1872 / 83 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 08 Apr 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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ç. 2. Der zu diesen Anlagen und Beschaffungen erforderliche Geldbedarf ift in Höhe von 2 Millionen Thaler aus den Beständen des Staats-Afktivkapitalicnfonds zu entnehmen und im Uebrigen durch Veräußerung eincs entsprechenden Betrages von Schuldverschreibun- gen „aufzubringen; im Jahre 1872 sind jedoch nicht mehr als 14,000,000 Thaler ; im Jahre 1873 nicht mehr als 10,000,000 Thaler

ü u machen. f V Due welche Stelle und in welchen Beträgen bis zur Er- füllung der nach den vorstehenden Bestimmungen zulässigen Summen, zu welchem Zinssaß/ welchen Bedingungen der po d und u welchen Kursen die Schuldverschreibungen verausgabt werden jollen, Pin der Finanz-Minister. i

Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der An- leihe, wegen Antlhime derselben als xupillen- Und depositalmäßige Sicherheit und wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Geseßcs vom 19. Dezember 1869 (Geseß-Samml. S. 1297) in An- wendung. Ire

C IJede Verfügung der Staatsregierung über die im §, 1 bezeichneten Eisenbahnen durch Veräußerung bedarf zu ihrer Rechts- gültigkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtages.

, 4, Die ‘Verwendung der bei den Fonds für die vollständige Ausrüstung der ZRIeS et MLeN s « R WeN Eisenbahn mit einem Doppelgeleise (Gescß vom 2. Juli 1859) im Betrage von 696/071 Thalarn 28 Sgr. 8 Pf. erzielten Ensparnzsie zum Umbau des Bahn- hofes Berlin der gedachten Eisenbahn wird nachträglich geo.

Ç. 5. Die Ausführung dieses Geseßes wird dem Mini

anbei! Gewerbe und öffentliche Arbeiten und dem Finanz- ertragen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen gnsiegel:

Gegeben Berlin, den 25. März 1872.

(L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Gr. v. Roon. Gr. v. Jhen lig.

v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 9 Camphausen. Falk

gE.. ür inister

Ministerium des Jnnern.

Nachdem die Berathungen über das hinsichtlih der Auf- nahme und Feststellung der Preise für Naturalien und andere Lebensbedürfnisse fortan zu beobachtende Verfahren zum Ab- sc{lusse gediehen sind, lasse ih den Königlichen Bezirks-Verwal- tungSbehörden hierneben die im Einverständnisse mit den übrigen betheiligten Herren Ressort-Chefs für dies Verfahren unter dem heutigen Tage ertheilte Anweisung in 3 Exemplaren mit dem Aufträge zugehen, wegen der Ausführung derselben unverzüglich die weiteren Anordnungen zu treffen.

Dabei bemerke ih Folgendes: n L

Die S Notirung der Preise, wie dieselben für ge- 4wiffse Lebensbedürfnisse auf Wochenmärkten gehandelt wer- den, hat weder den Bedürfnissen der einzelnen hierbei interessir- ten Verwaltung8zweige genügt, noch auch die Herstellung einer brauchbaren und cr@dpfenben Statistik der Lebensmittelpreise

estattet. ‘Es hat deshalb die In der PreiSermitte- luna auch ‘auf den sonstigen Marktverkehr außerhalb der Wochenmärkte und auf den Ladenverkehr angeordnet wer- den müssen. |

Mer: én Orten die Notirung zu erfolgen habe, ist der Bestimmung dex Bezirks - Verwa tung8behörden Überlassen worden. Bei dieser Bestimmung wird davon aus8zugehen sein, daß kein Bedürfniß vorliegt, auf gänz einen e V auf die Ermittelung vornehmen zu Au daß vielmehr die auf solchen behandelten Preise wegen 1hrer Abhängigkeit von zu- fälligen Umständen für die Herstellung eines zutreffenden all-

emeinen Bildes der Preisbewegung nicht verwendbar sind. agegen wird bei der Aus8wah darauf Bedacht j; Reynen sein, daß an den Garnisonorten, den Normal-Marktorten und eventuell für jeden Kreis- resp. Amtsbezirk an dem hervor- ragendsten Verkehr8orte regelmäßige Preisnotirungen erfolgen.

Die Gegenstände des Marktverkehr8, welche verzeichnet wer- den müssen, ergiebt das der Anweisung beigefügte Schema AÀA., und diejenigen Aitikel, deren Ladenpreise zu notiren sind, macht das Schema B. ersichtlich. Den Bézirks - Verwaltung8bel(-örden steht es fcei, den Kreis dieser Gegenstände zu erweitern, der Bestimmung , wodurch denselben diese Befugniß eingeräumt. ist, liegt die Erwägung zu Grunde, daß, wenn auch von ciner Reihe von Artikeln behauptet werden kann, daß ihre Preis? in allen Theilen des Staates ein gleihmäßiges Interesse darbieten, daneben andere vorkommen, deren Bedeutung zwar örtlich oder

rovinziell beschränkt, hier aber hervorragend ist. Es wird aher bei der Bo ieser leßteren Gegenstände davon aus- gugeven sein, ob dieselben für die Volksernährung und für den ürgerlichen Haushalt von besonderem Werthe sind. Dies wird in einzelnen Landestheilen beispiel8weise bei folgenden Artikeln utreffen : Spelz, Dinkel, Hirse, Buchweizen, Talg, Leinöl, Rüböl, Schmalz, Ban und Flachs. E

Was sodann die Organe [M die A ire und das Ermittelungsverfahren anlangt, so ergiebt die Anweisung hier-

“vereinbarten

Über einen ershöpfenden Aufschluß. Es ist in dieser Beziehung ñur noch darauf hinzuweisen, daß es den Gemeindevorständen Überlassen bleibt, zu bestimmen, ob fie eine besondere Markt- Kommission bilden, oder die derselben obliegenden Geschäfte selb übernehmen wollen. Ebenso is die Wahl der "mit der Erd u betrauenden Beamten ihnen anheimgegeben.

ie Bezirks - Verwaltung8behörden werden indessen zu kon- trolliren haben , daß hierbei in einer, dem Zwecke der Preis- ermittelung entsprechenden Weise verfahren werde.

Rücksichtlich der Verwendung der gesammenen Preisnotizen und der Einreichung derselben an bestimmte Behörden, sowie des Bezugs der Formulare von dem Königlichen statistischen Bureau verbleibt es zunächst bei dew bisherigen Vorschriften. Soweit das Bedürfniß einzelner Ressorts eine Aenderung hierin R macht, wird: besondere Verfügung ergehen.

ie Königlichen Bezirks - Verwaltungsbehörden wollen mir, sobald in dieser Beziehung von ihnen die erforderlichen Anordnungen getroffen sind, ein Verzeichniß derjenigen Orte ihres Bezirkes zugehen lassen, in denen die Preisknotirung fortan ctilaen joll, und paA diejenigen Artikel bezeichnen, auf welche wegen eines besonderen Juteresses der einzelnen Be- zirke die Notirung ausgedehnt werden wird.

Berlin, den 29. März 1872.

Der Minister des Junern. Eulenburg. An sämmtiliche Königliche Regierungen und Landdrosteien.

Anweisung zur Aufnahme und Feststellung der Preise für Naturalien und andere Lebensbedürfnifse. ;

F. 1. Auf den Wochen- und den anderen regelmäßig wiederkch- renden Märkten sollen in allen denjenigen Ortsthafteny welche von den Dg (Landdrosteien) hierzu bestimmt: werdeny die Preise der nachstehend aufgeführten Artikel, soweit ein andel mit denselben stattfindet, nah den in §§. 2 bis 7 gegebenen Vorschriften ermittelt und festgestellt werden:

1) Weizen, 2) Roggen, 3) Gerste, 4) Hafer, 5) Heu 6) Strohy 7) Erbsen, ü fa gu 9) Linsen, 10) Kartoffeln, 11) Rindfleisch, 12) HammelfleisW{y 13) Schweinefleisch, 14) Spe; 15) Butter, 16) Eier.

Den Begzirksregierungen (Landdrosteien) bleibt / es überlassen, den Kreis dieser Artikel zu erweitern, und die Aufnahme auf solche Gegenstände ausdehnen zu lassen, welche für die betreffenden Landes- theile von hervorragender Bedeutung sind.

Ç, 2. Die Ermittelung und Aufzeibuung der durchschnittlichen eur jeden einzelnen dieser Artikel während des betreffenden Marktes

reise, ist auf den größeren Märkten , sofern nicht an- gestellte Marktmeister vorhanden nd, einem oder mehreren besonders u diesem Zwede zu verpflichtenden Beamten, auf den kleineren Markten den mit der Beau sichtigung des Marktverkchrs beauftragten Polizeibeamten zu übertragen. Bei Bestimmung der mit der Auf- nahme zu betrauenden Fe f ist dárauf zu achten, daß dieselben von vetiönslbem Interesse frei sind und das zu einer korreften Auf- nahme erforderlihe Geschick besipen. | . 3, Die Aufnahme erfolgt nach Mafigabe des beiliegenden Schema A, dessen Spalten 2 bis 5 von den in §. 2 beztichneten Beamten auszufüllen sind. :

Die gedachten Personen haben sich zu diesem Ende auf dem Markte zu bewegen, auf die vorkommenden Angebote und Verkänfe der zu verzeichnenden Wagrengattumgen ihre Aufmerksamkeit zu rich- tenz Preis und Beschaffenheit / derselben zu beachten zuverlässige Personen, Verkäufer, Käufer, Händler, Makler 2c, über den Stand der Preise zu befragen, überhaupt den Verlauf des Verkaufsgeschäfts zu verfolgen, und sich- aus- den so ge- wonnenen Nachkichten und Anschauungen ein Bescho über den durchschnittlih für Waaren der in Frage stehenden Beschaffenheit ver- einbarten Preis zu bilden. l | j

Insbefondere ist bei Getreide, soweit der Preis desselben nah Verschiedenheit des Gewichts sich verschieden gestaltet, dasjenige Effék- tivgewicht zu ermitteln und mit der ortsüblichen Bezeichnung in Spalte 2 des Schema A einzutragen, welches bei der Bestimmung der Waare, als: shwere, mittlére, resp. leichte als durchs{nittlich maß- gebend angenommen worden ist. -

Auch haben die Beaniten, namentlih bei Getreide und anderen Bodenfrüchten, sowie bei Heu und Stroh die Menge der auf den Markt im Ganzen zum Verkauf gelangten Waare von der betreffen- den Den et Üüberschläglich zu ermitteln und danach die Spalte 5 auszufüllen.

e 4. Die weitere Bearbeitung der in Gemäßheit des F.3 gesammelten Nachrichten QLSN [Er größere Märkte A Marktkommissionen, wehe durch den Gemeindevorstand unter dem Vorsiße eines Mitgliedes des leßteren zu bilden sind. Dieselben sind den örtlichen Verhältnissen entsprechend in der Weise zusammenzuseßen , daß den Interessen der Konsumenten und Produzenten möglichst gleihmäßig Rechnung ge- tragen wird. Wo faufmännische Korporationen oder R am- mern bestehen ; sind Abgeordnete derselben Man tepen n fleiierxén Marktorten bleibt es dem Ermessen des Gemeindevorstandes anheim:

estellt; von der Bildung einer Marktkommission abzuschen und dis unktionen der lebteren selb| wahrzunehmen. |

F. 5. Der Marktkommission resp. dem Gemeindevorstande liegt es zunächst ob, tie in Spalte 2 bis 5 von Seiten der Marktbeamten gemachten Eintragungen zu prüfen, und nach gew*ssenhaftem Er messen, nöthigenfalls auf Grund von Nachfragen bei zuverlässigen Sachkundigen zu berichtigen.

|

Insbesondere ist darauf zu achten; daß nicht

wechslungen bezüglih der Angaben Über

namentlich bei dem Getreide, und bezüglich

désselben vorkommen, Nach definitiver

reiten, Gewicht in Spalte 6 auf den nen und

annt gemachten Verhältnißzahlen (Geseß-Sammlung von ff.) in der Art zu bewirken, daß die Überschießenden Be-

F 0d. aber. als volles

Pfund grrechnet werden. Demnächst ist bei allen Gegenjtänden der

S. 746 träge unter 5 Pfd. weggelassen, von

-—-

Fepellung der Eintragungen in Spalte 2 bis 5 ist sodann zur Ausfüllung der ferneren Spalten des Formulars zu cim Getreide ift das in Spalte 2 angegebene wirkliche Liter) zurü-

Neuscheffel _ ( hierzu die Umrechnung - nach den amtlich be-

in Spalte 4 enthaltene Preis auf die in Spalte 7 wichtseinheit, resp. bei Eiern auf Schock berechnct, - in

utragén. Dabei is, soweit die ursprüngliche Aufnahme nah Spal e 3 in Maß ohne Angane des wirklichen Gewichtes ersolgt ist; Q e Durchschnittsgewicht zum Anhalt zu

das bestmöglich zu ermitteln ñehmen.

Der in Spalte 9 zu notirende allgemcine Durchschnittspreis für jede der Getreidearten ist in der Art zu berechnen, da Spalte 5 notirten Quantitäten nach zuvoriger Reduktion auf einbeiten von 1A P: jede mit dem für 100 Pfd. der betreffenden

its verzeichneten Preisemultiplizirt. Die sich hieraus er-

Qualität in Spal

gtbenden Beträge aber ebenso, wie die auf Einheiten von 1 réduzirten Quantitäten addirt und die Summe der. Preis» dur die erechnung find Beträge unter 4 Thlr. unberücfsichtigt zu. lassen, Beträge von 5 bis

Súumme der Quantitäten dividirt wird. 1 Thlr. gleich 1 Thlr. zu renen.

C. 6. Die besonders aufzustellende Berechnung der Monatsdurch- schnittspreise resp. Martinimarktpreise eFlorge get ialie analog der 5 al. 4 gegebenen Vorschrift in der Art,

im §. (bezw. beim

er Markt ferner ob:

Bei dieser

da

; Fre oder Ver- die B affenheit der Waare, er Gewicht8angaben

y ür jeden Artikel etreide für die einzelnen Gewichtssorten) die Summe der auf allen On Märkten verkauften Quantitäten in die Summe der dafür gezahlten Preise dividirt, nicht aber aus den Marktpreisen der Cneng Markttage allein die Fraktion gezogen wird.

L 7D mmission resp. dem Gemeindevorstande liegt

2007

1869

ezeichnete Ge- palte 8 ein- | je Tes.

die in cwichts-

Pfund verkehrs.

etigncter

Matitpreilise

ie Notirung dieser

fommission re

1 in angemessener

Der Minister des Innern.

Eulenburg.

1) zu bestimmen, ob auf Märkten, wo theils nach Maß, theils nach Gewicht verkauft wird, die Preisangabe in Spalte 4 des Schema A nach Maß oder nah Gewicht erfolgen soll,

2) dafür zu \orgen, daß die besorgen (8. 2), i

S zu bestimmen, ob mit dieser Aufnahme eine oder mehrere Personen beauftragt werden sollen, und denselben ev. örtliche Bezirke resp. bestimmte Waarengattungen zuzuweisen.

___§.8. In denjenigenOrten, in welchen dem Ortsgebrauche nah Märkte für die im §. 1 bezeichneten Artikel selten oder gar nicht gehalten werden, erfolgt auch die Ausfüllung der Spalten 2 bis 5 Schema A. dur den Gemeindevorstand resp. durch eine der Marktkommission leichartig zu bildende Kommission, und tonat besonders ,

ersonen, welche die Preisaufnahme eise kontrollirt werden,

zwar für jede Woche ‘im è auf Grund der darüber in geeigneter Weise je nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse einzuzichenden Erfkun-

n Stelle der auf den Märkten verkauften Quantitäten sind die im Laufe der betreffenden Woche verkauften Quantitäten soweit thunlich überschläglich zu ermitteln und in Spalte 5 ‘einzutragen.

Die Ausfüllung der übrigen. Spalten, sowie die Berechnung. der Monats-Durchschnittspreise erfolgt hienähst nah Maßgabe der in Cg. 5 bis 7 ertheilten Vorschriften.

C. 9. Neben der Préisermittelun Marktwaaren erfolgt noch eine re der im Schema B verzeichneten

g für die im §. 1 bezeichneten elmäßige Notirung der Ladenprei egenstände des stehenden Handel

Notiri er Preise erfolgt nah Maßgabe der eben da- selbst bezeichneten Qualitäten und Gewichtseinheiten durch die Markt- p den Gemeindevorstand auf Grund der darüber in

d Weije je na ‘den örtlichen Verhältnissen einzuzichenden ndigungen. Die Notirung findet rücksickchtlich dieser Artikel jedo nur cinmal

im Monat und zwar auf Grund derjeni welche in den leßten Tagen des betreffen golten haben. Einer Quantitätsermittelung bedarf es bei diesen Ge- genständen nicht,

en örtlichen Breise stattz en-Monats am Orte gé-

Gegenstand.

‘Durch-

nittliches { i G

7 Gewich (bei Getreide.)

Maß- resp. Bi einheit, wo- nach wirklich ‘gehandelt worden.

Hiernah berechnet fih

Ueberschlagbs- | Hur,

angabe ¿ der auf dem R verkauften treide zu Quantitäten. |-Feu-

Po.

der Preis für

für

zu

j der Durch- \hnittspreis

ede

1 Getreideart

1.pro 100 Pfd.

für

thlr. ]\g-][pf.} tblr. 1g. [pf

| i D, 18

8,

9,

Weizen \chwere mittlere leichte

R 0 gen

hrere mittlere letchte

S s e {were mittlere leite

Hafer

{were iere J leichte

Erbfen,/ Ee E R oa pati

zum

Bohnen, weiße

T j : : ; artoffeln

Stroh Roggen"! Weizen- oder Missel- stroh, Richt- oder Krumsiroh)

pedck :

Butter, gewösöhkliche Eßbutter

Eier

| Bemerkung: Die Spalten 2, 3, 4, 51 6, 8 9 ‘find nur beispielsweise ausgefüllt. Die Ausfüllung der Spalte 7 ist für die be-

treffenden Artikel maßgebend.

Is fd. per 854 Pfd. p

Preuß.

180] Scheffel

| 100 Pfd.

I FLTE

EEEFLLFEREH

1 Liter

Set a 1900 100 Pfd. ; 1 Pfd.

1. Pfd. Mandel

T7 76 73

21 12

3]

5 10 9

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