1884 / 181 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 04 Aug 1884 18:00:01 GMT) scan diff

E gen Oberlehrer ernannt worden.

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Deutscher Reichs-Anzeiger

| Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

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dition: SW. Wilhelmstraße Nr. 32.

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/ : N 181.

Se, Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

M dem deutshen Botschasts-Prediger Suhle zu Konstan- F tinopel den Rothen Adler:Drden vierter Klasse zu verleihen.

Deutsches Rei.

N Dem zum Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika E in Mannheim ernannten Herrn Rudolph W. Wolffsohn, und E dem zum cilenishen Konsul in Frankfurt a. M. er- nannten Kausmann Max Budge ist Namens des Reichs E das Exequatur ertheilt worden. L

E Fn Hamburg wird am 13. d. M. mit einer See- J schifferprüfung für große Fahrt begonnen werden.

E Die in West-Hartlepool neu erbaute eiserne Bark E Apollo“ von 1157,61 Registertons Ladungs fähigkeit hat

durch den Uebergang in das auss{ließlihe Eigenthum des deutschen Reichsangehörigen Adolph Schiff in Elsfleth das Recht zur Führung der deutschen Flagge exlangt. Dem be- zeihneten Schiffe, für welches der Eigenthümer Elsfleth zum Heimathshasen gewählt hat, ist am 11. Ult D Voi Kaiserlichen Konsul in Harflepool - ein Flaggenattest ertheilt worden.

Berlin, Montag,

Bekanntmachungen, die Unfallversiherung betreffend.

Ministerial-Verordnung,

betreffend die Ausführung des Unfall - versiherungsgeseßes vom 6. Juli 1884.

Auf dem Grunde und in Ausführung des §. 109 des Reichsgeseßes vom 6. Juli d. J., die Unsallversicherung be- treffend, bestimmt das unterzeichnete Staats-Ministerium Fol- gendes: H

Die in dem Eingangs gedachten Reichsgeseße „den Drts- polizeibehörden“ zugewiesenen Verrichtungen find von den Gemeindevorständen wahrzunehmen ;

mit Versehung der darin den „unteren Verwa l- tungsbehörden“ zugewiesenen Funktionen werden die Gro ea ge Bezirks-Direktoren hierdurch beauf-

ragt ; die der „höheren Verwaltungsbehörde“ zu- gewiesenen Geschäfte werden von dem Großherzoglichen M i-

den 4. August, Abends.

nisterial-Departement des Jnnern wahrgenommen. Als „Centralbehörde“ im Sinne des Reichsgeseßes hat das unterzeihnete Staats-Ministerium zu gelten. 2. Die in den 88. 11 Abs. 3, 35 Abs. 2, 82 Abs. 2 und 85 Abs. 2 bezeihneten Strafen fließen in die Staatskasse. Weimar, am 31. Juli 1884.

Königreich Preußen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Ober-Steuer-ZJnspektor Holder-Egger zu Schweid- niß bei seinem Uebertritt in den Ruhestand den Charakter als Steuer: Rath, und L dem Kausmann und Banquier Dttokar Ziegler zu E Magdeburg den Charakter als Kommerzien-Rath zu verleihen.

Ministerium der geistlihen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.

Bei der Königlichen Ober - Realschule zu Breslau ist der

E bisherige Titular-Oberlehrer Dr. Haußding zum etatsmäßi-

| Dem ordentlichen Lehrer am Dom:-Gymnafium zu Magde- L burg, Dr, Blath ist der Titel Oberlehrer beigelegt worden.

Minisierium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten. Dem Thierarzt Hermann Willutßki zu Wehlau ist die von ihm bisher kommissarish verwaltete Kreis-Thierarzt- stelle des Kreises Wehlau definitiv verliehen worden.

Bekanntmachungen auf Grund des Reihsgeseßes vom 21. Oktober 1878

Auf Grund des §. 12 des Reichsgeseßes gegen die ge- meingefährlihen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21, Dftober 1878 wird hierdurch zur öffentlihen Kenntniß gebracht, daß das Flugblatt mit der Ueberschrift „An die Maurer Berlins und Umgegend“ und der Unterschrift „Mi fameradschaftlihem Gruß. Die Kommission. “, anfangend wt den Worten „Kameraden! Der Verein zur Wahrung der Interessen der Berliner Maurer hat sih die Aufgabe ge- tellt u. #. w." Redaktion und Verlag von R. Conrad, S git 18 g E p W. Röwer, Berlin,

str. 5, nah §8. es gedachten Geseßzes Unterzeichneten verboten worden ift 4 S AGA Berlin, den 1. August 1884.

Der Königliche Do c P

E47 Fried heim.

Die Königliche Kreishauptmannschaft als Landes-Polizei- behörde hat die nihtpeciodishe Si ckschrift: (E „Diskussion über das Thema: „Anar- chismus oder Communismus?“ Geführt von Paul Grottkau und O Most, am 24. Mai 1884 in Chicago. Zu beziehen dur das Central-Comité der Chicagoer Gruppen der J. A. A. Office der „Chicagoer Arbeiter-Zeitung“ und der „Vorbote“. j 107 5. Avenue, Chicago, JUll.“/ | geneingefährlicen Vestzebungen der Sozleltematralle vom J estrebu i 1 AL Dtfober 1818 verboter ngen der Sozialdemokratie vom Leipzig, den 31. Juli 1884, Königliche Kreishauptmannschaft. Graf zu Münster.

Großherzoglih Sächsishes Staats-Ministerium, Stichling.

Bekanntmachung,

betreffend die Ausführung des §. 109 des Unfall - versiherungsgeseßes vom 6. Fuli 1884,

Auf Grund des §. 109 des Unsfallversiherungsgeseßes vom 6. v. M. Reichs-Gesehblatt Seite 69 ff}. i} für das Landesgebiet der Fürstenthümer Walde und Pyrmont bestimmt worden, was folgt: i

1) Die nah dem Unsallversiherungsgeseße der höheren Verwaltungsbehörde zugewiesenen Verrihtungen werden von dem Landes-Direktor, diejenigen der unteren Ver- waltungsbehörde von dem Kreis-Amtmann und diejenigen der Ortspolizeibehörde von dem Bürgermeister bezw. dessen geseßlihem Stellvertreter wahrgenommen.

2) Die §. 11 Absaz 3, §8. 35 Absaß 2 und §. 82 Absaß 2, sowie die È 85 Absatz 2 des Unfallversiherungsgeseßes be- zeihneten Strafen fließen der Staatskasse zu.

Arolsen, den 1. August 1884.

Der Landes-Direktor der Fürstenthümer Walde und Pyrmont.

Jn Vertretung : Ebersbach.

Regierungs-Bekanntmahung vom 23. Vie 1884,

die nach §. 11 des Unfallversiherungsge]eßes vom

6, Juli 1884 erforderlihe Anmeldung der nach §8. 1

desselben versiherungspflihtigen Betriebe betreffend.

Zur Vorbereitung der Ausführung des Unfallversiche- rungsgeseßes vom 6. Juli 1884 wird mit Höchstlandesherr- licher Genehmigung das Folgende bekannt gemacht : Die nah §. 1 des Unfallversiherungsgeseßes vom 6. Zuli 1884 den Vorschriften dieses Reichsgeseßes unterworfenen, im Fürstenthum bestehenden Betriebe sind, wenn si die Betriebs- anlage in cinem städtishen Gemeindebezirk befindet, bei dem betreffenden Gemeindevorstand, wenn die Betriebsstätte im Be- reih einer Fürstlihen Domanialbesißung, in einem selbst- ständigen Gutsbezirk oder einem ländlichen Gemeindebezirk ge- legen ist, bei dem Fürstlihen Landrathsamt durch den Be- triebsunternehmer anzumelden. Wegen des den Anmeldungen zu gebenden Fnhalts, der anzuwendenden Form und der Frist, binnen welcher die An- meldungen bewirkt sein müssen, wird auf die nahstehends unter À abgedruckte Bekanntmachung des Reihs-Versicherungs- amts verwiesen. Greiz, den 23. Juli 1884. Fürstlih reuß-plauische Landesregierung. von Velde S B

(Folgt die Bekanntmachung des Reichs-Versicherungs amts vom 14. Juli 1884.)

1884,

B Sox 0 n Un g, betreffend die Ausführung des Unfall- versiherungsgeseßes vom 6. Juli 1884. Vom 26. Juli 1884.

Jn Ausführung des Unfallversicherungsgeseßes vom 6. Juli 1884 verordnet der Senat in Gemäßheit des 8. 109 des Geseßes:

E Der Senat übernimmt Ea der Centralbehörde zustehenden Geschäste.

QB, Die Befugnisse der höheren Verwaltungsbehörde werden der Polizeikommission des Senats überwiesen.

di Die den unteren E leorten zugewiesenen Ver- rihtungen werden für die Stadt Bremen von der Polizei- Direktion, für das Landgebiet vom Landherrn und sür die Hafenstädte von den Stadträthen wahrgenommen.

8. 4. Die den Ortspolizeibehörden zustehenden Geschäfte werden für die Stadt Bremen der Polizei-Direktion, für das Land- gebiet den Gemeindevorstehern, “für . die Hafenstädteè den Aemtern zugewiesen.

D!

Die auf Grund der & 11 Absaß 3, 35 Absaß 2, 82 Absaz 2 und 85 Absaß 2 erkannten Strafen fließen je nah der Belegenheit des Betriebes oder dem Wohnsiße des Beauftragten einer Genossenschast (8. 85 Absaß 2) für die Stadt Bremen in die Staatskasse, für das Landgebiet in die Kreiskasse, für die Hafenstädte in die Gemeindekasse. Beschlossen Bremen in der Versammlung des Senats am 22. und bekannt gemaht am 26. Juli 1884.

B n t Lt Qu g;

betreffend die Ausführung des Unfall- versiherungsgeseßes vom 6. Juli 1884.

Auf Grund von §. 109 des Unfallverficherungsgeseßes vom 6. Juli 1884 (Reichs-Geseßblatt Seite 69) hat der Senat die nachfolgenden Bestimmungen getroffen und-bringt dieselben hiermit zur öffentlihen Kenntniß,

Die im Unfallversiherungsgesey den höheren und den unteren Verwaltungsbehörden zugewiesenen Verrichtungen werden für das gesammte Hamburgishe Staatsgebiet, mit Ausnahme der Bezirke der Landherrenschaften Rißebüttel und Bergedorf , von der städtischen Polizeibehörde und für die beiden ebengedahten Bezirke von den zuständigen Landherren- schaften wahrgenommen. :

Als Ortspolizeibehörden fungiren für Stadt, Vorstadt und Vororte die städtische Polizeibehörde, für die Landherren- schaft Ritebüttel der Amtsverwalter, für die Landherrenschaft Bergedorf der Bürgermeister von Bergedorf, für das übrige - Landgebiet die zuständige Landherrenschast.

Üeber die Bureaux, bei denen die im 8. 11 des Geseßes vorgeschriebenen Anmeldungen versicherungspflihtiger Betriebe zu erfolgen haben, wird Seitens der oben bezeichneten Be- hörden das Erforderliche bekannt gemacht werden.

Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 18, Juli 1884.

Nichtamtliches. Deutsches Reidckch.

Preußen. Berlin, 4. August. Se. Majestät der Kaiser und König machten, wie „W. T. B.“ aus Gastein berihtet, am Freitag Abend eine Ausfahrt na dem Kötschach- Thale und nahmen später in der Villa Solitude der Gräfin Lehndorff den Thee ein. S /

Am Sonnabend machten Se. Majestät in Begleitung des Grafen Lehndorff, des Statthalters Grafen Thun und des Grafen Lamberg eine Promenade bis zum Hirsh-Hotel am eitate wo Se. Majestät Sih am Kegelschieben be-

eiligten. A / Nach der Rückkehr statteten Se. Majestät der Kaiser der Gräfin Lamberg vor ihrer Abreise einen Besuch ab. Zur Tafel waren unter anderen Gästen der Statthalter Graf Thun und der Bürgermeister Straubinger geladen. Gestern früh machten Se. Majestät der Kaiser eine Pro- menade und wohnten sodann dem Gottesdienst in der evan- gelishen Kirche bei. Das Wetter ist s{hön.

Jhre Majestät die Kaiserin und Königin ist, laut WMeldung des „W. T. B.“, am Sonnabend Abend, von der Jnsel Mainau kommend, in Homburg eingetroffen und von der Bevölkerung enthusiastish begrüßt worden.