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3streit- 08 cit, ch An:
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Regulativ
aftsgang und das Verfahren bei jür den GesGüf Provinzialräthen.
es 8. 56 des Gesetzes über die allgemeine
Wf O E 30. Juli 1883 wird zur Ordnung
e isganges und des Verfahrens bei den Provinzial-
69 Stelle des Regulativs vom 23. September 1876
Wi Zeit vom Inkrafttreten des genannten Geseßes ab t
andes b immt: Geshäftskreis, Verfahren. E
| inzialrath hat in der allgemeinen Landesverwal- | De Präerer Vorschrist der Gesetze mitzuwirken (8. 4 | Ld Cndesverwaltungsgeseßes).
fs Jucslie verfährt stets im Beschlußverfahren (§8. 54 Abs. 4
' 0. D) : ; inberufung der Stellvertreter, Siu aub ung der Mitglieder.
4
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A 8. 2.
Mialrath versammelt sich auf Berufung seines de n Vorsißenden bleibt es überlassen, im Dori inäßige Sigzungstage zu bestimmen. Während Vet i 01. Juli bis zum 1. September dürfen Termine der Hu Verhandlung der Regel nach nur in schleunigen Lise chgchalten werden.
Gin Mitglied, welches durch Krankheit oder dur son- nit zu bescitigende Umstände verhindert ist , einer | Mhuwohnen oder sich der Wahrnehmung der ihm Ai den Geschäfte zu unterziehen, hat dies dem Vor-
| fia rt anzuzeigen. f i finberufung der Stellvertreter der gewählten Mit- zit den Vorsißenden erfolgt, wenn der Provinzial- hei der Wahl eine Reihenfolge bestimmt hat, nah jir sihenfolge, anderenfalls nach der durch Beschluß des ¡jaltaths unter Zustimmung der Stellvertreter oder
" nd dis Loos zu E Reihenfolge.
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7 die Beurlaubung der ernannten Mitglieder und jlvatretenden Mitglieder kommen die für die Beurlaubung wSluatsbeamten bestehenden Bestimmungen zur Anwendung. | “9e gewählten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder vei hei beabsichtigter längerer Entfernung von ihrem Wohn- " 1m Vorsißenden sofort Anzeige zu machen, welcher die inaliche Stellvertretung unter Beachtung der im §. 3 ge-
Vorschuiften ordnet.
| Befugnisse des Vorsißenden. 5
Per Porsibende (88. 9, 10 a. a. O.) leitet und beaufsichtigt jn gsuinten Geschäftsgang und sorgt für die prompte Er- | shiging t Geschäfte. Er eröffnet die eingehenden Schrift: j fue nd vermerkt auf denselben den Tag des Einganges. Fin dw il der Behinderung des Vorsißenden beziehungs- | woe Wst Slllvertreters kann ein vereidigter Bureaubeamter v VaNsmten mit der Eröffnung und Präsentation der eingehenden Sirift stücke A werden.
Dr Miséende vertheilt die Geschäfte an die Mitglieder é Provinzialraths. Jn den zur fkollegialishen Beschluß- jsug des leßteren gelangenden Sachen bestellt er aus der
hr Mitglieder einen Reserenten und na Besinden einen
n, auG kana er dazu G selbi ernennen. spihnet die Konzepte n Verfügungen.
syschen von den Fällen, in welchen das Geseß — 1, 122 a. a. D. — den Vorsißenden des Provin- hs mächtigt bezw. anweist, Namens der Behörde Ver- oder Bescheide zu erlassen, werden Verfügungen, e der sahlihen Beschlußfassung vorzugreisen, ledig- hut Vorbereitung derselben dienen oder die Leitung des Pins bezwecken und für welche die Zustimmung des Kolle- (nniht besonders vorgeschrieben ist (118 a. a. O.), der Regel uhe Vortrag im Kollegium entweder von dem Vorsißenden ie, unter seiner Mitzeihnung, von demjenigen Mit- (idt alen, welhem der Vorsißende die Bearbeitung der Ade ihtträgt, Ergiebt sich zwischen diesem Mitgliede und \nPisißenden eine Meinungsverschiedenheit oder wird gegen Pisügte von den Betheiligten Einspruch erhoben, so ist \ Ysluß des Kollegiums darüber herbeizuführen. Dem imisin des Vorsißenden bleibt es in allen Fällen über- | Jn, den vorgängigen Vortrag im Kollegium anzuordnen. | 8
| Mit Vorsißende leitet die Verhandlungen und Berathun- [M in dinSißungen ; bei der Abstimmung stellt er die Fragen / d unnelt die Stimmen — vorbehaltlih der Entscheidung | t lus, falls über die Fragestelung oder über das | Î Wir Abstimmung eine Meinungsverschiedenheit ent- | 0 aAtstimmung giebt der Referent seine Stimme
Beweisaufnahme.
/ 9, u Zur Alfnahme des A ist der Provinzialrath nah R Vetsdrist der 88. 76 bis 79 und 120 a. a. O
Mündliche Verhandlung.
| NeL0; | jut Erledigung der E Provinzialrath obliegenden | ei tine mündliche Verhandlung mit den Betheiligten florderlih, Der Provinzialrath is jedo befugt, in k seiner BVeshlußfassung unterliegenden Angelegenheiten theiligten oder ihre mit Vollmacht versehenen Vertreter pendliden Verhandlung vorzuladen (8. 119 a. a. O.). 1e mündliche Verhandlung finden die Vorschriften der P 11, 79, 73 und 75 a. a. O. sinngemäße Anwendung.
; E o ur mündlichen E gelangenden Sachen n e Regel nah in der durch den Vorsißenden bestimm- j n Aushang vor dem Sißungszimmer bekannt zu en Reihenfolge erledigt. ki 1 der Vorladung is die zur mündlichen Verhandlung inie Stunde anzugeben. Die mündliche Verhandlung ist ine Vortrag des Referenten über das Sachverhältniß nDe bei dem Erscheinen sämmtlicher Betheiligten kann lihende diesen den Vortrag des Sachverhalts überlassen. hut Vorsißendé hat dahin zu wirken, daß der Sach- n ho vollständig aufgeklärt und die sachdienlihen Anträge n Vetheiligten gestellt werden.
Ss:
Durch Aufnahme -in das Protokoll über die mündli Verhandlung sind insbesondere festzustellen : E
a. neue thatsächlihe Erklärungen und neue Anträge der Betheiligten, oder die Thatsache, daß solhe aus den Vor- trägen der Betheiligten nicht zu entnehmen waren ;
b, Anerkenntnisse, Verzichtleistungen und Vergleiche, durch welche der geltend gemahte Anspruch ganz oder theilweise er- [ledigt wird; -
c. die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen, E im Termin zur mündlihen Verhandlung vernommen werden;
d. die zum Zwecke der Aufklärung des Sachverhalts oder der förmlichen Beweisaufnahme erfolgte Vorlegung von Akten und Verlesung von Schriftstücken ; sehei L das Ergebniß eines im Termin eingenommenen Augen- eins.
__Das Protokoll i insoweit, als es die sub a bis e be- zeihneten Gegenstände betrifft, den Betheiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Jn dem Protokoll is zu be- merken, daß dies geschehen und die Genehmigung erfolgt sei, oder welche Einwendungen erhoben sind.
__ Den Betheiligten ist auf Erfordern Abschrift des über die mündliche Verhandlung en Protokolls zu ertheilen.
__ Der Vorsißende handhabt gemäß 8. 72, 119 a. a. O. die Ordnung in der mündlichen Verhandlung und führt er- forderlichen Falls einen Beschluß des Kollegiums über den Auss\chluß der Oeffentlichkeit S
_ Der Vorsißende verkündigt den ergangenen Beschluß. Wird die Verkündigung der Gründe für angemessen erachtet, so erfolgt sie durch Vorlesung derselben oder durch mündliche Mittheilung des wesentlichen Fnhalts.
__ Hat die Verkündigung des Beschlusses nit sofort erfolgen können, so genügt die Zustellung des mit Gründen versehenen Beschlusses an die Betheiligten.
Urschriften und Ausfertigungen. STO:
Alle Beschlüsse und Verfügungen, die von der Behörde als Kollegium erlassen werden, sind in der Ausfertigung mit der Unterschrift :
„Der Provinzialrath der Provinz N. N.“ zu versehen und von dem Vorsißenden zu vollziehen. Bei Be- scheiden und Verfügungen, welche von dem Vorsißenden erlassen werden und gegen welche das Geseß ausdrüdlich den Antrag auf Kollegialbes{chluß zuläßt (§8. 60, 111 Abs. 3, 117 Abs. 3), lautet die Unterschrift : Namens des Provinzialraths. Der Vorsißzende.
Die Urschriften der vom Kollegium gefaßten Beschlüsse find von dem Vorsißenden, dem ernannten und mindestens einem gewählten Mitgliede zu O
Die gemäß 88. 117 Abs. 3, 122 Abs. 2 a. a. O. zu er- theilende Belehrung über das Rechtsmittel ist stets am Schlusse der betreffenden Verfügungen und, Bescheide in einer thunlichst in die Augen fallenden Form zu ertheilen.
Zustellungen. Qa
Alle Namens des Provinzialraths zu bewirkenden Zustel- lungen erfolgen durch Beamte des Ober-Präsidenten oder dur die dem Provinzialrath naGhgeordneten Behörden (städtische Polizeiverwaltungen, Amtsvorsteher, Gemeinde- und Guts- vorsteher) oder duc die Post. Jm Uebrigen finden auf diese Zustellungen die Vorschristen des Nachtrages zu dem Regula- tive sür den Geschästsgang bei dem Dber-Verwaltungsgerichte, vom 22, September 1881 (Minist.-Bl. für die inn. Verw. 1882 S. 42), mit der Maßgabe, daß die Zustellungsurkunde dur eine beglaubigte Empfangsbescheinigung der zur Annahme be- stimmten Person erseßt werden kann, sinngemäße Anwendung.
Einreichung der Akten an die Beshwerde-Fnstanz: 8. 18.
Bei Einreichung der Akten Seitens des Provinzialraths an die Beschwerde-Jnstanz (8. 121 Abs. 2 des Landesverwal- tungsgeseßzes) ist auf Vollständigkeit des Aktenmaterials Be- dacht zu nehmen; die Akten sind zu foliiren und mit einem Jnhaltsverzeichnisse zu versehen, in dem Begleitbericht ist der Gegenstand der Beschwerde zu bezeihnen und auf die Akten- folien Bezug zu nehmen.
Kosten.
8. 19.
Die Berechnung der Gebühren für Zeugen uud Sach- verständige erfolat nah den in Civilprozessen zur Anwendung fommenden Vorschriften, die Einziehung derselben von den Betheiligten nah Maßgabe des §. 124 Abs. 2 a. a. D.
Geschäftskontrolbücher 2c. 0
S. 20;
Die Einrichtung der erforderlihen Geschäftskontrolbücher bleibt bis auf Weiteres dem Vorsißenden des Provinzialrathes überlassen. 4 ;
Die erforderlihen Geschäftslokale, das erforderlihe Sub- alternpersonal und den Bureaubedarf hat der Ober-Präsident dem Provinzialrath zur Verfügung zu stellen.
Geschäftsjahr, Jahresbericht. 21S Das Geschäftsjahr des Provinzialraths ist das Kalender-
aÿr, R N jay Am Jahres\{lusse hat der Vorsißende des Provinzial- rathes in Gemeinschast mit dem ernannten Mitgliede dem Minister des Innern eine Uebersicht der vorgekommenen Ge- schäste berichtlih einzureichen. Jn der Uebersicht ist die Zahl der im Laufe des Jahres abgehaltenen Sißungen, die Zahl dex anhängig gemachten, erledigten und unerledigt gebliebenen Sachen, nah Materien geordnet, ferner die Zahl der abgehal- tenen Termine, sowie derjenigen Termine, in denen münd- lihe Verhandlung stattgefunden hat, anzugeben, Die Bestim- mung eines Formulars für diese Uebersicht bleibt vorbehalten. Jn den Bericht sind die gutachtlihen Bemerkungen auf- zunehmen, zu denen die bei Handhabung der materiellen und formellén Bestimmungen der einschlagenden Geseßgebung und des gegenwärtigen Regulativs gemachten Eefahrungen Anlaß bieten. G, den 28. Februar 1884. Der Minister des Jnnern.
von Puttkamer.
Nithkamlliches.
Preußen. Berlin, 6. März. Jm weiteren Verlaufe der gestrigen (59) Sizung des Hauses der Abgeordneten wurde die dritte Berathung des Geseß- entwurfs, betreffend die Feststellung des Staatshaus-
halts-Etats für das Jahr vom 1. April 1884/85, mit
der Diskussion des Etats des Ministeriums d ifft- [ichen 2c. Angelegenheiten fortgeseut G
Zu Tit. 5 des Kap. 124 (Zur Verbesserung der äußeren Lage der Geistlichen aller Bekenntnisse) stellte der Abg. von Strombeck folgenden Antrag:
Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen :
Die Königliche Staatsregierung E. gemäß dem
Vermerk zu Kap. 124 Tit. 5 die daselbft vorgesehenen Zuschüsse
zur Erhöhung des Jahreseinkommens der Geistlichen in katholischen
Pfarren auf 1800 # auch den bereits 5 Jahre im Amte befind-
lien katholishen Missionspfarrern zu zahlen.
Der Abg. von Strombeck befürwortete seinen Antrag. Nach dem erwähnten Vermerk seien von dem Fonds 2 Mill. Mark dazu bestimmt, das Fahreseinkommen der bereits 5 Jahre im Amte befindlichen Geistlihen in évangelishen Pfarren auf 2400 M6 und in katholischen auf 1800 46 zu erhöhen. Der Antrag ziehe also ledigli eine Konsequenz, derselbe beabsichtige nicht neues Recht zu schaffen, sondern dem bestehenden zu ge- rechter Anwendung zu verhelfen.
_ Der Regierungskommissar Regierungs-Assessor Hegel er- widerte, aus dem JFnhalte des Vermerks lasse sich eine recht- lihe Begründung des Antrags nicht herleiten, denn derselbe sprehe von „katholishen Pfarrern“. Die Missionsgeistlichen seien aber nah fkirhlihem Rechte keine Pfarrer. Um dem ausgesprohenen Wunsche nahzukommen, würde überdies der Fonds nicht ausreichen, wäre dies aber auch der Fall, so könnte die Regierung doch nit anders handeln, als das Haus bitten, den Antrag abzulehnen.
Der Antrag wurde abgelehnt, das Kap. 124 bewilligt.
Beim Kap. 125 (Medizinalwesen) wandte sich der Abg. Dr. Frhr. von Heereman gegen eine Behauptung, die der Abg. Virchow bei der zweiten Lesung des Etats aufgestellt habe, daß die barmherzigen Schwestern zu Zwecken der Propaganda ge- mißbraucht würden. Vom Abg. Windthorst aufgefordert, Beispiele zu nennen, habe derselbe geäußert, daß Derartiges in Neisse vorgekommen sei. Auf diese außerordentlihe Be- schuldigung hin habe er sih nach Neisse gewendet und von der Polizeiverwaltung die amtlihe Bescheinigung erhalten, daß feine Thatsache zur amtlichen Kenntniß gelangt sei, aus der hervorgehe, daß die ambulanten Schwestern von der heiligen Elisabeth in Neisse Krankenbesuhe zu propagandistishen Zwecken benußt, und die Behörden niemals Veranlassung gefunden hätten, gegen derartige Bestrebungen vorzugehen. Nach dieser amtlichen Aeußerung erwarte er von der Ehrlich- keit des Abg. Virchow, daß derselbe die Beschuldigung, die er i die barmherzigen Schwestern erhoben, öffentlih zurück- nehme.
Der Abg. Dr. Langerhans erklärte, die Klage, daß barm- Mete Schwestern, katholische wie evangelische, Versuche zur Propaganda machten, seien hinreihend bekannt unter den Aerzten. Die Beweisführung des Abg. von Heereman habe die Behauptung des Abg. Virchow auch keineswegs entkräftet. Es sollten keine Thatsachen zur amtlihen Kenntniß gelangt sein, welche ein amtlihes Einschreiten nöthig gemacht hätten. Aber die Polizei habe gar nicht das Recht einzuschreiten, wenn Schwestern bei Krankenbesuchen versuchten, den Patienten zu ihrem religiösen Standpunkt zu bekehren.
Das Kapitel wurde bewilligt.
Der ganze Rest des Ordinariums wurde angenommen ; ebenso die ersten 50 Titel des Kap. 15 des Extraordinariums.
Ueber die Position 51, in welcher zur Vermehrung der Sammlungen der Königlichen Museen 2 000 000 4 gefordert werden, wurde die Diskussion zugleih mit der Position 66 eröffnet, welche für die Erwerbungen der Speicher-Aktiengesell- schasten der Kleine Präsidenten- und der Ziegelstraße 2 600/000 6 enthält.
Der Abg. Dr. Frhr. von Schorlemer-Alst erklärte, die Gründe, welche das Centrum bestimmten, gegen diese beiden Titel zu stimmen, seien bereits bei der zweiten Lesung geltend gemacht worden. Er (Redner) liebe Kunstshäße auch und auch den Shmuck der Residenz. Aber alles habe seine Grenze und für die Kunst in Berlin habe das Haus auch chon genug gethan. Jmmer wieder kämen Forderungen zum Ankauf von Kunstgegenständen zu einer Zeit, wo die Lage des Landes selbst keine günstige sei. Das sei nicht Patriotismus, sondern Mißbrauch mit dem Beutel des Volkes. Fortwährend werde dem Hause von Nothständen ge- redet, würden Klagen der Handwerker vorgetragen, würde dem Hause von der Regierung vorgeführt, daß für ganze Klassen der Bevölkerung Steuererleihterungen eintreten müßten. Auch der vorliegende Etat zeige, daß eine Reihe ganz nothwendiger Bedürfnisse nicht befriedigt werden könnten, weil das Geld dazu fehle. Man müsse den Bau von Wasserstraßen unaus- geführt lassen; die Kommunallasten seien erdrückend, und auch im Reih komme man mit neuen Anforderungen für das Pensions- und Reliktengesezg. Man wisse au gar nit einmal, was angekauft werden solle, man solle das Geld zur Disposition der Regierung stellen. Bei derartigen Ankäufen seien {hon wiederholt Böcke geschossen worden. Bewillige. das Haus die 21/4 Millionen für die Speicher, so werde man später weitere 40—50 Millionen für den Ausbau bewilligen müssen. Da sage er Principüs obsta! Wenn es gelte, eine Börsensteuer einzuführen, da seien die Herren nicht zu treffen, die jeßt bereit seien, Millionen für Kunstzwecke auszugeben. Da höre man nichts mehr von der Pfeife des armen Mannes. Wie wolle man dies vor dem Lande verant- worten, und auch die Rechte vor ihrer ländlichen Bevölkerung? Für die Katholiken, die in dem Kulturkampf Millionen geopfert hätten, würde es der reine Hohn sein, wenn das Centrum für eine derartige Position stimmen wollte, Man habe gesagi, daß es darauf ankomme, dem Manne aus dem Volke Bildungs- stätten zu verschaffen; aber aus der Provinz komme man selten nah Berlin, allenfalls seien es Soldaten, die Museen besuchten, aber die ergößten sich an Shlachtenbildern, die schon jeßt reihlich in denselben vertreten seien. Er halte deshalb die Phrase, Bildungsstätten für das Volk zu schaffen, für ein- fache Bauernfängerei. Das Land dürfe niht weiter für Berlin frohnden, und darum bitte er das Haus, gegen die Forderungen zu stimmen.
Der Abg. von Benda bemerkte, gegenüber den leßten Aeußerungen des Vorredners, die ihm auf die Wahlen be- rehnet schienen, möchte er daran erinnern, daß noch vor wenigen Jahren, wo die Lage des Landes eine viel ungünstigere gewejen fei, hier im Hause nur eine Meinung geherrscht habe,
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