Deutscher Reichs-Anzeiger
und
Staats-Anzeiger.
T Bezugspreis beträgt vierteljährlih 4 4% 50 9.
Königlich Preußischer
Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung ant;
s
für Berlin außer den Post-Anstalten anch die Expedition
S8W., Wilhelmstraße Nr. 32.
Einzelne Aummern kosten 25 S.
Insertionspreis für den Ronm einer Druckzeile 30 § | Juserate ximmt anu: die Königliche Expedition |
des Deutshen Reihs-Anzeigers h
aud Söóniglich Preußishen Staats-Anzeigers
Berlin §W,., Wilhelmstraße Nr. 32.
M 193.
1897
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht :
dem General-Major z. D. Freiherrn von Bernewiß, bisher Kommandeur der 31. Kavallerie-Brigade, und dem Ober-Postdirektor a. D., Geheimen Ober-Postrath Clavel zu Wiesbaden, bisher zu Darmstadt, den Rothen Adler-Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub,
dem Obersten a. D. Ziemer zu Charlottenburg, bisher Kommandeur des Landwehrbezirks Mülhausen i. E., den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife,
dem evangelishen Pfarrer und Orts - Schulinspektor Zllgner zu Friedenhorst im Kreise Meseriß, dem Postkassierer Kenter zu Hamm (Westf.) und dem Postmeister a... D. Billroth zu Sydowsaue im Kreise Greifenhagen, bisher zu Greifenhagen, den Rothen Adler-Orden vierter Klasse,
dem Oberst-Lieutenant a. D. von Ziegler und Klipp- hausen zu Wiesbaden , bieher Kommandeur des Kürassier- Regiments von— Driesen (Westfälisches) Nr. 4, dem Kreis- physikus, Geheimen Sanitäts-Rath Dr. med. Wolff zu Sprottau, dem Postdirektor a. D. Hoeckner zu Weimar und dem Vermessungs-Revisor a. D, Rechnungs-Rath Gellhorn zu Goslar, bisher zu Brilon, den Königlihen Kronen-Orden dritter Klasse,
dem Werft-Verwaltungs-Sekretär a. D., Rechnungs-Rath Michaëlis zu Kiel, dem Rentner Christian Gotthilf rio Schulz zu Berlin, dem Bureau - Assistenten a. D.
rusendorff ebendaselbst, bisher beim Reichs-Postamt, den
Postsekretären a. D. Ehrlih zu Königsberg (Pr.), Schmiy zu Düsseldorf, Schiele zu Buckow (Bezirk Frankfurt a. O), bisher zu Berlin, Eckert zu Frei- burg (Schlesien) und Bieneck zu Breslau, den Ober- Telegraphen - Assistenten a. D. Jarke zu Frankfurt (Main), Petersen zu Hamburg, Witt zu Stettin, Koch zu Kempen (Posen), Altmann zu Halle (Saale), Grande zu Walden- burg (Schlesien) und Hennig zu Dessau und dem Postagenten und PVostverwalter a. D. Genge zu Schermeisel im Kreise N Sternberg den Königlichen Kronen - Orden vierter Klasse, owie
dem Steuer - Aufscher a. D. B robecker zu Gebweiler, dem Postshaffner a. D. Borrmann zu Helmstedt, dem Telegraphenboten a. D. Reiff zu Hamburg, dem Landbrief- träger a. D. Kemnig zu Neudamm im Kreise Königsberg N.-M., dem Lademeister Fischer zu Schwerte im Kreise Hörde, dem Buchbindermeister Scheibel zu Cassel, dem Gärtner Heinrich Rödiger zu Wandersleben im Landkreise Erfurt und dem Vorarbeiter im Landwirthschaftsbetriebe Christian Kayniz zu Buchholz im Kreise Demmin das Allgemeine Ehrenzeichèn zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Königlich bayerishen General-Major Freiherrn von und zu der Tann-Rathsamhausen, Kommandeur der 10. Jnfanterie-Brigade, den Rothen Adler-Orden zweiter Klasse,
den Königlich bayerishen Obersten Splitgerber, Kom- mandeur des 2. Fuß-Artillerie-Regiments, von Bomhard, Kommandeur des 4. Jnfanterie-Regiments König Wilhelm von Württemberg, und Krane, Kommandeur des 8. Jnfanterie- Regiments Pranckh, dem Königlih sächsishen Obersten Hentschel, Kommandeur des Fuß-Artillerie-Regiments Nr. 12, und dem General-Konsul Helmsing zu Riga den Rothen Adler-Orden dritter Klasse,
dem Königlich bayerischen M Niedl, à la suite des 8. Infanterie-Regiments Prankh und Adjutanten der 10. Jufanterie-Brigade, und dem Königlich bayerischen Ober- Stabsarzt erster Klasse Dr. Leitenstorfer, Regiments-Arzt des 4. Infanterie-Regiments König Wilhelm von Württemberg, den Rothen Adler-Orden vierter Klasse, sowie
_ dem Kaimakam von Eskishehir Reschid Bey den
Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse zu verleihen.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Aller- gnädigst geruht :
den nahbenannten Beamten im Ressort des Auswärtigen Amts die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen fremdherrlihen Ordens-Dekorationen zu ertheilen, und zwar:
des Großherrlich türkishen Medschidje-Ordens erster Klasse: dem Gesandten z. D. von Braunschweig; des Persishen Sonnen- und Löwen-Ordens zweiter Klasse: dem Legations-Sekretär bei der Gesandtschaft in Tanger, Legations-Rath Erbgrafen zu Castell-Rüdenhausen; des Kaiserlich russishen St. Stanislaus-Ordens zweiter Klasse:
dem Legations-Sekretär bei der Gesandtschaft in Teheran Freiherrn von und zu Bodman;
des Oesterreichish-Kaiserlichen Ordens der Eisernen Krone dritter Klasse: dem Gesandtschafts-Arzt bei der Gesandtschaft in Teheran, Stabsarzt Dr. Oskar Müller;
des Offizierkreuzes des Kaiserlich japanischen Verdienst-Ordens der aufgehenden Sonne: dem Assessor mit dem Charakter als Vize - Konsul immermann, attahiert dem General - Konsulat in Shanghai; des Offizierkreuzes des Königlich serbischen Takowo-Ordens: dem Legations-Kanzlisten bei der Gesandtschaft in Belgrad, Geheimen expedierenden Sekretär Kleinert; sowie
der dritten Klasse des venezolanishen Ordens der Büste Bolivar's: dem Legations-Kanzlisten bei der Minijter-Refidentur in Carácas Dobrikow.
Deutsches Reich.
Der Geheime Kanzlei-Jnspektor E im Reichs- Marineamt ist zum Geheimen Kanzlei-Direktor ernannt worden.
Beanntmahung.
Der Fernsprehverkehr mit Stadthagen ist eröffnet worden. Die Gebühr für ein gewöhnliches Gespräch bis zur Dauer von drei Minuten beträgt 1
Berlin C., den 16. August 1897.
Der Kaiserliche Ober-Postdirektor, Geheime Ober-Postrath Griesbach.
Landespolizeilihe Anordnung.
Zum Zwccke der Verhütung der Verbreitung von Geflügel - holera ordne ih hiermit auf Grund der S8 19 bis 28 des Reichs - Viehseuchengeseßes vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 (Reichs-Ges.-Bl. 1880 S. 153 und 1894 S. 109) in Ver- bindung mit 856 þ Abs. 3 der Gewerbeordnung in der Fassung des Geseßes vom 6. August 1896 (Neichs-Ges.-Bl. S. 685) zu- folge Ermächtigung des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Domänen und le für den hiesigen Regierungsbezirk bis auf weiteres Folgendes an:
Das aus Rußland eingeführte Handel sgeflügel (Hühner, Gänse und Enten) darf erst dann weiter transportiert werden, nachdem dasselbe an der Grenzeingangsstelle während dreier Tage eingestellt gewesen ist und sih frei von Geflügelcholera erwiesen hat. Sind an der Eingangsstelle die zur Unter- bringung des Geflügels erforderlihen Räume nicht vorhanden, so kann die Einstellung in andere, in der Nähe der Eingangs- stelle gelegene Ortschaften mit Genehmigung des Landraths er- folgen. Diese Genehmigung kann generell ertheilt werden.
S2 Die Händler sind verpflichtet, unverzüglih nah Einführung des Geflügels dem an der Eitganavite stationierten Gen- darmen, dessen Name bekannt gegeben werden wird, von der Einfuhr unter Bezeichnung der Räume, in welchen das Ge- flüugel untergebraht werden soll, Anzeige zu machen. Die leihe Verpflichtung trifft die Besißer der Unterkunftsräume bey ihre Vertreter, insbesondere auch die Besißer von Gast- tällen.
Der Gendarm hat den Zeitpunkt der Einstellung und die Einhaltung der Einstellungsfrist zu kontrolieren.
8 3.
Werden bei dem aus Rußland eingeführten Geflügel während der Einstellungsfrist Krankheitsersheinungen wahr- genommen, welhe den Verdacht der Geflügelcholera reht- fertigen, so haben die Händler, die Besißer der Unterkunfts- räume bezw. ihre Vertreter der Ortspolizeibehörde hiervon unverzüglih Anzeige zu machen.
Letztere ist berechtigt, zur sicheren Fefistellung der Seuche den beamteten Thierarzt auf Kosten der Händler zuzuziehen.
S 4. Wird der Ausbruch der Geflügelcholera [epgene ns, so hat
die Ortspolizeibehörde den Weitertransport des auf dem be- treffenden Gehöfte untergebrahten Geflügels zu untersagen und dasselbe nach Analogie der Vorschriften in den 88 14 und 15 zu behandeln.
Der Weitertransport ist erst dann zu gestatten, wenn eine p von 8 Tagen nah dem leßten Erkrankungsfalle ver- t
richen ist.
D.
Sämmtliche Räume, in welchen Handelsgeflügel russischer Herkunft eingestellt gewesen ist, sind nah jedesmaligem Ge- brauch gründlich zu reinigen.
__ Räume, in welchen die Geflügelcholera geherrsht hat, find nah Maßgabe der Vorschriften des 8 15 zu behandeln. 6.
Das Treiben von 4 elsgeflügel is untersagt; der Transport desselben darf nur mittels der Eisenbahn, auf Wagen, in Käfigen und Körben u. \. w. stattfinden, deren Einrichtung das Herabfallen von Koth und Streu verhindert.
S T D
Das zur Beförderung von Handelsgeflügel benußte Fuhr- werk, sowie die sonstigen Behältnisse find nah jedem Gebrauch gründlich zu reinigen ; der auf denselben befindlihe Koth, jowie das Streumaterial (Stroh, Sand, Erde) is zu ver- brennen oder durch Tränkung mit Kalkmilh (5 kg Aegtkalk auf 100 1 Waffer) unschädlih zu machen.
8 8
Den Geflügelhändlern is verboten, Privatgrundstüke ohne vorherige Genehmigung der Besizer mit ihrer Waare zu betreten. 9
Kommen während des Transports Todesfälle unter dem Geflügel vor, so ist den Händlern verboten, todte oder kranke Thiere an Wegen, Gräben liegen zu lassen oder auf die Düngerhaufen zu werfen. Verendetes oder getödtetes Geflügel ist entweder am Bestimmungsorte oder unterwegs durch Ver- brennen oder nach Bestreuung mit Aeßkalk durch Vergraben in mindestens 1/4 m tiefen Gruben unschädlich zu beseitigen.
Lassen die auf dem Transport vorgekommenen Todesfälle den Ausbruch der Geflügelcholera befürchten, so hat der Händler der Ortspolizeibehörde am Bestimmungsort hiervon unverzüg- lich Anzeige zu erstatten und bis zur thierärztlichen Feststellung der Todesursahe den Verkauf von Geflügel während des Transports zu unterlassen, auch dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung der verdächtigen Thiere mit anderem Geflügel wirksam verhindert wird. S 10
; 10.
Wird bei solchen Transporten die Geflügelcholera fest- gestellt, so hat die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes den Weitertransport zu untersagen, die verdächtigen Thiere nah Analogie der Vorschriften in den S8 13, 14, 15 zu be- handeln, insbesondere auch dafür Sorge zu tragen, daß die mit dem Geflügel in Berührung gekommenen Theile des Martens und der sonstigen Behältnisse mit heißer Sodalauge 3 kg fTäuflihe Waschsoda auf 100 1 Wasser) gründlich ab- gewaschen und darauf mit Kalkmilch bestrihen werden.
Der Weitertransport i} erst dann zu gestatten, wenn eine Frist von aht Tagen nah dem leßten Erkrankungsfalle verstrichen ist. 5
Die Amtsvorsteher haben den Händlern auf ihr Verlangen
zur Verscharrung der Kadaver geeignete Pläße anzuweisen. 8 12.
Bricht auf einem Gehöft die Geflügelcholera aus oder kommen auf einem Gehöft Todesfälle unter dem Geflügel vor, welche den Verdacht der Geflügelcholera rechtfertigen, so hat der Beer oder sein Vertreter sofort der Ortspolizeibehörde hiervon Anzeige zu machen und {hon vor amtlicher Fest- stellung der Seuce dafür Sorge zu tragen, daß sein Geflügel von dem Betreten öffentliher Wege und Wasserläufe, sowie von der Berührung mit anderem Geflügel fern gehalten und daß verendetes oder getödtetes Geflügel durch Verbrennen oder nach Bestreuung mit Aeßkalk durch Vergraben in mindestens 1/, m tiefen Gruben unschädlich beseitigt wird.
8 13.
Die Ortspolizeibehörde hat auf die Anzeige hin von den Kadavern ein oder zwéi e dem beamteten Thierarzt zur Feststellung der Todesurfache in einem dichten Behältnisse unverzüglich einzusenden. /
Jn besonderen Fällen ist die Ortspolizeibehörde berechtigt, den beamteten Thierarzt zur örtlichen Feststellung der Seuche
zuzuziehen. 8 14.
Sobald der beamtete Thierarzt auf dem im § 13 ange- gebenen Wege den Ausbruch der Geflügelcholera festgestellt hat, ist legterer von der Oritspolizeibehörde sofort auf orts- üblihe Weise und durch Bekanntmachung in dem für amtliche Publikationen bestimmten Blatie (Kreisblatt) jur öffentlichen Kenntniß zu bringen und zur Verhütung der Verbreitung der Seuche Folgendes anzuordnen :
1) Das Seuchengehöft ist am Haupteingangsthore oder an einer sonstigen geeigneten Stelle in augenfälliger und Halt- barer Weise mit einer Jnschrift „Geflügelcholera“ zu versehen.
2) Die verendeten oder getödteten Thiere sind mit allen ihren Theilen zu verbrennen oder nah zuvoriger Bestreuung mit Aeßkalk in mindestens 1/2 m tiefen Gruben zu vergraben.
3) Die kranken Thiere sind von den noch vollkommen e erscheinenden Thieren abzusondern und in besonderen
äumen unterzubringen.
“up:
- F G Ggr o mei i M ate s A, Wei nir: 28 I“. ¡4 É U DA Ä
aat Cane wn s A S