1897 / 203 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 30 Aug 1897 18:00:01 GMT) scan diff

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SW., Wilhelmftraße Nr. 32. Einzelne Uummern kosten 25 S.

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V 203.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

dem Geheimen Staats-Archivar, Geheimen Archiv:Rath Dr. phil. Gollmert zu Berlin den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife,

dem katholishen Pfarrer und Landdechanten Goller zu Simmerath im Kreise Montjoie, dem katholischen Geistlichen und Regens a. D. Dóöbbener zu Steele im Landkreise Essen, dem Ersten Pfarrvikar an der katholishen St. Nikolaus- Kirhe in Eupen Dreyling und dem Ober - Postsekretär, Rechnungs-Rath Ebel zu Berlin den Rothen Adler-Orden vierter Klasse,

dem Präsidenten des Landgerichts in Naumburg a. S., Geheimen Ober-Justiz-Rath nt her den Königlichen Kronen- Orden zweiter Klasse mit dem Stern,

dem Fürstlich Solms - Braunfels'hen Rentamtmann Rathschlag zu Ehringshausen im Kreise Weßlar den König- lihen Kronen-Orden vierter Klasse,

dem städtishen Gemeindelehrer Telshow zu Berlin und dem emeritierten Lehrer Jensen zu Apenrade den Adler der Inhaber des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern,

dem pensionierten Fußgendarmen Keil zu Stoßweier im E Colmar i. E. das Allgemeine Ehrenzeichen in Gold, owie

dem Gutsshäfer Gottfried Conrad zu Eckersdorf im Kreise Namslau das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den nachbenannten Offizieren 2c. die Erlaubniß zur An- legung der ihnen verliehenen nihtpreußischen Jnfignien zu ertheilen, und zwar: der Krone zum Ritterkreuz erster Klasse des Groß- herzoglih hessishen Verdienst-Ordens Philipp's

des Großmüthigen:

dem Oberst - Lieutenant Bickel, à la suite des 5. Rhei- nischen Jnfanterie-Regiments Nr. 65 und Abtheilungs-Vorstand bei der Gewehr-Prüfungs-Kommission ; des Nitterkreuzes erster Klasse desselben Ordens:

dem Major Eichling, Kommandeur des Badischen Train- Bataillons Nr. 14;

des Fürftlih schwarzburgishen Ehrenkreuzes

zweiter Klasse:

dem Major von Hartmann, Flügel-Adjutanten Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Schwarzburg-Sondershausen ;

des Fürftlih shwarzburgischen Ehrenkreuzes

vierter Klasse:

dem Zahlmeister Kn auff beim Magdeburgischen Feld- Artillerie-Regiment Nr. 4; j

des Ehrenkreuzes v ierter Klasse des Fürstlich

shaumburg-lippishen Haus-Drdens: dem Premier - Lieutenant Grafen zu Ranzyzau vom

Garde - Jäger - Bataillon, Adjutanten bei der Jnspektion der Jäger und Schüßen ;

ferner :

der vierten Klasse des Kaiserlich japanischen Verdienst-Ordens der aufgehenden Sonne: dem Ober-Stabsarzt erster Klasse Dr. Schjerning bei der Medizinal-Abtheilung des Kriegs-Ministeriums.

Deutsches Reich.

Dem mit der Decinelung des beurlaubten Kaiserlichen General - Konsuls in Athen beauftragten Kaiserlichen Vize- Konsul Bucherer in Piräus ist auf Grund des 8 1 des Ge- seßes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den Amtsbezirk des Konsulats in Athen und für die Dauer der Vertretung die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlih gültige Eheshließungen von Reichs- angehörigen und Schweizern vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.

Bekanntmachung.

Die Postverbindungen nah den Badeorten auf den Nordsee-Fnseln Föhr, Amrum und Sylï gestalten sh wäh- rend des Monats September, wie folgt:

A. Nah Föhr (Wyk): : 1) Veber Dagebüll: für Postsendungen jeder Art: täglih zweimal mittels der Dampfer „Nordfriesland“ und „Stephan“, Am 8. und 23. September fällt die zweite Fahrt nah Föhr aus.

2) Ueber Husum:

nur für Briefsendungen: bis 14. September mittels des vom 2. bis 4. September tägli, in der übrigen Zeit jeden zweiten Tag von Husum nach Wyk fahrenden Dampfers „Wyk-Föhr“.

Briefsendungen , welWe mit dem 5 Uhr 40 Min. früh von Hamburg (Klosterthor) abgehenden Zuge (ab Berlin, Lehrter Bahnhof, 11 Uhr 25 Min. Nachts) zur Beförderung gelangen, treffen außer am 6. September noch an demselben Tage auf Föhr ein.

B. Nah Amrum (Wittdün, Nebel):

Ueber Wyk (Föhr), für Postsendungen jeder Art: bis zum 18. September täglih zweimal und vom 19. September ab täglih einmal mittels der Dampfer „Nordfriesland* und „Stephan“. Die Schiffe fahren etwa 15 Minuten nah ihrem Eintreffen aus Dagebüll von Wyk nach Amrum weiter, wo se nah einer Stunde eintreffen. Am 8. September fällt die zweite Fahrt nah Amrum aus.

C. Nah Sylt (Groß-Morsum, Keitum, List, Wenning- stedt, Westerland):

Ueber Hoyershleuse täglih zweimal dagegen am 23. September nur einmal mittels der Dampfschiffe „Nordsee“, „Sylt“ und „Westerland“ für Postsendungen jeder Art; außerdem findet am 7. September eine dritte Beförderung nur für Briefsendungen statt.

Briefsendungen, welche mit dem 7 Uhr 38 Min. Vormittags von Hamburg (Klosterthor) abgehenden Zuge (ab Berlin, Lehrter Bahnhof 11 Uhr 25 Min. Nachts) Beförderung erhalten, treffen außer am 23. September noch an demselben Tage auf Sylt ein. j;

Kiel, den 26. Auguft 1897.

Der Kaiserliche Ober-Postdirektor. Lauenstein.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Wirklichen Geheimen Kriegsrath und Abtheilungs- a im Kriegs-Ministerium Pomme den Rang eines Raths erster Klasse zu verleihen, sowie

die vortragenden Näthe im Kriegs-Ministerium, Geheimen Kriegsräthe Müller und Kollhoff zu Wirklihen Geheimen Kriegsräthen zu ernennen; ferner

der Wahl des Oberlehrers am Gymnasium zu M.-Glad- bah Dr. Heinrich Goossens zum Direktor des in der Um- wandlung zu einer Realschule begriffenen Real-Progymnasiums zu Dülken die Allerhöchste Bestätigung zu ertheilen.

Geseßs, betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Handelskammern vom 24. Februar 1870 (Gesez-Samml. S. 134). Vom 19. August 1897.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der Monarchie, was folgt:

Artikel I. Der § 2 des Gesezes über die Handelskammern erhält folgende Fassung:

2. Die Errichtung einer Handelskammer unterliegt der Ge- nehmigung des Ministers für Handel und Gewerbe.

Bei Ertheilung dieser Genehmigung wird zugleih über die Zahl der Mitglieder und, wenn die Errichtung für einen über mehrere Orte sih erstreckenden Bezirk erfolgt, über den Sitz der Handelskammer Bestimmung getroffen.

: Artikel TI. a. Die 88 3 bis 5 des Gesetzes über die Handelskammern werden durch folgende S erseßt:

Die Mitglieder der e skammer werden gewählt.

Berechtigt, an der Wahl theil zu nehmen, und verpflichtet, zu den Koften der Handelskammer beizutragen, sind, sofern fie zur Gewerbesteuer veranlagt sind:

1) diejenigen Kaufleute (natürliche und juristishe Personen), die als Jnhaber einer Firma in einem der für den Bezirk a Handelskammer geführten Handelsregister eingetragen tehen,

2) diejenigen ein Handelsgewerbe treibenden Gesellshaften und Genossenschaften, die in einem der Handels- oder Genossen- E des Handelskammerbezirks eingetragen stehen,

3) die im Bezirke der Handelskammer bin Bergbau treibenden Alleineigenthümner oder Pächter eines Bergwerks, Gewerkschaften oder Gesellschaften, auch wenn fie niht im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen tehen,

4) die Besißer von im Sanidelslümtecbeiek belegenen Betriebsstätten, welhe zu einem außerhalb dieses Bezirks be- stehenden, im Handelsregister eingetragenen Unternehmen ge- hören, auch wenn die Betriebsstätten nicht im Handelsregister eingeträágen stehen, . sofern dieselben nach- Art und Umfang aats in kfaufmännisher Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb

ordern.

Von Wahlrecht und Beitragspflicht find ausgeschlossen :

a. die Reichs- und Staatsbetriebe,

b. die mit einem land- und forstwirthschaftlihen Betriebe verbundenen Nebengewerbe,

j Infertionsprceia für den Raum einer Druckzeile 30 § |} E E j Fuserate nimmt au: die Königliche Expedition | für Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expedition ch I A |

des Deutschen Reihs-Anzeigers h

and Söóniglih Prenßishen Staats-Anzeigers j Berlin §W., Wilhelmftraße Nr. 32. | M

1897.

c. die landwirthshaftlihen und Handwerksgenossenschaften, die zu b und c Genannten, sofern nicht die Zulassung von ihnen beantragt wird.

S 4.

Die Handelskammer kann beschließen, daß Wahlrecht und Beitragspfliht außer von den Erfordernissen des § 3 von der Veranlagung in einer bestimmten Klasse oder zu einem bestimmten Saße der Gewerbesteuer bedingt sein soll. Der Beschluß unterliegt der Genehmigung des Ministers für Handel und Gewerbe.

g 6. J :

Befähigt, die Wahlstimme abzugeben, find Personen, die im Besize der bürgerlihen Ehrerirehte sind, weder unter Vormundschaft noch unter Pflegschaft stehen und nicht gemäß S 9 vom Wahlrechte autsgesclosien sind.

Wahlberechtigte Personen, die hiernah zur Abgabe der Wahlstimme befähigt find, üben das Wahlrecht persönlich aus. Eine Vertretung bei den Wahlen findet statt:

1) für offene Handelsgesellshaften durch einen zur Ver- tretung. befugten Gesellshafter, für andere wahlberehtigte Gesellshaften, Gewerkschaften und juristishe Personen durch einen ihrer geseßlichen Vertreter und, wenn sie einen folchen nicht haben, durch ein Vorstandsmitglied,

2) für Personen weiblihen Geschlehts, für Personen, die unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, und für Zweig- niederlassungen und Betriebsstätten 3 Ziffer 4), die einem Handelskammerbezirke, in dem ihre Hauptniederlassung nit belegen ist, angehören, und nicht von einer nah den vor- stehenden Bestimmungen wahlberehtigten Person geleitet werden, dur einen im Handelsregister eingetragenen Prokuristen oder, wenn sie einen folhen niht haben, durch einen besonders be- stellten Bevollmächtigten. \

Die Handelskammer kann beschließen, daß bei den Wahlen die Vertretung durch einen in das Handelsregister eingetragenen Prokuristen allgemein zugelassen werde. Sie hat in diesem Pte auch die zur Ausführung dieses Beschlusses etwa er-

orderlihen Bestimmungen, namentlich über die Legitimation des die Wahlstimme abgebenden Prokuristen zu treffen.

b. Die S8 7 bis 9 des Gesezes über die Handelskammern werden durch folgende Bestimmungen erseßt;

j Se

_ Zu Mitgliedern der Handelskammer wählbar sind deutsche Staatsangehorige, die mindestens 25 Jahre alt und nach den SS 3 bis 5 zur Abgabe der Wahlstimme befähigt sind, jedoch mit Ausnahme der nah § 5 Absagz 2 Ziffer 2 besonders be- stellten Bevollmächtigten. Mehr als der vierte Theil der Mit- glieder der Handelskammer darf nicht aus den im § 5 Absaß 3 genannten Personen bestchen.

__ Mehrere Vertreter derselben Gesellshaft, Gewerkschaft oder juristishen Person (Gesellschafter, gesezlihe Vertreter, Vor- standsmitglieder, Prokuristen) dürfen nicht gleichzeitig Mit- glieder derselben Handelskammer sein.

Die Handelskammer fann Personen, die nach §8 7 zu Mitgliedern der Handelskammer gewählt werden konnten, aber ihre die Wählbarkeit begründende Thätigkeit oder Stellung aufgegeben haben, über die nah §8 2 festgestellte Zahl der Mitglieder hinaus zuwählen.

Die Zahl bi erfolgt auf drei E Die Zahl dieser Mitglieder darf den zehnten Theil der Mitglieder der Handelskammer a übersteigen.

___ Diejenigen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist, sind bis nah Abschluß dieses Verfahrens, und diejenigen, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, während der Dauer der Zahlungseinstellung weder wahlberechtigt noch wählbar.

Artikel TIT.

a. Die 88 10 bis 12 des Geseßes über die Handels- kammern werden durch folgende Bestimmungen erseßt:

i S 10.

__ Die Handelskammer kann dur Statut beschließen, daß die Wahlen nah Abtheilungen der Wahlberechtigten vorzu- nehmen find, sowie daß eine Abstufung des Wahlrehts nah der Hohe der Handelskammerbeiträge stattfindet, oder daß die Wahlen durch alle Wahlberehtigten mit gleichem Recht er- folgen. Für die Ausführung der Wahlen können engere Wahlbezirke gebildet werden. F dem Statut sind zugleich die zur Ausführung der Beschlüsse erforderlichen Bestimmungen zu treffen, insbesondere über die Abgrenzung der Wahlbezirke und Wahlabtheilungen und die Vertheilung der Mitglieder der Handelskammer auf die Wahlbezirke und Wahlabtheilungen, Sr den bei Abstufungen des Wahlrehts anzuwendenden

aßstab.

_ Das Statut unterliegt der Genehmigung des Ministers für Handel und Gewerbe. :

So lange ein Jos Statut nicht erlassen ist, erfolgen die Wahlen zur Handelskammer in der Weise, daß die nah § 3 Wakhlberechtigten unter Ans des Ergebnisses ihrer Veranlagung zur Gewerbesteuer in drei Abtheilun en getheilt werden, deren jede ein Drittel der Kammermitglieder wählt. Innerhalb der Wahlabtheilungen können mit Genehmigung