1884 / 57 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 06 Mar 1884 18:00:01 GMT) scan diff

dlun efunden hat, anzugeben. Die Bestimmung eines Es ie diese t bleibt vorbehalten. den Be-

sind die tactlihen Bemerkungen aufzunehmen, u denen die bei Shiusabitnn der materiellen und formellen Bestimmungen der einschlagenden Gesehgebung und des gegen- wärtigen Regulativs gemahten Erfahrungen nlaß bieten. Berlin, den W. Februar 1884. Der Minister des Jnnern. von Puttkamer.

Regulativ

ur Ordnung des Geshäftsganges und des Vers N fahrens bei den ezirksausschüssen.

Auf Grund des §. 56 des Gesezes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 ergeht zur Ordnung des Geschäftsganges und des Verfahrens bei den Bezirksaus- \{üssen nachstehendes Regulatio , welches gleichzeitig mit dem genannten Geseße in Krast tritt.

Geschäjtsfkreis, E 9s Verfahrens.

Der Bezirksauss{chuß hat in der allgemeinen Landesver- waltung nah näherer Vorschrist der Gesetze mit uwirken und die Verwaltungsgerihtsbarkeit (Entscheidung im rwaltungs- fixeitverfahren) auszuüben (8. 4 Abs. 1, §. 7 des Landesver- waltunasgeseßes). j

Bie Versa ren des Bezirksausshusses ist in den geseßlih besonders bezeihneten Fällen das Verwaltungsstreitverfahren, im Uebrigen das Beshlußverfahren, nah näherer Vorschrift des Landesverwaltungsgeseßes und der für gewisse Angelegen- heiten, insbesondere zur Ausführung der Reichs-Gewerbeord- nung erlassenen Bestimmungen.

Sitzungen, Einberufung der Stellvertreter, Beurlaubung, Ferien. ¿L Der Bezirksauéshuß E eit si an regelmäßigen im Voraus bestimmten Sißungstagen. Dem Vorsißenden liegt es ob, im Bedürfnißfalle außerordentlihe Sißungen anzu- beraumen.

8 3,

Ein Mitglied, welhes dur Krankheit oder dur sonstige niht zu beseitigende Umstände verhindert is, einer E beizuwohnen oder si der Wahrnehmung der ihm on obliegenden Geschäfte zu unterziehen, hat dies sofort dem Vor- sißenden anzuzeigen.

Die Einberufung der Stellverireter der gewählten Mit- glieder durch den Vorsißenden erfolgt, wenn der Provinzial- auss{uß bei der Wahl eine Reihenfolge bestimmt hat, nah dieser Reihenfolge, anderenfalls nah der dur Beschluß des Bezirksausschusses unter Zustimmung der Stellvertreter oder dur das Loos zu RRAEE Reihenfolge.

Für die Beurlaubung der ernannten Mitglieder und stellvertretenden Mitalieder kommen, wenn sie Mitglieder der Bezirksregierung find, die für die n ps gegebenen Vor- schriften zur Anwendung, während im Uebrigen die Ertheilung des Urlaubes bis zur Dauer von sechs Wochen dem Ober- ¡i ga bei längerer Dauer dem Minister des Jnnern zuste!

Die gewählten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder O bei beabsihtigter längerer Entfernung von ihrem

ohnorte dem Vorsißenden sofort Anzeige zu machen, welcher die erforderliche Stellvertretung unter Beachtung der im §. 3 gegebenen Vorschriften ordnet. 2

Der Bezirksausshuß hält Ferien während der Zeit vom 21. Juli bis zum 1. September. Dieselben sind zwei Wochen vor ihrem Beginne durch das Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Während der Ferien dürfen Termine zur mündlichen Verhandlung der Regel nach nur in s{leu- nigen Sachen abgehalten werden. Auf den Lauf der gesehß- lihen Fristen bleiben die Ferien ohne Einfluß.

Befugnisse des Vorsißenden.

8. 6.

Der Vorsißende (8. 28 Abs. 1 und 2, §. 30 des Landes- verwaltungs-Geseßes) leitet und beaufsihtigt den gesammten e vin und sorgt für die prompte Erledigung der

e. Er eröffnet die eingehenden Schriftstücke und vermerkt auf denselben den Tag des Eingangs. Für den Fall der Behinderung des Vorsißenden beziehungsweise dessen Stell- vertreters im Vorsiße kann ein vereidigter Bureaubeamter der Regierung mit der Eröffnung und Präsentation der ein- gehenden Schriftstücke beauftragt werden.

Js von einer Partei im Verwaltungsstreitverfahren, der Vorschrift in §8, 66 a. a. O. zuwider, die Einreihung von Duplikaten verabsäumt, so kann die Anfertigung derselben aue E der Partei von dem Vorsißenden angeordnet werden.

Q 7,

Der Vorsißende vertheilt die Geschäfte unter die Mit- glieder des Kollegiums. Jn den zur kollegialishen Entschei- dung oder Beschlußfassung gelangenden Sachen bestellt der Vorsißende aus der Zahl der ernannten oder der gewählten Mitglieder einen Referenten und nah Befinden einen Kor- referenten; auch kann er si selbst zum Referenten oder zum Korreferenten bestellen.

Er zeichnet die Konzepte aller Verfügungen.

8

Abgesehen von den Fällen, in welhen das Geseß 88. 60, 64, 86, 95, 111, 117, 122 a. a. O. den Vorsigen- den, beziehungsweise im Einvernehmen mit den ernannten Mitgliedern des Bezirksausshusses, ermächtigt oder anweist, Namens der Behörde Verfügungen oder Bescheide zu erlassen, werden Verfügungen, welche, ohne der sahlihen Entscheidung aen, ur Vorbereitung derselben dienen oder die Finne des Verfahrens bezwecken und für welche die Zu- (8 118 S des Kollegiums nicht besonders vorgeschrieben ist ivi a. D.), der Regel nah ohne Vortrag im Kollegium dai von dem Vorsißenden selbst oder, unter seiner Mit- Vorsite K My dewjenigen Mitgliede erlassen, welhem der wis Nl bi e Bearbeitung der Sache überträgt. Ergiebt si lim iesem Mitgliede und dem Vorsitzenden eine Mei- nungsverschiedenheit, oder wird gegen das Verfügte Einspruh

zufüherg, ° ist der Beschluß des Kollegiums hierüber herbei:

Dem Ermessen des Vorsitzenden bleibt es in allen Fällen Cs den vorgängigen Vortrag im Kollegium anzu- ordnen.

8, 9.

Der Vorsihende leitet die Verhandlungen und Berathun- en in den Sißungen; bei der Abstim stellt er die Fragen ns sammelt die en, vorbehaltlih der Entscheidung des Kollegiums, falls über die Fragestellung oder über das Ergebniß der Abstimmung eine Meinungsverschiedenheit ent: steht. Bei der Abstimmung giebt der Referent, soweit er Stimmreht hat, seine Stimme zuerst ab.

Beweisaufnahme.

i: A, E ist der Bezirksausshuß nah näherer Vorschrift der §8. 76 bis 79 und 120 a, a. O. sowohl im Verwaltungséstreitve-rfahren, als im Beshlußverfahren be-

fugt. Mündliche Verhandlung.

La

Die im Tei oder Beschlußver- fahren zur mündlihen Verhandlung peiveptnden Sachen werden der Regel nah in der durch den Vorsißenden be- stimmten, durch Aushang vor dem Sißungszimmer bekannt zu machenden Reihenfolge erledigt. Jn der Vorladung ist die zur mündlihen Verhandlung bestimmte Stunde anzugeben. Die mündliche Verhandlung ist durch einen Vortrag des Refe- renten über das Saverhältniß einzuleiten; bei dem Erscheinen

Zur Aufna

sämmtlicher Betheiligten kann der Vorsitzende diesen den Vor- trag des Sachverhalts überlassen. Jst in Gemäßheit des Absas 2 des §, 74 a. a. O. zur Wahrnehmung des

öffentlihen Jnteresses für die mündlihe Verhandlung von dem Regierungs-:Präsidenten ein besonderer Kommissar be- stellt, so wird dieser mit seinen Ausführungen und Anträgen na den Parteien gehört.

Der Vorsitzende hat dahin zu wirken, daß das Sachver- hältniß vollständig aufgeklärt wird und die sahgemäßen An- träge von den Betheiligten “4 werden.

„9, 12

Durch Aufnahme in das Protokoll über die mündliche Verhandlung sind insbesondere festzustellen :

a. neue thatsählihe Erklärungen und neue Anträge der Betheiligten oder die Thatsache, daß solche aus den Vor- trägen der Betheiligten niht zu entnehmen waren;

b, Anerkenntnisse, Verzichtleistungen und Vergleiche, durch wEEe M O gemachte Anspruch ganz oder theilweise er-

191 wird,

c. die Aussagen der Zeugen und Sa@verständigen, welche im Termin zur mündlichen Verhandlung vernommen werden;

d. die zum Zwede der Aufklärung des Sachverhalts oder der förmlihen Beweisaufnahme erfolgte Vorlegung von Akten und Verlesung von Schriftstücken ; biet e, das Ergebniß eines im Termin eingenommen Augen-

ins.

Das Protokoll ist insoweit, als es die sub a bis e be-

zeihneten Gegenstände betrifft, den Betheiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Jn dem Protokoll ist zu be- merken, daß dies geshehen und die Genehmigung erfolgt sei, oder welche Einwendungen erhoben sind.

Den Betheiligten ist auf Erfordern Abschrift des über die mündliche Verhandlung aufgenommenen Protokolls zu er-

L. 13.

Der Vorsitzende handyabt gemäß 8. 72, 119 a. a. O. die Ordnung in der mündlichen Verhandlung und führt erforderlihenfalls einen Beschluß des Kollegiums über den Ausschluß der Oeffentlichkeit Tg

Der Vorsizende verkündigt die ergangene Entscheidung oder den ergangenen Beschluß. Wird die Verkündigung der Gründe für angemessen erachtet, so erfolgt sie durch Vor- lesung derselben oder durch mündliche Mittheilung des wesent- lichen Jnhalts.

t die Verkündigung der Entscheidung oder des Be- \{lufses nicht sofort erfolgen können, so bedarf es zu diesem Behufe niht der Anberaumung einer besonderen Sißung, viel- mehr genügt die Zustellung der mit Gründen versehenen Gnt- scheidung oder des Beschlusses an die Betheiligten.

Nur in denjenigen Angelegenheiten, auf welche der §. 21 der Reichs-Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 Anwendung findet, muß die Verkündigung der Entscheidung oder des Be- \{lusses stets in öffentlicher Sißung erfolgen.

Erscheint in derartigen Sachen die Ausseßung der Ent- scheidung oder des Beschlusses nothwendig, so erfolgt die Ver- kündigung derselben in einer weiteren Sißung, welche sofort anzuberaumen und den Parteien bekannt zu machen ist.

Urschriften und Ausfertigungen.

5. 150 Alle Entscheidungen, Bescheide, Beshlüsse und Verfü-

gungen, welche von der Behörde als Kollegium erlassen wer- den, sind in der Ausfertigung mit der Unterschrift :

„Der Bezirksausshuß zu N. N“ zu versehen und von dem Vorsißenden zu wine Bei Bescheiden und Verfügungen, welche von dem Vorsißenden im Einvernehmen mit den ernannten Mitgliedern oder von dem Vorsißenden allein erlassen werden und gegen welche das Geseß ausdrüdcklich den Antrag auf mündliche Verhand- lung oder auf F S zuläßt (88. 60, 64 Abs. 3, 111 Abs. 3, 117 Abs. 3 des Landesverwaltungsgeseßes), lautet die Unterschrift :

Namens des Bezirksauss{husses.

Der Vorsitzende.

Die Urschriften der Bescheide, welche von dem Vorsißenden im Einvernehmen mit den ernannten Mitgliedern erlassen werden, sind von diesen mitzuvollziehen. Die Urschriften der Entscheidungen, Bescheide und Beschlüsse, welhe von dem Kollegium erlassen werden, sind von dem Vorsitzenden und wenigstens einem ernannten und einem gewählten Mitgliede, welche theilgenommen habèn, zu vollziehen. Die Ausfertigungen der im Verwaltungsstreitverfahren ergangenen Endurtheile sind mit der Ueberschrift : : „Jm Namen des Königs“ und dem Siegel des Bezirksausshusses entsprehend dem Siegel der Regierungen mit der Umschrift: Der Bezirksausshuß zu N. m zu versehen. Dieselben müssen im Eingange den Sißungstag, an welchem die Entscheidung getroffen ist, und die Mitglieder des Bezirksausshusses, welhe an der Abstimmung Theil ge-

nommen haben, ersehen lassen. e

Abs fresfenden Beste selben der disposi ist, am S&hlufse der f äußeren Form zu ertheilen,

Zustellungen.

, In Alle Namens des stellungen erfolgen dur Belaterlenon Kdo : ngen, Amtévo Gemei vorsteher) oder dur die Post. ustellungen die Vorschriften des Nachtrag v für den Geshäftsgang bei dem Ober vom 22. September 1881 (Ministerialblatt Verwaltung 1882 Seite 42), mit der Ma Zustellungsurkunde durch eine beglaubigte E nigung der zur Annahme legitimirten Person kann, finngemäße Anwendung. Die Zufertigun 1 der Berufungs:J Entscheidungen erfolgt ß 8. 92 A. 24 waltungsgeseßes durch Kermitt ung der e ften in der Beshwerde-Jnstanz kann geeignetenfalls fahren werden. F

Rüdcksendung der Akten in die erste J

8, 18;

Das bei dem Bezirksausschuß in zweiter dene Akienmaterial ist zu den Akten der er nehmen und mit diesen zurüczusenden, mit Urschriften der in zweiter Jnstanz ergangenen und Bescheide, von denen eine beglaubigte ift Akten der ersten Jnstanz zu ertheilen E der B {uß in zweiter Jnstanz einen Bescheid 88. 89 a. a. O. erla D ist die Rücksendung der Akte! seßen und zuvörderst abzuwarten, ob gegen den Bes Antrag auf mündlihe Verhandlung bezw. auf Besi Kollegiums gestellt wird. i

Einreichung der Akten an die höhere Ju! 819. Bei der Einreihung der vom Bezirksaus eun verhandelten Akten an die höhere elder

[lständigkeit des ° O Materials an E R n und außerdem Folgen 1) Die Akten sind zu foliiren, mit einem vorzu vollständigen Jnhaltsverzeichniß zu versehen und m sonderen Begleitberichts einzureichen, in welchem Aktenfolien der Entscheidung oder des Beschlusses stanz, der in zweiter Jnftanz gewe(selten Erkläru der von den Betheiligten ausgestellten Vollmachter

weisen ist. D 2) diesem Berichte sind kurz ersihtlich zu mas a, a Art des Verfahrens und die Bei u Rechtsmittels (Beshwerde, Berufung, Revision); * b. Namen, Stand und Wohnort der Betheiligten und nd Desjenigen, der das Rechtsmittel F c. der Gegenstand des Verfahrens; I d. im Verwaltungsstreitversahren der Werth des E gegenstandes. J Kosten. d

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Q 2), Die. Einziehung der Kosten und baaren Aus e Meihw-Gewecezednung, erfolgt nad Meier r wer nung, e n besonders ergehenden Bestimmun Die Festseßung der einer Partei im Ve verfahren zu erstattenden baaren Auslagen ge! erfolgt auf Antrag der Partei, erforderlichen hörung des Gegners. Geschäftskontrsolbücher X „B Die Einrichtung der erforderlihen Ges bleibt bis auf Weiteres dem Vorsitzenden des Bezir überlassen. Y Die erforderlichen Geschäftslokale, das erfor. alternpersonal und den Bureaubedarf hat der * Präsident dem Bezirksausshuß zur Verfügung zu

Geschäftsjahr, Jahresberighk,

. 22,

Das Geschäftsjahr der Âe ietaaus chüff jahr. Am Jahres\{lusse hat der Regierung Gemeinschaft mit den beiden ernannten Pi Minister des Jnnern eine Uebersicht der v! \chäfste berihtlih einzureihen. Jn der Uebe!

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der im Laufe des Jahres die Zahl der anhängig erie unerledigt bliebenen, im Verwaltungs

beziehungsweise im Veschlußverfahren perha beide achen getrennt und nach Materien ferner die Zahl der abgehaltenen Termine überqal derjenigen Termine, in denen mündliche Veryan gefunden hat, und derjenigen n Ee den Vorsiß geführt stimmung eines Formulars für diese Ueve behalten. Jn den Bericht sind die ¿ unehmen, zu denen die bei Dae i formellen Bestimmungen der einshlagenden E de gegenwärtigen Regulativs Sra geben. Abschrift des Jahresberichts nebst Anlagen ift bem Verwaltungsgeriht einzureichen. N, Berlin; den W. Februar 1884. O Der Minister des Jnnern. I von Puttkamer.

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