths der

Neuhaldensleber Eisenbahn - Gesellschaft. F. von Nathusius.

[31891]

Vereinsbauk in Hamburg.

In Gemäßheit § 5 der Statuten hat der Ver- waltungsrath beschlossen, eine fernere Einzahlung von 10% auf die Interimsscheine einzufordern. Demgemäß werden die Herren Aktionäre bierdurch aufgefordert, eine fernere Einzahlung vou 10 °/ mit Á 30,— per Aktie in der Zeit zwischen dem 20. und 30. November 1897 bei Ver- meidung der in § 6 der Statuten angedrohten Nach- theile an die Vereinsbauk zu leisten. Bei der Einzahlung sind die Interimsscheine, auf welche die Einzahlung geleistet wird, unter Beifügung eines arithmetisch geordneten Verzeichnisses derselben in zwei Exemplaren, von denen eins quittiert zurüd- geliefert wird, einzureichen, um gegen dasselbe vom 10, Dezember 1897 an die eingelieferten Interimsscheine mit der Quittung über die geleistete Einzahlung in Emvfang zu nehmen.

Hamburg, 12. Auguft 1897.

[29980] Nachstehende Materialien follen in 2 öffentliben Deren an den Mindestfordernden unter Ver-

5 000 kg Mineralöl für unter Dampf

nicht unter

Die Lieferungsbedingungen für die voraufgeführten Materialien liegen hier zur Einsicht ‘aus, können au gegen Einsendung von je 1 M für die unter a. bis r. aufgeführten Materialien abschriftlih be-

Proben von den unter f. bis r. genannten Ma- terialien sind bis zum 18. August hierher einzu-

Für die abzugebenden Angebote dienen die jedem Gxremplar Bedingungen beigefügten Schemas als

Anleihen vom 1. April 1895 am sung sind folgende

Bankverein, bei der Basler Handelëbank ie., in Aarau: bei der Aargauischen a : bei der Tessiner Kauntonal- der Union financière de

1 der Bank bei dem Bankhause M. A. von Rothschild und Judusftrie und bei der Deutschen Effekten- Oppenheim junr. & Cie. und bei dem

Reservefond . Spezial-Reservefond . . . - Vortrag auf neue Nehnung

für Montanind

1 Treppe, stattfindenden Generalversammlung eingeladen. Tagesorduung :

2) Wahl zum Aufsichtsrath.

Generalversammlung, gerechnet,

Discouto-Vank in Berlin,

Mülheim a. d. R. Berlin, den 13. August 1897. Der Auffichtsrath. Eugen Landau, Vorsißen

ustrie.

Die Aktionäre unferer Gesellschaft werden biermit gemäß § 21 des Gesellschaftestatuts zu der am Dien®êtag, den 7. September 1897, Nach- mittags 3Uhr, im Geschäftslokale Wilhelmstr. 70b., außerordentlichen

[31907] Actiengesellschaft

1) Abänderung der §8 14 und 18 des Statuts.

Diejenigen Aktionäre, welde an der General- versammlung theilnehmen wollen, haben nach § 22 des Statuts späteftens fieben Tage vor der i i diesen Tag niht mit- e ihre Aktien oder die Depotscheine der Reichsbank mit doppeltem Nummernverzeichniß zu binterlegen und zwar bei der Kasse der Gesell: schaft in Berlin, oder bei dem Bankhause Jacob Landau in Berlin, bei dem Bankhause vou der Heydt & Co. in Berlin, bei der Breslauer bei dem Bankhause Jacob Landau Nachfolger in Breslau, bei der Breslauer Disconto-Bauk in Breslau, bei der Aachener Disconto-Gesellschaft in Aachen, bei der Westdeutschen Bank, vorm. Jonas Cahn in Boun, bei dem Bankhause von der Heydt: Kerften & Söhne in Elberfeld, bei der Bank für Rheialaud und Westfalen in Kölu und bei der Rheinischen Bank vorm. Guft. Hanau in

der.

[31904] Bekanutmachung. Generalversammluug der

im Greishause zu Greifswald. Tagesorduung :

Lenz & Co. a 2) Feststellung der Tarife.

3)

4) tragung des Staatsdarlehns schaffung weiterer Betriebsmi Bahngrundbuch.

nieren.

Absatz 2 des Statuts verwiefen. v. Behr.

Kleinbahn Gesellschaft Greifswald-Iarmen am 10 September 1897, Nachmittags 23 Uhr,

1) Deshlußfaflung über den mit der Gesellschaft zushließenden Betriebsvertrag.

Uebereignung des Hafenanschlußgeleises in Jarmen an die Demminer Kleinbahnen. Anlage eines Bahngrundbuches und ev. Ein- bebufs Be- in das

ttel

Zur Theilnahme an der Generalversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, welche vor der Versammlung ibre Aktien bei der Gesellschafts- kañe z. Hd. des Rendanten Vogel in Greifswald wochentäglih während der Vormittagsftunden depo- Die Stelle von wirklihen Depositionen vertreten au amtlihe Bescheinigungen von Staats- und Kommunalbebörden oder ihrer Kassen über die bei denselben als Depositum befindlihen Aktien. Hinsichtlih des bei der Deponierung der Aktien weiter zu beachtenden Verfahrens wird auf § 17

[31908]

Zu der am 17. September cr., Mittags

12 Uhr, in unserem Bureau statifindenden ordent-

liheu Generalversammlung erlauben wir uns

die Herren Aktionäre hiermit ergebenst einzuladen. Tagesorduung :

1) Vorlage des Geschäftsberihts pro 1896/97 nebft Bilanz, sowie Gewinn- und Verlust- Konto.

2) Beschlußfassung über Verwendung des Rein- gewinns und Festsegung der Dividende. #4

3) Aenderung der §8 3, 4, 5, 13, 21, 24, 26,

G T der GLAER,

erufung bezw. Neuwabl eines Aufsicht3- rath8-Mitaliedes. Y E Berlin, 14. August 1897. Der Vorstand der

Berliner Börsen-Courier Actiengesellschaft. Ulrich Levysohn.

[31902] Leipziger Pianofortefabrik

Gebr. Zimmermaun Act.-Ges.zu Mölkau b. Leipzig. Unsere zweite Generalversammlung haben wir

auf Mittwoch, den 15. September d. J.-

Nachmittags 4 Uhr, im Lokale der Fabrik zu

Mölfau anberaumt und [aden wir unsere Herren

Aktionäre zu derselben hierdurch freundli&t ein.

‘Tagesorduung:

1) Jahresberiht, Bilanz, Gewinn- und Verlust- Konto und die Entlastung des Vorstandes und Aufsichtsrathes.

2) Beschlußfassung über die Vertheilung des Reingeminnes.

Mölkan b. Leipzig. den 15. August 1897. Der Auffichtsrath

der Leipziger Pianofortefabrik

Gebr. Zimmermann Act. Ges. Gustav Krieg. [31909]

[Weseler Actien- Gesellschaft für Gasbeleuhtung.

Generalversammlung. Am Montag, den 30. August cr., Nach- mittags 4 Uhr, findet die ordentliche General- versammlung in der I. älteren Bürger - Sozietät statt, wozu die Herren Aktionäre nach § 18 der Statuten bhierdurch eingeladen werden.

Tagesordnung : 1) Bericht über den Betrieb und Lage der Ges sellschaft 22). _

2) Vorlage und Beschluß über die Genehmigung ) der Bilanz pro 1896/1897 22). 3 4)

Wabl eines Mitgliedes des Verwaltungs- raths 11).

Wabl dreier Rechnungêrevisoren und zweier Stellvertreter aus der Zahl der anwesenden Aktionäre 22 b).

5) Abänderung des § 15 der Statuten.

6) Ausloosung von 48 Aktien (§§ 29 und 30). Wesel, den 12. August 1897.

Der Verwaltungsrath.

[31700]

Bilanz.

3)

4)

Herrn R. Pohlmann, Bericht der Revisions- derselben.

9)

6) Altfelde, den 11. August 18

Vollerthun.

Wabl eines Aufsichtsraths-

Zuckerfabrik Altfelde.

Die Herren Aktionäre der Zuckerfabrik Altfelde werden hiermit zur

ordentlichen Generalversammlung

Dienstag, den 31. August cr., Nachmittags 4 Uhr,

in das Sißzungszimmer der Fakrik eingeladen.

Tagesordnung:

) Bericht des Auffichtsratbs. 9) Bericht der Direktion über den Gang und die Lage des Geschäfts unter

Sdlablau.

Vorlegung der

Mitgliedes an Stelle des nah dem Turnus ausscheidenden

Kommission und Decharge-Ertheilung pro 1896/97 und Neuwabl

Antrag eines Aktionärs auf Abänderung des Zufatzes zu § Beschluß über die Verwendung des Betriebsgewinnes.

97.

32, Le

Die Direktion der Zudckerfabrik Altfelde.

Pohlmann.

R. Wunderlich.

[31892]

Soll.

Mannheimer Actiendruckerei A.-G.

Bilanz-Konto pro 30. April 1897.

pt M EA M

Haus-Konto,

Maschinen-Konto

Schriften-Konto

Mobilien-Konto

Kafsa-Konto

Waaren-Konto laut Aufnahme . . , Materialien-Konto laut Aufnahme Debitores

S

194 705/41 Verlusfst- und

M S 128 303/30 20 350/38 5 626 30

2 343,78 1430/57 3438/83 621/39

32 590/90

Hypotheken-Konto . .

Aktien-Kapital-Konto . .

Reservefond-Konto

E S

Gewinn- und Verlust - Konto pro 1890/00. 6 18 982,50

Gewinn: u. Verlust-Kto. O I 11 811.27

194 705141

Gewvinn-Koutso,

Maschinen-Konto Schriften-Konto Mobilien-Konto Materialien-Konto Salair-Konto

Unkoften-Konto

Mieth-Konto . Haus-Unkosten-Konto

Verluste

50/0 de 20 000 Dividende M 187.56 049.62 506.44

1 1 22

Manuheim, 30. April 1897.

K. v. Leipziger.

Der Vorstand.

C. Bär

M [5 2 256/95 882/95 413/60 1250/01 10 935 |— 13 211/53 2 000| 552 64 1621/14

j

| |

24 57 86

enklau.

Æ 4 12 932 35

1 189|— . [43 746/09

Verlust- und Gewinn-Konto per 1895/96 Haus-Mieth-Konto Waaren-Konto

Manuheimer Actieudruckerei A.-G.

é Aug. Dreesbach. Die unterzeichneten Revisoren haben die vorstehende Bilanz Ordnung befunden.

A. Kapp. / geprüft und mit den Büchern in

Aug. Sattler.