1884 / 46 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 22 Feb 1884 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichs-Anzeiger

und

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Königlich Preußischer S

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taats-Nnzeiger.

M E

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64 Majestät der König haben Allergnädigst geruht : jn Oberst-Lieutenant z. D. Birken sto ck, bisher Be- nitandeur des 2. Bataillons (Zserlohn) 7. Westfälischen \wehr:Regiments Nr. 56, dem Major z. D. Brenken, Pezirks:Commandeur des 1. Bataillons (Soest) 3. West- d dwehr:Regiments Nr. 16, und dem Amtssekretär J, Behrens zu Burgdorf im Kreise Celle den Rothen jla-Drben pierter Klasse; dem Rechnungs-Rath und Gar- “jmPerwaltungs-Direktor Witowski zu Düsseldorf den “fingliden Kronen-Orden vierter Klasse; dem evangelischen “brr Thiel zu Altweichsel im Kreise Marienburg W.-Pr. n Qler der Jnhaber des Königlichen Haus-Ordens von | im; sowie dem Ortsschulzen und Steuer-Erheber

ehmnzollern ; : i "Eile uu Ashenforth im Kreise Kolmar i. P. das Allgemeine igen zu verleihen.

61 Majestät der König haben Allergnädigft geruht : “jen nahbenannten Personen die Erlaubniß zur Anlegung j ihnen verliehenen nihtpreußishen Drdens-Jnsignien zu ilen, und zwar :

Fonthur kreuzes mit dem Stern des Groß-

"} siglih sähsishen Haus-Ordens der Wachsam - LE ï

eit oder vom weißen Falken:

in Veneral-Gnspektor des Thüringischen Zoll- und Han- 7 vlinind, Geheimen Ober-Finanz-Rath Grolig zu Erfurt;

nihurkreuzes zweiter Klasse des Herzoglich M en-ernestinishen Haus-Ordens:

n Dher-Verwaltungsgerihts-Rath , ordentlihea Pro- isr adi Universität zu Vexlin, Dr. Gneist; wid waldeckdishen Verdienst-Ordens A Y i erster Klasse: ; jer-Regierungs-Rath Dr. Staude, inisterium der geistlichen, Unterrichts- ijn nheiten ; deli reußischen Civil-Ehrenkreuzes weiter Klasse:

n Allor der provinzialständishen Taubstummen- Mull in Hildesheim, Rößle r ;

ferner: ; des Qaiserlid russishen St. Stanislaus-Ordens N erster Klasse:

dan Virtlichen Geheimen Ober-Medizinal-Rath, Professor D, von Frerihs;

‘der zweiten Klasse desselben Ordens:

dem ordentlihen Professor an der Universität zu Bonn, D Endemann; sowie des Vffizierkreuzes des Ordens der Königlich

rumänischen Krone:

din Ober-Stabsarzt a. D., praktishen Arzt, Wunda1zt nd Geburtähelfer Dr, Boerner zu Berlin.

_ Königreich Preußen.

Sijestät der König haben Allergnädigst geruht: 1e ¿4 Mlicen Geheimen Ober-Medizinal-Rath, Professor “Tfttids in den Adelstand zu erheben.

Se Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Ebi dolge der von der Stadtverordneten-Versammlung zu fldite pogenen Wahl den Stadtrath und Stadtsyndikus

[elbst als unbesoldeten Beigeordneten der Stadt

f dis eine fernere Amtsdauer von sechs Jahren zu be-

Ee. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Ey ben Psarter Karl Adolf Goer cke in Ueckermünde zum

berinlendenten der Synode ünde, Regi j Stttin, zu ernennen, Synod | Vecermünde, Regierungsbezirk

u A Privilegium

reis Anl tigung auf den Inhaber lautender j tihesheine des Kreises Jerichow 11 im j “Betrage von 178 600

Vir Vilhelm

, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. N n Q ertretung des Kreises Jerichow I auf den Kreis- Wführung der l 1878 und 28. März 1879 beschlossen hat, die zur bilien Mittel von dèm Kreise beabsichtigten Chausseebauten erfor- Uf den Antrag o ege A Anleihe zu beschaffen, wollen Wir ertretung, ; N Wede auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen „im Betra titens der Gläubiger unkündbare Anleihescheine nit Rüdfigt e von 768 600 G ausstellen zu dürfen, läubiger noh On. daß sih hiergegen weder im Interesse der ß er Schuldner Etwas zu erinnern gefunden hat, daß

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Berlin, Freitag,

| für Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expe- | |

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R 2

Alle Post-Anstalten uehmen Bestellung au;

dition: SW. Wilhelmstraße Nr. 32. s

jedo bereits für den chausseemäßigen Ausbau der Straße von Gen- thin nach Rathenow durch das von Uns unter dem 30. April 1880 ertheilte Privilegium die Genehmigung zur Ausgabe von Kreis-An- leihescheinen zum Betrage von 290 000 M, sowie ferner für den chausseemäßigen Ausbau der Straßen von Hohenseeden nah Jerichow und von Woltersdorf über Rogäsen bis zur Kreisgrenze in der Rich- tung auf Ziesar dur das vok Uns unter dem 13. Juli 1881 ertheilte Privilegium. die Genehmigung zur Ausgabe von Kreis-Anleihesceinen ¿zum Betrage von 300 000 # ertheilt ist und es sich gegenwärtig nur noch um den {chausseemäßigen Ausbau der Straße von Rathenow nach Wulkau handelt, in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 17. Juri 1833 zur Ausstellung von Anleihes{einen zum Betrage von 178 600 46, in Bustaben: Einhundert acht und siebzigtausend sechshundert Mark, welche in folgenden Abschnitten: 70 000 é zu 1000 Æ, 100 000 4 zu 509 M, 8 600 Æ zu 200 M,

zusammen 178 600 M /

nach dem anliegenden Muster auszufertigen, mit 4 vom Hun- dert jährlih zu verzinsen und nach dem festgestellten Tilgungs- plane mittel Verloosung jährli vom 1. April 1885 ab mit wenig- stens Eins vom Hundert des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen, zu tilgen sind, durch gegen- wärtiges Privilegium Unsere landesherrlihe Genehmigung ertheilen. Dieselbe erfolgt mit der rechtlichen Wirkung, daß cin jeder Inhaber diefer Anleihescheine die daraus hervorgegangenen -Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem Nachweise der Uebertragung des Eigenthums verpflichtet zu sein, a :

Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlih der Rechte Dritter ertheilen, wird für die ele rauno der Inhaber der Anleihescheine eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht über- nommen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und béigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Berkin, den 30. Januar 1884,

L..S heim.

E:F Wil von Puttkamer. Maybach. von Scholz.

Provinz Sachsen. Regierungsbezirk Magdeburg.

Anleiheschein des Kreises Jerichow Il,

2 TEE Ausgabe; BUPabe 0 « « E Über uke Mark

Reichswährung. y

Auzsgefertigt in Gemäßheit des landesherrlien Privilegiums

Vom u A (Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Magde- DUTO Ot Len E Le 188 Nr E Ce A UND Geseß-Sammlung für 188 . Seite . . . . laufende Nr. .… . ).

Auf Grund der vom Bezirksrathe des Regierungsbezirks Magde- burg genehmigten Kreistagsbes{lüsse vom 13. Juni 1878 und 28. März 1879 wegen Aufnahme einer Schuld von ‘768 600 M, von welcher in Gemäßheit des vorangeführten landesherrlichen Privile- giums durch die gegenwärtige 111. Ausgabe von Kreis - Anleihe- Steinen die Restsumme von 178 600 F begeben wird, bekennt si die Chausseebau-Kommission des Kreises Jerichow Il Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläu- bigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnés{uld von Mark, welche an den Kreis baar gezahlt worden und “mit 4 vom Hundert jährlich zu verzinsen ist. Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 178 6009 M erfolgt nah Maßgabe des genehmiglen Tilgungs- plans mittels Verloosung der Anleihe-Scheine in den Jahren*+1885 bis spätestens 1923 einsließlich aus einem Tilgungsstocke, welcher mit wenigstens Eins vom Hundert des Kapitals jährli, unter Zu- was der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen, gebildet wird. Die Ausloosung geschieht vom Jahre 1884 ab in den Monaten August oder September jedes Jahres. Dem Kreise bleibt jedoch das Recht vorbehalten, den Tilgungsstock zu verstärken oder auch sämmts- lihe noch im Umlauf befindliche Anleihescheine auf cinmal zu kündigen.

Die durch die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen eben- falls dem Tilgungsstocke zu. Í t ? N

Die ausgeloosten, sowie die gekündigten- Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben , Nummern und Beträge, jowiè des Termins, an welchem die Nüdzahlung erfolgen soll, öffent- li bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem „Deutschen Neichs- und Preußischen Staats-Anzeiger“, dem Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Magdeburg und in dem Jerichowscben Kreis- blatt.” Geht eines dieser Blätter ein, so wird an dessen Statt von der Kreisvertretung mit Genehmigung des Königlichen Regierungs- Präsidenten in Magdeburg ein anderes Blatt bestimmt. Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlihen Terminen, am 1. April und am 1, Oktober, von heute an gerechnet, mit 4 vom Hundert jährli verzinset. Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rük- gabe der fällig gewordenen Zinsscheine beziehungsweise dieser Schuld- vershreibung bei der Kreis-Kommunalkasse zu Genthin und zwar auch in der nah dem Eintritte des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. Die Zinsen können auch bei der Kur- und Neumärkischen rittershaftlichen Dahrlehnskasse in Berlin erhoben werden. Mit der zur Empfang- nahm? des Kapitals eingereichten Schuldverschreibung sind auch die dazu gehörigen Zinsscheine der späteren Fälligkeitstermine zurückzu- liefern. Für die fehlenden Zinsscheine wird der Betrag vom Kapital abgezogen. Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nah dem Rüdcwzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren nah Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden, nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises. Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener oder vernichteter Schuldverschreibungen erfolgt nah Vorschrift der §8. 838 und ff. der A für das Deutsche Reich vom 30. Januar 1817 (R. Ges. Bl. Seite 83) beziehungsweise nah §. 20 -des Ausführungs-

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geseßes zur Deutschen Civilprozeßordnung vom 24. März 1879 (Gef. S. S. 281). Zinsscheine können weder aufgeboten, noch für kraft- los erklärt werden. Doch soll Demjenigen, welher den Verlust von

den 22. Februar, Abends.

1884.

Zu D em

Zinsscheinen vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besiß der Zins- scheine durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- hafter Weise darthut, nah Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinsscheine gegen Quittung ausgezahlt werden.

Mit dieser Schuldverschreibung sind zehn halbjährige Zinsscheine bis zum Schlusse des Etatsjahres . . ausgegeben; die ferneren Zins- seine werden für fünfjährige Zeitabschnitte ausgegeben werden. Die Ausgabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei der Kreis- Kommunalkasse in Genthin gegen Ablicferung der, der älteren Zins- scheinreihe beigedruckten Anweisung. Beim Verluste der Anweisung erfolgt die Aushändigung der neuen Zinsscheinreihe an den Inhaber E sofern deren Vorzeigung rechtzeitig ge-

ehen ift.

Zur Sicherheit ‘der hierdurchþ eingegangenen Verpflihtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen und mit seiner Steuerkraft.

Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift ertheilt.

(D Aen S N 1 S A 188 .

Die Chausseebau-Kommission für den Kreis Jerichow I.

Anmerkung. Die Anleihescheine sind außer mit den Unter- schriften des Landrathes und zweier Mitglieder der Chaufseebau- Kommission mit dem Siegel des Landrathes zu versehen.

Provinz Sachsen. Regierungsbezirk Magdeburg. Zinsschein :

Vere

Hundert Zinsen . …_. Pfennig.

Der Inhaber dieses Zinsscheins empfängt gegen- dessen Rückgabe in ‘der Zeit vom 1. April (bezw.) 1. Oktober 18 . . ab die Zinsen der vorbenannten Schuldverschreibung für das Halbjahr vom. , ten R L L, L D T S Sn S S M A DTATL . Pf. bei der Kreis-Kommunalkasse zu Genthin oder bei der Kur- und Neumärkischen rittershaftlihen Darlehnskafse zu Berlin.

enth Den E ea eta 108 Die Chaufieebau-Kommission für den Kreis Jerichow IT. (Unterschristen.)

Dieser Zinss{ein is ungültig, wenn dessen Geldbetrag nit innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit erhoben wird,

Anmerkung. Die Namensunterschriften der Mitglieder der Chaufsseebau-Kommission können mit Lettern oder Ba en gedruckt werden, doch muß jeder Zinsschein mit der eigenhändigen Namensunterschrift eines Kontrolbeamten versehen werden.

Provinz Sachsen. j

Regierungsbezirk Magdeburg. Anweisung zum Kreis-Anleiheshein des Kreises Jerichow IL., 3te Ausgabe, U s Na 2 Über N Nies Mark.

Der Inhaber dieser Anweisung empfängt gegen deren Rückgabe zu der obigen Schuldverschreibung die . . te Reihe von Zinsscheinen für die fünf Jahre 18 . . bis 18 . . bei der Kreis-Kommunalkasse zu Genthin, sofern niht rechtzeitig. von dem als solchen sich aus- weisenden Inhaber der Schuldverschreibung dagegen Widerspruch erhoben wird.

Genthin den en 188 .

Die Chausseebau-Kommission für den Kreis Jerichow Il. (Unterschriften.)

Anmerkung. Die Namensunterschriften der Mitglieder der Chausseebau - Kommission können - mit Lettern oder Facsimile- stempeln gedruckt werden, doch muß jede Anweisung mit der - eigen- händigen Namensunterschrift eines Kontrolbeamten versehen werden,

Die Anweisung ist zum Unterschiede auf der ganzen Blattbreite unter den beiden leßten Zinsscheinen mit davon abweichenden Lettern in nachstehender Art abzudrucken :

. ter Zinsschein. | . ter Zinsschein.

Anweisung.

Finanz-Ministerium.

Dex Geheime Kanzlei-Diätariuus Schwager ist als Geheimer Kanzlei-Sekretär bei dem Finanz-Ministerium an- gestellt worden.

53. Plenarsizung des Hauses der Abgeordneten am Sonnabend, den 23. Februar 1884, Vormittags 11 Uhr. A Tagesordnung:

Dritte Berathung des Entwurfs einer Kreisordnung für die Provinz Hannover und des Geseßentwurfs, betreffend die Einführung der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 in der Provinz Hannover. Berathung des Rechenschaftsberichts über die Verwendung der flüssig gemachten Bestände der im L 94 der Hinterlegungsordnung vom 14. März 1879 (Geseb-

ammlung Seite 249) bezeihneten Fonds und der im §8. 95 Absaß 3 daselbst erwähnten Gelder für die Zeit vom 1. Ja- nuar bis 31. Dezember 1883. Berathung des fünfund- dreißigsten Berichts der Staatsshuldenkommission über die Verwaltung des Staatsschuldenwesens. Erste Berathung des Geseßentwurfs, betreffend die Stempelsteuer für Kauf- und Lieferungsverträge im kaufmännischen Verkehr und für