1884 / 57 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 06 Mar 1884 18:00:01 GMT) scan diff

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Erste Beilage

Berlin, Donnerstag, den 6. März

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

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e / Königreich Preußen. Ministerium des Jnnern. Negulativ

| r Ordnung des Geshäftsganges und des Ver- |

Stelle : ¿\diß, Magistrat) Gtadiausst

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ins bei den Kreisausschüssen und den an Wt iteisausshusses tretenden Behörden im Geltungsbereiche der grd ordnung vom 13. Dezember 1872. hle des Regulativs zur Ordnung des Geschäfts- L Kreis- (Stadt-) ausschüsßen vom 2. April {ti von 1. April 1884 ab gemäß §. 166 der Kreis- jom 13. Dezember 1872 und 8. 56 des Gesetzes über Wu algeiteitie Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 die nacsichendet Bestimmungen : Geschäftskreis. T

reisausschuß hat Me Kreis-Kommunalverwaltung die ihm dur die ¡zung übertragenen Geschäfte zu versehen, n der allgemeinen Landesverwaltung nah näherer der Geseße mitzuwirken (8. 4 Abs. 1 des Landes- A hesehes) und die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Ent- g im Verwaltungsstreitverfahren) auszuüben (8. 7 ¡1und 2a. a, D). j j : Ft Stadtausshuß in Stadtkreisen und der Magistrat in 4 dne Landkreise angehörigen Städten mit mehr als 10000 Einwohnern tritt bezüglih der unter Litt. b bezeich- jan Oeshäfte in den dur die Geseße besonders bestimmten Film an Stelle des Kreisausshusses (8. 4 Abs. 2 a. a. O.). Fie in den nacfolgenden Paragraphen für den Kreis- ß gegebenen Vorschristen gelten auch für den Stadt- 19 und den Magistrat, soweit keine besondere Bestim- ning getroffen ist. Verfahren. Q. ; Des Verfahren des Kreisausshusses hinfihtlich der in [1 Tit. b erwähnten Geschäfte ist in den geseßlih besonders ¡ihnelen Fällen das Verwaltungsstreitverfahren, im Uebrigen tos Bisglußverfahren, nah näherer Vorschrift des Landes- verivaliüngägeseßes Und der für gewisse Angelegenheiten, ins-

| hende wh zur Ausführung der Reichs - Gewerbeordnung,

|

erosnen Wümmungen.

V Sigzungen. (ju

Ler Artéauéschuß Slecinitiert sih auf Berufung seines

| Wiseider Dem Vorsizenden bleibt es überlassen, im Vor-

|

Juli bis zum 1. September.

dié elnißige Sibungstage: zu bestimmen. Behindexung der Mitglieder.

4 8. 4.

si Mitglied, welhes dur Krankheit oder dur sonstige héseitigende Umstände verhindert ist, einer Sißung nen oder sich der Wahrnehmung der ihm sonst ob- Geschäfte zu unterziehen , hat dies dem Vorsißenden inzuzeigen. j

Miglieder, welhe eine längere Entfernung von ihrem

Mot beabsichtigen, haben -dies dem Vorsißenden zeitig

(nzigen,

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Ferien.

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At Kreisaus}{huß A während der Zeit vom Dieselben sind zwei Wochen ith Beginn durch das Kreisblatt beziehungsweise das Cie kreispolizeiliher. Bekanntmachungen bestimmte llt öffentlihén Kenntniß zu bringen.

Whend der Ferien dürfen Termine zur mündlichen -

| Mihidlung der Regel nah nur in \s{chleunigen Sachen ab-

| fhillen werden. O

Asten Lauf der geseßlichen Fristen bleiben die Ferien he Einfluß,

| ‘Vesugnisse des Vorsißenden.

SEG:

M Vtsibende (8. 136 der Kreisordnung; §8. 36, 37 Wntialtunge Sesehes) leitet und beaufsihtigt den ge- je hegigang und sorgt für die prompte Erledigung ; Er fd je eingehenden Schriftstücke und vermerkt auf denselben den ag des Eingangs. Für den Fall dér Be- hinderung d Vorsißenden beziehungsweise dessen Stell- e im Vorsize kann ein vereidigter Bureaubeamter des i E mit der Eröffnung und Präsentation der ein- uben iftstücke beauftragt werden. S bj „Von einer Partei im Verwaltungsstreitverfahren, der j Urift des 6. 66 des Landesverwaltungsgeseßes zuwider, tigung von Duplikaten verabsäumt, so kann die An- ung derselben auf Kosten der Partei von dem Vorsißenden ordnet werden,

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„Nr Vorsißende Vertbeift die Geschäfte unter die Mit- (r beé Kollegiums, Jn den zur kollegialishen Beschluß iet Entscheidung gelangenden Sachen bestellt der ui y de aus der Zahl der Mitglieder einen Referenten und a genden einen Korreferenten; auch kann er si selbt kbe wo ein Syndikus angestellt ist, au diesen zum Re- 1 dder zum Korreferenten ernennen.

oder Er zeihnet die Konzepte aller Verfügungen. 8

Atgesehen von den Fällen, in welchen das Geseß A S, 0 O ven Vorsißenden teizausschusses ermächtigt bezw. anweist, Namens thörde Verfügungen oder Bescheide zu erlassen, lj rfügungen, welhe, ohne der sahlihen Be- higesung oder Entscheidung vorzugreifen, zur Vor- e derselben dienen oder die Leitung des ¡ens bezweden und für welche die Zustimmung des

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der Regel nah ohne Vortrag im Kollegium entweder von dem Vorsigenden selbst oder unter seiner Mitzeihnung von dem- Jenigen Mitgliede erlassen, welhem der Vorsißende die Be- arbeitung der Sache überträgt. Ergiebt sih zwischen diesem Mitgliede und dem Vorsißenden eine Meinungsverschiedenheit oder wird gegen das Versügte Einspruch erhoben, so is die Beschlußfassung des Kollegiums hierüber herbeizuführen.

___ Dem Ermessen des Vorsißenden bleibt es in allen Fällen Men, den vorgängigen Vortrag im Kollegium anzu- ordnen.

S9:

Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und Berathun- gen in den Sizungen ; bei der Abslimmung stellt er die Fragen Und sammelt die Stimmen vorbehaltlih der Entscheidung des Kollegiums, falls über die Fragestellung oder über das Ergebniß der Abstimmung eine Meinungsverschiedenheit ent- steht. Bei der Abstimmung giebt der Referent, soweit er Ee hat (8. 132 der Kreisordnung), seine Stimme zuerst ab.

Beweisaufnahme. G 10:

Jn denjenigen Angelegenheiten, welhe zu dem im S Litt, b bezeichneten Geschäftskreise gehören, ist der Kreisaus- {uß sowohl im Verwaltungsstreitverfahren als im Beschluß- verfahren (§. 2) zur Aufnahme des Beweises nah näherer Vorschrift der §8. 76 bis 79 und 120 a. a. O. befugt.

Mündliche Verhandlung. U:

Die im Verwaltungsstreitverfahren oder Beschlußverfahren (S. 2) zur mündlihen Verhandlung gelangenden Sachen werden der Regel nah in der durh den Vorsißenden be- stimmten, durch Aushang vor dem Sißungszimmer bekannt zu machenden Reihenfolge erledigt.

Jn der Vorladung i} die zur mündlihen Verhandlung bestimmte Stunde anzugeben. Die mündlihe Verhandlung ist durch einen Vortrag des Referenten über das Sachver- hältniß einzuleiten; bei dem Erscheinen sämmtlicher Bethei- ligten kann der Vorsißende diesen den Vortrag des Sachver- halts überlassen. Der Vorsißende hat dahin zu wirken, daß das Sachverhältniß vollständig aufgeklärt und die sachdien- lihen Anträge von den aen gestellt werden.

Durch Aufnahme in das Protokoll über die mündliche Verhandlung sind insbesondere festzustellen :

a, neue thatsählihe Erklärungen und neue Anträge der Betheiligten oder die Thatsache, daß solhe aus den Vorträgen der Betheiligten niht zu entnehmen waren ; j

b, Anerkenntnisse, Verzichtleistungen und Vergleiche, dur welche der geltend gemahte Anspruch ganz oder theil- weise erledigt wird;

c. die Aussagen der Zeugen und Sathverständigen, welche im Texmin zur mündlichen Verhandlung vernommen werden ;

d, die zum Zwecke der Aufklärung des Sachverhalts oder der förmlihen Beweisaufnahme erfolgte Vorlegung von Akten und Verlesung von Schriftstücken ;

e, das Ergebniß eines im Termin eingenommenen Augenscheins. | ; i

Das Protokoll ist insoweit, als es die sub a bis e be- zeichneten Gegenstände betrifft, den Betheiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Fn dem Protokoll ist zu bemerken, daß dies geshehen und die Genehmigung erfolgt sei oder welche Einwendungen erhoben sind.

Den Betheiligten ist auf Antrag Abschrift des über die mündlihe Verhandlung aufgenommenen Protokolls zu ertheilen.

8. 13.

Der Vorsitzende handhabt gemäß §8. 72, 119 a. a. O. die Ordnung in der mündlichen Verhandlung und führt er- forderlichen Falls einen Beschluß des Kollegiums über den Ausschluß der A

Der Vorsißende verkündet die ‘ergangene Entscheidung oder .den ergangenen Beschluß. Wird die Verkündigung der Gründe der Entscheidung oder des Beschlusses für angemessen erachtet, so erfolgt sie durch Vorlesung derselben, oder durch mündliche Mittheilung ihres wesentlihen Fnhaltes.

Hat die Verkündigung der Entscheidung oder des Be- \{lusses nit sofort erfolgen können, jo bedarf es zu diesem Behufe nicht der Anberaumung einer besonderen Sißung; vielmehr genügt die Zustellung der mit Gründen versehenen Entscheidung oder des Beschlusses an die Betheiligten.

Nur in denjenigen Angelegenheiten, auf welhe der 8. 21 der Reichs - Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 Anwendung findet, muß die Verkündigung der Entscheidung oder des Beschlusses stets in öffentliher Sißung erfolgen. Erscheint in derartigen Sachen die Ausseßung der Entschei- dung oder des Beschlusses nothwendig, so * erfolgt die Ver- kündigung in einer weiteren Sißung, welche sofort anzu- beraumen und den Parteien bekannt zu machen ist.

Urschriften und Ausfertigungen.

8. 15.

Alle Entscheidungen, Bescheide, Beschlüsse und Ver- fügungen , Gle bon der Behörde als Kollegium er- lassen werden, sind in der Ausfertigung mit der die Behörde bezeihnenden Unterschrift (Der Kreisauss{huß des Kreises N. N., Der Stadtausshuß des Stadtkreises N. N., Der Magistrat) zu versehen und von dem Vorsigenden zu vollziehen. Bei Bescheiden und Verfügungen, welche von dem Vorsißenden erlassen werden und gegen welche das Geseß ausdrüŒlich den Antrag auf mündlihe Verhandlung oder auf Kollegialbeschluß zuläßt (§8. 60, 64 Abs. 3, 111 Abs. 3, 117 Abs. 3 des Landesverwaltungsgeseßes), lautet die Unterschrift : Namens des Kreisaus|{usses.

Der Vorsißende.

ie Urschristen der von dem Kollegium erlassenen Ent- iee \Brtoide und Beschlüsse sind von dem Vorsißen-

0s nit besonders vorgesrieben ist (8. 118 a. a. O.)

den und wenigstens zwei Mitgliedern zu vollziehen.

Die Ausfertigungen der im Verwaltungsstreitve

ergangenen Entscheidungen sind mit der Ueberschrift : e

R en A E

Und mil dem Slegel der Behörde für die Kreis- und Stadtausschüsse preußischer Adler mit einer die Behörde be- zeihnenden Umschrift, für den Magistrat das Magistrats- siegel zu versehen. Dieselben müssen im Eingange den Sigungstag, an welchem die Entscheidung getroffen worden ift, und die Mitglieder der Behörde, welche an der Abstimmung Theil genommen haben, ersehen lassen.

Bezüglich der Urkunden über Rechtsgeschäfte und der Vollmachten eines Kreisverbandes bewendet es bei der Vor- schrift des §. 137 Abs. 3 der Kreisordnung.

8. 16.

Die gemäß S8 64 Abs. 4, 67, 86 Abs: 4, 111 Abs. 2, 117 Abs. 3, 122 Abs. 2 des Landesverwaltungsgeseßes zu er- theilende Belehrung über die Nehtsmittel is stets am Schlufse der betreffenden Bescheide und Verfügungen, und zwar, falls in denselben der dispositive Jnhalt von der Begründung ge- schieden ist, am Schlusse der Gründe in einer thunlichst in die Augen fallenden äußeren Form zu ertheilen.

Zustellungen. S

Alle Namens d2s Kreisausshusses zu bewirkenden Zu- stellungen erfolgen dur die eigenen Beamten desselben oder dur die demselben nahgeordneten Behörden (städtische Polizei- verwaltungen, Amtsvorsteher, Gemeindevorsteher, Gutsvorsteher) oder dur die Post. Jm Uebrigen finden auf diese Zustellun- gen die Vorschriften des Nachtrages zu dem Regulativ für den Geschäftsgang bei dem Ober-Verwaltungsgerichte, vom 22. September 1881 (Min. Bl. f. d. inn. Verw. 1882. S. 42), mit der Maßgabe, daß die Zustellungsurkunde dur eine be- glaubigte Empfangsbescheinigung der zur Annahme legitimirten Person erseßt werden kann, sinngemäße Anwendung.

Einreichung der Akten an die höhere Jn stanz. 8. 18.

Bei der Einreichung der Akten an die höhere Jnstanz is auf Vollständigkeit des einzusendenden Materials an Vorakten n B Bedacht zu nehmen und außerdem Folgendes zu

eaten :

1) Die Akten sind zu foliiren, mit einem vorzuheftenden vollständigen Jnhaltsverzeichnisse. zu versehen und mittelst be- sonderen Begleitberihtes einzureichen, in welchem auf die Aktenfolien der angefohtenen Entscheidung oder des angefoch- tenen Beschlusses, der in der höheren Fnstanz gewechselten Er- klärungen und der von den Betheiligten ausgestellten Voll- machten zu verweisen ist.

2) Jn diesem Berichte sind kurz ersihtlich zu machen :

a. die Art des Verfahrens und die Bezeihnung des Rechtsmittels (Beschwerde, Berufung, Revision) ;

b. Name, Stand und Wohnort der Betheiligten und die Bezeichnung Desjenigen, der das Rechtsmittel eingelegt hat ;

c. der, Gegenstand des Verfahrens ;

d. im Verwaltungsstreitverfahren der Werth des Streit- gegenstandes. g

o)

Wenn gemäß §8. 82 des Landesverwaltungsgeseßes aus Gründen des öffentlihen Jnteresses gegen die Entscheidung des Kreisausshusses von dem Vorsißenden Berufung eingelegt ist, so hat derselbe hiervon sofort dem Regierungs-Präsidenten, zum Zwecke der Bestellung eines Kommissars für die Ver- handlung vor dem Bezirksausshusse gemäß 8§. 84 a. a. O,, Anzeige zu machen.

Wenn gemäß 8. 92 (8. 74 Abs. 2) a. a. O. ein besonderer Kommissar des Regierungs-Präsidenten zux Wahrnehmung des öffentlihen Jnteresses an der mündlihen Verhandlung in zweiter Jnstanz vor dem Bezirksausshusse Theil genommen hat und demnächst gegen die ergangene Entscheidung Seitens einer Partei das Rechtsmittel der Revision eingelegt wird, so hat der Kreisauss{huß hiervon dem Regierungs-Präsidenten Anzeige zu machen und zwar glei{zeitig mit der Einforderung der Gegenerklärung auf die Anmeldungs- und Rechtfertigungs- chrift. Abschrift dieser Schriftsäße ist dem Regierungs-Präsiz denten auf Verlangen mitzutheilen.

Kosten. S Die Einziehung der Kosten und baaren Auslagen des Verfahrens gemäß §8. 108, 124, 157 Nr. 2 a. a, D., §8. 22 der Reichs-Gewerbeordnung, erfolgt nah Maßgabe der hierüber besonders ergehenden Bestimmungen. ; Die Festseßung der einer Partei im Verwaltungsstreit- verfahren zu erstattenden baaren Auslagen gemäß §8. 108 des Landesverwaltungsgeseßes erfolgt auf Antrag der Partei, er- forderlichen Falles nah Anhörung des Gegners.

Geschäftskontrolbücher.

S SL.

Die Einrichtung der erforderlichen Geschäftskontrolbiücher bleibt bis auf Weiteres der Bestimmung des Regierungs- Präsidenten, für den Stadtausshuß zu Berlin der des Ober- Präsidenten überlassen. }

Geschäftsjahr, Jahresbericht. h 8. 22. E Das Geschäftsjahr der Kreisaussüsse ist das Kalendtr-

jahr. I ak am Jahres\{lus}se hat der Vorsißende dem Regierungs- Präsidenten (für den Stadtkreis Berlin dem Ober-Präsi- denten) eine Uebersicht der vorgekommenen Geschäfte berihtlih einzureihen. Jn der Uibersicht ist “die Zahl der im Laufe des Jahres abgehaltenen Siputigen, die Zahl der anhängig gemachten, erledigten und unerlerledigt gebliebenen im Verwaltungsstreitverfahren und im Beschlüßyer- fahren verhandelten Sachen (8. 1b, §. 2 des Regulati 8), beide Sachen getrennt und nah Materien gerne 74 ferner, die Zahl der in diesen Sachen zusammen abgehaltene Cane überhaupt, sowie diejenigen Termine, in denen mün he Vér-

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