1897 / 203 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 30 Aug 1897 18:00:01 GMT) scan diff

des Ministers für Handel und Gewerbe Wahlbezirke gebildet werden.

1E

__ Zur Vorbereitung der Mahlen stellt die Handelskammer eine Liste der Wahlberechtigten auf, die eine Woche lang öffentlich auszulegen ist. Hat die Wahl nah Wahlbezirken oder Wahlabtheilungen u erfolgen, so ist für jeden Wahl- bezirk und für jede Wa labtheilung eine besondere Liste auf- zustellen und CREN.

Die Handelskammer macht Ort und Zeit der Auslegung mit dem Hinzufügen bekannt, daß Einwendungen gegen die Liste innerhalb einer Woche nah beendeter Auslegung bei ihr anzubringen seien.

__ Nach Ablauf dieser Frist beschließt fie über die erhobenen Einwendungen und stellt die Wahlliste fest. Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde beim Regierungs- Präsidenten statt. Dieser entscheidet endgültig.

Jn Wahlbezirken, für welche eine Handelskammer noh niht vorhanden is, werden die der Handelskammer durch Abjay 1 bis 3 zugewiesenen Aufgaben von dem Regierungs- Präsidenten wahrgenommen.

S 12.

Nach erfolgter Feststellung der Wählerliste hat für jeden Wahlbezirk bei Einrichtung der Handelskammer ein von dem Regierungs-Präsidenten, sonst ein von der Handelskammer aus der Zahl ihrer Mitglieder zu ernennender Kommissarius den Wahltermin zu bestimmen und öffentlich bekannt zu machen.

b. Der §8 14 des Geseßes über die Handelskammern er- hält folgenden zweiten Absaß:

Durch ein der Genehmigung des Ministers für Handel und Gewerbe unterliegendes Statut kann ein von den Be- stimmungen des Absaßes 1 abweichendes Wahlverfahren be- chlossen werden. /

c. Der § 15 des Gesezes über die Handelskammern wird dur folgende Bestimmungen erseßt : °

Die Handelskammer hat das Ergebniß der Wahl öffentlich bekannt zu machen. :

Einsprüche gegen die Wahl sind innerhalb zweier Wochen bei der Han delskammer anzubringen, der die Beschlußfassung zusteht und die im übrigen die Legitimation ihrer Mitglieder von Amtswegen prüft und darüber beschließt.

Gegen die Beschlüsse der Handelskammer findet innerhalb zweier Wochen die Klage beim Bezirksausshusse statt, gegen dessen Endurtheil nur das Rechtsmittel der Revision zulässig ift.

Artikel TV.

a. Die S8 16 bis 18 des Gesehes über die Handels-

kammern werden dur OIMENIE ESANIRNYAN erseßt:

Die Mitglieder der Handelskammer werden auf ses Jahre gewählt. Alle zwei Jahre scheidet ein Dritttheil aus und wird durch neue Wahlen (Ergänzungswahlen) erseßt. Soweit die Zahl der Mitglieder niht dur drei theilbar ift, bestimmt die Handelskammer, bei welhen Ergänzungswahlen die übrig bleibende Zahl der Mitglieder durch Neuwahl zu er- seßen ist. Die Handelskammer hat ferner, wenn die Wahlen nach Wahlabtheilungen oder Wahlbezirken erfolgen, die aus- scheidenden Mitglieder auf die Abtheilungen oder Bezirke an- gemessen zu vertheilen.

Die das erste und das zweite Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. _ Í

Die Ergänzungswahlen finden vor Schluß des Kalender- jahres statt. Die Gewählten beginnen ihre Thätigkeit mit dem Beginn des folgenden Jahres. Die Ausscheidenden können wiedergewählt werden. Sie bleiben im Amte, bis die Neugewählten die Geschäfte SNLSQUIAE haben.

J L.

Wahlen zum Ersaße von Mitgliedern, die außerhalb der regeimäßigen Ergänzung der Handelskammer ausgeschieden find (Erjaßzwahlen), werden im Anschluß an die nächsten Er- gänzungswahlen vollzogen.

Sie sind schon vorher zu vollziehen, wenn der Minister für Handel und Gewerbe oder die Handelskammer es für er- forderlich erahtet, und können alsdann unter ugu egung der bei der lezten Ergänzungswahl festgestellten Liste der Wahlberechtigten vollzogen werden.

Der Érsazmann bleibt bis zum Ende derjenigen Wahl- periode in Thätigkeit, für welhe der Ausgeschiedene ge- wählt mar.

Die Wahl jedes Ersazmannes erfolgt in einem besonderen Wahlgange; nur wenn mehrere Ersazmänner für eine gleiche Wahlperiode von derselben Wohlabtheilung oder demselben Wahlbezirke zu wählen sind, erfolgt die Wahl in einem ge- meinsamen Wahlgange.

Q Le

Jeder in der Person eines Mitgliedes eintretende Um- ftand, welcher dasselbe, wenn er vor der Wahl vorhanden ge- wesen wäre, von der Wählbarkeit ausgeschlossen haben würde, hat das Erlöschen der Mitgliedschaft zur Folge. Die Beschluß- fassung hierüber steht der Handelskammer zu.

5 .

Die Handelskammer kann ein Mitglied, welches nah ihrem Urtheile durch seine Handlungsweise die öffentlihe Achtung verloren hat, nach Anhörung desselben dur einen mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritttheilen ihrer Mitglieder zu fafsenden Beschluß aus ihrer Mitte entfernen.

b. Hinter S 19 des Gesezes über die Handelskammern werden folgende SS 19a und D eingefügt:

D 19 a.

Gegen die nach Maßgabe der SS 17 bis 19 gefaßten Beschlüsse der Handelskammer findet innerhalb zweier Wochen die Klage beim Bezirkéausschufse siatt, gegen dessen Endurtheil nur das Rechtsmittel der Memtos zulässig ist.

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Die Handelskammer kann beschließen, daß neben den Mit- gliedern Stellvertreter gewählt werden. Jn dem Beschluß ist über die Zahl der Stellvertreter, über ihre Vertheilung auf Wahlbezirke oder Wahlabtheilungen und über die Voraus- sezungen, unter denen sie in Ei treten, Bestimmung zu treffen. Im übrigen finden auf die Stellvertreter die für Mit- glieder geltenden Bestimmungen entsprehende Anwendung.

Artikel F,

Die 88 21 bis 24 des Geseßes über die Handelskammern werden durch folgende DEREEAES erseßt:

Die Mitglieder versehen ihre Geschäfte unentgeltlich. Nur die durch Erledigung einzelner Aufträge erwachsenden baaren Auslagen werden nen érstattet.

Die Handelskammer kann beschließen, ihren Mitgliedern eine den baaren Auslagen für die Theilnahme an den Sizungen entsprehende Entschädigung zu gewähren.

8 22. Die Handelskammer hat alljährlih einen Etat aufzustellen, öffentlih bekannt zu machen und dem Regierung2-Präsidenten mitzutheilen.

23,

Soweit die in dem Haushaltsplane veranshlagten Kosten der Handelskammerverwaltung niht durch besondere Ein- nahmen gedeckt werden, werden fie auf die Wahlberechtigten (SS 3 und 4) umgelegt. Den Maßstab bildet die staatlich veranlagte Gewerbesteuer. Dabei bleibt derjenige Theil der Gewerbesteuer außer Anrechnung, der auf Niederlassungen, Betriebe oder Betriebsstätten entfällt, die iren Siß nicht im E Emervezus haben, oder hinsihtlich welcher ihren

esigern das Recht, an den Handelskammerwahlen theil- zunehmen, nit zusteht.

Jn Gemeinden, die eine besondere Gewerbesteuer einge- führt haben (8 29 des Kommunalabgabengeseßes vom 14. Juli 1893), kann auf Grund Beschlusses der Handelskammer nach Anhörung der Betheiligten der auf die Wahlberechtigten der Gemeinde entfallende Betrag an Handelskammerbeiträgen durch Zuschläge zu der besonderen Gewerbesteuer aufgebracht werden. Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung des Ministers für Handel und Gewerbe.

S 23a.

Das Ergebniß der Veranlagung zur Gewerbesteuer sowie etwa später eintretende Veränderungen werden der Handels- kammer von den Steuerausshüssen kostenfrei mitgetheilt. Jn- soweit die D sich auf mehrere Niederlassungen, Betriebe oder Betriebsstätten eines Beitragspflichtigen erstreckt, die ihren Sig nicht sämmtlih im Bezirk einer mes haben oder hinsichtlich welcher ihren Besißern das Recht, an den Handelskammerwahlen theilzunehmen, nicht zusteht, ist auf Antrag der Handelskammer vom Vorsißzenden des Steuer- ausschusses der auf die abgabepflichtigen Niederlassungen, Be- triebe oder Betriebsstätten entfallende Theilbetrag festzustellen und den Abgabepflichtigen mitzutheilen.

Denselben steht binnen einer Aus\chlußfrist von vier Wochen die Berufung an die Bezirksregierung, deren Ent- scheidung endgültig ist, zu. :

Die Handelskammer stellt die Beiträge fest.

8 23h.

Auf Ersuchen der Handelskammer haben die Gemeinden und Gutsbezirke die Erhebung der Handelskammerbeiträge gegen eine Vergütung von höchstens drei vom Hundert der eingezogenen Beiträge zu bewirken und die Beiträge dur Vermittelung der Kreis-(Steuer-) Kassen an die Handelskammer abzuführen.

__ Die Handelskammerbeiträge sind öffentliche Lasten. Rü- ständige Beiträge werden in derselben Weise wie Gemeinde- abgaben eingezogen.

S 23€.

_ Einsprüche gegen die Heranziehung zu Handelskammer- beiträgen sind innerhalb zweier Wochen nah der Zahlungs- aufforderung bei der Handelskammer anzubringen, die darüber beschließt. Gegen den Beschluß findet innerhalb zweier Wochen nah der Zustellung die Klage beim Bezirksausschusse statt, segen J Endurtheil nur das Rechtsmittel der Revision zu- ässig ist.

Der Einspruch hat keine aufshiebende Wirkung.

_ Einsprüche, welhe sich gegen den dem Handelskammer- beitrage D Grunde liegenden Saß der staatlich veranlagten Gewerbesteuer richten, sind unzulässig.

8 23 d.

Die Handelskammer ist befugt, zur Deckung der Kosten von Anstalten, Anlagen und Einrichtungen, die für einzelne Theile des Handelskammerbezirks oder für einzelne Betriebs- zweige ausschließlich bestimmt sind, oder ihnen vorzugs- weise zu gute kommen, die Beitragspflichtigen dieser Bezirts- theile oder Betriebszweige zu besonderen Beiträgen heran- zuziehen. Bevor solche Anstalten, Anlagen und Einrichtungen ins Leben gerufen werden, ist den Betheiligten Giiegeälieit zu geben, sich über deren Zweckmäßigkeit zu äußern.

Zur Verwaltung solcher Einrichtungen sind Vertreter der 06 20 gavan Bezirkstheile oder Betriebszweige in angemessener Zahl heranzuziehen; sie kann örtlichen oder fahlihen Aus- \hüssen übertragen werden, die aus Mitgliedern der Handels- kammer und Vertretern der betheiligten Bezirkstheile oder Betriebszweige zu bilden sind.

Die auf Grund dieser Bestimmungen «gefaßten Beschlüsse unterliegen der Genehmigung des Ministers für Handel und Gewerbe.

8 24.

Einer vorgängigen Genehmigung des Ministers für Handel und Gewerbe bedarf es, wenn die Beschaffung des Aufwandes für ein Jahr einen zehn Prozent der Gewerbesteuer Üüber- steigenden Zuschlag zu derseiben erfordert.

Jn diesem Falle kann der Minister für Handel und Ge- werbe die etatsmäßigen Kosten in der Gesammtsumme soweit herabsezen, daß der zu ihrer DeckEung erforderliche Zuschlag nicht mehr als zehn Prozent der Gewerbesteuer beträgt.

: Artikel VI.

Die S8 26 bis 30 des Gefeßes über die Handelskammern

werden durch folgende Bestimmungen erseßt: Geschäftsführung. l i S 26.

Zu Anfang jeden Jahres wählt die Handelskammer aus ihrer Mitte einen A und einen oder zwei Stell- vertreter desselben. Jm Fall des Ausscheidens des Vorsitzenden oder seiner Stelloertreter vor der geseßlichen Zeit erfolgt eine Neuwahl für den Rest dieser Zeit.

Q 27,

Die Handelskammern fönnen die Oeffentlichkeit ihrer Sizungen beschließen.

__ Ausgenommen von der öffentlihen Berathung find die- jenigen Gegenstände, welche in einzelnen Fällen den Handels- kammern als für die Oeffentlichkeit xiht geeignet von den Behörden bezeichnet oder von ihnen selbst als zur öffentlichen Berathung nit geeignet befunden werden.

S 28. Die Beschlüsse der Handelskammern werden außer den in den SS 18, 19 bestimmten Fällen durch Stimmenmehr- heit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsißzenden. Bei Wahlen findet das im ersten Absaßze des S 14 bestimmte Verfahren statt. Um einen gültigen Beschluß zu fassen, ist die Ladung aller Vtitglieder unter Mittheilung der Berathungsgegenstände und die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. j Ueber jede Berathung ift ein Protokoll aufzunehmen.

8 29.

Die Handelskammer hat dic Rechte einer isti

E is na a : ch d N ie wird nach außen vertreten durch den Vor

oder seinen Stellvertreter. sivenden

Urkunden, die die Handelskammer vermögensrechtlih ver.

pen sollen, müssen unter ihrem Namen von dem Vor- i

genden oder seinem Stellvertreter und einem Mitgliede der Handelskammer vollzogen werden.

Sie führt ein den heraldishen Adler enthaltendes Siege] mit der Umschrift: „Handelskammer zu (für)... ...., 4

29a. Den Handelskammern if estattet, ihre Berichte unmittelbar an die Zentralbehörden zu erstatten. Sie haben von den an die Zentralbehörden erstatteten Berichten derjenigen Provinzialbehörde, in deren Geschäftskreiz der Gegenstand fällt, Mittheilung zu machen.

8 30. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführun werden von der Handelskammer in einer dem Regierungs: Präsidenten mitzutheilenden Geschäftsordnung getroffen.

| riet An, a. Die 88 31 bis 33 des Geseßes über die Handels: kammern werden durch folgende Bestimmungen erseßt: S E D Der Geschäftskreis der Handelskammern wird im allgemeinen durch ihre Bestimmung (Z 1) begrenzt.

__ Sie sind befugt, Anstalten, Anlagen und Einrichtungen, die die Förderung von Handel und Gewerbe, sowie die technische und geschäftliche Ausbildung, die Erzichung und den sittlichen Schuz der darin beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge be zwecken, zu begründen, zu unterhalten und zu unterstüßen.

R S 32.

Alljährlich bis spätestens Ende Juni haben die Handels kammern über die Lage und den Gang des Handels während des vorhergegangenen Jahres an den Minister für Handel und Gewerbe zu berihten und den Bericht im Druck zu ver- vielfältigen. .

Außerdem find sie verpflichtet, dur die thigen: g Blätter oder in sonst geeigneter Weise den Hande und Gewerbe- treibenden ihres Bezirks fortlaufende Vittheilungen aus den Berathungsprotokollen zu machen sowie summarish von ihren Einnahmen und Ausgaben Kenntniß zu geben.

S 33.

An denjenigen Orten, an welchen Handelskammern ihren Sig haben, werden von diesen die Handelsmakler unter Vorbehalt der Bestätigung des Regierungs - Präsidenten ernannt.

_ b. Hinter § 34 des Geseßes über die KFandelskammern wird folgender S 34a inge es

4a.

Die Handelskammer if befugt, Dispacheure und solche Gewerbetreibende der in § 386 der Reiche-Gewerbeordnung bezeichneten Art, deren Thätigkeit in das Gebiet des Handels fällt, öffentlih anzustellen und zu beeidigen. Auf Auktionatoren findet diese Bestimmung keine Anwendung. Vorschriften, die die Handelskammer für die hiernach angestellten Personen erläßt, sind dem Minister für Handel und Gewerbe vorzulegen.

__Der Handelskammer liegt ferner die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Handelsverkehre dienenden Bescheinigungen ob.

Artikel VIII. Das Geseg über die Handelskammern erhält folgende neue Bestimmung:

Beaufsichtigung. Auflösung. / S 34h.

Die Handelskammer unterliegt der Aufsicht des Ministers für Handel und Gewerbe.

Auf Antrag desselben kann eine Handelskammer dur Beschluß des Staats-Ministeriums aufgelöst werden. Es sind sodann Neuwahlen anzuordnen, die innerhalb dreier Monate vom Tage der Auflösung an erfolgen müssen.

Ueber die Geschäftsführung und Vermögensverwaltung der A während der Zwischenzeit trifft der Minister für Handel und Gewerbe die erforderlihen Anordnungen.

Artikel TX. :

a. Der § 36 des Gesezes über die Handelskammern

erhält folgende Fassung: S 36

Auf die zu Berlin, Stettin, Magdeburg, Tilsit, König# berg, Danzig, Memel und Elbing bestehenden kaufmännischen Korporationen und auf das Kommerzkollegium zu Altona findet dieses Gescy mit Ausnahme der 88 27, 31 und 3a keine Anwendung. :

_ Die in Absaz 1 aufgeführten Körperschaften sind befugt, sih in Handelskammern umzuwandeln oder, falls eine Handel& kammer für den Bezirk besteht, sih mit dieser zu vereinigen.

Die Umwandlung erfolgt dur ein von der Körperschaf: zu beshließendes, der Genehmigung des Ministers für Han und Gewerbe unterliegendes Statut, in welhem über * Verwaltung der Einrichtungen und des Vermögens dr Körperschaft, sowie über das für die neue Handelsfkammtr maßgebende Wahlsystem Bestimmung zu treffen ist. DurŸ das Statut kann die bisherige Bezeihnung der Körperschaft und ihrer Vertretung aufrecht erhalten werden :

Zur Vereinigung mit einer {hon bestehenden Handel kammer bedarf es eines mit dieser zu vereinbarenden Statuts, welches der Genehmigung des Ministers für Handel und G werbe unterliegt.

b. Die §8 25, 35 und 37 des Gesezes über die Handel®- kammern werden aufgehoben.

c. Der 8 38 des Geseges über die Handelskammern erhält folgende Fassung:

L Ane Li Geseße und Verordnungen treten außer Kraft.

d. Das Geseg über die Handelskammern erhält folgende neue Bestimmungen :

S 39

Vor dem 1. April 1898 sind für die zur Zeit bestehen Handelskammern Neuwahlen der Mitglieder mit der Mabgar vorzunehmen, daß die ersten darauf folgenden Ergänzui Vahlen (8 16) vor Schluß des Jahres 1 statifinden. iv zur Vollziehung der Neuwahlen bleiben die derzeitigen 2 glieder der Handelskammern im Amte.

40. A Mit der Ausführung diZles Gesehes ist der Minister für Handel und Gewerbe beauftragt.

i Artikel X.

Der Minister für Handel und Gewerbe wird ermächtigt, den t des Gesehes über die Handelskammern vom 24. (S bruar 1870, wie er sich aus den in den Artikeln T bis estgestellten Aenderungen ergiebt, mit fortlaufender Paragräphen- reihe zu versehen, derselben entsprehend auch die im Texte bezogenen Paragraphen zu bezeichnen und diesen Text durch die Geseßz-Sammlung bekannt zu machen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschri und beigedrucktem Königlichen Bee EREEE

Gegeben Wilhelmshöhe, den 19. August 1897.

(L. 8) Wilhelm.

Fürst zu Hohenlohe. von Miquel. Thielen.

Freiherr von der Rede. Brefeld. von Goßler. Graf von Posadowsky.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 37 der „Gese -Sammlklung enthält unter

Nr. 9938 das Geseß, betreffend die Abänderung des Ge- es über die Handelskammern vom 24. Februar 1870 (Gesez-Sammlung S. 134), vom 19. August 1897; und unter r. 9939 die Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des Gejezes über die Handelskammern, vom 22. August 1897.

Berlin W., den 30. August 1897.

Königliches Geseßz-Sammlungs-Ami. Jn Vertretung: Bath.

Abgereist: Seine Excellenz der Staats- und Justiz-Minister Sh ön- stedt, nah der Rheinprovinz ; Seine Excellenz der General-Direktor der direkten Steuern, Mirkliche Geheime Rath Burghart, mit Urlaub.

Nichtamtlickes.

Deutsches Reid.

Preußen. Berlin, 30. August.

Fhre Kaiserlichen und Königlihen Majestäten find mit Gefolge gestern Abend um 8 Uhr 50 Minuten von der Station Wildpark mittels Sonderzuges abgereist und heute Morgen um 8 Uhr 50 Minuten auf dem geshmückten Bahn- hofe von Urmiß bei Koblenz eingetroffen. Zum Empfange waren Seine Durchlauht der Prinz Adolf und Jhre König- lihe Hoheit die Prinzessin Viktoria zu Schaumburg-Lippe erschienen. Nach kurzer Begrüßung stiegen Jhre Majestäten u Pferde und begaben Sih mit dem Gefolge nach dem Baradéfelir.

Seine Majestät der König von Siam begab Sich, wie „W. T. B.“ meldet, gestern Vormittag zu Wagen vom Stadishloß in Potsdam nah dem Neuen Palais, um Sich von Jhren Majestäten dem Kaiser und der Kaiserin zu verabschieden. Seine Majestät der Kaiser geleitete hierauf den hohen Gast nach der Wildparkstation, von wo der König nach herzlicher Verabschiedung die Reise nah Schwerin antrat.

In seinem 62. Lebensjahre ist am 27. August d. J. der Kaiserliche General - Konsul Richard Bartels in Marseille verstorben. :

Der Dahingeschiedene war im Jahre 1867 aus dem Königlich preußischen Justizdienst, dem er als Gerichts-Assessor angehörte, in den auswärtigen Dienst übergetreten. Nach vorübergehender dienftliher Verwendung in Konstantinopel wurde er im Jahre 1868 zum Vize-Konsul bei dem General- Konsulat in Alexandrien und bald darauf zum Vize- Konsul in Jassy ernannt. Jm Jahre 1873 wurde er als Konsul nach Helsingfors und im Jahre 1878 in gleicher Amts- eigenshaft nah Moskau versezt. Während seiner dortigen, nahezu fünfzehnjährigen Wirksamkeit wurde ihm im N 1888 der Charafter als General-Konsul e Im Jahre 1893 erfolgte seine Verseuung nach Marseille. Jn dem Ver- storbenen betrauert das uswärtige Amt einen treuen und allezeit bewährten Beamten, dem ein dauerndes und ehrendes Andenken bewahrt bleiben wird.

Zur Untersuchung des in Vohwinkel vorgekommenen Eisenbahnunfalls hat fich der vortragende Rath im Reichs- Eisenbahnamt, Geheime Regierungs-Rath Semler an Ort und Stelle begeben.

Jm Monat Juli d. J. haben 2531 Schiffe (gegen 2470 Schiffe im Juli 1896) mit einem Netto-Raumgehalt von 244 648 Regifiertons (1896: 172 086 Auer den Kaiser Wilhelm-Kanal benugt und, nah g des auf die Kanalabgabe in Anrehnung zu bringenden Elblootsgeldes, an Gebühren 119 515,20 f (1896: 93 355,98 A6) entrichtet.

Der Kaiserliche Gesandte in Stockholm, Wirkliche Geheime Rath Graf von Bray -Steinburg hat einen ihm Aller- öchst bewilligten furzen Urlaub angetreten. Während der bwesenheit desselben fungiert der etatsmäßige Legations- Sekretär der Kaiserlichen Gesandtschaft, Legations - Rath von Portatius als Geschäftsträger.

earaphisher Meldungen an das Ober-Kommando der Setne gra. S. „Cormoran“, Kommandant Korvetten - Kapitän Brussatis, am 28. August in Chefoo angekommen; S. M. S. „Arcona“, Kommandant Kapitän pr See Becker, ist am 28. August in Wladiwostok ange- ommen und beabsichtigt, am 31. d. M. wieder in See zu gehen.

Bayern.

Durch Allerhöchste Entschließung vom 28. d. M. ift der laut Verfügung vom 12. Juni 1896 bis auf weiteres vertagte Landtag auf- Dienstag, den 28. September 1. J., ein- berufen worden. Meckleunburg-Schwerin, :

Gestern Nachmittag 31/4 Uhr traf Seine Majestät der König von Siam zum Besuch Seiner Hoheit des Herzogs Fohann Albrecht, Regenten des Großherzogthums, in Schwerin ein. Zum Empfange waren, dem „W. T. B." zufolge, außer dem Regenten Jhre Hoheiten die Herzoge Friedrich Wilhelm, Adolf Friedrich und Heinrich sowie Seine Durchlaucht der Prinz Ber XVITII. Reuß erschienen. Nach herz- licher Begrü Gs schritten der König und der Herzog-Regent die Front der Ehren-Kompagnie ab. Nachdem sodann die Mitglieder des beiderseitigen Gefolges vorgestellt worden und der Parademarsch abgenommen war, begaben sich der

erzog - Regent und der König mit den anderen Fürst- lichkeiten in Hof - Galaequipagen in das Schloß, wo der König von Jhrer Hoheit der Getzogitt Elisabeth empfangen wurde. Abends fand zu Ehren des Königs von Siam im Goldenen Saale des Schlosses ein Galadiner statt. Der Herzog Johann Albrecht brachte einen Trinkspruch auf den Köni aus, in welhem Höchstderselbe der Freude darüber Ausdru gab, die einst bei dem König genossene Gastfreund chaft in besheidenem Maße vergelten zu können. Der König von Siam dankte und sagte: Er sei überrasht von dem schönen Empfange und erfreut, nah M Jahren die Freundschaft erneuern zu können. Um 9 Uhr fanden ein Wasßerkorso auf dem See am Schlosse sowie ein Feuerwerk statt. Der König und der Herzog-Regent wurden beim Er- scheinen von der Menge mit großem Jubel begrüßt.

Oesterreich-Ungarn.

Der König Milan is gestern Vormittag von Wien nach Karlsbad abgereist. :

Aus Budapest berichtet „W. T. B.“, daß sich am Sonnabend unter dem Vorsiß des Bürgermeisters Markus ein Comité zur Feststellung des Programms für den Empfang Seiner Majestät des Deutschen Kaisers

gebildet hat. Frankreich.

Der Munizipalrath von Paris wird anläßlih der Nükehr des Präsidenten Faure aus Rußland 100000 Fr. unter die Armen vertheilen lassen. Die Mitglieder desselben und die General-Räthe werden am Dienstag den Präsidenten auf dem Bahnhof empfangen. | :

Der ristlih-soziale Abbé Gayraud isst mit starker Majorität wiederum zum Deputirten gewählt worden.

Rußland.

Der Kaiser und die Kaiserin trafen, aus Peterhof kommend, am Sonnabend in St. Petersburg ein, besuchten die Kirche in der Peter-Pauls-Festung und begaben fich sodann wieder nah Peterhof zurück. Heute sind, nah einer Mel- dung des „W. T. B.“, der Kaiser und die Kaiserin mit den Kaiserlichen Kindern und den Großfürsten Wladimir und Paul Alexandrowitsch nach Warschau abgereist. Jm Kaiserlichen Gefolge befindet sich u. A. der Kriegs-Minister, General Wannowsfi. : |

Dem „Reuter’shen Bureau“ zufolge beabsichtigt die Re-

ierung, in Tanger eine Gesandtschaft zu errichten und on in nächster Zeit einen Vertreter dahin zu entsenden.

Türkei.

Aus Kandia wird dem „Reuter’shen Bureau“ gemeldet, daß die am 24. d. M. zusammengetretene kretishe National- Versammlung fd in zwei Parteien gespalten hat. Zwölf Mitglieder aus den östlihen Distrikten, darunter der Vorsitzende, wollten die Annahme der Autonomie vertagt wissen; ferner solle die Zurückziehung der türkishen Truppen bis zum Abschluß der griechish-türkishen Friedensverhandlungen erbeten werden. Die übrigen 60 Mitglieder waren für die sofortige Annahme der Autonomie und ebenfalls für die Zurückziehung der Truppen. Eine Resolution in diesem leßteren Sinne wurde angenommen, worauf jene zwölf Mitglieder die Sißung verließen. Ein

.

Memorandum hierüber wurde an die Admirale abgesandt.

Griechenland. :

Auf eine Anfrage Frankreichs und Rußlands über die Einkünfte, welche als Garantie für eine Kriegsentschädigungs- Anleihe angewiesen werden könnten, und über die in Aussicht genommene Kontrole entgegnete die Regierung nah einer Meldung des „W. T. B.“ aus Athen, daß sie, da die Höhe der Kriegsentshädigung noch nicht festgeseßt und ihr nit offiziell mitgetheilt sei, keinerlei bestimmte Antwort geben könne. Da jedoch nurimehr die Mächte für die S Se Anleibe eine bestimmte Sicherheit forderten, soll {ch

die Bs entschlossen haben, darauf zu antworten,

sobald sie von der Kammer ein Vertrauensvotum erhalten haben werde. Wie verlautet, werde die Regierung als Garantie für die Kriegsentshädigungs-Anleihe die Einnahmen aus der Taback- und der Stempelsteuer anweisen und er- klären, sie nehme an, daß die Vertreter der Mächte in Athen eine Ueberwachung ausüben, welche den Zweck habe, die genaue Erfüllung der Bedingungen des Anleihevertrages zu sihern. Das Wiener „5 remdenblatt“ schreibt, die erste Bedingung für die Kreditfähigkeit Griechenlands sei die Gesundung seiner Finanzen und die Schaffung von Bürgschaften dafür, daß die zur Befriedigung der Staatsgläubiger E Einkünfte wirklich dazu ver- wendet werden. olche Bürgschaft sei die Einrichtung der europäishen Finanzkontrole. Es sei nicht anzunehmen, daß der Vorschlag Englands, die griechische Anleihe durch die Unterzeihner des Londoner Protokolls vom Jahre 1830 garantieren zu lassen, in St. Petersburg und Paris ‘an- nehmbar erscheinen werde; Griechenland würde auch ohne solche Garantie ein Anlehen erhalten. Der Vorschlag fónne nur so aufgefaßt werden, daß man Griechenland damit helfen und einen Ausweg aus der für alle Be- theiligten gleih unerfreulichen Lage gewinnen wollte. Wie die „Agence Havas“ erfährt, haben die Mächte den Vorschlag Lord Salisbury's abgelehnt, nach welchem Ruß- land, Frankreih und England die walde du garantieren sollten, welche S zur ahlung der Kriegsentschädigung auf- nehmen muß. Die Mächte seien der An iht, daß ihre ein-

müthige Uebereinstimmung aufrecht erhalten werden müße.

Der Minister-Präsident Ralli hat, wie dasselbe Bureau meldet, einem Berichterstatter gegenüber erklärt, er werde vor der Kammer in klarer Weise die Vertrauensfrage stellen, da er es für nöthig halte, daß das Kabinet die zur Verhandlung über den Frieden erforderliche Autorität befiße. :

Die am Sonnabend zusammengetretene Deputirten- kammer fonnte an diesem Tage keine Sißung abhalten, da fie niht beschlußfähig war. Sie wird sih heute noh- mals versammeln, und falls wiederum die zur Be- \hlußfähigkeit erforderliche Zahl von Abgeordneten nicht zusammen kommt, Henna das Ministerium, seine Entlassung einzureihen. Als die Versammlung vorgestern auseinanderging, mißhandelte der Deputirte Grivas den früheren Marine-Minister Levidis wegen dessen Aeußerungen über die Thätigkeit der Flotte vor revesa. Grivas war Stabschef dieser Flotten-Abtheilung gewesen. Wie weiter be- richtet wird, gedentt Levidis die Angelegenheit vor die Kammer u bringen und dem Deputirten Grivas wegen dieses Vorfalls e Zeugen nicht zu senden. :

Der französishe Gesandté in Athen Bourée hat gestern seinen Urlaub angetreten.

Dänemark.

Der Präsident der Französishen Republik Faure hat, wie „W. T. B.“ erfährt, vorgestern Abend Kopenhagen passiert. Er nimmt denselben Weg wie auf der Hinreise nah Rußland und hat sih au diesmal nicht in Kopenhagen aufgehalten.

Amerika.

Das neue Ministerium der Republik Uruguay seßt sih, nah einer Meldung des „Reuter’shen Bureaus“ aus Montevideo, folgendermaßen zusammen: Perez Krieg, Maceachen Inneres, Campistegui Finanzen, Mariano E Aecußeres, Jacobo Varela Landwirthschaft. Ein Aas Friedens\chluß mit den Aufständischen gilt als wahrscheinlich. In der Staatsverwaltung jollen bedeutende finanzielle Erspar- nisse durhgeführt werden.

Der argentinischen Kammer wird das Budget für das nächste Jahr am Mittwoch vorgelegt werden. Jn dem- selben werden Ersparnisse im Betrage von 9 Millionen vor- geshlagen. Wie die „Times“ aus Buenos Aires meldet, werden indeß die in Aussicht genommenen Herabsezungen eine lebhafte Opposition hervorrufen.

Asien.

Zu dem Aufstand an der indish-afghanischen Grenze liegen folgende weiteren Meldungen des „Reuter'shen Bureaus“ aus Simla vor: Da die Dowlaßais am Dienstag einen kleinen Polizeiposten aufgehoben hatten, rif eine englishe Truppen-Abtheilung von Hangu ben Feind an und {lug ihn mit s{chweren Ver- lusten zurück. Als jedoch die Truppen darauf wieder zu- rücgingen, wurden sie ihrerseits angegriffen, wobei zwei englishe Offiziere und aht Sepoys verwundet wurden. Die Orakzais rücken gegen mehrere Posten in den Samana- Bergen vor und bedrohen in großer Zahl das Fort Gulistan. Sie halten eine sehr starke Stellung beseßt, deren Front eine Länge von zwei englischen Meilen hat, beschossen aus dieser eine englische Auffklärungs-Abtheilung und zwangen die- selbe, ich auf das Fort zurückzuziehen. Ein englischer Lieutenant wurde beim ZurüEkwerfen der vorgeshobenen Posten

estern mit seiner Kolonne durch den Kohat - Paß in en Samana - Distrikt vorzurücken. Eine Abtheilung Khaibar - Shüßen, welhe dem Afffridi - Aufgebot an- ehören und einen Theil der Garnison von FJamrud ildeten, wurde von ihren Offizieren am frühen Morgen des 26. d. M. entwaffnet. Die Stämme längs der Bolan-Paß-Straße nah Quetta sind gleihfalls noh immer unruhig. Die Telegraphendrähte wurden abermals zershnitten. Eine Ansammlung von Angehörigen dieser Stämme soll in der Nähe von Ziaret ftattfinden, woselbst greBe Besorgniß herrscht, da sich Frauen und Kinder dort efinden.

Parlamentarische Nachrichten.

Der Landrath, Geheime Regierungs-Rath Jacobs, Mit- glied des preußishen Abgeordnetenhauses für Landsberg- Soldin, ist, dem „W. T. B.“ zufolge, heute früh in Lands- berg a. d. Warthe gestorben.

Arbeiterbeweguug.

In Leipzig bielten bie Lithographen, Steindrucker und deren Hilfsarbeiter am Donnerstag eine Versammlung ab, in welcher fie sh mit der Absicht der deutschen, speziell der Leipziger Lithographen, zur besseren Wahrung ihrer Berufsinteressen aus dem Vereine der Ap Hi Even Arbeiter und Arbeiterinnen Deutschlands aus- zutreten und eine eigene Sonderorganisation zu gründen, beschäftigten (vgl. Nr. 190 d. Bl.). Ein Redner rieth dringend von der Aus- führung dieser Absicht ab, und die Versammelten s{lofsen si diesem Rath in einer Resolution an.

Hier in Berlin ist einer Mittheilung des „Vorwärts“ zufolge in der Kistenfabrik von Leopold Kailing wegen Lohnftreites ein Ausstand ausgebrochen. ;

Aus Kopenhagen wird der „Köln. Ztg.“ geschrieben: Der lange andauernde Ausstand der Arbeiter der Eisenindustrie und der verwandten Gewerbe in Dänemark cheint feinem Ende nahe zu sein. Je vier Mogrorrnne der Arbeitgeber und der Arbeiter haben fich unter beiderseitigem Nachgeben zu einem vorläufigen Uebereinkommen geeinigt. Wenn dies Abkommen in den anzuberaumenden Hauptversammlungen der Arbeitgeber und Arbeiter gea) wird, so soll die Arbeit am 1. September aufgenommen werden.

Aus Zürich meldet „W. T. B.* weiter über die Verhand- lungen des internationalen Arbeitershuy-Kongresses: In der Sizung am Sonnabend wurden die Thefen über die Mittel und Wege zur Verwirklihung des Arbeitershußes angenommen; sle enthalten folgende For earungen: einheitliche Juspektion aller adet Betriebe, der Hausindustrie und der Landwirthschaft ; weibliche Inspektoren für die rauenardeit; unbeschränktes Koalitionsrecht für alle Arbeiter und Angestellten beider Geschlechter und offizielle Anerkennung ihrer Sekretariate und Kammern ; die Ein- führung eines allgemeinen, gleichen, direkten und geheimen Stimm- rechtes für die Wahlen zu den geseßgebenden Körperschaften; eine eifrige Propaganda für den Arbeitershuß; die Veranftaltung Pperio« p Ra EORNRE Kongresse. Hierauf wurde der Kongreß geschlossen.

des Feindes {wer verwundet. Oberst Gordon beabsihtigte,.

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