1897 / 191 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 16 Aug 1897 18:00:01 GMT) scan diff

I T e R EO T E E E R EE

egenstände muß au dann verfügt werden, wenn nach-

gewiesen wird, daß die Transportmittel und Sachen Eigenthum einer bei der Zuwiderhandlung nicht betheiligten, auch nit vertretungspflihtigen Person find.

16.

In Beschlag genommene Gegenstände, deren Aufbewahrung, Pflege und Unterhaltung einen unverhältnißmäßigen Kosten- aufwand erfordert, oder we!che dem Verderben ausgeseßt sind, fönnen auf Anordnung des zuständigen Hauptamts nach Ab- lauf von drei Tagen, bei Gefahr im Verzuge auch schon vorher veräußert werden. i

Von dem Zeitpunkte und dem Orte der Veräußerung, welche nah den Vorschriften über das Verwaltungszwangs- verfahren erfolgt, soll der Beschuldigte und, wenn diefer nicht der Eigenthümer ist, au der leztere nah Möglichkeit vorher benachrichtigt werden. L t

S 10.

Sind die in Beschlag genommenen, der Einziehung unter: liegenden Gegenstände von einem Unbekannten, welcher auf der Zuwiderhandlung betroffen, aber entkommen ift, zurük- L worden, so verfallen sie oder ihre Erlöse ohne weiteren

usspruch der Staatskasse, wenn si innerhalb einer Frist

von drei Monaten nach der Beschlagnahme der Betroffene oder

der Eigenthümer niht gemeldet hat. Die Veräußerung der

Gegenstände kann von dem Hauptamte nach Ablauf einer Woche,

von der Beschlagnahme an gerechnet, auch dann angeordnet werden, wenn der Fall des 8 15 nicht vorliegt. S 17. E

Die Vorausseßungen für die Zulässigkeit von Durch- suhungen im Verwaltungswege bestimmen sich nah den hierauf bezüglihen Vorschriften der Zoll- und Steuerge)eße. Somweit in diesen Gesezen Durhsuhungen im Verwaltungs- wege nit vorgesehen sind, können die nach den allgemeinen gejeßlihen Bestimmungen zuständigen Behörden und Beamten um Anordnung und Ausführung von Durchsuchungen ersucht werden, welche E d den Vorschriften der Straf-

rozeßordnung zu erfolgen Hat. i :

E E in ben Zoll- und Steuergeseßen nicht ein Anderes bestimmt ist, steht die Anordnung und die Leitung von Durch- suhungen im Verwaltungswege dem Béezirks-Ober-Kontroleur, dem Bezirks:Ober-Jnspektor oder dem untersuchenden Haupt- amte zu. Die Ausführung erfolgt durch die damit beauf- tragten Zoll- und Steuerbeamten, welche sih bei derselben, wenn nicht reihsgeseßliche Bestimmungen entgegenstehen, nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zu richten und sich durch einen scriftlihen Auftrag des anordnenden Beamten oder der anordnenden Behörde auszuweisen haben.

Eine Durchsicht der Papiere und Haridelsbücher des von der Durchsuchung Betroffenen steht nur dem Richter zu.

Andere Beamte sind zur Durchjicht der aufgefundenen Papiere und Handelsbücher nur dann befugt, wenn der Jr.- haber derselben die Durchsicht genehmigt. Anderenfalls haben fie die Papiere und Handelsbücher, deren Durchsicht hie für geboten erachten, in einem Umschlage, welcher in Gegenwart des Inhabers oder dessen Vertreters mit dem Amtsfiegel zu verschließen is, an den Richter abzuliefern. Derselbe hat die zu ciner Zuwiderhandlung in Beziehung stehenden Papiere und Handelsbücher der Verwaltungsbehörde mitzutheilen.

8 18. : |

Für Beschlagnahmen und Durhsuchungen in Landes-

stempelsachen verbleibt es bei der Bestimmung des S 31 des Stempelsteuergesezes vom 831. Juli 1895 (Gesey - Samml. S. 413).

(6. Vorläufige Festnahme.

S 19.

In Betreff der vorläufigen Festnahme wegen einer Zuwider- handlung greifen die §8 127 bis 129 der Strafprozeßordnung play. Die Zoll- und Sieuecrbeamten haben die im F 127 Abi. 2 daselbst vorgesehene Befugniß. L Der Beschuldiate kann zuerst der nächsten Zoll- oder Steuerbehörde behufs seiner Vernehmung zugeführt werden. Diese hat denselben sofort in Freiheit zu seßen, wenn er fh der Strafe unter Einzahlung des erforderlihen Geldbetrages unterwirft (S 20) oder für Abgabe, Strafe und Kosten volle Sicherheit bestellt oder sih über seine Person ausweist und eine Sicherheitsleistung nicht erforderli erscheint. Auf Verlangen ist der Beschuldigte unmittelbar dem zu- Ftändigen Amtsrichter vorzuführen.

H. Freiwillige Unterwerfung. 8 20.

Wenn der Beschuldigte die Zuwiderhandlung und deren Thatbestand an Amtsstelle vorbehaltlos einräumt, so kann er fih der in dem Protokolle festzusezenden geseßlihen Strafe unter Verzicht auf Erlaß eines Strafbescheides sofort unter- werfen. ird in diesem Falle die Geldstrafe und der etwa an die Stelle der Einzichung tretende Werthbetrag mit den Abgaben und den Kosten des Verfahrens nit soglei zur Amtskasse eingezahlt, so ist dem Beschuldigten eine Frist zu bestimmen, binnen welcher er dies bei Vermeidung der Un- wirfsamfeit der Unterwerfung zu bewerkstelligen hat. Ver- längerung der Frist ist zulässig.

Jst der Beschuldigte noch nicht 18 Jaßre alt, so if zur Gültigfeit der Unterwerfung, insoweit es sich nicht um Per- sonen handelt, welche außerhalb des Deutschen Reichs wohnen, die Zustimmung des geseßlichen Vertreters erforderlich. i

Die Unterwerfung kann bis zur Genehmigung durch die zuständige Verwaltungsbehörde 21) widerrufen werden. Der Widerruf muß sriftlich oder zu Protokoll erklärt werden.

8 AL

Die Unterwerfung bedarf der Genehmigung dur die zur Entscheidung zuständige Verwaltungsbehörde. Die Unter- werfungsverhandlung erlangt mit dieser Genehmigung die Wirkung eines vollstreckbaren Strafbescheides und unterliegt alédann der für einen solhen vorgeschriebenen Stempelabgabe.

Die Genehmigung fann mit der Maßgabe erfolgin, daß, wo dies nach den bestehenden Vorschriften geboten oder zu- lässig ift, die festgeseßte Strafe herabgeseßt wird.

Wird die Genehmigung versagt, jo ift die Unterwerfungs- verhandlung unwirksam.

T1. Verfahren.

A. Erfter Angriff. Die Zoll- und Steuerbeamten haben die Zuwiderhand- lungen zu erforschen und innerhalb ihrer Zuständigkeit alle

Verzug ein Proto / iftlid Sió : S Lai Das Protokoll oder die Anzeige ist der

zuständigen Untersuchungsbehörde (8 4) einzureichen.

S 23. i ¡jede dahin gehörende Ermittelungshandlung if ohne Lever X An unehmen oder eine s{hriftlihe An-

Leßtere ist verpflichtet, bei Beshlagnahmen dem Be- iroffenci auf Verlangen eine Abschrift des Verzeichnisses der in Verwahrung genommenen Gegenstände auszuhändigen.

B. Weitere Untersuhung im Verwaltungswege.

S 24. i : Die Hauptämter haben die bei ihnen eingehenden Anzeigen und Protokolle in der Richtung zu prüfen, ob Anlaß zu straf- rehtlichem Einschreiten wegen einer Zuwiderhandlung vorliegt. Ergiebt sih dabei, daß der Thatbestand hinreichend auf- geklärt und die Sache zur Endentscheidung reif ist, so ist leßtere ohne weiteres zu erlassen oder herbeizuführen. S Anderenfalls ist, wenn nicht die Sache zum gerichtlichen Verfahren abgegeben wird, der Sachverhalt in kürzester Form weiter festzustellen. Zu diesem Zwecke können die Hauptämter von allen öffentlihen Behörden Auskunft verlangen und, vor- behaltlih der aus den Geseßen sih ergebenden Beshränkungen, Ermittelungen jeder Art vornehmen oder durch die im F 4 erwähnten Behörden und Beamten vornehmen lassen. uh föónnen sie die Hilfe der Ortspolizeibehörden in Anspruch nehmen. i : Der § 283 findet au hier Anwendung.

8 25. Der Beschuldigte ist erforderlichenfalls zur Vernehmung zu laden. : j i Wenn der Beschuldigte auf die Ladung nicht erscheint, so wird nah dem Ermessen des Hauptamtes oder der Provinzial- Steuerbehörde entweder die Sache zur gerichtlichen Entscheidung abgegebcn, oder die Untersuhung im Verwaltung8wege fort- gesezt. Jt in lezterem Falle die Vernehmung zur Feststellung des Sachverhalts angezeigt, so ist sie auf Antrag des Haupt- amtes durch das Amtsgeriht des Wohn- oder Aufenthalts- ortes zu bewirfen, welchcs nöthigenfalls die Vorführung an- zuordnen hat.

S 26. Der Einziehungsbetheiligte ist zu dem Verfahren zuzu- ichen, wenn es zur Ausführung der Einziehung einer Voll- streckungshandlung gegen ihn bedarf oder wenn er sich meldet. Das Gleiche gilt, soweit es ausführbar erscheint, für die Fälle, in denen auf Grund geseßliher Bestimmung die Einziehung selbständig verfügt werden soll. y Die Zuziehung hat durch Aufforderung zur Erklärung zu geschehen, wenn nicht die Ladung zur Vernehmung geboten erscheint. Leistet der Einziehungsbethciligte der Aufforderung oder der Ladung feine Folge, so ist gleihwohl das Verfahren gegen ihn mit demjenigen gegen den Beschuldigten fortzuseßen. S 20 Soweit nicht reihsgeseßlih die Zuständigkeit der Gerichte eintritt, ist auch die Zuziehung des Vertretungspflichtigen erforderlich, für welche § 26 Absag 2 gleichfalls maßgebend ift. 28. Beschuldigte, Einziehurgsbelheiligte und Vertretungs- pflichtige können sih durch einen mit schriftliher Vollmacht versehenen Beauftragten vertreten lassen. E Die Verwaltungsbehörde ist jedoch befugt, das persönliche Erscheinen des Beschuldigten anzuordnen.

Zeugen sind verpflichtet, den an sie von den Zoll- und Steuerstellen ergehenden ordnungsmäßigen Ladungen Folge zu leisten und si, sofern ihnen nichi geseglihe Gründe zur Verweigerung des Zeugnisses zur Seite stehen, von diesen Stellen über ihre Wissenschaft zur Sache zu Protokoll ver- nehmen zu lassen. : : Wenn ein Zeuge seiner Pflicht nicht nahkommt, so gelangen die Bestimmungen der S8 50 und 69 der Straf- prozezordnung mit der Einschränkung zur Anwendung, daß eine zwangsweise Vorführung des Zeugen und die in S 69 Absaz 2 daselbst vorgesehene Erzwingung des Zeugnisses durch Haft nicht statifindet. / E : Zur Festseßung und Vollsireckung der Strafe gegen eine ivilperson ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der a wohnt oder sih E

Die Berechtigung zur Verweigerung des Zeugnisses richtet

sih nah den 88 51 bis 55 Me I, S °

Für Sachverständige, deren Auswahl find Ernennung bur das untersuchende Hauptamt erfolgt, sind die Vorschriften der S8 75 bis 77 der Strafprozeßordnung maßgebend. Zur Erstattung des Gutachtens ift auch derjenige verpflichtet, welcher fih vor der Verwaltungsbehörde zu derselben bereit erklärt hat. E

Der § 29 Absay 3 ist entsprehend anwendbar.

8 32.

Eine Beeidigung der Zeugen und der Sachverständigen findet bei ihrer Vernehmung vor der Verwaltungsbehörde nicht statt. S E :

Erachtet die Verwaltungsbehörde die Beeidigung eines Zeugen oder eines Sachverständigen für erforderli, so ist gemäß S 8 des A e: über den Beistand bei Ein- ziehung von Abgaben und Vollstreckung von Vermögensstrafen vom 9. Zuni 1895 (Reichs: Gescßbl. S. 256) das Amtsgericht des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen oder des Sach- verständigen um dessen eidliche Ia zu ersuchen.

Zeugen und Sachverständige erhalten auf Verlangen eine Entschädigung nah Maßgabe der §8 70 und 84 der Straf- prozeßordnung. :

Die Festseßung der zu gcwährenden Beträge erfolgt durch die Verwaltungsbehörde, vor der die Verhandlung stattge- funden hat. Gegen die Se ehung ift nur Beschwerde an die Provinzial-Steuerbehörde zulässig.

C. Entscheidung.

S 84 Nach Abschluß der ta ung im Verwaltungswege e

sind in den zur Zuständigkeit der Gerichte gehörigen oder diesen zur Entscheidung zu überlassenden Straf}achen die Ver- handlungen an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben.

Anderenfalls erfolgt die S E im Verwaltungswege.

Findet die zuständige Verwaltungsbehörde die Anwendung einer Strafe nicht begründet, so verfügt ste die Einstellung des Verfahrens und seßt hiervon den Beschuldigten in Kenntniß,

| S 36. Der Strafbescheid muß außer der Festseßung der Strafe und den im § 459 der Strafprozeßordnung vorgesehenen Er- fordernissen die Entscheidungsgründe und die BelehrungTüber das Rechtsmittel im Verwaltungswege enthalten.

Im Fiale des 8 26 ist in dem Strafbescheid zuglei über die Verpflihtung des Einzichungsbetheiligten, die von dem DOE I verwirkte Einziehung gegen fich gelten zu lasen, u befinden.

/ Ebenso hat sih der Strafbescheid in den zulässigen Fällen über die Vertretungsverbind lihkeit auszusprechen. Jsst die Zuziehung des Einziehungsbetheiligten oder dez Vertretungspflihtigen im Verwaltungs- oder gerichtlichen Ver: fahren unierblieben, so kann die Entscheidung gegen sie, soweit nicht reih8geseßlih die Zuständigkeit der Gerichte plaßgreift, nachträglich, nöthigenfalls nah weiterer Erörterung der Sag- lage, durch besonderen Strafbesch eid getroffen werden.

S'ST Der Strafbescheid ist dem Beschuldigten, in den Fällen der Absäte 2, 3, 4 des § 36 auch den e bei der Ent- scheidung betheiligten Personen durch Zustellung oder dur Verkündung (Eröffnung zu Protokoll) bekannt zu machen. In den Fällen des § 20 Absag 2 hat die Bekanntmachung außer an den Beschuldigten an den geseßlichen Vertreter des- selben zu erfolgen. Bei Einziehungsbetheiligten und Ver- tretungspflihtigen kommen die in § 157 der Zivilprozeß- ordnung für die Zustellung gegebenen Vorschriften auch für die Verkündung zur Anwendung.

D. Rechtsmittel.

S 38. Der Beschuldigte, der Einziehungsbetheiligte und der Ver- tretungspflichtige sowie die geseßlichen Vertreter dieser Personen können gegen den Strafbescheid, wenn sie niht auf gerichtliche Entscheidung antragen, die Beschwerde im Verwaltungswege ergreifen. : at der gesezlih: Vertreter die Beshwerde und der von ihm Vertretene den Antrag auf gerichtliche Entscheidung ret zeitig und formgereht angebracht oder ist das Umgekehrte der Fall, so ist die Beschwerde wirkungslos, wenn nicht der Antrag auf gerichtlihe Entscheidung zurückgenommen wird. 8 39; Die Beschwerde ist binnen einer Woche nah der Bekannt- machung des Strafbcscheides bei der Behörde, welche den Strafbescheid erlassen, oder bei derjenigen, welche ihn bekannt gemacht hat, schriftlich oder zu Protokoll 0 198 Die Einlegung bei der Beshwerdebehörde genügt zur Wahrung de Frist. 8 40. e Gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ist unter da in 8 44 der Strafprozeßordnung bezeihneten Vorausseßungn Wiedereinseßzung in den vorigen Stand zulässig. : Dieselbe ist bei einer der in § 39 bezeichneten Behörden nahzusuchen. Jm übrigen findet § 45 der Strafprozeßord: nung Anwendung. e E Ueber das Gesuch um Wiedereinsegung entscheidet die Beschwerdebehörde.

E. Verfahren bei Beschwerden. 8 41. Die Beschwerde kann binnen einer weiteren Woche nah Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei eus der in 8 39 bezeichneten Behörden sriftlih oder zu Protofêll gerechtfertigt werden. S 49

Die Verhandlungen werden nach Eingang der Recht fertigungsschrift oder Ablauf der Rechtfertigungsfrist der zur Entscheidung zuständigen Behörde vorgelegt.

Vor der Entscheidung können neue Ermittelungen an- gestellt werden. In Betreff dcs Verfahrens finden die ZZ 22 bis 33 entsprehende Anwendung.

43.

Der Beschwerdebescheid n den Strafbescheid aufret- erhalten, aufheben oder zu Gunsten des Beschwerdeführers abändern. G - ]

Eine Verschärfung der Strafe ist niht zulässig. JedoŸ fann die Sache, wenn sich die sahlihe Unzuständigkeit der vorentsheidenden Behörde zur Straffestseßung ergiebt, unter Aufhebung des Strafbescheides an die zuständige Behörde zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen werdet. Jst die Beschwerdebehörde selbst zur Entscheidung zuständig, so hat sie leztere, nöthigenfalls nah weiterer Untersuchung, besonders zu erlassen.

Der Beschwerdebesch:id ist mit Gründen zu Ke und dem Beschwerdeführer durch Zustellung oder Verkündung bekannt zu machen.

ITI. Kosten des Verfahrens. 45. :

Für das Verfahren im Verwaltungswege kommen außtr den Stempelabgaben nur baare Auslagen nach Maßgabe der 108, 109 des Preußischen A E vom 95. Juni 1895 (Gesez-Samml. S. 203) zum Ansaß.

g N

Jeder Strafbesheid und jeder Beschwerdebescheid mus darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Ver fahrens zu tragen sind. : E d

Wenn über die Höhe oder die Nothwendigkeit der Aub lagen Streit entsteht, so erfolgt hierüber besondere Entscheidung durch das untersuchende Hauptamt, gegen welche nur Beschwerdt an die Provinzial-Steuerbehörde zulässig ist.

S 47. j

Die Kosten des Verfahrens, mit Einschluß der dur E Strafvollstreckung entstehenden, hat der Beschuldigte zu trag wenn er im Verwaltungswege in Strafe genommen wird. M

Mehrere Beschuldigte balten als Gesammtschuldner. Di h gilt indessen nicht von den Stempelbeträgen und den dur) die Strafvollstreckung entstehenden Kosten. 28

Handelt es sih bei einem Verwaltungsstrafverfahren = mehrere Zuwiderhandlungen, während nur in Ansehung eee Theils Straffestseßung erfolgt, so ist der B hes durch die übrigen Straffälle besondere Auslagen entsta sind, von deren Tragung zu entbinden. jen

Einem nicht bestraften Beschuldigten sind nur solche E dt aufzuerlegen, welche er durch sein grobes Verschulden derm d Die Auferlegung erfolgt durch Verfügung des U: uchenden Hauptamts, gegen welche die Beschwerde

feinen Aufshub gestattenden Viaßregeln zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten.

wenn er als solcher vernommen ist.

Provinzial-Steuerbehörde zulässig ist, wenn nit auf ge be Ertscheidung angetragen wird. Auf die gerichtliche Enb

¡dung finden die Bestimmungen im §8 501 Absaß 2, 3 der Se fprezeßordnung entsprechende A iméibuna,

S 48.

Der Einziehungsbetheiligte als solher hat Kosten nicht zu zahlen, soweit niht § 49 anwendbar wird.

Die Verpflichtung zur Kostentragung für den Vertretungs- pflichtigen richtet sich nah den Zoll- und Steuergesetzen.

Sind durch das Verfahren gegen einen Vertretungspflich- tigen besondere Kosten erwachsen, so fallen diese ihm bei Fest- sezung seiner Verbindlichkeit zur Last.

; 49.

Die Kosien- einer zurückgenommenen oder erfolglos ein- gelegten Beschwerde treffen den Beschwerdeführer. Haite die Beschwerde theilweisen Erfolg, so kann die entscheidende Be- hôrde die Kosten angemessen vertheilen.

8 50.

Der Beschuldigte oder der Vertretungspflichtige, gegen welhen eine Strafe oder die Vertretungspfliht gerihtlich rechtskräftig festgeseßt wird, hat die durch das Verfahren im Verwaltungswege entstandenen Kosten nach Maßgabe der 88 47, 48 ebenfalls zu tragen.

Die Festseßung der leßteren erfolgt gemäß § 46 Absaß 2. 51.

Stirbt ein Kostenpflichtiger vor eingetretener Vollstreckbar-

feit der Entscheidung, so haftet sein Nachlaß nicht für die

Kosten. IV. Strafvollstreckung. 52.

Strafbescheide werden, wenn auf die Einlegung der zu- lässigen Rechtsmittel verzichtet oder die formgerehte Einlegung innerhalb der gesebßlihen Frist unterlassen oder das angebrachte Nechtsmittel zurückgenommen ist, vollstreckbar.

Beschwerdebescheide sind ohne weiteres vollstreckbar.

S 53.

Ein vollstreckbarer Strafbescheid oder Beschwerdebescheid hat die Wirkung eines rechtekräftigen Urtheils, insbesondere findet wegen derselben That eine fernere Anschuldigung nicht statt, wenn nicht die That eine strafbare Handlung darstellt, zu deren Bestrafung die Verwaltungsbehörden nicht zu- ständig find.

_In letzterem Fall ist die Vollstreckung des Straf- oder des Yeshwerdebesheides während des gerichtlihen Verfahrens ein- ustellen. Nimmt in diesem Verfahren das Gericht rehts- frâftig seine Zuständigkeit an, so tritt der Straf- oder der Beschwerdebesheid außer Kraft.

S 54.

Die Vollstreckung der Straf- und der Beschwerdebescheide sowie der Kostenentsheidungen liegt den Hauptämtern ob, welche dabei nah Maßgabe der Bestimmungen über das Ver- waltungszwangsverfahren zu verfahren haben.

M Beitreibung von Geldstrafen darf ohne na des Vestraften, insofern dieser ein Deutscher ist, kein Grund- stück versteigert werden. Die zwangsweise Eintragung der Geldstrafen im Grund- oder Hypothekenbuche ist jedo zulässig.

5S.

Die Veräußerung der Einziehungsgegenstände wird ohne Unterschied, ob die Entscheidung im Verwaltungswege oder im gerihtlihen Verfahren erfolgt ist, von den Haupt- ämtern nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangs- verfahren bewirkt. S 66

Beigetriebene oder eingezahlte Beträge werden zunächst avf die verwirkte Strafe, alsdann auf die Kosten des Ver- fahrens verrechnet. s

DT:

Kann die in einem vollstreckbaren Straf- oder Beschwerde- bescheide festgeseßte Geldstrafe von dem Beschuldigten nicht beigetrieben werden, so hat das Hauptamt die Umwandlung der Strafe gemäß § 463 der Strafprozeßordnung herbei- las G wenn diese Umwandlung nach den geseßlichen Be- stimmungen statthaft und gegebenenfalls auf die Geltend- machung der Vertretungsverbindlichkeit verzichtet ist.

Außerhalb des Deutschen Reihs wohnende Personen, von welchen eine Geldstrafe niht eingezogen werden kann, dürfen, wenn nicht die Umwandlung in Freiheitsstrafe unzulässig ist, beim Betreffen im Jnlande von den Zokl- oder Steuerbeamten festgenommen, müssen aber ohne Verzug der OO Straf- vollstreckungsbehörde zur Vollstreckung der an die Stelle tretenden Freiheitsstrafe vorgeführt werden. Die gerichtlihe Strafvoll- streckung8behörde kann den Festgenommenen, sofern die Um- wandlung der Geldstrafe noch nicht stattgefunden hat, bis zur Rechtskraft der alsdann sofort herbeizuführenden Entscheidung über dieselbe in Haft behalten, welche leßtere auf die festzu- sezende Freiheitsstrafe unverkürzt anzurehnen ist.

V, Schlußbestimmungen.

S DS __Die Vorschriften dieses Gesegzes sind gleihmäßig anwendbar

auf Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über die Schlachtsteuer, welhe nah Vaßgabe des Gesehes über die Aufhebung der Mahl- und Schlahtsteuer vom 25. Mai 1873 (Gese - Samml. S. 222) als Gemeindesteuer fort- erhoben wird, und über die Wildpretsteuer in \chlaht- lteuerpflihtigen Städten, insoweit nicht die Verwal- lung dieser Steuern von den Gemeinden selbst über- nommen ist. Ju leßterem Falle finden, insofern niht § 82 des Kommunalabgabengesezes vom 14. Juli 1893 (Geseß- Samml. S. 152) Plaz greift, bezüglih des Verfahrens sowie der Zuständigkeit zur Straffestsepung und Anordnung von Einziehung die Vorschriften in § 81 Abs. 2 und 3 daselbst Anwendung.

S B59.

Das Verfahren in den Fällen der 88 17 und 22 des Geseßes zum Schuße der Waarenbezeihnungen vom 12. Mai 1894 (Reichs-Geseßbl. S. 441) richtet sih ebenfalls nah den Vorschriften dieses Gesetzes.

Die auf die Festseßung der Landcsstempelstrafen gegen Beamte und Notare durch die ihnen vorgeseßte Aufsichts- behörde bezüglihen Bestimmungen, insbesondere die Vor-

riften des 8 19 des Stempelsteuergescßes vom 831. Zuli

9 (Gesez-Samml. S. 413), bleiben mit folgenden Maß- gaben in Kraft:

a. Die Untersuhung und Festseßung der Strafe erfolgt gegen Gerichtsbeamte und Notare durch den Präsidenten des dandgerichts, gegen sonstige unmittelbare Staatsbeamte durch en Vorsteher der für den Verwaltungszweig bestellten Pro- vinzialbehörde und gegen mittelbare Staatsbeamte dur den

sidenten, insoweit nit eine den hiernach zur Entscheidung be- ive ivie “s id vorgeseßte Behörde nach diesen Bestimmungen zuständig ist.

_b. Gegen unmittelbare Staatébeamte eines Verwaltungs- weiges, für welchen eine Provinzialbehörde niht besteht, er- folgt die Untersuhung und Festseßung dur den Vorsteher der zunächst vorgeseßten Dienstbehörde.

Ueber die Beschwerde entscheidet ae Minister, welcher der straffestsezenden Behörde für den Verwaltungszweig, dem der Beamte angehört, vorgeseßt ist.

Im übrigen sind die Vorschriften dieses Gesezes maßgebend.

8 61.

Auf die in den Steuergeseßen vorgesehenen Erzwingungs- und Vertragsstrafen sind die Vorschriften dieses Gesezes nicht anwendbar.

Die Militärgerichtsbarkeit wird nicht berührt. Das Gleiche gilt für das Verwaltungsverfahren in Verkehrsabgaben- strafsachen. S 62

Dieses Geseß tritt am 1. Oktober 1897 in Kraft.

Dasselbe findet auf alle an diesem Tage anhängigen, hierher gehörigen Verwaltungsftrafsahen Anwendung, sofern der Strafbescheid noch nicht bekannt gemacht ist.

63.

Vom 1. Oktober 1897 sind alle auf das Verwaltungs- strafverfahren bei den betroffenen Zuwiderhandlungen bezüg- lichen landcsgeseßlichen Vorschriften aufgehoben, soweit sie nicht in diesem Gescß aufrechterhalten find.

Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen der aufgehobenen Geseße verwiesen wird, treten die entsprehenden Bestimmungen dieses Geseßes an die Stelle.

Der Finanz-Minister ist mit der Ausführung dieses Ge- seßes beauftragt und zum Erlaß von Ausführungsvorschriften ermächtigt.

Urkundlich unter Unserer x steigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Fnstegel.

Gegeben Molde an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 26. Juli 1897.

S) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe. von Miquel. Thielen. Bosse. Freiherr von der Recke. Brefeld. von Goßler.

Graf von Posadowsky. B

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 33 der „Geseß- Sammlung enthält unter

Nr. 9932 das Gesetz, betreffend das Verwaltungsftraf- verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Zollgeseße und die sonstigen Vorschriften über indirekte Reichs- und Landes- abgaben sowie die Bestimmungen über die Schlacht- und die Wildpretsteuer, vom 26. Juli 1897.

Berlin W., den 16. August 1897.

Königliches Gesez-Sammlungs-Amt. Jn Vertretung: Bath.

Angekommen:

Seine Excellenz der Staats-Minister und Minister der öffentlihen Arbeiten Thielen,

Seine Excellenz der Staats-Minister und Minister für Landwirtbigait, Domänen und Forsten Freiherr von Hammerstein, und

Seine Excellenz der Staats-Minister und Minister des Jnnern Freiherr von der Recke von der Horst,

aus dem Uebershwemmungsgebiet in Schlesien;

der Vorsißende der Verwaltung des Reichs - Jnvaliden- fonds, Wirklihe Geheime Ober - Regierungs - Rath Dr. Rösing, vom Urlaub.

Abgereist: ___ Seine Excellenz der General-Auditeur der Armee, Wirk- liche Geheime Rath Jttenbach, mit Urlaub; der Ober-Rehnungskammer-Direktor, Wirllihe Geheime Ober-Regierungs-Rath von Noftiß, nah Berchtesgaden.

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 16. August.

Jhre Kaiserlichen und Königlihen Majestäten sind, von Kiel kommend, am Sonnabend Nachmittag um 51/2 Uhr auf dem Bahnhof in Wilhelmshöhe eingetroffen und haben im Schlosse daselbst Wohnung genommen.

Gestern Vormittag wohnten Jhre Majestäten dem Gottes-

dienst in der Schloßkapelle bei. : Heute Nachmittag um 11/2 Uhr empfingen Seine Majestät der Kaiser und König den Grafen Leopold zur Lippe- Biesterfeld, ältesten Sohn Seiner Erlaucht des Regenten des Fürstenthums Lippe, behufs Entgegennahme der Notifikation des Antritts der Regentschaft. leich darauf wurde der Tas Leopold von Jhrer Majestät der Kaiserin und Königin empfangen.

Jhre Majestät die Kaiserin und Königin haben der Oberin des Deutschen Alexander-Hospitals in St. Peters- burg, Fräulein Mori g, die Kibérne Frauen-Verdienstbrosche

Allergnädigst zu verleihen geruht.

Zur Untersuchung des bei Celle vorgekommenen shweren S nbelnan Q hat na, der vortragende Rath -im Reichs- Eisenbahnamt, Geheime Regierungs-Rath von Misani an Ort und Stelle begeben.

Präsidenten der Regierung, in Berlin dur den Polizei-Prä-

Laut telegraphisher Meldungen an das Ober-Kommando der Marire ist S. M.S. „Zieten“, Kommandant Korvetten- Kapitän Neißke, am 13. Auguft in Leith angekommen und beabsichtigt, am 17. August von dort wieder in See zu gehen; S. M.S. „Hyäne“, Kommandant Kapitän-Lieutenant Beer, ist am 14. Bug in Sierra Leone angekommen und wird am 17. d. M. die Heimreise fortsegen; S. M. S. „Cormoran“, Kommandant Korvetten-Kapitän Brussatis, ist am 14. August in Niutshwang angekommen und beabsichtigt, am 19.- d. M. nah Port Arthur in See zu gegen; S. M. S. „Jren e“, Kommandant Kapitän zur See du Bois, ist heute von Hakodate nah Wladimirbay in See gegangen.

Danzig, 14. August. Der kommandierende Admiral, Admiral von Knorr, traf heute hier ein und begab sich als- bald an Bord des Sczulschiffes „Blücher““.

Württemberg. Jhre Kaiserlihe und Königlihe Hoheit die Herzogin Albrecht ist gestern früh in Gmunden von einer Prinzessin alülih entbunden worden.

Frankreich.

In der Nähe von Vaucresson bei Paris fand gestern früh, aus Anlaß der von dem Prinzen Heinrich von Orléans im „Figaro“ veröffentlihten abfälligen Urtheile über das Ver- halten der italienishen Offiziere in Abessynien, ein Säbel- duel zwishen dem Grafen von Turin und dem Prinzen statt. Der Prinz von Orléans erhielt zwei Wunden, eine an der rehchten Schulter, die andere shwerere an der rechten Seite des Unterleibes. Der Graf von Turin wurde an der rehten Hand verwundet. Der Prinz von Orléans wurde in das Palais dés Herzogs von Chartres überführt, wo er das Bett hütet.

Der Torpedojäger „Faucon“ ist vorgestern von Toulon nah Kanea abgegangen.

Rußland.

Für den Aufenthalt des Präsidenten der Französischen Republik Faure in Rußland i}, dem „W. T. B.“ zufolge, nachstehendes Programm offiziell veröffentliht worden :

Der Präsident trifft am 23. Augvít, Vormittags 10 Uhr, in Kron- stadt cin und wird daselbst von dem Groß-Admiral Großfürsten Alexis, dem Leiter des Marine-Ministeriums Tyrtow, dem Chef des General- sttabs der Marine, Vize-Admiral Allelan u. A. empfangen. Der Groß- fürst wird dem Präsidenten die Offiziere der Kaiserlihen Marine vor- stellen. Gegen 11 Ubr trifft der Kaifer Nikolaus mit allen Großfürsten, dem Gefolge, den Bebörden von Peterhof und der Egrengarde auf dem Quai in Peterhof ein. Nach dem Empfange begeben fi der Kaiser und der Präsident in offenem Wagen nah dem Großen Palais in Peter- bof, wo der Präsident durh den Verweser des Hof-Ministeriums, den Ober-Hof-Marschall, den Ober-Zeremonienmeister, den Hof-Marschall und das Stadthaupt von Peterhof begrüßt wird. Mittags stattet der Präsident der Kaiserin einen Besuch ab. Um 1 Uhr findet E im Weißen Saale des Großen Palais in Peter- of statt, an welhem der Kaiser, der Präsident Faure, alle Großfürsten, dec französishe Minister des Auswärtigen Hanotaurx , der rufssishe Minister des Auswärtigen Graf Murawijcw, der französishe Botschafter Graf Montebello und eine eng begrenzte Anzahl von Personen aus dem Gefolge des Kaisers und des Präsidenten theilnehmen. Nach dem Dejeuner stattet der Präsident den Viit- gliedern der Kaiserlichen Familie Besuhe ab. Um 7 Uhr Abends ift Galadiner im Saale Peter’s des Großen im Palais zu Peterhof, um Ubr Abends Galavorstellung im Theater in Peterhof, wo das Ballet zum „,Sommernachtstraum“ zur Aufführung kommt. Außerdem findet Illumination der Gärten vor dem Palais statt.— Am zweiten Tage, dem 24. August, begiebt sich der Präsident Faure um 104 Uhr Vo-- mittags anBord der Kaiserlichen Yacht , Alexandria“ nah St.Petersburg, woselbst an Bord der Yacht das Dejeuner eingenommen wird. Bet der Ausshiffang wird der Präsident durch die städtishen Behörden mit dem .Stadthaupt an der Spiße feierlich empfangen. Der Präsident besucht sodann die Peter Pauls - Kathedrale. Nach einer Rundfahrt durch die Stadt findet die Grundsteinlegung für das neue fcanzösishe Krankenhaus und die neue Newa-Brücke, welhe von den Werken in Batignollcs erbaut wird, statt. Später empfängt der Präsident Faure im Winterpalais die Munizipalität in corporo Um Uhr erfolgt im Winterpalais die Vorstellung des diplomatischen Korps, später findet im Hotel der fcanzösishen Botschaft ein Diner zu Ehren des Präsidenten ftatt. Nah dem Diner empfängt der Präsident die Deputationen der französishen Kolonien aus den größeren rufsisch:n Städten und kehrt sodann nah Peterhof zurü. Am dritten Tage, dem 25. August, begtebt sich der Präsident Morgens mit den Kaiserlih russisch:n Majestäten von Peterhof nah Krasnoje-Sselo zur Truppenrevue. Daselbst wird in dem Kaiserlichen Zelt das Frübstück eingenommen. Nach dem Frühstück werden die jämmtlichèn Offiziere des franzöfishen Geschwaders, w-:lhe zu der Revue eingeladen sind, ten Majestäten vorgestellt. Um 4 Uhr erfolgt die Nücckkehr nach Peteryor. Um 7 Uhr findet zu Ehren des französischen Geschwaders im Saale Peter's des Großen im Palais zu Peterhof ein Diner statt. Für den Abend ist große Illumination der Gärten in Peterhof, Spazierfahrt, Thee in Monplaisir und Kunstfeuerwerk in Ausficht genommen. Am vierten Tage, dem 26. August, begiebt sich der Präsident mit dem Kaiser, in Begleitung des Groß Admirals und des Gefolges, nah Kronstadt; dafelbst besichtigt der Kaiser das französishe Geschwader, fodann wird das Frühstück an Bord der Kaiserlih russisch:zn Yacht „Standard“ eingenommen. Hierauf erfolgt der Abschied des Pcäsidenten.

Ftalien, Der Justiz-Minister Costa ist, wie „W. T. B.“ berichtet, gestern Abend 59, Uhr in Ovada verstorben. Kurz vor dem Tode schrieb derselbe noch eine Depesche und sandte sie an den König ab. Dieselbe lautet: „Sterbend sende ih Eurer Majestät meinen leßten Gruß und den Ausdruck meiner Ergebenheit, die nur mit meinem Leben erlischt.“

Spanien.

Die amtliche „Gaceta de Madrid“ veröffentliht einen Erlaß, welcher den Gerichten anempfiehlt, alle diejenigen Zeitungen zu verfolgen, welhe in irgend welher Art und Weise die Anarchie in Schuß zu nehmen suchen.

Das in Vergara versammelte Kriegsgericht hat, wie „W. T. B.“ meldet, Angiolillo zur Todesstrafe ver- urtheilt. Angiolillo versuhte vor dem Gericht die Anarchie zu vertheidigén, wurde aber vom Präsidenten daran V Der Práâsident des At dim begab sih nah San Sebastian, un 0s O der Genehmigung des General-Kapitäns zu unterbreiten.

Schweiz, Die Kommission des Nationalraths hat am Sonn- abend Vormittag die erste Berathung der Vorlage, betreffend

den Nückkauf der Eisenbahnen, beendet. Ein Antrag